Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF)

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1 Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF) November 2016

2 lnhaltsverzeichnis 1 ZIELSETZUNG DER EINFÜHRUNG VON RAIFS 2 VORAUSSETZUNGEN 2.1 Alternative Investmentfonds 2.2 Zugelassene AIFMs 2.3 Sachkundige Anleger 2.4 Zulässige Vermögensgegenstände und Diversifizierung 3 OPERATIVE ASPEKTE 3.1 Keine Genehmigung durch die CSSF 3.2 Mögliche Rechtsformen 3.3 Umbrella-Struktur 3.4 Formerfordernisse Bei der Gründung 3.5 Dienstleister Verwahrstelle Wirtschaftsprüfer Sonstiges 3.6 Informationen fü Investoren Emissionsdokument Jahresbericht 4 BESTEUERUNG 4.1 Standard Besteuerungsregelung 4.2 Optionale Steuerregelung für Risikokapital-RAIFs 4.3 Mehrwertsteuer

3 Die Einführung des Reservierten Alternativen Investmentfonds (RAIF) durch das Gesetz vom 23. Juli 2016 betreffend reservierte alternative Investmentfonds (nachstehend als RAIF-Gesetz bezeichnet) ist ein zusätzlicher Schritt, um Luxemburg und sein Asset Management-Umfeld nach der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) attraktiver zu machen. 3

4 1. Zielsetzung der Einführung von RAIFs Ziel des RAIF-Gesetzes ist die Schaffung eines neuen Fondsstatuts, das den Anforderungen von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) und sachkundigen Investoren gerecht wird, indem es die Einrichtung von Fonds erleichtert und Unternehmens- sowie operative Regelungen flexibel gestaltet. Infolgedessen dürfen Fondsinitiatoren RAIFs nicht nur ohne Genehmigung durch die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) auflegen, sondern sie profitieren auch von attraktiven Strukturierungsvorteilen, die derzeit nur regulierten AIFs zur Verfügung stehen (Umbrella- Struktur, variables Kapital, spezielle steuerliche Regelungen). Darüber hinaus steht dann auch der sogenannte AIFMD-Marketing-Pass zur Verfügung. Umfassenden Investorenschutz gewährleistet die Anwendung der AIFMD-Regelungen auf der Ebene des AIFM. Das RAIF-Gesetz bringt im Vergleich zu den aktuellen Bestimmungen über regulierte und unregulierte Fonds also zahlreiche Neuerungen mit sich. Derzeit durchlaufen als SIFs 1, SICARs 2 oder Teil II-OGAs 3 regulierte AIFs bis zur offiziellen Genehmigung in der Regel zwei Phasen (zur Erlangung der AIFM- bzw. der SIF/ SICAR/Teil-II-Lizenz auf Fondsebene). Durch Dritt-AIFMs wurde dieses Verfahren regelmäßig erleichtert, weil die Initiatoren von AIFs AIFM-Serviceleistungen auslagern können. Der Zugang des AIF zum Markt konnte dennoch erst mit Verzögerung erfolgen, da auf Fondsebene noch die Genehmigung durch die CSSF erforderlich war. Dies soll durch das RAIF-Gesetz verbessert werden. Darüber hinaus ermöglicht das RAIF-Gesetz Unternehmen auch bei unregulierten Fondsstrukturen mehr Flexibilität. Als Spezialisierte Kommanditgesellschaften (SCSp) oder einfache Kommanditgesellschaften (SCS) strukturierte Kommanditgesellschaften haben sich in der Vergangenheit als sehr erfolgreich erwiesen dennoch verlangt der Markt auch die Möglichkeit zur Schaffung von Umbrella-Strukturen in unregulierten Fondsvehikeln. Diese bis dato nur regulierten AIFs offen stehende Möglichkeit wird nun auch RAIFs angeboten und die Flexibilität bei Kapitalerhöhungen/- herabsetzungen und Aktienrückkäufen wird erhöht. 2. Voraussetzungen Damit ein Fonds als RAIF aufgelegt werden kann, muss der Fonds (i) ein AIF im Sinne der AIFMD sein, (ii) von einem zugelassenen, externen AIFM verwaltet werden, (iii) seine Aktien, Anteilen oder Beteiligungen nur sog. sachkundigen Investoren anbieten sowie (iv) eine diversifizierte Anlagepolitik verfolgen es sei denn, der Fonds zielt ausschließlich auf Risikokapital-Investitionen ab. Aus den Gründungsdokumenten muss ausdrücklich hervorgehen, dass der Fonds den Bestimmungen des RAIF-Gesetzes unterworfen ist. Im Folgenden gehen wir auf diese vier Voraussetzungen näher ein. 2.1 Alternative investmentfonds RAIFs können nur als AIFs aufgelegt werden. AIF sind gemäß dem luxemburgischen Gesetzes von 12. Juli 2013, durch das die Bestimmungen der AIFMD-Richtlinie in luxemburgisches Recht umgesetzt wurden (nachstehend als AIFM-Gesetz bezeichnet), Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Teilfonds, die (i) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln um es gemäß einer bestimmten Anlagepolitik zum Nutzen dieser Anleger zu investieren; und die (ii) keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 200/65/EG benötigen. 2.2 Zulgelassene AIFMs Die Verwaltung von RAIFs darf nur durch zugelassene externe AIFMs erfolgen. Ein AIFM kann in Luxemburg, 1 Spezialisierte Investmentfonds (SIFs), für die die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investment fonds (SIF-Gesetz) in der jeweiligen Fassung gelten. 2 SICARs sind Risikokapital-Investmentgesellschaften gemäß dem Gesetz vom 15. Juni 2004 über Investmentgesellschaften zur Anlage in Risikokapital in der jeweils gültigen Fassung. 3 Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Teil II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der jeweils gültigen Fassung. 4

