Druckgeräteverwendungsverordnung DGVV. EKAS-Richtlinie 6516 Druckgeräte
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- Karin Lenz
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1 Druckgeräte und Druckbehälter Druckgeräteverwendungsverordnung DGVV und EKAS-Richtlinie 6516 Druckgeräte SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 1
2 Rechtssituation Leben eines Druckgerätes Herstellung & Prüfung Betriebsbewilligung Betrieb, periodische Prüfungen Altes Recht UVG (VUV) & ArG, VO25 & VO38 Zukünftiges Recht STEG VO zu RL404 VO zu PED UVG (VUV) & ArG Druckgeräteverwendungsverordnung DGVV & EKAS-Richtlinie SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 2
3 DGVV Druckgeräteverwendungsverordnung Fusst auf ArG und UVG Legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen bei der Verwendung von Druckgeräten getroffen werden müssen Supplement zu den allgemein gültigen Vorschriften der VUV (VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten) Meldepflicht (Registrierung), früher A-Objekte wiederkehrende Inspektionen Anforderung an die Aufstellung Zuständigkeit für Inspektionen nur gültig in Betrieben, nicht bei Privaten SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 3
4 EKAS-Richtlinie Ausführungsbestimmungen zur DGVV Ablauf Meldung Welche Dokumente welche Geräte werden wie inspiziert Inspektion während des Betriebes Inspektion im Stillstand Andere Inspektionen Inspektionsintervalle, deren Festlegung Integration von Anlagen Sicherheitseinrichtungen Entlassung aus der Inspektionspflicht Anforderungen an Betriebe, die Inspektionen während des Betriebs selber durchführen wollen Instandsetzungen und Änderungen Ersetzt zu einem gewissen Teil SVTI-Vorschriften SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 4
5 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV (1) basiert auf dem Unfallversicherungsgesetz UVG und dem Arbeitsgesetz ArG VUV gilt für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen 2. Abschnitt: Arbeitsmittel Druckgeräte sind Arbeitsmittel Art 31 Behälter und Leitungen müssen über notwendige Absperr- und Schutzvorrichtungen verfügen, übersichtlich angeordnet Schutzmassnahmen bei Instandhaltungsarbeiten klar und dauerhaft gekennzeichnet SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 5
6 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV (2) Art 32a Verwendung von Arbeitsmitteln bestimmungsgemäss verwenden, Vorgaben des Herstellers berücksichtigen Art 32b Instandhaltung von Arbeitsmitteln sind gemäss Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten Berücksichtigung des Einsatzzweckes und des Einsatzortes Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum Voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden Inspektionsplan Dokumentationspflicht SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 6
7 Meldepflicht (früher Gesuch um Bewilligung) Druckgeräte, überhitzungsgefährdet, > 0.5 bar und > 200 bar x Liter Druckgeräte (Behälter), gasförmiges Füllgut > 2 bar und > bar x Liter (1000 bar x Liter-Grenze fehlt) Druckgeräte (Behälter), flüssiges Füllgut > 50 bar und > bar x Liter Druckgeräte (Rohrleitungen), gasförmiges Füllgut > 2 bar und > bar x DN Meldung an SUVA, Fachorganisation führt Register SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 7
8 Inhalt der Meldung Aufstellungs- und Betreiberdaten Geräteart, Füllgut, Betreiber, Besitzer, Aufstellungsart, Standortadresse Druckgerätedaten Hersteller, Volumen, Konzessionsdruck, Nutzungsdauer, Werkstoffe, Lastwechselzahl, Baujahr, Fabrikationsnummer; Dokumentation der Instandhaltung bei gebrauchten Geräten. Eigenverantwortung Inspektionsplan für nichtinspektionspflichtige Druckgeräte und für Inspektionen während des Betriebs durch den Betreiber, Befähigungsnachweis Aufstellungsanforderungen Schutzmassnahmen gegen äussere Einwirkungen (mechanisch und thermisch), Ausbreiten und Ansammeln des Füllgutes, Explosionsschutzmassnahmen, Installation des Druckgerätes SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 8
9 Inspektionspflicht Art. 12 Abs. 1 DGVV Die Druckgeräte müssen inspiziert werden Jedoch: Art. 13 DGVV Die SUVA kann Druckgeräte aus der Inspektionspflicht entlassen, Betriebssicherheit muss gewährleistet sein (Werkstoffverlust / Werkstoffveränderung durch das Medium, den Druck oder die Betriebsweise) SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 9
10 Zuständigkeit für Inspektionen Art. 14 Abs. 1 DGVV Die Inspektionen werden durch die Fachorganisation durchgeführt. Jedoch: Art. 14 Abs. 2 DGVV Die SUVA kann für die Durchführung der wiederkehrenden Inspektionen Betreiberprüfstellen zulassen. Diese müssen nach ISO IEC Typ B akkreditiert sein. Art. 14 Abs. 3 DGVV Die Inspektionen von nicht überhitzungsgefährdeten Druckgeräten während des Betriebes können vom Betrieb durchgeführt werden, sofern er dazu qualifiziert ist. SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 10
