2 BASEL II ± Die neue Eigenkapitalvereinbarung

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1 940 B. Interdisziplinårer Teil 2 BASEL II ± Die neue Eigenkapitalvereinbarung 2.1 Der Baseler Ausschuss fçr Bankaufsicht Der Baseler Ausschuss fçr Bankaufsicht wurde 1975 vor dem Hintergrund der internationalen Bankenkrise von den G-10-Staaten gegrçndet. Er setzt sich aus den Vertretern der Zentralbanken und Bankaufsichtsbehærden der Lånder Belgien, Deutschland, Frankreich, Groûbritannien, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Spanien und den USA zusammen. Der Baseler Ausschuss fçr Bankaufsicht hat keine eigene Aufsichts- und Rechtssetzungskompetenz, doch beeinflussen seine Empfehlungen bzw. Beschlçsse die nationale Aufsichtspraxis und die Gesetzgebung in der Europåischen Union. In der Regel tritt der Ausschuss in der Bank fçr internationalen Zahlungsausgleich (kurz BIZ genannt) in Basel zusammen. Ziele des Ausschusses ist die Vereinbarung international einheitlicher Richtlinien, die eine grenzçbergreifende Kontrolle der Banken gewåhrleisten und fçr åquivalente Wettbewerbsbedingungen sorgen. 2.2 Basel I ± seine Kernaussage und Kritikpunkte Der sog. Baseler Akkord (Basel I) von 1988 war ein Meilenstein in der internationalen Harmonisierung der bankaufsichtlichen Eigenkapitalanforderung des Baseler Ausschusses. Basel I begrenzt die Kreditrisiken im Verhåltnis zu einem einheitlich definierten haftenden Eigenkapital. Die Mindestkapitalausstattung der Banken wurde auf 8% ihrer standardisiert risikogewichteten Kreditpositionen bzw. Risikoaktiva festgelegt. Bei Ausfållen von Kreditrçckzahlungen soll die Stabilitåt der Institute weiter gewåhrleistet sein. Der Kreditspielraum fçr die Bank ist auf das 12,5fache des haftenden Eigenkapitals beschrånkt. Die Risikoanrechnung ist grob und einfach unterteilt: Kredite an Unternehmen und private Haushalte sind mit 100%, hypothekarisch gesicherte Wohnungsbaukredite mit 50 %, Interbankforderungen mit 20 % und Kredite an die æffentlichen Hand im OECD-Raum sind mit 0 % anzurechnen. Risikoaktiva6Risikogewicht6Kapitalkoeffizient (8%) = Eigenkapitalanforderung Aufgrund der schnell wachsenden Finanzmårkte mit ihren Innovationen ist die mangelnde Korrelation zwischen dem tatsåchlichen Kreditrisiko und der korrespondierenden bankaufsichtlichen Kreditforderung ein wesentlicher Kritikpunkt an Basel I. Die unterschiedliche Bonitåt von Kreditnehmern wird lediglich durch die grobe Risikogewichtung berçcksichtigt. Die konzeptionelle Vereinfachung fçhrte dazu, dass ein Kredit an ein Unternehmen mit exzellenter Bonitåt dieselben Kapitalanforderungen generierte wie ein Unternehmen mit schlechter Bonitåt. Dies bedeutet unter den Risikogesichtspunkten, dass der gute Kunde den schlechten Kunden subventionierte. Weitere Schwåchen an Basel I sind, dass die Banken bemçht sind, hinsichtlich des starken Margendrucks ihr Marktpreisrisikomanagement und ihre Kreditrisikosteue-

2 IV. Basel II / Bilanzierung 941 rung zu optimieren. Die hierzu verwendeten Verfahren zum Messen des Risikos werden in Basel I nicht oder nicht angemessen anerkannt. Die bankaufsichtlichen Standards setzen keine oder negative Anreize fçr ein vorsichtiges Kreditrisikomanagement, sie begçnstigen somit entgegengesetzte Selektionseffekte. 