5 jedem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem beliebigen Drittland niedergelassen sein; Voraussetzung ist aber, dass ein AIFM aus einem Drittland über die erforderliche Lizenz verfügt. Bisher ist diese Option als Erweiterung zum AIFM-Management-/Marketing-Pass auf Drittländer noch nicht verfügbar, da sie von einer noch nicht verabschiedeten Delegierten Verordnung der EU-Kommission abhängt. Intern verwaltete AIFs können keine RAIF sein und registrierte AIFMs, die von der de minimis-ausnahme profitieren (d.h. die nicht den festgelegten Schwellenwert von verwaltetem AIF- Volumen erreichen, ab dem gemäß AIFMD eine AIFM- Lizenz erforderlich ist 4 ), dürfen keine RAIF verwalten. allen institutionellen, professionellen oder anderen Investoren, die schriftlich bestätigt haben, dass sie den Status eines sachkundigen Anlegers haben und die einen Mindestbetrag von EUR in den RAIF investieren; eine alternative Möglichkeit besteht darin, dass ein Kreditinstitut, ein Wertpapierunternehmen, eine Verwaltungsgesellschaft oder ein zugelassenen AIFM den Investor prüft und ihm bestätigt, dass er über die Expertise, das Fachwissen und die Erfahrung verfügt, die nötig sind, um Investitionen in einen RAIF zutreffend zu beurteilen. Die RAIFs müssen über die erforderlichen Mittel verfügen, um die kontinuierliche Einhaltung dieser Voraussetzungen zu gewährleisten. Manchen Institutionen ist es ausnahmsweise gestattet, RAIFs auch ohne Ernennung eines externen, zugelassenen AIFM aufzulegen. Eine vollständige Auflistung der entsprechenden Institutionen findet sich im AIFM-Gesetz (hierzu zählen u.a. supranationale Institutionen wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Stabilitätsmechanismus, die Weltbank oder ähnliche internationale Organisationen und nationale Zentralbanken); als Voraussetzung gilt, dass die von den betreffenden Institutionen verwalteten RAIFs im öffentlichen Interesse handeln. Verliert der externe AIFM seine Zulassung oder wird er seines Mandats enthoben bzw. kündigt er dieses, muss das RAIF-Leitungsorgan innerhalb von zwei Monaten nach Mandatsende des ursprünglichen AIFM einen anderen externen AIFM ernennen. Bei Missachtung dieser Frist muss das Leitungsorgan des RAIF einen Antrag auf Auflösung und Liquidierung des RAIF beim zuständigen Luxemburger Bezirksgericht stellen. 2.3 Sachkundige Anleger Die Aktien oder Anteilen eines RAIF dürfen nur sachkundigen Anlegern angeboten werden, d.h. 2.4 Zulässige Vermögensgegenstände und Diversifizierung Wie die Bestimmungen für SIFs sind auch die für RAIFs auf Investitionen in gesetzlich zugelassene Vermögensgegenstände aller Art ausgelegt. Es sind Anlagestrategien aller Art ohne Einschränkungen unter der Voraussetzung zulässig, dass der AIFM Maßnahmen zur Risikostreuung trifft. Zu Umfang und Bedeutung dieser Diversifizierungsanforderung macht das RAIF- Gesetz keine Angaben; die Gesetzesbegründung erwähnt allerdings ausdrücklich sowohl die SIF-Regeln als auch das damit in Verbindung stehende CSSF- Rundschreiben 07/30 mit Blick auf eine Risikostreuung durch SIFs. Wenn man dies zugrunde legt, sollten die folgenden Prinzipien für RAIFs gelten: (i) Ein RAIF darf nicht mehr als 30% seiner Vermögenswerte oder Kapitalzusagen in Titel eines Typs investieren, die vom selben Emittenten stammen. Dabei ist jeder Teilfonds eines Ziel- Umbrella-Fonds unter der Voraussetzung als separater Emittent anzusehen, dass dem Prinzip der Trennung der Verbindlichkeiten zwischen den verschiedenen Teilfonds mit Blick auf Dritte gebührend Rechnung getragen wird Millionen EUR (einschließlich aller durch Einsatz von Fremdkapital erworbener Assets) oder 500 Millionen EUR, wenn die AIF Portfolios aus fremdkapitalfreien AIFs bestehen und nach dem Tag der ersten Investition in jeden AIF für einen Zeitraum von fünf Jahren keine ausübbaren Rückkaufsrechte bestehen 5

