Videoüberwachung im Betrieb Video-Überwachung von Arbeitnehmern - Gestaltungsfeld für Betriebs- und Personalräte

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1 Video-Überwachung von Arbeitnehmern - Gestaltungsfeld für Betriebs- und Personalräte Arbeitnehmerkammer Bremen S. 1 Einsatzbereiche von Videokameras (Beispiele) Zutrittskontrolle von Betriebsgeländen und Räumlichkeiten Überwachung von Produktionsanlagen und -prozessen Sicherung von gefährdeten Gebäuden und Bereichen Verhinderung und Aufklärung von Diebstahl und Vandalismus Arbeitnehmerkammer Bremen S. 2

2 Technische Lösungen: Stand alone... Kamera Verkabelung Monitor evtl. Aufzeichnungsgerät Arbeitnehmerkammer Bremen S. 3 Technische Lösungen:... oder (global) vernetzt Kamera(s) Aufnehmen Server Speichern Arbeitsplätze Analysieren Eine progressive und zukunftsorientierte Form der Videoüberwachung mit dienlichen Vorteilen, wie die globale Ungebundenheit sowie schnelle und einfache Entledigung von jeglicher Kabelverlegung. (Herstellerwerbung) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 4

3 Verdeckte Ermittler Minikamera im funktionierenden Rauchmelder Als Bewegungsmelder getarnte, tragbare Kamera Minikamera getarnt in Wanduhr Minikamera getarnt im Feuermelder Arbeitnehmerkammer Bremen S. 5 Möglichkeiten der Leistungs- und Verhaltenskontrolle Echtzeit-Beobachtung aktueller Ereignisse Mithören von Gesprächen Aufzeichnung und Ansehen von Aufnahmen Gezielte Auswertungen zurückliegender Ereignisse mit Hilfe geeigneter Software Arbeitnehmerkammer Bremen S. 6

4 Technischer Fortschritt: Aufzeichnen und Auswerten Die Aufzeichnungs- und Speicherkapazität ist nur noch durch die eingesetzte Hardware begrenzt Videosysteme können standortübergreifend arbeiten, Zugriffe von außerhalb eines Betriebes sind online (Echtzeit) und rückwirkend über das Intranet auf gespeicherte Daten möglich Über das Internet können alle Daten externen Stellen (Auftraggeber, Dienstleistern...) zugänglich gemacht werden Zur nachträglichen Auswertung von Aufzeichnungen stehen Technologien der automatisierten Bildanalyse zur Verfügung Arbeitnehmerkammer Bremen S. 7 Wer sich nichts zuschulden kommen läßt,... Wann und wie häufig Mitarbeiter auf die Toilette gehen, Wer mit wem möglicherweise ein Liebesverhältnis hat, Wer nach Ansicht der Überwacher unfähig ist oder einfach nur "introvertiert und naiv wirkt" Wer mit wem gerne/nicht gerne zusammenarbeitet Tätowierungen Marke Eigenbau Anzahl von Zigarettenpausen Negative Äußerungen über anberaumte Schulungen Ankündigung, pünktlich Feierabend zu machen Bekleidung von Mitarbeitern im Urlaub Arbeitnehmerkammer Bremen S. 8

5 ... braucht auch nichts zu befürchten (?) Wer einem einzelnen Arbeitnehmer kündigen will, sucht nach Fehlern. Manchmal gibt es einen vagen Verdacht auf Untreue, manchmal ein generelles Misstrauen gegenüber allen Angestellten. Nicht selten geht es nur darum, Personalkosten zu senken so schnell und wirkungsvoll, wie es mit betriebsbedingten Kündigungen nicht möglich wäre, zumal bei langjährigen Mitarbeitern.»Und welcher Mitarbeiter ist schon fehlerfrei?«, sagt Weigelt. ZEIT ONLINE 16/2008 S. 23 [ Arbeitnehmerkammer Bremen S. 9 Vertrauen ist gut, Kontrolle... Hier offenbart sich ein grundlegendes Misstrauen gegenüber den Beschäftigten. Wer seine Mitarbeiter wie Gegner behandelt, wird ihnen kaum Loyalität unterstellen. Mangel an Vertrauen erzeugt einen erhöhten Bedarf an Kontrolle.... Man kann kontrollieren, wann die Beschäftigten stempeln, wann sie ihren Computer einoder ausschalten, ob sie privat telefonieren. Aber nicht, wann sie lächeln, verständnisvoll nachfragen, engagiert beraten - eben das entscheidende Bisschen mehr leisten, zu dem man bereit ist, wenn man Spaß an der Arbeit hat und sich geschätzt fühlt. Durch Druck und Kontrolle kann man nur die Einhaltung vertraglicher Mindeststandards erzwingen, um den Preis großer Fluktuation und hoher Krankenstände. (WK ) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 10

