Freizeitlärm in der Stadt Basel

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1 Freizeitlärm in der Stadt Basel Vollzugsinstrumente für Lärm ohne Grenzwerte 1von 34

2 Gästelärm Veranstaltungslärm Sekundärlärm 2von 34

3 Boulevardplan Innenstadt Gästelärm GASBI Beurteilungsinstrument für Verantaltungen BIV Sekundärlärm Veranstaltungslärm lä 3von 34

4 Art. 15 USG Wissenschaft Erfahrung oder Bevölkerung im Wohlbefinden nicht erheblich gestört 4von 34

5 Vollzugsinstrumente t der Stadt Basel setzen auf Erfahrung weniger auf Wissenschaft 5von 34

6 Charakter des Lärms Intensität Informationsgehalt Tongehalt Impulsgehalt Einzelfallbeurteilung Lärmvorbelastung Verkehr Gewerbe etc. Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete Häufigkeit Zeitpunkt Tag / Abend / Nacht 6von 34

7 Grundprinzipien: V häl i ä i k i Verhältnismässigkeit räumliche Differenzierung der Bespielungsintensität Nutzungskonflikte entschärfen Wahrung öffentlicher Lärm konzentrieren Interessen Einkaufs-, Freizeit- und Rechtsgleichheit Kulturaktivitäten bündeln Ruheinseln bewahren 7von 34

8 Interdisziplinär i zusammengesetzte t verwaltungsinterne Kommission Bewilligungen Polizei i Stadtentwicklung Kultur / Sport Tourismus behördenverbindliche Instrumente als Verwaltungsverordnung 8von 34

9 Gastronomie-Sekundärlärm- Berurteilungs-Instrument GASBI kantonalrechtliche Grundlage im GGG 16 GGG Standort: Die Erteilung einer Bewilligung kann verweigert werden, an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden, wenn der Betrieb infolge seiner Lage oder seines Charakters geeignet ist, die Wohnqualität erheblich zu stören 11 VGGG Standort: Umweltrechtlich relevante Auswirkungen auf die Wohnqualität beurteilt das Amt für Umwelt und Energie 9von 34

10 Sekundärlärm verursachen Gäste durch lautstarkes Unterhalten lachen, schreien, rufen Autotüren schletzen Kavalierstarts Parkplatzsuche usw. Steuerung durch Öffnungszeiten innen 10 von 34

11 Ziele : Bewilligungsverfahren g objektivieren Entscheide nachvollziehbar machen Vorwurf Behördenwillkür begegnen Aufwand Gesuchsbearbeitung verringern Rechtsgleichheit hh it schaffen Harmonisierung bewirken 11 von 34

12 zulässige Störung Plan der zul lässige en Stö örgrade erzeugte Störung Beurt eilung gsform mular 12 von 34

13 Ermittlung des zulässigen Störgrades Kriterien (Bezugsperimeter Strassenzug) Lärm-Empfindlichkeitsstufe Verkehrslärmbelastung Lage in "Boulevardgebiet Nutzung: wohnen/gemischt/gewerblich Anzahl bestehende Restaurants Zusatzbelastung durch Parkplätze Vorbelastung durch Freizeitaktivität 13 von 34

14 Ermitteln des erzeugten Störgrades Malus Geplante Öffnungszeiten Erwartete Zielgruppe (Störpotential) Besucherzahl Verkauf über die Gasse neuer Betrieb (Niveau PW) Bonus öffentliches Interesse Erschliessung ÖV / MIV zeitliche Konzentration Besucherstrom 14 von 34

15 BEISPIEL neue Musikbar mit 200 Plätzen, 24-Std.-Betrieb a) Steinentorstrasse zul. Störgrad 37 b) oberer Spalenberg zul. Störgrad 16 Berechnungsformular 15 von 34

16 Boulevardplan Innenstadt Ziele: Klärung und Vereinfachung der Bewilligungspraxis Berücksichtigen der Bedürfnisse der Innenstadtbesucher und der AnwohnerInnen Behördenverbindlicher dli h Plan über zulässige Öffnungszeiten für Bewirtungen im Freien Steuerung Öffnungszeiten aussen 16 von 34

17 Planperimeter: Innenstadt gemäss Zonenplan 4 Teil-Gebiete Gebiete mit Sternen bezeichnet 17 von 34

18 5 Sterne-Gebiet Charakteristik: Geringe Bevölkerungsdichte Wohnungen nur in obersten Geschossen hohe Laden- und Restaurantdichte bekannt als Ausgehmeilen 05:00 00 bis 01:0000 Uhr am Wochenende e bis 02:0000 Uhr 18 von 34

