Bedingungen und Informationen für Altersvorsorge-Bausparverträge

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1 LBS Baden-Württemberg Bedingungen und Informationen für Altersvorsorge-Bausparverträge Classic Stand: Juli 2014 Inhalt: Vorabinformation für Altersvorsorge-Bausparverträge Allgemeine Bedingungen für Altersvorsorge-Bausparverträge (ABB) Besondere Vertragsbedingungen für Altersvorsorge-Bausparverträge (B-AV) Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.

2 Vorabinformation für Altersvorsorge-Bausparverträge Die LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg (Bauspar - kasse) informiert Sie gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizie - rungsgesetz (AltZertG) vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung über die Zertifizierung (A), Kosten (B), die Förderberechtigung für bestimmte Bausparer (C), die Entwicklung des Guthabens (D) und die Verwendung der eingezahlten Beiträge (E): A Hinweis gemäß 7 Abs. 2 AltZertG zur Zertifizierung Der Altersvorsorge-Bausparvertrag mit der Zertifizierungs - nummer erfüllt die Voraussetzungen des AltZertG und wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str Bonn zertifiziert. Die Zertifizierung ist am wirksam ge - worden. Als Anbieter des Altersvorsorge-Bausparvertrags ist die Bau - spar kasse zu diesem deutlich hervorgehobenen Hinweis verpflichtet: Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des 10a des Einkom men steuer ge - setzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung ist nicht geprüft worden, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. B Kosten gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 Nr. 1 AltZertG Die Abschlussgebühr in Höhe von insgesamt 1 % der Bau spar - summe bei Vertragsabschluss damit beträgt die Abschluss ge - bühr beispielsweise bei einer Bausparsumme von Euro 200 Euro und bei einer Bausparsumme von Euro 500 Euro bzw. insgesamt 1 % des Be trages, um den die Bauspar - summe erhöht wird, wird gleichmäßig auf 5 Ver tragsjahre verteilt. Weitere Abschluss- und Ver triebs kosten fallen insbeson - dere auch für das Bauspar darlehen nicht an. Zusätzlich berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahres be - ginn im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn ein Jahresentgelt von 9 Euro. Soweit die Bausparkasse dem Bausparer mit Beginn der AltZertG-Aus zahlungsphase eine lebenslange Leibrente oder Ratenzah lungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschlie ßenden Teilkapitalverrentung anbietet und sich eines Versiche rungsunternehmens oder eines sonstigen Dritten bedient, kön nen weitere Kosten anfallen. Überträgt der Bausparer das gebildete Kapital auf einen an - deren auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag, be - rechnet die Bausparkasse dem Bausparer ein Entgelt nach Maßgabe ihrer Entgelttabelle in der jeweils geltenden Fas sung. Dieses beträgt derzeit 100 Euro (Wechselkosten). C Einwilligung nach 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Voraussetzung der Förderberechtigung für den dort genannten Personenkreis gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG Nachfolgende Personen haben gegenüber der jeweils zustän - digen Stelle ihre schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zula - genstelle für Altersvermögen, Berlin (zentrale Stelle) zu geben: Personenkreis 1. Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungs gesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz 2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungs geset zes vorsieht 3. nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechs - ten Buches Sozialgesetzbuch versiche rungs - frei Beschäftigte, nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach 230 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versiche - rungspflicht befreite Beschäftigte, deren Ver - sor gungsrecht die entsprechende Anwendung des 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenver sor - gungs gesetzes vorsieht 4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Vor - aus setzungen des 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäf tigung erstreckt wird 5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besol - dung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kinder erzie - hungszeiten nach 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen kön n - ten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen ge setzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde 6. Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht in der inlän di - schen gesetz lichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und nicht zum nach Nummer 1 bis 5 berechtigten Personenkreis gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder einem der in Nummer 1 bis 5 genannten Alterssiche - rungs systeme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher in der inländischen gesetzlichen Renten versicherung pflichtversichert gewesen ist oder zum nach Nummer 1 bis 5 berechtigten Personenkreis gehört hat Zuständige Stelle im Sinne von 81a EStG ist die die Besoldung anordnende Stelle die die Amts be - züge anord nende Stelle der die Versor - gung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung der zur Zahlung des Arbeits ent - gelts verpflichtete Arbeitgeber die Stelle, die zu - ständig wäre, wenn Besoldung, Amtsbezüge oder Arbeitsentgelt für den zu berück - sich tigen den Zeitraum zu zahlen wäre die die Versor - gung anordnende Stelle Diese Personen können Altersvorsorgebeiträge ( 82 EStG) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI EStG zustehenden Zu - lage nach Maßgabe von 10a EStG als Sonderausgaben abziehen, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitrags jahr ( 88 EStG) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle ( 81a EStG) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle ( 81 EStG) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindest eigenbeitrags ( 86 EStG) und die Gewährung der Kinder zulage ( 85 EStG) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Altersvor sorge - beiträge geleistet worden sind ( 88 EStG). Die Einwilligung kann vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen werden. D Guthabenentwicklung gemäß 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG Guthabenentwicklung für einen monatlichen Beitrag von 100 Euro ab dem des ersten Sparjahres nach Abzug der Ab schluss gebühr von 200 Euro bei einer Bausparsumme von Euro und des Jahresentgelts:

3 Sparjahr Summe der Bei - träge (Euro) Gebildetes Guthaben (Euro) am jeweiligen Ende des Sparjahres bei einer jährlichen Verzinsung von 0,10 % 0,50 % Classic FG5, Classic UG5, Classic FG6, Classic UG6, Classic UG , , , , , , , , , ,54 E Risikopotential sowie Berücksichtigung ethischer, so - zialer und ökologischer Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge gemäß 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AltZertG Die Bausparkasse ist als Mitglied des Sicherungsfonds der Landesbausparkassen dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassenorganisation angeschlossen. Dieses System schützt den Bestand der angeschlossenen Institute. Dadurch ist sichergestellt, dass die Ansprüche aller Bausparer auf Rückzahlung geleisteter Einlagen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die eingezahlten Beiträge werden dem Bausparkonto gutgeschrieben und im Rahmen des Gesetzes über Bauspar - kassen (BSpkG) verwendet: Aus den angesammelten Beträgen werden nach 1 Abs. 1 BSpkG den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen gewährt. Weitere verfügbare Gelder dürfen die Bausparkassen nach 4 Abs. 3 BSpkG anlegen. Darüber hinausgehende Aussagen über die Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange sind nicht möglich. Sonstige Hinweise 1. Mindesteigenbeitrag, Sockelbetrag, Mindestbeitrag, Berufsstarter-Bonus, Vertrag ruhen lassen Die Altersvorsorgezulage (Zulage) gemäß 83 EStG, welche sich aus einer Grundzulage nach 84 EStG und einer Kinderzulage nach 85 EStG zusammensetzt, wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Bausparer den Mindest eigen - beitrag (vgl. 86 Abs. 1 EStG) in Höhe von 4 % der maßgebenden Ein nahmen (damit ist grundsätzlich das rentenversicherungspflichtige Vorjahresbruttoeinkommen gemeint), maxi mal Euro, abzüglich der Zulage zugunsten der begünstigten maximal zwei Altersvorsorgeverträge erbracht hat. In jedem Fall ist bei unmittelbar geförderten Bausparern ein Sockel betrag in Höhe von 60 Euro (vgl. 86 Abs. 1 Satz 4 EStG) zu leisten. Die Grundzulage beträgt jährlich 154 Euro. Für unmittelbar Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 Euro (auch als Berufsstarter- Bonus bezeichnet). Die Erhöhung wird für das erste Bei trags - jahr gewährt, für das eine Zulage beantragt wird. Deshalb ist insbesondere im ersten Vertragsjahr darauf zu achten, dass der notwendige Mindesteigenbeitrag durch Ein zahlungen des Bausparers erreicht wird, um eine Kürzung der (erhöhten) Grundzulage zu vermeiden. In den Fällen, in denen dem Bausparer kein Sonderaus ga ben - abzug gemäß 10a EStG zusteht oder dieser nicht günstiger oder nur unwesentlich günstiger ist als die ihm nach Abschnitt XI EStG zustehende Zulage, können sich Einzahlungen und Classic F5, Classic FN5, Classic F6, Classic FN6, Classic U5, Classic U6, Classic E8, Classic N8, Classic U4 und Classic B (kein Bonus) , , , , , , , , , ,05 1,50 % sowie 0,50 % ab dem Ende der Konstantzeit Classic B (mit Bonus) , , , ,10 Bei einer Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen auf den Namen des Bausparers lautenden Altersvorsorgevertrag vermindern sich die angegebenen Guthaben um die Wechselkosten von 100 Euro. Mittelbar zulageberechtigte Bausparer müssen ab dem Beitragsjahr 2012 als weitere Voraussetzung für das Be - stehen einer mittelbaren Zulagenberechtigung (vgl. 79 Satz 2 EStG) zwingend einen Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr auf ihren Altersvorsorge-Bausparvertrag einzah len. Tilgungsbeiträge (Altersvorsorgebeiträge), die über den Min - dest eigenbeitrag gemäß 86 EStG hinausgehen, für den Bausparer steuerlich nachteilig auswirken. Der Bausparer ist berechtigt, den Bausparvertrag während der Ansparphase durch Aussetzen der Sparzahlungen ruhen zu lassen. Dies gilt nicht, sofern im Rahmen einer Vor - finanzierung eine Verpflichtung zur Erbringung von Sparleis - tungen besteht. 2. Auszahlung des gebildeten Kapitals (Entnahme) Der Bausparer kann das im Bausparguthaben enthaltene nach 10a oder Abschnitt XI EStG geförderte Kapital in vollem Umfang ohne Verlust der steuerlichen Förderung bzw. der Zula gen für Maßnahmen im Sinne des 92a EStG in der jeweils geltenden Fassung verwenden, insbesondere bis zum Beginn der EStG-Auszahlungsphase (vgl. Ziffer VII Nr. 3 der Beson deren Vertragsbedingungen für Altersvorsorge-Bauspar - ver träge) unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Woh - nung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens oder für die Finanzierung eines alters- oder behinderten gerech - ten Umbaus einer Wohnung. Die EStG-Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich mit Voll - endung des 68. Lebensjahres des Bausparers. Die Entnahme ist mindestens zehn Monate vor diesem Beginn bei der zentralen Stelle zu beantragen. Eine Wohnung in diesem Sinne ist eine Wohnung in einem eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung, wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bausparers darstellt. Der Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dau erwohnrechts nach 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach 39 des Wohnungseigen - tumsgesetzes getroffen werden. Der Bausparer muss eine entsprechende Verwendung des geförderten Kapitals bei der zentralen Stelle unter Vorlage der notwendigen Nachweise beantragen. Zentrale Stelle ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, Berlin. Die zentrale Stelle teilt dem Bausparer und der Bausparkasse mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden können. Die Bausparkasse darf das geförderte Kapital erst auszahlen, nachdem sie die Mitteilung erhalten hat. Das entnommene geförderte Kapital (Altersvorsorge-Eigen - heimbetrag im Sinne von 92a Abs. 1 Satz 1 EStG) wird für Zwecke der nachgelagerten Besteuerung in einem Wohnför - derkonto erfasst (vgl. 4.). Eine Teilentnahme ist im Falle der Kündigung nicht, im Falle der Zuteilung nur mit Zustimmung der Bausparkasse möglich.

