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1 VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Räumlicher und sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft für den Bereich Schopfheim - Begründung - Entwurf zur Offenlage Stand faktorgruen Freie Landschaftsarchitekten bdla Merzhauser Straße 110 Eisenbahnstraße Freiburg Rottweil Tel. 0761/ Tel. 0741/ Fax 0761/ Fax 0741/ freiburg@faktorgruen.de rottweil@faktorgruen.de

2 L:\uvs\130-VVG Schopfheim, Windkraft\Text\3-Entwurf\uvs130_Begründung_Windkraft_Schopfheim_Offenlage_ docx VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Räumlicher und sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft für den Bereich Schopfheim Begründung Unterlagen der Offenlage bzgl. des räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraft für den Bereich Schopfheim: Begründung inkl. Plandarstellung Standortprüfung gemäß Windenergieerlass sowie Umweltprüfung gemäß BauGB inkl. Anhänge und Anlagen o themenbezogene Kartenwerke des Untersuchungsraums o Steckbriefe und Detailkarten, Landschaftsbildbewertung, Visualisierungen o Fachbeitrag Artenschutz Avifauna und Fledermausfauna o FFH-Vorprüfung Inhaltsverzeichnis Begründung 1. Anlass und Ziel der Planung Räumlicher und sachlicher Teilflächennutzungsplan der VVG Hausen Hasel Maulburg Schopfheim Übersicht über das Plangebiet Rechtliche Grundlagen Regionalplanerische Vorgaben Verfahren des Teilflächennutzungsplans Zeitlicher Verfahrensablauf Verfahrensschritte Scoping Frühzeitige Beteiligung Offenlage Feststellungsbeschluss Bürgerbeteiligung und interkommunale Abstimmung Bürgerbeteiligung Interkommunale Abstimmung Planungsmethodik Übersicht Scoping Frühzeitige Beteiligung Offenlage Wirksamkeitsbeschluss Rechtswirkung und Regelungsgegenstand des räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplans VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 2

3 Abbildungsverzeichnis: Abb. 1: Übersicht über das Plangebiet... 5 Abb. 2: Vorranggebiet 04 Hohe Möhr gemäß Anhörungsentwurf (Quelle: RV Hochrhein-Bodensee)... 7 Abb. 3: Vorranggebiet 05 Rohrenkopf gemäß Anhörungsentwurf (Quelle: RV Hochrhein-Bodensee)... 8 VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 3

4 VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Räumlicher und sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft für den Bereich Schopfheim - Offenlage gemäß 3 (2) und 4 (2) BauGB - 1. Anlass und Ziel der Planung Aufgrund des von der Bundesregierung beschlossenen Ausstiegs aus der Kernenergienutzung bis 2022 hat der Ausbau der erneuerbaren Energien erheblich an Bedeutung gewonnen. Das gilt für Deutschland insgesamt, aber auch für Baden-Württemberg. Hier hat die Wasserkraft bereits ein hohes Ausbauniveau erreicht. Während eine verstärkte Nutzung der Biomasse zunehmend kritisch beurteilt wird, bestehen bei der Nutzung der Sonnen- und der Windenergie noch erhebliche Ausbaupotenziale. Die Energieversorgung mit regenerativen Energien und insbesondere der Windkraft ist zentrales Ziel der räumlichen Planung und damit auch in besonderem öffentlichen Interesse. Mit der am vom Landtag verabschiedeten Änderung des Landesplanungsgesetzes wurden die planerischen Vorgaben für die Energiewende rechtswirksam. Ziel der Änderung ist die Ermöglichung eines schnellen Ausbaus der Windenergie in Baden-Württemberg. So sollen bis 2020 mindestens 10 % der Stromversorgung in Baden-Württemberg aus heimischer Windenergie bereitgestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, rund neue Windenergieanlagen (WEA) mit einer Leistung von je etwa 3 MW zu errichten. Zusammen mit den bereits jetzt vorhandenen Anlagen wird damit eine Strombereitstellung von etwa 7 TWh pro Jahr möglich. Gemäß 1 Abs. 5 Satz 2 und 1a Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne u. a. dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Darüber hinaus sollen nach Grundsatz LEP 2002 für die Stromerzeugung verstärkt regenerierbare Energien wie bspw. auch die Windkraft genutzt werden. Hierbei soll der Einsatz moderner, leistungsstarker Technologien zur Nutzung regenerierbarer Energien gefördert werden. Gemäß den 2 und 5 KSG BW kommen zudem der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes wurden zum alle bisher in den Regionalplänen ausgewiesenen Windkraftstandorte aufgehoben. Zukünftig können im Regionalplan lediglich Vorranggebiete, jedoch keine Ausschlussbereiche mehr festgelegt werden. Gleichzeitig wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, in ihren Flächennutzungsplänen Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung auszuweisen und im gleichen Zuge die restlichen Flächen von weiteren Windkraftanlagen freizuhalten. So soll der Windkraft entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben substanziell Raum gegeben werden. Vor diesem Hintergrund möchte die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim mit der Aufstellung eines räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraft für den Bereich der Stadt Schopfheim diese landesrechtlichen Vorgaben erfüllen. Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft dient neben der Standortschaffung auch dem Ausschluss von WEA außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen und ermöglicht somit eine Steuerung der Verteilung von WEA auf kommunaler Ebene. Angesichts der bundes- und landespolitischen Bedeutung des Klimaschutzes und damit auch der regenerativen Energien und der spezifischen kommunalpolitischen Zielsetzungen zum Klimaschutz sind die planenden Gemeinden bestrebt, Standorte für die Errichtung von Windrädern auszuweisen. 2. Räumlicher und sachlicher Teilflächennutzungsplan der VVG Hausen Hasel Maulburg Schopfheim Die Gemeinden Hausen, Hasel und Maulburg sowie die Stadt Schopfheim bilden eine Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft. Der hiernach gemeinsam aufgestellte sachliche Flächennutzungsplan wird im vorliegenden Falle jedoch räumlich auf die Bereiche der Stadt Schopfheim begrenzt. In den Gemeinden Hasel, Hausen und Maulburg liegen wenig windhöffige Ausgangsbedingungen vor, weshalb auf die Aufstellung eines gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplans für die gesamt VVG verzichtet wurde und der sachliche Teilflächennutzungsplan räumlich auf die Gemarkung Schopfheim begrenzt wurde (gemäß 5 Abs. 2b BauGB). VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 4

