von : René Erik Herrmann
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1 Das Geldwäschegesetz Wie wirkt sich das Gesetz auf die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden aus? Schriftlicher Bericht vorgelegt am an der Berufsakademie Berlin - Staatliche Studienakademie - Bereich : Wirtschaft Fachrichtung : Bank Studienjahrgang : 2001 Studienhalbjahr : 1. von : René Erik Herrmann Ausbildungsbetrieb : Deutsche Bank AG
2 II Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III 1. Einleitung 1 2. Das Geldwäschegesetz Die Entstehung Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung Entwicklung des Geldwäschegesetzes Die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes Identifizierungspflicht eines Kunden Feststellen des wirtschaftlich Berechtigten Anzeige von Verdachtsfällen durch Institute Interne Regelungspflicht 5 3. Die Umsetzung des Gesetzes Die Beachtung des Gesetzes durch die Bank Einschränkung des 30a der Abgaben Ordnung (AO) Rechtfertigung gegenüber dem Kunden Umsetzung in der Kontoführung Aufgaben der Mitarbeiter Die Sicht des Kunden Kontoführung Ein- und Auszahlungen Bargeldloser Zahlungsverkehr Fazit 11 Literaturverzeichnis 12 Internetverzeichnis 13
3 III Abkürzungsverzeichnis AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AO Abgabenordnung BAKred Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen BAKred GwG Verlautbarung des BAKred über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche, vom 30.März 1998 BDB Bundesverband Deutscher Banken BVerfG Bundes Verfassungsgericht CBT Computer Based Training GWG Geldwäschegesetz, Stand StGB Strafgesetzbuch ÜberwG Überweisungsgesetz (BGB 676 a-g) mit Gültigkeit vom 01.Januar 2002
4 1 1. Einleitung Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen illegal geschaffener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf unter Verschweigen ihrer Herkunft. Der Zunahme der Geldwäsche von Kapital, das durch illegalen Drogenhandel erworben wurde, wird seit 1992 durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität Einhalt geboten. Gemäß 261 des Strafgesetzbuches wird das Verbergen illegal erworbener Vermögenswerte und die Verschleierung deren Herkunft, als auch das leichtfertige Nichterkennen von Geldwäsche unter Strafe gestellt. Kreditinstitute sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet bei der Eröffnung eines Kontos, der Ein- und Auszahlung von Bargeld, Wertpapieren und Edelmetallen den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und bei einem Verdacht auf Geldwäsche die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. 1 Angesichts der Euro- Einführung geraten die Geldwäscher unter Zugzwang. Dies macht sich an einem Anstieg der Verdachtsanzeigen auf Geldwäsche bemerkbar. Die Zahl hat sich für Berlin von 170 im Jahr 2000 auf 260 im Jahr 2001 erhöht, das ist ein Anstieg um knapp 53 %. Hierbei konnten deshalb seit 1999 etwa 59 Millionen Euro Schwarzgeld eingezogen werden. 2 Diese Erfolge basieren auf der Umsetzung des Geldwäschegesetzes durch die Banken und den Verdachtsanzeigen gegen Kunden wegen eventuelle Geldwäsche, welche den Untersuchungsbehörden gemeldet werden. Somit stellt sich die Frage: Wie wirkt sich das Gesetz auf die Geschäftsbeziehung zwischen den Banken und Kunden aus? 1 Vgl. Internetquelle 1 2 Vgl. Internetquelle 3