4 3. Verwendung des Bauspardarlehens bzw. eines Vor finan - zierungs- oder Zwischenkredits Das Bauspardarlehen ist für wohnungswirtschaftliche Maß nah - men im Sinne des 92a Abs. 1 Satz 1 EStG in der jeweils geltenden Fassung einzusetzen, soweit dies nach 1 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen zulässig ist. Neben den in 2. genannten Maßnahmen fällt darunter auch die Tilgung eines Darlehens, das für eine wohnungswirtschaftliche Maßnahme im Sinne des 92a Abs. 1 Satz 1 EStG eingesetzt wurde. Wird das Bauspardarlehen nachweislich für einen solchen Zweck eingesetzt, können die Tilgungsleistungen als Alters vor - sorgebeiträge nach 82 Abs. 1 EStG mit Zulagen gefördert und nach 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. In diesem Fall ist der Bausparer gemäß 1 Abs. 1a Satz 2 AltZertG verpflichtet, das Bauspardarlehen spätestens bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres zu tilgen. Bei einer Verwendung für einen anderen Zweck ist eine solche Förderung nicht möglich. Die geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen werden für Zwecke der nachgelagerten Besteuerung in einem Wohnförderkonto erfasst (vgl. 4.). Entsprechendes gilt für einen Vorfinanzierungs- oder Zwi - schenkredit (vgl. Ziffer VI der Besonderen Vertragsbedin gun gen für Altersvorsorge-Bausparverträge). 4. Nachgelagerte Besteuerung, Wohnförderkonto Zum Zwecke der nachgelagerten Besteuerung sind das entnommene geförderte Kapital (vgl. 2.), die geförderten Tilgungsleistungen für das Bauspardarlehen und die hierfür gewährten Zulagen (vgl. 3.) sowie die geförderten Sparleistungen, die hierfür gewährten Zu - lagen sowie die Erträge auf die geförderten Sparleistungen und Zulagen im Zeitpunkt der Tilgung eines Vorfinan - zierungs- oder Zwischenkredits von der zentralen Stelle in einem Wohnförderkonto zu erfas sen. Der im Wohnförderkonto erfasste Betrag wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in 92a Abs. 2 EStG nach Ablauf eines Kalenderjahres um 2 % erhöht, letztmals für das Jahr des vereinbarten Beginns der nachgelagerten Besteuerung (vgl. Ziffer VII Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen für Alters - vorsorge-bausparverträge). In der Phase der nachgelagerten Besteuerung erfolgt die Versteuerung des Wohnförderkontos entsprechend der gesetzlichen Regelung ( 92a Abs. 2 in Verbindung mit 22 Nr. 5 EStG). genannte Verminderungsbetrag zu versteuern. Das Wohnför - derkonto wird jährlich um den versteuerten Betrag reduziert. Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der nachgelagerten Besteuerung ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Bauspa - rers. Anstelle der jährlichen Verminderung kann der Bausparer in der Phase der nachgelagerten Besteuerung von der das Wohn - förderkonto führenden zentralen Stelle die Auflösung des Wohn förderkontos verlangen. In diesem Fall wird der aktuelle Gesamtbetrag des Wohnförderkontos zu 70 % versteuert (Ein - malver steue rung). 5. Mitteilungspflichten des Bausparers und seines Rechts - nachfolgers Der Bausparer hat die gesetzlichen Mitteilungspflichten einzuhalten. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Regelungen: Besteht ein Wohnförderkonto oder ist der Altersvorsorge- Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanziert und nutzt der Bausparer die Wohnung im Sinne des 92a Abs. 3 EStG nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken oder gibt er das Eigentum an der Wohnung auf, hat er dies der Bausparkasse und während der nachgelagerten Besteuerung der zentralen Stelle (vgl. 2.) unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung zum Zwecke der Versteuerung des Wohnförderkontos (vgl. 4.) mitzuteilen. Das Gleiche gilt für den Rechtsnachfolger des Bausparers, wenn der Bausparer verstirbt. Im Fall der Einmalversteuerung besteht unter den genannten Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht des Bausparers wäh - rend eines Zeitraums von 20 Jahren nach dem Beginn der nachgelagerten Besteuerung. Der Bausparer ist verpflichtet, die Bausparkasse unverzüglich über Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die den Zulageanspruch betreffen, zu informieren: z. B. Geburt eines Kindes, Wegfall des Kindergeldes, Änderung des Familien - standes, Ausscheiden aus dem gesetzlich begünstigen Perso - nenkreis, also insbesondere Ausscheiden aus dem Kreis der in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht ver - sicherten oder dem unter C Nummer 1 bis 6 genannten Perso - nen kreis oder Wegzug des Bausparers in einen Staat, der nicht Mit glied der Europäischen Union ist und auf den das Ab kom - men über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ab kom - men) nicht anwendbar ist. Bei dieser nachgelagerten Besteuerung ist grundsätzlich für jedes Jahr bis zur Rückführung des Wohnförderkontos der so -

