Salzburger Landesrechnungshof. Bericht. über den. Rechnungsabschluss 2013 des Landes Salzburg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Salzburger Landesrechnungshof. Bericht. über den. Rechnungsabschluss 2013 des Landes Salzburg"

Transkript

1 Salzburger Landesrechnungshof Bericht über den Rechnungsabschluss 2013 des Landes Salzburg Juni /159/9-2014

2 Kurzfassung Der LRH prüfte den Rechnungsabschluss (RA) des Landes für das Rechnungsjahr Die Prüfung bezog sich vor allem auf die Haushaltsrechnung, den Kassenabschluss und die geforderten Nachweise. Die Haushalts- und Finanzsituation des Landes Salzburg wurde analysiert. Der LRH stellte dabei mehrere Mängel fest. Zudem empfahl der LRH einzelne Bereiche des RA transparenter und aussagekräftiger darzustellen. Die vollständige Aufarbeitung der Finanzcausa konnte nicht wie ursprünglich vorgesehen im Jahr 2013 abgeschlossen werden, dies kann laut Gegenäußerung des Amtes der Salzburger Landesregierung erst im Jahr 2014 erfolgen. Die Leiterin der Landesbuchhaltung gab keine Vollständigkeitserklärung ab, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass auf dezentral geführten Konten Geldbestände vorhanden sind, die eigentlich dem Landesvermögen zuzurechnen wären. Eine Überprüfung der Vollständigkeit sei frühestens im RA für das Jahr 2014 möglich. Von den Bezirksbuchhaltungen wurden dem LRH Vollständigkeitserklärungen vorgelegt. Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen sowie des außerordentlichen Haushalts betrugen insgesamt rund 4,5 Mrd. Euro und lagen um 70 % oder 1,9 Mrd. Euro über dem VA. Diese Überschreitung resultiert vor allem aus der Bruttodarstellung der Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang mit dem Abbau des Finanzportfolios. Das Landeshaushaltsgesetz 2013 enthielt die Ermächtigung, die Einnahmen und Ausgaben des Finanzmanagements als Saldo voranschlagswirksam zu verrechnen; diese Ermächtigung wurde nicht beansprucht. Von den gesamten Ausgaben entfielen 3.741,2 Mio. Euro bzw. 82,3 % auf Pflichtausgaben und 806,6 Mio. Euro bzw. 17,7 % auf Ermessensausgaben. Die Finanzschulden des Landes verminderten sich im Jahr 2013 von 3,5 Mrd. Euro auf 2,2 Mrd. Euro. Es wurden Darlehen mit einem Nominale von 1,4 Mrd. Euro getilgt und Darlehen in Höhe von 100 Mio. Euro aufgenommen. Der Wertpapierbestand verminderte sich von 1,4 Mrd. Euro auf 62,7 Mio. Euro, die Derivate verringerten sich von 451 Mio. Euro auf einen negativen Bestand von 8,4 Mio. Euro. Der Überschuss aus der Abwicklung des Finanzmanagements im Jahr 2013 betrug rund 151,5 Mio. Euro, darin sind neben den Einnahmen aus Verkäufen und Ausgaben für Tilgungen insbesondere auch Zinseinnahmen und -ausgaben enthalten. Seite 2

3 Der LRH kritisiert, dass die Einnahmen im ordentlichen Haushalt um insgesamt 90,7 Mio. Euro zu hoch und die Ausgaben um 6 Mio. Euro zu niedrig ausgewiesen sind. Folglich wurde die Haushaltsrücklage um 96,7 Mio. Euro zu hoch gebildet. Die fehlerhaft verbuchten Einnahmen betreffen dargestellte Darlehensaufnahmen (89,8 Mio. Euro) und Kursdifferenzen (0,9 Mio. Euro), bei den Ausgaben wurden unrichtige Buchungen bei Darlehenstilgungen festgestellt. Bei richtiger Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben würde die Haushaltsrücklage anstatt 562,7 Mio. Euro lediglich 466 Mio. Euro betragen. Die Zuführung zur Haushaltsrücklage in Höhe von 174,9 Mio. Euro war nur teilweise durch einen Zahlungsmittelüberschuss in der Kassengebarung gedeckt; dieser betrug lediglich 66 Mio. Euro. Die geprüfte Stelle erachtete die in Zusammenhang mit Darlehen kritisierten Buchungen als notwendig, da diese Darlehenstilgungen nicht den Haushaltsausgleich belasten sollten, auch hätte dies der kameralen Gepflogenheit entsprochen. Für den LRH sind diese Argumente nicht schlüssig. Der LRH kritisiert die intransparente Darstellung des Vorschusskontos Finanzmanagement. So wurde der Saldo aus der Abwicklung des Finanzmanagements des Jahres 2012 mit Bereinigungsbuchungen des Jahres 2013 vermischt. In der Folge wurde der aus der Aufarbeitung der Finanzcausa im Jahr 2012 auf diesem Konto entstandene Saldo von 319,5 Mio. Euro nicht wie vorgesehen aufgelöst, sondern auf 666,6 Mio. Euro erhöht. Der LRH kritisiert, dass vom Rücklagenkonto Abwicklung der durchlaufenden Gebarung in Höhe von 167,8 Mio. Euro ein Betrag von rund 1,1 Mio. Euro entnommen wurde. Diese Rücklage war im Vorjahr im Zuge der voranschlagswirksamen Verrechnung des Finanzmanagements aus haushaltstechnischen Gründen gebildet worden und sollte mit dem Vorschusskonto Finanzmanagement verrechnet werden. Der im RA ausgewiesene Kassenbestand war mit 499,7 Mio. Euro positiv. Er enthält die Festgeldkonten Veranlagung Wohnbau in Höhe von 320 Mio. Euro sowie Bestände auf Girokonten in Höhe von 179,7 Mio. Euro. Das Girokonto mit den Rücklagen in Höhe von 341,8 Mio. Euro ist Teil eines Kontenverbundes, die Rücklagen sind daher nur eingeschränkt verfügbar. Der LRH wiederholt seine Forderung, den Kassenabschluss in Zukunft zu einem einheitlichen Stichtag (31. Dezember) zu erstellen. Dazu dürfen im Auslaufzeitraum grundsätzlich keine Geldbewegungen (Ist-Buchungen) mehr auf Rechnung des abgelaufenen Jahres stattfinden. Dies stellt eine wesentliche Voraussetzung dar, um den Kassenbestand mit vertretbarem Auf- Seite 3

4 wand verifizieren zu können. Auch sollten die Konten und Geldbestände der Bezirkshauptmannschaften und Betriebe in den Kassenbestand einbezogen werden. Der vorläufige RA wurde dem LRH nicht wie gesetzlich vorgesehen am 1. April, sondern erst am 7. April 2014 vorgelegt. Die Differenzbegründungen lagen bis zum Abschluss der Prüfung nicht vor. Sie sollten künftig so rechtzeitig zur Verfügung stehen, dass sie in die RA-Prüfung miteinbezogen werden können. Zudem enthält der Bericht des LRH folgende Feststellungen und Empfehlungen: Im Zuge der Umstellung auf ein neues Buchhaltungssystem soll eine Buchhaltungsordnung einschließlich Kassenvorschriften als Teil eines Internen Kontrollsystems erarbeitet werden. Die in den Beilagen zum RA enthaltene Vermögensrechnung mit der bilanzmäßigen Darstellung des Vermögens und der Schulden des Landes ist wie in den Vorjahren wenig aussagekräftig; auch fehlen Erläuterungen. Die Empfehlung des LRH aus dem Vorjahr, gemäß den Bestimmungen der VRV größere offene Posten zu erläutern, wurde bisher nicht umgesetzt. Die in den Beilagen zum RA ausgewiesenen Ausgaben für die Salzburg-Anleihe stimmen nicht mit den Buchungen im ordentlichen und außerordentlichen Haushalt überein. Anweisende Stellen hatten der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit in Einzelfällen zu geringe Bedeutung beigemessen. Der Rücklagennachweis stimmt nicht mit den Buchungen im ordentlichen Haushalt überein. Rücklagenzuführungen in Höhe von rund 3,2 Mio. Euro und Rücklagenentnahmen in der Höhe von 1,5 Mio. Euro sind nicht als solche im ordentlichen Haushalt gebucht, sondern als Sachausgaben Ermessen oder als Einnahmen mit Zweckwidmung ausgewiesen. In den Beilagen des vorläufigen RA 2013 fehlt eine Liste der Rücklagen nach Ressorts, wie sie der Landtag in einem Entschließungsantrag gefordert hatte. Seite 4