2.3 Basel II ± seine Kernaussage und Ziele Die Baseler Eigenkapitalanforderung ist keine vælkerrechtliche Vereinbarung, sondern lediglich ein ¹Gentlemen's Agreement`` des Basler Ausschusses, trotzdem ist Basel I von rund 100 Staaten çbernommen worden. Hinsichtlich der offenkundigen Mångel wurde von den Banken und Bankenaufsichten eine Modernisierung von Basel I angestrebt. Der Baseler Ausschuss fçr Bankaufsicht legte im Juni 1999 das erste Konsultationspapier mit Reformvorschlågen zu Basel I vor. Der neue Basel Akkord wurde einfach in Basel II umbenannt. Es folgte im Januar 2001 das zweite Konsultationspapier. Im Juni 2001 wird beschlossen, dass ein drittes Konsultationspapier bis Mai 2003 verfasst werden soll, welches als ¹die neuen Basler Eigenmittelvorschriften`` dann Ende 2003 veræffentlich sollen. Basel II soll voraussichtlich am 1. Januar 2007 dann endgçltig in Kraft treten. 29 Kern von Basel II ist, die Kapitalanforderungen der Banken stårker als nach Basel I vom ækonomischen Risiko abhångig zu machen sowie die neueren Entwicklungen auf den Finanzmårkten und im Risikomanagement der Banken zu berçcksichtigen. Fçr die Bestimmung der Eigenkapitalquote sind eine Reihe von einfachen und fortgeschrittenen Ansåtzen zur Messung des Kreditrisikos und des operationellen Risikos vorgesehen. In diesem flexiblen Rahmen kann die Bank, unter Vorbehalt des aufsichtlichen Ûberprçfens, einen Ansatz wåhlen, der ihrer Komplexibilitåt und ihrem Risiko entspricht. Die Vorteile eines solchen Systems, in dem sich das Eigenkapital stårker an den Risiken anlehnt, kænnen dazu fçhren, dass das Bankensystem an Sicherheit, Soliditåt und Effizienz gewinnt. Eine risikoadåquate Eigenkapitalanforderung kann zwar die Solvenz einer Bank und die Stabilitåt des Bankensystems nicht allein gewåhrleisten, sie ist aber wichtig. Letztendlich entscheidend ist das von der Geschåftsleitung bestimmte Risiko- und Ertragsprofil einer Bank in Verbindung mit deren Fåhigkeit, die eingegangenen Risiken zu steuern und dauerhaft zu tragen. Die internen Risikosysteme der Banken mçssen verbessert und durch die zuståndigen Aufsichtsinstanzen çberprçft werden kænnen. Ziele der neuen Eigenkapitalanforderung sind die Færderung der Stabilitåt und Sicherheit des Finanzwesens, die Verbesserung der Wettbewerbsgleichheit, die umfassendere Behandlung der Risiken und die Anwendbarkeit der Vereinbarung fçr Banken mit unterschiedlicher Komplexibilitåt und unterschiedlich anspruchsvollen Tåtigkeiten Vgl Vgl. Sekretariat des Basler Ausschusses fçr Bankaufsicht (2001), S. 1 ff.

3 942 B. Interdisziplinårer Teil 2.4 Die drei Såulen von Basel II Basel II besteht aus drei sich gegenseitig ergånzenden Såulen, um die Stabilitåt des nationalen und internationalen Bankensystems abzusichern (vgl. Abb. B IV 20). Abb. B IV 20: Die drei Såulen von Basel II Såule 1: Mindestkapitalanforderung Die Mindestkapitalanforderungen basieren auf den grundlegenden Elementen der Eigenkapitalvereinbarung von Die geforderte Mindestkapitalquote von 8% im Verhåltnis zur Risikoaktiva bleibt bei Basel II bestehen. Die Såule 1 betrifft die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung fçr das Markt-, Kredit- und operationelle Risiko. Zum Verbessern der Risikosensitivitåt werden eine Reihe von Mæglichkeiten fçr das Behandeln des Kreditrisikos und operationellen Risikos vorgeschlagen (vgl. Abb. B IV 21). Fçr die Messung des Kreditrisikos werden zwei Varianten vorgeschlagen: der modifizierte Standardsatz und der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB-Ansatz). Der modifizierte Standardansatz ist ein zentrales Element von Basel II. Er grçndet auf der Eigenkaptialvereinbarung von Der Unterschied zu Basel I ist die verånderte Risikogewichtung der Forderungen. Die anzusetzende Risikoaktiva ergibt sich aus dem Produkt des ausstehenden Kreditbetrages und Risikogewichts, dessen Hæhe von bestimmten Kreditbeurteilungen (Ratings) externer Ratingagenturen (external credit assessment institutions) abhångt. Es werden Risikogewichtungssåtze fçr bestimmte Arten fçr Kreditforderungen vorgegeben. Neben den bekannten Ge-

