Zinsrisikomanagement und der Jahresabschluss von Kreditinstituten
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- Emil Vogt
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1 Zinsrisikomanagement und der Jahresabschluss von Kreditinstituten Vortrag zum Thema Nr. 6 Abbildung der Absicherung gegen Zinsrisiko nach HGB und IAS39 Referenten Michael Meyer Sebastian Schmidt Holger Herboldt Thore J. Neumann Philipp v. Bremen 1
2 Gliederung A. Einführung in die Thematik I. Welche Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen sind sachgerecht? B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen nach HGB I. Ausgangszustand im Jahresabschluß nach HGB II. III. Referent: Michael Meyer Definitionen Bewertungseinheiten a.) Anforderungen b.) Mikro-Bewertungseinheit c.) Makro-Bewertungseinheit d.) Portfolio-Bewertungseinheit IV. Zulässigkeit von Bewertungseinheiten V. Ergänzende Offenlegungspflichten VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung a.) Aus Sicht der Praxis b.) Aus Sicht der Generalnorm und Jahresabschlussfunktionen c.) Lösungsansätze für den Jahresabschluss nach HGB Referent: Sebastian Schmidt C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS I. Ausgangszustand im Jahresabschluss nach IAS II. Anforderungen III. Anpassung der Definitionen aus den Anforderungen IV. Bilanzierung von Absicherungsbeziehungen a.) Absicherung des beizulegenden Zeitwertes b.) Absicherung von Zahlungsströmen Referent: Holger Herboldt V. Ergänzende Offenlegungspflichten VI. Eignung der Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen zur Problemlösung a.) Aus Sicht der Praxis b.) Aus Sicht der Generalnorm und der Jahresabschlussfunktionen c.) Lösungsansätze für den Jahresabschluss nach IAS Referent: Thore J. Neumann D. Vergleich der Abbildung von Absicherungsbeziehungen nach IAS und HGB. Welche Regeln sind sachgerechter? I. Gründe für besondere Regelungen II. Anforderungen III. Umsetzung IV. Kritische Würdigung V. Lösungsvorschläge E. Zusammenfassung: Welche Regeln führen zu sachgerechteren Ergebnissen? Referent: Philipp v. Bremen 2
3 A. Einführung in die Thematik I. Das Problem: Welche Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen sind sachgerecht? Die Folgen des Zinsrisikos für den Jahresabschluss: - Zinsänderungen schlagen sich in der GuV in Form von Verlusten und Gewinnen nieder. - Im Jahresabschluss wirken sich Zinsänderungen somit auf die Bewertung des Eigenkapitals aus. Ökonomisch betrachtet bedeuten Zinsänderungen Risiken. Daraus ergibt sich - etwa für KI - der Grund Zinsrisikomanagement zu betreiben. Für das Erstellen der Bilanz ist bedeutsam: Inwieweit ist es möglich Maßnahmen des Zinsrisikomanagements auszuweisen und damit eine sachgerechte Bewertung im Jahresabschluss zu erzielen. 3
4 A. Einführung in die Thematik Beispiel Ein Kreditinstitut hat eine festverzinsliche Anleihe im Portfolio. Der Marktzins steigt, der Kurs der Anleihe sinkt. Dieser Kursverlust müsste - obwohl nicht realisiert - in der GuV ausgewiesen werden und damit auf die Bewertung des Eigenkapitals durchschlagen. Das KI muss den Verlust bilanzieren, obwohl nach Ablauf der Laufzeit der Nominalbetrag zurückgezahlt wird. Es soll nun ein Sicherungsgeschäft abgeschlossen werden. 4
5 A. Einführung in die Thematik Das Grundproblem Das Sicherungsgeschäft, z.b. mittels Option oder Future würde bei unrealisierten Verlusten im Grundgeschäft zu unrealisierten Gewinnen führen. Diese sind gem. Imparitätsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1, HGB) nicht zu bilanzieren. Unrealisierte Verluste aus dem Grundgeschäft sind zu bilanzieren, unrealisierte Gewinne aus dem Sicherungsgeschäft hingegen nicht oder Unrealisierte Verluste aus dem Sicherungsgeschäft sind zu bilanzieren, unrealisierte Gewinne aus dem Grundgeschäft hingegen nicht. 5
6 A. Einführung in die Thematik Das Grundproblem Das ökonomische Risiko entspricht also nicht dem ausgewiesenen Risiko und eine korrekte Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist verletzt. Zu den Anforderungen an den Jahresabschluss zählt jedoch die Maßgabe einer korrekten Wiedergabe der wirtschaftlichen Verhältnisse. Alternative: Ausweis des - den Verlust kompensierenden - nicht realisierten Gewinnes unter Inkaufnahme einer Verletzung der GoB und des Imparitätsprinzips. Lösungsansätze Modifikation der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Bildung von Bewertungseinheiten. 6
7 A. Einführung in die Thematik Gründe für einen korrekten Ausweis der wirtschaftlichen Verhältnisse Für den Gläubigerschutz bedeutet die Bildung stiller Reserven keinen Nachteil. Hier ist ein pessimistischer Ausweis der Finanzlage durchaus vorteilhaft. Investitionsentscheidungen werden durch die Bilanzierung von künstlichen, nicht vorhandenen Aufwänden negativ beeinflußt. Es stehen bilanziell weniger Mittel Neuinvestitionen zur Verfügung. Es ergibt sich, daß auf eine Darstellung von Absicherungsbeziehungen nicht verzichtet werden kann. Auch eine interinstitutionelle Vergleichbarkeit kann besser gewährleistet werden wenn die wirtschaftliche Lage, insbesondere die Absicherungsmechanismen gegen Zinsrisiken, korrekt ausgewiesen wird. Bilanzkosmetik und Bilanzierung nach Gemütslage werden erschwert. 7
8 A. Einführung in die Thematik Es müssen eine sachgerechte Lösungen für das Zusammenspiel zwischen bilanzieller Darstellung von Absicherungsbeziehungen und Praxis des Risikomanagements (nach ökonomischen Gesichtspunkten) gefunden werden. 8
9 B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach HGB I. Ausgangszustand im Jahresabschluss nach HGB Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) schränken die handelsrechtlichen Möglichkeiten eines sachgerechten Ausweises von Absicherungsbeziehungen stark ein. Zu den relevanten Restriktionen zählen die folgenden kodifizierten Prinzipien: 1. Einzelbewertungsprinzip ( 240 Abs. 1 Nr. 3 HGB) 2. Saldierungsverbot ( 246 Abs. 2 HGB) 3. Anschaffungswertprinzip ( 253 Abs. 1 HGB) 4. Realisationsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB) 5. Imparitätsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB). Bei einer derart strengen Auslegung der GoB bleiben die Absicherungsbeziehungen bilanziell unberücksichtigt. Außerdem wird ein Kreditinstitut, welches Sicherungsgeschäfte betreibt, schlechter gestellt als ein anderes, welches derartige Maßnahmen nicht durchführt. 9
