RECHTSRAHMEN FÜR AUSLANDSINVESTITIONEN IM IRAN

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1 RECHTSRAHMEN FÜR AUSLANDSINVESTITIONEN IM IRAN VBW DIALOG INTERNATIONAL DR. AHMAD KHONSARI LL.M. MÜNCHEN 11. JANUAR 2017

2 WFW International Slide 2

3 I. Investitionsschutz (1/6) Investitionsschutz hat im Iran lange Tradition 1955: Law for the Attraction and Protection of Foreign Investment 2002: Foreign Investment Promotion and Protection Act Schutzumfang im wesentlichen: Inländerbehandlung Einräumung gleicher Rechte, Vorteile und Marktzugang wie Inländer Umfasst Investitionen in allen Sektoren, in denen Privatwirtschaft zugelassen ist Erlaubnis zur Übernahme von 100% an Anteilen an iranischen Gesellschaften Erlaubnis zum Halten und Erwerb von Immobilien (über iranische Gesellschaft) Schutz vor Enteignung Gewährleistung zur Rückführung von Kapital und Gewinnen Zugang zu ausländischer Währung Spätestens binnen drei Monaten nach Anzeige und Begleichung etwaiger offener Verbindlichkeiten Slide 3

4 I. Investitionsschutz (2/6) Steuervorteile Erleichterungen bei Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für ausländisches Personal Zugang zum Center for Foreign Investment Services als one-stop-shop, bestehend aus Vertretern des Außen-, Wirtschafts-, Arbeits-, Steuerministeriums u.a. Anwendbar auf: Ausländische natürliche und juristische Personen sowie Iraner, die ausländisches Kapital investieren Ausländisches Kapital: sehr weite Auslegung, Geld- und Sachwerte, materielle und immaterielle Vermögensgegenstände einschließlich KnowHow, geistiges Eigentum Investition im Wege gesellschaftsrechtlicher Beteiligung oder auf vertraglicher Basis Slide 4

5 I. Investitionsschutz (3/6) Materielle Voraussetzung: Investition muss zu Wirtschaftswachstum, Förderung von Technologie und Produktqualität, und Erhöhung der Beschäftigungsquote und Export beitragen können Keine Gefährdung der nationalen Sicherheit und der Produktion durch lokale Investments Keine Einräumung von Sonderrechten keine Schaffung monopolistischer Stellung des ausländischen Investors Formale Voraussetzung: Antrag bei der Organization for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran (OIETAI), gehört zum Ministry of Economic Affairs and Finance Antrag muss u.a. enthalten: (vorläufige) Erlaubnis der zuständigen Behörde für die beabsichtigte Tätigkeit, kurze Beschreibung des Unternehmens, Jahresabschluss Möglichkeit der Einsicht in Unterlagen durch Öffentlichkeit zu beachten Slide 5

6 I. Investitionsschutz (4/6) OIETAI hat innerhalb von 5 Tagen den Antrag an das Foreign Investment Board (FIB) weiterzuleiten FIB hat innerhalb von 10 Tagen Entscheidung zu treffen Ausstellung der Lizenz innerhalb von 30 Tagen Frist von 6 Monaten für Vornahme der Investition Slide 6

7 I. Investitionsschutz (5/6) Für Streitigkeiten und klageweise Geltendmachung von Ansprüchen sind iranische ordentliche Gerichte zuständig, es sei denn, ein Investitionsschutzabkommen sieht etwas anderes vor Iran ist nicht Mitgliedsstaat des ICSID (Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten mit Sitz in Washington D.C.) Aber: Iran ist Mitglied des New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Investitionsschutzlizenz (FIPPA-Lizenz) erforderlich für Euler Hermes Deckung und für den Schutz nach dem deutsch-iranischen Investitionsschutzabkommen Slide 7

8 I. Investitionsschutz (6/6) Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Iran in Kraft seit 2005 umfasst: Förderung, Zulassung und Schutz von Kapitalanlagen Inländerbehandlung Schutz vor Enteignung - im Falle der Enteignung aus Gründen des allgemeinen Wohls Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung Repatriierung von Kapital und Erträgen Meistbegünstigung Zugang zu internationaler Schiedsgerichtsbarkeit Slide 8

9 II. Steuerliche Grundlagen Direkte und indirekte Steuern Direkte (u.a.): Körperschaft-, Transaktion-, Grunderwerb- und Lohnsteuer Indirekte (u.a.): Umsatzsteuer Keine Dividendenbesteuerung Null-Prozent-Steuersatz von 5 (produzierendes Gewerbe, Bergbau, Tourismus) oder 10 Jahren (unterentwickelte Regionen), abhängig vom Grundkapital verlängerbar Steuerbefreiungen in Freihandelszonen Lohn- und Sozialversicherungspflicht für ausländisches Personal zu beachten Besteuerung von Einkünften ausländischer Personen aus und im Iran zwischen 10-30% Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Iran Betriebsstättengewinnabgrenzung, Quellensteuer, Besteuerung unselbständiger Arbeit Slide 9

