03 04 Informationen und Nachrichten aus dem Nationalen Ethikrat VKZ No 4 Oktober Ethikrat auf die gemeinsame Empfehlung verständigt,
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1 Nationaler Ethikrat Infobrief Informationen und Nachrichten aus dem Nationalen Ethikrat VKZ No 4 Oktober 2004 >> KLONEN Ethikrat veröffentlicht Stellungnahme zum Klonen von Menschen Das Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken sollte nach Ansicht des Ethikrates weltweit verboten werden. Auch für das Klonen zum Zwecke der biomedizinischen Forschung empfehlen die Ratsmitglieder gegenwärtig ein Verbot. Die ausführlichen Begründungen für die unterschiedlichen Voten zum Forschungsklonen sollen nationale und internationale Gesetzgebungsprozesse unterstützen. Das Klonen von Menschen zu Fortpflanzungszwecken muss nicht nur mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Forschung, sondern unbedingt abgelehnt werden, lautet das einstimmige Votum des Ethikrates. Zum so genannten Forschungsklonen, bei dem ein geklonter Embryo vor allem für die Entwicklung von Stammzelllinien verwendet und verbraucht wird, vertreten die Sachverständigen unterschiedliche Positionen: Befürworter der ersten Position sprechen sich für ein endgültiges Verbot des Forschungsklonens aus, die der zweiten für eine kontrollierte Zulassung. Vertreter einer dritten Position befürworten ein vorläufiges Verbot. Doch unbeschadet dieser Positionen hat sich der Nationale Ethikrat auf die gemeinsame Empfehlung verständigt, das Forschungsklonen in Deutschland gegenwärtig nicht zuzulassen. Die Vielfalt an Meinungen in der Debatte um das Forschungsklonen findet sich auch auf internationaler Ebene wieder: Im November letzten Jahres scheiterten die Bemühungen der Vereinten Nationen, eine gemeinsame Konvention zum Klonen von Menschen zu verabschieden. Die Länder konnten sich nicht einigen, ob Klonen von Menschen gänzlich verboten oder für Forschungszwecke erlaubt werden soll. Dieser Streit hat bisher verhindert, dass zumindest ein Verbot des reproduktiven Klonens verabschiedet werden konnte obwohl diese Art des Klonens einstimmig abgelehnt wird. Der Ethikrat veröffentlicht seine Stellungnahme nun rechtzeitig vor der Wiederaufnahme der UN-Debatte Ende Oktober. KLONEN ZUM ZWECKE DER FORTPFLANZUNG VOTUM: Klonen zu Fortpflanzungszwecken ist weltweit zu verbieten Einmütig vertreten die Mitglieder des Nationalen Ethikrates die Auffassung, das Klonen von Menschen zu Fortpflanzungszwecken müsse weltweit verboten werden, und zwar nicht nur mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Forschung, sondern unbedingt. Außerdem müsse man die deutsche Rechtslage im Sinne eines strafrechtlichen Verbots präzisieren. In den Begründungen für diese einstimmige Verbotsempfehlung werden sowohl soziale und gesundheitliche Folgen des reproduktiven Klonens als auch medizinisch-technische Schwierigkeiten genannt. Die einzelnen Argumente werden von den Mitgliedern des Nationalen Ethikrates unterschiedlich gewichtet. An erster Stelle lehnen die Experten die Fremdbestimmung und Instrumentalisierung ab, mit der die genetische Ausstattung eines geklonten Menschen von Dritten festgelegt wird. Damit verstößt das Fortpflanzungsklonen gegen das Selbstverständnis und die grundlegenden Werte einer Gesellschaft, die sich auf die Achtung vor der Unverfügbarkeit jedes Menschen gründet. Da Fortsetzung auf Seite 2 WEITERE THEMEN: >> POLKÖRPERDIAGNOSTIK SEITE 6 Stellungnahme des Nationalen Ethikrates >> DER NATIONALE ETHIKRAT SEITE 8 Organisation, Aufgaben, Ziele / Termine / Kontakte / Impressum
2 SEITE 2 Nationaler Ethikrat >>> DEFINITION KLONEN Klonen bezeichnet die künstliche Herstellung eines menschlichen Organismus, der mit einem anderen Menschen erbgleich ist. Dabei wird der Zellkern einer Körperzelle in eine entkernte Eizelle übertragen. Erbgleich mit dem Zellkernspender ist der daraus erwachsende Klon-Embryo jedoch nur, was das Erbgut im Zellkern selbst betrifft. Dagegen unterscheiden sich Zellkernspender und Klon in den Genen, die in den Mitochondrien (Zellkörperchen des Energiestoffwechsels) vorkommen, und in Mutationen, die im Laufe des Lebens im Genom des Zellkernspenders entstanden sind. Prinzipiell lassen sich zwei Arten des Klonens unterscheiden: das Klonen zu Fortpflanzungszwecken (auch reproduktives Klonen genannt) und das Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken (auch Forschungsklonen, therapeutisches oder experimentelles Klonen genannt). Während Fortpflanzungsklonen letztlich auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft und die Geburt eines erbgleichen Kindes gerichtet ist, wird beim Forschungsklonen die Herstellung einer Blastozyste angestrebt. In diesem embryonalen Entwicklungsstadium lassen sich embryonale Stammzellen für Forschungszwecke oder Therapieversuche zur Behandlung degenerativer Krankheiten wie Parkinson gewinnen. Verwendet man zur Erzeugung dieser geklonten Zellen den Zellkern einer Patientenzelle, wird aufgrund der genetischen Identität erwartet, dass Gewebe nach einer Transplantation nicht abgestoßen wird. man so Menschen mit bestimmten gewünschten genetischen Eigenschaften ausstatten könnte, würde eine positive Eugenik gefördert, befürchtet der Rat. Damit sei die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstbestimmung des Einzelnen verletzt und somit auch die Menschenwürde der geklonten Person. Ein weiterer Einwand gegen das Fortpflanzungsklonen: Es verletzt die im menschlichen Selbstverständnis verankerte Vorstellung davon, wie Menschen entstehen sollen. Da ein Klon nicht die üblichen, bislang selbstverständlichen Verwandtschaftsund Generationenverhältnisse aufweist, werde seine soziale Identifikation unklar, heißt es in der Begründung des Votums. Beispielsweise wäre ein nach dem Vater geklontes Kind gleichzeitig dessen genetischer Zwilling, ein Halbgeschwister und Onkel früherer Kinder. Das Klonkind hat nur einen genetischen Elternteil, der noch nicht einmal mit der biologischen Mutter und den sozialen Eltern genetisch verwandt sein muss. Des weiteren stellt die Zulassung des Klonens zu Fortpflanzungszwecken nach Auffassung einiger Ratsmitglieder eine zentrale Voraussetzung für den Umgang der Menschen als Freie und Gleiche infrage. Da beim Fortpflanzungsklonen die genetische Ausstattung absichtlich von Dritten so festgelegt wird, (...), würde der Klon seine genetische Ausstattung denjenigen, die sie festgelegt haben, gleichsam verdanken, sie ihnen aber auch zum Vorwurf machen können. Damit entfiele eine wesentliche Voraussetzung für die Gleichheit der Menschen untereinander. Das kollektive Selbstverständnis einer auf die Gleichheit aller Menschen sowie die Unverfügbarkeit des Einzelnen gegründeten Gesellschaft würde in Gefahr geraten. Ferner widerspricht das Fortpflanzungsklonen nach Ansicht des Nationalen Ethikrates dem ärztlichen Behandlungsauftrag selbst dann, wenn eine Therapie der Unfruchtbarkeit nötig ist. Ganz unstrittig verstoße die Erzeugung eines Menschen durch Klonen gegen das ärztliche Gebot der Nichtschädigung, da dieses Verfahren mit erheblichen gesundheitlichen Risiken für den Klon verbunden ist. Auch gebiete die ärztliche Ethik, eine Frau, die mit einem Klonembryo schwanger werden will, vor der zu erwartendenoder wahrscheinlichen Selbstschädigung zu warnen. Es widerspreche darüber hinaus dem ärztlichen Behandlungsauftrag, den natürlichen Befruchtungsvorgang der Vereinigung von Ei- und Samenzelle grundlegend abzuwandeln, statt ihn wie bei üblichen Verfahren der Fortpflanzungsmedizin zu unterstützen. Deutlich weisen die Mitglieder des NER auf die medizinisch-technischen Schwierigkeiten des Fortpflanzungsklonens hin: So ist aus Tierversuchen bekannt, dass bei Klonen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schwersten Gesundheitsschäden und Fehlbildungen zu rechnen ist und infolgedessen mit einer hohen Rate von Fehlgeburten. Darüber hinaus wird für das Klonen zumindest derzeit eine hohe Anzahl von Eizellen benötigt, deren Gewinnung mit einem gesundheitlichen Risiko für die Spenderinnen verbunden ist. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer mit der Würde und der Selbstbestimmung der Frauen unvereinbaren Instrumentalisierung und Kommerzialisierung. Allerdings werden derzeit Techniken entwickelt, mit deren Hilfe in Zukunft eizellähnliche menschliche Zellen aus Stammzellkulturen gewonnen werden könnten. Bei einem solchen Verfahren wäre die Eizellspende überflüssig, und eine Instrumentalisierung oder Gesundheitsgefährdung von Frauen würde vermieden. Zusammenfassend kommt der Ethikrat zu dem einmütigen Votum: Menschenversuche zum Fortpflanzungsklonen verbieten sich ohne Ausnahme. Sollte es entgegen einem zukünftigen weltweiten Verbot des Fortpflanzungsklonens