5 Allgemeine Bedingungen für Altersvorsorge-Bausparverträge (ABB) Gliederung Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens 1 Wahl der Variante, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Variantenwechsel 2 Sparzahlungen 3 Verzinsung des Sparguthabens, Bonus im Classic B 4 Zuteilung des Bausparvertrages 5 Vertragsfortsetzung 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherstellung 8 Risikolebensversicherung 9 Auszahlung des Bauspardarlehens 10 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens 11 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse 12 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilung 13 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung 14 Kündigung des Bausparvertrages, Rückzahlung des Bausparguthabens 15 Kontoführung 16 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 18 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers 19 Einlagensicherung 20 Bedingungsänderungen Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Ver zin - sung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zins - schwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Ein im Classic abgeschlossener Altersvorsorge-Bausparvertrag (nachfolgend Bausparvertrag genannt) ist zudem ein Alters vor - sorgevertrag nach 1 Abs. 1a des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes (AltZertG). Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird der Bau - sparer Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also eine Leistung des Bausparers zugunsten der Gemeinschaft. Die Sparleistungen auf diesen Vertrag sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach 10a und Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) förderfähige Altersvorsorgebeiträge. Mit den Sparleistungen erwirbt der Sparer grundsätzlich das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des zinsgünstigen Bau spardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleis - tungen. Bei Abschluss des Bausparvertrages entscheidet sich der Bau - sparer nach seinen individuellen Plänen und Bedürfnissen für eine bestimmte Bausparsumme und eine der Varianten. Gut - habenzins, Darlehenszins (Sollzins), Zins- und Tilgungs beitrag und Zuteilungsvoraussetzungen dazu gehört ins beson dere der Zinsfaktor für die Berechnung der Bewer tungs zahl sind in den Varianten zum Teil unterschiedlich. Die wesentlichen Kon - ditionen sind in der Konditionenübersicht dargestellt. Die Variante Classic N8 mit einem besonders günstigen Soll - zins verpflichtet im Vergleich mit der Variante Classic U4 bei identischer Sparphase zu einer entsprechend schnelleren Rückzahlung des Bauspardarlehens mit einem höheren Zinsund Tilgungsbeitrag. Die Variante Classic W eignet sich insbesondere für Bausparer, die klare Vorstellungen über Zeitpunkt und Betrag ihrer Spar - zahlungen haben und die mit hoher Wahr schein lichkeit von ihren Sparzielen nicht abweichen werden beispielsweise in Verbindung mit einer Vor- oder Zwischen finan zierung des Bau - sparvertrags. Passend zum geplanten Zeit punkt der Aus zah lung der Bausparsumme wählt der Bausparer indi viduelle Werte für die Mindestsparzeit, das Min dest spar gut haben zwischen 10 und 50 % der Bausparsumme sowie den Zins- und Tilgungsbeitrag zwischen 3 und 15 der Bau spar summe. Dabei muss das Mindestsparguthaben in % der Bau sparsumme multipli ziert mit dem Zins- und Tilgungsbeitrag in der Bausparsumme mindestens einen Wert von 150 erreichen. Entscheidet sich der Bausparer für ein höheres Mindest spar guthaben oder einen höheren Zins- und Tilgungs beitrag, wächst die Bewertungszahl wegen des größeren Zinsfaktors ( 4 Abs. 5 ABB) schneller und der Bausparvertrag wird gegebenenfalls früher zugeteilt aller - dings kann in diesem Fall nur ein niedrigeres Bauspar darlehen mit einer höheren Rückzahlungsrate über eine kür zere Zeit - dauer gewährt werden. Umgekehrt haben ein ge ringeres Min - destsparguthaben oder ein geringerer Zins- und Tilgungs beitrag einen kleineren Zinsfaktor, damit ein langsameres Wachstum der Bewertungszahl und eine spätere Zu teilung zur Folge aber auch ein höheres Bauspardarlehen mit einer geringeren Rück - zahlungsrate und einer längeren Darle henslaufzeit. Hat der Bausparer das im Vertrag vereinbarte Mindest spar gut - haben angespart und bestand das Guthaben über eine ausrei - chende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die Bau spar kasse zahlt dann das angesparte Guthaben und unter be stimm ten Voraussetzungen das Bauspardarlehen aus. Die Bau spar - summe ist also der Betrag, über den der Bau sparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann. Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus Guthaben und Spardauer für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Spar verhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bauspar ver träge mit den höchsten Bewertungszahlen werden als erste zugeteilt. Das Zuteilungsverfahren ist von der Bundesanstalt für Finanz - dienstleistungsaufsicht genehmigt; über seine Einhal tung wacht ein von dieser Bundesanstalt bestellter Vertrau ensmann. Wofür der Bausparer das Bauspardarlehen verwenden kann, ist im Bausparkassengesetz (BSpkG) geregelt. Wird das Bauspardarlehen nachweislich entsprechend 1 Abs. 1a Satz 2 AltZertG in Verbindung mit 92a Abs. 1 Satz 1 EStG verwendet und bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Bau sparers getilgt, können die Tilgungsleistungen als Alters - vorsor ge bei träge nach 10a und Abschnitt XI EStG gefördert werden. Eine solche Verwendung ist insbesondere die An - schaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung, die in einem Mit gliedstaat der EU oder des EWR belegen ist und die Haupt wohnung oder den Mittelpunkt der Lebens - interessen des Bau sparers darstellt. Wird das Bauspardarlehen für andere als die im AltZertG genannten Zwecke verwendet, so ist dies eine förderschädliche Verwendung. Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Altersvor sor - ge-bauspar verträge regeln Rechte und Pflichten des Bauspa - rers und der Bausparkasse. Sie dienen dem beiderseitigen Interesse und sollen die Gleichbehandlung aller Bausparer si - cher stellen. Soweit die Regelungen der Allgemeinen Bedin - gungen für Altersvor sor ge-bau sparverträge der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräu men, wird die Bausparkasse darauf achten, dass bei ihren Entscheidungen die sach - gerechte Gleichbehandlung der Bau sparer stets gewährleistet ist und dabei zuvor festgelegte Kriterien und Grundsätze eingehalten werden. Das Gestal tungs ermessen in 1 Abs. 4, 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 6, 5 Abs. 3, 6, 12 Abs. 1 sowie 14 Abs. 3 ABB wird die Bausparkasse nur aus bauspartechnischen Gründen ausüben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die erforderlichen Genehmigungen erteilt.

6 Konditionenübersicht Altersvorsorge-Bausparverträge im Classic Variante FG5 UG5 FG6 UG6 UG4 F5 U5 FN5 F6 U6 FN6 W E8 N8 U4 B Abschlussgebühr in % der Bausparsumme Gesamtverzinsung des 0,10 0,10 0,10 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 ** Bausparguthabens in % Mindestsparzeit in Monaten * Mindestsparguthaben in % * der Bausparsumme Zinsfaktor für die Berechnung * der Bewertungszahl mtl. Zins- und Tilgungsbeitrag * in der Bausparsumme jährlicher Sollzinssatz 2,35 2,65 2,35 2,65 2,65 2,95 3,25 2,25 2,95 3,25 2,25 3,25 oder 2,95 1,50 3,25 2,95 in % 2,95 * effektiver Jahreszins in % gemäß Preisangabenverordnung ab Zuteilung bei einer Bausparsumme von Euro 3,13 3,46 3,19 3,49 3,36 4,04 4,12 3,92.. 4,90 3,94 2,43 3,96 3, Euro 2,85 3,15 2,90 3,20 3,10 3,77 3,81 3,68.. 4,42 3,59 2,13 3,71 3, Euro 2,71 3,01 2,76 3,06 2,97 3,63 3,67 3,56.. 4,20 3,44 1,98 3,58 3, Euro 2,66 2,96 2,71 3,01 2,92 3,58 3,62 3,52.. 4,13 3,39 1,93 3,53 3, Euro 2,62 2,93 2,66 2,97 2,88 3,23 3,54 2,52 3,27 3,58 2,56 3,18.. 3,77 3,36 1,89 3,50 3, Euro 2,59 2,90 2,63 2,94 2,86 3,20 3,51 2,49 3,24 3,55 2,53 3,15.. 3,73 3,33 1,85 3,47 3, Euro 2,57 2,88 2,61 2,92 2,84 3,18 3,49 2,47 3,23 3,53 2,51 3,13.. 3,71 3,31 1,83 3,45 3,23 * Für jedes Bausparkonto wird ein jährliches Entgelt von 9 Euro berechnet. Dieses Entgelt ist in den effektiven Jahreszins eingerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Entgelte nach 6 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3 ABB sowie Ziffer V Nr. 3 und Ziffer VII Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen für Altersvorsorge-Bausparverträge erhoben werden. * Im Classic W wählt der Bausparer individuelle Werte für die Mindestsparzeit, das Mindestsparguthaben sowie den Zins- und Tilgungsbeitrag. Der Regelsparbeitrag wird gemäß 2 Abs. 1 ABB, der Zinsfaktor gemäß 4 Abs. 5 ABB bestimmt. Beträgt die zugeteilte Bausparsumme mindestens Euro, vermindert sich der Sollzinssatz auf 2,95 %. Der effektive Jahreszins ist abhängig von der Bausparsumme und vom jeweiligen Mindestsparguthaben sowie Zins- und Tilgungsbeitrag. ** Die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens im Classic B beträgt 0,50 % wenn bei Guthabenauszahlung der Bausparvertrag nicht zugeteilt war; 1,50 % bis zum Ende der Konstantzeit ( 3 Abs. 1 ABB), wenn bei Guthabenauszahlung der Bausparvertrag zugeteilt war; 0,50 % bis 4,00 % für jedes der Konstantzeit folgende Kalenderjahr, wenn bei Guthabenauszahlung der Bausparvertrag zugeteilt war. Die Gesamtverzinsung wird gemäß 3 Abs. 1 ABB berechnet. Mit der Auszahlung des Bonus entfällt der Anspruch auf das Bauspardarlehen.

