Der Grundsatz der Vertragsfreiheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Grundsatz der Vertragsfreiheit"

Transkript

1 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit Obligationenrecht Allgemeiner Teil Vorlesung vom 29. November 2007 Dr. Salome Wolf 1 Disposition (1) Vertrag Historisches Wirtschaftsfreiheit BV 27 Verwirklichung der Vertragsfreiheit Aspekte der Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Partnerwahlfreiheit Änderungs- und Aufhebungsfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit Typenfreiheit Gemischte Verträge und Verträge sui generis Anwendbares Recht bei Innominatverträgen [nicht Stoff der Vorlesung OR AT] 2 Disposition (2) Kontrahierungszwang Kontrahierungszwang aufgrund öff. Rechts Beispiele Bewirtungspflicht Kontrahierungszwang aufgrund des Kartellrechts Kontrahierungszwang aufgrund des Strafrechts Allgemeiner Kontrahierungszwang BGE 80 II 26 BGE 129 III 35 Kritik Dogmatische Begründungsversuche Weiterführende Hinweise 3 Dr. Salome Wolf,

2 Vertrag (1) OR 1 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. 4 Vertrag (2) Ich biete 1 kg Äpfel für Fr. 6.- an. Ok, ich kaufe 1 kg. Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willenserklärungen (Angebot und Annahme) = Konsens = Vertrag 5 Historisches Natürliches Streben des Einzelnen als Garant für den Wohlstand der Gesellschaft, Angebot und Nachfrage regeln den Markt, Liberalismus (Adam Smith) Richtigkeitsgewähr Staatliches Eingreifen zum Schutz sozial Schwächerer: Korrekturen, z.b. Arbeitsrecht Mietrecht Ordnung des Wettbewerbs UWG KG 6 Dr. Salome Wolf,

3 Wirtschaftsfreiheit BV 27 Privatautonomie: Rechtverhältnisse nach eigenem Willen gestalten Eigentumsfreiheit Testierfreiheit Assoziationsfreiheit Vertragsfreiheit Tragender Pfeiler der privatrechtlichen Grundfreiheiten (BGE 129 III 281) 7 Verwirklichung der Vertragsfreiheit Prinzip anerkannt Weitgehende Beschränkungen: Rechtliche Beschränkungen, z.b. OR 19/20 Formvorschriften Gesetzliche Kontrahierungspflichten KG 7 Zwingende Bestimmungen z.b. im Arbeitsvertragsrecht Faktische Beschränkungen bargaining power Banken, Versicherungen, Mobiltelefonanbieter, etc. Gegenmassnahmen des Gesetzgebers 8 Aspekte der Vertragsfreiheit Freiheit, ob, mit wem, mit welchem Inhalt und in welcher Form ein Vertrag geschlossen wird Abschlussfreiheit Partnerwahlfreiheit Aufhebungs- und Änderungsfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit 9 Dr. Salome Wolf,

4 Abschlussfreiheit Freiheit, einen Vertrag zu schliessen oder nicht zu schliessen Positive Abschlussfreiheit Negative Abschlussfreiheit Vorvertrag (OR 22) zum Kontrahierungszwang vgl. Folien 18 ff. 10 Partnerwahlfreiheit Freiheit bei der Wahl des Vertragspartners Positive Partnerwahlfreiheit Schranken z.b. im Arbeitsvertragsrecht kein Alkohol an unter 16-Jährige Bewilligungspflichten, z.b. BewG Negative Partnerwahlfreiheit Schranken z.b. aufgrund eines Kontrahierungszwangs nicht gemäss GlG: nur Anspruch auf Entschädigung bei diskriminierender Nichtanstellung 11 Änderungs- und Aufhebungsfreiheit Freiheit, einen Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag (= contrarius actus) aufzuheben oder zu ändern Erfordert wiederum einen Konsens; keine einseitige Aufhebung ohne spezielle Bestimmung (z.b. Rücktrittsrecht OR 107 II) Form für Änderung kann vereinbart werden 12 Dr. Salome Wolf,

5 Formfreiheit Freiheit, einen Vertrag in beliebiger Form zu schliessen, zu ändern oder aufzuheben OR 11 I Gesetzliche Beschränkungen Vertragliche Beschränkungen (OR 16) Formvorbehalt ist Teil des Vertrages Kann formfrei vereinbart werden und aufgehoben werden Gesetzliche Formvorschriften dürfen nicht abgeschwächt werden Vermutung des Gültigkeitserfordernisses Tipp für die Praxis: Aus Beweisgründen ist Schriftlichkeit zu empfehlen. 13 Inhaltsfreiheit Inhalt des Vertrages frei vereinbar OR 19 I: innerhalb der Schranken des Gesetzes OR 19/20 Typenfreiheit vgl. Folie 15 Rechtswahlfreiheit im IPR IPRG 116 I Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht. 14 Typenfreiheit Verträge auch ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Typen (OR BT): Innominatverträge auch im Gebiet der Verträge auf Arbeitsleistung, trotz OR 394 II anders dagegen, nämlich Typengebundenheit (numerus clausus), im: Sachenrecht, wo es um absolute Rechte geht: numerus clausus der dinglichen Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten, Pfandrechte etc.) Familien- und Erbrecht Gesellschaftsrecht 15 Dr. Salome Wolf,