4 IV. Basel II / Bilanzierung 943 Ab. B IV 21: Gesamtçbersicht der Såulen, Risiken und Ansåtze 31 wichtungssåtzen aus Basel I wird ein neuer Gewichtungssatz von 150 % fçr Kreditnehmer mit schlechter Bonitåt eingefçhrt. Die Anrechnung des Risikos im Standardansatz wird kçnftig in den einzelnen Risikogruppen wie Staaten, Banken, Unternehmen und private Haushalte wesentlich von der Einschåtzung von externen Ratingagenturen abhången (vgl. Abb. B IV 22). 32 Verwenden die Banken den IRB-Ansatz, dçrfen sie ihre internen Einschåtzungen zur Bonitåt eines Kreditnehmers fçr die Beurteilung des Kreditrisikos in ihrem Portfolio verwenden. Die Bank schåtzt die Bonitåt såmtlicher Schuldner und çbertrågt die Schåtzungen der zukçnftigen potentiell anfallenden Verlustbetråge, die die Grundlage fçr die Mindestkapitalanforderung darstellen. Der interne Ratingansatz ist die genaue Abbildung des individuellen Risikoprofils einer Bank und ermittelt die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners (PD = Probability), den ausstehenden Betrag bei Schuldnerausfall (EAD = Exposure at Default) sowie die Verlustquote (LGD = Loss Given Default), welche die unterschiedlichen Risiken berçcksichtigt. Es wird beim internen Rating zwischen dem Basisansatz und dem fortgeschrittenen Ansatz unterschieden. Der Basisansatz wird von der Bankaufsicht mit Standardwerten ± mit Ausnahme der Ausfallwahrscheinlichkeit, die vom Bankinstitut ermittelt wird ± vorgegeben. Die oben genannten Risikoparameter beim fortgeschrittenen Ansatz werden von den Kreditinstituten ermittelt, falls sie mit einem ausreichend entwickelten Verfahren fçr die interne Kapitalallokation ausgestattet sind. 33 Der 31 Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Januar 2003, S Vgl. Sekretariat des Basler Ausschusses fçr Bankaufsicht (2001), S. 13 f. 33 Vgl. Sekretariat des Basler Ausschusses fçr Bankaufsicht (2001), S. 4

5 944 B. Interdisziplinårer Teil Rating Bonitåtseinstufung Bonitåtsgewicht Unternehmen/Banken AAA Sehr gut: Hæchste Bonitåt, kein Ausfallrisiko AA+ bis AA± Sehr gut bis gut: Zahlungswahrscheinlichkeit hoch A+ bis A± Gut bis befriedigend: angemessene Deckung von Zins und Tilgung; viele gute Investmentattribute, aber auch Elemente, die sich bei wirtschaftlichen Verånderungen negativauswirken BBB+ bis BBB± Befriedigend: angemessene Deckung von Zins und Tilgung, auch spekulative Charakteristika oder mangelnder Schutz gegen wirtschaftliche Verånderungen BB+ bis BB± Ausreichend: sehr måûige Deckung von Zins und Tilgung, auch in gutem wirtschaftlichen Umfeld B+ bis B± Mangelhaft: geringe Sicherung von Zins und Tilgung Bonitåtsgewicht Staat 20 Prozent 0 Prozent 50 Prozent 20 Prozent 100 Prozent 50 Prozent 100 Prozent 100 Prozent CCC bis C Ungençgend: niedrigste Qualitåt, geringster Anlegerschutz in akuter Gefahr eines Zahlungsverzuges 150 Prozent 150 Prozent D Zahlungsunfåhig: in Zahlungsverzug ohne Rating 100 Prozent 100 Prozent Abb. B IV 22: Bonitåtseinstufung nach Standard & Poor's 34 Unterschied zum Standardansatz ist, dass das Ermitteln des Risikogewichts teilweise bzw. çberwiegend auf bankinternen Schåtzungen beruht, damit ist die Palette der Risikogewichte viel breiter als beim Standardansatz, wodurch diese Ansåtze risikogerechter werden. Die Banken mçssen einen aus den vorgenannten Ansåtzen fçr das Ermitteln der erforderlichen Eigenkapitalunterlegung je Kreditnehmer auswåhlen. Die geforderte Eigenkapitalunterlegung soll sich mit dem Risikosensitivitåtsgrad des gewåhlten Ansatzes verringern, da die Færderung des Einsatzes fortschrittlicher Risikomessmethoden ein ausdrçckliches Ziel von Basel II ist. Damit erfordert der einfache Standardsatz die hæchste, der Basisansatz nach IRB die zweithæchste und der fortgeschrittene Ansatz nach IRB die niedrigste Kapitalunterlegung. 