11 EKAS-Richtlinie Bestimmungsgrössen für Inspektionspflicht/-intervalle Anlagenzustand Abnutzungsvorrat Sollzustand, Beginn der Periode Zustandsverlauf erw. Untere Zustandsgrenze Toleranzbereich Max. zulässiger Inspektionsintervall Nutzungsdauer / Zeit Inspektionspflicht und Inspektionsintervall sind abhängig vom - Abnutzungsvorrat zu Beginn der Periode - dem erwarteten Zustandsverlauf - der Prognosenunsicherheit (Toleranzbereich) SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 11
12 Meldepflichtige aber nichtinspektionpflichtige Druckgeräte Meldepflichtiges Gerät Kein Werk stoffv erlust Keine Werk stoffv eränd erung Medium nicht korrosiv (N 2, Ar, LPG usw.) Gerät aus nicht rostendem Werkstoff Gerät beschichtet (Epoxidharz, verzinkt) Lastwechselzahl gemäss Betriebsanleitung während der Nutzungsdauer unterschritten Insta ndhal tung gewä hrleis tet Instandhaltung gemäss VUV, Art. 32b, Abs. 2 und gemäss Betriebsanleitung dokumentiert Nichtinspektonspflichtiges Gerät SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 12
13 Wiederkehrende Inspektionen Inspektion während des Betriebs Inspektion im Stillstand Sichtprüfung des äusseren Zustands Prüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion Prüfung der sicherheitstechnisch relevanten anderen Ausrüstungsteile Sichtprüfung des inneren und äusseren Zustands Prüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion Ev. weitere Prüfungen Prüfung kath. Schutz Prüfung der Schutzschichten SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 13
14 Inspektionen im Stillstand Inhalt wie heute Sicherheitsventile durch qualifizierte Fachfirma plus: Überprüfung, ob die vom Betrieb in eigener Kompetenz durchgeführten Inspektionen und die daraus abgeleiten Massnahmen korrekt sind Überprüfung betreffend bestimmungsgemässer Verwendung und korrekt durchgeführter Instandhaltung (aus Bestimmungen VUV) SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 14
15 Prüfintervalle Inspektion im Stillstand Gruppe Geräteart erste Inspektion (Anzahl Jahre Inspektionsintervall (Anzahl Jahre) nach der Meldung) nicht Ausdehnungsbehälter 2 8 überhitzungsgefährdete Behälter in Raffinerien 2 6 Behälter von Kälteanlagen 6 6 Druckbehälter (Nichtkältemittelseite) Chemieapparate 2 6 Dampf-/Heisswasserspeicher 2 12 Druckluftbehälter 2 8 Druckwasserbehälter 2 8 Flaschen Flüssiggasbehälter Luft-/Gaskühler 2 6 Speicher, Hydraulikspeicher Trockner 2 6 Wärmetauscher 2 6 Druckbehälter mit Schnellverschluss 2 6 überhitzungsgefährdete Druckgeräte 2- oder 3-Zugkessel 2 4 Abhitzekessel 2 4 Elektrokessel 2 4 Feuerbüchskessel 2 3 Kehrichtverbrennung 2 3 Fahrzeugkessel 2 3 Schnelldampferzeuger 2 4 Wärmeträgerkessel 2 4 Wasserrohrkessel 2 4 Rohrleitungen 6 6 SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 15
16 Instandsetzungen und Änderungen Nur mit anerkannten Verfahren und qualifizierten Personen nur in Absprache mit der Inspektionsstelle vom Hersteller vorgegebene Grenzen (z.b. PS, Lastwechselzahl) oder bestimmungsgemässe Verwendung können nur in Absprache mit der Fachorganisation geändert werden Instandsetzungen fallen unter die DGVV und nicht unter die Druckgeräteverordnung Ersatz und wesentliche Änderungen fallen unter die Druckgeräteverordnung DGV/PED SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 16
17 Zusammenfassung (1) Meldung statt Bewilligung heutige Unterlagen plus Zusätzliches Meldestelle SUVA Inspektionsstelle = Fachorganisation Betreiberprüfstelle, nach ISO Typ B akkreditiert Inspektionsplan keine Abnahmeinspektion mehr vorgesehen Grenze von bar x Liter bei T > 130 C fehlt Inspektion im Betrieb kann vom Betrieb durchgeführt werden, sofern er dazu qualifiziert ist SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 17
18 Zusammenfassung (2) Gewisse Druckgeräte für Flüssigkeiten werden neu inspektionspflichtig Gewisse Rohrleitungen werden neu inspektionspflichtig Möglichkeit, meldepflichtige Druckgeräte aus der Inspektionspflicht zu entlassen, wenn sicher keine Gefahr besteht Inspektion während des Stillstandes ist etwas umfangreicher geworden gegenüber der heutigen IP SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 18
19 Stand, Ausblick Alles ist noch provisorisch Anhörung war bis am 7. Juli 2006 Ämterkonsultation der DGVV und Verabschiedung EKAS-Richtlinie durch die EKAS noch ausstehend es gibt noch wichtige Fragen: Sicherheitseinrichtungen, die nicht Sicherheitsventile sind BoB, Verzicht auf den heutigen schweizerischen Sicherheitsstandard Abgrenzung Baugruppen (PED) zu Anlagen (DGVV) Einhaltung der Vorgaben des Herstellers in der Betriebsanleitung Lastwechselzahl alle 6 Monate eine Inspektion durchführen Fahrplan, Details Übergang von alt nach neu SVTI, SC/Gespeichert: /C:AADaten\Folien_Referate\SC_SGVC_ PPT/ Seite 19
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