5 Die durch die Ausweisung von Konzentrationszonen ebenfalls erreichte Ausschlusswirkung außerhalb der Konzentrationszonen gilt jedoch lediglich für Bereiche, welche durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft abgedeckt sind. Die über den vorliegenden räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft erreichte Steuerungswirkung beschränkt sich im vorliegenden Fall mit der entsprechenden Ausschlusswirkung somit auf den Raum der Stadt Schopfheim. Für die übrigen Gemeinden Hausen, Hasel und Maulburg kann dementsprechend keine Ausschlusswirkung abgeleitet werden. 3. Übersicht über das Plangebiet Die Stadt Schopfheim weist eine Gesamtgröße von ca ha auf und ist dem Landkreis Lörrach zugeordnet. Naturräumlich befindet sich die Stadt Schopfheim im Übergangsbereich vom Hochschwarzwald im Norden und Dinkelberg im Süden. Das Plangebiet ist geprägt durch das Tal der Wiese. Nennenswerte Anhöhen finden sich im Norden mit dem Rohrenkopf (1.170 m. ü. NN) und der Hohen Möhr (983 m. ü. NN). Angrenzende Nachbargemeinden sind (von Norden im Uhrzeigersinn) Kleines Wiesental, Hausen, Zell im Wiesental, Häg-Ehrsberg, Todtmoos, Herrischried, Wehr, Hasel, Schwörstadt, Rheinfelden (Baden), Maulburg und Steinen. Abb. 1: Übersicht über das Plangebiet VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 5