19 4 Sterne-Gebiet Charakteristik: Mittlere Bevölkerungsdichte viel Dienstleistungsnutzung, wenig Wohnungen hohe Laden- und mittlere Restaurantdichte, Teile des Rheinufers bekannt als Einkaufs- und Flaniermeilen 06:00 bis 24:00 Uhr am Wochenende bis 01:00 Uhr 19 von 34

20 3 Sterne-Gebiet Charakteristik: übrige Gebiete in der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III Mittlere Bevölkerungsdichte mit mittlerem Gewerbeanteil 07:00 bis 23:00 Uhr am Wochenende bis 24:00 Uhr 20 von 34

21 2 Sterne-Gebiet Charakteristik: übrige Gebiete in der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II Hohe Bevölkerungsdichte bzw. ruhebedürftige Gebiete und Einrichtungen (z.b. Spital) 07:00 bis 22:00 Uhr am Wochenende bis 23:00 Uhr 21 von 34

22 Spezielle Regelungen In exponierten Lagen weitere Einschränkungen möglich (enge bewohnte Hinterhöfe bis höchstens 20:00 Uhr, Wohnungen unmittelbar über Bewirtungsfläche bis höchstens 22:00 Uhr) 22 von 34

23 Betroffenheit der Bevölkerung Innenstadtperimeter: Einwohner (EW) davon im: 5Stern-Gebiet: ~ 450 EW 4 Stern-Gebiet: ~ 1550 EW Stern-Gebiet: ~ EW 23 von 34

24 Beurteilungsinstrument für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund (BIV) erarbeitet mit Unterstützung der Hochschule Luzern September von 34

25 Ziele des BIV: - Interessensabwägung zwischen einem lebendigen Kulturangebot und dem Ruhebedürfnis der Anwohner - Vereinheitlichung der Lärmbeurteilung von Kulturveranstaltungen unter Berücksichtigung g der aktuellen Rechtsprechung - Überprüfung der bestehenden Bespielungspläne - Transparenz für Veranstalter und Anwohner 25 von 34

26 Die Idee: Umwandeln Bundesgerichts-Urteil zum Kulturfloss (BGE 1A.39/2004 vom 11. Oktober 2004). in eine akustische Grösse: Lärmdosis [DE] Bundesgericht mutet diese Dosis der betroffenen Bevölkerung zu 26 von 34

27 Beurteilungsinstrument als Dosismodell: tatsächliche Lärmdosis zulässige Lärmdosis aufaddiert aus den Lärmbelastungen der einzelnen Veranstaltungen empirisch ermittelt aufgrund der Erwägungen des BGE Kulturfloss 27 von 34

28 Bundesgericht hat erkannt: 1. Kulturfloss ist neue ortsfeste Anlagen, darf höchstens geringfügigen Lärm verursachen, Niveau Planungswert [PW]. 2. Es besteht ein überwiegend öffentliches Interesse. Die Einhaltung des PW führt zu unverhältnismässiger Belastung. Es durften Erleichterungen gewährt werden (Art. 25 (2) USG und Art. 7(2) LSV). Die Bevölkerung wird nicht erheblich gestört (Art. 15 USG). Niveau Immissionsgrenzwerte [IGW] ist eingehalten. 3. Bei der Interessensabwägung steht den Behörden ein gewisser Ermessensspielraum zu, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt. 28 von 34

29 Beurteilung des Standorts Kulturfloss zur Ermittlung der zulässigen Lärmdosis nach BGE (Parameter): Lärmempfindlichkeit ES II Anwohnerdichte >50 db Anzahl lärmbetroffener Personen: 308 Distanz zu nächstem Anwohner ca. 30 m Innenstadtperimeter (Innenstadtperimeter lauter) JA Entwicklungsrichtplan / Veranstaltung im öffentlichem Interesse (lauter, normaler o. ruhiger Veranstaltungsort) normal / JA 29 von 34

30 Berechnung der Lärmdosis Kulturfloss als GRUNDDOSIS: 18 bewilligte, einstündige (60 min) Musikveranstaltungen mit 93 db(a) in der Zeit bis 22 Uhr. Veranstaltung laut BGE-Entscheid E im öffentlichem Interesse Bonus von 5 DE* Grunddosis = (10*LOG (10 (0.1*93) * 18)) + 10*LOG (60min/120min) - 5= 98 DE* DE*: Dosiseinheiten Bezugszeit 2 Stunden 20-22/22-24/24-02 Uhr 30 von 34

