Rechtsforum 10. Mai 2012 Die richtige Rechtsform für das Unternehmen

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1 Rechtsforum 10. Mai 2012 Die richtige Rechtsform für das Unternehmen Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung

2 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann 2 Ernst-Reuter-Platz Berlin info-berlin@ecovis.com

3 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann 3 Zahlen: Mehr als 120 Büros im Inland Über 30 Partnerkanzleien in Europa, Asien und in der USA gewerbliche Mandanten in Deutschland Rund Mitarbeiter in Deutschland, mehr als weltweit davon über 300 Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) und Partner Umsatz 2006: 124 Mio. Euro weltweit Berlin: Unternehmensnachfolge Steuerrecht Internationales Steuerrecht Wirtschaftsprüfung Notar Arbeitsrecht Familien- und Erbrecht Gesellschaftsrecht Strafrecht Wettbewerbs- und Urheberrecht

4 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann 4 Das sind wir am ERP Dipl.-Finw. Thomas Brandt Steuerberater, Vorstand thomas.brandt@ecovis.com Marcus Bodem M.A. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsmediator marcus.bodem@ecovis.com Dr. Steffen Lask Rechtsanwalt Schwerpunkt: Strafrecht, Debitorenmanagement steffen.lask@ecovis.com Dipl.-Finw. Andreas Frericks Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Vorstand andreas.frericks@ecovis.com Harald Schleicher Notar, Rechtsanwalt Schwerpunkt: Wettbewerbsrecht harald.schleicher@ecovis.com Giovanna D Urso Avvocato Debitorenmanagement (Italienisch) giovanna.durso@ecovis.com Dipl.-Finw. (FH) Andrea Pissarczyk Steuerberaterin, Vorstand Fachberaterin Internationales Steuerrecht andrea.pissarczyk@ecovis.com Dr. Rolf Rahm Rechtsanwalt Schwerpunkt: Familien- und Erbrecht rolf.rahm@ecovis.com Lutz Beyermann LL.M. Rechtsanwalt Schwerpunkt: Gesellschaftsrecht lutz.beyermann@ecovis.com

5 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann 5 Agenda I. Vorstellung der Rechtsformen II. zwischen Einzelunternehmen/Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits 1. Gründungsaufwand 2. Rechtspersönlichkeit, Vertretung, Haftung 3. Finanzierung 4. Gewinn- und Verlustbeteiligung und -verteilung 5. Gesellschafterwechsel/Verkauf 6. Besteuerung III. Zusammenfassende Bewertung

6 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann 6 Vorstellung Rechtsformen a) Einzelunternehmen (mit oder ohne Eintragung HR) b) Personengesellschaft und Personenhandelsgesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft) offene Handelsgesellschaft (ohg) Kommanditgesellschaft (KG) Kapitalgesellschaft & Co. KG (GmbH & Co. KG; AG & Co. KG) c) Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG)

7 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann 7 1. Gründungsaufwand a) Einzelunternehmen für jede Art der Tätigkeit geeignet und zugelassen Gründung durch Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit Eintragung im HR - nicht Voraussetzung Anmeldung beim Gewerbeamt (bei gewerblicher Tätigkeit) und beim Finanzamt ggfs. gesonderte Zulassungen und Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten b) GbR mindestens zwei Gesellschafter Abschluss Gesellschaftsvertrag auch mündlich möglich, aber nicht zu empfehlen volle Dispositionsfreiheit bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages im Übrigen wie a)

8 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann 8 1. Gründungsaufwand c) ohg wie a) und b) zusätzlich Anmeldung beim Handelsregister notwendig, jedoch nicht Entstehungsvoraussetzung d) KG wie a) c) Haftungsbeschränkung der Kommanditisten erst mit Eintragung im Handelsregister