dennoch zur Geburt eines Klons kommen, würde es allerdings die Art seiner Entstehung nicht rechtfertigen, ihm die Menschenwürde abzusprechen. KLONEN ZUM ZWECKE DER FORSCHUNG Zum Forschungsklonen haben sich im Laufe der Diskussion im Nationalen Ethikrat drei Positionen gebildet: Vertreter der Position A gehen vom vollen Würde- und Lebensschutz des Klon-Embryos von Anfang an aus und lehnen eine Zulassung des Forschungsklonens ab. Gruppe B hingegen hält das Forschungsklonen für prinzipiell vertretbar. Befürworter der Position C sprechen sich nicht prinzipiell für ein Verbot des Forschungsklonens aus, sondern begründen ihre Ablehnung mit dem Hinweis auf den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Forschung. POSITION A: Forschungsklonen ist weltweit zu verbieten Ebenso wie im Falle des Fortpflanzungsklonens ist auch für das Forschungsklonen ein weltweites Verbot anzustreben und im»
3 Infobrief SEITE 3 ABB.: R. SCHREINER, TU MÜNCHEN nationalen Bereich im Sinne eines strafrechtlichen Verbots zu präzisieren. Dabei müsse das Verbot auch für den Fall gelten, dass die Entwicklungsfähigkeit des Embryos durch Eingriffe vor und/oder nach dem Kerntransfer begrenzt oder beseitigt wird. Sollten die Vereinten Nationen zu keinem weltweiten Verbot kommen, müssten deutsche Täter auch für im Ausland begangene Verstöße bestraft werden. In ihrer Begründung sieht diese Position für den Fall einer Zulassung des Forschungsklonens erstens negative Auswirkungen auf das gegenwärti- Nervenzellen Mitochondrien Eizelle Entkernen Blutzellen Therapeutisches Klonen beim Menschen ge Verbot, geschlechtlich also etwa mithilfe der künstlichen Befruchtung erzeugte Embryonen für Forschungszwecke zu verwenden. Würde die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken im Wege des Klonens zugelassen, ließe sich dieses Verbot nicht mehr aufrechterhalten, heißt es in der Stellungnahme. Zweitens wären Weiterentwicklungen beim Forschungsklonen auch für das Fortpflanzungsklonen nutzbar, da beide technisch weitgehend identisch ablaufen. Drittens würde nicht nur das Fortpflanzungsklonen, sondern auch das Forschungs-» Kerntransfer Elektrofusion Embryokultur Blastozyste Autologe embryonale Stammzellen Embryoid bodies Leberzellen Patient Somatische Zellbiopsie >>> EMBRYO UND TOTIPOTENZ Als menschlicher Embryo wird der sich aus einer befruchteten Eizelle (Zygote) entwickelnde Organismus bis zum Abschluss der Organentwicklung nach acht Wochen bezeichnet. Das Embryonalstadium beginnt mit der mehrfachen Teilung der befruchteten Eizelle. Es bildet sich zunächst die so genannte Morula (Maulbeerkeim), nach weiteren Zellteilungen die Blastozyste, ein kugelförmiges, mit Flüssigkeit gefülltes Bläschen. Die Blastozyste besteht aus Zellen, die für die Einnistung und spätere Ernährung des Embryos zuständig sind, sowie aus Embryoblastzellen, aus denen der gesamte spätere Körper werden kann. Bis zu diesem Stadium kann die Entwicklung auch im Reagenzglas erfolgen. Die Einnistung in die Gebärmutter beginnt normalerweise am fünften oder sechsten Tag nach der Befruchtung. Die geltende Rechtsordnung definiert in 8 Embryonenschutzgesetz als Embryo bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. Laut 3 Stammzellgesetz gilt als Embryo bereits jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. Totipotenz ist die Fähigkeit eines durch natürliche Zeugung entstandenen Embryos, sich nach Einnistung in die Gebärmutter zu entwickeln und schließlich geboren zu werden. Diese Fähigkeit hat auch der durch künstliche Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo. Bei durch Klonen erzeugten Gebilden wird die Totipotenz als Kriterium verwendet, um zu entscheiden, ob es sich um Embryonen oder um andersartige Zellkonstrukte handelt. Die klassische Embryologie definiert eine Zelle als totipotent, wenn sie die gleiche Entwicklungsfähigkeit wie eine durch Keimzellverschmelzung entstandene Zygote hat, d. h. wenn sie sich teilen und zu einem embryonalen Organismus sowie den ihn ernährenden extraembryonalen Gewebeanteilen entwikkeln kann. Bei der Erforschung von embryonalen Stammzellen der Maus hat es sich eingebürgert, Zellen dann als totipotent zu bezeichnen, wenn sie in der Lage sind, sich in jeden Zelltyp eines Organismus einschließlich der Keimzellen zu differenzieren, ohne jedoch allein zur Ganzheitsbildung eines Organismus fähig zu sein.