5 2 2. Das Geldwäschegesetz 2.1 Die Entstehung Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung Gewinn- und Machtstreben sind zentrale Bestandteile kriminellen Handelns. Jährlich werden Schätzungen zufolge milliardenschwere Gewinne aus kriminellen Handlungen erwirtschaftet. 3 Zu diesen Straftaten zählen gemäß 261 StGB unter anderem Bestechlichkeit, Schmuggel, Steuerhehlerei, Menschenhandel, Diebstahl, Fälschung und das Einschleusen von Ausländern. 4 Vor deren Nutzung steht die Legalisierung der Beträge mit Hilfe der Geldwäscheaktivitäten. Aus polizeilicher Sicht bereiten eben diese Aktivitäten weitere Möglichkeiten, den Tätern auf die Spur zu kommen. 3 Kreditinstitute können ohne ihre Kenntnisnahme für Transaktionen oder Zwischenlagerung von Geldern, die durch kriminelle Tätigkeiten erwirtschaftet wurden, mißbraucht werden. Die staatlichen Vollzugsorgane müssen sich mit diesem Mißbrauch des Finanzsystems direkt befassen; dieser Mißbrauch gibt auch Anlaß zur Sorge, da das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Banken durch deren Verbindung zu Straftätern beeinträchtigt wird Entwicklung des Geldwäschegesetzes Am 22. September 1992 ist 261 StGB in Kraft getreten, der die Geldwäsche unter Strafe stellt. Daraufhin ist am 29. November 1993 das Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die EG-Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche umgesetzt. Hiermit soll gleichzeitig den 40 Empfehlungen vom 7. Februar 1990 Rechnung getragen werden, die von einer Arbeitsgruppe auf Initiative der Regierungschefs der G/- Staaten erarbeitet worden sind und am 26. Juni 1996 aktualisiert wurden. 3 Suendorf, Ulrike, 2001, Vorwort 4 Vgl. 261 StGB 5 Vgl. Fülbier, Andreas und Aepfelbach, Rolf R., 1999, S BAKred GwG, Absatz 1
6 3 2.2 Die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz legt den Banken im Umgang mit Ihren Kunden Pflichten auf, gibt Anregungen zur Regelung und beinhaltet einen Strafkatalog, die Bußgeldvorschriften ( 17 GwG), bei Zuwiderhandlung Identifizierungspflicht eines Kunden Der Paragraph 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bestimmt, daß niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen darf. 7 Absatz 2 des selben Paragraphen verlangt, daß die Person vor dem Eingehen einer dem Paragraphen 1 entsprechenden Geschäftsbeziehung identifiziert wird. Die Identifizierung einer natürlichen Person kann durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses erfolgen. Das Geldwäschegesetz ordnet über diese Identifizierung bei der Vereinbarung der Grundbedingungen von Geldgeschäften hinaus an, daß generell bei Überschreiten eines bestimmten Betrages in einzelnen Geschäftsvorfällen eine Identifizierung vorzunehmen ist. Zur Registrierung und gegebenenfalls zur Wiedererkennung einer Person ist es gemäß 1 Abs. 5 GwG nun notwendig, die auf dem Dokument enthaltenen Informationen vollständig aufzunehmen und nach Möglichkeit mit Hilfe einer Fotokopie des Dokumentes vorzunehmen ( 9 Abs. 1 GwG). Die Grenzbeträge der Identifizierungspflicht sind im Rahmen der Euro- Umstellung angepaßt worden ( 5 GwG). Ein Institut hat bei Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren im Sinne von 1 Abs. 1 des Depotgesetzes oder Edelmetallen im Wert von Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. 8 Der genaue Wert von Sorten und Wertpapieren wird mit dem geltenden Kurswert ermittelt. Sollten mehrere Transaktionen ausgeführt werden, die diesen Betrag im einzelnen nicht überschreiten, die allerdings in einer Verbindung zu einander stehen und zusammengenommen diesen Betrag überschreiten(sogenanntes Smurfing), ist ebenfalls eine Identifizierung durchzuführen Abs. 1 AO 8 2 Abs. 1 GwG 9 Vgl. 2 Abs. 2 GwG
7 4 Sollte dieser Betrag nicht durch eine einzelne oder durch mehrere Transaktionen überschritten werden muß der Kunde trotzdem identifiziert werden, wenn ein Geldwäscheverdacht aus berechtigten Gründen vorliegt. 