9 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann 9 1. Gründungsaufwand e) GmbH auch ein Gesellschafter möglich Mindestinhalt der Satzung (Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Zahl- und Nennbeträge der Geschäftsanteile je Gesellschafter) große Dispositionsfreiheit bei der Gestaltung des Gesellschaftervertrages notarielle Beurkundung der Gründung und Satzung, beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister Entstehung mit notarieller Beurkundung Bestellung Geschäftsführer Stammkapital mind ,00 EUR Besonderheit UG (haftungsbeschränkt) und Mustersatzung

10 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Gründungsaufwand f) AG große Formstrenge bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages Mindestinhalt umfangreicher als bei GmbH: die Firma und der Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens (namentlich bei Industrie- und Handelsunternehmen); die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, sind näher anzugeben, die Höhe des Grundkapitals, die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien (bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages; bei Stückaktien deren Zahl, außerdem - wenn mehrere Gattungen bestehen - die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung), ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden, die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird, Form der Veröffentlichung von Bekanntmachungen. notarielle Beurkundung der Gründung und Satzung Entstehung mit notarieller Beurkundung Bestellung Vorstand und Aufsichtsrat Stammkapital mindestens EUR

11 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Gründungsaufwand g) GmbH & Co. KG, AG & Co. KG es müssen die Gründungsvoraussetzungen der Kapitalgesellschaft und der KG erfüllt werden

12 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Rechtspersönlichkeit, Vertretung, Haftung a) Einzelunternehmen haftet mit seinem gesamten Vermögen keine von seiner Person abgegrenzte Rechtspersönlichkeit des Unternehmens Prokura möglich, wenn ek. b) GbR begrenzte Rechtspersönlichkeit Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Nachhaftung

13 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Rechtspersönlichkeit, Vertretung, Haftung c) ohg begrenzte Rechtspersönlichkeit Geschäftsführung, aber Einzelvertretung gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Nachhaftung d) KG begrenzte Rechtspersönlichkeit Geschäftsführung und Vertretung durch Komplementär Komplementär haftet mit seinem gesamten Vermögen Kommanditist haftet nur bis zur Höhe der Hafteinlage Nachhaftung und Haftungsrisiken bei Gründung und Kommanditistenwechsel

14 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Rechtspersönlichkeit, Vertretung, Haftung e) GmbH & Co. KG, AG & Co. KG wie e), nur mit der Besonderheit, dass Komplementär eine GmbH oder AG ist eigene Rechtspersönlichkeit (jur. Person) Geschäftsführung und Vertretung durch Geschäftsführer Weisungsrechte der Gesellschafterversammlung Haftung der Gesellschafter nur in Höhe der Stammeinlage f) AG eigene Rechtspersönlichkeit (jur. Person) Geschäftsführung und Vertretung durch Vorstand grundsätzlich ist der Vorstand nicht den Weisungen der Aktionärsversammlung unterworfen Bestellung, Kontrolle, Abberufung durch Aufsichtsrat Haftung der Aktionäre nur in Höhe der Stammeinlage

15 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Finanzierung a) Einzelunternehmen durchlässiges System kein Darlehen an sich selbst Einlagen und Entnahmen Zuordnung von durch Unternehmer aufgenommen Darlehen zum Betrieb ist abhängig von betrieblicher Veranlassung der Finanzierung b) Personengesellschaft Beiträge der Gesellschafter und Entnahmen sind frei zu vereinbaren als Darlehen oder Einlage möglich Zinsen an die Gesellschafter sind handelsrechtlich Betriebsaufwand und steuerlich Vorabgewinn der Gesellschafter

16 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Finanzierung c) Kapitalgesellschaft Mindesteinlage der Gesellschafter durch Vorschriften zum Stammkapital gesetzlich vorgeschrieben weitere Leistungen können vereinbart werden als Gesellschafterdarlehen oder zusätzliche Einzahlung in das Stammkapital in steuerlicher Hinsicht Fremdvergleich beachten Zinsen sind bei den Gesellschaftern Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßige Absicherung von Fremddarlehen durch persönliche Bürgschaften der Gesellschafter Grundsätze der Kapitalerhaltung