5 Die Informationen über Art des Darlehens sowie Darlehensgeber im Nachweis über den Schuldenstand und Schuldendienst sind unzureichend. Die in der Überleitungstabelle zur Berechnung des Finanzierungssaldos gemäß ESVG 95 bisher unberücksichtigten Finanzierungssalden für die sonstigen außerbudgetären Einheiten sowie für die Landeskammern sollten zukünftig ausgewiesen werden. Dazu hat die Finanzabteilung die Jahresergebnisse der betreffenden Einheiten vor Fertigstellung des RA einzuholen. Die im RA ausgewiesenen Haftungen betragen zum 31. Dezember 2013 rund 1,8 Mrd. Euro. Die Summe der nach Risikoklassen gewichteten Haftungen liegt bei rund 285 Mio. Euro, das entspricht einem Ausnützungsgrad von rund 56 % der gemäß Finanzrahmengesetz zulässigen Haftungsobergrenze. Für die Berechnung der Haftungsobergrenze sind künftig die endgültigen Werte des RA heranzuziehen. Bei der nachträglichen Erfassung bereits bestehender gegebener Darlehen über das Kapitalkonto wurde nicht berücksichtigt, dass die ursprünglichen Auszahlungen überwiegend zu Lasten der voranschlagsunwirksamen Gebarung erfolgt waren. Die im Jahresabschluss des SWBF ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Land stimmen nicht mit dem RA des Landes überein. Die Differenz in Höhe von 31,9 Mio. Euro betrifft eine Zahlung, die beim SWBF dem Rechnungsjahr 2013 und beim Land dem Rechnungsjahr 2014 zugeordnet wurde. Das Amt der Salzburger Landesregierung sagte in der Gegenäußerung zu, Empfehlungen des LRH umzusetzen; dies betrifft beispielsweise die Rücklagengebarung, die Darstellung der Wertpapiere, den Nachweis der Salzburg Anleihe und den Kassenabschluss. Die gesamten Personalausgaben (Landesverwaltung, Landeskliniken, Landeslehrer) erhöhten sich netto (bereinigt um Ersätze und Refundierungen) von rund 206,2 Mio. Euro im RA 2009 auf 220,4 Mio. Euro im RA Dies entspricht einer Steigerung von 7 % oder durchschnittlich 1,75 % pro Jahr. Im Vergleich zum Vorjahr erhöhten sich die gesamten Nettopersonalausgaben des Landes um 2,9 Mio. Euro. Im Bereich der Landesverwaltung betrugen im Jahr 2013 Seite 5

6 die Aktivbezüge aller Bediensteten 154,3 Mio. Euro und waren damit 0,8 Mio. Euro niedriger als budgetiert. Zum Stichtag 31. Dezember waren laut Dienstpostenplan insgesamt gerundet 247 Dienstposten nicht besetzt; davon entfallen auf die Landesverwaltung gerundet 137 Dienstposten und auf die Landesklinik gerundet 110 Dienstposten. Im Sinne der Transparenz und Klarheit sind die vom Bund an das Land refundierten Dienstgeberbeiträge für aktive, beamtete Lehrer nicht als Ersatz bei den Ruhebezügen sondern bei den Aktivbezügen zu vereinnahmen. Der LRH fordert, wie auch schon in früheren Berichten, die Einhaltung der richtlinienkonformen Gliederung des Stellenplans im VA für den Bereich der Landeskliniken. Seite 6

7 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1. Allgemeines Grundlage und Umfang der Prüfung Aufbau des Berichtes Rechtliche Grundlagen Voranschlag Wesentliche Vorgaben Stabilitätsbericht und mittelfristige Finanzvorschau Rechnungsabschluss Allgemeines Belegprüfung Kassenabschluss Haushaltsrechnung Haushaltsüberschreitungen Entwicklung des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts Ausgaben Einnahmen Entwicklung von Ausgaben und Einnahmen ausgewählter Gruppen Schließliche Zahlungsrückstände Beilagen zum Rechnungsabschluss Vorschüsse und Verwahrgelder Wertpapiere Finanzmanagement Allgemeines zur Abwicklung Finanzmanagement in der voranschlagsunwirksamen Gebarung Finanzmanagement in der voranschlagswirksamen Gebarung Seite 7

8 5.4. Rücklagen Vermögensrechnung Finanzschulden des Landes Salzburg Nicht fällige Verwaltungsschulden Rechnungsquerschnitt Laufende Gebarung Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen Finanztransaktionen Maastricht-Ergebnis Finanzierungssaldo gemäß ESVG Beteiligungen des Landes Salzburg Haftungen des Landes Salzburg Gegebene Darlehen Teil II des RA Allgemeines Verrechnung Land - Landeswohnbaufonds Personal Personalausgaben Aktivbezüge und Pensionen Aktivbezüge Landesverwaltung - Vergleich VA und RA Ersätze und Refundierungen Freie Dienstverträge Personalstand Nachweis über besetzte Dienstposten Landesverwaltung Soll-Ist-Vergleich Landeskliniken Soll-Ist-Vergleich Landeslehrer Soll-Ist-Vergleich Entwicklung Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger Sonstige Erläuterungen zum Personal Anhang Seite 8

9 Abkürzungsverzeichnis/Glossar AMS Arbeitsmarktservice a.o. Haushalt Außerordentlicher Haushalt ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Auslaufzeitraum Einnahmen und Ausgaben können bis Ende Jänner des folgenden Rechnungsjahres zu Lasten des abgelaufenen Rechnungsjahres gebucht werden. Barverlag Zweckgebundener Geldbetrag für einzelne Dienststellen und betriebsähnliche Einrichtungen, der von der Landesbuchhaltung vorschussweise ausgezahlt wird. Die Auszahlung wird in der durchlaufenden Gebarung verrechnet, nach Abrechnung durch die Dienststelle werden die tatsächlichen Ausgaben voranschlagswirksam verbucht. Bedarfszuweisungen Art der Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben. BIP Bruttoinlandsprodukt: Maß für die wirtschaftliche Leistung einer Volkswirtschaft. Es gibt den Gesamtwert aller Güter (Waren und Dienstleistungen) an, die innerhalb eines Jahres innerhalb der Landesgrenzen hergestellt wurden und dem Endverbrauch dienen. BVA Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter DKZ Dienststellenkennzahl: bezeichnet im Rechnungswesen des Landes den Verrechnungskreis der jeweiligen Organisationseinheit, z. B. DKZ Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung für Landtag, Landesregierung und Amt der Salzburger Landesregierung. ESVG 1995 Europäisches System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung: Darin sind international übliche Berechnungsmethoden für Kenndaten definiert, z.b. für die Berechnung des Maastricht-Ergebnisses. FAG Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007 GAF Gemeindeausgleichsfonds IKS Internes Kontrollsystem Seite 9