7 1 Wahl der Variante, Vertragsabschluss, Abschluss - gebühr, Variantenwechsel (1) Der Bausparer wählt bei Vertragsabschluss zwischen meh reren Varianten. Die Varianten Classic FG5, Classic FG6, Classic F5, Classic FN5, Classic F6 und Classic FN6 können erst für Bau sparsummen ab mindestens Euro gewählt werden. Im Übrigen unterscheiden sich die Varianten in den Bedingungen des Variantenwechsels ( 1 Abs. 4 ABB), in der Höhe des Regelsparbeitrags ( 2 Abs. 1 ABB), in der Höhe der Guthabenverzinsung ( 3 Abs. 1 ABB), in den Zuteilungs - voraussetzungen ( 4 Abs. 2 und Abs. 5 ABB), in der Dar le - hensverzinsung ( 10 Abs. 1 ABB), in der Höhe des Zins- und Tilgungsbeitrages ( 10 Abs. 2 ABB) und bei den Vertrags - änderungen ( 12 Abs. 1 ABB). Im Classic W wählt der Bausparer bei Ver trags abschluss indivi - du elle Werte für die Mindestsparzeit ( 4 Abs. 2a ABB), das Min dest sparguthaben ( 4 Abs. 2b ABB) sowie den Zins- und Tilgungs beitrag ( 10 Abs. 2 ABB). Regelsparbeitrag ( 2 Abs. 1 ABB) und Zinsfaktor ( 4 Abs. 5 ABB) werden aus den ge wähl - ten Werten bestimmt. (2) Der Bausparvertrag kommt mit dem Tage zustande, an dem der Antrag auf Abschluss der Bausparkasse zugeht, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten widerspricht. Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich den Abschluss des Bausparvertrages. Im Classic B kann die Bausparkasse dem Antrag des Bau spa - rers insbesondere dann widersprechen, wenn die Bau spar sum - me unter Anrechnung aller Bausparverträge des Bau spa rers in der Sparphase den Betrag von Euro übersteigt. (3) Die Abschlussgebühr beträgt 1 % der Bausparsumme. Der Anspruch auf diese Gebühr entsteht in 5 gleichmäßigen Jah - resbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren. Die anteiligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr werden erstmals zu Ver - tragsbeginn und anschließend zu den 4 folgenden Jahres tagen des Vertragsbeginns fällig. Die fälligen Jahresbeträge werden dem Bausparkonto belastet. Eingehende Zahlungen wer den vorrangig auf fällige Jahresbeträge angerechnet. Wird der Bau - sparvertrag beendet, bevor die Abschlussgebühr in voller Höhe entstanden ist, erlischt der Anspruch der Bau spar kasse auf die noch nicht entstandenen anteiligen Jahres beträge. Ist das Bausparguthaben vollständig ausgezahlt, bevor die Ab - schlussgebühr in voller Höhe belastet worden ist, so können die später fälligen Jahresbeträge während der Darlehensphase dem Bausparkonto belastet werden und erhöhen gege be nen - falls die Darlehensschuld. Die entstandene Abschlussgebühr wird vorbehaltlich der Rege - lungen in 2 Abs. 3 ABB, 16 Abs. 4 ABB, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG und 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG nicht auch nicht anteilig zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bau sparvertrag ge kün digt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird. Im Falle einer Zuteilung nach 4 ABB, einer Ermäßigung nach 12 Abs. 1 ABB oder einer Kündigung nach 14 ABB kann die Bausparkasse die Ab schlussgebühr bis zur Höhe des Betrages, der auf die Ermäßigung oder auf den bei Zuteilung oder Kündigung nicht in Anspruch genommenen Teil der Bausparsumme entfällt, auf die Abschlussgebühr eines neu abgeschlossenen Bauspar ver trages anrechnen. (4) Variantenwechsel sind von bestimmten Voraussetzungen abhängig; sie können Auswirkungen auf die Verzinsung des Sparguthabens ( 3 Abs. 2 ABB), die Bewertungszahl und die Zuteilung ( 4 Abs. 6 ABB) haben. Der Bausparer kann die bei Vertragsabschluss gewählte Variante durch schriftliche Mitteilung an die Hauptverwaltung der Bausparkasse wie folgt wechseln: a) bis zur Beantragung des Bauspardarlehens von Classic FG5 in Classic UG5, von Classic UG5 in Classic FG5, von Classic FG6 in Classic UG6, von Classic UG6 in Classic FG6, von Classic F5 in Classic U5, von Classic U5 in Classic F5, von Classic F6 in Classic U6, von Classic U6 in Classic F6, von Classic N8 in Classic U4; b) bis zum Beginn der Auszahlung der Bausparsumme zwi - schen den Varianten, die in der folgenden Tabelle mit einem Zinsfaktor gekennzeichnet sind: Rückwirkender Zinsfaktor bis zum Variantenwechsel bei einem Wechsel von in Classic Classic FG5 UG5 FG6 UG6 UG4 F5 U5 FN5 F6 U6 FN6 E8 N8 U4 B FG UG FG UG UG F U FN F U FN E N U B Ist in den unter b) aufgeführten Fällen die Bauspar summe im Zeitpunkt des Wechsels bereits zugeteilt, erlischt die Zuteilung. Die Bewertungszahl wird gemäß 4 Abs. 6 ABB neu berech - net. Wechselt der Bausparer aus Classic B oder in Classic B, ändert sich die Verzinsung des Spargut habens gemäß 3 Abs. 2 ABB. Ein Variantenwechsel ist nur mit Zustimmung der Bau spar - kasse möglich. Abweichend davon kann der Bausparer ohne Zustimmung der Bausparkasse von Classic N8 in Classic U4 wechseln. Die Bausparkasse wird einem Variantenwechsel in der Regel zustimmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der vereinbarte Bauspartarif und die Variante, in die ge - wech selt werden soll, werden noch für den Abschluss von Bausparverträgen angeboten; bei einem Wechsel in Classic FG5, Classic FG6, Classic F5, Classic FN5, Classic F6, Classic FN6 oder Classic B sind die beim Vertrags ab schluss geltenden Bauspar sum - men-grenzen gegebe nen falls nach einer be an tragten Erhöhung oder Er mä ßigung der Bausparsumme, der die Bausparkasse zu stimmt eingehalten; seit Vertragsabschluss sind weder andere Varianten wech - sel, Vertragsänderungen noch Vertragsübertragungen vorgenommen worden; die Belange anderer Bausparer sind ausreichend gewahrt. Wechsel aus der Varianter Classic W sowie in die Variante Clas sic W sind ausgeschlossen. Nach Kündigung des Bausparvertrags ist ein Wechsel nicht mehr möglich.

8 2 Sparzahlungen (1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme beträgt im Classic FG5, Classic UG5, Classic FG6, Classic UG6, Classic UG4, Classic F5, Classic U5, Classic FN5, Classic F6, Classic U6, Classic FN6, Classic N8, Classic U4 und Classic B 4 im Classic E8 und Classic W 6 der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). In der Variante Classic W erhöht sich der Regel sparbeitrag auf 18 der Bausparsumme, wenn das gewählte Mindestsparguthaben mindestens 40 % der Bausparsumme beträgt und das Ergebnis der Multiplikation des um 30 verminderten Mindestsparguthabens in % der Bausparsumme mit dem gewählten Zins- und Tilgungsbeitrag in der Bauspar - summe mindestens einen Wert von 150 erreicht. (2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Sonderzah lun - gen sowie von Zahlungen, die über die Bausparsumme hinausgehen, von ihrer Zustimmung abhängig machen, soweit sie im Sparjahr unter Einbeziehung des Regelsparbeitrags den als Sonderausgaben abzugsfähigen Höchstbetrag nach 10a EStG überschreiten. (3) Hat der Bausparer nach dem ersten Vertragsjahr in den zurückliegenden 12 Monaten unter Anrechnung von Sonder - zahlungen weniger als 6 Regelsparbeiträge geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur entspre - chenden Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachge kom - men, kann die Bausparkasse die Bausparsumme ermäßigen. Die verbleibende Bausparsumme ist der auf ein Vielfaches von Euro abgerundete Quotient aus dem 500-fachen Bau - spar guthaben dividiert durch die Anzahl der Monate, welche seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abge - schlos sen wurde, vergangen sind, mindestens aber Euro und höchstens die bisherige Bausparsumme. Die Bewer tungs - zahl ( 4 Abs. 5 ABB) wird zum nächsten Bewertungsstichtag ( 4 Abs. 3 ABB) neu berechnet. Für die Berechnung der Be wer - tungszahl gilt 12 Abs. 1 ABB entsprechend. Die Bau spar - kasse kann die auf die wegfallende Bausparsumme ent fallende Ab schlussgebühr soweit sie bereits gezahlt wurde dem Bau sparkonto gutschreiben. Beträgt die verbleibende Bau spar - sum me weniger als Euro, wird ein Bauspar vertrag in der Variante Classic FG5 in die Variante Classic UG5 in der Variante Classic FG6 in die Variante Classic UG6 in der Variante Classic F5 oder Classic FN5 in die Variante Classic U5 in der Variante Classic F6 oder Classic FN6 in die Variante Classic U6 umgestellt. 3 Verzinsung des Sparguthabens, Bonus im Classic B (1) Das Bausparguthaben wird im Classic FG5, Classic UG5, Classic FG6, Classic UG6 und Classic UG4 mit 0,1 % im Classic F5, Classic U5, Classic FN5, Classic F6, Classic U6, Classic FN6, Classic E8, Classic W, Classic N8, Classic U4 und Classic B mit 0,5 % jährlich verzinst (Basiszins). Im Classic B erhöht sich der Basiszins bis zum Ende der Konstantzeit, die dem Jahr folgt, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, um einen Bonus von 1 % auf eine Ge - samtverzinsung von 1,5 % jährlich. Die Konstantzeit beträgt 7 Jahre. Für jedes der Kon stantzeit folgen de Kalenderjahr be - rechnet die Bausparkasse die Ge samt ver zinsung neu und teilt diese dem Bausparer in den ersten zwei Monaten des jewei - ligen Kalenderjahres mit. Grund lage sind die 3 Tageswerte der Zeitreihe WT0115 Um laufs renditen inländ. Inhaber schuld - verschreibungen/bör sen notierte Bundes wert pa piere/tages - wer te aus der Zeit reihen-daten bank der Deut schen Bun - desbank am letzten Donnerstag im November des Vorjahres sowie an den beiden Don ners tagen 2 Wochen davor und danach. Die jährliche Ge samt verzinsung in % ist ein Drittel der Summe der 3 Tages werte in %, vermindert um 1 und gerundet auf eine Nach kommastelle; sie beträgt mindestens 0,5 % und höchstens 4 %. Für Guthabenteile, die die Bausparsumme übersteigen, wird kein Bonus gezahlt. Sofern die Auszahlung des Bausparguthabens vor Zuteilung erfolgt, wird kein Bonus gezahlt. Mit der Auszahlung des Bonus entfällt der Anspruch auf das Bauspardarlehen. (2) Wech selt der Bauspa rer von der Variante Classic B in eine andere Variante, wird kein Bonus gezahlt. Wechselt der Bausparer in die Variante Classic B, wird ab dem Tage, an dem die schriftliche Mitteilung über den Wechsel ( 1 Abs. 4 ABB) der Haupt verwaltung der Bau - sparkasse zugeht, ein Bonus unter den Bedingungen des Abs. 1 gezahlt. (3) Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres oder bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens gutgeschrieben. Sie werden nicht geson - dert ausgezahlt. Der Bonus wird auf einem Sonderkonto gutgeschrieben und vor Auszahlung der Bausparsumme oder vollständiger Rückzah - lung des gesamten Bausparguthabens nicht gesondert ausgezahlt. 4 Zuteilung des Bausparvertrages (1) Die Zuteilung ist die Bereitstellung der Bausparsumme zum Zuteilungstermin (Abs. 4) nach dem von der Bundes - anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Ver fah - ren. (2) Voraussetzung für die Zuteilung ist, dass an einem Bewertungsstichtag (Abs. 3) a) mindestens im Classic FG5, Classic UG5, Classic FG6, Classic UG6, Classic UG4, Classic F5, Classic U5, Classic FN5, Classic F6, Classic U6, Classic FN6, Classic E8, Classic N8 und Classic U4 18 Monate, im Classic B 80 Monate und im Classic W die vom Bausparer gewählte Zeit seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen sind bzw. ist (Mindest spar - zeit), b) das Bausparguthaben im Classic FG5, Classic UG5, Classic FG6, Classic UG6, Classic UG4, Classic F5, Classic U5, Classic FN5, Classic F6, Classic U6, Classic FN6, Classic E8, Classic N8, Classic U4 und Classic B mindestens 40 % der Bau - sparsumme (Mindestsparguthaben) beträgt