10 II. Definitionen B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach HGB Als Grundgeschäft gilt hier der Handel mit einem zinsabhängigen Titel, etwa der Kauf eines festverzinslichen Wertpapiers oder die Vergabe eines Kredites zu festen Konditionen. Der Erfolg des Geschäftes ist unmittelbar mit der Marktzinsentwicklung verknüpft. Das Sicherungsinstrument ist hier eine Position, die mit dem Titel aus dem Grundgeschäft perfekt negativ korreliert ist und dient zur Absicherung gegen Risiken aus Zinsänderungen. Es kann sich dabei etwa um Optionen oder Futures handeln, deren Erfolg unmittelbar von der Entwicklung des Zinses für das Grundgeschäftes abhängt. Die Absicherungsbeziehung ergibt sich aus der negativen Korrelation des Sicherungsinstrumentes mit dem Grundgeschäft. Diese entwickeln sich bei Zinsänderungen genau gegenläufig zueinander. Dabei kompensieren sich gerade die unrealisierten Gewinne des einen Geschäftes und die unrealisierten Verluste des anderen Geschäftes. 10
11 B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach HGB III. Bewertungseinheiten Unter einer Bewertungseinheit versteht man die Bildung eines (künstlichen) Bewertungsobjektes, welches am Bilanzstichtag als Einheit bewertet wird. Verschiedene Bilanzpositionen, nämlich Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft werden hierbei gemeinsam bewertet. 11
12 B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach HGB Beispiel I Grundgeschäft: Sicherungsgeschäft: Ablauf - Kauf eines festverzinslichen Wertpapiers - Eröffnung einer Verkaufsposition auf Termin für o.a. Wertpapier mit perfekter negativer Korrelation von p = -1 Zu Beginn der Absicherung: Einbuchung der Sicherung unter Aufwendung einer Prämie. Bei Wertänderungen des festverzinslichen WP kompensiert das Sicherungsgeschäft diese gerade: Erhöhung des Marktzinssatzes Kursverlust des festverzinslichen WP Kursanstieg des Derivates. Zum Ende der Absicherung: Das Sicherungsgeschäft läuft zu Termin aus, Das festverzinsliche Wertpapier wird nach seiner Laufzeit zum Nominalbetrag zurückgegeben. 12
13 B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach HGB Beispiel II Zweck des Ausweises als Bewertungseinheit Gemäß Einzelbewertungsprinzip wären Grund- und Sicherungsgeschäft am Stichtag separat zu bewerten, was zu den beschriebenen Verzerrungen führen würde. Durch die kaufmännisch sinnvolle Absicherung wäre sogar ein erfolgswirksamer Verlust zu bilanzieren, der ohne das Sicherungsgeschäft nicht auszuweisen wäre Bei gemeinschaftlicher Bewertung als Bewertungseinheit und ebensolchem Ausweis in GuV und Eigenkapital werden die wirtschaftlichen Verhältnisse korrekt dargestellt. Auch das ökonomische Risiko ist hier richtig abgebildet. 13
14 B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach HGB III. a) Anforderungen an Bewertungseinheiten 1. Die Korrelation von Sicherungs- und Grundgeschäft muss negativ, die Wertentwicklung also gegenläufig sein. 2. Grund- und Sicherungsgeschäft sind unter Darstellung des Sicherungszusammenhangs zu dokumentieren. 3. Eine Durchhalteabsicht wird für gewöhnlich als notwendig erachtet. Darunter versteht man, dass die zunächst gewählte Sicherungsstrategie beibehalten werden soll. 4. Sicherungsgeschäfte sind nur bis zur Höhe des Risikos des Grundgeschäftes einzugehen. Genau in Höhe des Risikos verläuft die Trennlinie zwischen Absicherungs- und Spekulationsabsicht. 5. Die Faktoren, welche einen etwaigen Verlust des Grundgeschäftes beeinflussen, müssen dieselben sein, die auch den kompensierenden Gewinn des Sicherungsgeschäftes bewirken und umgekehrt. Man spricht hier von einem identischen Entstehungsgrund. 14
15 B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach HGB III. b) Mikro-Bewertungseinheit Konstruktion einer Bewertungseinheit aus einem Grundgeschäft und einem oder mehreren Sicherungsgeschäften. Für gewöhnlich wird hierbei einer konkreten Bilanzposition ein Finanzderivat zugeordnet. Individuelle Absicherung der Risiken eines einzigen Grundgeschäftes (siehe Beispiel) c) Makro-Bewertungseinheit Die Makro-Bewertungseinheit setzt sich aus mehreren Grundgeschäften und einem oder mehreren Sicherungsgeschäften zusammen. Beispiel: 2 verschiedene (z.b. hinsichtlich der Laufzeit) festverzinsliche Wertpapiere werden gekauft, eine entsprechende Option dient zur Absicherung. Eine konkrete Zuordnung von Sicherungs- zu Grundgeschäft ist in der Regel nicht möglich. d) Portfolio-Bewertungseinheit Hier werden mehrere Grundgeschäfte zu einem Portfolio zusammengefasst, die gewollt in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen. In der Praxis sind dies Geschäfte mit gleichartiger Risikostruktur. Durch diese breite Auslegung ist eine Trennung von Grund- und Sicherungsgeschäft nicht mehr möglich, Risiken werden untereinander teilweise kompensiert. 15
16 Ende Teil B.III Gliederung A. Einführung in die Thematik I. Welche Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen sind sachgerecht? B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen nach HGB I. Ausgangszustand im Jahresabschluß nach HGB II. III. Referent: Michael Meyer Definitionen Bewertungseinheiten a.) Anforderungen b.) Mikro-Bewertungseinheit c.) Makro-Bewertungseinheit d.) Portfolio-Bewertungseinheit IV. Zulässigkeit von Bewertungseinheiten V. Ergänzende Offenlegungspflichten VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung a.) Aus Sicht der Praxis b.) Aus Sicht der Generalnorm und Jahresabschlussfunktionen c.) Lösungsansätze für den Jahresabschluss nach HGB Referent: Sebastian Schmidt C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS I. Ausgangszustand im Jahresabschluss nach IAS II. Anforderungen III. Anpassung der Definitionen aus den Anforderungen IV. Bilanzierung von Absicherungsbeziehungen a.) Absicherung des beizulegenden Zeitwertes b.) Absicherung von Zahlungsströmen Referent: Holger Herboldt V. Ergänzende Offenlegungspflichten VI. Eignung der Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen zur Problemlösung a.) Aus Sicht der Praxis b.) Aus Sicht der Generalnorm und der Jahresabschlussfunktionen c.) Lösungsansätze für den Jahresabschluss nach IAS Referent: Thore J. Neumann D. Vergleich der Abbildung von Absicherungsbeziehungen nach IAS und HGB. Welche Regeln sind sachgerechter? I. Gründe für besondere Regelungen II. Anforderungen III. Umsetzung IV. Kritische Würdigung V. Lösungsvorschläge E. Zusammenfassung: Welche Regeln führen zu sachgerechteren Ergebnissen? Referent: Philipp v. Bremen 16