6 4. Rechtliche Grundlagen Seit 1997 sind Windenergieanlagen gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Vorhaben, die der "Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen und damit als sogenannte privilegierte Vorhaben im Außenbereich, generell zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Allerdings stehen laut 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange i. d. R. dann entgegen, wenn durch Darstellung im FNP eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (sog. Planvorbehalt). Im Planungsgebiet bestehen bislang keine Vorrangflächen für die Windkraft. Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes 2003 wurden die Regionalverbände ermächtigt, regionale Vorrang- und Ausschlussflächen auszuweisen, die sogenannte "Schwarz-Weiß-Planung. In der Region Hochrhein-Bodensee bestand bis zum Planungsrecht durch den Regionalplan. Der Regionalplan wurde 2009 rechtskräftig und hatte im Landkreis Lörrach lediglich zwei Vorranggebiete - Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - im Bereich Munzenberg und Frommensried ausgewiesen. Beide Vorranggebiete lagen außerhalb des Gebiets der Stadt Schopfheim. Bis Ende 2012 waren WEA somit außerhalb dieser Vorranggebiete ausgeschlossen. Die aktuelle Änderung des Landesplanungsgesetz (GBl. S. 385) hat zur Folge, dass in den Regionalplänen seit dem nur noch regional bedeutsame Vorranggebiete festgelegt werden können. Die Festlegung von Ausschlussgebieten ist auf Ebene der Regionalplanung zukünftig nicht mehr zulässig. Gleichzeitig erhalten Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Möglichkeit zur eigenen Steuerung von Windenergieanlagen in ihren Flächennutzungsplänen. Erfolgt eine Darstellung von sog. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP, stehen einem entsprechenden Vorhaben an anderer Stelle des Gemeindegebietes in der Regel öffentliche Belange entgegen (Planvorbehalt). Positive Standortausweisungen an einer oder mehreren Stellen im Planungsgebiet haben zur Folge, dass der übrige Planungsraum von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ab einer Höhe von 50 m frei gehalten werden kann. VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 6

7 5. Regionalplanerische Vorgaben Der bislang gültige Regionalplan 2000 wurde am als Satzung beschlossen. Die Verbandsversammlung des Regionalverbands hat am beschlossen, die Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Hochrhein-Bodensee einzuleiten. Im Rahmen der Änderung des Landesplanungsgesetzes wurden die gebietsbezogenen Festlegungen der Regionalpläne zur räumlichen Steuerung der Windkraftnutzung zum aufgehoben. Damit entfielen im Regionalplan die bislang gültigen Ausschlussgebiete. Auch bei neuen Regionalplanungen können nur noch Vorranggebiete ohne Ausschlussbereiche festgelegt werden. Unabhängig hiervon wurde am durch die Verbandsversammlung des Regionalverbands das Verfahren für die 2. Teilfortschreibung des Regionalplans Windenergienutzung eingeleitet. Am hat die Verbandsversammlung den Anhörungsentwurf zur 2. Teilfortschreibung Regionalplan Windenergienutzung mit 17 Vorranggebieten für regional bedeutsame Windenergieanlagen beschlossen. Im Anhörungsentwurf der 2. Teilfortschreibung des Regionalplans 2000 bzgl. der Windenergienutzung sind zwei Vorranggebiete im Bereich des vorliegenden Untersuchungsraumes dargestellt. Es handelt sich um die Vorranggebiete VRG 04 Hohe Möhr und VRG 05 Rohrenkopf. Abb. 2: Vorranggebiet 04 Hohe Möhr gemäß Anhörungsentwurf (Quelle: RV Hochrhein-Bodensee) VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 7

8 Abb. 3: Vorranggebiet 05 Rohrenkopf gemäß Anhörungsentwurf (Quelle: RV Hochrhein-Bodensee) Für die Fortschreibung des Regionalplans werden für einzelne Prüfbereiche andere Ausschluss- und Abstandskriterien herangezogen als dies für die Ebene des Flächennutzungsplan zur Anwendung kommt. Aufgrund der unterschiedlich berücksichtigten Kriterien ergeben sich z. T. unterschiedliche Abgrenzungen der dargestellten Vorranggebiete bzw. Konzentrationszonen. Eine Beteiligung und Abstimmungen zwischen dem Regionalverband Hochrhein-Bodensee und der Stadt Schopfheim wurden im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung sowie auch der Bearbeitung der Unerlagen zur Offenlage vorgenommen, um Abgrenzungen möglicher Flächen anzugleichen. Für die bislang ausgewiesenen möglichen Vorranggebieten sind vor allem unterschiedliche Lärmschutz-Vorsorgeabstände durch größere Abstände auf Ebene des Regionalplans relevant. Die Vorranggebiete des Regionalplans sind bei der Erstellung von sachlichen Teilflächennutzungsplänen zu berücksichtigen. Planungsrechtlich ist es jedoch zulässig, dass auf Ebene des sachlichen Flächennutzungsplans Konzentrationszonen über die Vorranggebiete des Regionalplans hinaus ausgewiesen werden VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 8