10 Ist (Abstattung) Die Kassenrechnung des Landes wird auf Basis der Ist- Zahlen dargestellt. Ist bedeutet den Zahlungsvollzug einer Vorschreibung, d.h. die Abstattung einer Forderung oder Verbindlichkeit. Kapitaltransferzahlungen Zahlungen für Investitionszwecke von/an Gebietskörperschaften oder an andere Träger des öffentlichen Rechts. Konversionsdarlehen Umschuldungen von Förderungsfinanzierungen unter Gewährung von Nachlässen für aushaftende Förderungsdarlehen. Landesumlage Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden umzulegen. Diese Landesumlage darf lt. FAG ,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nicht übersteigen. LRH Salzburger Landesrechnungshof o. Haushalt Ordentlicher Haushalt ÖBFA Österreichische Bundesfinanzierungsagentur Österreichischer Stabilitätspakt Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zur Verstärkung ihrer stabilitätsorientierten Budgetpolitik. Hintergrund ist die Verpflichtung gegenüber der Europäischen Union, gesamtstaatlich geordnete Budgets zu erzielen. RA Rechnungsabschluss SALK Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung SAGES Salzburger Gesundheitsfonds SAP Rechnungswesenprogramm, das der Bund und die Mehrzahl der Bundesländer verwenden. Soll (Vorschreibung) Die Haushaltsrechnung des Landes wird auf Basis der Soll-Zahlen (Vorschreibung bzw. Schuldigkeit) dargestellt. Bei Einnahmen das Recht auf eine Leistung (Forderung), bei Ausgaben die Pflicht zu einer Zahlung (Verbindlichkeit). Die Verbuchung erfolgt zum Zeitpunkt der Vorschreibung. SWBF Salzburger Landeswohnbaufonds Transferzahlungen Einnahmen und Ausgaben für Leistungen der öffentlichen Hand, aber auch von Unternehmen, ohne unmittelbare Gegenleistung Seite 10

11 UGB Unternehmensgesetzbuch VA Voranschlag VB Vertragsbedienstete Verstärkungsmittel Stellen einen zweckfreien Ausgabenbetrag zur Deckung von überplanmäßigen, ordentlichen Ausgaben dar und sollen bereits bei der Erstellung des VA die Deckung überplanmäßiger Ausgaben sicherstellen. Voranschlagsunwirksame Gebarung Auch durchlaufende Gebarung. Betrifft Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft eingenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden. VRV Voranschlags- u. Rechnungsabschlussverordnung 1997; BGBl Nr 787/1996 idgf. Mit dieser Verordnung werden Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt. VUF Versorgungs- und Unterstützungsfonds VWV Voranschlagswirksame Gebarung, auch Haushaltsrechnung: alle Einnahmen und Ausgaben, die in Vollziehung des Voranschlags endgültig der Gebietskörperschaft zufließen oder von dieser zu leisten sind. VZÄ Vollzeitäquivalent: Maßeinheit für die fiktive Anzahl der Vollzeitbeschäftigten Seite 11

12 1. Allgemeines 1.1. Grundlage und Umfang der Prüfung (1) Der LRH prüfte gemäß 6 Abs 1 lit a des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 den Rechnungsabschluss (RA) des Landes Salzburg für das Rechnungsjahr Die Prüfung umfasste insbesondere die Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des RA und der Beilagen zum RA sowie eine Analyse der Haushaltsrechnung und des Finanzmanagements. Abschließend wird der Bereich Personal behandelt. Durch Jahresvergleiche und Zeitreihen werden wirtschaftliche Entwicklungen und finanzpolitische Ziele verdeutlicht. Der RA 2013 besteht aus zwei Teilen. Teil I enthält den Kassenabschluss und die Haushaltsrechnung, Teil II die Unterabschlüsse der Hoheitsverwaltung und die Rechnungsabschlüsse der Landesbetriebe, Fonds und sonstige Gebarungsübersichten. Zudem wird der RA 2013 durch weitere Bände ergänzt. Diese enthalten die diversen Nachweise (Beilagen) zum RA sowie die Differenzbegründungen gegenüber dem Voranschlag (VA). Als Grundlage für die Prüfung dienten dem LRH primär der VA und der vorläufige RA 2013 sowie die einschlägigen Beschlüsse des Landtages und der Landesregierung. Zudem holte der LRH externe Bestätigungen wie Bankbriefe und Saldenbestätigungen von Darlehensnehmern ein. Aufgrund einer Entschließung des Landtages wird jährlich auch ein Subventionsbericht vorgelegt. Dieser enthält einen detaillierten Verwendungsnachweis über die von der Landesregierung ohne gesetzliche oder rechtsverbindliche Verpflichtung gegebenen Subventionen. Der Subventionsbericht 2013 lag dem LRH zum Zeitpunkt der Prüfung nicht vor und war nicht Gegenstand der Prüfung. Der vorläufige RA wurde dem LRH nicht wie gesetzlich vorgesehen mit 1. April 2014 sondern verspätet am 7. April 2014 vorgelegt. Die Differenzbegründungen lagen zum Zeitpunkt der Prüfung nicht vor und konnten daher nicht herangezogen werden. Seite 12

13 (2) Der LRH bemängelt, dass der vorläufige RA nicht zum gesetzlich vorgesehenen Termin vorlag. Zukünftig ist auch darauf zu achten, dem LRH die Differenzbegründungen so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass diese in seine Prüfung einbezogen werden können. (3) Bei den Rechnungsabschlussarbeiten 2013 seien sehr viele Sachverhalte aus der Aufarbeitung der Finanzcausa buchhalterisch zu klären gewesen, die weit über den üblichen Umfang der Rechnungsabschlussarbeiten hinausgegangen wären, so das Amt der Salzburger Landesregierung in seiner Gegenäußerung. Nur aufgrund außerordentlicher Bemühungen sei es möglich gewesen, den gesetzlich vorgegebenen Termin nur um wenige Tage zu überschreiten. Nach Rückkehr zu einem Regelbetrieb werde davon ausgegangen, dass der nächste Jahresabschluss fristgerecht durchgeführt werden kann Aufbau des Berichtes (1) Vom Landesrechnungshof festgestellte Sachverhalte sind mit (1) bezeichnet. Deren Bewertungen samt allfälligen Anregungen und Empfehlungen sowie Bemängelungen und Beanstandungen werden mit (2) gekennzeichnet und zusätzlich durch Schattierung hervorgehoben. Die zusammenfassende Gegenäußerung der Landesverwaltung - für diese abgegeben vom Amt der Salzburger Landesregierung - wird kursiv dargestellt und ist mit (3) kodiert. 1 Eine abschließende Äußerung des Landesrechnungshofes ist mit (4) gekennzeichnet und durch Schattierung hervorgehoben. Die vollständige Gegenäußerung ist dem Bericht als Anlage angeschlossen. Um den Bericht übersichtlich zu gestalten, wurde das enthaltene Zahlenwerk fallweise gerundet. Im Bericht verwendete geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten grundsätzlich für Frauen und Männer. 1 In Einzelfällen sind Gegenäußerungen, die lediglich den Sachverhalt betreffen, als Fußnote eingefügt. Seite 13

14 2. Rechtliche Grundlagen (1) Die wesentlichen landesgesetzlichen Grundlagen für VA und RA finden sich im Artikel 44 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 und im jeweiligen Landeshaushaltsgesetz. Das Landeshaushaltsgesetz 2013 wurde am 23. Jänner 2013 beschlossen, am 11. Dezember 2013 beschloss der Landtag eine Änderung. 2 Zudem waren rechtliche Vorschriften des Bundes, wie etwa die VRV, das Finanzausgleichsgesetz 2008 und der Österreichische Stabilitätspakt 2012 maßgeblich. Weitere Grundlagen für den VA und den RA 2013 waren: Arbeitsübereinkommen der Salzburger Landesregierung für die Legislaturperiode 2009 bis 2014 Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre 2010 bis einschließlich 2014 (im Landeshaushaltsgesetz 2010) 3 Salzburger Finanzrahmengesetz 2012 bis 2014 Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016 Richtlinien für den Landesvoranschlag 2013 ESVG 1995 (Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen). Formal sind noch immer das Landesrechnungsgesetz vom Jahre und die Landeshaushaltsverordnung 5 aus dem Jahr 1928 in Kraft. Dazu bestehen unterschiedliche Auffassungen, wie weit diese rechtlichen Bestimmungen noch anzuwenden bzw. durch die VRV faktisch überholt sind. Im Zuge der Änderung des Landeshaushaltsgesetzes 2013 forderte der Landtag im Dezember 2013 die Landesregierung auf, ein neues Haushaltsrecht gültig ab dem Budgetjahr 2015 zu erarbeiten. Die Salzburger Landesverfassung gibt lediglich einen groben haushaltsrechtlichen Rahmen vor. Zahlreiche Bestimmungen der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze müssen daher jährlich in den Verfassungsrang gehoben werden. Der verfassungsrechtliche Rahmen soll dahingehend geändert werden, dass ein LGBl Nr 10/2013 und Nr 99/2013 Landesgesetz vom , LBGl Nr 24/2010 LGBl Nr 74/1931 idf LGBl Nr 18/1951 LGBl Nr 9/1928 Seite 14