10 Von einer Identifizierung kann laut 7 GwG abgesehen werden, wenn der zu Identifizierende bereits früher identifiziert wurde und dem Bankangestellten persönlich bekannt ist. Eine weitere Ausnahme der Identifizierungspflicht betrifft die gewerblichen Geldbeförderungsunternehmen sowie die Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens, die regelmäßig über den Nachttresor oder das Firmenkonto Bargeld einzahlen oder abheben. Gemäß 4 Abs. 1 des GwG muß ein Kunde ebenfalls bei Abschluß einer Lebensversicherung identifiziert werden, sobald die periodische Prämie 1.000,- Euro oder die einmalige Prämie 2.500,- Euro pro Jahr übersteigt Feststellen des wirtschaftlich Berechtigten Der laut GwG und AO zur Identifizierung eines ihm gegenüber auftretenden Geschäftspartners Verpflichtete hat in den Fällen, in denen er eine Identifizierung des Kunden vorzunehmen hat, festzustellen, für wessen Rechnung die entsprechende Transaktion getätigt wird. Gibt der zu Identifizierende an, daß er nicht der wirtschaftlich Berechtigte, der wahre Eigentümer des Geldes, ist, muß der Bankmitarbeiter nach den Angaben des Geschäftspartners den Namen und die Anschrift desjenigen feststellen, der wirtschaftlich Berechtigter ist. Sollte dies eine nicht rechtsfähige Vereinigung sein, ist der Name und die Anschrift der Vereinigung, sowie eines Mitgliedes aufzuzeichnen Anzeige von Verdachtsfällen durch Institute Eine Verdachtsmitteilung, die dem Geldwäschebeauftragten eingereicht wird, muß Angaben über den verdächtigen Kunden, über den Verdacht und den bisherigen Verlauf der Geschäftsbeziehung beinhalten. Darüber hinaus wird die verdächtige Transaktion und deren Zweck genau genannt und eine Angabe über den Bearbeitungsstatus der Transaktion gemacht Vgl. 6 GwG Vgl. 8 GwG Vgl. Sauter, Werner, 2000, S. 237
8 5 Eine Anzeige von Verdachtsfällen auf Geldwäsche bei Transaktionen ist unverzüglich (und - zumindest nachträglich - in schriftlicher Form) der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden, wenn im Falle einer Durchführung der Strafbestand der Geldwäsche erfüllt sein würde. Eine auf diese Weise gemeldete Transaktion darf erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf von zwei Werktagen, in denen die Bearbeitung der Transaktion nicht untersagt worden ist, durchgeführt werden. Sollte die Finanztransaktion einer besonderen Dringlichkeit unterliegen kann diese trotz eines Geldwäscheverdachtes durchgeführt werden, der Verdacht ist allerdings umgehend zu melden. 13 Ein Informieren des Kunden über einen Geldwäscheverdacht, die Weiterleitung dieses Verdachtes oder die Aufnahme von Ermittlungstätigkeiten der staatlichen Stellen ist laut 11 Abs. 3 GwG untersagt Interne Regelungspflicht Der Gesetzgeber verlangt von den Instituten nicht nur die lückenlose Identifizierung und Aufbewahrung der Identifizierungen über einen Zeitraum von sechs Jahren, 14 sondern auch eine Unterrichtung der Mitarbeiter über die genauen Regelungen des Gesetzes, sowie die aktuellen Veränderungen, welche durch den Gesetzgeber vorgenommen wurden. Im Vordergrund dieser Maßnahme steht das Sensibilisieren der Mitarbeiter des Institutes auf eventuell auftretende Fälle von Geldwäsche. Das GwG bestimmt zu diesem Zweck, daß gefährdete Unternehmen und Personen, die möglicherweise zur Geldwäsche benutzt werden können, besondere Vorkehrungen treffen müssen, um dieser Gefahr entgegenzutreten. Hierzu zählt die Festlegung einer leitenden Person als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden und die Entwicklung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche. Grundlegend sind außerdem die Auswahl zuverlässiger Beschäftigter, welche im Umgang mit baren und unbaren Finanztransaktionen stehen, sowie eine regelmäßige Unterrichtung dieser Angestellten über die Arten und Methoden der Geldwäsche Vgl. 11 Abs. 1 GwG 14 Vgl. 9 Abs. 1 und 3 GwG 15 Vgl. 14 Abs. 2 GwG
9 6 Eine Nichteinhaltung der Vorschriften wird nach Gewichtung ihrer Schwere und ihren möglichen Auswirkungen zur Begünstigung von Geldwäscheaktivitäten mit Bußgeldern in Höhe von ,- Euro beziehungsweise ,- Euro belegt Vgl. 17 GwG