9 6. Verfahren des Teilflächennutzungsplans 6.1 Zeitlicher Verfahrensablauf Der Gemeinderat der Stadt Schopfheim fasst gemäß 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für den räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft nach 5 Abs. 2b und 204 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, 2.Hs. BauGB Der Gemeinderat der Stadt Schopfheim fasst gemäß 2 Abs. 1 BauGB einen ergänzenden Aufstellungsbeschluss für den räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft nach 5 Abs. 2b und 204 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, 2.Hs. BauGB Durchführung der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerinformationsveranstaltung Der Gemeinderat der Stadt Schopfheim billigt den vorgelegten Planentwurf und beschließt die Durchführung der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange _._.2015 _._.2015 _._.2015 Durchführung der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 1 BauGB. Der Gemeinderat der Stadt Schopfheim behandelt die in der Frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen, billigt den geänderten Planentwurf und beschließt die Durchführung der Offenlage für den räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft. Durchführung der Offenlage gem. 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB. Der Gemeinderat der Stadt Schopfheim behandelt die in der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und fasst den Wirksamkeitsbeschluss für den räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft. 6.2 Verfahrensschritte Der räumliche und sachliche Teilflächennutzungsplan stellt einen vorbereitenden Bauleitplan dar, für welchen das Baugesetzbuch (BauGB) Vorgaben zu den Verfahrensschritten macht. Als grundsätzliche Schritte sind Scoping, Frühzeitige Beteiligung, Offenlage und Feststellungsbeschluss vorgegeben. Einzelne dieser Schritte beinhalten Verfahren zur Beteiligung der Bürgerschaft (vgl. Kap ). VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 9

10 Scoping Klärung des Untersuchungsumfanges Ermittlung windhöffiger Flächen gemäß Windatlas BW Ermittlung von Tabu- und Restriktionsbereichen Frühzeitige Beteiligung Ermittlung von Alternativflächen (potenzielle Eignungsflächen) Erste standortbezogene detaillierte Prüfungen Offenlage Darstellung zur tatsächlichen Ausweisung geplanter Eignungsflächen Detailprüfungen der Einzelflächen Feststellungsbeschluss und nachfolgende Genehmigung des Teilflächennutzungsplans Scoping Zur Vorstellung des Plangebiets sowie zur Ermittlung des jeweiligen Untersuchungsumfangs für die einzelnen Prüfkriterien im Bereich der Stadt Schopfheim wurde am ein Abstimmungstermin unter Beteiligung der Stadt sowie Behördenvertretern durchgeführt. Dies erfolgte auf Basis des Scopingpapiers vom , für welches windhöffige Flächen sowie bekannte Tabu- und Restriktionsbereiche bereits bekannt waren. Hier wurde bestimmt, welche Bereiche im Stadtgebiet mit welcher Untersuchungstiefe zu untersuchen sind. Bereiche ohne ausreichende Windhöffigkeit oder innerhalb von Tabubereichen wurden in diesem Schritt zum Ausschluss von weiteren Prüfungen vorgeschlagen Frühzeitige Beteiligung Die Frühzeitige Beteiligung stellte den ersten Schritt mit Beteiligung der Öffentlichkeit sowie aller betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange dar. Gemäß den 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurde den Behörden, den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Zeitraum vom bis zum die Möglichkeit gegeben, die Planunterlagen zu sichten, zu prüfen und Stellung zur Planung zu nehmen. Auf Basis der Ergebnisse des Scopings sowie ersten Detailprüfungen wurden zur Frühzeitigen Beteiligung drei alternative potenzielle Eignungsflächen herausgearbeitet. Im Ergebnis dieser Vorauswahl wurden in einem einheitlichen Vorgehen unter Berücksichtigung der Vorgaben des WEE sowie der Abstimmungen mit Behörden und Gemeinden große Bereiche des Untersuchungsgebietes ausgeschlossen und die Bereiche mit Eignung für Konzentrationszonen und weiterem Prüfbedarf herausgearbeitet. VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 10