9 im Classic W das vom Bausparer gewählte Mindest - sparguthaben, welches zwischen 10 % und 50 % der Bausparsumme betragen muss, erreicht und c) die Bewertungszahl (Abs. 5) mindestens die von der Bau - sparkasse nach den jeweils verfügbaren Mitteln errechnete Zielbewertungszahl erreicht. Die Zielbewertungszahl ist die niedrigste zur Zuteilung ausreichende Bewertungs - zahl; sie muss mindestens 214 betragen (Mindestbewer - tungs zahl). (3) Bewertungsstichtag ist der jeweils letzte Tag eines jeden Kalendermonats. (4) Der Zeitpunkt der Zuteilung (Zuteilungstermin) ist der je - weils letzte Tag des vierten auf den jeweiligen Bewer tungs - stichtag folgenden Monats. Zuteilungstermine sind daher der des laufenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag ; der des laufenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag 28. oder ; der des laufenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag ; der des laufenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag ; der des laufenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag ; der des laufenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag ; der des laufenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag ; der des laufenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag ; der des folgenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag ; der 28. oder des folgenden Jahres nach dem Bewer - tungs stichtag ; der des folgenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag ; der des folgenden Jahres nach dem Bewertungsstichtag (5) Die Bewertungszahl ist das Maß für die Sparleistung des Bausparers. Sie er rechnet sich wie folgt: Bausparguthaben einschließlich Basiszinsen + (Summe der Basiszinsen x Zinsfaktor) 6 der Bausparsumme Der Zinsfaktor beträgt vorbehaltlich der Regelung in Abs. 6 im Classic FG6 und Classic UG6 601 im Classic FG5 und Classic UG5 472 im Classic UG4 389 im Classic E8 161 im Classic F6 und Classic U6 119 im Classic F5 und Classic U5 093 im Classic B 080 im Classic FN6, Classic N8 und Classic U4 077 im Classic FN5 063 im Classic W 1050 x Zins- und Tilgungsbeitrag in der Bausparsumme Mindestsparguthaben in % der Bausparsumme Im Classic W wird der Zinsfaktor mit maximal 2 Stellen nach dem Komma berechnet, weitere Nach komma stel len werden nicht berücksichtigt. Somit beträgt der Zins faktor beispielsweise in der Variante Classic W_30_8 mit einem Min destsparguthaben von 30 % der Bausparsumme sowie einem Zins- und Til gungs - beitrag von 8 der Bau spar summe 133. Die bis zum Bewertungsstichtag angefallenen, aber im Bau - sparguthaben noch nicht enthaltenen Basiszinsen werden bei der Ermittlung der Bewertungszahl wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt. Bei der Berechnung der Bewertungszahl bleibt der Bonus unberücksichtigt. (6) Bei einem Variantenwechsel gemäß 1 Abs. 4 Satz 2b ABB berechnet die Bausparkasse die Bewertungszahl (Abs. 5) neu zu dem Bewertungsstichtag (Abs. 3), der nach Ablauf eines Zeitraums von bis zu 18 Monaten, in welchem die Zuteilung ausgeschlossen ist (Ausschlusszeitraum), ab dem Zugang des Variantenwechselantrages bei der Haupt ver wal - tung der Bau sparkasse folgt. Eine Zuteilung ist gemäß Abs. 2 und 4 frü hestens 4 Monate nach diesem Bewertungsstichtag möglich. Bei der Neuberechnung der Bewertungszahl nach Satz 1 wird ab Vertragsabschluss der gemäß der Tabelle in 1 Abs. 4 ABB für den jeweiligen Wechsel geltende Zinsfaktor und ab dem Tage, an dem die schriftliche Mitteilung über den Wech sel ( 1 Abs. 4 ABB) der Haupt verwaltung der Bau sparkasse zugeht, der Zinsfaktor der neu gewählten Va riante zugrunde gelegt. Für die fol genden Bewer tungs stichtage baut die neue Bewer - tungszahl auf der gekürzten Be wer tungszahl auf. Bei einem Wechsel aus Classic B oder in Classic B verändert sich die Mindestsparzeit ( 4 Abs. 2a ABB). (7) Die Bausparkasse benachrichtigt den Bausparer von der bevorstehenden Zuteilung seines Bausparvertrages mit der Auf - forderung, innerhalb einer Frist, welche mindestens 1 Mo nat beträgt, schriftlich zu erklären, ob er die Zuteilung an nimmt. 5 Vertragsfortsetzung (1) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an ( 4 Abs. 7 ABB), wird sein Vertrag fortgesetzt. (2) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall kann die Bausparkasse den Bausparvertrag bei einem der vier auf die Erklärung des Bausparers folgenden Zuteilungstermine vorrangig berücksichtigen. 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspar - darlehen (1) Vom Zeitpunkt der Zuteilung an stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspar dar - lehen bereit. Danach kann der Bausparer über das Bauspar - guthaben jederzeit und über das Bauspardarlehen nach Aus - zahlung des Bausparguthabens unter den Voraussetzungen des 7 ABB verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens er rech - net sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben. Die Bausparkasse ist zur Gewährung eines Bauspardarlehens nicht verpflichtet, wenn das Bauspardarlehen das 24-fache des monatlichen Zinsund Tilgungsbeitrags ( 10 Abs. 2 ABB) nicht erreicht oder weniger als Euro beträgt oder seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind. Sind im Classic W nach dem Ablauf der ge wähl ten Mindest - sparzeit 2 Jahre vergangen, so ist die Bau spar kasse zur Ge - währung des Bauspardarlehens nicht mehr verpflichtet, wenn nach Ablauf dieser Fristen eine dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gestellte weitere Frist von 3 Monaten abgelaufen ist.

10 Im Classic B entfällt mit der Auszahlung des Bonus der An - spruch auf das Bauspardarlehen. (2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bau - sparkasse von dem 7. auf die Bereithaltung folgenden Monats - ersten an 2 % Zins jährlich verlangen. (3) Hat der Bausparer innerhalb einer Frist von 15 Monaten seit der Zuteilung das Bauspardarlehen nicht beantragt, die von der Bausparkasse für eine Darlehensauszahlung verlangten Unterlagen und Sicherheiten ( 7 und 9 ABB) nicht beige - bracht oder das Bauspardarlehen nicht abgerufen, so ist die Bausparkasse zur Gewährung des Bauspardarlehens nicht mehr verpflichtet, wenn nach Ablauf dieser Frist eine dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gestellte weitere Frist von 3 Monaten abgelaufen ist. (4) Wird im Falle einer Teilauszahlung des Bauspardarlehens ( 9 ABB) das restliche Darlehen nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Zuteilung ausgezahlt, so gilt für das Erlöschen des restlichen Darlehensanspruches Absatz 3 entsprechend. der Grundschuld (Anspruch auf Löschung oder Rückab - tretung der Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld so - wie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in der Zwangs - versteigerung) an sie abtritt und b) vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für be - reits ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung). (8) Ist der Bausparer verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann die Bausparkasse so - weit dies der Billigkeit entspricht verlangen, dass der Ehe - gatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Bausparers als Gesamtschuldner beitritt. (9) Reichen die Sicherheiten oder die wirtschaftlichen Verhält - nisse des Bausparers für eine Darlehenszusage nicht aus, kann der Bausparer nur die Auszahlung des Bausparguthabens verlangen. Damit endet das Vertragsverhältnis. 8 Risikolebensversicherung 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherstellung (1) Bauspardarlehen sind in der Regel durch Grundpfand rech - te an inländischen Pfandobjekten (Grundstücke oder grund - stücks gleiche Rechte) zu sichern. Das Bauspardarlehen kann mit Zustimmung der Bausparkasse auch durch ein Grund - pfandrecht an einem Pfandobjekt in einem anderen Mit glieds - staat der Europäischen Union oder einem anderen Ver trags - staat des Abkommens über den Europäischen Wirt schaftsraum gesichert werden. Dient als Sicherheit eine Grundschuld, werden alle Zahlungen auf das Bauspardarlehen und nicht auf die Grundschuld angerechnet. (2) Das durch Grundpfandrecht zu sichernde Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- und gleichrangigen Belastungen 80 % des von der Bausparkasse ermittelten Beleihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigen. (3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nach - weis für eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden. (4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Zins- und Tilgungsbeiträge ( 10 Abs. 2 ABB) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht werden kön - nen. (5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die für das Bauspar dar - lehen geleisteten Sicherheiten für alle gegenwärtigen und künf - tigen Forderungen gegen den Bausparer in Anspruch zu neh - men, auch wenn diese nur für eine Forderung bestellt worden sind, es sei denn, dass die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. (6) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangs - vollstreckung verlangen. (7) Gehen dem Grundpfandrecht der Bausparkasse Grund - pfandrechte Dritter im Rang vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der Bau - sparkasse, so kann sie verlangen, dass a) der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen voroder gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr Die Bausparkasse vermittelt auf Wunsch des Bausparers den Abschluss einer Risikolebensversicherung bei der SV Spar kas - senversicherung Lebensversicherung AG. 9 Auszahlung des Bauspardarlehens Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 7 ABB entspre - chend dem Baufortschritt verlangen. 10 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens (1) Die Darlehensschuld ist mit einem für die gesamte Ver - trags laufzeit gebundenen Sollzinssatz von im Classic FG5 und Classic FG6 2,35 % im Classic UG4, Classic UG5 und Classic UG6 2,65 % im Classic F5, Classic F6, Classic E8 und Classic B 2,95 % im Classic U4, Classic U5, Classic U6 und Classic W 3,25 % im Classic FN5 und Classic FN6 2,25 % im Classic N8 1,50 % jährlich zu verzinsen. Der gebundene Sollzinssatz vermindert sich im Classic W um 0,30 % auf 2,95 % jährlich, wenn die zugeteilte Bausparsumme mindestens Euro beträgt. Die Bausparkasse berechnet die Sollzinsen monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen. Die Sollzinsen sind jeweils am Monatsende fällig. Der effektive Jahreszins gemäß Preisangabenverordnung ab Zuteilung ist für ausgewählte Bausparsummen in der Kon di - tionenübersicht sowie für weitere Bausparsummen in www. LBS-BW.de/ABB angegeben. In der Variante Classic W ist die Bandbreite des effektiven Jahreszinses, der von den jeweils gewählten individuellen Werten für das Min destsparguthaben sowie den Zins- und Tilgungsbeitrag ( 1 Abs. 1 ABB) ab hängig ist, angegeben. Die Bausparkasse stellt dem Bausparer auf Anforderung diese Informationen zur Verfü gung.

