1. Das System der dirigierten Selbstregulierung ist zu erhalten und die Autonomie der SRO zu bewahren.

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1 FORUM SRO-GWG c/ Dr. Markus Hess, Rechtsanwalt Rämistrasse 5, Pstfach, 8024 Zürich Psitinspapier zur FINMA I. Psitinen des Frums 1. Das System der dirigierten Selbstregulierung ist zu erhalten und die Autnmie der SRO zu bewahren. 2. Die FINMA ist sektriell zu gliedern. 3. Der Nichtbankenbereich muss in den bersten Leitungsgremien der FIN- MA (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) angemessen vertreten sein. 4. Aufsicht und Revisin über die SRO sind vn der FINMA direkt auszuüben. II. Begründung 1. Erhaltung des Systems der Selbstregulierung 1.1. Vrbemerkung Das schweizerische System der Selbstregulierung hat es erlaubt, innerhalb weniger Jahre über 6'000 Finanzintermediäre einer GwG-Aufsicht zu unterstellen, die internatinalen Standards genügt. Der 3. Länderbericht der FATF hat unterstrichen, dass sich dieses System der dirigierten, d.h. staatlich beaufsichtigten, Selbstregulierung bewährt hat. Die Finanzintermediäre (FI) wurden vn den Selbstregulierungsrganisatinen (SRO) mehrfach ausgebildet, geprüft und nötigenfalls sanktiniert. Die Jahresberichte der Eidg. Kntrllstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kntrllstelle) und insbesndere deren Bericht Bilanzierung Selbstregulierung zeigen die Effizienz und Akzeptanz der Selbstregulierung klar auf. Es muss demnach auch unter der Ägide der FINMA dazu Srge getragen werden, dass die gewachsenen und bewährten Strukturen möglichst unverändert erhalten bleiben. Daraus sind die nachstehend aufgeführten Schlussflgerungen abgeleitet Erhaltung der Autnmie der SRO Die SRO haben gem. Art. 25 GwG ein Reglement zu erlassen, in welchem sie festlegen, wie die gesetzlichen Srgfaltspflichten vn den FI zu erfüllen sind.

2 2 Diese Reglemente sind vn der Kntrllstelle zu genehmigen. Es wird damit eine gesetzesknfrme Umsetzung der Srgfaltspflichten sichergestellt. Dennch verbleibt den SRO die wichtige Funktin, die Srgfaltspflichten branchenspezifisch umzusetzen. Die SRO prüfen und sanktinieren sdann die FI nach ihrem eigenen Regelwerk. Den FI steht die Möglichkeit ffen, gegen Sanktinsentscheide der SRO ein Schiedsgericht anzurufen. Der Rechtsmittelzug führt weder zur Aufsichtsbehörde nch zum Bundesverwaltungsgericht. 2. Sektrielle Gliederung der FINMA 2.1. Aufrechterhaltung der sektriellen Gliederung Die Aufsicht im Nichtbankenbereich bezieht sich ausschliesslich auf die GwG- Srgfaltspflichten, nach der laufenden Revisin des GwG vraussichtlich auch auf Srgfaltspflichten in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Terrrismusfinanzierung. Im Gegensatz dazu steht die prudentielle Aufsicht bei Banken, Versicherungen etc. Diese ist sehr viel umfassender und unterscheidet sich deutlich vn der beschränkten GwG-Aufsicht im Nichtbankenbereich. Weiter ist zu beachten, dass der Nichtbankensektr sehr hetergen zusammengesetzt ist. Die zu beaufsichtigenden FI stammen aus den unterschiedlichsten Branchen und üben sehr unterschiedlichen Tätigkeiten aus (z.b. Vermögensverwaltung, Zahlungsverkehr, Leasing, Geldwechsel, Mney Transmitting etc.). Eine slide Branchenkenntnis ist Vraussetzung für eine differenzierte Umsetzung der Srgfaltspflichten. Die grsse Zahl vn über FI in diesem Sektr zeigt die dabei vrhandenen enrmen Anfrderungen klar auf. Selbst wenn die Aufsicht eine beschränkte ist, s ist deren Umsetzung ausserrdentlich kmplex. Das heutige System der Selbstregulierung ist dieser Aufgabe gewachsen. Es ist nun ntwendig, dass die Besnderheiten dieser Aufsicht in ihrer ganzen Tragweite erfasst und unabhängig vn Anfrderungen an weitergehende prudentielle Aufsichtsfrmen umgesetzt werden. Dies ist am ehesten bei einer sektriellen Gliederung der FINMA gewährleistet. Denn diese erlaubt eine vertiefte Auseinandersetzung mit den spezifischen Anfrderungen an die GwG-Aufsicht im Nichtbankensektr. 2.2 Gedanken zu weiteren möglichen Organisatinsfrmen Querschnittsamt Geldwäscherei? Die Geldwäschereiaufsicht ist im Bankenbereich anders gestaltet als im Nichtbankenbereich. Im Bankenbereich liegt eine Teilung der Aufsicht zwischen der SBVg und der EBK vr. Die SBVg übt einen beträchtlichen Teil dieser Aufsicht aus. Im Nichtbankenbereich üben die SRO die gesamte Aufsicht über die Geldwäschereipräventin aus. Die Kntrllstelle wiederum beaufsichtigt die SRO und hat ausser bei den DUFI keinen Kntakt mit Finanzintermediären. Die effektive Geldwäschereiaufsicht findet flglich auf der Ebene SRO statt und wird auch in der FINMA drt bleiben. Der Umfang und die Art der Aufsicht über die Geld-