6 Gemischte Verträge und Verträge sui generis Verträge sui generis Gemischte Verträge Beispiele Leasingvertrag Franchising Providervertrag Architektengesamtvertrag Lizenzvertrag Spielertransfervertrag Pauschalreisevertrag Vertragsverbindungen 16 Anwendbares Recht bei Innominatverträgen OR AT ZGB Vielfalt von Theorien Absorptionstheorie Kombinationstheorie Theorie der analogen Rechtsanwendung Kreationstheorie etc. Methodenvielfalt in der Rechtsprechung BSK-Amstutz/Schluep, Vor Art. 184 ff. OR [nicht Stoff des OR AT] 17 Kontrahierungszwang Vertragliche Grundlage (Vorvertrag OR 22) Gesetzliche Grundlage, insbesondere aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen aufgrund des Kartellrechts aufgrund des Strafrechts Allgemeines Prinzip? Die Kontrahierungspflicht beinhaltet z. T. auch eine Beschränkung der Partnerwahl- und der Inhaltsfreiheit. 18 Dr. Salome Wolf,

7 Kontrahierungszwang aufgrund öff. Recht Zum Beispiel SBB mit Transportpflicht TG 3: Die Unternehmungen führen jeden Transport aus, wenn: a. der Reisende oder der Absender die Gesetzesund Tarifbestimmungen einhält; Universaldienst der Post BGE 129 III 35 Kantonales Recht, z.b. Bewirtungspflicht 19 Beispiel Bewirtungspflicht (1) Gastgewerbegesetz, Kanton SO 12 Zutrittsrecht und Bedienungszwang In Betrieben mit Gelegenheit zur Bewirtung gilt mindestens ein Raum als allgemein zugänglich, wenn die Öffentlichkeit nach den Umständen nicht ausgeschlossen ist. In diesem Raum dürfen sich Gäste zum Zwecke der Konsumation ohne besondere Erlaubnis aufhalten. In den übrigen Räumen liegt die Bewirtung der Gäste im Belieben der verantwortlichen Person. 20 Beispiel Bewirtungspflicht (2) Loi sur la restauration, le débit de boissons et l hébergement, Kanton GE Art. 28 Obligation de servir L'exploitant et le personnel des cafés-restaurants, des dancings, des cabarets-dancings, des buvettes permanentes et des buvettes temporaires, ont en principe l'obligation de servir toute personne disposée à payer les mets ou boissons qu'elle commande et ayant une présentation et un comportement appropriés à la catégorie et au style de l'établissement. 21 Dr. Salome Wolf,

8 Kontrahierungszwang aufgrund Kartellrechts (1) Art. 7 KG 1 Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. 2 Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: a. die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre); b. die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; 22 Kontrahierungszwang aufgrund Kartellrechts (2) Art. 13 KG Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag des Klägers namentlich anordnen, dass: a. Verträge ganz oder teilweise ungültig sind; b. der oder die Verursacher der Wettbewerbsbehinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben. 23 Kontrahierungszwang aufgrund des Strafrechts Art. 261bis StGB, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 24 Dr. Salome Wolf,

9 Allgemeines Prinzip? Gibt es einen allgemeinen, privatrechtlichen Kontrahierungszwang? 25 BGE 80 II 26 Seelig./.Studio 4 AG (1) Sachverhalt: Filmkritiker wird Kinobesuch verweigert OR 7 III begründet keinen Kontrahierungszwang keine Ware dispositiv E. 4c. Aus ihm [dem Gebot der Beachtung der guten Sitten] kann sich ein Kontrahierungszwang nur in ganz besondern Ausnahmefällen ergeben, nämlich dort, wo eine sachlich nicht gerechtfertigte Verweigerung des Vertragsabschlusses lebenswichtige Interessen des davon Betroffenen verletzt oder gefährdet. 26 BGE 80 II 26 Seelig./.Studio 4 AG (2) ZGB 28, 28a I Ziff. 2 (Beseitigungsanspruch) Grundsatz der negativen Abschlussfreiheit, Studio 4 AG bewegt sich im Rahmen der Vertragsfreiheit Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassen: Keine Handlungspflicht Privatrechtliche Pressefreiheit (Drittwirkung)? Gilt nur gegenüber dem Staat (abv 55) Kein offenbarer Rechtsmissbrauch ZGB 2 II Kontrahierungszwang verneint 27 Dr. Salome Wolf,

10 BGE 129 III 35 (1) Die Schweizerische Post./. Verein gegen Tierfabriken Im Dezember 1999 wollte der Verein gegen Tierfabriken (VgT) bei der Hauptpost St. Gallen zwei seiner Publikationen, die "Vgt-Nachrichten" und die "ACUSA-News", als unadressierte Massensendung zur Versendung an alle Haushaltungen übergeben. Die "VgT-Nachrichten" und "ACUSA-News" erscheinen vierteljährlich und haben eine Auflage von 500'000 bzw. 200'000 Exemplaren. Es werden Berichte über die Tierhaltung in der Landwirtschaft publiziert, welche mit Fotos veranschaulicht werden, Leserbriefe abgedruckt, Bücher über das Thema "Tier" vorgestellt und vegetarische Rezepte zur Kenntnis gebracht. Die Post lehnte den Versand dieser Publikationen ab. 28 BGE 129 III 35 (2) Universaldienst PG 2 ff. Grundversorgung reservierte Dienste (Monopol) nicht reservierte Dienste Pflicht der Post Wettbewerbsdienst PG 9 weder reservierte noch nicht reservierte Dienste Post wie ein Privater Post berechtigt, aber nicht verpflichtet 29 BGE 129 III 35 (3) Spezielle Regelung für Zeitungen und Zeitschriften in PG 15 und VPG 4: Pflicht, abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu Vorzugspreis zu befördern Gehört zum nicht reservierten Dienst: Pflicht Förderung der Pressevielfalt Kriterien für Zeitschrift bzw. Zeitung in VPG 11 vorliegend nicht abonniert und keine Beförderungspflicht Wettbewerbsdienst Achtung: PG und VPG wurden seit diesem Entscheid revidiert! 30 Dr. Salome Wolf,

