PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)

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1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)

2 Rücktritt Wenn der Schuldner nur einen Teil der Leistung erbringt, kann der Gläubiger ohne weiteres von dem entsprechenden Teil des Vertrags zurücktreten. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag kommt dagegen nur in Betracht, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat ( 323 V S. 1 BGB). Beispiel: K kauft bei V für eine Feier 50 Flaschen Wein. Wegen eines Lieferengpasses liefert V nur 40 Flaschen. Wein derselben Sorte hätte K ohne weiteres bei einem anderen Anbieter noch besorgen können. Hier kann K nicht vom ganzen Vertrag zurücktreten, weil er ein objektives Interesse auch an 40 Flaschen hat. 2

3 Recht für Wirtschaftswissenschaftler Rücktritt Wegen einer bloßen Schlechtleistung ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist ( 323 V S. 2 BGB). Ausgeschlossen ist der Rücktritt nach 323 VI BGB auch, wenn a) der Gläubiger für die Pflichtverletzung allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder b) wenn die Leistung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, mangelhaft wird, während der Gläubiger im Hinblick auf die Leistung im Annahmeverzug ist ( 323 VI). Beispiel: V will die bestellten Weinflaschen wie vereinbart am ausliefern, trifft aber bei K niemanden an. Er nimmt die Weinflaschen wieder mit zurück und stellt sie in sein Lager, das in der Nacht nach einem Blitzeinschlag teilweise abbrennt. Die Weinflaschen für K überstehen den Brand zwar äußerlich unbeschädigt, der Wein ist aber aufgrund der starken Erhitzung ungenießbar.) 3

4 Rücktritt Nach 326 V BGB kann der Gläubiger auch dann ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn die Leistung des Schuldners nach 275 BGB unmöglich geworden ist. Beispiel: K kauft bei V von privat einen Gebrauchtwagen. Auf der Fahrt zur vereinbarten Lieferung wird V unverschuldet in einen Unfall verwickelt, das Auto wird dabei komplett zerstört. 4

5 Rücktritt Rechtsfolge des Rücktritts ist, dass keine weiteren Leistungsansprüche aus dem Vertrag mehr bestehen. Bereits erbrachte Leistungen sind rückabzuwicken ( 346 I BGB). Wenn die Rückgewähr nicht möglich ist, weil der Gegenstand weiterveräußert wurde, beschädigt oder zerstört worden ist, hat der Schuldner stattdessen Wertersatz zu leisten ( 346 II BGB). Beispiel: K kauft von V einen Neuwagen. Nach Zahlung und Übergabe und Übereignung des Wagens tritt K aufgrund eines Mangels wirksam zurück. Der Wagen wurde aber zwischenzeitlich von einem unbekannten Dritten beim Einparken leicht beschädigt. Hier muss K Wertersatz grundsätzlich wegen der Beschädigung leisten. Allerdings kommt ein Anspruchsausschluss nach 346 III Nr. 3 BGB in Betracht. 5

6 Rücktritt Als Verschlechterung zählt jede nachteilige Veränderung der Sachsubstanz oder Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit; die bloße Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch ist dagegen keine Verschlechtung, denn dafür gibt es besondere Bestimmungen für den sog Nutzungsersatz. Ohnehin ist nach 346 II Nr. 3, 2. Hs. BGB für eine Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme kein Wertersatz zu leisten. Die Pflicht zum Wertersatz kann nach 346 III BGB ausnahmsweise entfallen, insbesondere wenn der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat oder wenn der Schuldner nur aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts zurückgetreten ist und die Sache so behandelt hat, wie er mit seinen Dingen üblicherweise umzugehen pflegt (Ausnahme: grobe Fahrlässigkeit, 277 BGB). 6

7 Rücktritt Herauszugeben sind nach 346 I nicht nur die Leistungen selbst, sondern auch die gezogenen Nutzungen. Wenn das nicht möglich ist, ist wiederum nach 346 II Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten. Zu den Nutzungen gehören nach 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich nach dem Umfang der Nutzung durch den Schuldner im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache. Beispiel: Rückabgewickelt wird ein Autokaufvertrag. K hat das Auto drei Monate lang genutzt. Hierfür hat er Wertersatz zu leisten, der sich nach dem Verhältnis der von K gefahrenen Kilometer zur üblichen Gesamtlaufleistung des konkreten Fahrzeugtyps ergibt.) 7

