2. welche Straftatbestände bei den Vorkommnissen nach Ziffer 1 erfüllt worden sind;
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- Ulrike Brandt
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1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Antrag der Fraktion Die Republikaner und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Gefährdung des Luftverkehrs Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Fälle der vorsätzlichen und der fahrlässigen Störung des Luftverkehrs durch a) mechanische Eingriffe in Technik und Anlagen von Luftfahrzeugen aller Art b) mechanische Eingriffe in Technik und Anlage von Flughäfen/Landeplätzen c) Beeinflussung von fernmelde- und computertechnischen Einrichtungen und Anlagen in/auf d) Luftfahrzeugen e) Flughäfen/Landeplätzen jährlich in Baden-Württemberg seit 1990 festzustellen waren; 2. welche Straftatbestände bei den Vorkommnissen nach Ziffer 1 erfüllt worden sind; 3. welche Folgen die Störungen nach Ziffer 1 zeigten; 4. wie viele Tatverdächtige jährlich bei den Delikten/Störungen nach Ziffer 1 ermittelt werden konnten; 5. ob bei den Vorkommnissen nach Ziffer 1 politische Motivationen vorlagen oder zu vermuten waren; 6. wie viele Unfälle im Zusammenhang mit dem Betrieb von zivilen und militärischen Luftfahrzeugen und Fallschirmen jährlich seit 1990 im Land, jeweils ge- Eingegangen: / Ausgegeben:
2 trennt ausgewiesen nach deutschen und ausländischen Geräten/Luftfahrzeugen, festzustellen waren bei a) Flugzeugen über 5,7 t b) Flugzeugen von 5,7 2 t c) Flugzeugen unter 2t d) Drehflüglern e) Motorseglern f) Segelflugzeugen g) Ballonen h) Ultraleichtflugzeugen i) Hängegleitern/Gleitseglern j) Sprungfallschirmen k) sonstigen Luftfahrzeugen, Modellflugzeugen u.a. 7. wie viele Tote und Verletzte jährlich im Zusammenhang mit den Ereignissen nach Ziffer 6 registriert worden sind; 8. welche Schadenssummen dabei jährlich festgestellt worden sind; 9. durch welche Maßnahmen und Vorschriften Ereignisse nach Ziffer 6 durch welche Behörden/Institutionen des Landes, des Bundes oder anderer Stellen erfasst und der Ursachenforschung unterzogen werden; 10. welche Sicherungsmaßnahmen gegen unberechtigte Beeinflussung von Flugfunk- und Navigationsanlagen bestehen und welche Wirksamkeit diese aufweisen oder wie diese außer Betrieb gesetzt oder umgangen werden können Troll, Wilhelm, König, Rapp und Fraktion Begründung Aufgrund von Hinweisen aus Kreisen der Luftfahrt und Medienberichten ist eine zunehmende Gefährdungslage in diesem Verkehrsbereich erkennbar. Mit zunehmender Anzahl der Flugbewegungen und Luftfahrzeugen im Land steigt erfahrungsgemäß das Unfallrisiko. Einzelne Hinweise auf gezielte Sabotage und Eingriffe in den Flugfunkverkehr liegen bereits vor. Das Risiko von Luftfahrzeugunfällen betrifft nicht nur die jeweils an Bord befindlichen Passagiere und die Besatzung, sondern auch besonders im dicht besiedelten Gebiet der Flughäfen und Landeplätze im Land die Bevölkerung und besonders die Anwohner. Das Ablassen großer Mengen Treibstoff in Risiko-Situationen der Luftfahrzeuge über bebautem und landwirtschaftlich genutztem Gelände ist bisher in seinen ökologischen Folgen nahezu unbeachtet geblieben. Von gefährdendem Verhalten aggressiver, z.t. alkoholisierter Passagiere wird berichtet. Journalisten demonstrierten, dass gefährliche Gegenstände unbemerkt an Bord gebracht werden können. Abzuschiebende wehren sich mit Gewalt gegen die erzwungene Ausreise per Flugzeug. Zur Beurteilung des derzeitigen Gefahrenpotentials und der ggf. notwendigen tiefergreifenden Analysen der Sicherheit um den Luftverkehr bedarf es einer Bestandsaufnahme. 2
