Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge Quo vadis? Dr. Tom Offerhaus Peter Schulz
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- Claus Bayer
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1 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge Quo vadis? Dr. Tom Offerhaus Peter Schulz
2 Agenda» Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom (Az. II R 9/11) à Dr. Tom Offerhaus» Mögliche Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) à Dr. Tom Offerhaus» Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland à Peter Schulz» Möglichkeiten für den Unternehmer à Peter Schulz und Dr. Tom Offerhaus 2
3 Vorlagebeschluss des BFH vom Grundaussagen (1)» Gleichstellung von Personen der Steuerklassen II und III im Jahre 2009 ist nicht verfassungswidrig.» 19 Abs. 1 i.v.m. 13a und 13b ErbStG ist wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, weil die darin enthaltenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sachund Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. 3
4 Vorlagebeschluss des BFH vom Ausgewählte Begründungen (1)»Regelungen über Verwaltungsvermögen weder sachgerecht noch zielgenau Begünstigungsüberhang schon deshalb, weil bei Regelverschonung das Betriebsvermögen aus bis zu 50% aus Verwaltungsvermögen bestehen kann Möglichkeit gewillkürtes Betriebsvermögen zu schaffen Durch Kaskadeneffekt bei Beteiligung an Tochtergesellschaften kann hohes Verwaltungsvermögen im Vergleich zum Wert des produktiven Vermögens steuerbegünstigt übertragen werden Prüfung der 10%-Verwaltungsvermögensgrenze bei Optionsverschonung nur auf Ebene der Obergesellschaft als Folge einer verfehlten Gesetzestechnik 4
5 Vorlagebeschluss des BFH vom Beispiel: Verwaltungsvermögenstest bei mehreren Konzernebenen (Kaskadeneffekt!) a) ohne junges VV b) mit jungem VV Holding GmbH & Co. KG Wert: VV: VV-Quote: 0% 60 % => Optionsverschonung möglich keine Verschonung T GmbH & Co. KG Wert: VV: = 350 davon jung: - VV-Quote: 42% 58 % E GmbH & Co. KG Wert: 400 VV: 200 davon jung: 100 VV-Quote: 50 % 5
6 Vorlagebeschluss des BFH vom Ausgewählte Begründungen (2)» Sparanlagen, Sichteinlagen und Festgeldkonten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und an verbundene Unternehmen = kein Verwaltungsvermögen => Einbringung vorgenannten Vermögens in gewerbliche oder gewerblich geprägte Gesellschaft und anschließende Übertragung ohne Erbschaftsteuerlast möglich (kein Raum für 42 AO!!) 6
7 Vorlagebeschluss des BFH vom Beispiel Forderungs-GmbH: Verkauf zum StW Stundung des KP GmbH 1 GmbH % 100 % Schenkweise Übertragung der GmbH-Anteile löst keine Steuern aus, da GmbH 2 keinen Wert hat, weil Vermögenswerten eine Kaufpreisverbindlichkeit in gleicher Höhe gegenübersteht, und GmbH 1 kein Verwaltungsvermögen hält und daher Verschonungsabschlag greift 7
8 Vorlagebeschluss des BFH vom Amtshilferichtlinien Umsetzungsgesetz» Cash GmbH - Forderungsgesellschaften Zum Verwaltungsvermögen gehören nunmehr auch Finanzmittel, z. B. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen, soweit diese nach Abzug von Schulden 20 % des Unternehmenswertes übersteigen Beim nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen werden Finanzmittel in Höhe des positiven Saldos aus eingelegten und entnommenen Wirtschaftsgütern berücksichtigt Inkrafttreten: Für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht 8
9 Vorlagebeschluss des BFH vom Ausgewählte Begründungen (3)»Keine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zur Eindämmung nicht gewünschter Gestaltungen möglich»zeitraum für Behaltensregelung mit 5 bzw. 7 Jahren unverhältnismäßig kurz»regelung berücksichtigt nicht den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers»Voraussetzungen für Steuerbefreiungen niedriger als für Steuerstundung ( nur, soweit zum Erhalt des Betriebs notwendig )»Begünstigungsüberhang durch Anwendbarkeit der Lohnsummenregelung nur auf Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten => hohe Vermögen ohne Anwendung der Lohnsummenregelung übertragbar, z.b. durch Betriebsaufspaltung 9