3 3 wäschereipräventin in der FINMA sind flglich in den verschiedenen Sektren (Banken, Nichtbanken, Versicherungen) höchst unterschiedlich. Mit anderen Wrten: Das Synergieptential ist äusserst bescheiden. Auch in Zukunft sind sektrenspezifische Grundsätze ntwendig. Unseres Erachtens sind die Sektrenzugehörigkeit und deren Spezialität stärker zu gewichten als ein möglicher Synergieeffekt. Querschnittsamt Revisin? Im Nichtbankenbereich stellt die Revisinstätigkeit eine Kernaufgabe jeder SRO dar. Die Revisinen werden vn den SRO selbst durchgeführt der es wird eine externe Revisinsstelle beauftragt. Die SRO selbst unterstehen der Aufsicht und Revisin durch die Kntrllstelle. Bezüglich der Schaffung eines neuen Querschnittsamtes sind die gleichen Überlegungen anzustellen wie bei einem allfälligen Querschnittsamt Geldwäscherei. Synergieeffekte dürften kaum bestehen. Przessrientierte Organisatin? Das System der Selbstregulierung bringt es mit sich, dass die Kntrllstelle bezüglich den einzelnen Finanzintermediären, welche einer SRO angeschlssen sind, keine Aufsichtstätigkeit ausübt. Aufsichtstätigkeiten übt sie gegenüber den SRO gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a-d GwG aus. Eine nach Przessen gegliederte Organisatin (bspw. Bewilligungen der Überwachung ) ist wenig sinnvll, da sich diese lediglich auf diejenigen der SRO beziehen könnte und nicht wie bei der EBK auf die Finanzintermediäre selbst. Eine slche Organisatin würde nicht Vergleichbares zusammenfassen und die grsse Gefahr der Einmischung in die Kmpetenzen der SRO darstellen. Aus diesem Grunde lehnen wir eine slche Organisatinsfrm ab. Fazit Wir befürwrten eine schlanke sektrielle Organisatin, welche die Aufsicht über die SRO gemäss Art. 18 GwG in einer ksteneffizienten Art ermöglicht. Das Frum SRO-GwG ist auch gerne bereit, weitere Varianten einer möglichen Organisatin zu prüfen und Stellung zu neuen Vrschlägen zu nehmen. 2.3 Schaffung eines neuen Gremiums zwischen den SRO und der FINMA Die Idee der Schaffung eines neuen Gremiums zwischen den SRO und der FIN- MA wurde bereits lanciert. Es würde den Vrteil eines einzigen Ansprechpartners für die FINMA bringen. Dieses neue Aufsichtsgremium würde mit der FINMA eine Srgfaltspflichtvereinbarung erarbeiten und ähnlich wie die SBVg funktinieren. Das neue Gremium könnte eine Weiterentwicklung des Frum SRO-GwG sein. Diese Idee haben die Selbstregulierungsrganisatinen an einem ihrer Fren diskutiert. Es wurden flgende Überlegungen angestellt: Zuerst einmal ist festzuhalten, dass die Ausgangslage zwischen Banken und Nichtbanken wiederum verschieden ist, indem die Banken direkt durch die EBK bzw. die FINMA beaufsichtigt werden. Im Nichtbankensektr sind nur die DUFI, ca. 6%, der direkten Aufsicht der Kntrllstelle unterstellt. Alle anderen Finanzintermediäre werden durch die SRO beaufsichtigt. Bereits heute besteht smit im Nichtbankenbereich eine zweistufige Aufsichtsstruktur.

