Lösungsansätze und Möglichkeiten der Umsetzung von Maßnahmen, die der Luftreinhaltung in Städten dienen

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1 Lösungsansätze und Möglichkeiten der Umsetzung von Maßnahmen, die der Luftreinhaltung in Städten dienen Seminar der TLUG, 19. März 2015 Lutz Söffing Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, REACH-Vollzug 1

2 Aktuelle Entwicklungen im europäischen Luftqualitätsrecht Ergänzung: Neues auf Bundes- und Länderebene 2

3 Inhalt I. Programm Saubere Luft in Europa und Weiteres: Aktueller Stand II. PM10-Vertragsverletzungsverfahren und NO2-Pilotverfahren III. UMK-Beschlüsse und LAI-Aktivitäten IV. Abschaffung oder Erweiterung von Umweltzonen? absehbare Entwicklungen Lösungsansätze und Möglichkeiten der Umsetzung von Maßnahmen, die der Luftreinhaltung in Städten dienen Seminar der TLUG, 08. April

4 I. Programm Saubere Luft in Europa und Weiteres: Aktueller Stand Luftpaket vom Dezember 2013 Zur Erinnerung: Luftverschmutzung als wichtigste umweltbedingte Ursache für Erkrankungen und vorzeitige Todesfälle EU-Luftqualitätsnormen hinter den WHO-Empfehlungen zurück Schwierigkeiten bei der Einhaltung der EU-Normen in vielen Mitgliedsstaaten Junker-Kommission zog im November 2014 Rücknahme in Erwägung Heutiger Stand: Luftpaket wird weiterverfolgt Entwurf NERC-Richtlinie wird überarbeitet (Ziel einer besseren Synergie von Klima- und Energiepolitik, aktuellere Datenbasis für die Luftschadstoffe wird derzeit eingearbeitet) Vorschlag für mittelgroße Feuerungsanlagen Momentan keine Absicht zur Revision der Luftqualitätsrichtlinie 4

5 II. PM10-Vertragsverletzungsverfahren und NO2- Pilotverfahren PM10-Vertragsverletzungsverfahren Mit Gründen versehene Stellungnahme der KOM vom Nov. 2014: Beschränkung auf Stuttgart und Leipzig aufgrund Überschreitungen in 2012 und 2013 (KOM lehnt Mitverantwortung durch mangelhafte Maßnahmen auf EU-Ebene ab und fordert angemessene Maßnahmen auf nationaler und lokaler Ebene) Mitteilung der Bundesregierung vom 26. Januar 2015: Fehlen angemessener und wirksamer E-Standards auf EU-Ebene als wichtige Ursache für Grenzwertüberschreitung wird bekräftigt, Verweis auf erhöhte deutsche Standards gegenüber EU-Recht (z. B. 1. BImSchV); Überschreitungen in Stuttgart und Leipzig sind außergewöhnlichen Rahmenbedingungen geschuldet, die trotz angemessener Maßnahmen die Grenzwerteinhaltung noch nicht ermöglichen NO2-Pilotverfahren Noch keine Reaktion der KOM auf Stellungnahme der Bundesregierung vom Nov EuGH-Urteil vom 19. Nov.2014 bezügl. GB: Mitgliedstaaten mussten auch dann um Fristverlängerung ersuchen, wenn absehbar war, dass die Grenzwerte erst nach 2015 eingehalten werden. Fristverlängerungsmitteilung für Gebiet Thüringen 1 war trotz Ablehnung wichtiger Verfahrensschritt in Bezug auf ein mögliches VVV 5

