Anonymität, Pseudonymität und E-Government - geht das? Lukas Gundermann c/o Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

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1 Anonymität, Pseudonymität und E-Government - geht das? Lukas Gundermann c/o Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

2 E-Government 01 E-Government ist die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben und der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Exekutive (Regierung und Verwaltung) mittels moderner Informations- und Kommunikationstechnologie. 2 / 24

3 E-Government 02 Weitere Elemente: Medienbrüche sollten vermieden werden Internet steht oft im Vordergrund Dateneingabe soll auf den Nutzer verlagert werden Nebenfolge: Überprüfung der Geschäftsprozesse Hier nur von Interesse: nach außen gerichtete Kontakte der Verwaltung 3 / 24

4 E-Government - Typologie 01 Unterscheidung nach dem Aufgabenbereich Staatlicher Kernbereich: Online-Wahlen Eigentliche Verwaltungsprodukte, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsverfahren Fiskalische Tätigkeit der Verwaltung, insbesondere Beschaffungswesen Zusatzfunktionen: insbes. Zahlverfahren, Akteneinsichtsverfahren (im Rahmen der Beteiligtenrechte oder IFG) 4 / 24

5 E-Government - Typologie 02 Die eigentlichen Verwaltungsprodukte lassen sich noch weiter unterscheiden: Zugriff auf Register, die bei der Verwaltung geführt werden Echte Verwaltungsverfahren im Sinne von 9 VwVfG (= 74 LVwG) Daseinsvorsorge, Ver- und Entsorgung (Größe der Mülltonne etc.) Sonstige Verwaltungsangebote, vor allem Leistungen (Ausstellen von Personenstandsurkunden, Anmeldung zur VHS) 5 / 24

6 Authentisierung im E-Government Notwendigkeit der Authentisierung: Bei der Verwaltung vorliegende Informationen sollen nicht an die falsche Person ausgeliefert werden, Beisp. Personenstandsurkunden, Zuverlässigkeit bei Gaststättenerlaubnis Unbefugte dürfen Daten nicht verändern können Dienstleistung soll an die richtige Person erbracht werden 6 / 24

7 Anonymität / Pseudonymität Zu den Begriffen Anonymität liegt vor, wenn ein Personenbezug im Sinne der Datenschutzgesetze nicht gegeben ist. Einzelangaben sind dann also nicht einer bestimmten Person zuordenbar. Pseudonymität: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse können ohne Kenntnis oder Nutzung der Zuordnungsvorschrift nicht mehr einer natürlichen Person zugeordnet werden. 7 / 24

8 Regelungen 3a BDSG: Gebot zur Datensparsamkeit, insbesondere Anonymisierung und Pseudonymisierung 4 Abs. 6 TDDSG: Der Diensteanbieter hat dem Nutzer der Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 5 Abs. 3 S. 1 SigG: Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat auf Verlangen eines Antragstellers in einem qualifizierten Zertifikat an Stelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen. Dieses muss unverwechselbar und als solches kenntlich sein, 7 Abs. 1 Nr. 1 SigG 8 / 24

9 Online-Wahlen 01 Ausgabe von Wahlscheinen Art. 38 Abs. 2 GG: Wahlberechtigt ist wer... - höchstpersönliches Recht, an bestimmte Person gebunden. Authentisierung daher grundsätzlich erforderlich. Wahlschein: Legitimationspapier für die Wahl; Wahlberechtigung muss daher geprüft werden. Neu: Beantragen von Wahlschein, Briefwahlunterlagen per Internet Online-Beantragen von Wahlunterlagen: Identität nachträglich relativ sicher überprüfbar, wenn zusätzliche Maßgaben beachtet werden. 9 / 24

10 Online-Wahlen 02 Stimmabgabe Echte Online-Wahl allenfalls langfristig machbar. Grundsatz der geheimen Wahl, gilt auch im Vorfeld der eigentlichen Stimmabgabe; aber Einschränkungen aus zwingenden Gründen zulässig, z.b. Abhaken im Wählerverzeichnis zum Verhindern von mehrfacher Stimmabgabe Bei echter Online-Wahl: Identifizierung des Wahlberechtigten ebenso wie offline erforderlich. Wurde Berechtigung im Vorfeld geprüft, kann der Besuch im Virtuellen Wahllokal pseudonym erfolgen 10 / 24

11 Öffentliche Register 01 Zwei Typen: Zugang unter bestimmten Voraussetzungen Unbeschränkter Zugang Zugang unter best. Voraussetzungen: Vorliegen der Voraussetzungen muss prüfbar sein Es wird i.d.r. zum Zweck der nachträglichen Kontrolle protokolliert. Beisp. Grundbucheinsicht: Berechtigtes Interesse oder Notar; Protokollierung der Abrufe 11 / 24

12 Öffentliche Register 02 Berechtigtes Interesse (kein Online-Abruf): i.d.r. abhängig von bestimmter Geschäftsbeziehung zu Grundstück, aufdecken der Identität erforderlich. Notar: Nur Notareigenschaft spielt eine Rolle - ließe sich auch unter Pseudonym nachweisen, vgl. 5 Abs. 3 SigG. Aber: Protokollierung und darauf aufsetzende Datenschutzkontrolle nur möglich, wenn Identität des Notars bekannt, vgl. 133 GBO 12 / 24