17 B.IV. Zulässigkeit von Bewertungseinheiten Einschränkungen durch Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Spannungsfeld HGB/GOB Bewertungseinheiten Einzelbewertungsprinzip ( 240 Abs. 1 Nr. 3 HGB) widerspricht gemeinsamer Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft Saldierungsverbot ( 246 Abs. 2 HGB) widerspricht der Saldierung von Gewinnen und Verlusten aus versch. Grundund Sicherungsgeschäften (insbesondere bei Portfolio-Absicherung) Realisationsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB) Unrealisierte Gewinne sind nicht zu bilanzieren Imparitätsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB) Unrealisierte Verluste sind zu bilanzieren 17
18 B.IV. Zulässigkeit von Bewertungseinheiten Einschränkungen durch Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung -R- GOB als unbestimmter Rechtsbegriff Inhalt soll auf dem Wege der Gesetzesauslegung festgestellt werden Hier bietet sich die Möglichkeit der praxisnahen Interpretation Rechtsprechung gefordert Aber Kodifizierung steht aus / ist nicht notwendig 18
19 B.IV. Zulässigkeit von Bewertungseinheiten Diskriminierung absichernder Kreditinstitute - Beispiel -R- Ausgangslage: Grundgeschäft: Kauf eines festverzinslichen Wertpapiers Sicherungsgeschäft: Eröffnung einer Verkaufsposition auf Termin für o.g. Wertpapier Störung: Sinken des Marktzinses Kursgewinn des festverzinslichen Wertpapiers Kursverlust des Sicherungsgeschäfts Ergebnis: Ökonomisch: Bilanziell: - Lage des Unternehmens unverändert - unrealisierter Verlust erfolgswirksam zu bilanzieren - unrealisierter Gewinn aus Grundgeschäft nicht zu bilanzieren Folge - bilanzielle Belastung der Ertragslage des Unternehmens - bilanzielle Besserstellung ohne Sicherungsgeschäft (!) 19
20 B.IV. Zulässigkeit von Bewertungseinheiten Generalnorm - Rechtsprechung Nach der Generalnorm des 264 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Zwei mögliche Interpretationen zur Heilung von Verletzungen der Generalnorm in der Literatur zu finden: Abs. 2 Satz 2 HGB Ergänzende Angaben im Anhang korrigieren die ursprünglich falsche Darstellung. 2. Generalnorm steht über den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der GoB. Letztere sind so zu wählen, dass die Generalnorm gar nicht erst verletzt wird. 1 1 IDW, BFA 2/1993; Streim Generalnorm (1994) S. 396f; Patek, G.A. (2002) Abbildung derivativer Finanzprodukte im handelsrechtlichen Jahresabschluß S. 220ff 20
21 B.IV. Zulässigkeit von Bewertungseinheiten Rechtsprechung Drei Faktoren haben zu teilweisen Anerkennung von Bewertungseinheiten geführt: 1. Der ökonomischen Notwendigkeit von Sicherungsgeschäften wird bei strenger Auslegung der GOB nicht Rechnung getragen (Diskriminierung). 2. Der Hauptzweck des HGB ist der Gläubigerschutz. 2 Sicherungsgeschäfte dienen gerade diesem Hauptzweck und sollten daher (bilanziell) positiv berücksichtigt werden. 3. Art. 2 Abs. 5 der 4. EU-Richtlinie besagt, dass von den allgemeinen Bewertungsund Bilanzierungsvorschriften abgewichen werden muss, wenn sie mit der Generalnorm kollidieren. 2 Deutsche Bundesbank Monatsbericht Juni (2002) S
22 B.IV. Zulässigkeit von Bewertungseinheiten aktueller Stand Mikro-Bewertungseinheiten praktisch anerkannt Voraussetzung: Bedingungen des Abschnitts B.III.a. Makro-Bewertungseinheiten nicht anerkannt Grund: Bedingung Korrelation und direkte Zuordnung verletzt Ausnahme: Zinsbindungsbilanz Portfolio-Bewertungseinheiten nicht anerkannt Grund: Saldierungsverbot, Spekulationsabsicht, Bedingungen verletzt. Ausnahme: Handelsbereich von Banken 22
23 B.V. Ergänzende Offenlegungspflichten Anhang Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden sind anzugeben ( 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB i.v.m. 340a HGB) Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) - 36 Aufzählung aller zum Stichtag nicht abgeschlossenen Termingeschäfte Nach fremdwährungs-, zins- und marktpreisbezogenen Geschäften untergliederte Aufstellung über die eingegangenen Termingeschäfte Angabe der zur Deckung von Zinsrisiken eingegangenen Termingeschäfte explizit gefordert Kritik: Positiv: Negativ: - Alle relevanten Informationen vorhanden - Lediglich qualitative Angaben (Analyseaufwand!) - Keine Heilung der erfolgswirksamen, nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilanzierung 23
24 B.V. Ergänzende Offenlegungspflichten Lagebericht Lageberichterstattung auf Grundlage von 289 Abs.1 HGB und 315 Abs.1 HGB soll Risiken der künftigen Entwicklung mit einbeziehen. Inhalte der Berichterstattung im Rahmen des HGB lediglich grob umrissen aber nicht im Detail geregelt. 3 Risikobericht als Bestandteil des Lageberichts umfasst: Wesentliche Risiken, also auch und insbesondere Zinsrisiken Problem: Einzelne Positionen sind als unwesentlich anzusehen, Gesamtposition hingegen als wesentlich. Kritik: Positiv: - neben dem Anhang weitere Plattform für die Darstellung von Zinsriken Negativ: - keine Normierung zur Inter-Institutionellen Vergleichbarkeit - Eintrittswahrscheinlichkeit relevant zur Klassifikation berichtspflichtiger Risiken. Diese ist aber im HGB nicht konkretisert (p =?). 4 - keine Berichtspflicht, wenn bereits Maßnahmen zur Risikoregulierung erfolgt sind. Folge: Absicherungsbeziehungen nicht berichtspflichtig. 3 Kajüter in Die Wirtschaftsprüfung (2001) Heft 04/2001, Seite 205ff 4 IDW- Stellungsnahme; IDW RS/HFA 1, Tz
25 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung a.) Aus Sicht der Praxis Aufgrund unterschiedlicher (juristischer) Interpretationen der Generalnorm und der GoB derzeit großer Spielraum für bilanzgestaltende Maßnahmen gegeben: Bildung stiller Reserven durch Ausweis unrealisierter Verluste aus Sicherungsgeschäften Je nach Durchführung oder Unterlassung von Sicherungsgeschäften besteht die Möglichkeit des Transfers von Gewinnen in zukünftige Perioden Unabhängig von bilanzieller Benachteiligung gegen Zinsrisiken absichernder Unternehmen, stellen Sicherungsgeschäfte alltägliche Praxis dar Ökonomische Notwendigkeit dominiert bilanzielle Benachteiligung Eigenkapital allein als Puffer gegen Zinsrisiken nicht ausreichend Problem: Nutzung von Sicherungsmöglichkeiten je nach Wetterlage bei niedrigem oder gar negativem Jahresüberschuß. 5 5 Grünewald, A. (1993) Finanzterminkontrakte im handelsrechtlichen Jahresabschluß, S