4 SEITE 4 Nationaler Ethikrat >>> PRÄZISIERUNG DES EMBRYONENSCHUTZGESETZES Unstreitig wollte der Gesetzgeber mit dem Embryonenschutz-Gesetz (ESchG) von 1990 das Klonen von Menschen strafrechtlich verbieten. Es ist jedoch umstritten, ob das Embryonenschutzgesetz in seiner derzeitigen Fassung ein solches Verbot enthält. Laut geltendem 6 I EschG wird bestraft, wer künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht. Das ist jedoch im Sinne des Gesetzes nicht präzise genug formuliert: Beim Klonen nach der Kerntransfer- Methode sind Zellkernspender und Klon zumindest dann nicht erbgleich, wenn entkernte Eizelle und transferierter Zellkern nicht von der selben (weiblichen) Person stammen. Denn entkernte Eizellen enthalten mitochondrialen Gene, die etwa 0,01 0,02 Prozent des Gesamtgenoms ausmachen. Deshalb ist strittig, ob das Tatbestandsmerkmal der gleichen Erbinformation des 6 I ESchG erfüllt sei. Außerdem läge eine gleiche Erbinformation auch dann nicht mehr vor, wenn man den somatischen Zellkern vor seinem Transfer in die entkernte Eizelle in seiner genetischen Struktur wesentlich verändern würde. Eine Bestrafung nach 6 ESchG wäre dann nicht möglich. Ebenso wenig eindeutig erfüllt ist das Tatbestandsmerkmal des Entstehens eines menschlichen Embryos. Das hat seinen Grund in der Definition des Embryos gemäß 8 ESchG. Hiernach gilt als Embryo im Sinne dieses Gesetzes bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. Beim Klonen per Kerntransfer entsteht jedoch kein Embryo durch Befruchtung einer Eizelle und Kernverschmelzung. Auch wird dem Embryo keine totipotente Zelle entnommen. Die Meinungen darüber, ob die Verbotsnorm des 6 I ESchG dennoch Anwendung finden kann, gehen auseinander. Auch andere Paragraphen des Embryonenschutzgesetzes werden in ihrer Anwendbarkeit auf Klonpraktiken kontrovers diskutiert. Eine Präzisierung des Gesetzes ist daher in jedem Fall erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob man Forschungsklonen im Prinzip für vertretbar hält oder nicht, sind sich die Ratsmitglieder einig. klonen voraussichtlich mit einem erheblichen Eizellenbedarf und medizinischen Manipulationen einhergehen. Daraus könne sich ein Markt entwickeln, dessen Anreize Frauen in ihrer Selbstbestimmung gefährden und zu Lieferantinnen werden lassen könnten. So sind allein für ein Experiment südkoreanischer Forscher 242 Eizellen von 16 Frauen verbraucht worden, um nur eine einzige Stammzelllinie zu gewinnen. POSITION B: Forschungsklonen prinzipiell vertretbar Vertreter der Position B halten die Verwendung von durch Klonen hergestellten menschlichen Blastozysten im Rahmen der Grundlagenforschung mit therapeutischer Zielsetzung für prinzipiell vertretbar. Sie bedürfe jedoch der Regulierung in inhaltlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht. Um die stufenweise Menschwerdung des sich entwickelnden Keims zu betonen, wird zwischen Embryonen und Blastozysten unterschieden. Laut Votum ist es weder moralisch geboten, einer derartigen Blastozyste den Status einer Person zuzusprechen, noch gibt das Grundgesetz vor, sie als Träger der Menschenwürde und des Rechts auf Leben anzusehen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Möglichkeit des Zugriffs auf die Blastozyste die Humanität des Umganges der Menschen untereinander oder das Selbstverständnis einer auf Freiheit und Gleichheit gegründeten Gesellschaft gefährden würde. In ihrer Argumentation berufen sich die Vertreter dieser Position auf den hohen Rang der im Grundgesetz verankerten Forschungsfreiheit. Diese Freiheit könne zwar gesetzlich eingeschränkt werden, die konkrete Einschränkung sei jedoch rechtfertigungsbedürftig. Mit dem Forschungsklonen verbinde sich die Hoffnung, in Zukunft schwere Krankheiten (z. B. Parkinsonsche Krankheit oder Diabetes mellitus) und körperliche Schädigungen (z. B. Querschnittslähmung) heilen zu können. Ob sich diese Hoffnungen erfüllen werden, lasse sich nur durch die Forschung selbst beantworten. Diese Aussage gelte auch für andere Forschungsansätze zur Gewinnung von Stammzellen, heißt es in der Stellungnahme: Ungewissheit ist Ausgangspunkt der Forschung und kein Argument gegen ihre Zulassung. Ferner stelle die Verminderung oder Vermeidung von Leiden und Schmerzen ein allgemein anerkanntes moralisches Gebot dar. Diesem Gebot entspricht die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen und folglich die Entwicklung medizinischer Heilmethoden zu ermöglichen. Allerdings