10 7 3. Die Umsetzung des Gesetzes 3.1 Die Beachtung des Gesetzes durch die Bank Allein aus rein volkswirtschaftlicher Sicht stellen die Banken ein entscheidendes Bindeglied zwischen allen wirtschaftlichen Vorgängen einer Volkswirtschaft dar. Aus dieser Position begründet sich die besondere Verpflichtung der Aufrechterhaltung der Glaubhaftigkeit der Kreditinstitute und ihre Rolle in der Bekämpfung der Geldwäsche Einschränkung des 30a der Abgaben Ordnung (AO) In den Grundsatzregeln für die Beziehung zwischen dem Kunden und der Bank verpflichtet sich die Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen..., von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten Diese Zusicherung wird auf Grundlage des 30 a AO gegeben, welcher den Finanzbehörden die allgemeine Überwachung der Geschäftsverhältnisse zwischen den Kunden und der Bank untersagt und die besondere Berücksichtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Geschäftspartnern gebietet. Eine Ausnahme zu dieser Regelung stellt das GwG dar. Hierin wird die Erhebung der privaten Daten von Kunden zu noch unbestimmtem Zweck verfügt. Eine Rechtfertigung dieser Maßnahme durch steuerliche Interessen ist nach Beurteilung des BVerfG nicht vertretbar. In diesem Falle hat die Datenerhebung laut Gesetzgeber allerdings das Ziel der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 sollen die Finanzbehörden nach 40 AO in einem möglichst frühen Stadium der Ermittlungen Einsicht in die Daten erlangen können, um illegal erzielte Einnahmen besteuern zu können. Nach dem zuvor geltenden Recht durften die auf Grundlage des 9 GwG angefertigten Aufzeichnungen nur zur Ermittlung von Geldwäschevorfällen genutzt werden Vgl. Friedrich- Ebert- Stiftung, 1993, S.107 (Rolf Joseph Hamacher, BDB) 18 Deutsche Bank, 2000b, Seite 3f 19 Vgl. Fülbier, Andreas und Aepfelbach, Rolf R., 1999, S.297
11 Rechtfertigung gegenüber dem Kunden Im direkten Kontakt mit dem Kunden kommt das Geldwäschegesetz gemäß seiner gesetzlichen Festlegung häufiger bei höheren Beträgen und durch Feststellen der Identität zum Ausdruck. Der Kunde muß über das Geldwäschegesetz und die darin enthaltenen Pflichten der Identifizierung zumindest so weit informiert sein, daß er darin nicht nur eine persönliche Verpflichtung seinerseits erkennt, die Möglichkeit einer Identifizierung zu gewährleisten, sondern muß auch dahingehend sensibilisiert sein die gesetzliche Verpflichtung der Bank zu erkennen. Eine Erklärung des Zweckes des Geldwäschegesetzes kann hierzu als generelle Beantwortung einer Frage nicht hinreichend sein. Es ist ebenso wichtig dem Kunden zu erklären, daß es sich um eine generelle Identifizierungspflicht handelt, die jeden Kunden betrifft und ihn über den Grenzbetrag, sowie die Art der Identifizierung und mögliche Ausnahmen, bei zuvor vorgenommener Identifizierung, zu informieren. Eine Nachfrage, die auf eine Umgehung des Bankgeheimnisses durch das GwG abzielt wird von der Deutschen Bank AG dahingehend beantwortet, daß ein grundsätzliches Tangieren nicht vorliegt. In konkreten Ermittlungsfällen wegen Geldwäsche sei die Staatsanwaltschaft oder das Bundeskriminalamt in der Lage in diese Aufzeichnungen Einblick zu nehmen Umsetzung in der Kontoführung Sobald ein Kunde bei der Eröffnung eines Kontos bereits nach den Vorschriften des GwG identifiziert worden ist, kann bei den weiteren Geschäften mit diesem Kunden auf die bereits erhaltenen Informationen zurückgegriffen werden. Bei Altkonten, Konten die vor Inkrafttreten des GwG bereits eröffnet waren, ist eine nachträgliche Identifizierung nicht nötig. 21 Ein Verzicht auf das nachträgliche Identifizieren der Bankkunden stellt ein gewisses Maß an Entgegenkommen seitens des Gesetzgebers dar, der auf die bereits vorgenommenen Identifizierungen aufbauen möchte. Diese wurden jedoch häufig mit dem Vermerk persönlich bekannt abgetan und sind somit im Sinne des 1 und 9 GwG nicht für weitere Geschäftsvorfälle verwendbar, welche nach in Kraft treten des GwG erfolgen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Bankmitarbeiter, welcher die Identifizierung erstmals mit persönlich bekannt durchgeführt hat, bereits versetzt worden sein kann. 20 Vgl. Deutsche Bank,2000a 21 Vgl. Heiring, Werner, 2001, S. 211