6 Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2: (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt Arbeitnehmerkammer Bremen S. 11 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Aus der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgericht zum Volkszählungsurteil vom : Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfaßt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Jeder einzelne hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen Arbeitnehmerkammer Bremen S. 12

7 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Aus der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgericht zum Volkszählungsurteil vom : Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen Arbeitnehmerkammer Bremen S Betriebsverfassungsgesetz vom 22. Juni 2001 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern Arbeitnehmerkammer Bremen S. 14

8 Rechtsprechung: BAG (1) 27. März 2003 (2 ABR 51/02) Überwachung eines Arbeitnehmers Nachdem die Gründe steigender Inventurdifferenzen eines Getränkemarktes nicht gefunden werden konnten, installierte der AG zwei Videokameras. Aufgrund der Aufnahmen erhärtete sich der Verdacht gegenüber einer AN. Der BR gab nachträglich seine Zustimmung zur Auswertung. Der AN wurde gekündigt, die AN klagte auf Wiedereinstellung Arbeitnehmerkammer Bremen S. 15 Rechtsprechung: BAG (2) 27. März 2003 (2 ABR 51/02) Überwachung eines Arbeitnehmers Die Klage wurde abgewiesen. Begründung: Zwar stelle die Maßnahme einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar, doch lägen besondere Umstände vor, die diesen rechtfertigten. Es bestand ein konkreter hinreichender Tatverdacht gegen die AN, der nicht oder nur schwer mit anderen Mitteln hätte geklärt werden können Arbeitnehmerkammer Bremen S. 16

9 Rechtsprechung: LAG Hamm (1) 24. Juli 2001 (11 Sa 1524/00) Beweismittel für Kündigungen Eine Kassiererin hatte ihren Arbeitsplatz entgegen den üblichen Arbeitsanweisungen kurzzeitig verlassen um ihre private Geldbörse zu holen. Der Arbeitgeber, der dies auf einer heimlich gemachten Videoaufzeichnung feststellte, hatte daraufhin die Kassiererin wegen erheblicher Vertragsverletzung außerordentlich und zugleich auch ordentlich gekündigt. Der Betriebsrat hatte den heimlichen Videoaufnahmen im Kassenbereich zugestimmt. Die AN klagte gegen die Kündigung Arbeitnehmerkammer Bremen S. 17 Rechtsprechung: LAG Hamm (2) 24. Juli 2001 (11 Sa 1524/00) Beweismittel für Kündigungen Der Klage wurde stattgegeben. Im Kündigungsschutzprozess stellte das LAG fest, dass die unrechtmäßig zustande gekommene Videoaufnahme nicht als Beweismittel zugelassen werden könne: Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit würde erheblich geschmälert, dürften andere ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über die Videoaufnahmen nach Belieben verfügen. Die LAG-Richter stellten unmissverständlich fest, dass auch die Zustimmung des Betriebsrats nichts an der Unrechtmäßigkeit der Videoaufzeichnung ändere Arbeitnehmerkammer Bremen S. 18

10 Rechtsprechung: BAG (3) 29. Juni 2004 (1 ABR 21/03) Videoüberwachung am Arbeitsplatz Durch Spruch einer Einigungsstelle sollte in einem Briefverteilzentrum eine dauerhafte, sichtbare Videoüberwachungsanlage installiert werden. Für die AN nicht erkennbar sollten wöchentlich 50 Stunden aufgezeichnet und ausgewertet werden, um laufende Verluste von Sendungen aufklären zu können. Der BR hat den Einigungsstellenspruch gerichtlich angefochten Arbeitnehmerkammer Bremen S. 19 Rechtsprechung: BAG (4) 29. Juni 2004 (1 ABR 21/03) Videoüberwachung am Arbeitsplatz Der Klage wurde stattgegeben. Begründung: Einerseits hat der AG die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu sorgen. Andererseits wird durch die Videoüberwachung erheblich in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der AN eingegriffen. Keiner dieser beiden Rechtspositionen gebührt Vorrang. Daher ist eine einzelfallbezogenen Abwägung erforderlich. Danach ist die dauerhafte, verdachtsunabhängige Überwachung der AN unter den vorliegenden Umständen unverhältnismäßig und daher unzulässig Arbeitnehmerkammer Bremen S. 20

11 4/4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. 4a Einwilligung (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen Arbeitnehmerkammer Bremen S Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Erforderlichkeit und Interessenabwägung (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig 1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient, 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, (1) Satz Arbeitnehmerkammer Bremen S. 22

12 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 6b (1) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 23 BDSG: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Grundsatz: Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Erlaubnisgründe: 1) Freiwillige Einwilligung des Betroffenen 2) Vom BSDG oder einer anderen Rechtsvorschrift erlaubt 3) Wenn zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich und Interesse des Betroffenen nicht überwiegt Arbeitnehmerkammer Bremen S. 24