35 Das operationelle Risiko wird als ¹die Gefahr von unmittelbaren oder mittelbaren Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen, Systemen oder von externen Ereignissen eintreten`` verstanden. Hierzu gehæren drei Ansåtze ± der Basisindikatorenansatz, der Standardansatz und der interne Bemessungsansatz. Die Eigenkapitalunterlegung wird anhand eines oder mehrerer Indikatoren ermittelt, die die Græûenordnung des operationellen Risikos einer Bank widerspiegeln. 36 Såule 2: Aufsichtliches Ûberprçfungsverfahren Die Såule 2 soll eine wesentliche Ergånzung der Mindestkapitalanforderungen und der Marktdisziplin sein. Sie soll sicherstellen, dass jede Bank solide interne Verfah- 34 Vgl. Cluse, M./Engels, J. (2003), S Vgl. ebenda, S Vgl. Sekretariat des Basler Ausschusses fçr Bankaufsicht (2001), S. 31 ff.

6 IV. Basel II / Bilanzierung 945 ren einfçhrt, mit denen die Angemessenheit ihres Eigenkapitals durch ein grçndliches Bewerten ihrer Risiken beurteilt werden kann. Die Aufsichtsinstanzen sind verantwortlich, wie gut die Banken ihr Eigenkapital im Verhåltnis zu ihren Risiken abschåtzen. 37 Såule 3: Marktdisziplin Die Eigenkapitalregulierung und die sonstigen Bemçhungen der Aufsichtsinstanzen zur Færderung der Sicherheit und Soliditåt des Banken- und Finanzsystems soll durch die Marktdisziplin verstårkt werden. Die aussagekråftige Offenlegung der Banken liefert den Marktteilnehmern Informationen, wie eine wirksame Marktdisziplin gefærdert wird Auswirkungen aufdie Immobilienwirtschaft Basel II færdert nachhaltig die notwendigen Verbesserungen im Risikomanagement der Banken. Die Banken mçssen zukçnftig risikoreichere Darlehen mit mehr Eigenkapital unterlegen, d. h. die Banken werden ihre Kreditkonditionen stårker von der Bonitåt des Kunden abhångig machen. Die Bonitåt des kreditbeantragenden Unternehmens wird mit Hilfe eines Ratings beurteilt. Die erhæhten Kapitalkosten der Banken werden den Kunden zugeordnet, die dafçr verantwortlich sind. Fçr Unternehmen mit schlechter Bonitåt werden Kredite teuerer, dagegen kænnen Unternehmen mit guter Bonitåt bessere Kreditkonditionen aushandeln. Bei der Immobilienwirtschaft handelt es sich um eine kapitalintensive Branche. Momentan werden viele Immobilien durch Fremdkapital von der Bank finanziert. Die Unternehmen beteiligen sich nur mit einer geringen Eigenkapitalquote an der Finanzierung. Hinzu kommt, dass die objektspezifischen Risiken aufgrund der wirtschaftlichen Lage schwer zu kalkulieren ist. Mit Einfçhrung des 18 KWG (Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhåltnisse) ist eine verånderte Informationspolitik gegençber der Bank erforderlich geworden. Kernproblem fçr Immobilienunternehmen bei Basel II ist, ob ein Kredit çberhaupt gewåhrt wird. Immobiliendarlehen im Standardansatz Nach Basel II wird in drei Gruppen von Finanzierungen unterschieden ± der wohnwirtschaftliche Realkredit, der gewerbliche Realkredit und die Projektfinanzierung (Finanzierung von Objektgesellschaften). Der gewerbliche Realkredit ist die Gewåhrung von Mitteln durch gewerbliche Hypothekarkredite an kreditwçrdige Darlehennehmer, entweder Einzelpersonen oder Gesellschaften. Der gewerbliche Hypothekarkredit ist eine langfristige Finanzierung, çblicherweise in Form eines langfristigen Darlehens gegen Verpfåndung einer rechtlichen Sicherheitsleistung in Form einer Hypothek an einem derzeit Ertrag bringenden Objekt zu einem festgelegten Zinssatz. Er ist rçckzahlbar in regelmåûigen periodenbezogenen Mischraten von Kapital und Zins, das çber einen Zeitraum von bis zu 25 bis 30 Jahren getilgt wird. 37 Vgl. Sekretariat des Basler Ausschusses fçr Bankaufsicht (2001) S Ebenda, S. 38