12 9 Die Feststellung eines Kunden, der nach dem Geldwäschegesetz identifiziert werden muß, ist somit durch die Kontoeröffnung generell nicht möglich. Bei der Deutschen Bank AG stellt sich zumindest die Frage der Identifizierung bei Ein- und Auszahlungen von Bargeld nicht, da diese über die Deutsche Bank 24 AG abgewickelt werden. Hierbei gibt es einen internen Betrag, ab welchem die Kunden bereits generell identifiziert werden, um Fremdverfügungen auszuschließen Aufgaben der Mitarbeiter Der Vorgang der Geldwäsche erfolgt in drei Schritten. Er erstreckt sich vom Einschleusen des illegal erworbenen Geldes über das Verschleiern der Herkunft durch Finanztransaktionen bis hin zur Legalisierung. 22 Um dem entgegen zu wirken kann bereits beim Einschleusen der Gelder der Mitarbeiter des betroffenen Institutes die Verhinderung der Geldwäsche bewirken. Der Mitarbeiter des Kreditinstitutes ist jedoch nicht nur dazu verpflichtet, den Geldwäscheverdacht zu melden, er wird gemäß 261 StGB selber Ziel der Strafverfolgung, wenn er auf Grund von Nachlässigkeit einen Vorfall von Geldwäsche nicht erkennt und meldet. Schwierigkeiten sind hierbei nicht nur in der Problematik des Erkennens von Geldwäsche, die zum Beispiel durch Smurfing verschleiert wird, 23 zu sehen, sondern auch in der Problematik, daß der Bankmitarbeiter als Privatperson gezwungen wird andere Privatpersonen auf Grund eines vagen Verdachtes anzuzeigen. 24 Die Bundesregierung hat darüber hinaus nicht geklärt, ob ein Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, der in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden illegal erworbene Gelder weiterleitet den Strafbestand der Geldwäsche nach 261 StGB erfüllt. Der Bankangestellte durchläuft somit in Bezug auf das GwG eine Gradwanderung. 25 Um hier Abhilfe zu schaffen betraut die Deutsche Bank AG die Abteilung der Inneren Revision mit der Aufgabe der Durchsicht der Kontounterlagen auf Richtigkeit gemäß GwG und läßt ihre Mitarbeiter einmal jährlich zu deren eigener Sicherheit ein Lernprogramm zum Thema Geldwäsche (CBT) absolvieren. 22 Vgl. Sauter, Werner, 2000, S Vgl. Friedrich- Ebert- Stiftung, 1993, S.113 (Dr. Oliver Löwe-Krahl, Commerzbank AG) 24 Vgl. Friedrich- Ebert- Stiftung, 1993, S.107 (Rolf Joseph Hamacher, BDB) 25 Vgl. Fülbier, Andreas und Aepfelbach, Rolf R., 1999, S.262
13 Die Sicht des Kunden Kontoführung Betreffend der Führung der Konten ist den Kunden bekannt, daß sie auf der Grundlage der AO identifiziert werden, da das Konto auf Ihren eigenen Namen läuft. Ebenso ist die Erteilung einer Vollmacht, welche mit Hilfe des Personalausweises vorgenommen wird für den Kunden nur ein scheinbares Ausweisen seiner Person beziehungsweise des Bevollmächtigten. Die Schaffung einer Grundlage zur späteren Identifizierung im Sinne des GwG bleibt hierbei im Verborgenen. Die Angabe, die nach 8 GwG gemacht werden muß und die den wirtschaftlich Berechtigten der Kontoverbindung angibt, wird zumeist seitens der Deutschen Bank AG schon im Voraus auf Ich handele für eigene Rechnung eingetragen, da Konten zu Gunsten dritter, auf Grund ihrer komplizierten Struktur und Unübersichtlichkeit, nur in Ausnahmefällen oder als Anderkonten von Notaren und Rechtsanwälten geführt werden Ein- und Auszahlungen Der Kunde eines Kreditinstitutes wird von den Vorgängen, die hinter der Abwicklung eines von ihm eingereichten Zahlungsauftrages stehen, nur selten berührt. Einer dieser Fälle ist im Zuge der Umstellung von DM auf aufgetreten. Viele Kunden, die eine Reserve an Barbeständen zu Hause verwahrt hatten waren genötigt, diese um zu tauschen Bargeldloser Zahlungsverkehr Im bargeldlosen Zahlungsverkehr laufen die Überprüfungen der Unterschrift des Kunden, sowie eventuelle Rückfragen bei Finanztransaktionen in unüblicher Höhe für den Kunden nicht sichtbar ab. Sollte auf Grund einer Überprüfung einer unbaren Zahlung ein Geldwäscheverdacht geäußert werden und diese auf Grundlage des 11 Abs. 1 GwG nicht zur Ausführung kommen, kann es vor allem auf Grundlage des ÜberwG, welches die Höchstdauer einer Überweisung festsetzt, seitens des Kunden zu berechtigter Unzufriedenheit kommen. 26 Vgl. Internetquelle 2