13 Prüfung auf hinreichende Rechtfertigung für einschränkende Maßnahmen Einwilligung der Arbeitnehmer? Prüfschritte: Ausdrücklich vom Gesetz gestattet? Überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Grundrechtsträger? rechtlich geschütztes Interesse? Eignung des Mittels? Erforderlichkeit? Verhältnismäßigkeit? Arbeitnehmerkammer Bremen S. 25 Höchstrichterliche Grenzen Was nie sein darf: Durch die Verarbeitung personenbezogener Daten darf kein ständiger Überwachungsdruck und kein vollständiges Abbild der Persönlichkeit erzeugt werden! Aus der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgericht zum Volkszählungsurteil vom Arbeitnehmerkammer Bremen S. 26

14 Freiwillige Zustimmung (1) Aus dem 22. Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen vom 31. März 2000, S : Mithören und Aufzeichnen von Telefongesprächen in Call-Centern Auch eine vertragliche Einwilligungserklärung der Beschäftigten könnte unwirksam sein, weil die Einwilligung offensichtlich aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses des Mitarbeiters zu seinem Arbeitgeber unter faktischem Zwang und demnach nicht ohne jeden Zweifel erteilt wird Arbeitnehmerkammer Bremen S. 27 Freiwillige Zustimmung (2) Grundsatz: Kein Grundrechtsverzicht durch freiwillige Zustimmung! Anforderungen an die Einwilligung in die Aufzeichnung: Allgemein: Eine wirksame Einwilligung setzt neben der Freiwilligkeit Kenntnis des für die Aufzeichnung Verantwortlichen,der Aufzeichnungsanlässe bzw. auswertungen, des konkreten Aufzeichnungsfalls sowie der Dauer der Speicherung voraus.. (P. Gola, Datenschutz im Call Center, S.55) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 28

15 Betriebliche Regelungen und höheres Recht: Schranken für die Regelungsbefugnis (1) Grundsatz: Kein Grundrechtsverzicht durch Betriebsvereinbarung! Eine Betriebsvereinbarung kann eine sonstige Rechtsvorschrift im Sinne des BDSG sein (Ständige Rechtsprechung des BAG). Aber: Der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts kann in Anbetracht des Schutzauftrags des 75 Abs. 2 BetrVG betriebsspezifisch präzisiert und ausgebaut, nicht jedoch verdrängt werden. (P. Gola, Datenschutz im Call Center, S.77) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 29 Betriebliche Regelungen und höheres Recht Höherrangiges Recht Grundrechte Schranken für die Regelungsbefugnis Verhältnismäßigkeit Güterabwägung Einzelfallprüfung Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung Gesetze; Belange anderer Grundrechtsträger Erlaubte Eingriffe Betriebliche Regelung (BV, DV, Einigungsstelle) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 30

16 Bestandteile einer Güterabwägung Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Regelung ist... Geeignet wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann Erforderlich wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht Angemessen wenn verhältnismäßig im engeren Sinn. Gesamtabwägung zwischen Intensität des Eingriffs und Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe Arbeitnehmerkammer Bremen S. 31 Maßstab für die Intensität einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme (1) Für die Angemessenheit ist die Eingriffsintensität mitentscheidend. Daher ist bedeutsam (welche PERSONEN?) wie viele Personen ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben ob und in welcher Zahl unverdächtige Dritte mitbetroffen sind Arbeitnehmerkammer Bremen S. 32

17 Maßstab für die Intensität einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme (2) Für die Angemessenheit ist die Eingriffsintensität mitentscheidend. Daher ist bedeutsam (Welche FOLGEN) welche Nachteile aus der Überwachungsmaßnahme drohen wie intensive Beeinträchtigungen Arbeitnehmerkammer Bremen S. 33 Maßstab für die Intensität einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme (3) Für die Angemessenheit ist die Eingriffsintensität mitentscheidend. Daher ist bedeutsam (welche METHODEN) welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden ob die Überwachungsmaßnahmen in einer Privatwohnung oder in Betriebs- und Geschäftsräumen stattfinden Intensität der Beeinträchtigung hängt maßgeblich von der Dauer und der Art der Überwachungsmaßnahme ab (z.b. welche Technik) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 34