10 Vorlagebeschluss des BFH vom Beispiel Betriebsaufspaltung: < 20 MA > 20 MA GmbH&Co KG Besitzunternehmen GmbH 2 Betriebsunternehmen 100 % 100 % Übertragung des (wertvollen) Besitzunternehmens ohne Anwendung der Lohnsummenklausel; Übertragung des (weniger wertvollen) Betriebsunternehmens unter Anwendung der Lohnsummenklausel 10
11 Vorlagebeschluss des BFH vom Stellungnahme der Verbände (BDJ, DJHK, ZDH)» Verschonungsregeln verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz Liegt überhaupt Ungleichbehandlung vor? Legitimer Zweck der Ungleichbehandlung durch Mängel in der verkehrswertorientierten Bewertung und in den Verfügungsbeschränkungen Gewichtige Gründe des Gemeinwohls liegen vor Eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten spiegelt die Wirkung der Lohnsummenregelung nicht sachgerecht wieder Die unzureichende Eingrenzung des begünstigten Betriebsvermögens wird nachjustiert 11
12 Mögliche Feststellungen durch das BVerfG Mögliche Feststellungen durch das BVerfG (geplant 4. Q. 2013)» Erbschaftsteuergesetz ist verfassungsgemäß» Erbschaftsteuergesetz ist verfassungswidrig und nichtig Folge: Das Erbschaftsteuergesetz wird rückwirkend zum gekippt; alle offenen Bescheide führen zu einer Nullsteuer (aus diesem Grund ergehen alle Bescheide derzeit als vorläufig)» Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig, weil unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, gleichwohl Anwendung für Übergangszeit hinnehmbar Frist für Gesetzgeber zur dritten Reparatur des Erbschaftsteuergesetzes 12
13 Zukunft der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Deutschland Wissenschaftlicher Beirat beim BMF vom 02. März 2012» Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer verbreitern» Steuersätze senken (je nach Freibetrag und Anzahl der Steuerklassen) auf 8,5 % bis 13 %» Stundungsregeln verbessern (Verzicht auf Nachweis einer Bedrohung des Unternehmenserhalt und Erweiterung auch auf Kapitalgesellschaften)» Abschaffung der Begünstigung für bestimmte Vermögensarten bzw. Vermögensgegenstände 13
14 Zukunft der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Deutschland Wahlprogramme der Parteien bezüglich Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Bundestagswahl» Umfrage vom 29. und 30. April 2013 Für Erhöhung 30 % der Befragten Gegen Erhöhung 65 % der Befragten 14
15 Zukunft der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Deutschland Wahlprogramme der Parteien bezüglich Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Bundestagswahl» CDU/CSU Keine Steuererhöhungen (Stand: 23. Juni 2013)» FDP Erbschaft- und Schenkungsteuer soll aufkommensneutral weiterentwickelt und vereinfacht werden Einheitliche Bemessungsgrundlage nach dem Verkehrswert, moderate Steuersätze und Freibeträge Durch Höchstgrenzen und angemessene Stundungsregelungen soll garantiert werden, dass bei jeder Unternehmensnachfolge die Erbschaftssteuer aus den Erträgen erwirtschaftet werden kann. 15
16 Zukunft der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Deutschland Wahlprogramme der Parteien bezüglich Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Bundestagswahl» SPD Bei der Erbschaftsteuer sollen die Begünstigungen für Betriebsvermögen künftig stärker an den Erhalt von Arbeitsplätzen gekoppelt werden, um die missbräuchliche Ausnutzung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten einzudämmen. Pläne der Grünen gehen der SPD wohl zu weit 16
17 Zukunft der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Deutschland Wahlprogramme der Parteien bezüglich Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Bundestagswahl» Die Grünen Verdoppelung des Aufkommens der Erbschaftsteuer auf 8,6 Mrd. Beenden des verfassungswidrigen und unsozialen Wirrwarrs Freibeträge auf ein vernünftiges Maß reduzieren Bemessungsgrundlage verbreitern Kleine Erbschaften sollen nicht besteuert werden Gesonderte Freibeträge für Betriebsvermögen und Stundungsregelungen, um Liquiditätsengpässe bei Betriebsübertragungen zu vermeiden Zeitliche Streckung der Steuern, falls Erbschaftsteuer mit Vermögensabgabe parallel anfallen 17