6 (ii) Leerverkäufe dürfen grundsätzlich nicht dazu führen, dass der RAIF Short-Positionen in Wertpapieren desselben Typs vom selben Emittenten hält, die über 30% der Aktiva des RAIF ausmachen. (iii) Beim Einsatz von Finanzderivaten muss der RAIF durch eine geeignete Diversifizierung der zugrunde liegenden Assets einen ähnlichen Grad an Risikostreuung gewährleisten. In ähnlicher Weise ist das Kontrahentenrisiko bei Over-the-counter- Geschäften ggf. nach Maßgabe der Qualität und Qualifikation der Gegenpartei zu begrenzen. Börsennotierung. Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, einige der SICAR-Bestimmungen auch in einem nicht reguliertem Fondsregime anzuwenden. 3. Operative Aspekte 3.1 Keine Genehmigung durch die CSSF RAIFs unterstehen nicht der Aufsicht der CSSF; allerdings muss der RAIF von einem zugelassenen AIFM verwaltet werden. Wenn es sich um einen Luxemburger AIFM handelt, unterliegt dieser der Aufsicht der CSSF. Die RAIF-Regelung ermöglicht es, auf Risikostreuung zu verzichten, wenn das einzige Ziel des RAIF darin besteht, in Wertpapiere zu investieren, die Risikokapital darstellen und er sich für den entsprechenden steuerlichen Status entscheidet (siehe Abschnitt zu Steuerbestimmungen unten). Der Begriff Risikokapital ist definiert als direkter oder indirekter Beitrag von Aktiva zu Unternehmen mit Blick auf deren Einführung, Entwicklung oder 3.2 Mögliche Rechtsformen Ein RAIF kann entweder in Vertragsform (als sog. Fonds Commun de Placement (FCP)) aufgelegt werden, in einer Gesellschaftsform wie z.b. einer AG oder GmbH (S.A. oder S.à r.l.), als Kommanditgesellschaft auf Aktien (S.C.A.) oder als einfache oder spezielle Kommanditgesellschaft (SCS oder SCSp); für alle 6