15 über die Jahre gültiges einfaches Haushaltsgesetz beschlossen werden kann. Das neue Haushaltsrecht soll jedenfalls folgende Punkte enthalten: die erforderlichen Genehmigungsvorbehalte des Landtages die laufenden Berichtspflichten der Landesregierung an den Landtag eine taxative Aufzählung über die in der durchlaufenden Gebarung abzuwickelnden Finanzströme Bestimmungen zum Liquiditätsmanagement eine laufende Schuldenanalyse die Ausgestaltung eines beim Landtag angesiedelten Budgetdienstes. Der LRH forderte bereits in seinem Bericht zum RA 2012 eine Modernisierung des Haushaltsrechts. Das Amt der Landesregierung verwies damals auf länderinterne Arbeitsgruppen zur Weiterentwicklung des Haushaltsrechts der Länder und die Einführung der doppischen Veranschlagung im Jahr (2) Der LRH hält fest, dass weiterhin wesentliche Ausführungsbestimmungen zur VRV fehlen und daher beispielsweise die Darstellung der Vermögens- und Schuldenrechnung auch im RA 2013 wenig aussagekräftig ist. Der LRH wiederholt seine Forderung nach einer rechtlichen Klärung, inwieweit das Landesrechnungsgesetz vom Jahre 1930 und die Landeshaushaltsverordnung bei der Erstellung der VA und RA des Landes Salzburg noch anzuwenden bzw. welche Anpassungen vorzunehmen sind. (3) Das Amt der Salzburger Landesregierung teilte in seiner Gegenäußerung mit, dass neue rechtliche Grundlagen für die Rechnungsführung im Land Salzburg in Vorbereitung seien und vor Beschlussfassung des Landeshaushaltsgesetzes 2015 zur Verfügung stünden. Seite 15

16 3. Voranschlag Wesentliche Vorgaben (1) Die Landesregierung hat alle Ausgaben und Einnahmen des Landes für das folgende Haushaltsjahr vor seinem Beginn in einen Haushaltsplan aufzunehmen. Der Landtag beschließt den VA in Form des Landeshaushaltsgesetzes. Nach den Gemeinsamen Bestimmungen 2010 bis 2014 im LHG 2010 durfte die Landesregierung neue Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen nur dann in den VA einstellen, wenn deren Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert war. Darüber hinaus sind die Haushaltspläne für die Jahre 2012 bis 2014 so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung verringert wird. Keinesfalls darf die Aufnahme von Schulden höher sein, als die im Landeshaushalt vorgesehenen Investitionen. Laut den Richtlinien für die Landesvoranschläge 2013 und 2014 durfte der Personalaufwand jährlich maximal um 1 Prozent erhöht werden, bei den anderen Ausgabenansätzen war mit Ausnahme bestimmter Fälle (z.b. Zuschüsse zu den Betriebsabgängen der Krankenanstalten, Pflichtausgaben im Sozialbereich) keine Erhöhung erlaubt. Weiters zitierten die Richtlinien im Punkt Sonstige Grundlagen aus dem Arbeitsübereinkommen der Landesregierung für die Legislaturperiode 2009 bis 2014 wie folgt: Bei allem, was die Landesregierung bereits zur Bewältigung der wirtschaftlichen Herausforderungen unternommen hat und noch unternehmen wird, hat sie ein wachsames Auge auf die Landesfinanzen. Auch in der Krise müssen wir die künftigen Gestaltungsspielräume und die Verantwortung gegenüber der nächsten Generation im Auge behalten. Salzburg wird seinen Schuldenstand trotz der schwierigen Wirtschaftslage nicht über den Wert von 640 Mio. Euro ansteigen lassen. Die aufgenommenen Kredite werden ausschließlich für Investitionen verwendet. Das Land wird trotz der schwierigen Situation seine Leitunternehmen wie die Salzburg AG, den Flughafen oder die GSWB nicht verkaufen. Seite 16

17 Das Land wird auch in den Jahren 2009 bis 2014 einen stabilen Budgetkurs steuern und verzichtet auf intransparente Finanzkonstruktionen (z.b. sale-and-leaseback). Die Landesregierung ist bestrebt, ab 2012, sofern es die Konjunkturprognosen zum Zeitpunkt der Budgeterstellung zulassen, ausgeglichene Haushalte zu erstellen. Um die kommenden Generationen nicht über Gebühr zu belasten, wird die Landesregierung bei entsprechendem Wirtschaftswachstum einen Teil der zusätzlichen Einnahmen zur Schuldentilgung verwenden. 6 Überdies hatten die bewirtschaftenden Stellen bei der Einreichung des VA und im Haushaltsvollzug das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten. Umsetzung und Dokumentation lagen in deren Verantwortungsbereich. Ursprünglich waren im VA 2013 Einnahmen und Ausgaben von Euro geplant; davon entfielen Euro auf den o. Haushalt und Euro auf den a.o. Haushalt. Im Jänner 2013 wurden die Einnahmen und Ausgaben mit insgesamt Euro festgelegt; der o. Haushalt wurde auf Euro erhöht. Im Laufe des Jahres 2013 ergaben sich zahlreiche zusätzliche Erfordernisse, für die keine budgetäre Vorsorge gegeben war. Am 11. Dezember 2013 wurde das Landeshaushaltsgesetz geändert. Darin wurden zusätzliche Einnahmen und Ausgaben von Euro vorgesehen. Somit waren schließlich Einnahmen und Ausgaben von insgesamt Euro budgetiert worden, davon im o. Haushalt Euro und im a.o. Haushalt Euro Stabilitätsbericht und mittelfristige Finanzvorschau (1) Das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016 legt im 4 fest, dass die Landesregierung dem Salzburger Landtag jährlich vor Ablauf des Kalenderjahres einen Bericht (Stabilitätsbericht) betreffend die mittelfristige Finanzplanung des Landes Salzburg zuzuleiten hat. In Abänderung dazu hat der Salzburger Landtag mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 festgelegt, dass der Bericht betreffend die mittelfristige Finanzpla- 6 Schreiben der Abteilung für Finanz- und Vermögensverwaltung vom 4. August Seite 17

18 nung für die Jahre 2014 bis 2017 dem Landtag bis längstens 31. März 2014 zuzuleiten ist. Der Landesfinanzreferent legte im März 2014 den Stabilitätsbericht mit der mittelfristigen Finanzvorschau 2014 bis 2018 vor. Der Stabilitätsbericht basiert auf den Grundlagen des VA 2014, der voraussichtlichen konjunkturellen Entwicklung sowie der angenommenen Einnahmen- und Ausgabengebarung des Landes. Das Volumen des a.o. Haushalts muss den für seine Finanzierung zur Verfügung stehenden Mitteln angepasst werden und ist daher deutlich geringer als in den Vorjahren. Im Stabilitätsbericht wird vermerkt, dass der Salzburger Landtag die im Finanzrahmengesetz festgelegte Ausgabenobergrenze für das Jahr 2014 aufgehoben hat. Weiters wird angeführt, dass die Ausgabenobergrenzen für die Jahre 2015 und 2016 nicht haltbar sind und eine Anpassung dieses Gesetzes daher erforderlich ist. Die mittelfristige Finanzplanung weist folgende Einnahmen und Ausgaben, Neuverschuldung und mögliches Volumen des a.o. Haushalts aus. Mittelfristige Finanzplanung Beträge in Mio. Euro Summe Einnahmen 2.536, , , , ,3 Summe Ausgaben 2.528, , , , ,8 mögl. Zuweisg. an a.o.h./finanzlücke 8,3 18,5 15,6-3,6 27,5 Neuverschuldung 59,2 30,0 10,0 mögl. Volumen a.o. Haushalt 67,4 48,5 25,6-3,6 27,5 Im Stabilitätsbericht werden die der Berechnung der Daten zugrunde liegenden Parameter detailliert angeführt (wie etwa Personalausgaben, Ausgaben im Sozialbereich, Gesundheitsausgaben in Verbindung mit dem Ausgabendämpfungspfad, Rückflüsse Wohnbauförderungsdarlehen). Angesichts der ausgeführten Rahmenbedingungen hält die Finanzabteilung die Durchführung von strukturellen Maßnahmen für erforderlich. Seite 18