18 Zukunft der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Deutschland Wahlprogramme der Parteien bezüglich Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Bundestagswahl» Die Linke Freibetrag in Höhe von Bei Erben, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Kinder, Ehegatten verdoppelt sich der Freibetrag auf Kleine und mittlere Immobilien und selbst genutztes Wohneigentum sollen von der Reform unberührt bleiben 18
19 Zukunft der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Deutschland Resumée Folgende Änderungen der Parameter könnten Handlungsüberlegungen auslösen:»verringerung oder Abschaffung des Verschonungsabschlags»Erhöhung der Beschäftigtenzahl bei der Lohnsummenregelung und sonstige Regelungen für eine zielgenaue und sachgerechte Begünstigung des Betriebsvermögens; Fallbeileffekt?»Zielgenauere Eingrenzung des begünstigten Betriebsvermögens (zulässige Typisierung beim Verwaltungsvermögen)»Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für ErbSt»Absenkung der Steuersätze und Freibeträge»Verbesserung der Stundungsregelungen 19
20 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (1)» Übertragungen von Unternehmensvermögen unter dem geltenden Recht ist jetzt optimaler als morgen» Empfehlung: 1. zeitnahe Übertragung von derzeit verschontem, begünstigtem Vermögen 2. Vorbeugung gegen unerwartete Entwicklung durch entsprechende Rückfallklauseln (Darf der Erwerber allerdings die Nutzung des zugewendeten Vermögens behalten, ist er wie ein Nießbraucher zu behandeln) 3. im Vorfeld: Durchführung eines Nachfolge-Checks/Stress-Test Nachfolge Sind Sie fit und bereit für die Nachfolge? Gibt es bereits eine Nachfolgeidee? Bewertung des zu übertragenden Vermögens und des Verwaltungsvermögens Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote 20
21 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (2) Stress-Test-Nachfolge: fit für die Nachfolge? = es sind noch keine Maßnahmen zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge getroffen akuter Beratungsbedarf = erste Überlegungen zur Unternehmensnachfolge sind bereits umgesetzt worden, aber es bestehen hoch einige Lücken bzw. Optimierungspotential partieller Beratungsbedarf = grundsätzlich gute Vorbereitung auf die Unternehmensnachfolge, die Nachfolgeplanungen sollten aber regelmäßig überprüft werden punktueller Beratungsbedarf Nachfolge-Check: begünstigungsfähiges Betriebsvermögen? 21
22 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (3) Ergebnis des Stress-Tests: Nachfolgeregelung (-) à Strategischer Handlungsrahmen für Nachfolgeregelung Eigentum/Führung Einheit Eigentum/Führung Trennung Eigentum/Führung Aufgabe Eigentum/Führung Nachfolger Familienintern Familienextern Familiennachfolge Management Buy-out (MBO) Management Buy-in (MBI) Holding Initial Public Offering (IPO) Mitarbeiterbeteiligung Stiftung Interimsmanagement Betriebsaufspaltung Fremdmanagement Verkauf; Geschäftsleitung durch Voreigentümer Interimsmanagement Beteiligung Liquidation Verkauf an Dritte (industrielle Partner) 22
23 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (4) Ergebnis des Nachfolge-Checks: begünstigtes Vermögen (+) à Übertragung mit Netz und doppeltem Boden Gestaltungsmöglichkeiten Nießbrauch Güterstandsschaukel Vorbehaltsnießbrauch Zuwendungsnießbrauch Versorgungsrente Mehrfachstimmrecht Widerrufsrechte Ziele Versorgung des Übergebers Versorgung des Ehegatten Mitspracherecht x x x x x x x Erhalt innerhalb der Familie Absicherung gegen unerwartete Entwicklungen x x x 23