11 6.2.3 Offenlage Die Offenlage stellt einen weiteren Schritt der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des zweistufigen Planungsprozesses dar. Vor Durchführung der Offenlage wurden die Ergebnisse aus der Bürger und Behördenbeteiligung aus der Frühzeitgen Beteiligung eingearbeitet, wodurch die Untersuchungskulisse weiter eingegrenzt wurde. Die Kriterien, die dieser Prüfung zugrunde gelegt wurden, sind im Einzelnen in der Standortprüfung mit integriertem Umweltbericht dargelegt. Zusätzlich wurden Untersuchungen wie eine FFH-Vorprüfung und eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Ergebnis dieser Prüfung ist eine Konzentrationszone, die zur Offenlage detailliert vorgestellt und dann einer erneuten Behörden- und Bürgerbeteiligung unterzogen wird Feststellungsbeschluss Nach Auswertung der in der Offenlage eingegangenen Anregungen wird der Gemeinderat der Stadt Schopfheim den Feststellungsbeschluss des räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung fassen. 6.3 Bürgerbeteiligung und interkommunale Abstimmung Bürgerbeteiligung Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind gemäß dem Baugesetzbuch zu verschiedenen Zeitpunkten Beteiligungen der Öffentlichkeit vorgegeben. Diese umfassen die offiziellen Beteiligungsschritte der Frühzeitigen Beteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB sowie die Offenlage gemäß 3 Abs. 2 BauGB. Diese Schritte dienen einer frühzeitigen Offenlegung der Planungsüberlegungen und Unterlagen zur Information der Öffentlichkeit. Sie bieten der Öffentlichkeit die Möglichkeit, Bedenken und / oder Anregungen zur Planung einzubringen, und sorgen so für eine Beachtung des Öffentlichkeitswillens. Im zweiten Schritt der Beteiligung, der Offenlage, erfolgt dann eine Darlegung der weiteren Prüfschritte der Planung sowie deren Ergebnisse. Ein weiterer wesentlicher Faktor umfasst eine Darlegung der eingegangenen Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken sowie deren Einfluss auf die Planung bzw. inwiefern diese berücksichtigt werden konnten. Damit enthält das Bauleitplanverfahren als solches bereits wichtige Instrumente der Bürgerbeteiligung. Für das in der Öffentlichkeit viel diskutierte Thema der Windkraftnutzung soll die Bürgerbeteiligung jedoch durch die Darlegung der Planung in Bürgerinformationsveranstaltungen zusätzlich erhöht werden, um der Bürgerschaft eine direkte Bezugnahme zu der Standortwahl zu eröffnen. Hierzu wurde bereits am , nachdem erste detaillierte Erkenntnisse zu den Möglichkeiten der Windkraftnutzung sowie zu den Restriktionen einzelner Standorte vorlagen, eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Im Rahmen der Veranstaltung stellten die Stadt und das beauftragte Fachbüro die Ergebnisse der Untersuchungen zum Flächennutzungsplan und im Nachgang potenzielle Projektentwickler für Gebiete in Gersbach deren Kenntnisstand und die angewandte Vorgehensweise vor. Ergänzend, jedoch außerhalb des FNP-Verfahrens untersucht das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Forschungsvorhaben Dezent-Zivil am Beispiel von Schopfheim (und Hasel), wie Menschen gut informiert und die Konfliktparteien in einen Dialog gebracht werden können. Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens wurde ein Dialogprozess durchgeführt. So konnten die Bürger am Standorte und Blickrichtungen angeben, mit denen Fotomontagen erstellt wurden. Gezeigt wurden diese auf dem Info-Markt am in der Bergkopfhalle in Gersbach. An diesem Infomarkt nahmen auch Vertreter des Vorhabenträgers, von Behörden, des mit der FNP-Planung beauftragten Planungsbüros, potenzieller Investoren und der Bürgerinitiativen teil. Die Bürger erhielten auf dem Informationsmarkt die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild der Planungen und der Positionen zu den Anlagen zu machen. Den Bürgern wurde hier auch die Möglichkeit gegeben, Stellungnahmen im Verfahren abzugeben, bzw. darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, während der gesamten Auslegedauer der Unterlagen Stellungnahmen zur FNP-Planung abzugeben. Im Zeitraum vom und vom fanden zudem Partizipative Gruppendiskussionen statt, bei denen eine repräsentative Auswahl von Bürgerinnen und Bürger aus Schopfheim und Hasel in kleinen Gruppen zu Fragen der Flächennutzungsplanung sowie zu den in Planung stehenden Windenergieanlagen diskutiert haben und Vertreter des Vorhabenträgers, des mit der FNP-Planung beauftragten Planungsbüros sowie potenzieller Investoren zur Beantwortung der Fragen anwesend waren. VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 11