7 Gesellschaftsformen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen variablem oder festem Kapital (SICAV oder SICAF). In jedem Fall aber muss die Bezeichnung des Fonds auf Reservierter Alternativer Investmentfonds (bzw. die Abkürzung RAIF ) enden. Das RAIF-Gesetz sieht vor, dass die Nettoaktiva des RAIF innerhalb eines Jahres nach Einrichtung mindestens EUR betragen sollen. Die verschiedenen Rechtsformen werden nachfolgend näher erläutert. (a) FCP Ein RAIF kann als FCP RAIF gestaltet werden, d.h. als Miteigentümerschaft an Vermögenswerten, für die das sog. Verwaltungsreglement des FCP gilt; die Verwaltung erfolgt durch eine von der CSSF regulierte Verwaltungsgesellschaft. Hinsichtlich der Verwaltungsgesellschaft folgt das RAIF-Gesetz weitgehend dem SIF-Gesetz. Die Verwaltungsgesellschaft muss entweder selbst ein zugelassener AIFM sein einen zugelassenen externen AIFM (mit Sitz in Luxemburg oder einem anderen EU- Mitgliedsstaat) ernennen. Die Ausgabe/Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttungsregeln sind nur den im Verwaltungsreglement niedergelegten Regeln unterworfen (Voraussetzung ist aber, dass stets ein Mindestkapital von EUR vorhanden ist). (b) Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) Ein RAIF kann auch als SICAV RAIF aufgelegt werden; als Gesellschaftsformen sind möglich: Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Société à responsabilité limitée S.à r.l.), Aktiengesellschaften (Société anonyme S.A.), Kommanditgesellschaften auf Aktien (Société en commandite par actions S.C.A.), einfache Kommanditgesellschaften (Société en commandite simple S.C.S.), spezielle Kommanditgesellschaften (Société en commandite spéciale SCSp) oder als AG gestaltete Genossenschaften (Société coopérative sous forme de société anonyme Coop. S.A.). Auch hier spiegelt das RAIF-Gesetz das SIF-Gesetz wider. Unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform profitiert eine SICAV-RAIF in den Bereichen Gewinnausschüttung und Ausgabe bzw. Rückkauf von Anteilen von flexiblen Bestimmungen. Die Ausschüttung von Jahres- oder Zwischendividenden ist keinen anderen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen als jenen, die in den Gründungsdokumenten des RAIF niedergelegt sind; sofern das Mindestkapitel von EUR nicht unterschritten wird. Unter der Voraussetzung, dass bei der Ausgabe mindestens 5% des Emissionspreises entrichtet werden, sind auch die Bestimmungen für Ausgabe und Rückkauf in den SICAV-RAIF-Gründungsdokumenten frei wählbar. Als Kommanditgesellschaften (SCS/SCSp) eingerichtete SICAV-RAIFs können noch flexibler agieren, da sowohl die Stimmrechte als auch Bestimmungen zur Übertragung der Anteile in den Gründungsdokumenten frei bestimmt werden können. Darüber hinaus können SCSs, aber auch SCSps können Beteiligungen ausgeben, die mit Kapitalkonten (compte d associés) verbunden sind. (c) Andere RAIF-Formen Außer als FCP- oder SICAV-Strukturen können RAIFs auch als beliebige andere Rechtsformen eingerichtet werden; zu den hier verfügbaren Optionen zählen u.a. die im Gesetz vom 10. August 115 über Handelsgesellschaften aufgeführten Gesellschaftsformen. Dies bezieht sich in der Regel auf eine SICAF (Société d investissement à capital fixe (Investmentgesellschaft mit unveränderlichem Kapital) SICAF RAIF). 3.3 Umbrella-Struktur Unabhängig von der gewählten Rechtsform kann ein RAIF als Umbrella-Struktur mit einem oder mehreren Teilfonds eingerichtet werden, von denen jede ein anderes Portfolio von Assets und Verbindlichkeiten enthält. Für nach luxemburgischem Gesetz aufgelegte unregulierte Fondsstrukturen stellt dies eine beachtenswerte Neuerung dar. Mit Ausnahme von Verbriefungsvehikeln konnten bis 7