19 4. Rechnungsabschluss Allgemeines (1) Form und Gliederung des RA werden von der VRV bestimmt. Die Daten für den RA werden insbesondere aus der Finanzbuchhaltung des Landes übernommen; für diese wird die landeseigene DV-Anwendung REWE eingesetzt. Im Zuge seiner Prüfungen stellte der LRH bereits im Vorjahr fest, dass keine bzw. nur unzureichende schriftliche Dokumentationen für REWE existieren. Die Landesregierung hatte beschlossen, die Buchhaltung bis Jahresbeginn 2018 auf das doppische System umzustellen. Im März 2014 legte die Landesregierung dazu den detaillierten Terminplan fest und einigte sich darauf, über die Bundesbeschaffungsagentur ein SAP-System anzukaufen. Zur Verrechnung des Landes gibt es in den betroffenen Dienststellen, insbesondere in der Finanzabteilung und der Landesbuchhaltung, keine schriftliche Dokumentation wie die Geschäftsabläufe geregelt sind. Der LRH ersuchte im Zuge der Prüfung die Landesbuchhaltung um schriftliche Bestätigung, dass alle Geldbestände (Bargeld und Bankguthaben, ausgenommen Veranlagungen und Rücklagengebarung) des Landes Salzburg vollständig und richtig bekanntgegeben wurden, darüber hinaus keine weiteren dem Landesvermögen zurechenbaren Bargeldbestände bestehen, die Belege und Kontoauszüge vollständig vorliegen sowie die Daten aus dem REWE vollständig und richtig in den RA 2013 übernommen wurden. Die Leiterin der Landesbuchhaltung teilte dazu mit, dass es ihr nicht möglich sei, die Vollständigkeitserklärung zu unterschreiben und begründete dies wie folgt: Selbstverständlich haben wir die uns bekannten Geld- und Bankbestände nach bestem Wissen und Gewissen im Rechnungswesen des Landes erfasst. Insbesondere die Erfassung des Vermögens und der Darlehen im Zusammenhang mit der Finanzcausa wurde sehr gründlich vorgenommen. Trotzdem muss ich darauf verweisen, dass im Land Salzburg nach wie vor relativ viele Einrichtungen selbstständig Bankkonten führen. Die Frage der Zurechenbarkeit zum Landesvermögen lässt sich zwar juristisch klären, ich muss aber davon ausgehen, dass die juristische Definition bisher nicht die Maßgabe war, nach der Vermögenswerte im RA des Landes dargestellt werden. Ich kann nicht ausschließen, Seite 19

20 dass auf dezentral geführten Konten Geldbestände geführt werden, die eigentlich dem Landesvermögen zuzurechnen sind. Eine Überprüfung der Vollständigkeit unseres RA haben wir zwar vorgesehen, die Umsetzung ist aber frühestens mit dem RA 2014 möglich, da unter Umständen auch organisatorische Änderungen notwendig sind, um die betroffenen Einrichtungen in den RA des Landes zu integrieren. Der LRH ersuchte im Zuge der Prüfung die Bezirksbuchhaltungen um schriftliche Bestätigung, dass außer den im REWE bzw. RA ausgewiesenen Geldbeständen (Bargeld, Bankguthaben) keine weiteren dem Landesvermögen zurechenbaren Bargeldbestände und Geldveranlagungen bestehen sowie die Belege und Kontoauszüge vollständig vorliegen. Die Bezirksbuchhaltungen gaben die Vollständigkeitserklärungen ab. (2) Der LRH empfiehlt, im Zuge der Umstellung auf ein neues Buchhaltungssystem eine Buchhaltungsordnung einschließlich Kassenvorschriften als wesentlichen Teil eines IKS auszuarbeiten. Der LRH stellt fest, dass die Landesbuchhaltung keine schriftliche Vollständigkeitserklärung zum RA 2013 abgegeben hat. Die Landesbuchhaltung sieht eine Überprüfung der Vollständigkeit des RA vor, dies sei aber frühestens mit dem RA 2014 möglich. Von den Leitern der Bezirksbuchhaltungen wurden Vollständigkeitserklärungen abgegeben. (3) Die Erstellung einer Kassenordnung werde auch seitens der Landesbuchhaltung für notwendig erachtet, setze aber voraus, dass die dort festgeschriebenen Sachverhalte auch praktisch umsetzbar seien. Eine gründliche Prüfung der Prozesse sei daher Voraussetzung, so das Amt der Salzburger Landesregierung in seiner Gegenäußerung. Die starke Dezentralisierung der Kassen- und Bankguthabensverwaltung mache es notwendig, von den jeweiligen Stellen jeweils Bestätigungen einzuholen, bevor die Landesbuchhaltung ihrerseits die Vollständigkeit bestätigen könne. Das sei in den vergangenen Jahren nicht gemacht worden, werde aber von der Landesbuchhaltung für die Zukunft angestrebt. Seite 20

21 4.2. Belegprüfung (1) Zum Zeitpunkt der Prüfung gab es über 130 anweisende Stellen. Der LRH stellte fest, dass mehrere anweisende Stellen jährlich nur eine sehr geringe Anzahl von Anweisungen vorgenommen hatten. Der LRH prüfte stichprobenartig Belege von zwei ausgewählten anweisenden Stellen. Zusätzlich wurden noch weitere Belege quer durch den gesamten Haushalt überprüft. Dabei erhob der LRH folgende Sachverhalte: Im Jahr 2013 wurden der Landesbuchhaltung zwei Rechnungen mit gleichem Zahlungsgrund Begleichung erster Teilbetrag für das Jahr 2013 übermittelt und von dieser ausbezahlt. Beide Rechnungen waren mit dem Vermerk sachlich und rechnerisch richtig versehen, obwohl eine Rechnung falsch gestellt wurde, da es sich um den zweiten Teilbetrag handelte. In einem weiteren Fall wurden Rechnungen beglichen, obwohl der Werkvertrag unrichtige Daten enthielt. Einzelne Ausgaben, die den Rechnungsjahren 2012 oder 2014 zuzuordnen waren, wurden im RA 2013 gebucht. Honorarnoten wurden auf mehreren allgemeinen Haushaltsposten verbucht; manche anweisende Stellen verwendeten für Förderausgaben vorgesehene Posten. Zum Teil ließen die von der Landesbuchhaltung verwendeten Buchungstexte keinen Zusammenhang mit den gebuchten Geschäftsfällen erkennen. (2) Der LRH empfiehlt, im Zuge des Umstieges auf ein neues Buchhaltungssystem auch die Anzahl der anweisenden Stellen zu reduzieren. Der LRH stellt fest, dass in Einzelfällen die anweisenden Stellen und die LBH die sachliche und rechnerische Richtigkeit nicht ausreichend geprüft hatten. Der LRH fordert die korrekte zeitliche Zuordnung der Ausgaben und die Verwendung aussagekräftiger Buchungstexte. Seite 21

22 Der LRH empfiehlt, dass Posten zur Verbuchung von Werkverträgen, Honorarnoten und Ähnlichem eingerichtet werden sollen. (3) Das Amt der Salzburger Landesregierung teilte in seiner Gegenäußerung mit, dass die Anzahl der anweisenden Stellen künftig reduziert werde, soweit dies inhaltlich gerechtfertigt sei. Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit liege ausschließlich bei den anweisenden Stellen. Die Landesbuchhaltung überprüfe lediglich, ob der Vermerk der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit auf der Rechnung angebracht und unterzeichnet worden sei. Sowohl die zeitliche Zuordnung als auch die Buchungstexte würden dezentral erfasst. Dies werde zwar in der Landesbuchhaltung geprüft, es sei aber nicht auszuschließen, dass Mängel übersehen worden seien. Eine bessere Qualität lasse sich nur durchsetzen, wenn langfristig durch Schulung und Information die dezentrale Erfassung der Vorgänge verbessert werde Kassenabschluss (1) Im RA ist gemäß VRV der Haushaltsrechnung ein Kassenabschluss voranzustellen. Der Kassenabschluss stellt sich für das Jahr 2013 folgendermaßen dar: Seite 22