8 Kündigung Bei Dauerschuldverhältnissen sieht das Gesetz eine Kündigung vor, die an die Stelle des Rücktritts tritt. Die Kündigung beseitigt die Leistungspflichten nur für die Zukunft und führt grundsätzlich nicht zu einer Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen. Die außerordentliche Kündigung ist immer und in der Regel fristlos möglich, wenn ein wichtiger Grund zur Beendigung des Vertrags besteht (allgemein 314 BGB; für spezielle Vertragstypen gesondert geregelt, z.b. 543 BGB für den Mietvertrag, 626 f. BGB für den Dienstvertrag.) Voraussetzung: der kündigenden Vertragspartei ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar. 8

9 Kündigung Die ordentliche Kündigung ist regelmäßig nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich (z.b. 573c BGB für Mietverhältnisse über Wohnraum; 580a BGB für sonstige Mietverhältnisse; 622 BGB für Arbeitsverhältnisse). Sie ist, anders als die außerordentliche Kündigung, dann ausgeschlossen, wenn die Parteien von vornherein eine ganz bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart haben. Teilweise werden besondere Anforderungen an eine Kündigung gestellt; besonders wichtig sind in der Praxis die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes für die Kündigung von Arbeitnehmern. 9

10 Widerruf von Verbraucherverträgen Eine besondere Beendigungsmöglichkeit von Verträgen, die nur bei bestimmten Verträgen in Betracht kommt, ist der sogenannte Widerruf. Ein allgemeines Widerrufsrecht von Verträgen ist im BGB nicht vorgesehen. Ein Verbraucherwiderrufsrecht setzt zunächst einmal voraus, dass bereits ein Vertrag abgeschlossen wurde. Innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel 14 Tage ab Vertragsschluss bzw ab Erhalt der Leistung) soll der Verbraucher sich ohne Angabe eines Grundes vom Vertrag lösen können. Grund: Den Verbraucher treffen bei bestimmten Vertragstypen oft Informationsdefizite, daher soll er vor einer Überforderung und auch Überrumpelung im rechtsgeschäftlichen Verkehr geschützt werden. 10

11 Widerruf von Verbraucherverträgen Grundvoraussetzung ist ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen wurde ( 312 I, 310 III BGB ). [Legaldefinition von Verbraucher und Unternehmer in 13, 14 BGB entscheiden ist jeweils der Zweck, den der Betreffende mit einem konkreten Vertrag verfolgt.] Ein Widerrufsrecht besteht aber keineswegs bei allen Verbraucherverträgen, vielmehr sieht das Gesetz ein solches Recht nur in drei Fallgruppen vor: bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ( 312b i.v.m. 312g I BGB), bei Fernabsatzverträgen ( 312c i.v.m. 312g I BGB) und bei Verbraucherkreditverträgen ( 491 ff. BGB). 11

12 Widerruf von Verbraucherverträgen bei Außergeschäftsraumverträgen Bei den außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen soll der Verbraucher vor Überrumpelung geschützt werden. Ausgeschlossen ist der Widerruf allerdings bei sofortiger beiderseitiger Leistungserbringung, wenn das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 EUR nicht übersteigt (Bagatellgrenze in 312 II Nr. 12 BGB). 12

13 Recht für Wirtschaftswissenschaftler Widerruf von Verbraucherverträgen bei Fernabsatzverträgen Fernabsatzverträge: alle Vertragsabschlüsse per Telefon, Mail, Brief, Fax oder Internet. Voraussetzung des Widerrufsrechts ist es, dass der Unternehmer ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem zur Verfügung stellt. Grund für das Widerrufsrecht: Der Kunde kann die Ware vor Vertragsschluss nicht in natura sehen und untersuchen, so dass typischerweise (wenn auch nicht zwingend in jedem Einzelfall) ein Informationsdefizit des Verbrauchers vorliegt. Beispiel: K will einen Beamer kaufen. Er informiert sich zunächst im örtlichen Fachgeschäft, bestellt dann aber über das Internet zu einem etwas besseren Preis beim Händler H. Wenige Tage später findet er das gleiche Gerät in einem anderen Onlineshop zu einem noch günstigeren Preis und widerruft den Vertrag mit H. 13