3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 Nr /35 nimmt das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. Wie viele Fälle der vorsätzlichen und der fahrlässigen Störung des Luftverkehrs, durch a) mechanische Eingriffe in Technik und Anlagen von Luftfahrzeugen aller Art b) mechanische Eingriffe in Technik und Anlage von Flughäfen/Landeplätzen c) Beeinflussung von fernmelde- und computertechnischen Einrichtungen und Anlagen in/auf aa) Luftfahrzeugen bb) Flughäfen/Landeplätzen waren jährlich in Baden-Württemberg seit 1990 festzustellen? In der polizeilichen Kriminalstatistik werden die in der Fragestellung aufgeführten vorsätzlichen und fahrlässigen Störungen des Luftverkehrs nicht gesondert erfasst. Nach dem Ergebnis einer Sonderauswertung der Personenauskunftsdatei und der Modus-Operandi-Datei wurden seit 1990 folgende Fälle erfasst: Zu a): Je ein Fall in 1991, 1994, 1996 und Zu b): Ein Fall in Zu c): Keine Fälle. Darüber hinaus haben die Bundesministerien für Verkehr, Bau und Wohnungswesen sowie des Innern auf Anfrage mitgeteilt, dass zu den erbetenen Angaben keine statistischen Aufzeichnungen vorliegen. 2. Welche Straftatbestände sind bei den Vorkommnissen nach Ziffer 1 erfüllt worden? Zu 2.: Für Handlungen im Sinne der Ziffer 1 sind, je nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem folgende Straftatbestände einschlägig: 315 Strafgesetzbuch (StGB; Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr), 315 a StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs), 316 c StGB (Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr), 317 StGB (Störung von Telekommunikationsanlagen) und 60 Abs. 1 Nr.7 Luftverkehrsgesetz (Betreiben von elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen ohne Erlaubnis). 3. Welche Folgen zeigten die Störungen nach Ziffer 1? Zu 3.: In einem der unter Ziffer 1 angegebenen Fälle wurde der Motor eines Luftfahrzeugs zerstört. Bei den anderen Fällen ergaben sich keine weiteren Folgen. 3
4 4. Wie viele Tatverdächtige konnten jährlich bei den Delikten/Störungen nach Ziffer 1 ermittelt werden? 5. Lagen bei den Vorkommnissen nach Ziffer 1 politische Motivationen vor oder waren solche zu vermuten? Zu 4. und 5.: In einem Fall konnte ein Tatverdächtiger ermittelt werden. In diesem und in den übrigen Fällen wurden Anzeichen für eine politisch motivierte Tat nicht festgestellt. 6. Wie viele Unfälle im Zusammenhang mit dem Betrieb von zivilen und militärischen Luftfahrzeugen und Fallschirmen jährlich seit 1990 im Land, jeweils getrennt ausgewiesen nach deutschen und ausländischen Geräten/Luftfahrzeugen, festzustellen waren bei a) Flugzeugen über 5,7 t, b) Flugzeugen von 5,7 2 t, c) Flugzeugen unter 2 t, d) Drehflüglern, e) Motorseglern, f) Segelflugzeugen, g) Ballonen, h) Ultraleichtflugzeugen, i) Hängegleitern/Gleitseglern, j) Sprungfallschirmen k) sonstigen Luftfahrzeugen, Modellflugzeugen u. a.? 7. Wie viele Tote und Verletzte sind jährlich im Zusammenhang mit den Ereignissen nach Ziffer 6 registriert worden? 8. Welche Schadenssummen sind dabei jährlich festgestellt worden? 9. Durch welche Maßnahmen und Vorschriften werden Ereignisse nach Ziffer 6 durch welche Behörden/Institutionen des Landes, des Bundes oder anderer Stellen erfasst und der Ursachenforschung unterzogen? Zu 6. 