4 4 Eine übergerdnete Srgfaltspflichtsvereinbarung im Sinne eines Minimalstandards würde eine weitere Vereinheitlichung bringen und ist mit Rücksicht auf die Branchenspezialität abzulehnen. Für die DUFI gilt die GwV KST. Ohne Gesetzesänderungen könnten die DU- FI kaum in dieses neue Gremium eingefügt werden. Für sie müsste weiterhin eine Snderlösung aufrechterhalten bleiben. Da nicht der gesamte Nichtbankenbereich erfasst werden kann, ist der Nutzen eines slchen Gremiums fraglich. Ein zwischengeschaltetes Aufsichtsgremium könnte die internatinale Akzeptanz der beaufsichtigten Selbstregulierung gefährden. Es ist ntwendig, dass der Staat letztendlich die Aufsicht im Nichtbankensektr gewährleistet und überwacht. Schlussendlich würde eine dreistufige Organisatinsstruktur den Prinzipien einer schlanken und effizienten Aufsicht widersprechen. Aus diesen Überlegungen steht das Frum SRO-GwG der neuen Schaffung eines Gremiums, welches vergleichbar mit der SBVg ist, ablehnend gegenüber. 3. Einsitznahme in den bersten Leitungsgremien Die FINMA sll auf einem Rahmengesetz basieren, das den Leitungsrganen grsse Freiheiten bei der Umsetzung der Srgfaltspflichten einräumt. Vm Grundsatz her ist hier nichts einzuwenden. Allerdings ist sicherzustellen, dass der Nichtbankensektr in den bersten Leitungsgremien (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) angemessen vertreten ist. Eine der wesentlichen Anfrderungen an die mit der Oberaufsicht und Leitung der FINMA betrauten Persnen ist nach Meinung des Frums eine gute Kenntnis der Tätigkeit der FI im Nichtbankensektr. Diese unterscheidet sich fundamental vn derjenigen der Banken und Versicherungen. Allein Kenntnisse aus diesen beiden Branchen reichen bei weitem nicht aus, um den Anfrderungen der GwG-Aufsicht im grssen und hetergenen Bereich des Nichtbankensektrs angemessen gerecht werden zu können. Kmmt hinzu, dass vm Nichtbankensektr nicht unerhebliche Reputatinsrisiken für den Finanzplatz ausgehen. Schn allein die Anzahl der FI lässt es als wahrscheinlich erscheinen, dass hier Fälle mit grsser öffentlicher Aufmerksamkeit entstehen können. Ums wichtiger ist es, den drt virulenten Gefahren auch rganisatrisch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, als auch einem möglichst spezifischen Knw-hw auf allen Stufen der Aufsichtsbehörde, wirksam zu begegnen. Dies ist allein durch Persönlichkeiten auch in den bersten Leitungsgremien der FINMA sicherzustellen, die auch den Nichtbankensektr genügend gut kennen. Die Vertretung des Nichtbankenbereiches in den bersten Leitungsrganen unterstreicht auch den Stellenwert und den Willen zur Regulierung des Nichtbankenbereiches gegen aussen. Dieses Signal ist nicht nur wichtig für die Reputatin des Finanzplatzes Schweiz, sndern auch gegenüber der FATF und der EU.

5 5 4. Aufsicht und Revisin der SRO allein durch FINMA Es ist Sache der FINMA, die SRO zu beaufsichtigen und zu revidieren. Im Hinblick auf die internatinale Akzeptanz ist es ntwendig, dass die Aufsicht der dirigierten Selbstregulierung durch eine staatliche Behörde vrgenmmen wird. Nur s ist das System der dirigierten Selbstregulierung glaubwürdig. Für diese spezielle Revisin benötigt es spezielle Fachkenntnisse, welche bei der Sektin Nichtbanken innerhalb der FINMA am ehesten vrhanden sind. Würden für die Revisin externe Revisren beigezgen, bestünde die Gefahr einer Kstensteigerung, welche den negativen Effekt hätte, dass die SRO diese auf die FI überwälzen müssten. Auch wenn der Gesetzgeber im FinmaG die Möglichkeit einer externen Revisin vrsehen sllte, s muss dies die abslute Ausnahme sein. Für die SRO SAV/SNV ist zu Flge des Schutzes der Berufsgeheimnisse der angeschlssenen Finanzintermediäre generell eine externe Revisin vrzusehen; dies als begründete Ausnahmeregelung, die für die anderen SRO nicht gilt. Verabschiedet im Plenum vm 3. Mai 2007

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