18 Prüfung auf hinreichende Rechtfertigung für einschränkende Maßnahmen Prüfschritte: Einwilligung der Arbeitnehmer? Ausdrücklich vom Gesetz gestattet? Überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Grundrechtsträger? - rechtlich geschütztes Interesse? - Eignung des Mittels? - Erforderlichkeit? - Verhältnismäßigkeit? Ergebnis: Hinreichende Rechtfertigung? liegt nicht vor/ist u.u. nicht wirksam Nein Ja Ja Fraglich Nein NEIN! Arbeitnehmerkammer Bremen S. 35 Anleitung zum Zulässigkeitscheck Zur Zulässigkeit der Video-Überwachung von AN liegen unterschiedliche Urteile vor Ein eindeutiges Verbot solcher Maßnahmen liegt ebensowenig vor wie eine generelle Erlaubnis Es lohnt sich, in jedem Einzelfall um die Zulässigkeit und das Ausmaß der Überwachung zu streiten Arbeitnehmerkammer Bremen S. 36

19 87(1) 6 Betriebsverfassungsgesetz vom 22. Juni 2001 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; Arbeitnehmerkammer Bremen S. 37 Überwachung am Arbeitsplatz bedroht Gesundheit Ein neuer Bericht zum Thema Überwachung und Privatsphäre am Arbeitsplatz, herausgegeben vom britischen Institut für die Rechte der Arbeitnehmer, behauptet, daß der zunehmend weitverbreitete Gebrauch von Technologien zur Beobachtung von Arbeitnehmern deren psychische und physische Gesundheit beeinträchtigt. Intensive Telephon- und Videoüberwachung, das Abfangen von s und die Kontrolle von Internetzugängen, sowie ständige Updates der Leistungsberichte können von simpler Unzufriedenheit zu Streß und Depressionen führen, ebenso wie zu zahlreichen physischen Problemen wie RSI (repetitive strain injuries) und chronischen Kopfschmerzen. Heise online, Arbeitnehmerkammer Bremen S. 38

20 Bildschirmarbeitsverordnung Anhang Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel 22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 39 Gesetzliche Grundlagen für die Mitbestimmung Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (auch im Betrieb) Durch die Verarbeitung personenbezogener Daten darf kein ständiger Überwachungsdruck und kein vollständiges Abbild der Persönlichkeit erzeugt werden Schutz vor übermäßiger Leistungs- und Verhaltenskontrolle Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen Arbeits- und Gesundheitsschutz Keine Vorrichtung zur Kontrolle ohne Wissen der Benutzer Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig Recht am eigenen Bild Unbefugtes Herstellen und Weitergeben von Aufnahmen ist strafbar GG Art. 2 BVerfG Volkszählungsurteil BDSG BetrVG 75 BetrVG 87 (1) Nr.6 BildscharbV Anhang Nr.22 BDSG 6b Strafgesetzbuch 201a (StGB) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 40

21 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Zweckbindung Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen. 28 (1) Satz Arbeitnehmerkammer Bremen S. 41 Stellschrauben für betriebliche Regelungen (I) Inhaltliche Begrenzungen: Zweckbindung von Datenerhebung und -verarbeitung festlegen (Verhinderung/Aufklärung von Diebstahl, Schutz der Beschäftigten, Überwachung gefährlicher Materialien/Prozesse,... ) Anlässe für Aufzeichnungen/Auswertungen definieren Wenn Mitarbeiterverhalten kontrolliert wird: Konsequenzen aus Erkenntnissen festlegen (Katalog zulässiger Maßnahmen): Information der Beschäftigten, Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen, geeignete Software, bessere Arbeitsbedingungen,...) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 42

22 Stellschrauben für betriebliche Regelungen (II) Technische Begrenzungen Insbesondere erlaubte/untersagte Verfahren und Technologien Personelle Begrenzungen Funktionstrennung: Systemadministration Echtzeit-Beobachtung nachträgliche Auswertung, 4-Augen-Prinzip,... Begrenzung der Datenbasis Zahl der Kameras, Aufnahmebereich, Bildfrequenz, Auflösung, kein Ton Zeitliche Begrenzungen Beginn/Ende, Auslöseereignis, Dauer, Nachlaufzeit, Häufigkeit; Frist für Vorankündigung, Speicher-/Löschfristen Zugriffs- und Verwertungsbeschränkungen z.b. Anwesenheit des Betroffenen bei Auswertung, Hinzuziehung eines BR-Mitglieds, Verbot nicht vereinbarter Auswertungen Arbeitnehmerkammer Bremen S. 43 Regelungspunkte einer Vereinbarung Einsatzzwecke die zu speichernden Daten erlaubte Auswertungen Löschungsfristen Zugriffsberechtigungen Datensicherheitsmaßnahmen Rechte des Betriebs-/ Personalrates Rechte und Pflichten der Beschäftigten Beweisverwertungsverbot (bei Verstoß gegen die BV) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 44

23 Information und Beratung: Gerd Schweizer Arbeitnehmerkammer Bremen Mitbestimmung undtechnologieberatung Bürgerstr Bremen Tel. : Fax : Mail : gerd.schweizer@arbeitnehmerkammer.de Web : Arbeitnehmerkammer Bremen S. 45

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