11 BGE 129 III 35 (4) Art. 35 BV Verwirklichung der Grundrechte 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. 3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. 31 BGE 129 III 35 (5) Post als selbständige Anstalt des öff. Rechts: Grundrechtsbindung auch bei Wettbewerbsdiensten? BV 35 II: nein, weil Post im Wettbewerbsdienst keine staatliche Aufgabe wahrnimmt BV 35 I und III: nein, PG 9 unterstellt die Post den gleichen Regeln wie private Anbieter (Drittwirkung: wird vom BGer nicht diskutiert, weil Ergebnis auch aufgrund privatrechtlicher Erwägungen klar) 32 BGE 129 III 35 (6) Eine Transportpflicht der Post, die im Bereich der Wettbewerbsdienste wie ihre privaten Konkurrenten in den Formen des Privatrechts handelt, besteht dann, wenn von einem Kontrahierungszwang auszugehen ist Grundsatz der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit Aspekte der Abschluss- und Partnerwahlfreiheit können ausnahmsweise durch Kontrahierungspflichten eingeschränkt werden Hierfür ist eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage erforderlich 33 Dr. Salome Wolf,

12 BGE 129 III 35 (7) Ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, vor allem öff. Recht, z.b. Universaldienst der Post (PG 2 ff.) Allgemeines privatrechtliches Prinzip? Schutz der persönlichen Wirtschaftsfreiheit ZGB 28 Gebot der guten Sitten Diskussion des Falls Seelig E Diskussion der Lehre E Kramer Bydlinski 34 BGE 129 III 35 (8) darf ein Unternehmer, der die Leistung bestimmter Sachen oder Dienste öffentlich in Aussicht gestellt hat, einem zum angesprochenen Personenkreis gehörigen Interessenten, wenn diesem zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsschluss ohne sachlich gerechtfertigte Gründe nicht verweigern, wenn es sich um den "Normalbedarf" oder den "Notbedarf" handelt. Bydlinski, Zu den dogmatischen Grundfragen des Kontrahierungszwangs, in: AcP, Bd. 180/1980, S. 29 ff., insbes. S BGE 129 III 35 (9) Fazit E. 6.3 Kontrahierungspflicht auch aus allgemeinen Prinzipien des Privatrechts Hoher Stellenwert der Vertragsfreiheit Ausnahmecharakter Verbot sittenwidrigen Verhaltens 36 Dr. Salome Wolf,

13 BGE 129 III 35 (10) k u m u l a t i v Allgemeines und öffentliches Angebot Güter und Dienstleistungen des Normalbedarfs Fehlen von zumutbaren Ausweichmöglichkeiten aufgrund starker Machtsstellung des Anbieters nur ein einziger Anbieter zureichend erreichbar, oder alle Abnehmer gleich ablehnend Keine sachlich gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung des Vertragsschlusses Pflicht zum Vertragsabschluss zu den allgemein kundgegebenen Bedingungen 37 BGE 129 III 35 (11) Das heisst für den vorliegenden Fall: Promopost allgemein und öffentlich angeboten Normalbedarf Starke Marktstellung der Post, Ausweichen unzumutbar Verweigerung des Transports ohne sachlichen Grund E Unter diesen Umständen stellt die Weigerung der Post, die Publikationen des Klägers zu transportieren, einen Verstoss gegen die guten Sitten dar. Die Post wäre daher verpflichtet gewesen, die Sendungen des Klägers zu den von ihr in der Broschüre "Promopost" öffentlich und allgemein bekannt gegebenen Bedingungen zu befördern. 38 Kritik Postgesetz falsch ausgelegt: eigentlich Universaldienst und darum öff. - rechtliche Pflicht Post hat beim Versand nicht abonnierter Zeitungen gar keine starke Marktstellung Verbot sittenwidrigen Verhaltens der Entscheid gibt keine bestimmte Norm an zieht keine konkrete Sanktion nach sich Entscheid nimmt nicht Bezug auf die Tatsachen VgT erleidet keinen Schaden, sondern Vorteil 39 Dr. Salome Wolf,