11 (2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer monatlich Eingang jeweils bis zum letzten Ge - schäftstag des Kalendermonats im Classic UG4 und Classic U4 4 im Classic FG5, Classic UG5, Classic F5, Classic U5 und Classic FN5 5 im Classic FG6, Classic UG6, Classic F6, Classic U6, Classic FN6 und Classic B 6 im Classic E8 und Classic N8 8 der Bausparsumme (Zins- und Tilgungsbeitrag) zu zahlen. Durch die fortschreitende Tilgung verringern sich die in den Zins- und Tilgungsbeiträgen enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung. Im Classic W wählt der Bausparer einen Zins- und Tilgungs - beitrag zwischen 3 und 15 der Bau spar summe, wobei das Ergebnis der Multiplikation des gewählten Mindest spar - guthabens in % der Bausparsumme mit dem gewählten Zinsund Tilgungsbeitrag in der Bausparsumme mindestens einen Wert von 150 erreichen muss. Bei einem Bauspardarlehen, dessen Tilgungsleistungen nach 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert werden, ist der Bau - sparer verpflichtet, das Bauspardarlehen spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu tilgen. (3) Der erste Zins- und Tilgungsbeitrag ist im 1. Monat nach vollständiger Auszahlung des Bauspardarlehens, bei Teilaus - zahlung spätestens im 4. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. (4) Entgelte, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungs - beiträge werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt. (5) Verzichtet der Bausparer auf einen Teil des Bauspar dar - lehens, so kann er verlangen, dass die Bausparsumme anteilig auf ein Vielfaches von Euro aufgerundet herabgesetzt wird. (6) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Er kann verlangen, dass die Bausparkasse die Bau - sparsumme im Verhältnis der Sondertilgung zur Restschuld herabsetzt, wenn er in einem Betrag mindestens 20 % des Restdarlehens, aber nicht weniger als Euro tilgt. Die Bausparsumme wird dabei auf ein Vielfaches von Euro aufgerundet. (7) Altersvorsorgezulagen, die der Bausparkasse für die auf das Bauspardarlehen geleisteten Tilgungsbeiträge ausgezahlt werden, schreibt die Bausparkasse unverzüglich dem Bauspar - konto gut. Auf Wunsch des Bausparers und mit Zustimmung der Bausparkasse kann die Zulage auf künftige Til gungs - beiträge angerechnet werden. 11 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bau - spar kasse Die Bausparkasse kann außer in den gesetzlich geregelten Fällen das Bauspardarlehen nur dann zur sofortigen Rückzah - lung kündigen, wenn a) der Bausparer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zins- und Tilgungsbeiträgen ( 10 Abs. 2 ABB) ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Bauspardarlehens in Verzug ist und die Bausparkasse dem Bausparer erfolglos eine Frist von einem Monat zur Zah - lung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange, b) keine ausreichende Sicherung des Bauspardarlehens mehr besteht und der Bausparer trotz Aufforderung weitere Sicherheiten nicht innerhalb angemessener Frist stellt oder c) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzu - tref fend oder unvollständig gemacht worden sind. 12 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilung (1) Auf Wunsch des Bausparers kann mit Zustimmung der Bausparkasse die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt, der Bausparvertrag geteilt oder Bausparverträge gleicher Ver - tragsmerkmale zusammengelegt werden. In den Varianten Classic W und Classic B sind Erhöhungen, Ermä ßi gungen, Zusammenlegungen und Teilungen vorbehaltlich der Regelung in 2 Abs. 3 ABB ausgeschlossen. Die Bausparkasse wird einer Vertragsänderung zustimmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der vereinbarte Bauspartarif und die gewählte Variante werden noch für den Abschluss von Bausparverträgen an - geboten; b) die Bausparsumme nach Vertragsänderung beträgt ein Vielfaches von Euro und bei Classic FG5, Classic FG6, Classic F5, Classic FN5, Classic F6 oder Classic FN6 nicht weniger als Euro bei Classic UG4, Classic UG5, Classic UG6, Classic U4, Classic U5, Classic U6, Classic E8 oder Classic N8 nicht weniger als Euro; c) seit Vertragsabschluss sind weder Variantenwechsel, andere Vertragsänderungen noch Vertragsübertragungen vorgenommen worden; d) bei einer Erhöhung der Bausparsumme hat deren Aus - zahlung noch nicht begonnen; e) bei einer Zusammenlegung hat die Auszahlung noch für keinen Bausparvertrag begonnen, es sei denn alle betrof - fenen Bausparverträge sind bereits zugeteilt. Bei der Erhöhung, der Ermäßigung und der Zusammenlegung von Bausparverträgen, die noch nicht zugeteilt sind oder deren Zuteilung mit der Vertragsänderung erlischt, berechnet die Bausparkasse die Bewertungszahl ( 4 Abs. 5 ABB) neu zu dem Bewertungsstichtag ( 4 Abs. 3 ABB), der nach Ablauf eines Zeitraums von bis zu 18 Monaten, in welchem die Zu - teilung ausgeschlossen ist (Ausschlusszeitraum), ab dem Zu - gang des Änderungsantrages bei der Hauptverwaltung der Bausparkasse folgt. Eine Zuteilung ist gemäß 4 Abs. 2 und 4 ABB frühestens 4 Monate nach diesem Bewertungsstichtag möglich. Bei der Neuberechnung der Bewertungszahl nach Satz 4 kann die Bausparkasse Teile der mit dem Zinsfaktor ( 4 Abs. 5 ABB) zu multiplizierenden Zinsen, soweit diese bis zur Vertrags - änderung angefallen sind, wegfallen lassen. Für die folgenden Bewertungsstichtage baut die neue Bewertungszahl auf der gekürzten Bewertungszahl auf. (2) Die Abschlussgebühr bei einer Erhöhung der Bauspar sum - me beträgt 1 % des Betrages, um den die Bausparsumme erhöht wird. Der Anspruch auf diese Gebühr entsteht in 5 gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von 5 Jah - ren. Die anteiligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr werden erstmals zum Erhöhungszeitpunkt und anschließend zu den 4 folgenden Jahrestagen des Erhöhungszeitpunkts fällig. Die fälligen Jah res beträge werden dem Bausparkonto belastet. Wird der Bausparvertrag beendet, bevor die Abschlussgebühr in