6 III. UMK-Beschlüsse und LAI-Aktivitäten 83. UMK, TOP 27 Reduzierung der Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung Aufgrund der Überschreitungssituation weitere Anstrengungen zur Verminderung der PM- und NO2-Emissionen notwendig Binnenschiffe, Diesellokomotiven und Baumaschinen können in Ballungsräumen zur Schadstoffbelastung beitragen; Partikelfilternachrüstung hat wesentliches Minderungspotenzial Aufforderung an die Bundesregierung, sich für ambitioniertere am Stand der Technik im Straßenverkehrsbereich orientierte Abgasgrenzwerte für Binnenschiffe, Schienenfahrzeuge und Baumaschinen einzusetzen. Bitte an die Bundesregierung zu prüfen, wie einheitliche, auf die Altersstruktur der bestehenden Flotte abgestimmte Emissionsanforderungen wirksam aus rechtlicher Sicht realisiert werden können (z.b. Einführung Partikelfilter) Bitte an die Bundesregierung, durch Einführung regelmäßiger Abgasuntersuchungen wie im Straßenverkehr sicherzustellen, dass die Emissionsstandards im Betrieb eingehalten werden. 6

7 III. UMK-Beschlüsse und LAI-Aktivitäten 83. UMK, TOP 51 Empfehlungen zum Einsatz emissionsarmer Baumaschinen Festlegung von anspruchsvollen Emissionskriterien als geeignete Maßnahme zur schnelleren Einführung emissionsarmer Baumaschinen Zustimmung zum LAI-Papier und Empfehlung zur Anwendung Papier zeigt 3 Wege auf: Öffentliche Ausschreibungen Verwaltungsinterner Einsatz Bauaktivitäten in Gebieten mit hoher Feinstaubbelastung (RVO nach 47 Abs. 7 oder 49) Wirksame Überwachung als wichtige Voraussetzung, um Emissionsminderung in der Praxis zu erreichen Auftrag an LAI, rechtliche Voraussetzungen einer Kennzeichnung emissionsarmer Baumaschinen zu prüfen 7

8 III. UMK-Beschlüsse und LAI-Aktivitäten 128. LAI-Sitzung, TOP 7.2 Maßnahmen zur Einhaltung der NO2-Immissionsgrenzwerte Jahresgrenzwert auch langfristig an stark verkehrsbelasteten Straßen nicht einhaltbar Grenzwerteinhaltung ohne massive Einschnitte im Straßenverkehr durch Verkehrsverbote nicht erreichbar Auftrag an Ausschüsse Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr und Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug : Skizzieren weitergehender Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte und Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung 8

9 IV. Abschaffung oder Erweiterung von Umweltzonen? absehbare Entwicklungen Umweltzonen wirkungslos?

10 IV. Abschaffung oder Erweiterung von Umweltzonen? absehbare Entwicklungen Was das UBA wirklich sagt Umweltbundesamt hält Umweltzonen weiter für sinnvoll (Do, 28. August 2014) Das Umweltbundesamt (UBA) hat einen Medienbericht zurückgewiesen, wonach das UBA Umweltzonen nicht für ein geeignetes Mittel im Kampf gegen die Luftbelastung in Städten halte. Die Thüringer Allgemeine hatte am Samstag, 23. August 2014 unter der Überschrift Umweltzonen für weitgehend wirkungslos erklärt geschrieben (Zitat): Aus Sicht des Bundesumweltamtes gäbe es zudem keine Nachweise, die einer wissenschaftlichen Überprüfung standhielten. Trotz Umweltzonen haben die Belastungen mit Feinstaub nicht signifikant abgenommen, so der Feinstaub-Experte des Umweltbundesamtes, Marcel Langer. Geschlussfolgert werden könne, dass die Umweltzone weder eine geeignete noch erforderliche Maßnahme zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen in Erfurt darstellt. Dazu erklärte UBA-Sprecher Martin Ittershagen: Unser Fachexperte Herr Marcel Langner hat sich in dem dargestellten Zusammenhang weder so geäußert noch die zitierten Schlussfolgerungen gezogen. Auch hat er keine Einschätzung zur Umweltzone in Erfurt abgegeben. Richtig ist, dass Umweltzonen ein probates Mittel zur Reduzierung der Feinstaubbelastung in unseren Städten sind. Ohne Umweltzonen hätten wir eine deutlich schlechtere Luftqualität. Das Umweltbundesamt setzt daher weiter auf Umweltzonen.. Neben weniger Feinstaub insgesamt senken Umweltzonen vor allem die Belastung mit besonders gesundheitsgefährdendem Dieselruß. So sind innerhalb der Leipziger Umweltzone die Freisetzungen von Dieselruß um rund 30 Prozent zurückgegangen, in Berlin sogar um 50 Prozent..