14 Dogmatische Begründungsversuche Nichtabschluss des Vertrages als Verletzung der Persönlichkeit (ZGB 28) Beseitigung gemäss ZGB 28a I Ziff. 2 sittenwidrige Schädigung (OR 41 II) Schadenersatz in Form der Naturalrestitution OR 43 I Allgemeiner privatrechtlicher Rechtsgrundsatz Rechtsmissbrauchsverbot ZGB 2 II 40 Weiterführende Hinweise Skriptum zur Vorlesung OR AT von Prof. Ernst A. Kramer, S. 44 ff. BK-Kramer, Art. 19/20 OR N 13 ff. Insbesondere zum Kontrahierungszwang: Arnet Ruth, Bspr. BGE 129 III 35, AJP 2003, S. 593 ff. Bucher Eugen, Nicht Kontrahierungspflicht schon eher Schutz vor Boykott, recht 2003, S. 101 ff. Hangartner Ivo, Bspr. BGE 129 III 35, AJP 2003, S. 690 ff. Klett Kathrin, Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang, BJM 2005, S. 161 ff. Kälin Walter et al., Bspr. BGE 129 III 35, ZBJV 2004, S. 644 ff. Camprubi Madeleine, Kontrahierungszwang gemäss BGE 129 III 35: Ein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit 41 Dr. Salome Wolf,

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen

Mehr

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS 16.09.1971 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0016745 Entscheidungsdatum 16.09.1971 Geschäftszahl 1Ob227/71; 1Ob71/73; 7Ob59/78 (7Ob60/78); 6Ob596/83; 1Ob554/86; 7Ob626/86; 4Ob388/87; 3Ob521/88; 6Ob686/90;

Mehr

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Privatrecht 2. Personenrecht 3. Vertrag 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Mehr

Grundzüge der Rechtslehre (V ) Übersicht

Grundzüge der Rechtslehre (V ) Übersicht Grundzüge der Rechtslehre (V 851-0708-00) Übersicht 10. Teil Das Recht der Verträge Privatautonomie Kompetenzordnung Bund Kantone Typisierungen - zwingendes und nachgiebiges Recht - absolute und relative

Mehr

Herbstsemester Innominatverträge. Dr. Lucius Huber, Advokat. Dr. Lucius Huber, HS

Herbstsemester Innominatverträge. Dr. Lucius Huber, Advokat. Dr. Lucius Huber, HS Herbstsemester 2012 Innominatverträge Dr. Lucius Huber, Advokat Dr. Lucius Huber, HS 2012 1 Einleitung 1. Vorbemerkungen 2. Übersicht über den Allgemeinen Teil 3. Übersicht über den Besonderen Teil Dr.

Mehr

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse

Mehr

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,

Mehr

Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht. 23 Bedeutung und Funktion der Grundrechte

Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht. 23 Bedeutung und Funktion der Grundrechte Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht 4. Teil : Grundrechte 23 Bedeutung und Funktion der Grundrechte 24 Träger und Adressaten der Grundrechte 25 Einschränkung von Grundrechten 26 Einzelne Grundrechte

Mehr

Wozu dient Recht? Verhaltensregeln

Wozu dient Recht? Verhaltensregeln Wozu dient Recht? Wo Menschen zusammenleben, braucht es Regeln Ohne Verhaltensregeln wäre eine menschliche Gemeinschaft nicht möglich. Chaotische Zustände würden ständig zu Streit führen HB/08.04.03 Was

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 15.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17 Vorlesung Sachenrecht HS17 Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt Sachenrecht Prof. Dr. iur. Ruth Arnet A. Grundlagen und Systematik I. Systematik II. Sachbegriff und dingliche Rechte ZGB Vierter Teil:

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Damals und Heute das

Damals und Heute das Damals und Heute das 1896 23 Entstehung des BGB Bedürfnis nach einheitlichem Zivilrecht Ende des 19. Jahrhunderts Wichtig für freien Handel innerhalb Deutschlands und zunehmende Industrialisierung Nach

Mehr

Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes

Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1 Grundlegendes Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Gleichordnungsverhältnis im Gegensatz zum Öffentlichen

Mehr

V. Der Lizenzvertrag (Know-How-Vertrag)

V. Der Lizenzvertrag (Know-How-Vertrag) Innominatverträge, Herbstsemester 2010 V. Der Lizenzvertrag (Know-How-Vertrag) Dr. Lucius Huber, Advokat Dr. Lucius Huber, HS 2010 1 1. Begriff des Lizenzvertrages «Ein Lizenzvertrag liegt vor, wenn sich

Mehr

Einführung in das Zivilrecht

Einführung in das Zivilrecht Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Instrumente privatautonomen Handelns Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäft,

Mehr

Einführung in das Zivilrecht

Einführung in das Zivilrecht Einführung in das Recht und Lehrstuhl für, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Recht Gerechtigkeit Die staatliche Gewährleistung von Gerechtigkeit beschränkt unter anderem das

Mehr

Wirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

Wirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Wirtschaftsfreiheit Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Freie Wahl des Berufs (inkl. Zugang und Ausübung) im Privatsektor Träger Schweizerinnen und Schweizer

Mehr

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 6 Streit in der Weisswaren-Branche 29. März 2018 RA Dr. Maissen Evaluation Übungen OR BT www.ius.uzh.ch/de/staff/senior-assistants/oa-maissen

Mehr

Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?

Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa? Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Rechtslage

Mehr

Antworten auf «Offene Fragen der WAK-N und der WAK-S zur Umsetzung der Pa. Iv. Altherr Überhöhte Importpreise»

Antworten auf «Offene Fragen der WAK-N und der WAK-S zur Umsetzung der Pa. Iv. Altherr Überhöhte Importpreise» Antworten auf «Offene Fragen der WAK-N und der WAK-S zur Umsetzung der Pa. Iv. Altherr Überhöhte Importpreise» Stand 23.10.2015 Antworten ergänzt/geändert am 21. Juli 2016 VDK Jahresversammlung, 5. November

Mehr

Fall 2: Beats Vibraphonmusiksammlung

Fall 2: Beats Vibraphonmusiksammlung Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-8001 Zürich Telefon +41 44 634 48 71 Telefax +41 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone

Mehr

Begründung der Schuldverhältnisse

Begründung der Schuldverhältnisse SCHULDRECHT ALLGEMEINER TEIL Begründung der Schuldverhältnisse Christian Rabl Christian Rabl 19 Die Entstehungsgründe einer Obligation 859 ABGB Schuldverhältnisse gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz,

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

Begriff der Rechtssicherheit. Beispiele. Rechtssicherheit (I/II): Begriff und Beispiele

Begriff der Rechtssicherheit. Beispiele. Rechtssicherheit (I/II): Begriff und Beispiele Rechtssicherheit (I/II): Begriff und Beispiele Begriff der Rechtssicherheit klare, einfache und voraussehbare Regelung rechtlicher Verhältnisse keine zu häufigen Gesetzesänderungen konstante Rechtsprechung

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht

Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht Koalitionsfreiheit und Streikrecht Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich

Mehr

Privatrechtliche Aspekte von Drohnen

Privatrechtliche Aspekte von Drohnen Privatrechtliche Aspekte von Drohnen Studientagung der ASDA vom 18. November 2016 Michael Hochstrasser PD Dr. iur., Rechtsanwalt Übersicht Sachenrecht / Nachbarrecht Vertragsrecht Drohnen im Privatrecht

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie

Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder

Mehr

Öffentlich-rechtliche vs. zivilrechtliche Verträge in der Stromwirtschaft

Öffentlich-rechtliche vs. zivilrechtliche Verträge in der Stromwirtschaft Öffentlich-rechtliche vs. zivilrechtliche Verträge in der Stromwirtschaft Phyllis Scholl, Bär & Karrer AG VSE Juristentag Bern, 23. November 2016 Einstieg (1/2) Urteil des Bundesgerichts vom 17. April

Mehr

Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit

Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 06.12.2016 Seite 1 Prüfungsplan online (mit UZH Login) http://www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-seferovic/lv/rs0.html

Mehr

agriexpert Fachtagung Sachenrecht Dienstbarkeitsvertrag

agriexpert Fachtagung Sachenrecht Dienstbarkeitsvertrag agriexpert Fachtagung Sachenrecht Dienstbarkeitsvertrag www.studer-law.com Einleitung Folie 2 1 Einleitung Folie 3 Agenda 1. Definition / Inhaltliche Gestaltung 2. Begründung / Ausdehnung / Untergang 3.

Mehr

Die einzelnen Freiheitsrechte III. Ziele. Eigentumsgarantie: Allgemeines. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 30. Okt./3.Nov.

Die einzelnen Freiheitsrechte III. Ziele. Eigentumsgarantie: Allgemeines. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 30. Okt./3.Nov. Die einzelnen Freiheitsrechte III Vorlesungen vom 30. Okt./3. Nov. 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Funktion und Zielsetzung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verstehen

Mehr

Lernziele Einführung ins Recht

Lernziele Einführung ins Recht Lernziele Einführung ins Recht 01.11.2016 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Was ist Recht, und wozu dient das Recht? Seite 3 2 Vom Aufbau unserer Rechtsordnung Seite 3 3 Von der Arbeit mit Gesetzen Seite 3

Mehr

Die Dokumentationspflicht des Arztes

Die Dokumentationspflicht des Arztes 7. Juni 2016 Die Dokumentationspflicht des Arztes Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung regina.aebi@unilu.ch Der Fall: BGE 141 III 363 Was

Mehr

als Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks

als Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften als Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gesetzliche Formen von Personengesellschaften

Mehr

Zuerst nehmen wir eine allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlages vor und formulieren danach unsere Änderungsanträge.

Zuerst nehmen wir eine allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlages vor und formulieren danach unsere Änderungsanträge. 2 Die bisherigen missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 KG müssen grundsätzlich auch für relativ marktmächtige Unternehmen gelten. Eine diskriminierungsfreie

Mehr

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen Prof. Dr. Stephan Weth Bürgerliches Vermögensrecht, WS 2004/2005, Seite 1 Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1 Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,

Mehr

II. Kollektives Arbeitsrecht II

II. Kollektives Arbeitsrecht II II. Kollektives Arbeitsrecht II Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester 2019 Prof. Dr. iur. Roger Rudolph Seite 1 Vorbereitungslektüre und Lernziele Vorbereitungslektüre Portmann/Stöckli, Schweizerisches

Mehr

Rechtsgutachten. von. Prof. Dr. iur. Dr. phil. Hans Giger

Rechtsgutachten. von. Prof. Dr. iur. Dr. phil. Hans Giger Rechtsgutachten über die Frage der Kontrahierungspflicht der Schweizerischen Post gegenüber dem Verein gegen Tierfabriken Schweiz in Bezug auf unadressierte Massensendungen von Prof. Dr. iur. Dr. phil.

Mehr

IHK Halle-Dessau: Die erste Adresse! Für Ihren Erfolg machen wir uns stark!