14 Widerruf von Verbraucherverträgen bei Verbraucherkreditverträgen Der Verbraucher hat auch ein Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen ( 495 I, 491 I BGB). Erfasst sind über 506 I BGB auch sonstige Finanzierungshilfen, z.b. ein Zahlungsaufschub. Voraussetzung ist aber, dass der Verbraucher für die Finanzierungshilfe ein Entgelt zahlt, z.b. eine Gebühr oder Zinsen. Grund des Widerrufsrechts: Der Verbraucher soll vor übereilten Geschäften von hoher finanzieller Tragweite geschützt werden. 14

15 Widerruf von Verbraucherverträgen Bei bestimmten Vertragstypen passt das eigentlich vorgesehene Widerrufsrecht nicht, so dass 312 II-VI und 312g II BGB Ausnahmen vorsehen. Beispiel: - Anfertigung eines Maßanzugs, der online bestellt wird, fällt unter 312g II Nr. 1 BGB - Bestellung von frischem Fisch fällt unter 312g II Nr. 2 Das Widerrufsrecht muss nach 355 BGB durch eine empfangsbedürftige Widerrufserklärung ausgeübt werden. Aus der Erklärung muss sich eindeutig ergeben, dass der Verbraucher den Vertrag widerrufen will. 15

16 Widerruf von Verbraucherverträgen Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ( 355 II S. 1 BGB), die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung reicht nach 355 I S. 5 BGB aus. Die Frist beginnt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen erst, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat ( 356 II Nr. 1a BGB) und ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist ( 356 III S. 1 BGB). Zur Erleichterung hat der Gesetzgeber den Unternehmern Musterwiderrufsbelehrungen zur Verfügung gestellt (Anlagen zu Art. 246a 1 II S. 2 EGBGB). 16

17 Widerruf von Verbraucherverträgen Rechtsfolgen des Widerrufs: 1) Der Verbraucher und der Unternehmer sind bei erfolgreicher Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr an ihre zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen gebunden. 2) Die empfangen Leistungen sind nach 355 III S. 1 BGB unverzüglich zurückzugewähren. 3) Bei Außergeschäftsraumverträgen und Fernabsatzverträgen hat nach 357 II S. 1 BGB der Unternehmer auch eventuelle Kosten für die Hinsendung der Ware (im Standardversand) zu erstatten. Der Verbraucher trägt dagegen die unmittelbaren Rücksendekosten, sofern der Unternehmer auf diese Pflicht hingewiesen hat ( 357 VI S. 1 BGB). 17

18 Widerruf von Verbraucherverträgen Sofern der Verbraucher die Ware beschädigt, zerstört oder verbraucht hat, schließt das den Widerruf nicht aus; der Verbraucher muss aber dann grundsätzlich Wertersatz für den Wertverlust der Ware leisten ( 357 VII BGB), sofern der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß unterrichtet hat. Das ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware erforderlich war. Für Nutzungen muss der Verbraucher (anders als beim Rücktritt) dagegen keinen Wertersatz leisten, solange es durch die Nutzung nicht zu einer Verschlechterung der Kaufsache gekommen ist. 18

19 Unmöglichkeit Nach 275 I BGB ist der Anspruch auf eine Leistung dann ausgeschlossen, wenn diese Leistung für den Schuldner oder sogar für jedermann unmöglich ist. Es bleibt dann aber die Frage, ob der Schuldner stattdessen auf Schadensersatz haftet (dazu später) und ob die Gegenseite ihre Leistung noch erbringen muss. Grundsatz: 326 I S. 1 BGB. 19

20 Unmöglichkeit Beispiel: K kauft von V einen Oldtimer für EUR. Als er das Auto am nächsten Tag vereinbarungsgemäß abholen will, erfährt er, dass das Auto in der Nacht einem Brand aufgrund eines Blitzeinschlags zum Opfer gefallen und völlig zerstört ist. Der Lieferanspruch des K ist gemäß 275 I BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Gleichzeitig wird er aber nach 326 I S. 1 BGB auch von seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises befreit. 20