26 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung a.) Aus Sicht der Praxis - Forderungen Forderungen für die praktische Abbildung von Sicherungsgeschäften Standardisierung der bilanziellen Darstellung von Sicherungsbeziehungen Interinstitutionelle Vergleichbarkeit Entscheidungsrelevante Informationen objektiv darstellen Möglichkeiten der Bilanzgestaltung verringern Korrekte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Keine Diskriminierung von Absicherung betreibenden Kreditinstituten Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften als positives Element der Risikovorsorge 26
27 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Einhaltung der Generalnorm Es wurde gezeigt, dass eine getrennte Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft bei herkömmlicher Auslegung des Realisationsprinzips zu einer Verletzung der Generalnorm führen kann. Welche Szenarien sind denkbar und zu welchen bilanziellen Ergebnissen führen die unterschiedlichen Bewertungsmöglichkeiten? 27
28 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Analyse nach Schneider 6 - Beispiel - Ausgangslage -R- Grundgeschäft: Kredit Merkmale des Kredites: Auszahlung: t0 Betrag: 100 Millionen GE Nominalzinssatz: 10 % p.a., fest für die gesamte Laufzeit Auszahlung: 100 % Rückzahlung: 100 % Rendite: 10 % Laufzeit: 3 Jahre, keine vorzeitige Tilgung Restlaufzeit am t1: 2 Jahre 6 Schneider, W. Abbildung der Kredite in der Handelsbilanz der Universalbank (1994), S. 98ff 28
29 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Analyse nach Schneider Beispiel - Ausgangslage -R- Sicherungsgeschäft: Zinsfuturekontrakt Merkmale des Zinsfuturekontraktes: Kontraktgegenstand: Bundesanleihe, Nominalzinssatz 6 %, Restlaufzeit 10 Jahre Zeitraum des Kontraktabschlusses; t1 Zeitraum der Kontraktfälligkeit: t2 Kontraktbetrag: GE Kurs des Zinsfuturekontraktes ergibt sich aus 10 K = 100*(1 + i) + RBF( i,10jahre) *6 mit K = Kurs des Zinsfuture i = Umlaufrendite öffentlicher Anleihen RBF = Rentenbarwertfaktor 29
30 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Analyse nach Schneider Beispiel - Störung -R- Störung durch Anstieg des Zinsniveaus Zinssatz: Umlaufrendite am t0: 8 % Störung: Die folgenden Ergebnisse resultieren aus einem Anstieg der Umlaufrendite um 2,5 % in t1. Folgen: Abschreibung auf den Kredit: GE 4,2 Mio. GE Kurs des Zinsfuture 72,93 % (in t0: 86,58 %), also Kursgewinn von 13,65 % bzw GE pro Kontrakt Bei Verkauf von 123 Kontrakten wäre also ein ausgeglichenes Sicherungsergebnis erzielt. Der verbleibende Verlust von 156 GE wird aufgrund des großen Absicherungsvolumens vernachlässigt. 30
31 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Analyse nach Schneider Beispiel - Prämissen -R- Die Ergebnisse der verschiedenen Bewertungsszenarien nach HGB werden in den folgenden Abbildungen zusammengefasst. Es wird von vier verschiedenen möglichen Ergebnissen ausgegangen: 1. ausgeglichenes Sicherungsergebnis. 2. positives Sicherungsergebnis bei gestiegenem Zinsniveau. 3. negatives Sicherungsergebnis bei gestiegenem Zinsniveau. 4. positives Ergebnis bei gesunkenem Zinsniveau. 5. negatives Ergebnis bei gesunkenem Zinsniveau. Da eine detaillierte Darstellung aller Einzelheiten bei der Bewertung und Bilanzierung von Grund- und Sicherungsgeschäft den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, werden lediglich die Endergebnisse wiedergegeben. Da in der vorliegenden Analyse andere Schwerpunkte gesetzt wurden, wird die Illustration von Schneider leicht modifiziert und um die Punkte erweitert. Abbildung der Vermögenslage entspricht den tatschlichen Verhältnissen Abbildung der Kapitallage entspricht den tatsächlichen Verhältnissen Abbildung der Ertragslage entspricht den tatsächlichen Verhältnissen 31
32 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Analyse nach Schneider Ergebnis Einzelfall Ausgeglichenes Sicherungsergebnis bei getrennter Bewertung und herkömmlicher Auslegung des Realisationsprinzips (in t 1 ) Aktiva Passiva Kredit 95,80 Rückzahlungsverpflichtung 4,20 Guthaben margin account 4,20 Aufwand Ertrag Abschreibungen 4,20 32
33 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Analyse nach Schneider Fragestellungen -R- Folgende Bewertungsmöglichkeiten wurden unter Betrachtung von ausgeglichenen, positiven oder negativen Sicherungsergebnissen - in die Analyse einbezogen. Des Weiteren erfolgt eine gesonderte Betrachtung je nach Zinsentwicklung: 1. Getrennte Bewertung (Beibehaltung des Einzelbewertungsprinzips) bei herkömmlicher Auslegung des Realisationsprinzips 2. Getrennte Bewertung (Beibehaltung des Einzelbewertungsprinzips) bei modifizierter Auslegung des Realisationsprinzips. 3. Gemeinsame Bewertung (Durchbrechung des Einzelbewertungsprinzips) bei herkömmlicher Auslegung des Realisationsprinzips. 4. Gemeinsame Bewertung (Durchbrechung des Einzelbewertungsprinzips) bei modifizierter Auslegung des Realisationsprinzips. 33
34 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Analyse nach Schneider Ergebnisübersicht Konzept getrennte Bewertung, herkömmliche Auslegung des Realisationsprinzips getrennte Bewertung, modifizierte Auslegung des Realisationsprinzips Zinsentwicklung steigender Zins sinkender Zins steigender Zins sinkender Zins Sicherungsergebnis 0 > 0 < 0 > 0 < 0 0 > 0 < 0 > 0 < 0 Abbildung vertretbar (-) (-) (-) Vermögenslage* (-) (-) Kapitallage* (-) (-) (-) (-)** (-)** Ertragslage* (-) (-) (-) (-) (-) * entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ** für diese Punkte konnte lediglich ermittelt werden, dass Vermögens-, Kapital- und/oder Ertragslage nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht 34
35 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Analyse nach Schneider Ergebnisübersicht Konzept gemeinsame Bewertung, herkömmliche Auslegung des Realisationsprinzips gemeinsame Bewertung, modifizierte Auslegung des Realisationsprinzips Zinsentwicklung steigender Zins sinkender Zins steigender Zins sinkender Zins Sicherungs- Ergebnis 0 > 0 < 0 > 0 < 0 0 > 0 < 0 > 0 < 0 Abbildung vertretbar (-) Vermögenslage* (-) (-) (-) Kapitallage* (-)** (-)** Ertragslage* (-) (-) (-) * entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ** für diese Punkte konnte lediglich ermittelt werden, dass Vermögens-, Kapital- und/oder Ertragslage nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht 35