12 voller Höhe entstanden ist, erlischt der Anspruch der Bau spar - kasse auf die noch nicht entstandenen anteiligen Jahres beträge. Ist das Bausparguthaben vollständig ausgezahlt, bevor die Abschlussgebühr in voller Höhe belastet worden ist, so können die später fälligen Jahresbeträge während der Darlehensphase dem Bausparkonto belastet werden und erhöhen gegebe nen - falls die Darlehensschuld. Ist der Bausparvertrag bereits zugeteilt, erlischt mit der Er - höhung der Bausparsumme die Zuteilung. Die Bausparkasse erhöht entweder die Bausparsumme des ursprünglichen Bausparvertrages unmittelbar oder fasst den ursprünglichen Bausparvertrag mit dem zusätzlich abgeschlos - senen Bausparvertrag lediglich für die Ermittlung des Min - destsparguthabens und der Bewertungszahl als Voraussetzung und Maßstab der Zuteilungsreihenfolge ( 4 ABB) zusammen. Bei der Zusammenfassung gilt die Mindestsparzeit ( 4 Abs. 2a ABB) als erreicht, wenn der im Verhältnis zu den Bauspar - summen ermittelte Durchschnitt aus den Sparzeiten der Ver - träge mindestens 18 Monate beträgt. (3) Bei der Zusammenlegung legt die Bausparkasse entweder die beteiligten Bausparverträge zusammen oder fasst sie lediglich für die Ermittlung des Mindestsparguthabens und der Be - wertungszahl als Voraussetzung und Maßstab der Zutei lungs - reihenfolge ( 4 ABB) zusammen. Bei der Zusammen fassung gilt für die Ermittlung der Mindestsparzeit ( 4 Abs. 2a ABB) Absatz 2 entsprechend. Sind nicht alle beteiligten Bausparverträge bereits zugeteilt, erlischt mit der Zusammenlegung die Zuteilung der bereits zugeteilten Bausparverträge. (4) Bei einer Teilung der Bausparsumme wird das Bauspar - guthaben entsprechend dem Verhältnis der neu entstehenden Bausparsummen aufgeteilt. Die Bewertungszahl ändert sich hierdurch nicht. 13 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung Die Ansprüche aus dem Bausparvertrag sind nicht abtretbar, verpfändbar oder in sonstiger Weise übertragbar. Dies gilt nicht für die Abtretung oder Verpfändung im Rahmen eines Altersvor - sor ge vertrages im Sinne von 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG, bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass ein Darlehen der Bausparkasse oder eines Dritten durch das Bausparguthaben getilgt wird. 14 Kündigung des Bausparvertrages, Rückzahlung des Bausparguthabens (1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kün - digen. (2) Der Bausparer kann die Rückzahlung seines Bauspar gut - habens ab dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Mo na - ten nach Zugang der Kündigung folgt, verlangen. Nach Kündigung des Bausparvertrages ist die Bausparkasse zur Gewährung des Bauspardarlehens nicht mehr verpflichtet. Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens nach Kün - digung durch den Bausparer noch nicht begonnen hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers den Bausparvertrag unverändert fort. (3) Reichen 25 % der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Ver - träge aus, können Rückzahlungen auf spätere Zutei lungs - termine verschoben werden. (4) Im Classic B kommt der Bonus nur nach Maßgabe des 3 Abs. 1 ABB zur Auszahlung. 15 Kontoführung (1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrent geführt, d.h. sämt - liche für den Bausparer bestimmten Geldeingänge einschließlich Guthabenzinsen werden dem Bausparkonto gutge schrie - ben, sämtliche den Bausparer betreffenden Auszah lun gen, Zin - sen, Entgelte oder Gebühren, Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem Bausparkonto belastet. (2) Die Bausparkasse schließt das Konto zum Ende eines Kalenderjahres ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres einen Jahreskontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die in dem Kontoauszug enthaltene Abrechnung als anerkannt gilt, wenn der Bausparer ihr nicht innerhalb von 2 Monaten schrift - lich widerspricht. 16 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen (1) Für die Leistungen der Bausparkasse aus dem Bauspar - vertrag insbesondere die Einräumung eines bedingten Rechts - anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu feststehenden Konditionen und die Gewährung des Bauspar dar - lehens auf Antrag des Bausparers wird jeweils zu Jah res beginn ein jährliches Entgelt (Jahresentgelt) in Höhe von 9 Euro be - rechnet und dem Bausparkonto belastet. Im ersten Vertrags jahr wird das Jahresentgelt anteilig zu Vertragsbeginn berechnet. (2) Wird die Bausparkasse im Auftrag des Bausparers tätig oder handelt sie in seinem Interesse und entsprechend seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, kann sie die ihr dabei entstehenden Auslagen oder Aufwendungen vom Bausparer ersetzt verlangen, wenn sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. (3) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für beson - dere, über den regelmäßigen Vertragsablauf hinausgehende Dienstleistungen, die sie im Auftrag des Bausparers erbringt, ein ihrem Aufwand angemessenes Entgelt, welches dem Konto des Bausparers belastet wird. Die wesentlichen Entgelte sind in einer Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung im Einzelnen in aufgeführt. Die Bauspar - kasse stellt dem Bausparer auf Anforderung ihre Entgelttabelle zur Verfügung. Änderungen im Rahmen billigen Ermessens bleiben vorbehalten. (4) Die Bausparkasse kann Kindern, Jugendlichen und/oder jungen Erwachsenen, deren Geburtsjahr um höchstens 25 vom Abschlussjahr abweicht, Teile der dem Bausparkonto belas - teten Gebühren, Entgelte und Auslagen bis zu einem Höchst - betrag von 100 Euro rückvergüten. Die Beitragsgarantie gemäß Abschnitt V Nr. 2 B-AV bleibt hiervon unberührt. Die jeweils begünstigten Bausparer-Gruppen sowie Höhe, Zeitpunkt und Bedingungen der Rückvergütung sind in angegeben. Die Bausparkasse stellt dem Bausparer auf Anfor - derung diese Informationen zur Ver fügung. 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht (1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13 (2) Die Bausparkasse kann fällige Ansprüche jeder Art gegen den Bausparer mit dessen Bausparguthaben oder sonstigen Forderungen aufrechnen, auch wenn diese noch nicht fällig sind. (3) Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer wegen eigener Ansprüche aus der Geschäfts ver - bindung zurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. 18 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bau - sparers (1) Nach dem Tod des Bausparers kann die Bausparkasse zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erb - scheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen, sofern nicht ander - weitig ein ausreichender Nachweis der Verfügungs be rech - tigung erbracht wird. Ein öffentliches Testament oder ein Erb - vertrag, jeweils nebst zugehöriger Eröffnungs nie derschrift, stel - len in der Regel einen ausreichenden Nachweis der erbrechtlichen Verfügungsberechtigung dar. Fremd spra chige Ur kunden sind auf Verlangen der Bausparkasse in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. (2) Die Bausparkasse darf denjenigen, der ihr eine Aus - fertigung oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs nieder - schrift vorlegt und darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Sparkassenorganisation angeschlossen. Dieses System schützt den Bestand der angeschlossenen Institute. Dadurch ist sichergestellt, dass die Ansprüche aller Bausparer auf Rück zahlung geleisteter Einlagen bei Fälligkeit erfüllt wer den. (2) Stellt die Bausparkasse den Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachten Abwicklung leisten die Bausparer keine Sparzahlungen nach 2 ABB mehr. Zuteilungen nach 4 ABB und weitere Darlehensauszahlungen nach 9 ABB finden nicht mehr statt. Die Bausparguthaben werden entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle Bau - sparer nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt. 20 Bedingungsänderungen (1) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bau spar - kasse bekannt gegeben. (2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustim - mung der Bundesanstalt für Finanzdienst leistungs aufsicht, können die Bestimmungen der 2 bis 7 und 9 bis 14 sowie 19 Abs. 2 ABB mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden. (3) Sonstige Bedingungsänderungen bedürfen des Einver - ständ nisses des Bausparers. Es gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen zweier Monate nach Bekanntmachung schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hin - gewiesen wurde. 19 Einlagensicherung (1) Die Bausparkasse ist als Mitglied des Sicherungsfonds der Landesbausparkassen dem Sicherungssystem der Deutschen Die LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie pflegt das Bausparen und gibt Darlehen für wohnungswirtschaftliche Zwecke. Ihr Träger ist der Sparkassenverband Baden-Württemberg. Als Bausparkasse der Sparkassen arbeitet sie eng mit den Sparkassen ihres Geschäftsgebietes sowie mit der LBBW/BW-Bank zusammen. Auskünfte erteilen die Beratungsstellen der LBS, alle Sparkassen in Baden-Württemberg sowie die LBBW/BW-Bank. Alle Umsätze im Leistungsverhältnis der LBS zum Kunden aus dem Einlagen- und Darlehensgeschäft sind umsatzsteuerfreie Bankumsätze.