13 Öffentliche Register 03 Unbeschränkter Zugang: Hier kommt es nicht auf die Identität des Nachfragers an. Beispiel: Online-Melderegisterauskunft Aber: wenn die Verwaltungsleistung entgeltlich ist, wird häufig Angabe der Identität gefordert. Voraussetzung wäre das Vorhandensein von anonymen Zahlverfahren 13 / 24

14 Echte Verwaltungsverfahren 01 Begriff, 9 VwVfG: Die nach außen wirkende Tätigkeit die auf den Erlaß eines VA oder den Abschluss eines ö.-r. Vertrages gerichtet ist. 11: Beteilungsfähig sind u.a. natürliche Personen: kein Ausschluss von unter Pseudonym Auftretenden Entscheidend für VA ist vollständige Kenntnis des Sachverhalts. Dabei können der Person zugehörige Eigenschaften und indirekt Identität eine Rolle spielen. 14 / 24

15 Echte Verwaltungsverfahren 02 Grundsätzlich spräche in den meisten Fällen nichts dagegen, den Bürger mit einem allgemeinen Pseudonym statt mit seinem Namen zu verwalten. Anforderungen: Durchgriff in Reale Welt muss möglich sein (Vollstreckung) - bei SigG nach gerichtlichem Verfahren Ausschluss von double dipping - bei SigG nicht gewährleistet 15 / 24

16 Echte Verwaltungsverfahren 03 Daraus lässt sich folgern: Pseudonyme müssen eindeutig sein. Jeder darf nur ein Pseudonym haben oder Abgleich über verschiedene Handlungen unter den verschiedenen Pseudonymen muss möglich sein. Lösung: zentrale staatliche Pseudonym- Verwaltung? Oder gleich PKZ? 16 / 24

17 Echte Verwaltungsverfahren 04 Grundansatz des Pseudonyms (Datensparsamkeit) wird ad absurdum geführt. Folgerung: In echten Verwaltungsverfahren sind die Person eindeutig identifizierende Daten ( Identität ) unverzichtbar. Aber: Was ist mit pseudonymen Signaturen? 17 / 24

18 Pseudonyme Signaturen 01 Pseudonyme Signatur nach SigG: qualifiziert, d.h. schriftformersetzend! Aber: eigenhändige Unterschrift soll u.a. Person des Ausstellers erkennbar machen - unauflösbarer Widerspruch! Siehe auch 126a BGB: Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. 18 / 24

19 Pseudonyme Signaturen 02 Pseudonyme Signaturen nach SigG bedeuten also nicht pseudonymes Handeln. Bei Verwenden von pseudonymen Sig. werden beide Ziele verfehlt: Kein Auftreten unter Pseudonym und nur eingeschränkter Wert des Zertifikats Daher unproblematisch: 3a VwVfG-E Die Signierung mit einem Pseudonym ersetzt nicht die Schriftform. Alleine die Verwendung von pseudonymen Sig. führt nicht zur Pseudonymität im Verwaltungsverfahren 19 / 24

20 Sonstige Leistungen Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an. Für viele Leistungen wird die Kenntnis der Identität unerheblich sein, Beisp. Teilnahme am VHS-Kurs, wenn bei Anmeldung bezahlt wird Hier würde allg. Nichterheben von Daten reichen: Anonymität Bei anderen muss darauf geachtet werden, dass nicht Daten an Unberechtigte weitergegeben werden, Beisp. Personenstandsurkunden Hier ist wie im Verwaltungsverfahren eine Identitätsprüfung erforderlich 20 / 24

21 E-Procurement Prinzipiell könnten die Bieter unter Pseudonym agieren. Aber: Soweit die Zuverlässigkeit zu prüfen ist, wird sich die Identität nicht verbergen lassen. Bei Leistungsstörungen müsste die Identität aufzudecken sein. Um ein Korruptionsregister zu realisieren, wäre Identität wohl unumgänglich. Vor allem: fraglich, ob Pseudonymität überhaupt im Interesse der Bieter ist. 21 / 24

22 Zahlungsverfahren Klassisch: Bargeld als anonymes Zahlungsverfahren; im Internet nicht brauchbar Bargeldlose Verfahren sind regelmäßig weniger datensparsam; aber Datenerhebung bei Kreditkartenzahlungen offenbar skalierbar Prepaid-Verfahren nur bei häufigerer Inanspruchnahme sinnvoll Anonyme Zahlverfahren sollen existieren... Pseudonymität durch Zuordnung zu einem Aktenzeichen etc. 22 / 24

23 Matrix Staatlicher Kernbereich genuine Verwaltungsprodukte Fiskalische Tätigkeit Zusatzfunktionen Onlinewahlen Register echte Verwaltungsverfahren Daseinsvorsorge Sonstige Leistungen, Personenstandurkunden, VHS E-Procurement Zahlverfahren Akteneinsichtsverfahren Anforderungen von E- Government-Verfahren an die Offenlegung von Daten Anonymität X X X X Pseudonymität (X) (X) (X) (X) (X) Identität (X) X X X X X X X 23 / 24

24 Fazit In den meisten Anwendungsfällen von E- Government ist die Offenlegung der Identität unumgänglich. In einigen Fällen kann die Leistung anonym erfolgen (dann ist als Minus dazu theoretisch auch Pseudonymität möglich) Der Einsatz von Pseudonymen dürfte im E- Government wenig realitätsnah sein. 24 / 24

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