9.: Für die Untersuchung von zivilen Flugunfällen ist nach dem Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) in Braunschweig zuständig. Hierzu sind nach der Luftverkehrs-Ordnung Unfälle und schwere Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge mit Ausnahme der Luftsportgeräte der BFU zu melden. Bei Luftsportgeräten (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme) sind diese Fälle den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beauftragten jeweiligen Luftsportverbänden anzuzeigen. Unabhängig davon wird bei Unfällen an einem Flugplatz oder im Zusammenhang mit einer Außenstart- oder Landeerlaubnis von den Luftfahrtbehörden überprüft, ob die Anlage des Flugplatzes oder die erteilte Außenstart- oder Landeerlaubnis im Zusammenhang mit dem Unfall steht. Darüber hinaus wird bei Unfällen mit Personenschaden von der zuständigen Staatsanwaltschaft in der Regel ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Nach Angaben der BFU ergeben sich für den Bereich der zivilen Flugunfälle folgende Daten: 4
5 Zivile Flugunfälle in Baden-Württemberg von 1990 bis 1998 mit in Deutschland registrierten Luftfahrzeugen: Zivile Flugunfälle in Baden-Württemberg von 1990 bis 1998 mit im Ausland registrierten Luftfahrzeugen Anzahl der tödlich Verletzten bei zivilen Flugunfällen in Baden-Württemberg von 1990 bis 1998 mit in Deutschland registrierten Luftfahrzeugen: 5
6 Anzahl der tödlich Verletzten bei zivilen Flugunfällen in Baden-Württemberg von 1990 bis 1998 mit im Ausland registrierten Luftfahrzeugen: Anzahl der Schwerverletzten bei zivilen Flugunfällen in Baden-Württemberg von 1990 bis 1998 mit in Deutschland registrierten Luftfahrzeugen: Anzahl der Schwerverletzten bei zivilen Flugunfällen in Baden-Württemberg von 1990 bis 1998 mit im Ausland registrierten Luftfahrzeugen: 6
7 Im militärischen Bereich ist unabhängig von der Nationalität eines verunglückten Militärflugzeugs die vom Bundesministerium der Verteidigung beauftragte Dienststelle General Flugsicherheit in der Bundeswehr für die Untersuchung der Unfälle verantwortlich. Daneben besteht für den Bereich der NATO-Luftstreitkräfte eine eigenständige Untersuchungsmöglichkeit des betreffenden Staates. Nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung ereigneten sich in den Jahren 1990 bis 1992 je ein Absturz mit einem NATO-Luftfahrzeug über 5,7 t und im Jahr 1994 je ein Absturz mit einem Bundeswehrluftfahrzeug zwischen 2 und 5,7 t und einem NATO-Luftfahrzeug unter 2 t. Bei diesen Abstürzen wurden 5 Tote registriert. Hinsichtlich der Unfallzahlen sowie der Zahlen von tödlich oder schwerverletzten Personen bei zivilen Flugunfällen in Baden-Württemberg mit in Deutschland registrierten und ausländischen Luftfahrzeugen wird auf die Tabellen in der Anlage verwiesen. Aufzeichnungen über Schadenshöhen liegen den genannten Untersuchungsstellen nicht vor. 10. Welche Sicherungsmaßnahmen gegen unberechtigte Beeinflussung von Flugfunk- und Navigationsanlagen bestehen und welche Wirksamkeit weisen diese auf oder wie können diese außer Betrieb gesetzt oder umgangen werden? Zu 10.: Alle flugsicherungstechnischen Anlagen innerhalb und außerhalb von Flugplätzen sind durch bauliche und technische Maßnahmen geschützt. Nach Mitteilung der für diese Anlagen zuständigen Deutschen Flugsicherungs GmbH (DFS) wird die Sicherung der Anlagen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik begutachtet. Die korrekte Funktionsfähigkeit der Anlagen werde permanent überwacht. Darüber hinaus besteht nach dem Luftverkehrsgesetz ein Errichtungsverbot für insoweit störende Bauwerke, Masten, Dämme sowie sonstige Anlagen und Geräte. An der Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen bestehen nach Ansicht des Ministeriums für Umwelt und Verkehr keine Zweifel. Im Hinblick auf das berechtigte Sicherheitsinteresse der DFS können keine Angaben dazu gemacht werden, wie die Anlagen außer Betrieb gesetzt oder umgangen werden können. Müller Minister für Umwelt und Verkehr 7
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