11 III. Abschaffung oder Erweiterung von Umweltzonen? absehbare Entwicklungen Wie geht s weiter? Auszug aus UBA-Statement vom : Die Wirkung der Umweltzonen verlangsamt sich mittlerweile jedoch, da erfreulicherweise die Anzahl der Fahrzeuge ohne grüne Plakette insgesamt stetig weiter abnimmt. Weitere Minderungen sind nur möglich, wenn wir die Umweltzonen weiterentwickeln. sagt Krautzberger (UBA-Präsidentin Maria Krautzberger). Pressemitteilung des UBA vom : Es gilt nun, die Umweltzone weiter zu entwickeln. Dafür brauchen wir eine neue Plaketten-Verordnung, die neben Feinstaub vor allem auch Stickstoffdioxid-Emissionen berücksichtigt. Im Jahr 2013 lagen die NO 2 - Jahresmittelwerte an 66 Prozent der verkehrsnahen Messstationen in Deutschland über der für den Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Schwelle. UBA-Präsidentin Maria Krautzberger: Wir favorisieren eine Ausweitung der Umweltzone auf Baumaschinen, Binnenschiffe oder Dieselloks und auch auf weitere Verkehrswege. Da in vielen Kommunen die europäischen Grenzwerte für Luftschadstoffe noch überschritten werden, empfehlen wir neben der Einrichtung von Umweltzonen, den Rad-, Fuß- und öffentlichen Verkehr in ambitionierter Weise zu fördern. Baumaschinen stoßen immerhin ein Fünftel der Partikelmenge aus, die vom Straßenverkehr verursacht wird, da dieselbetriebene Maschinen bisher selbst in Innenstädten ohne Partikelfilter betrieben werden dürfen. Dies sollte sich ändern. Außerdem ist es mittelfristig wichtig, dass die neue Abgasnorm EURO 6 im realen Verkehr zu weniger Schadstoffen führt. Bisher können das viele Fahrzeughersteller nur unter Laborbedingungen garantieren. 11

12 IV. Abschaffung oder Erweiterung von Umweltzonen? absehbare Entwicklungen Aktuelle Rechtsprechung: Einschränkung des Verhältnismäßigkeitsaspektes? VG München vom (M 1 K ): Der Beklagte wird verpflichtet, den für München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung (der Immissionsgrenzwerte) im Stadtgebiet von München enthält. Die Mitgliedsstaaten sind nicht verpflichtet, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass es zu keinerlei Überschreitung der Grenzwerte mehr kommt. Die in den Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen müssen aber jedenfalls geeignet sein, eine solche Überschreitung auszuschließen. Nach der klaren Formulierung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/50/EG genügt es daher nicht, dass die zuständige Behörde lediglich Bemühungen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte unternimmt und überhaupt einen Luftreinhalteplan aufstellt oder fortschreibt. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Erlass eines Luftreinhalteplans mit weitergehenden Maßnahmen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist (BVerwG vom ). Angesichts der Vielzahl möglicher Maßnahmen, die in der mündlichen Verhandlung diskutiert wurden, stehen dem Beklagten weitere, naturgemäß einschneidendere Maßnahmen zur Verringerung der Werte zur Verfügung. Die vom Kläger angeführte Ausdehnung der Umweltzone ist nur eine davon. Bei der Auswahl der Maßnahmen und der von ihnen negativ Betroffenen verfügt die Behörde aber über einen Gestaltungsspielraum, der einen Anspruch des von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes Betroffenen ebenso wie eines Umweltverbandes auf Ergreifen einer bestimmten Maßnahme regelmäßig ausschließt (BVerwG vom ) 12

13 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 13

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