V. Konkursverfahren und RStellung des Schuldners - Wiederholung
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- Gottlob Schmidt
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1 V. Konkursverfahren und RStellung des s - Wiederholung bleibt Rechtsträger der Konkursmasse (kein Übergang auf ): er verliert (bzw. seine Organe verlieren, OR 740 V) aber Verwaltungs- + Einwirkungsmöglichkeiten auf Konkursmasse, dh - (1) sachenrechtl. Verfügungsbefugnis Beschränkung des VerfügungsR des s + Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf Konkursverwaltung (SchKG 240, s. auch BGE 121 III 130) vermögen SchKG
2 V. Konkursverfahren und RStellung des s - Verfügungsbefugnis - Schutz der gesamtheit (BGE 130 III 248, 254, im Gegensatz zur Nichtigkeit nach OR 20) Grds: Art 204 I SchKG Rhandlung ungültig (Folge: KonkVerw kann über Rhandlung hinweggehen, wie wenn sie nicht geschehen wäre BGE 132 III 435 (Vindikation); sie kann aber auch soweit günstig - genehmigen) - Schutzumfang (weiter Begriff Rhandlung: zb Zahlung / Anerkenntnis einer Schuld, Schulderlass, Veräusserung, Pfandbestellung etc) - Schutzzweck (Schutzobj., Schutzrichtg) - Zeitpunkt: Art. 175 vermögen 56
3 V. Konkursverfahren und RStellung des s - Verfügungsbefugnis - Schutz der Verkehrsinteressen Schutz der gesamtheit Grds: Art 204 I SchKG Rhandlung ungültig - Schutzumfang (weiter Begriff Rhandlung) - Schutzzweck (Schutzobj; Schutzrichtung) - Zeitpunkt: Art Vertrauensschutz? grds: nein (arg e Art 96 II) Ausn.: Art 204 II; Ausn.: ImmobiliarSR (Probl ZGB 960 I Z 2, 973) (BGE 115 III 111; beachte Art 176 II, 170, 232; uu auch Ausdehnung der Art. 285 ff) vermögen 57
4 BGE 115 III 111, E. 4 Anders als die Vorschriften über die Pfändung, die in Art. 96 Abs. 2 SchKG einen Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten am gepfändeten Grundstück zulassen, erklärt Art. 204 Abs. 1 SchKG die nach der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen gegenüber den Konkursgläubigern, ohne Vorbehalt zugunsten des um die Konkurseröffnung nicht wissenden Dritten, als ungültig. Mit guten Gründen wird daher der Vorrang des konkursrechtlichen schutzes gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG gegenüber dem Gutglaubensschutz des Immobiliarsachenrechts entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil von nicht wenigen Autoren befürwortet. Diese Auffassung wird nicht nur mit der differenzierenden Regelung des Gesetzes untermauert; sie vermag sich auch auf den Wortlaut der konkursrechtlichen Bestimmungen zu stützen, wonach die Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners bereits mit der Konkurseröffnung eintritt und der Bekanntmachung des Konkursdekrets (vgl. Art. 35 und 232 SchKG) abgesehen von Art. 204 Abs. 2 und 205 Abs. 2 SchKG keine weitere Bedeutung zukommt. Ob jedoch bereits aus dem Umstand, dass das Gesetz gemäss seinem Wortlaut dem Schutze der Konkursgläubiger mehr Gewicht beizumessen scheint als demjenigen des Rechtsverkehrs, gefolgert werden kann, diese Vorzugsstellung gelte gleichermassen gegenüber dem im Sachenrecht verankerten Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers, ist fraglich. Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer uneingeschränkten Wirkung von Art. 204 Abs. 1 SchKG findet sich wiederum in Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, wonach Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch unter anderem aufgrund eines Konkurserkenntnisses vorgemerkt werden können. Daraus liesse sich ableiten, die wirksame Durchsetzung des Zum Schutze der Konkursgläubiger erlassenen Art. 204 Abs. 1 SchKG verlange gerade im Bereich des Immobiliarsachenrechts zusätzliche Vorkehren und der Dritterwerber dürfe sich vor der Vormerkung der Verfügungsbeschränkung auf seinen guten Glauben in die Verfügungsfähigkeit des Veräusserers verlassen. Doch wird dieser Vormerkung von einem wesentlichen Teil der Lehre im Konkursfall gerade unter Berufung auf Art. 204 Abs. 1 SchKG bloss deklaratorische Wirkung zuerkannt. 58