7 946 B. Interdisziplinårer Teil Der wohnwirtschaftliche Realkredit ist eine Ausleihung, die vollståndig durch Grundpfandrechte/Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesichert ist, welche vom Kreditnehmer bewohnt werden oder die vermietet sind und ein Risikogewicht von 50% erhalten. Gewerbliche Immobilien, die durch Grundpfandrechte/Hypotheken gesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 100%. Werden bestimmte Kriterien erfçllt, kann eine Ausnahmeregelung fçr den gewerblichen Realkredit gelten. Es wird anstatt einer 100%ige Eigenkapitalunterlegung lediglich nur eine 50 %ige Unterlegung gefordert. Diese Gewichtung besteht fçr ein Darlehen bis zum niedrigeren Wert von entweder 50 % des Marktwertes oder 60 % des Beleihungswertes oder eine 100%ige Gewichtung fçr den verbleibenden Darlehenteil. 39 Hiervon ausgeschlossen werden stark risikobehaftete oder spekulativ eingestufte Arten von gewerblichen Immobiliendarlehen (Grundstçcks-, Bau- und Produktionsfinanzierungen, durch Spezial-, Freizeit- und Saisonimmobilien abgesicherte Darlehen, rçckgriffslose Darlehen, Immobilien mit negativem Kapitaldienst und Immobilien mit dem Darlehennehmer oder eines mit ihm verbundenen Dritten als Mieter). 40 Der Marktwert und der Beleihungswert sind von einem qualifizierten bzw. kompetenten und unabhångigen Sachverståndigen zu ermitteln. Ein Ûberprçfen dieser Werte muss mindestens alle drei Jahre stattfinden oder wenn der Markt innerhalb eines Jahres um mehr als 10% fållt. Der Marktwert ist der Wert, zu dem die Immobilie zwischen einem gewillten Verkåufer und einem unabhångigen Kåufer am Tag der Bewertung verkauft werden kænnte, vorausgesetzt, dass die Immobilie am Markt æffentlich zugånglich gemacht ist, dass die Marktsituation eine ordnungsgemåûe Veråuûerung zulåsst und dass ± je nach Art der Immobilie ± eine angemessene Frist fçr Verhandlungen des Verkaufs zur Verfçgung stehen. In Deutschland wird der Marktwert als Verkehrswert nach 194 BauGB verstanden. Der Beleihungswert ist der Wert, der von einem externen oder einem intern angestellten Gutachter, die nicht in die Kreditentscheidung der Bank mit eingebunden sind, im Rahmen einer konservativen bzw. vorsichtigen und sorgfåltigen Bewertung der zukçnftigen Verkåuflichkeit des Objektes und unter Berçcksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen und æffentlichen Marktgegebenheit sowie die derzeitige Nutzung und die mæglichen Alternativen der Nutzung des Objektes festgelegt wird. Spekulative Elemente dçrfen nicht berçcksichtigt werden. Der Basler Ausschuss berçcksichtigt beim Beleihungswert lediglich nur die dauerhaften Merkmale des Objektes sowie den Ertrag, der durch jeden Mieter nachhaltig durch ordnungsgemåûen Bewirtschaftung erzielt werden kann. Die anderen Merkmale aus der Definition Beleihungswert werden nicht berçcksichtigt. Das Land, welches die 50%ige Ausnahmeregelung fçr gewerbliche Realkredite anwendet, muss çber ein Kontroll- bzw. Ûberprçfungsverfahren verfçgen, das das korrekte Umsetzen dieser Regelungen sicherstellt. Die Bankaufsicht dieses Landes muss auûerdem belegen, dass die Verluste aus gewerblichen Realkrediten, die unter 60% des Marktwertes oder zu 50% des Beleihungswertes besichert wåren, unter 39 Vgl. Sekretariat des Basler Ausschusses fçr Bankaufsicht (2001), S Vgl. Sekretariat des Basler Ausschusses fçr Bankaufsicht (2001), S. 2