23 Kassenabschluss 2013 Einnahmen in Euro Ausgaben in Euro 1. Anfänglicher Kassenbestand ,28 2. Voranschlagswirksame Gebarung Ordentliche Einnahmen/Ausgaben , ,67 Außerordentliche Einnahmen/Ausgaben , ,11 3. Voranschlagsunwirksame Gebarung Erläge (Verwahrgelder) , ,13 Vorschüsse , ,16 Betriebsmittelzuschüsse ,00 0 Verrechnung Darlehen , Verrechnung mit Bezirkshauptmannschaften , ,23 5. Schließlicher Kassenbestand ,88 Summe , ,18 Kassenbestandsnachweis Girokonten ,59 Girokonten Veranlagungen ,29 Festgeldkonten Veranlagung Wohnbau ,00 Summe ,88 Dem anfänglichen Kassenbestand (entspricht dem schließlichen Kassenbestand des Vorjahres) werden die Ist-Zahlen (Abstattungen) der voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen Gebarung gegenübergestellt. Daraus errechnet sich der schließliche Kassenbestand. Der Kassenabschluss umfasst den Verrechnungskreis Amt der Landesregierung; 7 die Konten der Bezirkshauptmannschaften (BH) und der Betriebe des Landes sind im anfänglichen und schließlichen Kassenbestand nicht enthalten. Die voranschlagswirksame Gebarung (Position 2) umfasst alle kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben im ordentlichen und außerordentlichen Haushalt, auch jene der BH. Diese müssen daher vor der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes herausgerechnet werden. Dazu werden unter Position 4 die korrespondierenden Spiegelbuchungen vorgenommen; die Einnahmen der BH werden auf der Ausgabenseite und die Ausgaben der BH auf der Einnahmenseite ausgewiesen. 7 Verrechnungskreis DKZ Seite 23

24 Unter der Position 3 werden die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagsunwirksamen Gebarung (durchlaufenden Gebarung) dargestellt. Bei den Betriebsmittelzuschüssen handelt es sich um die Einnahmenüberschüsse aus Barzahlungen bei den Bezirkshauptmannschaften, die auf die Konten des Amtes der Landesregierung eingezahlt werden. Bei den Einnahmen wurden rund 1,1 Mrd. Euro als Verrechnung Darlehen ausgewiesen. Dabei handelt es sich um die haushaltswirksame Nacherfassung von Darlehen, um deren spätere Tilgung haushaltswirksam verbuchen zu können. Der Kassenbestand wird dadurch nicht verändert, da der Betrag von 1,1 Mrd. Euro auch als Ausgabe in der voranschlagsunwirksamen Gebarung (Verwahrgelder) erfasst wurde. Für das Jahr 2013 errechnete die Landesbuchhaltung einen schließlichen Kassenbestand von ,88 Euro. Darin sind auch Bankkonten mit negativen Salden enthalten. Die im Kassenbestandsnachweis ausgewiesenen Positionen gliedern sich nach Girokonten, Girokonten Veranlagungen und Festgeldkonten Veranlagung Wohnbau. Für die in der Position Girokonten zusammengefassten Konten (laut Kassenbestandsnachweis 93,8 Mio. Euro) besteht eine Vereinbarung für einen Kontenverbund, das heißt für die Verrechnung von Zinsen werden die Konten summiert. Der positive Saldo des Kontenverbundes ergibt sich daraus, dass im Kontenverbund auch jenes Girokonto enthalten ist, auf dem die Rücklagen des Landes in Höhe von 341,8 Mio. Euro veranlagt sind. Bei Verbrauch der Rücklagen fallen somit höhere Zinszahlungen an. Wie in den Vorjahren gibt es für den Kassenabschluss keinen einheitlichen Stichtag (31. Dezember). Dies liegt am so genannten Auslaufzeitraum, der im Jänner des Folgejahres Buchungen und Zahlungen für das abgelaufene Rechnungsjahr ermöglicht. Erstmals waren für die anweisenden Stellen kassenwirksame Buchungen (IST- Buchungen) nur noch bis 15. Jänner vorgesehen. Geldbewegungen im Zusammenhang mit den Abschlussarbeiten fanden bis zur Vorlage des RA Anfang April 2014 auf Rechnung des abgelaufenen Jahres statt. Der Kassenbestand lässt sich nur auf Grund einer buchmäßigen Zuordnung der Geldbewegungen zu den Rechnungsjahren 2013 und 2014 und der Zuteilung auf die Verrechnungskreise (DKZ) nachweisen. Insbesondere beim Hauptkonto (Konto Ordinario) war aufgrund des Umfangs der Buchungen keine Seite 24

25 lückenlose Prüfung der Zuordnung möglich. Die im Auslaufzeitraum durchgeführten Einund Auszahlungen verminderten den Geldbestand auf dem Konto Ordinario um rund 211,2 Mio. Euro. Dem LRH lagen die angeforderten Kontoauszüge und Buchungslisten vor. Die gesamten Geldbestände des Landes Salzburg werden im RA in der Vermögensübersicht getrennt nach Guthaben und Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten ausgewiesen. (2) Der LRH wiederholt seine Forderung, den Kassenabschluss in Zukunft zu einem einheitlichen Stichtag (31. Dezember) zu erstellen. Dazu dürfen im Auslaufzeitraum grundsätzlich keine Geldbewegungen (Ist-Buchungen) mehr auf Rechnung des abgelaufenen Jahres stattfinden. Dies stellt eine wesentliche Voraussetzung dar, um den Kassenbestand mit vertretbarem Aufwand verifizieren zu können. Nach Ansicht des LRH sollten in den Kassenbestand auch die Konten und Geldbestände der Bezirkshauptmannschaften und der Betriebe einbezogen werden. Der LRH weist darauf hin, dass das Girokonto, auf dem die Rücklagen des Landes veranlagt sind, im Kontenverbund enthalten ist. Diese Mittel in Höhe von 341,8 Mio. Euro sind daher nur eingeschränkt verfügbar. (3) Das Amt der Salzburger Landesregierung versicherte in seiner Gegenäußerung, dass die zeitliche Zuordnung der Zahlungen umgestellt werde. Die Landesbuchhaltung schließe sich dem Ziel an, alle Geldbestände auch jene der Bezirkshauptmannschaften in den Kassenabschluss einzubinden. Da neben den Bezirksbuchhaltungen eine Reihe anderer Landeseinrichtungen selbstständig Bankkonten bzw. Kassenbestände führen, sei ein vollständiger Kassenabschluss mit erheblichem organisatorischem Änderungsaufwand verbunden. Im Rahmen des RA 2014 werde es nicht möglich sein, dieser Forderung vollständig nachzukommen. Seite 25

26 4.4. Haushaltsrechnung (1) In Summe lagen die Einnahmen und Ausgaben des RA 2013 um 1,9 Mrd. Euro bzw. 70 % über dem VA. Die im Landeshaushaltsgesetz 2013 enthaltene Ermächtigung, den Saldo der Einnahmen und Ausgaben des Finanzmanagements voranschlagswirksam zu verrechnen, wurde nicht in Anspruch genommen. Stattdessen wurden mit dem Finanzmanagement zusammenhängende Einnahmen und Ausgaben unsaldiert in der voranschlagswirksamen Gebarung verbucht, was zu der erheblichen Abweichung zwischen VA und RA führte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Ausgaben des ordentlichen Haushalts gegliedert nach Gruppen sowie die Ausgabensummen des außerordentlichen Haushalts im Vergleich zwischen VA und RA: Ausgaben im Landeshaushalt Vergleich Voranschlag - Rechnungsabschluss 2013 Gruppe Bezeichnung VA RA Diff. in Tsd. Euro in % Ordentlicher Haushalt 0 Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung ,5 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit ,3 2 Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft ,7 3 Kunst, Kultur und Kultus ,5 4 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung ,3 5 Gesundheit ,1 6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr ,0 7 Wirtschaftsförderung ,1 8 Dienstleistungen ,3 9 Finanzwirtschaft ,5 Ausgaben ordentlicher Haushalt ,6 Außerordentlicher Haushalt Ausgaben außerordentlicher Haushalt ,5 Summe ,0 Die betragsmäßig und prozentuell größte Abweichung trat in der Gruppe 9 Finanzwirtschaft auf. Diese ist auf die Abwicklung des Finanzportfolios zurückzuführen, wobei die Darlehenstilgungen mit 1,4 Mrd. Euro (VA 25 Mio. Euro) und die Ausgaben für Zinsauf- Seite 26

