Neue regulatorische Konzepte zur Abbildung von Marktrisiken im Handelsbuch

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1 Newsletter Handelsbuchregulierung CONSULTING FINANCIAL SERVICES Juni 2012 Neue regulatorische Konzepte zur Abbildung von Marktrisiken im Handelsbuch Konsultationspapier des Baseler Ausschusses Fundamental review of the trading book Executive Summary Der Baseler Ausschuss hat am 3. Mai 2012 ein Konsultationspapier zur grundlegenden Überarbeitung der aufsichtsrechtlichen Behandlung des Marktrisikos im Handelsbuch veröffentlicht. Darin wird eine Vielzahl spezifischer Maßnahmen vorgeschlagen, die zum einen die bestehenden Regelungen für die Kapitalunterlegung von Marktpreisrisiken des Handelsbuchs durch einen konsistenten regulatorischen Rahmen ersetzen und zum anderen den Erkenntnissen aus der Finanzkrise umfassend Rechnung tragen sollen. Wesentliche Neuerungen Überarbeitung der Abgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch mit dem Ziel der Objektivierung und der Begrenzung der Möglichkeiten der regulatorischen Arbitrage Berechnung der Kapitalanforderungen mittels Expected Shortfall (ES) als alternatives Risikomaß zum Value at Risk (VaR),um Extremrisiken besser abzubilden Stresskalibrierung als alleinige Grundlage für die Parametrisierung des Risikomodells Differenzierte Berücksichtigung von Aspekten der Marktliquidität in der Risikorechnung durch die Zuordnung der Instrumente zu Liquiditätshorizonten und die Berechnung von Kapitalaufschlägen für Instrumente, die in Stresszeiten einem erhöhten Illiquiditätsrisiko ausgesetzt sind Grundlegende Überarbeitung des Standardansatzes, um Risikosensitivität, Transparenz und Konsistenz zu verbessern und die Abhängigkeit von internen Bewertungsmodellen zu reduzieren Stärkere quantitative Verzahnung von internen Modellen und Standardansatz mit dem Ziel, den Widerruf der Zulassung von internen Modellen zu erleichtern Verschärfungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von internen Modellen und in Bezug auf die Granularität des Backtesting und der Modellvalidierung Inhalt Executive Summary Seite 1 Kontext aktueller aufsichtsrechtlicher Regelungen Seite 2 Basel-Konsultation: Zentrale Themenfelder Seite 3 - Abgrenzung von Handels- und Anlagebuch - Risikomaß: Expected Shortfall statt VaR - Stresskalibrierung - Berücksichtigung der Marktliquidität - Grundlegende Überarbeitung des Standardansatzes - Enge quantitative Verzahnung von Standardansatz und Internem Marktrisikomodell - Verschärfung bei der Genehmigung Interner Marktrisikomodelle Nächste Schritte Seite 7 Das vorliegende Diskussionspapier enthält neben einigen dezidierten Vorschlägen zahlreiche Alternativen zur Behandlung spezifischer Fragestellungen der Kapitalunterlegung für Marktpreisrisiken im Handelsbuch. Es ist damit Ausgangspunkt einer breit angelegten Diskussion.