31 Vergleichs-Lärmdosis für Veranstaltungen auf dem Kasernen-Areal (Beispiel) Kasernenplatz Grunddosis (BGE Kulturfloss) lärmbetroffene Personen >50 db 1253 (Basis 308 Personen beim Kulturfloss) Lärmempfindlichkeitsstufe ES III (ES II = 0 / ES III = +5 / ES IV = +10) Platz im Innenstadtperimeter JA (im: 0, ausserhalb -5 DE) Entwicklungsrichtplan normal (Platz für laute Veranstaltungen+5 DE, für normale:0, für leise: -5 DE) Distanz zu nächstem lärmempfindlichen Raum 180 m (Basis 30 m beim Kulturfloss) Dosiseinheit (DE) Vergleichs-Lärmdosis für Veranstaltungen auf dem Kasernenareal von 34

32 Effektive Bespielung Kasernenareal im Jahre 2011: Jahreslärmdosis 114 DE Aufsummierung sämtlicher Veranstaltungen Malus für Veranstaltungen nach 22 Uhr 5 DE Malus für Veranstaltungen nach 24 Uhr 10 DE Bonus für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse 5 DE Bespielung Kasernenareal aufgrund Anwohnerreaktionen definiert als Grenze zu den schädlichen Umwelteinwirkungen: ://: möglicher erweiterter Ermessensspielraum : 114 DE 105 DE = 9 DE 32 von 34

33 Maximales a Bespielungskontingent e ge t für Veranstaltungen tu am Oberen Rheinweg (Kulturfloss-Standort) bei Ausschöpfung des erweiterten Ermessensspielraum: 98 DE + 9 DE = 107 DE Oberer Rheinweg zulässiger mit hohem Kontingent Kontingent Maximal zulässige Bespielung Pegel (dba) öffentl. Bespielungsplan Interesse Variante 1 Variante 2 Veranstaltung bis max. 22 Uhr 83 ja Veranstaltung bis max. 22 Uhr 93 nein 0 0 Veranstaltung bis max. 22 Uhr 93 ja Veranstaltung bis max. 22 Uhr 100 ja 0 0 Fazit: Nur noch Veranstaltungen im öffentl. Interesse oder Reduzierung des heute gültigen Bespielungsplans. Veranstaltung bis max. 24 Uhr 93 nein 0 0 Veranstaltung bis max. 24 Uhr 93 ja Veranstaltung bis max. 24 Uhr 100 ja 0 0 Veranstaltung bis max. 02 Uhr 93 nein Veranstaltung bis max. 02 Uhr 93 ja Veranstaltung bis max. 02 Uhr 100 ja 0 Gesamtlärmdosis (DE) von 34

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit k 34 von 34

35 Firma Z. Hd. Strasse Nr. PLZ Ort Basel, 30. Oktober 2013 Bewilligungsverfahren für Gastrobetriebe und Veranstaltungsorte Beurteilung der Sekundärlärm-Immissionen Objektbezeichnung Name des Betriebes Baugesuchsnummer BBG Adresse/Lage Strasse Nr PLZ Basel Gesuchsart Vorabklärung Änderung der Öffnungszeiten Änderung Betriebscharakter Baugesuch / Betriebsbewilligung Weitere Abklärungen / Auflagen LSV, Anhang 6, Gewerbelärm [Prognose/Auflage] SIA 181, Schallschutz im Hochbau [Schallschutznachweis] Cercle Bruit 1, Richtlinie [Auflage für Betriebskontrolle] Schall- und Laserverordnung [Auflage für Betriebskontrolle] zulässiger Störgrad zulässiger Störgrad gemäss Plan Empfindlichkeitsstufe III 3 berechneter Störgrad Störgrad Publikum, Besucherkategorie Café-, KantinenbesucherInnen 3 Nutzung: 1 Take Away Drive In 4 3 Erschliessung gute öv-/miv-erschliessung FALSCH 0 Kapazität Betriebszeiten Betriebszeiten gem. Cercle Bruit 1 / GGG 2 0 Mo - Do FALSCH FALSCH ###### ###### 01-05FALSCH FALSCH durchgehender Betrieb Fr / Sa (bereits FALSCH vor FALSCH ###### ###### FALSCH FALSCH 05:00 Sonntag geöffnet) FALSCH FALSCH ###### ###### FALSCH FALSCH zeitl. Konzentration Besucherstrom? FALSCH 0 Neuanlage / Umnutzung? Neuanlage FALSCH 0 öffentliches Interesse FALSCH 0 Summe Störgrad 7 Beurteilung Das Vorhaben wird unter Einhaltung der Auflagen in der Betriebsbewilligung als zulässig eingestuft. Kontrollen können von der Bewilligungsbehörde angeordnet werden. 1 Cercle Bruit: Vollzugshilfe vom 10. März GGG: Gastgewerbegesetz

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