27 wendungen und Derivate mit 233 Mio. Euro (VA 46 Mio. Euro) besonders ins Gewicht fielen. Die folgende Tabelle zeigt die Einnahmen des ordentlichen Haushalts gegliedert nach Gruppen sowie die Einnahmensummen des außerordentlichen Haushalts im Vergleich zwischen VA und RA 2013: Einnahmen im Landeshaushalt: Vergleich Voranschlag - Rechnungsabschluss 2013 Gruppe Bezeichnung Ordentlicher Haushalt VA RA Diff. in Tsd. Euro in % 0 Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung ,5 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit ,1 2 Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft ,7 3 Kunst, Kultur und Kultus ,5 4 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung ,8 5 Gesundheit ,2 6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr ,6 7 Wirtschaftsförderung ,3 8 Dienstleistungen ,4 9 Finanzwirtschaft ,9 Einnahmen ordentlicher Haushalt ,6 Außerordentlicher Haushalt Einnahmen außerordentlicher Haushalt ,5 Summe ,0 Die größte Differenz zwischen VA und RA in absoluten Zahlen trat in der Gruppe 9 Finanzwirtschaft auf. Gründe dafür waren vor allem Einnahmen im Zusammenhang mit der Auflösung des Finanzportfolios; so wurden aus Verkäufen und Zinserträgen von Wertpapieren und Derivaten 1,9 Mrd. Euro vereinnahmt (VA Euro). Anschließend vergleicht die folgende Tabelle die Ausgaben zwischen VA und RA 2013 nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten: Seite 27

28 Voranschlag und Rechnungsabschluss 2013 Ausgaben o. und a.o. Haushalt VA RA Diff. Finanzwirtschaftliche Gliederung in Tsd. Euro in % Leistungen für Personal ,1 Amtssachausgaben ,3 Ausgaben für Anlagen, Pflicht ,8 Ausgaben für Anlagen, Ermessen ,5 Förderungsausgaben, Pflicht, lfd. Gebarung ,0 Förderungsausgaben, Ermessen, lfd. Gebarung ,5 Förderungsausgaben, Pflicht, Vermögensgeb ,9 Förderungsausgaben, Ermessen, Vermögensgeb ,8 Sonstige Sachausgaben, Pflicht ,1 Sonstige Sachausgaben, Ermessen ,1 Ausgaben ordentlicher Haushalt ,6 Ausgaben für Anlagen, Ermessen ,5 Förderungsausgaben, Pflicht ,0 Förderungsausgaben, Ermessen ,9 Sonstige Sachausgaben, Ermessen ,3 Ausgaben außerordentlicher Haushalt ,5 Summen ,0 Von den gesamten Ausgaben im RA 2013 entfielen 3.741,2 Mio. Euro bzw. 82,2 % auf Pflichtausgaben (einschließlich Personal- und Amtssachausgaben) und 806,6 Mio. Euro bzw. 17,7 % auf Ermessensausgaben. Die Ermessensausgaben werden im Detail im Subventionsbericht erläutert Haushaltsüberschreitungen (1) Die im VA vorgesehenen Ausgaben stellen gemäß Artikel III Abs 1 Landeshaushaltsgesetz 2013 grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge dar. Für unabweisbare Ausgaben können durch die Landesregierung Überschreitungen der entsprechenden Haushaltsansätze vorgenommen werden. Hierfür ist nach Artikel III Abs 3 des Landeshaushaltsgesetzes 2013 unverzüglich, jedoch bis spätestens Ende April 2014 eine nachträgliche Genehmigung des Landtags einzuholen. Seite 28

29 Eine nachträgliche Genehmigung des Landtags ist nicht erforderlich, wenn Haushaltsüberschreitungen innerhalb sachlich zusammengehöriger Abschnitte einer Gruppe bedeckt werden können. 8 In diesem Fall handelt es sich um Kreditverschiebungen. Die Höhe einer Kreditverschiebung darf 15 % jener Abschnittssumme, bei der die Bedeckung erfolgt, nicht überschreiten. 9 Die Landesregierung hat Haushaltsüberschreitungen, die von der Genehmigungspflicht des Landtags ausgenommen sind, mit Regierungsbeschluss zu genehmigen. Um die Arbeitsbelastung der Regierungsmitglieder zu reduzieren und die Flexibilität im Haushaltsvollzug zu erweitern, beschloss die Landesregierung im Jahr 1978 zwei Erlässe, die einen Teil der Genehmigungsvollmachten der Landesregierung an die Finanzabteilung übertragen. Die Haushaltsüberschreitungen werden von den bewirtschaftenden Stellen (Kreditnehmer) beantragt. Der Antrag wird von einem Mitarbeiter der Finanzabteilung auf seine Vollständigkeit hin kontrolliert; auch wird geprüft, ob die Haushaltsüberschreitung unter der 15-Prozent-Grenze liegt und festgelegt, wie die Genehmigung zu erfolgen hat. Danach wird die Haushaltsüberschreitung freigegeben, oder der Landesregierung bzw. dem Landtag zum Beschluss vorgelegt. Alle Kreditüberschreitungen werden bei deren Einbuchung mit einer fortlaufenden ID- Nummer versehen. Die erste ID-Nummer im Rechnungsjahr 2013 war 2375 und die letzte war Daraus wäre zu schließen, dass insgesamt 302 Kreditüberschreitungen getätigt worden sind; insgesamt waren es 248 Kreditüberschreitungen. Von der Finanzabteilung wurde mitgeteilt, dass 54 ID-Nummern abgezogen werden müssen. (18 ID- Nummern betreffen das Rechnungsjahr 2012, 30 wurden gelöscht und 6 betreffen bereits das Rechnungsjahr 2014). Die folgende Tabelle gibt einen Überblick - aggregiert nach Art der Genehmigung - über die im Haushaltsjahr 2013 genehmigten Haushaltsüberschreitungen Gemäß Finanzabteilung entsprechen die sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe den Unterabschnitten. Artikel III Abs 2 Landeshaushaltsgesetz 2013 Die ausgewiesenen Werte basieren auf einem von der Finanzabteilung zur Verfügung gestellten Verzeichnis über die Haushaltsüberschreitungen. Die Daten wurden vom LRH in elektronisch verarbeitbare Form gebracht und ausgewertet. Seite 29