sprechen sich auch die Befürworter des Forschungsklonens im Nationalen Ethikrat für staatliche Regulierung sowie die Genehmigung und Kontrolle jedes einschlägigen Vorhabens aus. Forschungsklonen solle nur dann zulässig sein, wenn die wissenschaftlichen Fragestellungen nicht an Tiermodellen geklärt werden können. Der Verwendung menschlicher Eizellen im Klonexperiment müsse eine hinreichende wissenschaftliche Begründung und Vorklärung aller Umstände im Tierversuch vorausgehen. Soweit und solange für das Forschungsklonen menschliche Eizellen benötigt werden, seien wirksame Vorkehrungen zum Schutz der Spenderinnen zu treffen. Außerdem wird gefordert, die Implantation geklonter Blastozysten in die Gebärmutter einer Frau ausnahmslos zu verbieten. POSITION C: Forschungsklonen derzeit ethisch nicht vertretbar Die Herstellung menschlicher Embryonen auf dem Wege des Klonens für wissenschaftliche oder therapeutische Zwecke ist derzeit ethisch nicht vertretbar, lautet das Votum in Position C. In ihrer Begründung heben die Unterzeichner unter anderem auf die therapeutische Perspektive ab, die das Forschungsklonen bieten soll. So seien diese Hoffnungen verständlich und nachvollziehbar, jedoch dürfe nicht mit Therapiemöglichkeiten argumentiert werden, deren Aussichten völlig unsicher sind. Wie das Fortpflanzungsklonen erfülle auch das Forschungsklonen den Tatbestand der Instrumentalisierung menschlichen Lebens : Weder beim Klonen zu therapeutischen noch beim Klonen zu wissenschaftlichen Zwecken strebe man an, den erzeugten Embryonen eine Entwicklungschance zu geben. Sie werden vielmehr zum Zwecke der Entwicklung neuer Behandlungsmethoden oder des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns kurz nach ihrer Entstehung zerstört. Eine solche Instrumentalisierung verbiete sich. Von Position A unterscheidet sich das Votum dieser Mitglieder jedoch darin, dass für eine Neubewertung gestimmt wird, falls sich durch das Klonen konkrete Heilungsoptionen für den Menschen ergeben. Wie Position B hält auch Position C das Interesse, die grundlegenden menschlichen Lebensprozesse zu verstehen und die Zukunft zu gestalten, zu planen und zu sichern, für wichtig. Der Hinweis auf die»
5 Infobrief SEITE 5 Forschungsfreiheit genüge jedoch nicht als Rechtfertigung solcher Forschungsprojekte. Die Zulässigkeit muss vielmehr jeweils an der Verhältnismäßigkeit, der Alternativlosigkeit und der Hochrangigkeit der Forschungsvorhaben gemessen werden. Alle drei Kriterien seien gegenwärtig nicht erfüllt: Erstens könne eine allgemeine Hoffnung auf die Entwicklung von Therapiemöglichkeiten weder das Forschungsklonen noch die Instrumentalisierung und Gefährdung von Frauen bei der Eizellenspende legitimieren. Zweitens seien die Möglichkeiten ethisch unbedenklicher Methoden wie der adulten Stammzellforschung nicht ausgeschöpft. Und drittens sei eine Hochrangigkeit der Forschung nicht nachgewiesen, solange kein unmittelbarer therapeutischer Zweck belegt sei. EIGENE GESETZE: Dänemark, Finnland, Großbritannien, Frankreich, Israel, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Australien, Indien, Japan, Südkorea, Argentinien, Brasilien, Russland, US-Bundesstaaten Arkansas, Iowa, Kalifornien, Michigan, New Jersey, North Dakota, Rhode Island Italien, Norwegen, Österreich, Spanien, Australien, Schweiz, Frankreich, Kanada, Irland (kein Gesetz, aber von rechtlicher Unzulässigkeit wird ausgegangen), Niederlande (Moratorium), Finnland, US- Bundesstaaten Arkansas, Iowa, Michigan, und North Dakota Großbritannien, Belgien, Israel, Japan, Singapur US-Bundesstaaten Kalifornien, Massachusetts, New Jersey, Rhode Island FAZIT Klonen zu Fortpflanzungszwecken verboten Der Ethikrat lehnt das Klonen zum Zwecke der Fortpflanzung einmütig aus ethischen Gründen ab. Das Forschungsklonen dagegen bewerten die Ratsmitglieder ethisch unterschiedlich. Um der Politik eine einheitliche Empfehlung geben zu können, sprechen sich die Mitglieder jedoch geschlossen dafür aus, das Forschungsklonen gegenwärtig nicht zuzulassen. KONVENTION DES EUROPARATES RATIFIZIERT: Estland, Georgien, Griechenland, Kroatien, Litauen, Moldawien, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern KONVENTION DES EUROPARATES UNTER- ZEICHNET, ABER NICHT RATIFIZIERT: Finnland, Frankreich, Island, Italien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Türkei und Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken verboten GESETZE IN VORBEREITUNG: US-Bundesstaaten Alabama, Connecticut, Florida, Texas, Wisconsin Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken erlaubt GESETZLICHE REGELUNG IN VORBEREITUNG: Schweden >>> INTERNATIONALE RECHTSLAGE In Europa gibt es das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, das seit 2001 über einen Zusatz das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen enthält: Verboten ist jede Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen identisch ist. Genetische Identität bezieht sich dabei eindeutig nur auf gleiche Kerngenome ( same nuclear gene set ). Allerdings wurde das Übereinkommen in der Bundesrepublik nicht ratifiziert. Selbst wenn das der Fall wäre, würde sich an der derzeitigen Rechtslage nichts ändern, da die Auslegung der Begriffe menschliches Lebewesen und menschliche Embryonen den einzelnen Vertragsstaaten überlassen ist. So haben beispielsweise die Niederlande bei Zeichnung des Klonprotokolls erklärt, dass sie den Begriff human being in Art. 1 dahin interpretieren, dass er sich ausschließlich auf geborene Menschen bezieht, womit das Forschungsklonen von dem Verbot unberührt bleibt. Die Universal Declaration on the Human Genome and Human Rights der UNESCO ist der Versuch, einen weltweiten Konsens zu formulieren, der auf die Rechtslage in den Staaten zwar keine unmittelbare aber eine politische Wirkung hätte. Demnach sind Praktiken, die der Menschenwürde widersprechen, wie reproduktives Klonen von Menschen, nicht erlaubt. Unklar ist, ob auch das Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken durch die Konvention verboten ist. Der Vollversammlung der Vereinten Nationen liegen seit Herbst 2002 zwei Anträge vor, die sich übereinstimmend für ein Verbot des Fortpflanzungsklonens aussprechen. Während jedoch der eine zugleich alle weiteren Formen des Klonens einbezieht, sieht der andere für das Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken ein Moratorium vor. Die Vollversammlung hat nach längerer Diskussion im November 2003 beschlossen, ihre Entscheidung um ein Jahr zu vertagen. Einem Beschluss der Vollversammlung der Vereinten Nationen käme wohl beträchtliche politische Bedeutung zu.
6 SEITE 6 Nationaler Ethikrat >> POLKÖRPERDIAGNOSTIK Anwendung nur im Zusammenhang wissenschaftlicher Studien Am 16. Juni 2004 veröffentlichte der Nationale Ethikrat seine Stellungnahme zur Polkörperdiagnostik, die an die Stellungnahme zur genetischen Diagnostik vor und während der Schwangerschaft (2003) anknüpft. Zuvor hatten die Ratsmitglieder Sachverständige angehört, um sich über das Potenzial und die Grenzen der Methode zu informieren. Das Verfahren gilt in Deutschland als nicht verboten; der Ethikrat empfiehlt, seine Anwendung in der Fortpflanzungsmedizin gesetzlich zu regeln. Die Ratsmitglieder begrüßen daher, dass die Technik in Deutschland derzeit nur im Rahmen einer wissenschaftlichen Erhebung angewendet werden soll. Mit der Polkörperdiagnostik (PKD) lassen sich Eizellen von Frauen, die sich einer künstlichen Befruchtung unterziehen, auf genetische Schäden untersuchen. Die beiden Polkörper werden während der Eireifung von der Eizelle ausgestoßen und enthalten das mütterliche Erbmaterial, das für die Befruchtung und die Entwicklung des Embryos nicht benötigt wird (siehe Infokasten). Mediziner können daher von einer Analyse der Polkörper auf die genetische Ausstattung der Eizelle schließen. Indikationen Die Polkörperdiagnostik wird in Deutschland bei drei Indikationen eingesetzt: im Falle monogener Erbleiden, bei strukturellen Chromosomenstörungen und bei Fehlverteilungen von Chromosomen bei der Eizellreifung (siehe Infokasten). Bereits in seiner Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik (PID) im Januar 2003 hatte sich der Ethikrat mit der Polkörperanalyse beschäftigt. Doch da Mediziner hierzulande die Methode in den letzten Jahren verstärkt einsetzen und erforschen, entschied sich das Gremium dafür, sich erneut mit dem Thema zu befassen. Der Vorteil der Polkörperdiagnostik: Die Auswahl der Eizellen erfolgt, bevor die Kerne von Ei- und Samenzelle verschmelzen also bevor ein Embryo im Sinne des Embryonenschutzgesetzes entsteht. Der Ethikrat sieht die PKD deshalb auch nicht als Verstoß gegen geltendes Recht an. Dennoch müsse der Einsatz des Verfahrens genau bedacht werden. Immerhin geht es dabei um eine Auswahl geeigneter Eizellen vor und während der Befruchtung, so der Ethikrat wörtlich. Deshalb sollten zum Beispiel die Anwendungsbedingungen