IHK Halle-Dessau: Die erste Adresse! Für Ihren Erfolg machen wir uns stark! IHK Halle-Dessau: Die erste Adresse! Für Ihren Erfolg machen wir uns stark! Selbstständig im Nebenerwerb 14. April 2015 Rechtliches Kurz und Knapp Übersicht 1 x 1 desvertragsabschlusses Pflichtangaben

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Fall 5 Industrielle Werke und das Sprudelwasser

Mehr

Workshop 1: Rassisitsche Diskriminierung im Zivilrecht: Mögliche Strategien in der Praxis

Workshop 1: Rassisitsche Diskriminierung im Zivilrecht: Mögliche Strategien in der Praxis Workshop 1: Rassisitsche Diskriminierung im Zivilrecht: Mögliche Strategien in der Praxis Tarkan Göksu Prof. Dr. iur., Universität Freiburg, Zaehringen Rechtsanwälte AG RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

Mehr

Einführung in das Zivilrecht

Einführung in das Zivilrecht Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr.

Mehr

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben..

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben.. Weltrecht - zu ergänzende Sammlung von Rechtssätzen, von denen der Verfasser postuliert, dass sie unabhängig von der Rechtskultur heute immer und überall auf der Welt gelten. M. Aden Vorweg Es läßt sich

Mehr

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt.

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. 21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. Das BGB ist dabei in die fünf Bücher Erstes Buch (Allgemeiner Teil, 1 bis 240

Mehr

Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2016 OA Dr. iur. des. Damiano Canapa

Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2016 OA Dr. iur. des. Damiano Canapa Latte e formaggio Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2016 OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 23.05.2016 Seite 1 I. Geltungsbereich des KG Artikel 2 KG 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten

Mehr

Vorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Obligationenrecht I. Herbstsemester 2018

Vorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Obligationenrecht I. Herbstsemester 2018 Vorlesung Recht I Lösungen zu den Übungen Obligationenrecht I Herbstsemester 2018 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Dr. iur. Andreas Güngerich, LL.M. Kellerhals

Mehr

Schranken der inhaltlichen Ausgestaltung von Dienstbarkeiten. Übersicht über die zu behandelnden Schranken

Schranken der inhaltlichen Ausgestaltung von Dienstbarkeiten. Übersicht über die zu behandelnden Schranken Weiterbildungstagung des Verbands bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern, 22./23. Oktober 2014 Schranken der inhaltlichen Ausgestaltung von

Mehr

Einführung in die Rechtswissenschaft

Einführung in die Rechtswissenschaft Einführung in die Rechtswissenschaft Herbstsemester 2017 Hans-Ueli Vogt Gruppe 2 1 Die normative Sicht auf das Leben "Das Recht ist das Leben der Menschen selbst, von einer besondern Seite angesehen."

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag

Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 3.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1. Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 1, Rn. 2 oder Rüthers/Stadler, BGB AT, 5, Rn. 10-11 und 15, Rn. 1-2

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

Vertragsrecht für die Wirtschaftspraxis

Vertragsrecht für die Wirtschaftspraxis Vertragsrecht für die Wirtschaftspraxis Frühlingssemester 2015 Hans-Ueli Vogt / Daniel Daeniker / Claude Lambert 1 Grundlagen des Vertragsrechts Hans-Ueli Vogt 2 Abschluss des Vertrages (I/III) übereinstimmende

Mehr

Rechtsgeschäftslehre Einführung

Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS18

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS18 Vorlesung Sachenrecht HS18 Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt Sachenrecht Prof. Dr. iur. Ruth Arnet Organisatorisches Hörerscheine Zu folgenden Werken können am Lehrstuhl Arnet Hörerscheine bezogen

Mehr

Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011)

Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Eine Verweisungsnorm ist eine Bestimmung/Norm, die nicht selbst in der Sache entscheidet,

Mehr

Das Recht eine Orientierung im Diskriminierungsschutz

Das Recht eine Orientierung im Diskriminierungsschutz Das Recht eine Orientierung im Diskriminierungsschutz MINTEGRA-Tagung vom 7. Oktober 2015, Buchs (SG) Tarek Naguib, nagu@zhaw.ch Intro Was sehen Sie? Vorurteile, die auf Stereotypen beruhen Was hören Sie?

Mehr

Ausgangsbeispiel. Mit welchen rechtlichen Folgen muß S rechnen? Welche dieser möglichen Folgen werfen Fragen des Bürgerlichen Rechts auf?

Ausgangsbeispiel. Mit welchen rechtlichen Folgen muß S rechnen? Welche dieser möglichen Folgen werfen Fragen des Bürgerlichen Rechts auf? Folie 1 Ausgangsbeispiel Bei einer Wirtshausschlägerei in der Gaststätte des Greger [G] zertrümmert Schmidt [S] einen Bierkrug auf dem Kopf des unbeteiligten Otto [O], der nicht schnell genug flüchten

Mehr

Wirtschaftsrecht. Verfassungsrecht. Privatrecht. Strafrecht WIRTSCHAFTS- RECHT. Internat. Öffentliches Recht. Wettbewerbsrecht.