12 6.3.2 Interkommunale Abstimmung Neben internen Gesprächen innerhalb der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft im Rahmen der Diskussionen zur Durchführung eines gemeinsamen bzw. eines räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft fanden schon früh Abstimmungsgespräche mit Nachbargemeinden zur Berücksichtigung der gegenseitigen Planungsabsichten statt. Die Gespräche konzentrierten sich aufgrund angrenzender potenzieller Eignungsflächen vornehmlich auf die Stadt Zell im Wiesental sowie die Gemeinde Häg-Ehrsberg bzw. die VVG Zell im Wiesental / Häg- Ehrsberg, welche ebenfalls einen Teilflächennutzungsplan Windkraft gemeinsam mit der Gemeinde Kleines Wiesental aufstellt. Hinsichtlich der Eignungsfläche Rohrenkopf besteht Einigkeit zwischen der Stadt Zell und der VVG Zell im Wiesental / Häg-Ehrsberg. Diese gemarkungsüberschreitende Eignungsfläche soll nach dem derzeitigen Willen der jeweiligen Planungsträger in beiden sachlichen Teil-Flächennutzungsplänen dargestellt werden. Die Eignungsfläche Hohe Möhr soll nach derzeitigem Willen der VVG Zell im Wiesental / Häg-Ehrsberg als Konzentrationszonen ausgewiesen werden, die Stadt Schopfheim hat sich aufgrund der Summation der vorhanden Restriktionen gegen eine Ausweisung ihrer Fläche im sachlichen Teil-Flächennutzungsplan entschieden. 7. Planungsmethodik 7.1 Übersicht Die Vorgehensweise zur Ermittlung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung richtet sich nach den Vorgaben, die im Windenergieerlass Baden-Württemberg benannt sind. Die Ermittlung und Bewertung der potenziellen Konzentrationszonen erfolgt in den nachfolgend aufgeführten Planungsschritten. VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 12

13 VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 13

14 7.2 Scoping Am fand in Schopfheim ein Scoping-Termin statt, um Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung unter Beteiligung der Behörden festzulegen. Grundlage hierfür war ein Scopingpapier (faktorgruen, ), in dem die Vorgehensweise dargelegt wurde. Der im Scopingpapier dargestellte Untersuchungsumfang basierte auf den Vorgaben des Entwurfs des Windenergieerlasses. 7.3 Frühzeitige Beteiligung Zur Frühzeitigen Beteiligung wurden mehrere Alternativflächen, also potenzielle Eignungsflächen, ausgewählt. Hierbei wurde in mehreren Abschichtungsschritten vorgegangen: 1. Darstellung und Ausschluss der sog. harten Tabubereiche gemäß Windenergieerlass BW 2. Darstellung und Ausschluss erster weicher Ausschlussbereiche aufgrund von städtebaulichen Gründen sowie Gründen der Konfliktvorsorge: Windhöffigkeit: Um wirtschaftlich tragbare Standorte zu identifizieren, wurden auf Basis des Windatlas BW (TÜV Süd) ausgehend von einem Schwellenwert von 5,5 m/s in 140 m Höhe (entspricht 60 %-Referenzertrag gemäß EEG) windhöffige Bereiche ermittelt. Bekannte artenschutzfachliche Ausschlussbereiche (Auerhuhnflächen der Kategorie 1; Horststandorte von Wanderfalke, Rot- und Schwarzmilan) Lärmschutz-Vorsorgeabstände: Als weitere Ausschlussbereiche wurden Lärmschutz- Vorsorgeabstände berücksichtigt. Ausschluss kleiner Teilflächen mit ungenügendem Raumangebot (bzw. geringer Windhöffigkeit) Die drei daraus resultierenden potentiellen Eignungsflächen stellten einen vorläufigen Stand von verschiedenen Alternativbereichen dar, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit weiter überprüft wurden. Im Einzelnen waren dies die nachfolgend aufgeführten Bereiche, die jeweils in einem Steckbrief und einer Detailkarte im Rahmen der Standortprüfung mit Umweltbericht (faktorgruen) vorgestellt wurden: - Hohe Möhr - Rohrenkopf, Zeller Ebene, Dietenschwander Kopf - Oberes Ried - Glaserkopf 7.4 Offenlage Zur Offenlage wurde unter Einarbeitung der Ergebnisse aus der Frühzeitigen Beteiligung der Bürger, Behörden und Trägern öffentlicher Belange die Untersuchungskulisse aufgrund der Summation vorhandener Restriktionen weiter eingegrenzt und weitere Belange abgeprüft, die ebenfalls zu einer Verringerung der Flächenkulisse geführt haben. Die entsprechenden Kriterien werden im Folgenden aufgelistet: Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet: Beim Vogelschutzgebiet Südschwarzwald wurde nach der Vorprüfung zur Frühzeitigen Beteiligung auf eine vertiefte Verträglichkeitsprüfung verzichtet, da die im Umfeld des Vogelschutzgebietes gelegene Eignungsfläche Oberes Ried - Glaserkopf aufgrund der Summation der vorhandenen Restriktionen ausgeschieden wurde. Pflegezonen des geplanten Biosphärengebiets: Die betroffene Pflegezone in der Eignungsfläche Oberes Ried - Glaserkopf überlagert sich fast vollständig mit weiteren Restriktionen. In Summation mit diesen Restriktionen wurde die Eignungsfläche vollständig ausgeschlossen. VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 14