17 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Gewinn- und Verlustbeteiligung und verteilung a) Einzelunternehmen Gewinn und Verlust wird dem Unternehmer unmittelbar zugerechnet Unterscheidung zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerlichen Gewinn/Verlust b) Personengesellschaft Ermittlung des Gewinns/Verlustes erfolgt auf Ebene der Gesellschaft wird jedem Gesellschafter am Ende des Geschäftsjahres anteilig zugerechnet steuerliche Verrechnung mit Gewinnen/Verlusten aus anderen Einkünften möglich Gewinnverteilungs- und Entnahmeregeln Kapitalkonten

18 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Gewinn- und Verlustbeteiligung und verteilung c) Kapitalgesellschaft Ermittlung von Gewinn und Verlust erfolgt auf Ebene der Gesellschaft Zufluss und Zurechnung beim Gesellschafter erst nach Ausschüttungsbeschluss keine steuerliche Verrechnung mit Gewinnen/Verlusten aus anderen Einkünften möglich Thesaurierung

19 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Gesellschafterwechsel/Verkauf a) Einzelunternehmen Asset-Deal formloser Vertrag es sei denn, eine Immobilie wird mit verkauft b) Personengesellschaft Regelungen im Gesellschaftsvertrag über Ausscheiden von Gesellschafter und Verkauf von Anteilen beachten Anwachsen des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters bei den verbleibenden Gesellschaftern Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters bzw. Forderungen der Gesellschaft gegen den ausscheidenden Gesellschafter Übertragung von Anteilen durch formlosen Vertrag Regelungen für den Tod eines Gesellschafters beachten

20 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Gesellschafterwechsel/Verkauf c) Kapitalgesellschaft wie b), mit der Besonderheit, dass die Übertragung von Anteilen an einer GmbH der notariellen Beurkundung bedarf und die Abfindung sich nicht nach einer Auseinandersetzungsbilanz, sondern grundsätzlich nach dem Verkehrswert der Beteiligung richtet Ertragswertverfahren

21 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Besteuerung Meyer & Müller GmbH Betriebsvermögen Gewinn 100 Gewerbesteuer -15 Körperschaftsteuer -15 Gewinn n. Steuer 70 Gehalt Ausschüttung Privatvermögen

22 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Besteuerung Meyer & Müller OHG oder Meyer & Müller KG Gewinn 100 Gewerbesteuer -15 Gewinn n. Steuer 85 Gehalt Ausschüttung

23 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Besteuerung Gewerbesteuer Steuermessbetrag und Hebesatz bundeseinheitlicher Steuermessbetrag beträgt 3,5 % des Gewerbeertrags Hebesatz: Die Gemeinden bestimmen den Hebesatz liegt zw. 200 % und 500 % Beispiel: Berlin: 410 % Hebesatz Potsdam: 450 % Hebesatz Gesamtbelastung: (Multiplikation von Steuermessbetrag und Hebesatz), z.b. in Berlin: 14,35 % Potsdam: 15,75 % Freibetrag Personenunternehmen steht ein Freibetrag von p.a. zu!

24 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Besteuerung OHG oder KG Anrechnung der Gewerbesteuer (auf die Einkommensteuer) Formel zur pauschalen Anrechnung: Steuermessbetrag x 3,8 (Faktor Anrechnung) Beispiel: Gewinn vor Steuern 100,0 T./. Freibetrag GewSt - 24,5 T stpfl. Gewerbeertrag 75,5 T Steuermessbetrag (3,5 % v. 75,5 T ) 2,6 T Anrechnungsbetrag (Faktor 3,8) 10,0 T Zum Vergleich Gewerbesteuer in Berlin beträgt 10,8 T (14,35 % von 75,5 T ) Mehrbelastung durch GewSt wird fast vollständig kompensiert!

