3. Die Regelungen im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794
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- Eike Giese
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1 18 Geistesgeschichtliche Grundlagen teils das Naturrecht der Aufklärung, teils aber auch die amerikanischen Rechteerklärungen; der Anteil von Jefferson und Lafayette an der Ausarbeitung der französischen Rechteerklärung; die Bedeutung der Cahiers de doleance Rechtsnatur der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte: Politischer Katechismus; Umsetzung durch Gesetzgebung; keine rechtliche Verbindlichkeit, sondern politische Zielbestimmungen Inhalt der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte: Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 4), Recht auf Mitwirkung an der Gesetzgebung (Art. 6), Meinungsfreiheit (Art. 10, 11), Gewaltenteilung (Art. 16) Grundrechte in den Revolutionsverfassungen 3. Die Regelungen im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 Diskussion, ob die freiheitsschützende Regelungen Grundrechtscharakter haben; die einzelnen Regelungen: Recht auf Sicherheit, Eigentumsschutz, Rückwirkungsverbot, Gleichheit, Freiheit 4. Die deutschen Jakobinischen Verfassungsentwürfe zum Ende des 18. Jh. Hinweis auf den deutschen Jakobinismus; Unterschied zum französischen Jakobinismus; Forderung von Grundrechten 5. Die Charte constitutionelle von 1814 und von 1830 Kein Anknüpfen an die revolutionären Erklärungen; einzelne Grundrechte als Rechte der Franzosen; gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern; Garantie der Freiheit; Pressefreiheit, Eigentumsschutz 6. Belgische Verfassung von 1831 Klassische Formulierungen der Grundrechte; Einfluss auf spätere verfassungsrechtliche Grundrechtsgewährleistungen in Europa und in Deutschland 7. Die deutschen Verfassungen des Vormärz a) Die Bundesverfassung Art. 16: Verschiedenheit in der Zugehörigkeit zur christlichen Religion darf zu keinem Unterschied in dem Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte führen; Art. 18: Gewährleistung des Rechts des Erwerbs von Grundeigentum in jedem Bundesstaat sowie des Rechts auf Freizügigkeit b) Landesverfassungen des Vormärz Grundrechtskataloge in den Landesverfassungen als Garantie von staatsbürgerlichen Rechten; Freiheit und Sicherheit der Person; Eigentumsschutz; Pressefreiheit; Auswanderungsfreiheit; Gewissensfreiheit; Gleichheit vor dem Gesetz
2 19 8. Die Grundrechte in der Paulskirchenverfassung Liberale, keine sozialen Grundrechte; Überblick über die einzelnen Grundrechte III. Naturrechtliche und staatstheoretische Grundrechtslehren 1. Die Grundrechtstheorie des emanzipativen Naturrechts Ausgangs des 18. Jh. Neues Prinzip, dass der Herrscher sich nicht über jene Regelungen hinwegsetzen dürfe, was das absolut geltende natürliche Recht gebietet oder verbietet; die unveräußerlichen Rechte des Menschen als Schranken des Gesetzgebers; Konflikt zwischen bürgerlicher Freiheit und dem Eigentumsschutz der ständischen Rechte; Entwicklung der Enteignungslehren 2. Grundrechte als Forderung des wirtschaftlichen Frühliberalismus Das Bild einer freien Wirtschaftsgesellschaft bei Justi; Forderung uneingeschränkter Gewerbe- und Handelsfreiheit, Ablehnung von Zünften und Monopolen; Hinweis auf die physiokratischen Lehren 3. Die Autonomie der Persönlichkeit und das Gesetz der Freiheit bei Kant IV. Der reale Schutz von (grund-)rechtlicher Freiheit 1. Der Schutz von Eigentum und Freiheit im ausgehenden 18. Jh. a) Durch die Rechtsordnung Durch Privatrecht; Hinweis auf den französischen Code civile Eigentum und Freiheit als Grenzen der Polizeigewalt b) Durch die Rechtsprechung Die emanzipative und freiheitsschützende Rechtsprechung des Reichskammergerichts; aufgeklärte Richter am Reichskammergericht; Fallbeispiele einer grundrechtschützenden Rechtsprechung des Reichskammergerichts c) Grundrechtsschutz durch Mitbestimmung der Kammern im Vormärz V. Das Entstehen eines bürgerlichen Freiheitsbewußtseins 1. Geistige Prägungen des hohen Beamtentums 2. Entwicklung freiheitlichen Bewußtseins im Schutz von Vereinigungen Hinweis auf Lesegesellschaften, auf das Freimaurertum, auf die Illuminaten; Hinweis auf die oder Feste im Vormärz
3 20 3. Die Rolle der Anwaltschaft als Vermittlerin zwischen Rechtsbewußtsein und Fortentwicklung des Rechts Literatur: Würtenberger, Von der Aufklärung zum Vormärz, in: Merten/Papier (Hg.), Handbuch der Grundrechte, Bd. I, 2003, S. 49 ff.; Kühne, Von der bürgerlichen Revolution bis zum Ersten Weltkrieg, ebd., S. 97 ff. VI. Die Grundrechte in der Zwischenkriegszeit 1. Weimarer Verfassung a) Klassisch-liberale Grundrechte b) Soziale Grundrechte und Regelungen des Gemeinschafts- und Wirtschaftslebens c) Programmsätze oder unmittelbar geltendes Recht? Kein richterliches Prüfungsrecht, ob Gesetze mit den Grundrechten der Weimarer Verfassung im Einklang stehen 2. Kein Grundrechtsschutz in der Zeit des Nationalsozialismus 3. Gesamteuropäische Entwicklungen Diskussion von sozialen Grundrechten wie in der Sowjetverfassung gewährt; insgesamt: kein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz Literatur: Dreier, Die Zwischenkriegszeit, in: Merten/Papier, aao S. 153 ff. VII. Internationalisierung des Grundrechtsschutzes nach dem 2. Weltkrieg 1. Im Völkerrecht a) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO vom b) Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom c) Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom Im Recht der Europäischen Union Literatur: Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl. 2005, 16 II 3; 56 V 10 Die Geschichte des Rechtsstaates I. Die unterschiedlichen Konzeptionen des Rechtsstaates 1. Der deutsche Rechtsstaat Unterscheidung zwischen formellem und materiellem Rechtsstaat; Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs nach 1800; Antinomie zwischen Rechtsstaat und demokratischem Staat; Antinomie zwischen parlamentarischem Gesetzgebungsstaat und Rechtsstaat; der deutsche Weg in den Richterstaat