2 Newsletter Handelsbuchregulierung / Consulting Financial Services / Juni Eine erste Einschätzung Mit den hier vorgelegten Vorschlägen revidiert die Aufsicht für das Marktrisiko in weiten Teilen den Ansatz einer prinzipienbasierten Aufsicht. Sie beabsichtigt, tief in die Organisationsstrukturen der Banken einzugreifen und bis auf Risikofaktorebene allgemeingültige Vorgaben zur Modellstruktur zu machen. Die Vorschläge enthalten zahlreiche Elemente, die, insbesondere in ihrem Zusammenspiel, zu einer weiter erhöhten Kapitalunterlegung für Marktpreisrisiken führen können. Dabei können operationelle Aspekte wie die Einhaltung von Backtesting-Grenzen auf Ebene einzelner Handelstische ebenso kritisch werden wie methodische Änderungen, etwa die Berücksichtigung von Liquiditätshorizonten. Die Einführung des ES als Risikomaß wäre methodisch revolutionär, Auswirkungen auf andere Risikoarten mindestens über den ICAAP nicht ausgeschlossen. Die Interpretation der Marktrisikozahlen und die Ableitung von Steuerungsimpulsen würde für das Management und die Aufsichtsorgane der Banken erheblich anspruchsvoller. Die Kosten für die Umstellung bestehender Modelle auf die neuen Regeln wären erheblich. Auch der Betrieb eines internen Modells würde im Hinblick auf IT- und operationelle Kosten wesentlich teurer als derzeit. Auch Häuser, die heute Standardverfahren einsetzen, müssten mit erheblichen Umsetzungskosten für die Einführung der neuen Standardverfahren rechnen. Entscheidend ist, ob es der Aufsicht gelingt, den Standardansatz und die Regelungen zum internen Modell unter Einbeziehung der operationellen und IT- Kosten eines internen Modells so zu kalibrieren, dass nicht für die meisten Banken, die heute noch ein aufsichtlich anerkanntes internes Modell betreiben, der Business Case für ein solches Modell entfallen oder Handelsaktivitäten insgesamt im Wesentlichen in den Bereich der Schattenbanken verlagert würden. Träfe eine der letzteren Konsequenzen zu, wäre dies ein großer Rückschlag für die Aufsicht in ihrem Bemühen um einen stabileren Finanzsektor und die Stärkung der Risikokultur und der Transparenz der Risikonahme in Banken. Kontext aktueller aufsichtsrechtlicher Regelungen Erste Änderungen der Markrisikovorgaben wurden mit Revisions to the market risk framework (Basel II.5) bereits im Juli 2009 als Reaktion auf die Finanzkrise vorgenommen. Deren Umsetzung ist inzwischen in den betroffenen Banken im Wesentlichen abgeschlossen. Diese Regelungen betreffen im Einzelnen die Einführung von Incremental Risk Charge (IRC), Comprehensive Risk Charge (CRC), Equity Event VaR, Stressed-VaR sowie die Behandlung von Verbriefungspositionen im Handelsbuch. Die Einführung dieser Risikomaße hat im Durchschnitt etwa zu einer Verdreifachung der Kapitalanforderungen bei Internen Marktrisikomodellen geführt. Ende 2010 wurden im Rahmen des Basel III-Papiers weitere wichtige Änderungen mit Auswirkungen auf die Kapitalunterlegung von Risiken im Handelsbuch vorgenommen. Diese betreffen zum einen zwei Änderungen in der Eigenkapitaldefinition, wonach erstens keine Anpassungen vorzunehmen sind, um die im bilanziellen Eigenkapital erfassten unrealisierten Gewinne und Verluste aus zum Fair Value bewerteten Aktiva und Verbindlichkeiten zu entfernen, und zweitens, dass Tier 3-Kapital (Drittrangmittel) für die Kapitalunterlegung des Handelsbuchs abgeschafft wird. Darüber hinaus wurden verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der

3 Newsletter Handelsbuchregulierung / Consulting Financial Services / Juni Kapitalunterlegung für Kontrahentenrisiken ergriffen, insbesondere die Einführung der CVA-Risk-Charge, mit der erstmals Marktpreisschwankungen aus Kontrahentenrisiken mit Kapital zu unterlegen sind. Basel-Konsultation: Zentrale Themenfelder Abgrenzung von Handels- und Anlagebuch Das aktuelle Regelwerk bietet nach Einschätzung des Baseler Ausschusses Anreize zur regulatorischen Arbitrage durch die Zuordnung von Positionen zum Handels- oder Anlagebuch. International erachtet der Baseler Ausschuss die Abgrenzungskriterien zwischen Handels- und Anlagebuch für nicht hinreichend präzise und überwachbar. Er strebt daher objektivierte und besser