25 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Besteuerung OHG oder KG Verluste können verrechnet werden innerhalb einer Einkunftsart (Bsp.: Verlust Betrieb A mit Gewinn Betrieb B) 2. über verschiedene Einkunftsarten (Bsp. Verlust Betrieb A mit Arbeitseinkünften oder Einkünften des Ehegatten) 3. mit positiven Einkünften des Vorjahres (einjähriger Verlustrücktrag) 4. mit positiven Einkünften der Folgejahre (Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt)

26 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Besteuerung GmbH Kapitalgesellschaften zahlen selbständig Steuern Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer werden kumulativ erhoben Beachte! Vergütungen wie Gehälter, Mieten, Zinsen an Gesellschafter mindern grds. den steuerlichen Gewinn kein Freibetrag bei der GewSt! Ermittlung der Gesamtbelastung Gewinn vor Steuern 100,0 T./. Freibetrag GewSt 0,0 T stpfl. Gewinn 100,0 T Gewerbesteuer (14,35 %) 14,3 T Körperschaftsteuer zzgl. SolZ (15 % / 5,5 %) 15,8 T Steuer der GmbH 30,1 T Gewinn nach Steuern 69,9 T

27 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Besteuerung GmbH Einkommensteuer bei GmbH GmbH Vergütungen Gewinnausschüttung Bereits belastet mit ca. 30 % KSt und GewSt Vergütungen unterliegen als Gehälter/Mieten/Zinsen der Einkommensteuer Belastung 0 44,3 % Gewinnausschüttung unterliegt der Abgeltungssteuer von 25 % + SolZ (26,4 %) oder Teileinkünfteverfahren Belastung 0 44,3 %

28 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Besteuerung GmbH GmbH - Pro und Contra Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und Anteilseignern (Gehälter, Mieten, Zinsen) Ertragsteuerbelastung von rd. 30 % international konkurrenzfähig und niedriger als Einkommensteuer-Spitzensteuersatz von 42 % Höhere Liquidität, da Einkommensteuer erst bei Ausschüttung von Gewinnen oder Auszahlung von Vergütung Keine Berücksichtigung von Verlusten der Gesellschaft beim Anteilseigner Gefahr von verdeckten Gewinnausschüttungen Höherer administrativer Aufwand

29 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann Besteuerung nur Gewerbebetriebe sind betroffen sog. freiberufliche Unternehmen unterliegen nicht der GewSt Abgrenzung: nicht der GewSt unterliegen wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, sowie die sog. Katalogberufe (Ärzte, Ingenieure, RAe, StB, Lotsen, Journalisten, Dolmetscher etc.). Achtung: Kapitalgesellschaften unterliegen stets der Gewerbesteuer! Beispiel: die StB-GmbH unterliegt der GewSt trotz freiberufl. Tätigkeit, ¾ Bemessungsgrundlage,... ist der Gewerbeertrag, i.d.r. das Ergebnis vor Steuern.

30 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann 30 Zusammenfassende Bewertung einfachere Handhabung Einzelunternehmen/Personengesellschaft bei über das Finanzierungsrisiko hinausgehenden Haftungsrisiken Kapitalgesellschaft für die Beteiligung von Investoren Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co. KG für den Exit Kapitalgesellschaft, deren Anteile durch weitere Kapitalgesellschaft gehalten werden bei Fremdgeschäftsführung Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co. KG bei hoher Gewinnerwartung Kapitalgesellschaft wegen Thesaurierung bei hohen Anlaufsverlusten und Gewinnen aus anderen Einkünften Einzelunternehmen/Personengesellschaft Rechtsform kann über die Lebenszeit eines Unternehmens wechseln

31 Referent: StB Thomas Brandt, RA Lutz Beyermann 31 Vielen Dank für Ihr Interesse! Ecovis Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Unternehmensberater Ernst-Reuter-Platz Berlin info-berlin@ecovis.com

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