5 Bei der Auslegung von Art. 204 Abs. 1 SchKG gilt es vielmehr, nach seinem Sinn und Zweck zu suchen, wobei den insgesamt in Frage stehenden Bestimmungen und den allenfalls gegenläufigen Interessen Rechnung zu tragen ist Entsprechend hat sich das Bundesgericht in BGE 55 III 170 wenigstens sinngemäss für den Vorzug des sachenrechtlichen Gutglaubensschutzes gegenüber Art. 204 Abs. 1 SchKG ausgesprochen. Andernfalls würde die Verlässlichkeit des Grundbuches erheblich geschmälert, was den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs in keiner Weise entspräche. Auch bei dieser Rechtslage müssen die Konkursgläubiger nicht schutzlos bleiben. Zweifel sind zwar angebracht, ob mit der Publikation der Konkurseröffnung, die den guten Glauben im Sinne des Art. 973 ZGB endgültig beseitigt, bereits ein hinreichender schutz gewährleistet wird (so offenbar STAEHELIN, a.a.o., S. 62); die Bekanntmachung wird ja erst veranlasst, wenn die Durchführung des ordentlichen Konkursverfahrens feststeht (Art. 232 Abs. 1 SchKG). Das Gesetz sieht jedoch zum Schutze der Konkursgläubiger in Art. 176 SchKG zusätzlich vor, dass das Konkurserkenntnis, sobald es vollstreckbar geworden ist, auch dem Grundbuchführer mitgeteilt wird, der allfällige Verfügungsbeschränkungen gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorzumerken hat (vgl. Art. 233 SchKG und Art. 40 Abs. 2 lit. f KOV). Dieselbe Möglichkeit besteht gemäss Art. 170 SchKG bereits nach Anbringung des Konkursbegehrens und nach Art. 174 Abs. 2 SchKG auch während des Verfahrens vor zweiter Instanz. Auch wenn die von Gesetzes wegen mit der Konkurseröffnung eintretende Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners wenigstens im Bereich des Immobiliarsachenrechts keinerlei Wirkungen gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten zu entfalten vermag, verbleibt die Möglichkeit, auf die im Sachenrecht selbst vorgesehene Verfügungsbeschränkung zurückzugreifen. Der Vormerkung gestützt auf Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss jedenfalls stets dann eigenständige Bedeutung beigemessen werden, wenn sie vor der Publikation des Konkursdekretes erfolgt (LEEMANN, a.a.o., S. 66, sowie MÜLLER, a.a.o., S. 72). Damit besteht Gewähr, dass der weitreichende Gutglaubensschutz des Sachenrechts nicht einseitig zulasten der Konkursgläubiger zu Buche schlägt, sondern im Falle der grundbuchlichen Vormerkung der Verfügungsbeschränkung gar nicht erst zur Geltung gelangen kann (vgl. so schon BLUMENSTEIN, a.a.o., S. 696 Anm. 8). Wo letzteres wie vorliegend ausnahmsweise gleichwohl der Fall wäre, ist schliesslich mit einem Teil der Lehre zu erwägen, den Rechtsschutz der Art. 286 und 287 SchKG über den Wortlaut hinaus auch gegen Handlungen zu gewähren, die der erst nach der Konkurseröffnung begeht. 59
6 V. Konkursverfahren und RStellung des s bleibt Rechtsträger der Konkursmasse (kein Übergang auf ): verliert aber Verwaltungs- + Einwirkungsmöglichkeiten auf Konkursmasse, dh - (1) sachenrechtl. Verfügungsbefugnis - (2) Rzuständigkeit für Entgegennahme von leistungen vermögen SchKG