für die Polkörperdiagnostik gesetzlich geregelt werden. Nachteile des Verfahrens Dies gilt nach Ansicht des Ethikrates umso mehr, als das Verfahren mit Nachteilen behaftet ist: Zum einen lassen sich mit der Methode nur genetische Störungen auf Seiten der Mutter identifizieren; Schäden im Erbgut des Vaters hingegen oder Fehler, die bei Zellteilungen nach der Befruchtung auftreten, bleiben unerkannt. Zum anderen besteht die Gefahr, dass mit dem Verfahren auch Eizellen verworfen werden, die zu gesunden Kindern geführt hätten nämlich dann, wenn im Fall einer rezessiven Erkrankung das befruchtende Spermium ein Chromosom beiträgt, das die krankheitsauslösende Mutation nicht aufweist. Zudem ist noch nicht erwiesen, ob die Methode betroffenen Paaren tatsächlich in allen Fällen nützt. Zwar lassen sich bereits bekannte monogene Erbleiden oder Chromosomenstörungen in der Familie der Frau mit großer Wahrscheinlichkeit erkennen» >>> BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN Polkörperdiagnostik (PKD) Bei diesem Verfahren schließen Mediziner indirekt von einer Analyse der Polkörper auf das Erbgut der Eizelle. Die Polkörper werden während der Eireifung als Abfallprodukt von der Eizelle ausgestoßen. Der erste Polkörper bildet sich kurz vor dem Eisprung und enthält einen der beiden mütterlichen Chromosomensätze. Der zweite Polkörper entsteht, nachdem die Samenzelle in die Eizelle eingedrungen ist; auch er enthält Erbmaterial. Für eine möglichst sichere Diagnose sollte die PKD an beiden Polkörpern vorgenommen werden. In anderen Ländern wird das Verfahren in der Regel mit einer PID kombiniert. Präimplantationsdiagnostik (PID) Die Technik wird an im Reagenzglas gezeugten Embryonen vorgenommen. Einige Tage nach der Befruchtung werden dem Keim, der dann aus sechs bis zehn Zellen (Blastomeren) besteht, ein oder zwei Zellen entnommen und auf genetische oder chromosomale Veränderungen untersucht. Anders als die Polkörperanalyse wird die PID an Embryonen im Sinne des Embryonenschutzgesetzes vorgenommen sie gilt deshalb in Deutschland und einigen weiteren Ländern als verboten. In Ländern wie Großbritannien, Frankreich, den skandinavischen Staaten oder den USA ist das Verfahren dagegen erlaubt. >>> QUELLEN Die Stellungnahmen des Nationalen Ethikrates zur Polkörperdiagnostik und zur genetischen Diagnostik vor und während der Schwangerschaft: pdf/stellungnahme_pkd.pdf pdf/stellungnahme_genetische_ Diagnostik.pdf Die Sachverständigen-Anhörung des Nationalen Ethikrates zur Polkörperdiagnostik am 19. Februar 2004: pdf/wortprotokoll_ah pdf
7 Infobrief SEITE 7 und ausschließen. Im dritten Fall jedoch, der Aneuploidie-Diagnostik, ist nicht belegt, dass die Untersuchung die Zahl an gesund geborenen Kindern erhöht, schreibt der Ethikrat. Noch fehlten ausreichend umfangreiche Studien zu dem Thema. Zurzeit gehen mehrere deutsche Einrichtungen dieser Frage in einer gemeinsamen Untersuchung nach. Fazit Im Vergleich mit der in Deutschland nicht erlaubten Präimplantationsdiagnostik ermöglicht die Polkörperdiagnostik die Untersuchung eines enger begrenzten Spektrums genetischer Schädigungen. Dennoch stellt sie eine Option für Paare mit schweren genetischen Störungen dar. HINTERGRUND Wann kann in Deutschland eine PKD vorgenommen werden? Durchführung der ICSI (Spermieninjektion) Entnahme des 1. und evtl. 2. Polkörpers nach Eröffnung der Zona pellucida Untersuchung der injizierten Eizellen hinsichtlich der Anzahl der Vorkerne; Korrelation mit den Ergebnissen anderer Untersuchungen; Information der Patientin und Entscheidung Weitere Kultur und Transfer Kryokonservierung Keine weitere Kultur Polkörperbiopsie nach ICSI (Montag, M., van der Ven, K. und van der Ven, H. 2001) AUS: NATIONALER ETHIKRAT/STELLUNGNAHME PID Die Technik eignet sich nur, um genetische Störungen zu erkennen, die bei der Mutter bestehen oder während der Eizellreifung auftreten. Ebenso wird das Verfahren bei strukturellen Chromosomenstörungen (z. B. Translokationen) auf mütterlicher Seite angewandt. Schließlich kommt die PKD bei Aneuploidien infrage. Sowohl bei chromosomalen Fehlverteilungen als auch bei strukturellen Schäden kommt es gehäuft zu Fehlgeburten oder zu erfolglosen Verläufen medizinisch unterstützter Fortpflanzungsmethoden. Allerdings ist der Nutzen der PKD zur Steigerung des Erfolges fortpflanzungsmedizinischer Behandlungen noch nicht schlüssig belegt. In einer groß angelegten deutschen Studie will man diese Frage jetzt klären.