14 Besondere Vertragsbedingungen für Altersvorsorge-Bausparverträge (B-AV) Präambel Für viele Menschen stellt das mietfreie Wohnen im Alter eine der Geldrente vergleichbare Art der individuellen Altersvor - sorge dar. Der Altersvorsorge-Bausparvertrag (nachfolgend Bausparver - trag genannt) kombiniert die Vorteile des Bausparens und die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum nach dem Ein - kommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Bausparvertrag ist ein Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zer tifizierungsgesetzes (AltZertG) in der jeweils geltenden Fassung. Altersvorsorgebeiträge auf diesen Bausparvertrag werden bis zu bestimmten Höchst gren - zen durch die Altersvorsorgezulage (Zulage) nach Abschnitt XI EStG und den Sonderausgabenabzug nach 10a EStG gefördert. Der Bausparvertrag gliedert sich im Regelfall in eine Spar- und eine Darlehensphase. Ist das Bausparguthaben nicht zuvor für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung oder aus sonstigen Gründen ausge - zahlt worden, hat der Bausparer im Alter grundsätzlich einen Anspruch auf regelmäßige monatliche Auszahlungen (vgl. Ziffer V). Für die Vor- oder Zwischenfinanzierung des Bausparvertrags gelten spezielle Regelungen (vgl. Ziffer VI). I. Auszahlung des gebildeten Kapitals (Entnahme) Der Bausparer kann über das gebildete Kapital im Sinne des 1 Abs. 5 AltZertG entsprechend den Allgemeinen Bedin gun - gen für Altersvorsorge-Bausparverträge (ABB) nach Zuteilung ( 4 ABB) oder nach Kündigung ( 14 ABB) des Bauspar - vertrages verfügen. Dies gilt nicht, wenn der Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanziert ist. Eine Teilentnahme ist im Falle der Kün digung nicht, im Falle der Zuteilung nur mit Zustimmung der Bausparkasse möglich. Der Bausparer kann das im Bausparguthaben enthaltene und nach 10a oder Abschnitt XI EStG geförderte Kapital ohne Verlust der steuerlichen Förderung bzw. der Zulagen für Maßnahmen im Sinne des 92a verwenden. Bis zu dem gemäß Ziffer VII Nr. 3 vereinbarten Zeitpunkt ist eine Entnahme unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung im Sinne des 92a Abs. 1 EStG möglich. Zu dem gemäß Ziffer VII Nr. 3 vereinbarten Zeitpunkt ist eine Entnahme zur Entschuldung einer Wohnung im Sinne des 92a Abs. 1 EStG möglich. II. Darlehensphase Vom Zeitpunkt der Zuteilung an stellt die Bausparkasse dem Bausparer das Bauspardarlehen bereit. Mit Abschluss des Dar - lehensvertrags erwirbt der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Bauspardarlehens. Das Bauspardarlehen wird nach Erfüllung der Voraussetzungen des 7 ABB für woh - nungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne des 92a Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlt, soweit dies nach 1 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen zulässig ist. Ein gefördertes Bauspardarlehen ist spätestens bis zur Voll - endung des 68. Lebensjahres des Bausparers zu tilgen ( 1 Abs. 1a Satz 2 AltZertG). Nach vollständiger Tilgung des Bauspardarlehens an die Bau - sparkasse überwiesene Zulagen können gesondert an den Bau sparer ausgezahlt werden. III. Abschluss- und Vertriebskosten Die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten werden ge - mäß 1 Abs. 3 und 12 Abs. 2 ABB gleichmäßig auf fünf Vertragsjahre verteilt. Weitere Abschluss- und Vertriebskosten fallen insbesondere auch für das Bauspardarlehen nicht an. IV. Informationspflichten der Bausparkasse Die Bausparkasse ist verpflichtet, jährlich den Bausparer schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, das bisher gebildete Kapital, die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals oder des gewährten Darlehens sowie die erwirtschaf - teten Erträge zu informieren. Im Rahmen der jährlichen Bericht - erstattung verpflichtet sich die Bausparkasse, darüber schrift - lich zu informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Bei - träge berücksichtigt werden. Die Bausparkasse erteilt dem Bausparer jährlich nach amt - lichem Vordruck eine Bescheinigung nach 92 EStG. V. Auszahlungsphase bei Leibrente oder Auszahlungsplan Ist das geförderte Kapital nicht zuvor vollständig ausgezahlt worden, leistet die Bausparkasse nach ihrer Wahl dem Bau - sparer in der Auszahlungsphase (AltZertG-Auszahlungsphase) eine lebenslange Altersversorgung in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender Teilkapital - verrentung nach Maßgabe des 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a) AltZertG. Die Leistungen werden unabhängig vom Geschlecht des Bausparers berechnet und bleiben während der gesamten AltZertG-Auszahlungsphase gleich oder steigen. 1. Beginn der AltZertG-Auszahlungsphase Die AltZertG-Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich mit dem Ersten des Monats, in dem der Bausparer sein 68. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch vor dem Ende des Monats, in dem der Bau sparvertrag mindestens 7 Jahre bestanden hat. Auf Wunsch des Bausparers kann mit Zustimmung der Bau - sparkasse ein abweichender Termin vereinbart werden. Dieser Termin darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Voll endung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Bausparers liegen. 2. Beitragsgarantie Die Bausparkasse garantiert, dass zu Beginn der AltZertG- Auszahlungsphase zumindest die vom Bausparer während der Sparphase eingezahlten Altersvorsorgebeiträge sowie die bis zu diesem Zeitpunkt auf seinem Vertrag eingegangenen Zulagen für die AltZertG-Auszahlungsphase zur Verfügung stehen werden, soweit der Bausparer nicht vorher darüber verfügt hat.

15 3. Gestaltung der AltZertG-Auszahlungsphase Erfolgt die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente, wird diese von einem Versi che rungsunternehmen aufgrund eines von der Bausparkasse mit dem Versiche rungs - unternehmen abgeschlossenen Vertra ges ausgezahlt. Dabei wird das zur Verfügung stehende geförderte Kapital in eine Rentenversicherung eingebracht, die dem Bau sparer eine lebenslange Leibrente gewährt, mit deren Auszah lung sofort begonnen wird. Erfolgt die Auszahlung in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab spätestens dem vollendeten 85. Lebensjahr, wird ein Anteil des zu Beginn der AltZertG-Auszahlungsphase zur Verfügung ste henden geförderten Kapitals sofort also zu Beginn der AltZertG-Auszah lungsphase in eine Rentenversicherung ein - gebracht, die dem Bausparer spätestens ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine lebenslange Leibrente gewährt, deren erste monatliche Rate min destens so hoch ist wie die letzte monatliche Aus zahlung aus dem Auszahlungsplan. Soweit sich die Bausparkasse der Leistungen eines Ver siche - rungsunternehmens oder eines sonstigen Dritten bedient, kön - nen weitere Kosten anfallen, die dem Bausparer belastet wer - den. Die Bausparkasse ist berechtigt, bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammen zu fassen. Auf Wunsch des Bausparers und mit Zustimmung der Bau - sparkasse kann ein Betrag von bis zu 30 % des zu Beginn der AltZertG-Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geförderten Kapitals an den Bausparer ausgezahlt werden. Die Bausparkasse ist berechtigt, zur Abfindung einer Klein - betragsrente im Sinne des 93 Abs. 3 EStG das gesamte gebildete Kapital zu Beginn der AltZertG-Auszah lungsphase in einer Summe auszuzahlen. Nach Beginn der AltZertG-Auszahlungsphase an die Bauspar - kasse über wiesene Zulagen können gesondert an den Bau - sparer aus gezahlt werden. VI. Vor- oder Zwischenfinanzierung des Bausparvertrags Besteht bereits vor der Auszahlung der Bausparsumme Finan - zierungsbedarf, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanzieren. Sie kann sich hierbei auch eines Dritten bedienen. Mit Abschluss des Kreditvertrages erwirbt der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Vorfinan - zierungs- oder Zwischenkredits (Kredit), welcher von Bedin - gungen und Auflagen abhängig sein kann. Der Kredit ist für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne des 92a Abs. 1 Satz 1 EStG einzusetzen, soweit dies nach 1 Abs. 3 des Geset zes über Bausparkassen zulässig ist. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das gebildete Kapital des Bausparvertrags zur Tilgung des Kredits eingesetzt wird. Fallen für den Kredit Abschluss- und Vertriebskosten an, wer - den die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmä - ßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Der Kredit und gegebenenfalls das anschließende Bauspar - darlehen sind spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebens - jahres des Bausparers zu tilgen ( 1 Abs. 1a Satz 2 AltZertG). VII. Sonstiges 1. Ruhen des Bausparvertrages Der Bausparer ist berechtigt, den Bausparvertrag während der Ansparphase durch Aussetzen der Sparzahlungen ruhen zu las sen. Dies gilt nicht, sofern im Rahmen einer Vorfinan - zierung eine Verpflichtung zur Erbringung von Sparleistungen besteht. 2. Übertragung auf einen bzw. von einem anderen Alters - vorsorgevertrag Der Bausparer ist berechtigt, den Bausparvertrag jederzeit zu kündigen ( 14 ABB), um das gebildete Kapital auf einen an - deren auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag der Bausparkasse oder eines anderen Anbieters übertragen zu las - sen. Ebenso ist eine Übertragung des Bausparguthabens nach Zuteilung ( 4 ABB) möglich. Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn der Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanziert ist. Die Bausparkasse kann geeignete Nachweise verlangen, dass es sich bei dem neuen Vertrag um einen Altersvorsorgevertrag nach 1 Abs. 1 AltZertG handelt. Für die Abwicklung der Übertragung auf einen anderen Alters - vorsorgevertrag kann die Bausparkasse ein Entgelt erheben, dessen Höhe sich aus der Entgelttabelle in der jeweils gelten - den Fassung ergibt. Mit Zustimmung der Bausparkasse kann das auf einem an - deren auf den Namen des Bausparers lautenden Altersvor - sorgevertrag gebildete Kapital auf seinen Bausparvertrag übertragen werden. 3. Nachgelagerte Besteuerung, Wohnförderkonto Die für die Besteuerung eines im Wohnförderkonto erfassten Betrags maßgebliche Auszahlungsphase nach 92a Abs. 2 Satz 5 EStG (EStG-Auszahlungsphase) beginnt mit Vollendung des 68. Lebensjahres des Bausparers. Dieser Zeitpunkt kann auf schriftliche Erklärung des Bausparers mit Zustimmung der Bausparkasse vorgezogen werden, frühestens jedoch auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, aber nicht auf einen Zeit - punkt, bevor ein Kredit nach Ziffer VI oder das geförderte Bau - spardarlehen vollständig getilgt ist. Ist sein Bausparvertrag nicht zugeteilt, gekündigt und vor- oder zwischenfinanziert, sind mit Zustimmung der Bausparkasse Zahlungen des Bausparers auf diesen Bausparvertrag zur Minderung eines Wohnförderkontos nach 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EStG möglich. Mit Zustimmung der Bausparkasse ist die Minderung des bei der Bausparkasse geführten Wohnförder - kontos nach 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EStG durch Zahlungen des Bausparers auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach 1 Abs. 1 AltZertG bis zum Beginn der EStG-Auszahlungsphase möglich. 4. AltZertG-Vorrangklausel Weitere Vertragsbedingungen der Bausparkasse sowie Dritter, deren Leistungen sich die Bausparkasse im Rahmen des Bausparvertrags bedient, gelten nur insoweit, als sie den Re - gelungen des zertifizierten Bau sparvertrags und den Vor schrif - ten des AltZertG nicht widersprechen bzw. diesen nicht entge - gen stehen. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauspar vertrags geltende Fassung des AltZertG.

16 LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg Internet Jägerstraße 36, Stuttgart Postfach , Stuttgart Telefon Telefax Siegfried-Kühn-Straße 4, Karlsruhe Postfach 14 60, Karlsruhe Telefon Telefax Konto-Nr BLZ Landesbank Baden-Württemberg IBAN: DE BIC: SOLADEST600 USt-ID-Nr. DE Sparkassen-Finanzgruppe Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier

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