7 V. Konkursverfahren und RStellung des s - Entgegennahme der Leistung - Schutz der Verkehrsinteressen Schutz der gesamtheit Grds: Art 205 I SchKG keine Erfüllung - Schutzzweck (Schutzobj., Schutzrichtg) - Zeitpunkt: Art Vertrauensschutz? Art. 205 II (iü ungerechtf. Bereicher.) vermögen 61
8 V. Konkursverfahren und RStellung des s bleibt Rechtsträger der Konkursmasse (kein Übergang auf ): verliert aber Verwaltungs- + Einwirkungsmöglichkeiten auf Konkursmasse, dh - (1) sachenrechtl. Verfügungsbefugnis - (2) Rzuständigkeit für Entgegennahme von leistungen - (3) Prozessführungsbefugnis (Klage nach bzw. bei Konkurseröffnung) vermögen SchKG 224 Fall-1 Fall-2 fehlt Prozessführungsbefugnis 62
9 V. Konkursverfahren und RStellung des s 2. Fall: - hängiger Prozess - klärungsbed. Rfragen zum Gegenstand mit Bezug zur Masse 1. Option: Beenden des hängigen Prozesses mangels Prozessvoraussetzung (Nichteintretensentscheid) + neuer Prozess unter Beteiligung der Konkursverwaltung 2. Option: Parteiwechsel : scheidet aus und Konkursverwaltung übernimmt so weit notwendig - den Prozess. Problem: Prüfungs-/Einarbeitungszeit 3. Option: Prozessstandschaft: führt den Prozess für Konkursverwaltung / für sich vermögen 63
10 V. Konkursverfahren und RStellung des s - Prozessführungsbefugnis - Grds: Art 207 SchKG (Verlust des ProzessführungsR + Sistierung v Amtes wegen [Folge: 207 III; Dauer], Ausn.: - dringl Fälle Art 207 I - Fälle, in denen Klage nicht massebezogen (zb Art. 207 IV oder Klagen, die sich auf unpfändbare Vermögensstücke beziehen) - Auslandsverfahren: Art. 207 I wirkt nur gegenüber Gerichten und Behörden im Inland - Schiedsverfahren? (hl [-]) OGer Be ius.focus 7/212, 18 summarisches Verfahren vermögen BGE 130 III 769 E: 3.2.3; 135 III 127 E
11 V. Konkursverfahren und RStellung des s - Prozessführungsbefugnis - Schutz der Verkehrsinteressen Schutz der gesamtheit Grds: Art 207 SchKG (Verlust des ProzessführungsR + Sistierung v Amtes wegen [Folge: 207 III; Dauer], Ausn.: dringl Fälle Art 207 I + IV + nicht massebezogen) - Schutzzweck (Schutzobj.: massebez. Aktiv- und Passivprozesse) - Zeitpunkt: Art. 175 (Rhängigkeit, ZPO 62 ff + Berücks va wegen; falls [-] Klärung im Kollok.verf) - Schicksal des (Zivil-)Verf? * Aktivprozess (GV-entsch.: KV, Art. 260, Schuldn.; Erled. unter Säumnisfolgen ZPO 147, 206, 234) * Passivprozess (KOV 63) - Schicksal des Verw.proz. Art. 207 II ( können ) vermögen 65
12 V. Konkursverfahren und RStellung des s bleibt Rechtsträger der Konkursmasse (kein Übergang auf ): verliert aber Verwaltungs- + Einwirkungsmöglichkeiten auf Konkursmasse, dh - (1) sachenrechtl. Verfügungsbefugnis - (2) Rzuständigkeit für Entgegennahme von leistungen - (3) Prozessführungsbefugnis [- (4) Verpflichtungsbefugnis] vermögen SchKG
13 V. Konkursverfahren und RStellung des s - Verpflichtungsbefugnis - Schutz der gesamtheit Grds: Art 204 SchKG (Begriff Rhandlung weit auszulegen), umfasst auch Hdlgen, die darauf abzielen, Passiven zu erhöhen. - Folge: Forderung keine Konkursforderung oder Masseverbindlichkeit. Haftungsobjekt allein konkursfreies Vermögen vermögen 67
14 Ziele des Konkursverfahrens Konkursverfahren - Anteilige befriedigung aus dem vermögen (SchKG 197 I) - Befriedungsfunktion - Entschuldungsfunktion (?) und Sanierungsfunktion (?) materielles Konkursrecht formelles Konkursrecht Wirkungen auf, 208 ff 68
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