Wirtschaftsrecht. Verfassungsrecht. Privatrecht. Strafrecht WIRTSCHAFTS- RECHT. Internat. Öffentliches Recht. Wettbewerbsrecht. Wirtschaftsrecht Verfassungsrecht Privatrecht WIRTSCHAFTS- RECHT Strafrecht Internat. Öffentliches Recht Wettbewerbsrecht Kartellrecht Banken-, Börsenrecht Verw.recht individualrechtliche Funktion wirtschaftssystembezogene

Mehr

Gesellschaft. Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger. Ausgabe B. Handbuch für Lehrpersonen

Gesellschaft. Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger. Ausgabe B. Handbuch für Lehrpersonen Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger Gesellschaft Ausgabe B Handbuch für Lehrpersonen 4. Auflage 3 Vorwort Das vorliegende Handbuch für Lehrpersonen

Mehr

Die neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon

Die neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Die neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon Dr. Andrea Graber Cardinaux,

Mehr

2. St. Galler Erdgasmarkttagung im Trafo Baden. Stand der Öffnung des Erdgasmarktes in der Schweiz

2. St. Galler Erdgasmarkttagung im Trafo Baden. Stand der Öffnung des Erdgasmarktes in der Schweiz 2. St. Galler Erdgasmarkttagung im Trafo Baden Stand der Öffnung des Erdgasmarktes in der Schweiz Dr. Michael Merker Binder Rechtsanwälte, Baden und Aarau www.binderlegal.ch Marktöffnungsgrundlage RLG

Mehr

Inhaltsverzeichnis 9. Abkürzungsverzeichnis 18. Literaturverzeichnis 21. Materialienverzeichnis Einleitende Bemerkungen 39. I.

Inhaltsverzeichnis 9. Abkürzungsverzeichnis 18. Literaturverzeichnis 21. Materialienverzeichnis Einleitende Bemerkungen 39. I. Inhaltsübersicht 7 INHALTSÜBERSICHT Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 18 Literaturverzeichnis 21 Materialienverzeichnis 38 1 Einleitende Bemerkungen 39 I. Verträge 39 II. Allgemeine Regelung von

Mehr

Adrian S. Müller, Alexander Bieger, Dino Cerutti. Recht. für die Sekundarstufe II und die Weiterbildung. Lösungen

Adrian S. Müller, Alexander Bieger, Dino Cerutti. Recht. für die Sekundarstufe II und die Weiterbildung. Lösungen Adrian S. Müller, Alexander Bieger, Dino Cerutti Recht für die Sekundarstufe II und die Weiterbildung Lösungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der Rechtskunde 5 Repetitionsfragen des

Mehr

Frühjahrsemester 2009 / Übungen im Privatrecht, OR / Fall 6 Danielle Gauthey Ladner LÖSUNGSVORSCHLAG FALL 6

Frühjahrsemester 2009 / Übungen im Privatrecht, OR / Fall 6 Danielle Gauthey Ladner LÖSUNGSVORSCHLAG FALL 6 LÖSUNGSVORSCHLAG FALL 6 Zentrale Sachverhaltselemente K. AG und V. AG haben einen Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser Kaufvertrag enthält eine Akkreditivklausel. Bank B. musste die Bezahlung des Kaufpreises

Mehr

Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez

Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt

Mehr

AGB für Unternehmen am Bau und im Handel

AGB für Unternehmen am Bau und im Handel AGB für Unternehmen am Bau und im Handel Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht, allgemein 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. AGB im Kaufvertragsrecht

Mehr

Einführung in das Zivilrecht

Einführung in das Zivilrecht Einführung in das und Lehrstuhl für, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer allgemein: Zwecke Gerechtigkeit (Schutzfunktion) vs. des Stärkeren, z. B. 823 I BGB (vergangene Folie)

Mehr

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 8. Doppelstunde, 23. November Die mangelhafte Verfügung. Prof. Dr. R. Fankhauser.

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 8. Doppelstunde, 23. November Die mangelhafte Verfügung. Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht 8. Doppelstunde, 23. November 2011 8 Die mangelhafte Verfügung I. Auslegung Die Verfügungen von Todes wegen sind grundsätzlich nach dem Willensprinzip auszulegen. Eine Besonderheit bildet die

Mehr

V. Der Lizenzvertrag (Know-How-Vertrag)

V. Der Lizenzvertrag (Know-How-Vertrag) Innominatverträge, Herbstsemester 2012 V. Der Lizenzvertrag (Know-How-Vertrag) Dr. Lucius Huber, Advokat Dr. Lucius Huber, HS 2012 1 1. Begriff des Lizenzvertrages «Ein Lizenzvertrag liegt vor, wenn sich

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Grundrechte. Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1

Rechtswissenschaftliches Institut. Grundrechte. Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1 Grundrechte Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser 22.09.2016 Seite 1 Allgemeine Grundrechtslehren Grundrechte für Primaten? - Kantonale Volksinitiative «Grundrechte für Primaten», eingereicht am 22. Juni

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 14.04.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Verbindlichkeiten Echte Verbindlichkeiten Obliegenheiten Naturalobligationen (unvollkommene Verbindlichkeiten) Primärpflichten Sekundärpflichten

Mehr

(Das detaillierte Inhaltsverzeichnis ist vor dem entsprechenden Artikel abgedruckt; die Seitennummerierung beginnt mit jedem Artikel neu)

(Das detaillierte Inhaltsverzeichnis ist vor dem entsprechenden Artikel abgedruckt; die Seitennummerierung beginnt mit jedem Artikel neu) Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis KOMMENTAR (Das detaillierte Inhaltsverzeichnis ist vor dem entsprechenden Artikel abgedruckt; die Seitennummerierung beginnt mit jedem Artikel neu) Einleitung 1.