24 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (5) - Doppelstiftung» Es werden zwei Stiftungen (eine gemeinnützige und eine Familienstiftung) errichtet.» Auf die Familienstiftung werden dann so viele Anteile eines Unternehmens übertragen, wie für die in der Satzung vorgesehene Unterstützung von Familienmitgliedern und der nachfolgenden Generationen erforderlich erscheint.» Die restlichen Teile erhält die gemeinnützige Stiftung.» Für sie werden jedoch Stimmrechte zugunsten der Familienstiftung beschränkt. 24
25 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (6) - Doppelstiftung 90 % Stifter Familienstiftung 10 % Gemeinnützige Stiftung Holding GmbH Operative Gesellschaft 1. Schritt 25
26 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (7) - Doppelstiftung (entsprechend weinger Stimmrechte) 90 % Gemeinnützige Stiftung Familienstiftung 10 % (aber Mehrheitsstimmrecht) Holding GmbH Operative Gesellschaft Disproportionale Gewinnausschüttung, 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG 2. Schritt 26
27 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (8) - Doppelstiftung» Vorteile Volle Ausschöpfung der gemeinnützigkeitsbezogenen Steuerbegünstigungen Minimierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Stiftungserrichtung Beschränkung der regelmäßigen Erbersatzsteuer nur auf die notwendigen Teile Unternehmerische Verantwortung ist allein bei der Familie (z. B. hohe Ausschüttung; Zielkonfliktvermeidung bezüglich Mittelverwendungsgebot) Kein Einfluss der Stiftungsaufsicht auf die Unternehmensführung (nur Kapitalgeberfunktion) bei gemeinnütziger Stiftung Keine Einschränkung bei der Versorgung der Familie, vgl. 58 Nr. 5 AO (Kreis der Versorgungsberechtigten, Angemessenheitsprüfung bei der Zuwendung) 27
28 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (9) - Doppelstiftung» Nachteile Geringe Flexibilität, insbesondere bei Beteiligung von Dritten. Die Beteiligung von Dritten wird auch durch die Besonderheiten in der Teilung von Stimmrecht und Beteiligung erschwert. Die Kapitalbeschaffung dürfte im Regelfall schwieriger sein. Ein Exit durch Börsengang wird unmöglich. 28
29 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (10) - Doppelstiftung» Besteuerung Doppelstiftung (1) Errichtung (steuerbar jeweils gem. 3 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) Gemeinnützige Stiftung: - steuerfrei gem. 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG - gilt auch für spätere Zustiftungen Familienstiftung - keine Steuerbefreiung, aber Verschonungsabschlag anwendbar (Steuerklasse bemisst sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten, 15 Abs. 2 ErbStG) - bei Zustiftungen gilt Steuerklassenvergünstigung nur, wenn Stifter bereits im Stiftungsgeschäft konkrete Verpflichtungen für Zustiftungen aufgenommen hat 29
30 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (11) - Doppelstiftung» Erbersatzsteuer Alle 30 Jahre Erbfall an zwei natürliche Personen der Stkl. I fingiert Folge: Freibetrag von gem. 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG wird zweimal gewährt Bemessungsgrundlage: gesamtes Vermögen der Stiftung Verschonungsabschlag ist gemäß 13 a Abs. 9 ErbStG auf die Berechnung der Erbersatzsteuer anwendbar 30
31 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (12) - Nießbrauch Nießbrauch Nießbrauch an Grundstücken Nießbrauch an Einzelunternehmen Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen Nießbrauch an PersGes-Anteilen Nießbrauch an KapGes-Anteilen mitunternehmerischer Nießbrauch Ertragsnießbrauch 31
32 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (13) - Nießbrauch» Entscheidend nach BFH-Urteil vom (Az. II R 5/12) und gemeinsamer Ländererlass vom : Mitunternehmerstellung, d.h. MU-Initiative und MU-Risiko, sowohl bei Gesellschafter als auch Nießbraucher erforderlich. erbschaftsteuerliche Konsequenzen Betriebsvermögensbegünstigung und Verschonungsabschlag Abzug des Nießbrauchs als Last ist bei Regelverschonung nur zu 15 % möglich Verwaltungsvermögenstest: Details siehe gemeinsamer Ländererlass vom