10 III. Praxisbericht (1/4) Fortschritte im Hinblick auf Markteintritt ausländischer Unternehmen und Förderung ausländischer Investitionen sowohl seitens der iranischen Gesetzgebung als auch der iranischen Behörden, z.b.: Schnelle Gründung von Gesellschaften (auch zu 100%) und Niederlassungen im Iran Erleichterungen bei Wahl der Firma der iranischen Gesellschaft Schnelle Bearbeitung von Anträgen auf FIPPA-Lizenzen Maßnahmen zur Vereinheitlichung der beiden Wechselkursraten Einführung von Barmitteln über das Bankensystem zum freien Marktkurs wird von OIETAI bereits jetzt anerkannt und ist von FIPPA-Lizenz geschützt Erleichterungen bei De-Registrierung von iranischen Repräsentanten / Vertragshändlern Slide 10

11 III. Praxisbericht (2/4) Schnelle Ausstellung von Einreise- und Arbeitserlaubnissen Möglichkeit des Erwerbs von Immobilien über Gründung einer iranischen Gesellschaft Banken, gelistete Finanzinstitute, gelistete iranische Gesellschaften (ab einem bestimmten registrierten Kapital) und iranische Versicherungen müssen auch nach IFRS bilanzieren Neue Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche eingeführt Aktionsplan zur Verbesserung von Compliance- und AML-Standards aufgestellt Schaffung steuerlicher Anreize Slide 11

12 III. Praxisbericht (3/4) Herausforderungen: Mangelnde Erfahrung mit internationalen Investoren und Transaktionen Zurückhaltung bei Informationsweitergabe keine ausreichende Transparenz Falsche Erwartungshaltung Mangelnde Erfahrung mit Vertragsstandards, -entwürfen und -verhandlungen Keine ausreichenden personellen Ressourcen Win-Win Denken und langfristige Investitionshaltung ausbaufähig Viele Projekte haben großes Potential, sind aber nicht investment-ready Viele Projekte gehen über das MoU-Stadium nicht hinaus Was tun? Gehen Sie mit gutem Beispiel voran - begründen Sie Vertrauen Legen Sie ausgewogene Vertragsentwürfe vor und maßgeschneidert Gehen Sie auf die Erwartungen und Bedenken Ihres Verhandlungspartners ein Keine Verhandlungen von oben herab aber dennoch bestimmt Stellen Sie gewünschte Informationen zur Verfügung Machen Sie Zugeständnisse Slide 12

13 III. Praxisbericht (4/4) Pro-aktive Herangehensweise Stellen Sie ein erfahrenes, mit beiden Welten vertrautes Team zusammen Stellen Sie Ihr Team vor Fragen Sie frühzeitig nach den zuständigen Personen Ihres Verhandlungspartners Kommunizieren Sie frühzeitig Ihre Erwartungen klar und direkt Halten Sie die gegenseitigen Erwartungen und den Prozess schriftlich fest Aufgaben, Zuständigkeiten, Fristen dann funktioniert es auch Praxisbeispiel Venture Capital Investment im Iran Slide 13

14 Kontakt WATSON FARLEY & WILLIAMS LLP DR. AHMAD KHONSARI LL.M. PARTNER MÜNCHEN TEL.: akhonsari@wfw.com Slide 14

15 WFW Offices ATHENS FRANKFURT MADRID PARIS 6th Floor, Building B 348 Syngrou Avenue Kallithea , Athens T: Ulmenstraβe Frankfurt am Main T: C/ María de Molina, Madrid T: avenue des Champs-Elysées Paris T: BANGKOK HAMBURG MILAN ROME Unit 902, 9th Floor GPF Witthayu Tower B 93/1 Wireless Road Patumwan, Bangkok T: Jungfernstieg Hamburg T: Piazza del Carmine Milan T: Piazza Navona Rome T: DUBAI HONG KONG MUNICH SINGAPORE Office 1503, Level 15, Tower 2 Al Fattan Currency House PO Box Dubai T: Units , One Pacific Place 88 Queensway, Hong Kong T: Gewürzmühlstraβe 11 Courtyard Munich T: Battery Road #28-00 Singapore T: LONDON NEW YORK 15 Appold Street London EC2A 2HB T: West 55th Street New York, New York T: Slide 15

16 ATHENS BANGKOK DUBAI FRANKFURT HAMBURG HONG KONG LONDON MADRID MILAN MUNICH NEW YORK PARIS ROME SINGAPORE All references to Watson Farley & Williams and the firm in this presentation mean Watson Farley & Williams LLP and/or its Affiliated Undertakings. Any reference to a partner means a member of Watson Farley & Williams LLP, or a member or partner in a WFW Affiliated Entity, or an employee or consultant with equivalent standing and qualification. This presentation constitutes attorney advertising. Watson Farley & Williams 2016 wfw.com

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