Mehr

Energiespeicher im Kartellrecht

Energiespeicher im Kartellrecht 9. Dornburger Energiegespräche "Energie und Technik" Energiespeicher im Kartellrecht Jena, 23. November 2017 Dr. Rolf Hempel, CMS Hasche Sigle Übersicht Energiespeicher Arten: Gasspeicher - Porenspeicher

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 2. Obligationenrecht

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 2. Obligationenrecht Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 2. Obligationenrecht a. Entstehung einer Obligation b. Obligation aus unerlaubter Handlung c. Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung d. Obligation aus Geschäftsführung

Mehr

Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze

Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss Lösungsskizze Fall 1 (20%) Zwischen welchen Parteien kommt ein Vertrag zustande und warum? 4 P. Zunächst ist zu

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht

Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht I. Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000). Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Zur

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 3 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich 5 des Verwaltungsrechts

Mehr

Das Recht am eigenen Wort

Das Recht am eigenen Wort Dr. iur. Bruno Glaus Das Recht am eigenen Wort Informationelle Selbstbestimmung als Schranke der Medienfreiheit - mit allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Mediengespräch Stämpfli Verlag AG Bern 1997

Mehr

Alternative Vermittlungsmodelle in der Immobilienbranche Rechtliche Vorgaben

Alternative Vermittlungsmodelle in der Immobilienbranche Rechtliche Vorgaben Alternative Vermittlungsmodelle in der Immobilienbranche Rechtliche Vorgaben 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Alternative Vermittlungsmodelle in der Immobilienbranche Rechtliche Vorgaben Aktenzeichen:

Mehr

Anti-Diskriminierung. - Fremdenfeindlichkeit. Ulrike Davy Weingarten 2009

Anti-Diskriminierung. - Fremdenfeindlichkeit. Ulrike Davy Weingarten 2009 Anti-Diskriminierung - Fremdenfeindlichkeit Ulrike Davy Weingarten 2009 Titel Untertitel Universal Declaration of H.R. Article 1 All human beings are born free and equal in dignity..... International Convention

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen

Mehr

DACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER. Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics

DACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER. Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics DACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics DACHSER Verhaltenskodex für Geschäftspartner 1. Präambel Mit seinem Motto Integrity in Logistics beschreibt

Mehr

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016 Vorlesung vom Prof. Dr. Claire Huguenin www.rwi.uzh.ch/huguenin Huguenin, OR AT und BT, 30 Essentials Arten sversprechen Handschenkung Bedingte unter

Mehr

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als Normadressat Unternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb ) Kartellverbot Diskriminierungs- und Behinderungsverbot

Mehr

II. Kollektives Arbeitsrecht B

II. Kollektives Arbeitsrecht B II. Kollektives Arbeitsrecht B Vorlesung Arbeitsrecht Master Lehrstuhl für Privat- und Arbeitsrecht Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann 16.03.2017 Seite 1 Thema 2: Effektivklauseln Mit Entscheid vom 6. Oktober

Mehr

Öffentliches Arbeitsrecht

Öffentliches Arbeitsrecht 3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:

Mehr

Fall Nr. 12: Burkaverbot

Fall Nr. 12: Burkaverbot Übungen im Öffentlichen Recht I Gruppe A-C und N-P Fall Nr. 12: Burkaverbot Prof. Dr. Thomas Gächter Seite 1 Folie von Prof. D. Moeckli Seite 2 Seite 3 Grundrechtsbindung der BPG AG (I) Grundrechte binden

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit

Rechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit Rechtsgleichheit Personeller Anwendungsbereich (Art. 8 BV) Grundrechtsträger o Alle natürlichen Personen («alle Menschen») o Über den Wortlaut hinaus auch juristische Personen Grundrechtsbindung o Rechtsanwendende

Mehr

Vertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei

Vertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei Vertragsgestaltung: Sicherungsgeschäfte (Garantie und Bürgschaft) Dr. Naoki D. Takei Rechtsnatur/ Interessenlage Definitionen und Rechtsnatur: Garantievertrag: Ist ein einseitig verpflichtender Vertrag,

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG)

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) Vorentwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz

Mehr

III Der Joint-Venture Vertrag

III Der Joint-Venture Vertrag Innominatverträge, Herbstsemester 2013 III Der Joint-Venture Vertrag Dr. Lucius Huber, Advokat Dr. Lucius Huber, HS 2013 1 1. Einführung 1. 1 Was ist ein Joint-Venture Vertrag? 1.2 Equity-Joint-Venture

Mehr

Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Funktion des Franchising...

Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Funktion des Franchising... Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 21 Erster Teil: Begriff und wirtschaft liche Funktion des Franchising... 31 I. Entwicklung

Mehr

Der Online Service Meine AllSecur (im Folgenden Meine AllSecur genannt) ist ein Angebot der AllSecur Deutschland AG (im Folgenden AllSecur genannt).

Der Online Service Meine AllSecur (im Folgenden Meine AllSecur genannt) ist ein Angebot der AllSecur Deutschland AG (im Folgenden AllSecur genannt). Der Online Service Meine AllSecur Der Online Service Meine AllSecur (im Folgenden Meine AllSecur genannt) ist ein Angebot der AllSecur Deutschland AG (im Folgenden AllSecur genannt). Nutzungsbedingungen

Mehr