33 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (14) Ergebnis des Nachfolge-Checks: begünstigtes Vermögen (-) à Schaffung von begünstigtem Vermögen Gestaltungsmöglichkeiten Erreichung der Mindestbeteiligungsquote bei Kapitalgesellschaften Umstrukturierung im Konzern Umschichtung von Vermögen x x Poolvertrag Formwechsel Einbringung Ziele Optimierung der Verwaltungsvermögensquote x x x Lohnsummenmonitoring x 33
34 Möglichkeiten für den Unternehmer Möglichkeiten für den Unternehmer (15) nach der Übertragung à ist vor der Übertragung: Monitoring = empfehlenswert Ereignisse Lohnsummencontrolling Gestaltungsmöglichkeiten Überwachung von Behaltefristen und Überentnahmen Ausübung von Widerrufsrechten Verstoß gegen Mindestlohnsumme X x x Verstoß gegen Behaltefristen bzw. Überentnahmen Gesetzesänderungen x x 34
35 Noch Fragen Ihrerseits? 35
36 Über die WTS Ansprechpartner Peter Schulz Rechtsanwalt Steuerberater WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Thomas-Wimmer-Ring München T +49 (0) M +49 (0) F +49 (0) peter.schulz@wts.de 36
37 Über die WTS Ansprechpartner Dr. Tom Offerhaus Partner Rechtsanwalt WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Thomas-Wimmer-Ring München T +49 (0) M +49 (0) F +49 (0) tom.offerhaus@wts.de 37
38 Über die WTS Ansprechpartner Ivo Ziganke Partner Rechtsanwalt WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Thomas-Wimmer-Ring München T +49 (0) M +49 (0) F +49 (0) ivo.ziganke@wts.de 38
39 Über die WTS Ansprechpartner Michael Althof Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Thomas-Wimmer-Ring München T +49 (0) M +49 (0) F +49 (0) michael.althof@wts.de 39
40 Über die WTS Ansprechpartner Stephanie Renner Rechtsanwältin Steuerberaterin WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Thomas-Wimmer-Ring München T +49 (0) F +49 (0) stephanie.renner@wts.de 40
41 ANHANG Steuersätze Die neuen Steuersätze im Überblick: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR Steuersatz in den einzelnen Steuerklassen I II III % 15 % (30*) 30 % % 20 % (30*) 30 % % 25 % (30*) 30 % % 30 % (30*) 30 % % 35 % (50*) 50 % % 40 % (50*) 50 % über % 43 % (50*) 50 % (*) Die in Klammern gesetzten Steuersätze gelten für Schenkungen und Erbfälle zwischen dem und dem
42 ANHANG Freibeträge und Steuerklassen Ausnutzen von Freibeträgen und Steuerfreibeträgen Persönliche Freibeträge (leben alle zehn Jahre wieder auf) Erwerber Stkl. Freibetrag (in EUR) Ehegatte und eingetragener Lebenspartner I Kinder und Stiefkinder sowie Enkel (soweit Eltern vorverstorben) I Enkel (soweit Eltern nicht vorverstorben) I Sonstige Abkömmlinge I Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes I Eltern und Voreltern bei Zuwendungen unter Lebenden, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedener Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft II übrige Erwerber und Zweckzuwendungen III beschränkt steuerpflichtiger Erwerb I - III
43 Disclaimer Wichtige Mitteilung an jeden nicht berechtigten Empfänger dieser Präsentation» Jeder Empfänger, der nicht Adressat dieser Präsentation ist oder sich nicht mit den Bedingungen eines Release Letters von der WTS Group AG schriftlich einverstanden erklärt hat, ist nicht berechtigt, sich von dieser Präsentation und dessen Inhalt Kenntnis zu verschaffen.» Jeden dieser nicht berechtigten Empfänger möchten wir auf Folgendes hinweisen: Die WTS Group AG ist einem nicht berechtigten Empfänger in Bezug auf die Präsentation in keinerlei Weise verpflichtet oder verantwortlich. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die ein nicht berechtigter Empfänger im Vertrauen auf unsere Präsentation erleidet, es sei denn, der nicht berechtigte Empfänger akzeptiert die Bedingungen, unter denen wir uns für die Präsentation verantwortlich zeigen, indem er uns einen unterzeichneten Release Letter zusendet. 43
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