8 dato nur in Luxemburg regulierte Fonds wie z.b. SIFs, SICARs oder OGAs gemäß Teil II mit verschiedenen Teilfonds aufgelegt werden. Die Ausführungen des RAIF- Emissionsdokumentes zur Einrichtung von Teilfonds sollte genaue Angaben zur Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds machen; die operativen Bedingungen (u.a. zu Ausgabe/ Rückkauf von Aktien/Anteilen; Ausschüttungsregeln; Gebührenstruktur; in Frage kommende Investoren, etc.) können von Teilfonds zu Teilfonds verschieden gestaltet werden. Die Liquidierung eines Teilfonds zieht keine Auflösung der Umbrella-Struktur als Ganzes nach sich (es sei denn, dass ansonsten kein aktiver Teilfonds mehr vorhanden ist). Wie bei SIFs werden Gläubigerrechte mit Blick auf bestimmte Teilfonds auf die in diesem Teilfonds befindlichen Aktiva begrenzt, wenn die RAIF- Gründungsdokumente nichts abweichendes vorsehen. Unter gewissen Voraussetzungen ist es zulässig, dass ein Teilfonds in einen anderen Teilfonds desselben Umbrellas investiert. nach Unterzeichnung der notariellen Urkunde in einem offiziellen Verzeichnis des RCS registriert. 3.5 Dienstleister Verwahrstelle Es ist eine in Luxemburg niedergelassene Verwahrstelle zu ernennen. Diese muss nachweisen, dass sie die notwendige berufliche Erfahrung hat, um diese Funktion auszuüben. Dies gilt dann als gegeben, wenn die Verwahrstelle bereits in der Vergangenheit von der CSSF als Verwahrstelle anderer, in Luxemburg regulierter Fonds wie z.b. SIFs, SICARs, OGAs gemäß Teil II oder OGAW zugelassen wurde. 5 Aufgaben und Haftung einer RAIF-Verwahrstelle sind diejenigen, die im AIFM-Gesetz niedergelegt sind Wirtschaftsprüfer 3.4 Formerfordernisse bei der Gründung Es gibt nur wenige formale Anforderungen bezüglich der Gründung von RAIFs; jedoch ist in jedem Fall ein Notar hinzuzuziehen. Für als SICAV/F in Form einer S.A., S.à r.l. oder S.C.A. gestaltete RAIFs muss die Satzung vor einem Notar beschlossen werden. In allen anderen Fällen, d.h. wenn der RAIF als FCP, SCS oder SCSp aufgelegt wird, muss innerhalb von 5 Arbeitstagen eine notarielle Urkunde erstellt werden, die bestätigt, dass der RAIF ordnungsgemäß gegründet wurde. Die im RAIF-Jahresbericht enthaltenen Finanzinformationen sind durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer (réviseur d entreprises agréé) zu prüfen. Wie die Verwahrstelle muss auch der unabhängige Wirtschaftsprüfer einschlägige Berufserfahrung nachweisen. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Wirtschaftsprüfer bereits von der CSSF als Wirtschaftsprüfer von in Luxemburg regulierten Fonds zugelassen wurde Sonstiges Die Gründung des RAIF ist beim Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg (RCS) anzuzeigen zwecks Veröffentlichung im RESA (Receuil Electronique des Sociétés et Associations), der elektronischen Plattform zu Veröffentlichungen betreffend Gesellschaften und Vereinigungen. Im Rahmen der Veröffentlichung wird auch der Name des externen AIFM bekannt gegeben, der mit der Verwaltung des RAIF betraut ist. Der RAIF wird außerdem innerhalb von zwanzig Werktagen Die RAIFs können ihre Hauptverwaltung (administration centrale) in Luxemburg intern organisieren, erforderlichenfalls z.b. unter Einbeziehung eines als Zentralverwalter fungierenden Dienstleisters mit Sitz in Luxemburg. Die Ernennung eines Investment- Managers (oder Sub-Investment-Managers) ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die AIFMD- Auslagerungsvorschriften eingehalten werden. 5 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der jeweils gültigen Fassung. 8