15 Artenschutzbelange: Bei den Eignungsflächen Hohe Möhr und Oberes Ried - Glaserkopf führte die bereits zur Frühzeitigen Beteiligung bekannte hohe Konfliktintensität hinsichtlich der Avifauna in Summation mit weiteren vorhandenen Restriktionen zu einem vollständigen Ausschluss der Eignungsfläche. Geschützte Biotope: Grundsätzlich harte Tabubereiche gemäß WEE, kleine Biotopflächen können im FNP jedoch zunächst überplant werden. In der Eignungsfläche Oberes Ried - Glaserkopf sind in den Offenlandbereiche großflächig geschützte Biotope vorhanden. In Summation mit weiteren vorhandenen Restriktionen erfolgte ein vollständiger Ausschluss der Eignungsfläche. Biotopverbund: Die Eignungsflächen Hohe Möhr und Oberes Ried - Glaserkopf sind großflächig von Biotopverbundflächen (GWP bzw. Fachplan Offenlandverbund) betroffen und wurden in Summation mit weiteren vorhandenen Restriktionen vollständig ausgeschlossen. Die Eignungsfläche Rohrenkopf ist ebenfalls durch den Generalwildwegeplan betroffen. Hier können erhebliche Beeinträchtigungen mit entsprechenden Maßnahmen auf Ebene der Genehmigungsplanung voraussichtlich vermieden werden, sodass keine Anpassung der Fläche nötig wird. Richtfunkstrecken: Führen bei der Eignungsfläche Hohe Möhr in Summation mit weiteren Restriktionen zu einem vollständigen Ausschluss der Fläche Denkmalschutz: In allen drei potenziellen Eignungsflächen sind geschützte Denkmäler in unterschiedlichem Ausmaß vorhanden. Bei den Eignungsflächen Hohe Möhr und Oberes Ried - Glaserkopf führt dies in Summation mit weiteren vorhandenen Restriktionen zu einem vollständigen Ausschluss der Flächen. Bei der Eignungsfläche Rohrenkopf können erhebliche Beeinträchtigungen mit entsprechenden Maßnahmen auf Ebene der Genehmigungsplanung voraussichtlich vermieden werden, sodass keine Anpassung der Fläche nötig wird. Wirtschaftlichkeit (80 %-Referenzertrag): Der 80 %-Referenzertrag gemäß EEG wird bei einer Windhöffigkeit von mehr als 5,75 m/s in 100 m Höhe erreicht. Bei der Betrachtung der Summationswirkung vorhandener Restriktionen wurde ein geringer Anteil an Bereichen, auf denen der 80 %-Referenzertrag erreicht wird, als weitere Restriktion berücksichtigt. Damit verblieb einzig die Eignungsfläche Hohe Möhr in der Untersuchungskulisse für die Detailprüfung. Die Detailprüfung umfasste insbesondere den besonderen Artenschutz (Vögel und Fledermäuse) sowie die angrenzenden FFH-Gebiete. Aufgrund der Ergebnisse der Detailprüfung mussten Teilbereiche im Westen der Eignungsfläche Hohe Möhr ausgeschlossen werden, da sich diese innerhalb des Kernlebensraums eines Rotmilans befinden. Für die Eignungsfläche Rohrenkopf wurde zudem eine umfangreiche Landschaftsbildanalyse durchgeführt und die festgestellten Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds wurden den für die Windenergienutzung sprechenden Belangen gegenüber gestellt. Dies führte zu keinem weiteren Ausschluss. Nach den vorgenommenen Prüfungen und Abwägungen verbleibt somit die Eignungsfläche Rohrenkopf und wird als Konzentrationszone für die Windenergienutzung ausgewiesen. Die übrigen Bereiche des Geltungsbereichs des räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplans der VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim sind damit Ausschlussbereiche für die Windenergienutzung. VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 15