kontrollierbare Kriterien zur Abgrenzung der beiden Bücher an. Auf eine theoretisch mögliche Aufhebung der Grenzen zwischen Handels- und Anlagebuch hat der Ausschuss explizit verzichtet. Das Papier enthält zwei Vorschläge für eine Neuregelung der Abgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch, den Trading evidence based Ansatz und den Valuation based Ansatz. Ersterer dürfte nach einer ersten Einschätzung wenig Neues gegenüber den in Deutschland gültigen Regelungen des 1a KWG bringen. Letzterer wäre ein Paradigmenwechsel, da nach diesem Ansatz die Regelungen für die Kapitalunterlegung von Handelsbuchpositionen auf alle Positionen anzuwenden wären, die im Rechnungswesen zum Fair Value bewertet werden, soweit die Bewertungsänderung Auswirkungen auf die Kapitalbasis nach Basel III und damit die Risikotragfähigkeit hätte. Dadurch wären zahlreiche Positionen betroffen, die heute noch dem Anlagebuch zugehörig sind. Dies würde, für sich betrachtet, zu einer Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen für Marktpreisrisiken führen. Auch würde die Anzahl der Institute, die die Regeln für die Kapitalunterlegung von Marktpreisrisiken im Handelsbuch umsetzen müssten, deutlich wachsen. Ob diese Effekte allerdings für die Bewertung dieser Variante der Handelsbuchabgrenzung wirklich von Bedeutung sein werden, hängt von den bisher noch unbekannten, aber geplanten Neuregelungen für die Marktrisikounterlegung im Bankbuch ab. Risikomaß: Expected Shortfall (ES) statt VaR Industriestandard zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen ist seit 1996 der VaR. Die Schwäche dieser Kennzahl, Tail-Risiken unzureichend abzubilden und damit Fehlanreize zu setzen, wird mit der Einführung des Expected Shortfall behoben. Denn dieser berücksichtigt die Höhe und die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der gewohnten VaR-Kennzahl. Das Risikomaß ES würde sowohl für interne Modelle als auch für die Kalibrierung eines neuen Standardansatzes zugrundegelegt. Wichtig für die Auswirkungen einer Einführung von ES als Risikomaß auf die Kapitalanforderung für Marktrisiken wird sein, ob und inwieweit es über die Anforderung der Stresskalibrierung hinaus weitere Vorgaben zur Modellierung der Tails der Verlustverteilung geben wird. Die Art dieser Modellierung wird zusammen mit einer im Papier des Baseler Ausschusses angedeuteten möglichen Reduzierung des Konfidenzniveaus darüber entscheiden, ob es tatsächlich mit der Einführung von ES zu einer signifikanten Erhöhung der Kapitalanforderungen kommen wird. Ebenso wird die Art der Modellierung des Tail der Verlustverteilung wesentlichen Einfluss auf die methodischen, technischen und datenbezogenen Herausforderungen haben, denen sich Banken gegenübersehen. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass der Baseler Ausschuss erwartet, dass die

4 Newsletter Handelsbuchregulierung / Consulting Financial Services / Juni Risikorechnung auf einer vollen Neubewertung der Positionen und nicht, wie heute noch verbreitet, auf sensitivitätsbasierten Ansätzen aufsetzt. Da die Größenordnung des ES wenig Bezug zu den täglich beobachtbaren Gewinnen und Verlusten der Handelsbereiche haben würde, wäre es eine Herausforderung, dem Management die Bedeutung dieser Risikokennzahl für die Banksteuerung transparent zu machen. Darüber hinaus wäre eine neue methodische Herangehensweise an das Backtesting zu entwickeln. Das Papier verweist hierzu auf weiterführende Diskussionen auf Ebene des Baseler Ausschusses. Schließlich stellt sich mit der Einführung des ES die Frage nach der Konsistenz der Risikomessung und der Risikoaggregation über die Risikoarten hinweg, da diese bisher durchgängig auf dem VaR-Konzept beruht. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung der Risikotragfähigkeit im ICAAP. Stresskalibrierung Mit Basel II.5 wurde zusätzlich zum klassischen VaR der Stressed-VaR als additiv mit Eigenkapital zu unterlegende Risikogröße eingeführt. Dies führt aktuell in Teilen zur Doppelzählung von Risiken und damit zu konzeptionell überhöhten Kapitalanforderungen. Um dies zu vermeiden, wird nun vorgeschlagen, die Berechnung der Kapitalanforderungen für Marktrisiken im Handelsbuch ausschließlich auf Basis einer Stressperiode durchzuführen. Der Baseler Ausschuss beschreibt mehrere Methoden für die Auswahl der Stressperiode. Entscheidend wird sein, ein effizientes Verfahren für deren Identifikation zu finden und mit der Aufsicht abzustimmen. Trotz der oben angesprochenen aktuellen Doppelzählung von Risiken, könnte die geforderte Stresskalibrierung im Zusammenspiel mit der Einführung von ES als Risikomaß dennoch zu einer Erhöhung des Kapitalbedarfs für Marktrisiken führen. Grund ist, dass sich die Stresskalibrierung bisher nur auf die Höhe des 99%- Quantil-Szenarios ausgewirkt hat, wohingegen in Zukunft gestresste Verluste jenseits des 99%-Quantils die Höhe des erforderlichen Risikokapitals bestimmen werden. Die Stresskalibrierung als alleinige Grundlage der Risikoberechnung würde dazu führen, dass das auf Seiten der Händler in einem gegebenen aktuellen Marktumfeld wahrgenommene Risiko vergleichsweise losgelöst vom Kapitalbedarf für Marktpreisrisiken wäre, sofern nicht die jeweils aktuelle Marktphase gerade die Stressperiode wäre. Die auf aktuellen Marktpreisen basierenden Sensitivitäten werden in der Regel deutlich andere Hedging-Strategien anzeigen, als sie für eine Reduzierung eines stresskalibrierten ES erforderlich wären. Umgekehrt würde das Hedging eines stresskalibrierten ES bei Zugrundelegung aktueller Marktpreise zu offenen Positionen und Schwankungen in der täglich beobachteten P&L führen. Gleichzeitig würden die zyklischen Schwankungen des Kapitalbedarfs abnehmen. Diese Effekte machen in ihrer Gesamtheit deutlich, dass der Umgang mit dem geänderten Marktrisikoregime in der Banksteuerung neu erlernt werden müsste. Berücksichtigung der Marktliquidität Die Berechnung des VaR basiert auf der Annahme einer 10-tägigen Halteperiode oder anders ausgedrückt auf der Annahme, dass Handelsbuchpositionen innerhalb von zehn Tagen entweder gehedged oder liquidiert werden können. Diese Annahme ist abhängig von den jeweils betrachteten Finanzinstrumenten in Krisenzeiten oft unhaltbar. Zur differenzierten und risikoadäquateren Berücksichtigung von Marktliquiditätsrisiken schlägt der Baseler Ausschuss drei komplementäre Elemente vor:

5 Newsletter Handelsbuchregulierung / Consulting Financial Services / Juni Für die Ermittlung der Kapitalanforderungen sollen Handelsbuchpositionen nach fünf Liquiditätshorizonten zwischen 10 Tagen und einem Jahr klassifiziert werden. Das Konsultationspapier liefert verschiedene Vorschläge zur konkreten Umsetzung. Darüber hinaus erwägt der Baseler Ausschuss als zweite Maßnahme die institutsindividuelle Verlängerung der Liquiditätshorizonte zur Abbildung endogener Liquiditätsrisiken. Darunter versteht der Ausschuss Marktliquiditätsrisiken, die für das einzelne Institut etwa durch im Vergleich zum Marktvolumen große oder konzentrierte Positionen entstehen können. Alternativ wäre die Abbildung dieser Risiken im Rahmen von Bewertungsabschlägen denkbar. Schließlich schlägt der Baseler Ausschuss die Einführung von Kapitalzuschlägen zur Abdeckung von Sprüngen in den Liquiditätsprämien vor, wie sie gerade in der Krise beobachtbar waren. Bei diesen Vorschlägen stellt sich die Frage nach der Objektivierbarkeit der Zuordnung der Instrumente zu den verschiedenen Liquiditätshorizonten. Denn die Abgrenzungs- und Zuordnungsprobleme, die der Baseler Ausschuss durch die Änderung der Definition der Handelsbuchabgrenzung beseitigen will, stellen sich in verschärfter Form auf der Ebene der Liquiditätshorizonte. Die Berücksichtigung verschiedener Liquiditätshorizonte bei der Modellierung würde zu einem erheblichen Implementierungsaufwand nicht nur im Modell selbst, sondern insbesondere auch bei Stammdaten und Handelstransaktionsdaten führen. Außerdem implizieren die über 10 Handelstage hinausgehenden längeren Liquiditätshorizonte erhöhte Kapitalanforderungen. Grundlegende Überarbeitung des Standardansatzes Wegen der mangelhaften Abbildung von Hedging- und Diversifikationseffekten und der als zu gering eingeschätzten Risikosensitivität schlägt der Ausschuss eine grundlegende Überarbeitung des Standardansatzes vor. Es ist beabsichtigt, die Risikosensitivität zu verbessern