36 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Analyse nach Schneider Zusammenfassung Getrennte Bewertung bei herkömmlicher Auslegung des Realisationsprinzips Führt in einigen Fällen zu einer inkorrekten und nicht vertretbaren Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse Gemeinsame Bewertung im Rahmen von Bewertungseinheiten: Führt bei herkömmlicher Auslegung des Realisationsprinzips häufiger zu einer korrekten oder vertretbaren Abbildung der Verhältnisse als eine getrennte Bewertung unter gleicher Prämisse Führt seltener zu einer korrekten oder vertretbaren Abbildung der Verhältnisse als eine modifizierte Auslegung des Realisationsprinzips bei getrennter Bewertung. Modifizierte Auslegung des Realisationsprinzips Führt in allen Fällen zu einer korrekten oder zumindest vertretbaren Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse Fazit: Modifikation des Realisationsprinzips reicht aus, um die Generalnorm zu erfüllen 36
37 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung b.) Aus Sicht der Jahresabschlussfunktionen Erfüllt die Bildung von Bewertungseinheiten die Jahresabschlussfunktionen? Selbstinformationsfunktion? Unproblematisch, wenn auch mit bekannten Einschränkungen Ausschüttungssperrfunktion? Unproblematisch, auch ohne Bewertungseinheiten. Buchwert des Reinvermögens ohne Bewertungseinheiten eher zu gering als zu hoch. Informationsfunktion für zukünftige Entscheidungen Wird durch Bewertungseinheiten verbessert. Beispiel: Investitionsvorhaben i.v.m. korrektem Ausweis des Jahresüberschusses. Kreditwürdigkeitsbeurteilung Bewertungseinheiten dienen nicht primär dem Gläubigerschutz. höhere Sachgerechtigkeit aber geringere Transparenz. Kompetenzverteilungsfunktion bzgl. des Jahresüberschusses Kompetenzen werden sachgerechter verteilt. Verringerung asymmetrischer Information. 37
38 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung c.) Lösungsansätze für den Jahresabschluss nach HGB Bildung von Bewertungseinheiten Kritik: Positiv - sachgerechtere Bewertung und Bilanzierung - Jahresabschlussfunktionen werden weitgehend erfüllt Negativ - Durchbrechung des Einzelbewertungsprinzips - geringe Transparenz Anhang/Lagebericht - nicht in allen Fällen sachgerechter - Gliederungsschema der Bilanz wird durchbrochen - kein Vorteil ggü. der Modifikation des Realisationsprinzips - interinstitutionelle Vergleichbarkeit ergänzende Angaben 38
39 B.VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung c.) Lösungsansätze für den Jahresabschluss nach HGB Modifikation des Realisationsprinzips Bildung eines Sonderpostens ungewisse Rückzahlungsverpflichtungen aus Termingeschäften Gewinn aus Sicherungsgeschäft (margin account) aktivieren Passivierung einer eventuellen Rückzahlungsverpflichtung aus dem margin account in o.g. Sonderposten Kritik: Positiv: Negativ: - Vermeidung des direkten Ausweises unrealisierter Gewinne - Aufblähung der GuV wird vermieden - Bildung offener statt stiller Reserven - lediglich Modifikation des Realisationsprinzips; keine Durchbrechung, da erfolgsunwirksame Verbuchung mittels Sonderposten - keine genaue Abbildung der Sicherungsbeziehungen auf einen Blick 39
40 Ende Teil B Gliederung A. Einführung in die Thematik I. Welche Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen sind sachgerecht? B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen nach HGB I. Ausgangszustand im Jahresabschluß nach HGB II. III. Referent: Michael Meyer Definitionen Bewertungseinheiten a.) Anforderungen b.) Mikro-Bewertungseinheit c.) Makro-Bewertungseinheit d.) Portfolio-Bewertungseinheit IV. Zulässigkeit von Bewertungseinheiten V. Ergänzende Offenlegungspflichten VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung a.) Aus Sicht der Praxis b.) Aus Sicht der Generalnorm und Jahresabschlussfunktionen c.) Lösungsansätze für den Jahresabschluss nach HGB Referent: Sebastian Schmidt C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS I. Ausgangszustand im Jahresabschluss nach IAS II. Anforderungen III. Anpassung der Definitionen aus den Anforderungen IV. Bilanzierung von Absicherungsbeziehungen a.) Absicherung des beizulegenden Zeitwertes b.) Absicherung von Zahlungsströmen Referent: Holger Herboldt V. Ergänzende Offenlegungspflichten VI. Eignung der Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen zur Problemlösung a.) Aus Sicht der Praxis b.) Aus Sicht der Generalnorm und der Jahresabschlussfunktionen c.) Lösungsansätze für den Jahresabschluss nach IAS Referent: Thore J. Neumann D. Vergleich der Abbildung von Absicherungsbeziehungen nach IAS und HGB. Welche Regeln sind sachgerechter? I. Gründe für besondere Regelungen II. Anforderungen III. Umsetzung IV. Kritische Würdigung V. Lösungsvorschläge E. Zusammenfassung: Welche Regeln führen zu sachgerechteren Ergebnissen? Referent: Philipp v. Bremen 40
41 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS I. Ausgangszustand im Jahresabschluss nach IAS IAS teilt die finanziellen Vermögenswerte in 4 Kategorien ein. Die Zuordnung zu den einzelnen Kategorien erfolgt dabei nach dem folgenden Schema: Wurde das Finanzaktivum zu Handelszwecken erworben Nein Entstand das Finanzaktivum aus einer direkten Kreditvergabe unmittelbar an den Kreditnehmer Nein Liegt die Absicht und die Fähigkeit vor, das Finanzaktivum bis zu seiner Fälligkeit im Bestand zu halten Nein Ja Ja Ja 1. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte 2. Orginäre Forderungen und Darlehen 3. Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen 4. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte Quelle: Kropp/ Klotzbach: Der Exposure Draft zu IAS 39 Financial Instruments 41