4 21 2. Der französische Etat de Droit Begriff aus dem Beginn des 20. Jahrhunderts; seit den 70iger Jahren des 20. Jahrhunderts positiv besetzter Begriff; Herrschaft des Gesetzes seit der französischen Revolution; Grundrechtsbindung des Staates als Bedingung eines Etat de Droit; Etat legal mit einem ausdifferenzierten Verwaltungsrecht als Modell; kein Vorrang der Verfassung; kein Grundrechtsschutz durch Verfassungsgerichtsbarkeit 3. Die englische Rule of Law Grundsatz, dass alle Akte der Verwaltung sich direkt oder indirekt auf die Autorität des Parlamentes stützen müssen; keine Prärogative der Krone; Verwaltung darf nur nach Gesetz, aber nicht Ermessen handeln; Rechtsschutz gegen gesetzwidriges Verhalten der Verwaltung Literatur: Grewe/Fabri, Droits constitutionnels européens, 1995, S. 22 ff. II. Einzelne Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips 1. Eingriffe in Eigentum und Freiheit nur aufgrund eines Gesetzes Erstmalige Regelung in den Verfassungen Badens, Bayerns und Württenbergs; Diskussion der sachlichen Gründe für diese Regelung; Hinweis auf Überlegungen zur politischen Klugheit bereits um Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grundsatz des Naturrechts, des allgemeinen Staatsrechts und der Polizeiwissenschaft zu Ende des 18. Jahrhunderts, dass die gesetzgebende Gewalt die bürgerliche Freiheit nur aus Gründen des gemeinen Wohls einschränken dürfe; Diskussion, welche Zwecke des Staates die allgemeine Freiheit einschränken können; Diskussion der Eingriffsintensität wohl erstmals bei Svarez um 1790 Verhältnismäßigkeitsprinzip durch die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert wieder aufgegriffen; rechtsstaatliches Polizeirecht durch Verhältnismäßigkeitsprinzip gefördert; verfassungsrechtliche Verankerung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Mitte der 50er Jahre des 20. Jh. Übernahme des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg; hierdurch vermittelt Übernahme in das Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union; Verhältnismäßigkeitsprinzip als relativ neues Prinzip in anderen europäischen Rechtsordnungen 3. Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot
5 22 Rückwirkungsverbot geregelt im Preußischen Allgemeinen Landrecht, im Code civil und im österreichischen Allgemeinen Gesetzbuch; Vertrauensschutz als Element deutscher Rechtsentwicklung, nicht aber der französischen Rechtsentwicklung Die französische Perspektive: Vertrauen in die Richtigkeit des Gesetzes seit der französischen Revolution; Rückwirkungsverbot in 2 des Code civil; Verbot eines rückwirkenden Eingriffs in erworbene Rechte Die deutsche Perspektive: Diskussion, ob Steuergesetze rückwirkende Kraft erhalten können; Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot seit Mitte des 19. Jh. diskutiert Literatur: Würtenberger/Jeannerod, Vertrauen in den Gesetzgeber in Frankreich und in Deutschland, in: Würtenberger/Tscheulin u.a. (Hg.), Wahrnehmungs- und Betätigungsformen des Vertrauens im deutsch-französischen Vergleich, 2002, S. 153 ff.; Würtenberger, Zu den Wurzeln des Rechtsstaates in Deutschland, in: 50 Jahre freiheitlichdemokratischer Rechtsstaat, hrsg. von Rill, 1999, S. 15 ff. 11 Insbesondere die Geschichte der Gewaltenteilung I. Frühe Ansätze in der Antike, in der Lehre von den Mischverfassungen und bei Locke II. Die Gewaltenteilungslehre von Montesquieu 1. Montesquieus politisches Theorie Die Trennung von bürgerlicher und politischer Freiheit; vom Geist der Mäßigung; vom Einfluß von Geschichte, Kultur, Klima etc. auf die Rechtsordnung eines Staates 2. Die Entwicklung der Gewaltenteilungslehre Gewaltenteilung als Freiheitssicherung; Trennung zwischen gesetzgebender, verwaltender und richterlicher Gewalt; Geringschätzung der richterlichen Gewalt; Gründe für die Begrenzung der richterlichen Gewalt; Kritik an einem die Freiheit gefährdenden Richterstaat III. Die Wirkungen der politischen Theorie von Montesquieu auf Frankreich und auf Deutschland 1. Die Rezeption der Geistphilosophie von Montesquieu in Deutschland Diskussion eines Nationalgeistes in Deutschland seit den 60iger Jahren des 18. Jh.; Versuch der Rechtsreform in Anlehnung an die von Montesquieu entwickelten Grundsätze 2. Die Fortwirkung der Gewaltenteilungslehre in Deutschland und in Frankreich Rezeption der Theorie von Montesquieu durch Justi; Gewaltenteilung als Prinzip aufgeklärten Staatsrechts; Hinweis darauf, dass das Hl. Römische Reich Deutscher Nation ohnehin Gewalten teilend organisiert sei
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