und den Kalibrierungsprozess klarer und logischer zu strukturieren. Die Berechnung der Kapitalanforderungen soll einfacher, transparenter und konsistenter werden. Dazu wird vom Ausschuss der Partial Risk Factor Approach vorgeschlagen. Die Berechnung basiert auf einem Risikogewicht, welches mit dem Marktwert eines Instruments multipliziert wird und gleichzeitig Hedging und Diversifikation besser abbilden soll. Darüber hinaus wird als Alternative der Fuller Risk Factor Approach zur Diskussion gestellt, der auf einem breiteren Set von Risikofaktoren basiert. Das Überarbeitungsziel einer verbesserten Risikosensitivität lässt sich potenziell durch den Fuller Risk Factor Ansatz besser erreichen, da der Risikobeitrag eines jeden Risikofaktors besser abgebildet werden kann. Einfacher zu berechnen ist dagegen der Partial Risk Factor Ansatz. Beide Ansätze sind komplexer als die bisher existierenden Standardansätze. Eine Umstellung würde viele insbesondere kleinere Banken vor Herausforderungen stellen. Enge quantitative Verzahnung von Standardansatz und Internem Marktrisikomodell Aktuell ist die Diskrepanz zwischen der Kapitalunterlegung gemäß Standardansatz und Internem Marktrisikomodell trotz der Effekte von Basel II.5 immer noch sehr groß. Dies und die Tatsache, dass Modellbanken typischerweise den Standardansatz für Marktpreisrisiken nicht mehr berechnen, gibt der Aufsicht kaum Möglichkeiten, ein bereits genehmigtes Internes Marktrisikomodell zurückzuziehen und eine Kapitalberechnung unter dem Standardansatz zu fordern. Die Vorschläge

6 Newsletter Handelsbuchregulierung / Consulting Financial Services / Juni des Baseler Ausschusses zielen darauf ab, die Entziehung des Internen Marktrisikomodells zu einer glaubwürdigen Handlungsalternative zu machen. So sollen die Kalibrierungsparameter für beide Ansätze aus ähnlichen Perioden des Marktstresses ermittelt werden. Ergänzend denkt der Baseler Ausschuss bei der Verwendung interner Modelle darüber nach, einen Floor für den Kapitalbedarf festzusetzen, der sich als Prozentsatz der mittels Standardansatz ermittelten Kapitalanforderungen errechnet, oder einen Aufschlag auf den Kapitalbedarf gemäß Internem Marktrisikomodell zu erheben. Eine Tendenz zugunsten einer der dargestellten Varianten ist noch nicht erkennbar. Schließlich sollen Banken, die Interne Marktrisikomodelle verwenden ergänzend zum internen Modell auch die Kapitalanforderungen gemäß Standardansatz ermitteln. Diese Anforderung wird noch dadurch verschärft, dass diese Berechnung je Handelstisch möglich sein muss. Damit entfiele für Modellbanken nicht nur der Vorteil, den Standardansatz nicht mehr berechnen zu müssen. Sie müssten sogar eine komplexere Implementierung des Standardansatzes vornehmen als Nicht- Modellbanken. Verschärfungen bei der Genehmigung Interner Marktrisikomodelle Der überarbeitete Ansatz sieht einen wesentlich granulareren und damit gleichzeitig aufwändigeren Abnahmeprozess für Interne Marktrisikomodelle vor. Die Modellabnahme soll nicht nur wie bisher auf Ebene des gesamten Handelsbuchs, sondern zukünftig zusätzlich auch auf Ebene einzelner Handelstische erfolgen. Für diesen Abnahmeprozess spielt die Handelstischstruktur einer Bank eine entscheidende Rolle. Der Ausschuss nennt Indikatoren, anhand derer eine Abgrenzung zwischen Handelstischen möglich sein soll. Die Handelstischstruktur muss objektiv nachprüfbar sein, da sie konstitutiv für den aufsichtlichen Modellabnahmeprozess wird. Die Zulassung eines internen Modells kann nach den Vorschlägen des Baseler Ausschusses zukünftig auf Ebene einzelner Handelstische wie auch auf Ebene des gesamten Handelsbuchs widerrufen werden. Eine Aussage über den zukünftigen Umgang mit den aktuell bereits genehmigten Internen Marktrisikomodellen macht das Papier nicht. Auch die Modellvalidierung muss nicht nur auf Ebene des Handelsbuchs insgesamt, sondern auch auf Ebene der einzelnen Handelstische durchgeführt werden. Dabei müssen je Handelstisch Backtesting-Analysen und P&L-Attributionsanalysen vorgenommen werden, wobei sowohl die theoretische (nur auf die modellierten Risikofaktoren bezogene) wie auch die realisierte P&L zu betrachten sind. Durch