8 IV. Basel II / Bilanzierung 947 0,3 % der insgesamt ausstehenden Darlehen in einem Jahr liegen und die Gesamtverluste aus gewerblichen Realkrediten unter 0,5% des gesamt ausstehenden Darlehen sind. Immobiliendarlehen im IRB-Ansatz Die Eigenkapitalunterlegung fçr Immobiliendarlehen auf Basis des IRB-Ansatzes wird individuell nach der vorgegebenen Formel errechnet. Fçr das interne Rating sind die folgenden Informationsanforderungen hinsichtlich des Objektes, z. B. die Kapitaldienstdeckungsfåhigkeit (debt service coverage ratio), hinreichende Liquiditåtsçberschçsse, Einschåtzungen der Marktrisiken, Einschåtzungen qualitativer Risiken, Zweit- oder Drittverwendungsfåhigkeit, das Verhåltnis Restwert des Kredits und Immobilienwert sowie Sicherheiten und Garantien erforderlich. Projektfinanzierungen Die Klassifizierung von Kreditnehmern umfasst Basel II auch die Projektfinanzierung. Projektfinanzierungen werden als solche Kredite definiert, bei denen die Performance des zugrunde liegenden Projektes (Planen, Bauen oder Nutzen) die primåre Quelle der Schuldendienstfåhigkeit ist. Die Rçckzahlungsfåhigkeit des Kredites ist abhångig von der Performance des jeweiligen Projektes. Der Begriff Projektfinanzierung umfasst Kredite fçr unerschlossene Grundstçcke, im Bau befindliche Immobilien, Bergbau, Logistik, Umwelt, Medien und Technik. 41 Immobilien als Sicherheit fçr Unternehmenskredite Als Sicherheit werden gewerbliche Immobilien anerkannt, wenn das Kreditnehmerrisiko nicht wesentlich von der Leistungsfåhigkeit der zugrunde liegenden Immobilien oder des Projektes abhångig ist, sondern wenn der Kreditnehmer fåhig ist, die Rçckzahlung der Verbindlichkeit aus anderen Quellen leisten zu kænnen. Ausgenommen sind hiervon im Bau befindliche Anlagen und unerschlossene Grundstçcke, Projektfinanzierungen und gewerbliche Immobilien, deren Mieteinnahmen dem Unternehmensziel und der Kreditrçckfçhrung dienen. 2.6 Fazit Durch das ståndige Modifizieren und das konsequente Verbessern der einzelnen Regelungen kann Basel II als positiver Entwurf fçr die Absicherung der internationalen Stabilitåt der Finanzwelt gesehen werden. Die Vergangenheit hat gezeigt, wie risikotråchtig die Kreditfinanzierungen der Banken sein kænnen. Die heutigen Standards setzen zwingend eine angemessenere Risikobetrachtung voraus. Basel II bedeutet eine hæhere Prçfungshoheit basierend auf einer objektiven und vor allem individuellen Risikobetrachtung bzw. -bewertung. Die individuellen Ratings der einzelnen Kreditnehmer kænnen positive oder negative Auswirkungen haben. Basel II stellt zwar eine Chance fçr die Stabilitåt der Finanzwelt dar, birgt aber auch Risiken in Form von hæheren Kreditkosten fçr den Kreditnehmer. Auch fçr die Immobilienwirtschaft wird es Ønderungen geben, wobei schon Bestandteile wie z. B. das bevorzugte Behandeln von Realkrediten (Anrechnungs- 41 Vgl. Sekretariat des Basler Ausschusses fçr Bankaufsicht (2001), S. 35

9 948 B. Interdisziplinårer Teil erleichterung fçr Realkredite nach 20 (3), Nr. 2 S. 5 KWG) bereits im deutschen Finanzsystem integriert ist. Bei gewerblichen Realkrediten wird es nach Basel II stårkere Restriktionen geben. In Zukunft werden hæhere Ansprçche an die Bauunternehmen, Bautråger, Projektentwickler etc. in Bezug auf das Objekt- und Kreditnehmerrating gestellt, insofern (Immobilien-)Projekte finanziert werden sollen.

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