42 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS I. Ausgangszustand im Jahresabschluss nach IAS Während die Zugangsbewertung für alle Finanzinstrumente einheitlich zu Anschaffungskosten, also dem beizulegenden Zeitwert erfolgt, gibt es in der Folgebewertung unterschiedliche Ansätze: 1. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte Zeitwertbewertung Bewertungsergebnisse in der GuV 2. Orginäre Forderungen und Darlehen 3. Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen 4. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten Zeitwertänderungen sind irrelevant Abschreibung auf niedrigeren einbringlichen Betrag im Falle einer erwarteten Wertminderung Zeitwertbewertung erfolgsneutral im Eigenkapital / in der GuV Quelle: Kropp/ Klotzbach: Der Exposure Draft zu IAS 39 Financial Instruments, leicht abgewandelt 42
43 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS I. Ausgangszustand im Jahresabschluss nach IAS Statt der einheitlichen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert => Mixed Model als Kompromiss zur ausschließlichen Zeitwertbewertung Ein gewichtiger Grund dafür (Mixed Model) war die Frage nach dem richtigen Zeitwert von Krediten Die Folge sind Inkonsistenzen und Abgrenzungsprobleme, sowie Die Sonderregelungen zum Hedge Accounting Auffällig dabei ist, dass Kredite im Zuge des Hedge Accounting praktisch zum Zeitwert bewertet werden 43
44 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS II.Anforderungen (an die Anwendung des Hedge Accounting) Ziel des hedge accounting ist es,die Erfolgswirkungen der bilanziellen Erfassung von Grund- und Sicherungsgeschäft für den gesamten Sicherungszeitraum in der GuV zu kompensieren. Dabei stellt das hedge accounting ausdrücklich ein Wahlrecht und keine Vorschrift dar. Nur wenn das zu sichernde Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument verschiedenen Bewertungsgrundsätzen folgt, kann man von hedge accounting sprechen. Damit ein Sicherungsgeschäft als als solches nach IAS 39 anerkannt wird, sind eine Reihe von Bedingungen kumulativ zu erfüllen. Es handelt sich dabei um die Dokumentation und den Nachweis der Effizienz der Sicherungsbeziehung. Hedge accounting ist auf Potfolio-Basis nur dann zulässig, wenn dieses Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten enthält, von denen sich einzelne Posten proportional zur Änderung des beizulegenden Zeitwertes des gesamten Portfolios entwickelt Sicherungsinstrumente sind primär derivative Finanzinstrumente (Ausnahme: Absicherung von Wechselkursrisiken) Nach IAS 39 ist es nicht möglich Nettopositionen abzusichern Absicherungsgeschäfte erfordern die Beteiligung Dritter (nicht konzernintern) 44
45 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS II.Anforderungen (an die Anwendung des Hedge Accounting) a) Dokumentation der Sicherungsbeziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft bei Geschäftsabschluss... der Risikomanagementziele und -strategien... des gesicherten Risikos und der Methode der Effektivitätsbestimmung Weiterhin müssen das Grund- und Sicherungsgeschäft identifiziert werden und die Dokumentation muss Aufschluss über den Zusammenhang zwischen einer Absicherung und der Risikostrategie des Unternehmens geben Die detaillierten Anforderungen lassen sich u.a. mit der Aufgabe der Vermittlung entscheidungsdienlicher Informationen an externe Adressaten, sowie mit der im großen Umfang möglichen Verfeinerung der Ausweisung von gesicherten Teilrisiken, insbesondere beim Absichern von Zinsrisiken begründen. 45
46 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS II.Anforderungen (an die Anwendung des Hedge Accounting) b) Effektivität Sicherungsinstrumente müssen das Risiko des Grundgeschäfts nahezu vollständig kompensieren. Das Sicherungsgeschäft muss hoch wirksam sein, wobei eine Bandbreite von 80% bis 125% als solches gilt. Die gegenläufige Entwicklung von Grund- und Sicherungsgeschäft muss mit der ursprünglich dokumentierten Risikomanagementstrategie übereinstimmen. Die Wirksamkeit muss verlässlich messbar sein, d.h., die beizulegenden Zeitwerte bzw. Zahlungsströme müssen zuverlässig feststellbar sein. Die hohe Effizienz muss nicht nur bei Abschluss des Geschäfts zu erwarten sein, sondern auch während der Laufzeit mindestens einmal jährlich erfolgen. 46
47 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS Anpassung der Definitionen verglichen mit denen im HGB a) (gesichertes) Grundgeschäft (IAS ) Ein gesichertes Grundgeschäft kann sein: ein bilanzieller Vermögenswert oder eine bilanzielle Verbindlichkeit eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung ein noch nicht erfolgter, aber höchstwahrscheinlich eintretender erwarteter künftiger Geschäftsvorfall Es kann sich dabei jeweils um einzelne Werte oder Transaktionen oder aber um Portfolios mit vergleichbarem Risikoprofil handeln. Handelt es sich um einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, so kann es auch als gesichertes Grundgeschäft hinsichtlich eines Teils der Risiken (bzgl. Cashflow oder beizulegendem Zeitwert) betrachtet werden. Andernfalls ist es entweder bzgl. Kursänderungsrisiken oder bzgl. aller Risiken als abgesichert zu betrachten (wg. der schwierigen Bewertung spezifischer Risiken). 47
48 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS Anpassung der Definitionen verglichen mit denen im HGB b) Sicherungsinstrument Ein Sicherungsinstrument ist ein (derivatives) Finanzinstrument, das Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes oder Verbindlichkeit (eines Grundgeschäfts) kompensieren soll. (Vgl. IAS 39.10) Eine bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestition kann ein wirksames Sicherungsinstrument (für Kursänderungsrisiken), aber kein Grundgeschäft bzgl. der Absicherung des beizulegenden Zeitwertes sein. c) Sicherungsgeschäft Bewirkt die Zuordnung von einem oder mehreren Sicherungsinstrumenten zu einem Grundgeschäft, dass die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows ganz oder teilweise kompensiert werden, so spricht man von einem Sicherungsgeschäft. (Vgl. IAS 39.10) 48
49 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS Bilanzierung von Absicherungsbeziehungen IAS kennt zwei Grundformen von Absicherungsbeziehungen, die Zeitwertabsicherung und die Zahlungsstromabsicherung. a) Zeitwertabsicherung ( Fair Value Hedge ) Eine Zeitwertabsicherung ist nach IAS definiert als Absicherung des Risikos einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines erfassten Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit... b) Zahlungsstromabsicherung ( Cashflow-Hedge ) Eine Zahlungsstromabsicherung ist die Absicherung gegen das Risiko der Schwankungen von Zahlungsströmen, das einem besonderen Risiko aus bilanzierten Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten oder künftigen Geschäften zugeordnet werden kann. 49