16 7.4.1 Substanzieller Raum Die Konzentrationszone Rohrenkopf umfasst ca. 82 ha. Dies entspricht ca. 1,4 % des Gebiets der Stadt Schopfheim (abzüglich harter Tabubereiche gemäß WEE und der Siedlungsbereiche). Bei der Betrachtung des substanziellen Raumes sind jedoch die örtlichen Gegebenheiten zu würdigen. Im Schwarzwald herrschen kleinräumig unterschiedliche Windverhältnisse vor. Daher ist es bei Würdigung der örtlichen Gegebenheiten sinnvoller, die Betrachtung des substanziellen Raumes auf diejenigen Flächen zu beziehen, auf denen eine ausreichende Windhöffigkeit (mehr als 5,5 m/s in 140 m Höhe) erreicht wird (wiederum abzüglich der harten Tabubereiche gemäß WEE und der Siedlungsflächen). Bei dieser Betrachtung umfasst die Konzentrationszone ca. 18,9 % der möglichen Fläche. Insgesamt lassen sich nach derzeitigen Planungen von Seiten interessierter Investoren auf der Eignungsfläche 5 Windenergieanlagen errichten. Bei einer Nennleistung von kw je WEA (Referenzanlage Enercon E115) ergibt dies eine Gesamtnennleistung von kw. Damit stellt die Stadt Schopfheim der Windenergie in substanzieller Weise Raum zur Verfügung Darstellung der Konzentrationszone Die FNP-Darstellung erfolgt als überlagernde Darstellung der Konzentrationszone für die Windenergienutzung mit Waldflächen. So kann die Nutzung Waldfläche erhalten bleiben und eine formale Waldumwandlungserklärung ist nicht erforderlich. 7.5 Wirksamkeitsbeschluss Nach Auswertung der in der Offenlage eingegangenen Anregungen wird der Gemeinderat der Stadt Schopfheim den Feststellungsbeschluss des räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft für den Bereich Schopfheim fassen. 8. Rechtswirkung und Regelungsgegenstand des räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplans Mit der Darstellung der Konzentrationszone im räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft für den Bereich Schopfheim ist nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im Gebiet der Stadt Zell nur innerhalb der Konzentrationszone zulässig. Ohne eine weitere Konkretisierung bedeutet dies, dass die komplette Windenergieanlage, einschließlich der Rotorblätter, innerhalb der Konzentrationszone liegen muss. Oftmals stellen jedoch gerade die Randbereiche von Konzentrationszonen interessante Standorte für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. Fundament und Turm der Windenergieanlagen müssen zweifelsfrei innerhalb der Konzentrationszone liegen. Eine Überschreitung der Grenze durch die Rotoren (sog. Rotorenüberschlag) muss jedoch nicht zwangsläufig zu einem Konflikt mit den angrenzenden Bereichen außerhalb der Konzentrationszone führen. 8.1 Planvorbehalt Nach dem Planungswillen der Stadt Schopfheim sollen die Rotoren daher vom Planvorbehalt ausgenommen werden, sodass ein Rotorüberschlag grundsätzlich zulässig ist. Ob und inwieweit eine Überschreitung der sich drehenden Rotorflächen zu Konflikten führt, muss dann im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens abschließend geklärt werden. Die Rotoren von Windenergieanlagen auf Gemarkungen benachbarter Kommunen dürfen dort, wo im Bereich der Stadt Schopfheim keine Konzentrationszone dargestellt ist, auch zu keiner Überschreitung führen. VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 16

17 Die Steuerungswirkung dieses räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplans bezieht sich lediglich auf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterstehen, nicht jedoch auf Anlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 50 m (sog. Kleinwindanlagen). Kleinwindanlagen unterliegen gemäß den Regelungen der 4. BImSchV nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch Kleinwindanlagen unterhalb von 50 m Anlagenhöhe die Richtwerte der TA Lärm einhalten und ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Lediglich Windenergieanlagen bis 10 m Anlagenhöhe können verfahrensfrei errichtet werden, sofern sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Ein immissionsschutzrechtliches Verfahren ist für Anlagen ab einer Gesamthöhe von 50 m in jedem Fall durchzuführen und kann zur Unzulässigkeit von Vorhaben auch innerhalb von Konzentrationszonen führen. Schopfheim, den Bürgermeister Nitz Landschaftsarchitekten bdla Merzhauser Str Freiburg Der Planverfasser VVG Hausen-Hasel-Maulburg-Schopfheim Seite 17

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