14 11 4. Fazit Ganz eindeutig ist die Wichtigkeit der Bekämpfung der illegalen Kriminalität und der Geldwäsche festzustellen. Das Geldwäschegesetz versucht die Möglichkeit auszunutzen, Geldwäsche bereits beim Einschleusen in das Wirtschaftssystem zu unterdrücken. Die Art und Weise, mit welcher das GwG im Einklang mit dem 261 StGB versucht die Mitarbeiter der Kreditinstitute zu sensibilisieren ist hingegen unter Berücksichtigung der professionellen Verschleierung der Geldwäsche sehr drastisch und auf Grund des enormen Drucks, der somit auf die Bankangestellten ausgeübt wird, störend für das Gesamtgeschäft. Die Pflicht der Identifizierung an sich stellt vor allem unter Berücksichtigung des relativ hohen Grenzbetrages kein Problem dar. Bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten dagegen hat der Bankmitarbeiter keine Möglichkeit einer Prüfung. Ein Fall der Geldwäsche, der im Sinne eines dritten durchgeführt wird und der bei dieser Vorgehensweise im Verborgenen bleibt, kann weder der Angestellte des Kreditinstitutes noch das Geldwäschegesetz nachvollziehen. Die interne Regelungspflicht erleichtert dem einzelnen Bankmitarbeiter das Verständnis um die Vorgehensweise in Geldwäschefällen, allerdings wirft sie genauso organisatorische Probleme für die Banken auf. Der Kunden empfindet das Geldwäschegesetz vor allem unter der neuen Regelung bezüglich der Einsichtnahme der Behörden als einen Einschnitt in das Bankgeheimnis. Darüber hinaus stellt die Archivierung seiner Daten eine Störung seines Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Umsetzung des Gesetzes durch die Banken kräftigt zwar ihr Ansehen in Bezug auf ihre Rechtschaffenheit und ihre gesellschaftliche Position, den Kontakt und das Geschäft mit dem einzelnen Kunden hingegen beeinträchtigt sie durch eine weitere Möglichkeit der Preisgabe von Informationen, die der Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und Bank auf Grund bloßer Vermutungen von Leihen entnommen werden. Der Bankmitarbeiter stellt für den Kunden in einer Person einen Geschäftspartner seines Vertrauens und ein Hilfsorgan des staatlichen Finanzapparates dar.
15 12 Literaturverzeichnis Deutsche Bank AG (2000a): Geldwäsche - Mitarbeiter- Informationen, o.o., Mai 1998, sowie Ergänzungen Juli 2000 Deutsche Bank AG (2000b): Allgemeine Geschäftsbedingungen, o.o., Fassung Januar 2000 Friedrich- Ebert- Stiftung, Büro Berlin (1994): Geldwäsche Problemanalyse und Bekämpfungsstrategien, Berlin, Dokumentation der Tagung vom 7./8. Oktober 1993 in Berlin Fülbier, Andreas, Düsseldorf und Aepfelbach, Rolf R., Bonn RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH (1999): GwG Kommentar zum Geldwäschegesetz 4. erweiterte Auflage, Köln (1999) Heiring, Werner, Stam Verlag (2001): Bankbetriebslehre, Köln, 12. neu bearbeitete Auflage, 2001 Sauter, Werner, Bankakademieverlag GmbH (2000): Grundlagen des Bankgeschäftes, Frankfurt a. M., 6. veränderte Auflage, 2000 Suendorf, Ulrike, BKA Kriminalistisches Institut Leuchterhand Verlag GmbH (2001): Geldwäsche Eine kriminologische Untersuchung 1. Auflage, Neuwied und Kriftel, 2001
16 13 Internetverzeichnis Internetquelle 1 (download: :27) Internetquelle 2 (download: :19) Internetquelle 3 (download: :21)
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