9 3.6 Informationen für Investoren Hinsichtlich der Information für die Anleger spiegeln die RAIF-Regelungen das SIF-Gesetz wider: auch hier wird grundsätzlich die Erstellung eines Emissionsdokumentes gefordert; das AIFM-Gesetz findet verlangt zusätzlich bestimmte Mindestangaben an die Investoren. Zu den Anforderungen an den Inhalt des Jahresberichtes verweist das RAIF-Gesetz auf das AIFM-Gesetz Emissionsdokument Das Emissionsdokument muss die Informationen enthalten, die erforderlich sind, damit sich Anleger ein fundiertes Urteil über die ihnen angebotene Anlage bilden können, insbesondere über die Anlagerisiken. Das Emissionsdokument ist auf dem aktuellen Stand zu halten, vor allem dann, wenn der RAIF neue Investoren akzeptiert. Auf Verlangen ist es den Zeichnern zur Verfügung zu stellen. bei dem RAIF um eine Umbrella-Struktur handelt, die aus mehreren Teilfonds bestehen kann Jahresbericht Für jeden RAIF ist ein Jahresbericht zu erstellen, der den Investoren innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums vorzulegen ist. Für den Inhalt des Jahresberichtes gelten die Bestimmungen von Artikel 22 AIFMD in vollem Umfang. Darüber hinaus sieht das RAIF-Gesetz vor, dass für jeden Teilfonds separate Abschlüsse zulässig sind, wenn der Jahresabschluss von Teilfonds auch einen konsolidierten Abschluss zu den anderen Teilfonds enthält. Auch dies entspricht einer von der CSSF für Umbrella-SIFs und SICARs bereits angewandten Praxis. 4. Besteuerung 4.1 Standard-Besteuerungsregelung Alle Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 23 AIFMD werden normalerweise im Emissionsdokument abgedeckt, das folglich alle Informationen enthält, auf die Investoren Zugriff haben sollten (Beschreibung der Investmentstrategien und ziele des RAIF, die Art von Vermögenswerten, in die investiert werden darf, zur Änderung der Investment-Strategie oder -politik erforderliche Verfahren; Angaben zur Identität von AIFM, Verwahrstelle, Wirtschaftsprüfer sowie allen anderen Dienstleistern; Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Preisfindungsmethode zur Bewertung von Assets, etc.). Auf dem Deckblatt des Emissionsdokumentes muss klar angegeben werden, dass der RAIF nicht der Aufsicht der CSSF unterliegt. Das RAIF-Gesetz gestattet ausdrücklich, dass für jeden Teilfonds separate Emissionsdokumente ausgestellt werden - in Anlehnung an die bewährte CSSF-Praxis bei Umbrella-SIFs und SICARs. In diesem Fall muss das Emissionsdokument jedes Teilfonds klar zum Ausdruck bringen, dass es sich Die für RAIFs geltenden Standard-Besteuerungsregelung entsprechen den für SIF. Dies bedeutet, dass für RAIFs auf Fondsebene nur eine jährliche Steuer von 0,01% der im Fonds enthaltenen Nettoaktiva anfällt (die Berechnung erfolgt jeweils am letzten Tag eines Quartals). Je nach Anlagen des RAIF gelten mit Blick auf diese Steuer eine Reihe von Freistellungsregelungen, die insbesondere verhindern sollen, dass es zu einer Doppelbelastung kommt. Unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform sind für RAIFs weder Körperschaftssteuern noch kommunale Gewerbesteuern oder Vermögenssteuer abzuführen; bei einer Gewinnausschüttung besteht für RAIFs keine Kapitalertragssteuerpflicht. 4.2 Optionale Steuerregelung für Risikokapital-RAIFs Als Alternative zur Standard-Besteuerungsregelung können RAIFs, für die eine andere Rechtsform als FCP gewählt wird, nach den gleichen Regeln besteuert werden wir SICARs. Um von dieser optionalen Steuerregelung zu