die P&L-Attributionsanalyse wird es möglich, die für die P&L relevanten Risikofaktoren zu identifizieren. Die Aufsicht behält sich vor zu entscheiden, welche dieser Faktoren als modellierbar eingestuft werden. Nur für diese Risikofaktoren erfolgt die Risikomessung wie oben dargestellt auf Basis des ES. Für nicht modellierbare Risikofaktoren sollen dagegen Aufschläge ermittelt werden, die mittels Stressszenarien als Add-on berechnet werden. Der Baseler Ausschuss schließt eine Integration der heute im IRC gesondert berechneten Kapitalunterlegung für Migrations- und Ausfallrisiken in ein einheitliches Risikomodell nicht aus, hält einen solchen Schritt aber für methodisch sehr schwierig. Es könnte als auch in Zukunft bei einer gesonderten Behandlung von Migrations- und Ausfallrisiken bleiben. Schließlich werden für die Risikoaggregation die Korrelationen zwischen den Risikoklassen (z.b. FX und IR) regulatorisch vorgegeben. Diese Korrelationen sollen auf Basis einer Stressperiode kalibriert werden. Die Komplexität der Governance rund um das interne Modell würde durch die Vorschläge des Baseler Ausschusses enorm erhöht. Der Aufwand für Abnahme

7 Newsletter Handelsbuchregulierung / Consulting Financial Services / Juni und Validierung würde sich vervielfachen, ebenso Personal- und Sachkosten für den Betrieb eines internen Modells. Durch das Herunterbrechen der Modellgenehmigung auf die Ebene des einzelnen Handelstisches greift die Aufsicht in einer bisher ungekannten Tiefe in die Organisationsstruktur des Handels ein. Da jeder einzelne Handelstisch Backtesting-Anforderungen erfüllen müsste, reichte es folglich nicht mehr aus auf Ebene des gesamten Handelsbuchs eine für die Modellzulassung hinreichende Qualität der Backtesting-Ergebnisse zu erzielen. Daher müsste die Modellierung für jeden einzelnen Handelstisch tendenziell konservativer sein als unter dem bisherigen Regelwerk, weil Diversifikationseffekte zwischen den Handelstischen bei der Bestimmung der Ausreißer nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Dies könnte insgesamt zu einer Erhöhung der Kapitalanforderungen führen, selbst wenn wie vorgesehen bei der Berechnung der Risikoaktiva Diversifikationseffekte berücksichtigt würden. Die organisatorische Abgrenzung der Handelstische könnte damit einen entscheidenden Einfluss auf den regulatorischen Kapitalbedarf einer Bank haben. Durch die Möglichkeit der Entziehung der Zulassung des internen Modells für einzelne Handelstische könnte sich die Profitabilität eines Handelstisches bezogen auf das regulatorische Kapital kurzfristig ändern. Die Planbarkeit im Rahmen einer wertorientierten Steuerung würde also tendenziell abnehmen. Nächste Schritte Die quantitativen Auswirkungen der neuen Vorschläge lassen sich aufgrund der in Teilen vorhandenen Unschärfe und der Komplexität ihrer Wechselwirkung noch nicht klar abschätzen. Wir werden in den nächsten Monaten zusammen mit unseren Kollegen und Mandanten daran arbeiten, die potentiellen Auswirkungen weiter zu untersuchen. Kommentare der Marktteilnehmer zu diesem Konsultationsdokument werden bis zum 7. September 2012 erwartet. Nach Überarbeitung im Anschluss an die Konsultationsphase sollen detaillierte Vorschläge veröffentlicht werden und diese einer Auswirkungsstudie unterzogen werden. Für die weiteren Schritte nach dem Ende der Konsultationsphase ist kein Zeitplan genannt. Bis Ende 2012 sind zudem weitere Veröffentlichungen geplant, die Vorschläge zur Behandlung von Zinsrisiken im Anlagebuch sowie zur Interaktion von Markt- und Kontrahentenrisiken liefern.

8 Newsletter Handelsbuchregulierung / Consulting Financial Services / Juni Impressum / Kontakt KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE Am Flughafen Frankfurt am Main Dr. Daniel Sommer Partner, Consulting Financial Services T dsommer@kpmg.com Dr. Matthias Mayer Partner, Consulting Financial Services T matthiasmayer@kpmg.com Thilo Kasprowicz Partner, Consulting, Regulatory & Compliance T tkasprowicz@kpmg.com André Lattemann Senior Manager, Consulting Financial Services T alattemann@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.

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