50 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS a) Absicherung des beizulegenden Zeitwertes Fair Value-Hedge Sicherungsinstrument (Hedging Instrument) Grundgeschäft (Hedged Item) Bilanzansatz: Beizulegender Zeitwert (Fair Value) Anpassung des Buchwerts um die Erfolgsbeiträge, die sich auf das gesicherte Risiko zurückführen lassen Bewertungsgewinne sind erfolgswirksam über die GuV zu buchen Quelle: Paul Scharpf, Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 50
51 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS Beispiel 1: Absicherung des beizulegenden Zeitwertes Ein festverzinsliches Darlehen wird kurzfristig refinanziert. Dieses Darlehen wird mittels eines Zinsswaps gegen Marktpreisrisiken gesichert. Dabei wird eine 1:1-Beziehung zwischen dem Darlehen und dem Zinsswap hergestellt. Beide Geschäfte werden zum selben Zeitpunkt abgeschlossen. Der Bilanzstichtag ist der 31. Dezember. Die Konditionen ergeben sich aus der nachfolgenden Zusammenstellung. Quelle: Paul Scharpf, Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 51
52 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS Beispiel 1: Absicherung des beizulegenden Zeitwertes Festverzinslicher Kredit Abschluss: Laufzeit: 3 Jahre Betrag: 500 Mio. Festzins: 8% Zinszahlung: jährlich Variable Refinanzierung Abschluss: Laufzeit: 6 Monate Betrag: 500 Mio. Zinssatz: 4,85% Zinsswap (Payer) Abschluss: Laufzeit: 3Jahre Nominalwert: 500 Mio. Festzins: 5,43% Variabler Zins: 6-M- EURIBOR Marktwert bei Geschäftsabschluss: 0 6-M-EURIBOR bei Geschäftsabschluss: 4,76% Zinszahlung Floating leg: halbjährlich Quelle: Paul Scharpf, Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 Zinszahlung Fixed leg: jährlich 52
53 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS Beispiel 1: Absicherung des beizulegenden Zeitwertes Bilanzierung bei Geschäftsabschluss: Konto Mio. Konto Mio. Forderungen Kredit 500,00 an Bank 500,00 Bank 500,00 an Verbindlichkeiten (Refinanzierung) 500,00 Swap -- an Flüssige Mittel -- Erfassung des festverzinslichen Kredits, der Refinanzierung und des Swaps zu Anschaffungskosten Am ersten Bilanzstichtag ( ) wird eine Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 100 Basispunkte (BP) nach unten angenommen. Dadurch nimmt der beizulegende Zeitwert des Kredits zu. Dementsprechend hat der Zinsswap einen negativen Marktwert in Höhe von 13 Mio. Der Buchwert des Kredits wird erfolgswirksam angepasst so wie Buchwert des Swaps. Konto Mio. Konto Mio. Forderungen (Kredit) 13,00 an Hedge-Ergebnis 13,00 Hedge-Ergebnis (Swap) 13,00 an Zinsswap 13,00 53
54 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS Beispiel 1: Absicherung des beizulegenden Zeitwertes Die aufgelaufenen und abzugrenzenden(anteiligen) Zinsen sind in der GuV erfolgswirksam zu buchen Konto Mio. Konto Mio. Zinsabgrenzung (Kredit) 10,00 an Zinsertrag 10,00 Zinsaufwand (Refinanz.) 6,06 an Zinsabgrenzung 6,06 Zinsertrag (Swap) 6,79 an Zinsabgrenzung 6,79 Zinsabgrenzung (Swap) 5,95 an Zinsertrag 5,95 Bei normaler Abwicklung ist wie zum Bilanzstichtag zu verfahren. Der Clean Price des Swaps und die Buchwertanpassungen des Kredits sowie die Zinsabgrenzungen aus beiden Geschäften sind gleich Null. Die Effektivität der Sicherungsbeziehungen zeigt sich in der GuV, da nur dann per Saldo ein Erfolg auftritt, wenn es sich bei der Absicherung um keine perfekte Absicherung handelt. 54
55 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS b) Absicherung von Zahlungsströmen Cashflow-Hedge Sicherungsinstrument (Hedging Instrument) Bilanzansatz: Beizulegender Zeitwert (Fair Value) unwirksamer Teil erfolgswirksam über die GuV zu buchen wirksamer Teil erfolgsneutral in einer Bewertungsrücklage im EK Grundgeschäft (Hedged Item) Die gesicherten Grundgeschäfte sind die einzelnen Cashflows, der bilanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten. Diese sind gemäß IAS 39 zu bewerten. 55
56 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS Beispiel 2: Absicherung eines Zahlungsstroms Eine variabel verzinsliche Verbindlichkeit in Höhe von nominal 10 Mio., die am aufgenommen wurde, ist mit dem 6-M-EURIBOR bei halbjährlicher Zahlung zu verzinsen. Der Kredit hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Um sich gegen Zinssteigerungen abzusichern, schließt das Unternehmen zur selben Zeit einen Zinsswap mit einem Kapitalbetrag von 10 Mio. ab, aus dem es halbjährlich den 6-M-EURIBOR erhält und als Festsatz 5% (jährlich nachträglich jeweils am ) bezahlt. Die Konditionen entsprechen den aktuellen Marktbedingungen. Der Zinsswap hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Bilanzstichtag ist der Der 6-M-EURIBOR für den Zeitraum bis beträgt 4,5%. Der beizulegende Zeitwert der variabel verzinslichen Verbindlichkeit beträgt am Mio. Der Zinsswap hat am annahmegemäß einen negativen Marktwert einschließlich Zinsabgrenzung von und einen negativen Marktwert abzüglich Zinsabgrenzung von Quelle: Paul Scharpf, Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 56
57 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS Beispiel 2: Absicherung eines Zahlungsstroms Bilanzierung bei Geschäftsabschluss: Konto T Konto T Bank Swap an an Verbindlichkeiten (Kredit) Flüssige Mittel Der Zinsswap ist am Bilanzstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu Bewerten, was dem Clean Price von entspricht. Da hier die wesentlichen Bedingungen von Grund- und Sicherungsgeschäft übereinstimmen, kann von vollständiger Effektivität ausgegangen werden; auf eine Zerlegung in effektiven und nichteffektiven Teil kann verzichtet werden. Konto T Konto Bewertungsrücklage FI 220 an Zinsswap (Hedging-Derivate) Die Gewinne und Verluste aus der Bewertung des Zinsswaps werden erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Der negtive Clean Price ist in der Bewertungsrücklage gegenzubuchen. T 57