8 SEITE 8 Nationaler Ethikrat Der Nationale Ethikrat Der Nationale Ethikrat hat sich am 8. Juni 2001 auf Beschluss der Bundesregierung als nationales Forum des Dialogs über ethische Fragen in den Lebenswissenschaften konstituiert. Er soll den interdisziplinären Diskurs von Naturwissenschaften, Medizin, Theologie und Philosophie, Sozial- und Rechtswissenschaften bündeln und Stellung nehmen zu ethischen Fragen neuer Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften sowie zu deren Folgen für Individuum und Gesellschaft. Der Nationale Ethikrat ist unabhängig und nur an den in seinem Einrichtungserlass begründeten Auftrag gebunden. Seine Aufgaben und seine Arbeitsweise bestimmt er selbst. Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte, die der Ethikrat zu verschiedenen Themenkomplexen erarbeitet, werden veröffentlicht. Die Mitglieder des Nationalen Ethikrates treten monatlich in Berlin zu Sitzungen zusammen, die seit Januar 2003 öffentlich sind. Die Wortprotokolle der Sitzungen stehen auf der Website des Nationalen Ethikrates zum Download zur Verfügung. Der Infobrief wurde eingerichtet, um einer breiteren Öffentlichkeit den Diskurs im Nationalen Ethikrat in komprimierter Form vorzustellen. Als Grundlage dienen die veröffentlichten Dokumente (Wortprotokolle der öffentlichen Sitzungen, Stellungnahmen, etc.) des Nationalen Ethikrates. TERMINE Sitzungen des Nationalen Ethikrates: 25. November Dezember 2004 Veranstaltungen des Nationalen Ethikrates: 21. Oktober 2004 JAHRESTAGUNG Berlin 24. November 2004 ÖFFENTLICHE TAGUNG Selbstbestimmung am Lebensende (Arbeitstitel) Tagungsort: Münster MITGLIEDER Dem Nationalen Ethikrat gehören bis zu 25 Mitglieder an, die naturwissenschaftliche, medizinische, theologische, philosophische, soziale, rechtliche, ökologische und ökonomische Belange repräsentieren und vom Bundeskanzler auf vier Jahre berufen werden. Prof. Dr. jur. Drs. h. c. Spiros Simitis (Vorsitzender) Prof. Dr. rer. nat. Regine Kollek (Stellv. Vorsitzende) Prof. Dr. med. Dr. phil. Eckhard Nagel (Stellv. Vorsitzender) Prof. Dr. jur. Wolfgang van den Daele Prof. Dr. jur. Horst Dreier Prof. Dr. phil. Eve-Marie Engels Bischof Dr. theol. Gebhard Fürst Prof. Dr. med. Detlev Ganten Prof. Dr. phil. Volker Gerhardt Dipl.-Ing. Christiane Lohkamp Prof. Dr. med. Martin J. Lohse Prof. Dr. rer. pol. Therese Neuer-Miebach Prof. Dr. rer. nat. Christiane Nüsslein-Volhard Prof. Dr. med. Peter Propping Heinz Putzhammer Dr. phil. Peter Radtke Prof. Dr. med. Jens Reich Prof. Dr. theol. Eberhard Schockenhoff Prof. Dr. med. Bettina Schöne-Seifert Prof. Dr. theol. Dr. h. c. Richard Schröder Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz Dr. jur. Hans-Jochen Vogel Kristiane Weber-Hassemer Dr. med. Christiane Woopen >>> KONTAKTE IMPRESSUM Leiter der Geschäftsstelle: Dr. Rudolf Teuwsen Telefon: +49 (0)30/ Mobil: teuwsen@ethikrat.org Pressekontakt: Ulrike Florian Telefon: +49 (0)30/ Telefax: +49 (0)30/ florian@ethikrat.org Infobrief des Nationalen Ethikrates Herausgeber: Geschäftsstelle des Nationalen Ethikrates Sitz: Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften Jägerstr. 22/23 D Berlin Telefon: +49 (0)30/ Telefax: +49 (0)30/ kontakt@ethikrat.org Internet: Redaktion: Dr. Rudolf Teuwsen (V.i.S.d.P.) Ulrike Florian Franziska Beckmann, Berlin Grafische Konzeption und Gestaltung: Bartos Kersten Printmediendesign, Hamburg Druck: Saladruck, Berlin 2004 Nationaler Ethikrat. Alle Rechte vorbehalten.
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