10 profitieren, muss aus den RAIF-Gründungsdokumenten hervorgehen, dass (i) das einzige Ziel des Fonds darin besteht, in Risikokapitalpapiere zu investieren, und (ii) dass Art. 48 des RAIF-Gesetzes für den Fonds gilt (in dem neben der Standard-Besteuerungsregelung auch Ausnahmeregelungen vorgesehen sind). Am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres muss der Wirtschaftsprüfer bestätigen, dass der RAIF die geltenden Bestimmungen für Risikokapital-Investitionen erfüllt hat. Dieser Bericht ist den zuständigen Steuerbehörden vorzulegen. Bis auf weiteres ist die Entscheidung zwischen Standard- und optionaler Besteuerungsregelung auf Umbrella-Ebene zu treffen. Dies bedeutet, dass es innerhalb einzelner Umbrella-Strukturen nicht möglich ist, Teilfonds zu gründen, die den Standard-Besteuerungsregelungen unterliegen, während für die anderen eine optionale Besteuerungsregelung in Anlehnung an SICAR gilt. Laut diesen die SICAR-Bestimmungen widerspiegelnden Steuerbestimmungen gilt ein RAIF, der eine bestimmte Unternehmensform (wie z.b. S.A., S.à r.l. oder S.C.A.) wählt, körperschaftssteuerlich als reguläres Steuersubjekt; allerdings gilt mit Blick auf die Bemessungsgrundlage für mit in Anlagen in Risikokapital erwirtschafteten Profiten und Gewinnen eine Freistellungsregelung, die auch dann greift, wenn Beträge für Investitionen reserviert wurden und innerhalb von zwölf Monaten de facto eine Investition getätigt wurde. Als reguläres Steuersubjekt sollte ein Zugang zu den zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen gegeben sein, die Luxemburg mit anderen Staaten unterzeichnet hat (Voraussetzung ist ein Einverständnis der betreffenden Herkunftsländer). Mit Ausnahme dieser Körperschaftssteuerpflicht mit weitreichender Freistellung dürften keine weiteren direkten Steuern anfallen. Abgesehen vom allgemeinen Mindeststeuersatz von EUR (für RAIFs, die fast ausschließlich Finanzanlagen, Wertpapiere und Bargeld verwalten) sind RAIFs weder vermögensteuerpflichtig noch fallen hier kommunale Unternehmenssteuern an. Gemäß der für SICARs gültigen Steuerbestimmungen sind Gewinnausschüttungen von RAIFs nicht kapitalertragssteuerpflichtig. Ein Risikokapital-RAIF, der als SCS oder SCSp aufgelegt wird, gilt als transparent und nicht an ein Unternehmen gebunden; folglich fallen auch keine Körperschafts- oder kommunalen Unternehmenssteuern an. Die Profite und Gewinne eines solchen RAIF sind daher auch nicht körperschaftssteuer- und vermögensteuerpflichtig weder auf Fondsebene noch für nicht gebietsansässige Partner/ Investoren); auch kommunale Unternehmenssteuer fällt nicht an, und Gewinnausschüttungen erfolgen so, dass keine Kapitalertragssteuer anfällt. 4.3 Mehrwertsteuer Da RAIFs AIFs sind, dürfte hierfür auch die Umsatzsteuerbefreiungsregelung der AIF-Management- Services gelten. Über Loyens & Loeff Loyens & Loeff zählt zu den führenden Anwaltskanzleien in Luxemburg. Wir bieten unseren Mandanten umfassende und voll integrierte Rechts- und Steuerberatung in Gesellschafts- und Handelsrecht, Banking und Finance, Investment Management, M&A, Private Equity, Real Estate, Steuerrecht sowie bei Rechtsstreitigkeiten. Zu unseren Mandanten zählen private und öffentliche Unternehmen, Finanzinstitutionen, Investmentfonds und Family Offices. Unsere Kanzlei ist Teil eines weltweiten Netzwerkes aus 13 Standorten mit ca. 820 Rechtsanwälten und Steuerberatern. 10

11 Kontakt Marc Meyers Partner T: M: E: Thibaut Partsch Partner T: M: E: Max Welbes Partner T: M: E: Pieter Leguit Counsel T: M: E: Tobias Niehl Counsel T: M: E: Marjorie André Senior Associate T: M: E: Christophe Boyer Senior Associate T: M: E: Laure Mersch Senior Associate T: M: E: Jérôme Mullmaier Senior Associate T: M: E: Loyens & Loeff Luxembourg S.à r.l. Avocats à la Cour rue Edward Steichen L-2540 Luxembourg T: F: Haftungsausschluss Obwohl diese Veröffentlichung mit großer Sorgfalt erstellt wurde, können Loyens & Loeff Luxembourg S.à r.l. sowie alle anderen Einheiten, Partnerschaften, Personen und Kanzleien, die unter dem Namen Loyens & Loeff firmieren, keinerlei Haftung für die Folgen übernehmen, die sich aus der Verwendung dieser Publikation ohne Heranziehen unserer Beratungsleistungen ergeben. Die hier mitgeteilten Informationen sind allgemeiner Natur und können nicht als Beratung aufgefasst werden. 11

12 Amsterdam Arnhem Brussels Dubai Hong Kong London Luxembourg New York Paris Rotterdam Singapore Tokyo Zurich

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