58 C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS Beispiel 2: Absicherung eines Zahlungsstroms Analog zu Beispiel 1 werden die aufgelaufenen und abzugrenzenden (anteiligen) Zinsen aus der Verbindlichkeit und den Zinszahlungen aus dem Swap erfolgswirksam in der GuV erfasst. Konto T Konto T Zinsaufwand (Kredit) 112,50 an Zinsabgrenzung 112,50 Zinsabgrenzung (Swap) 112,50 an Zinsaufwand 112,50 Zinsaufwand (Swap) 125,00 an Zinsabgrenzung 125,00 Dies führt dazu, dass im Zinsaufwand per Saldo nur die abgegrenzten Festzinsen ( ) erscheinen, während sich die variablen Zinsen ausgleichen. Bei normaler Abwicklung entspricht die Vorgehensweise der am Bilanzstichtag. Nach erfolgter Zahlung sind der Clean Price und die Zinsabgrenzung des Swaps gleich Null. Die Veränderungen des Clean Price des Zinsswaps werden jeweils im Eigenkapital gegengebucht, sodass abgesehen von Ineffektivitäten der Absicherung neben den abgegrenzten Zinsen keine weiteren erfolgswirksamen Effekte entstehen. 58
59 Ende Teil C.IV Gliederung A. Einführung in die Thematik I. Welche Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen sind sachgerecht? B. Abbildung von Absicherungsbeziehungen nach HGB I. Ausgangszustand im Jahresabschluß nach HGB II. III. Referent: Michael Meyer Definitionen Bewertungseinheiten a.) Anforderungen b.) Mikro-Bewertungseinheit c.) Makro-Bewertungseinheit d.) Portfolio-Bewertungseinheit IV. Zulässigkeit von Bewertungseinheiten V. Ergänzende Offenlegungspflichten VI. Eignung der Bewertungseinheiten zur Problemlösung a.) Aus Sicht der Praxis b.) Aus Sicht der Generalnorm und Jahresabschlussfunktionen c.) Lösungsansätze für den Jahresabschluss nach HGB Referent: Sebastian Schmidt C. Abbildung von Absicherungsbeziehungen im Jahresabschluss nach IAS I. Ausgangszustand im Jahresabschluss nach IAS II. Anforderungen III. Anpassung der Definitionen aus den Anforderungen IV. Bilanzierung von Absicherungsbeziehungen a.) Absicherung des beizulegenden Zeitwertes b.) Absicherung von Zahlungsströmen Referent: Holger Herboldt V. Ergänzende Offenlegungspflichten VI. Eignung der Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen zur Problemlösung a.) Aus Sicht der Praxis b.) Aus Sicht der Generalnorm und der Jahresabschlussfunktionen c.) Lösungsansätze für den Jahresabschluss nach IAS Referent: Thore J. Neumann D. Vergleich der Abbildung von Absicherungsbeziehungen nach IAS und HGB. Welche Regeln sind sachgerechter? I. Gründe für besondere Regelungen II. Anforderungen III. Umsetzung IV. Kritische Würdigung V. Lösungsvorschläge E. Zusammenfassung: Welche Regeln führen zu sachgerechteren Ergebnissen? Referent: Philipp v. Bremen 59
60 C.V. Ergänzende Offenlegungspflichten Aus Thema 3 kennen wir bereits Offenlegungspflichten zu Sicherungsgeschäften im allgemeinen zum Bewertungsvorgehen Des weiteren sind im Anhang ergänzende Angaben zu machen Zielsetzungen und Methoden des Finanzmanagements Beschreibung der Sicherungsgeschäfte, der abgesicherten Risiken, der verwendeten Sicherungsinstrumente und deren beizulegenden Zeitwerte bei vorhergesehenen Transaktionen Angaben über deren Eintreten, deren voraussichtlicher Erfassung im Periodenergebnis sowie eine Beschreibung aller nicht eingetretenen vormals vorhergesehenen Transaktionen bei Zahlungsstromabsicherung Angaben über etwaige im Eigenkapital erfasste oder herausgenommene und im Periodenergebnis erfasste Gewinne oder Verluste dem Eigenkapital entnommene und bei erstmaliger Bewertung zu den Anschaffungskosten oder eines sonstigen Buchwertes berücksichtigte Beträge 60
61 C.V. Ergänzende Offenlegungspflichten Die Gründe für ergänzende Offenlegungspflichten: Bereitstellen von entscheidungsrelevanter Information gewollt: Abbau der Informationsasymmetrie bzw. der Interpretationsspielräume Sind die ergänzenden Offenlegungspflichten sachdienlich? Erhöhen der Informationsasymmetrien i.s.v. Eindeutigkeit: Ja (für Menschen die sich sehr vertieft damit auseinandersetzten) i.s.v. Umsetzung der geltenden Praxis: Nein 61
62 C.VI. Eignung der Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen zur Problemlösung a) Aus Sicht der Praxis Wo genau liegen die Probleme? Bewertungsinkonsistenzen ( Mixed Model = Vermengung zweier Grundkonzepte) (Antwort des IASB im ED 1: Makroabsicherung) Intransparenz durch teilweise Erfassung im Eigenkapital und Periodenergebnis teilweise unterschiedliche Erfassung gleicher Sachverhalte künstliche Volatilität keine Abbildung der Risikomanagementmethoden möglich, insbesondere Makroabsicherung keine Darstellung der ökonomischen Sachlage möglich 62
63 C.VI. Eignung der Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen zur Problemlösung b) Aus Sicht der Generalnorm und der Jahresabschlussfunktionen 1. Generalnorm Bereitstellen entscheidungsrelevanter Information 2. Jahresabschlussfunktionen Selbstinformation des Unternehmers über Vermögenslage Ausschüttungssperrfunktion Frage: Wird dieses erreicht? keine sachgerechte Darstellung Anstieg der Informationsasymmetrie 63
64 C.VI. Eignung der Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen zur Problemlösung c) Lösungsansätze für den Jahresabschluss Entwurf des IASB soll Makroabsicherung ermöglichen nach wie vor herrschen Inkonsistenzen immer noch nicht sachgerecht Schaffung eines Sonderpostens im Eigenkapital? Erhöhung der Transparenz Vermeidung des Ausweises von nicht realisierten Tatbeständen 64
65 C.VI. Eignung der Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen zur Problemlösung Makro-Absicherung Bedingungen an das Porfolio: gleiche Währung entweder Schulden oder Vermögenswerte keine bis zur Endfälligkeit zu haltenden nur gleiches Laufzeitenband je Porfolio auch Termingelder, Sicht- und Spareinlagen dürfen zur Ermittlung der Nettorisikoposition (gesamter Aktiv- Passivüberhang) herangezogen werden Ermittlung des gesicherten Betrages: die maximale Absicherungsquote eines Porfolios ist durch den Anteil der Gesamtnettorisikoposition am Gesamtporfolio begrenzt 65
66 C.VI. Eignung der Regeln zur Abbildung von Absicherungsbeziehungen zur Problemlösung Probleme mit den Regeln zur Absicherung von Nettorisikopositionen: Unterstellung: jeder Teil eines Porfolios ist in der Höhe abgesichert die der Höhe der Gesamtnettorisikoposition am Gesamtporfolio entspricht Termin, Sicht- und Spareinlagen werden zur Ermittlung des gesicherten Betrages berücksichtigt Eine Berücksichtigung dieser Positionen als Abgesichert ist jedoch nicht möglich, fürdiesen Fall müssen die Sicherunngsinstrumente als zum Handeln gehaltene klassifiziert werden. Folge: Erhöhung statt Abbau der Informationsasymmetrie! 66
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