21 Unmöglichkeit 275 I BGB erfasst die echte Unmöglichkeit erfasst, also Fälle, in denen die Leistung tatsächlich oder rechtlich nicht mehr möglich ist. 275 I BGB ist eine rechtsvernichtende Einwendung, d.h. die Unmöglichkeit führt automatisch zum Erlöschen der Leistungsfrist, ohne dass der Schuldner sich darauf berufen müsste. Terminologie: Man unterscheidet Einwendungen, die vom Richter von Amts wegen zu beachten sind, von Einreden, die die Parteien geltend machen müssen, damit sie beachtet werden (Bsp.: die Einrede der Verjährung). Innerhalb der Einwendungen unterscheidet man die rechtshindernden Einwendungen (verhindern schon die Entstehung eines Rechts/Anspruchs) von den rechtsvernichtenden Einwendungen, die den einmal entstandenen Anspruch wieder untergehen lassen. 21

22 Unmöglichkeit 275 I BGB erfasst die echte Unmöglichkeit erfasst, also Fälle, in denen die Leistung tatsächlich oder rechtlich nicht mehr möglich ist. 275 I BGB ist eine rechtsvernichtende Einwendung, d.h. die Unmöglichkeit führt automatisch zum Erlöschen der Leistungsfrist, ohne dass der Schuldner sich darauf berufen müsste. Terminologie: Man unterscheidet Einwendungen, die vom Richter von Amts wegen zu beachten sind, von Einreden, die die Parteien geltend machen müssen, damit sie beachtet werden (Bsp.: die Einrede der Verjährung). Innerhalb der Einwendungen unterscheidet man die rechtshindernden Einwendungen (verhindern schon die Entstehung eines Rechts/Anspruchs) von den rechtsvernichtenden Einwendungen, die den einmal entstandenen Anspruch wieder untergehen lassen. 22

23 Unmöglichkeit Unterscheidung Stückschuld (z.b. ein ganz bestimmter Oldtimer) Gattungsschuld ( 243 I BGB, z.b. 50 kg Äpfel der Sorte Braeburn ). Bei Gattungsschuld tritt Unmöglichkeit grundsätzlich erst ein, wenn die gesamte Gattung nicht mehr existiert. Allerdings beschränkt sich auch eine Gattungsschuld auf ein bestimmtes Exemplar, wenn Konkretisierung eingetreten ist, wenn also der Schuldner alles seinerseits zur Leistung Erforderliche getan hat ( 243 II BGB). Bei der Holschuld reicht zur Konkretisierung, dass der Schuldner die Sache ausgesondert und den Gläubiger zur Abholung aufgefordert hat (letzteres bei vorheriger Terminvereinbarung entbehrlich). Bei der Bringschuld muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung an dessen Wohnort tatsächlich ordnungsgemäß anbieten. Bei der Schickschuld (vgl. dazu 269 III BGB) muss die Sache an eine ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson übergeben werden. 23

24 Unmöglichkeit Bei der Vorratsschuld tritt Unmöglichkeit ein, wenn die Leistung aus dem Vorrat nicht mehr möglich ist. Beispiel: Im Frühherbst verkauft das Gartencenter V seine restlichen Gartenmöbel zum Ende der Saison zum Sonderpreis. Neben einem Stapel mit insgesamt 5 zusammengeklappten, verpackten Gartentischen derselben Sorte steht ein Schild mit der Aufschrift Restposten, Sonderpreis 60 EUR. K bestellt einen solchen Gartentisch bei V, kündigt aber an, ihn am nächsten Tag abzuholen, weil er gerade mit dem Fahrrad unterwegs ist. In der Nacht brennt das ganze Gartencenter ab. 24

25 Unmöglichkeit Unter 275 I BGB fällt auch der Fall des absoluten Fixgeschäfts. Abgrenzung zum relativen Fixgeschäft: Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn der Gläubiger auch nach dem vereinbarten Leistungszeitpunkt mit der Leistung etwas anfangen kann, aber die pünktliche Lieferung für ihn von besonderer Bedeutung ist. Folge der Versäumung des Leistungszeitpunktes ist dann nur, dass der Gläubiger nach 323 II Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten kann. Es gibt aber ausnahmsweise Fälle, bei denen die Leistungszeit derart wichtig ist, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt und danach überhaupt nicht mehr erbracht werden kann. Beispiel: Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung zu ganz bestimmten Zeiten. => Wenn A wegen eines Unfalls auf seiner Bahnstrecke unverschuldet zwei Stunden zu spät zur Arbeit kommt, muss er die verpasste Arbeitszeit nicht nachholen, weil insoweit die Arbeitsleistung nach 275 I unmöglich geworden ist. 25

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