30 Haushaltsüberschreitungen 2013, nach Genehmigungsart Anzahl Summe Mittelwert Max. Min. in % in Euro Erlässe ,36 Beschlüsse Regierung/Landtag ,48 Beschlüsse Vorjahre ,16 ohne Genehmigungsvermerk ,00 Gesamt ,00 Im Rechnungsjahr 2013 wurden insgesamt 248 Haushaltsüberschreitungen im Ausmaß von rund 2,1 Mrd. Euro zur Genehmigung vorgelegt, im Vorjahr waren es 255 Haushaltsüberschreitungen im Ausmaß von rund 105 Mio. Euro. Die Schwankungsbreite reichte von 29 Euro bis 1,9 Mrd. Euro; letztere betraf die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung des Finanzportfolios. 165 Haushaltsüberschreitungen mit einem Gesamtvolumen von über 2 Milliarden Euro wurden aufgrund der im Jahre 1978 beschlossenen Erlässe genehmigt; 81 Haushaltsüberschreitungen im Ausmaß von 34,4 Mio. Euro per Regierungsbeschluss und 2 Haushaltsüberschreitungen im Ausmaß von 63 Mio. Euro ohne Genehmigungsvermerk freigegeben. Die folgende Tabelle zeigt, aus welchen Quellen die genehmigten Haushaltsüberschreitungen bedeckt wurden. 11 Haushaltsüberschreitungen 2013, nach Bedeckung Bedeckung aus Anzahl Summe Mittelwert Max. Min. in % in Euro Kreditüberschreitung ,20 Mehreinnahmen ,26 Rücklage a.zweckgeb. Einn. (2980) ,30 Zweckgebundene Rücklage (2981) ,10 Haushaltsrücklage ,01 Investitionsrücklage ,04 Verstärkungsmittel ,08 Darlehensaufnahme ,02 Gesamt ,00 Der größte Anteil der Haushaltsüberschreitungen wird durch Mehreinnahmen und durch zweckgebundene Rücklagen finanziert. Im Rechnungsjahr 2013 konnten durch Mehreinnahmen von 1,9 Mrd. Euro 93 Fälle bedeckt werden. Durch die zweckgebundenen 11 Die Anzahl der Haushaltsüberschreitungen weicht von der vorhergehenden Tabelle ab, da Haushaltsüberschreitungen auch von mehreren Ansätzen bedeckt werden können. Seite 30

Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden

Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden 1000/11 0 Stammverordnung 59/01 2001-07-06 Blatt 1 1. Novelle 150/12 2012-12-28 Blatt 1-3 0 Ausgegeben

Mehr

Kämmerertagung 2014 17.11.2014

Kämmerertagung 2014 17.11.2014 Kämmerertagung 2014 17.11.2014 Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Einnahmen: Einnahmen: 20.000.000 10.000.000 Ausgaben: Ausgaben: 20.000.000 10.000.000 Darin enthalten: Darin enthalten: Zuführung zum

Mehr

Salzburger Landesrechnungshof. Bericht. über den. Rechnungsabschluss 2012 des Landes Salzburg

Salzburger Landesrechnungshof. Bericht. über den. Rechnungsabschluss 2012 des Landes Salzburg Salzburger Landesrechnungshof Bericht über den Rechnungsabschluss 2012 des Landes Salzburg Oktober 2013 003 3/156/7-2013 K u r z f a s s u n g Der Landesrechnungshof prüfte den Rechnungsabschluss (RA)

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung INFO VERBANDSLEBEN Arbeitshilfe für die Kassenprüfung Mit Checkliste und Prüfbericht Was haben Kassenprüfer/innen zu prüfen? Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt, damit

Mehr

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1. Änderung des Haushaltsgesetzes 2015

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1. Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 Entwurf Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) Artikel 1 Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 Das Haushaltsgesetz 2015 vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S.

Mehr

NÖ Landessonderschule Allentsteig Nachkontrolle

NÖ Landessonderschule Allentsteig Nachkontrolle NÖ Landessonderschule Allentsteig Nachkontrolle Bericht 5 2014 Landesrechnungshof Niederösterreich NÖ Landessonderschule Allentsteig, Nachkontrolle Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung I 1. Prüfungsgegenstand

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Haushaltsrede für das Jahr 2015

Haushaltsrede für das Jahr 2015 Haushaltsrede für das Jahr 2015 von Stadtkämmerer Peter Bühler Sehr geehrte Damen und Herren, wir konnten seit dem Jahr 2012 unsere Haushaltsplanentwürfe immer ausgleichen bzw. einen kleinen Überschuss

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 13.02.2015 zu Ltg.-593/W-8-2015 W- u. F-Ausschuss Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Zweck, Bezeichnung und Sitz 2 entfällt 3 Fondsmittel 4 Förderarten,

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Name Funktion Datum Unterschrift

Name Funktion Datum Unterschrift Bericht über die Kassenprüfung der Teilgliederung Kreisverband Mittelhaardt der Piratenpartei Deutschland für das laufende Geschäftsjahr 2010 (12.12.2009 01.11.2010) Name Funktion Datum Unterschrift Markus

Mehr

Haushaltsrede für das Jahr 2014

Haushaltsrede für das Jahr 2014 Haushaltsrede für das Jahr 2014 von Stadtkämmerer Peter Bühler Sehr geehrte Damen und Herren, es darf gerne wieder zur Routine werden, dass wir Ihnen, jetzt bereits zum dritten Mal, einen ausgeglichenen

Mehr

Finanzen. Gesamtausgaben steigen in Niedersachsen unterdurchschnittlich. Kräftiger Anstieg der Sachinvestitionen in Niedersachsen

Finanzen. Gesamtausgaben steigen in Niedersachsen unterdurchschnittlich. Kräftiger Anstieg der Sachinvestitionen in Niedersachsen Finanzen Gesamtausgaben steigen in unterdurchschnittlich Die bereinigten Gesamtausgaben haben in mit + 2,7 % langsamer zugenommen als in Deutschland insgesamt (+ 3,6 %). Die höchsten Zuwächse gab es in

Mehr

Haushaltsplan. Haushaltsjahr 2004. Wirtschaftsplan. Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"

Haushaltsplan. Haushaltsjahr 2004. Wirtschaftsplan. Sondervermögen Altlastensanierung Sachsen-Anhalt Land Sachsen-Anhalt Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 Wirtschaftsplan Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" -3- Kapitel 5410 Wirtschaftsplan zum Sondervermögen Altlastensanierung Sachsen-Anhalt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Der Rechtssichtsbehörde der Stadt Radeberg, dem Landratsamt Bautzen, wurde am 28.02.2013 gemäß 76 Abs. 2 SächsGemO der vom Stadtrat am 27.02.2013 gefasste Beschluss zur Feststellung

Mehr

Reform der Landesfinanzen. Univ. Prof. Dr. Peter Bußjäger

Reform der Landesfinanzen. Univ. Prof. Dr. Peter Bußjäger Reform der Landesfinanzen Univ. Prof. Dr. Peter Bußjäger Inhalt A. Sind die Landesfinanzen 1. Der Zustand der Landesfinanzen 2. Bundes- und Landesfinanzen im Vergleich B. Reformen der Landesfinanzen 1.

Mehr

IStadt Wesseling. Haushaltsbuch 2010. Fach 2. Satzung. wesseling. kommarhein.com

IStadt Wesseling. Haushaltsbuch 2010. Fach 2. Satzung. wesseling. kommarhein.com IStadt Wesseling Haushaltsbuch 2010 Fach 2 Satzung wesseling kommarhein.com Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

Entwicklung der öffentlichen Finanzen

Entwicklung der öffentlichen Finanzen Entwicklung der öffentlichen Finanzen In absoluten Zahlen, 1970 bis 2012* In absoluten Zahlen, 1970 bis 2012* in Mrd. Euro 1.200 1.000 800 600 400 235,6 352,8 Finanzierungssaldo 889,5 558,0 444,8 18,6

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12. Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen

Mehr

2.1 Erstellung einer Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag

2.1 Erstellung einer Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag 1. Einführung Manchmal ist es notwendig, dem Kunden eine Gutschrift zu einer bestimmten Rechnung, über einzelne Positionen oder auch völlig frei von einer Basis-Rechnung zu erstellen. Die verschiedenen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Vorbericht. I. Nachtragshaushaltsplan

Vorbericht. I. Nachtragshaushaltsplan Schulverband Schwarzenbek Nordost Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr Inhalt des Vorberichtes a) Vorwort ( 8 Abs. 1 Satz 2 GemHVO-Doppik) b) Berechnung der Schullasten c) Berechnung

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009 Haushaltssatzung der Gemeinde Bornheim für das Haushaltsjahr 2009 vom 20. Mai 2009 Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G

H A U S H A L T S S A T Z U N G H A U S H A L T S S A T Z U N G der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Budget 2016. Zahlen und Fakten

Budget 2016. Zahlen und Fakten Budget 2016 Zahlen und Fakten 1 Budgetrahmenbedingungen I Österreichischer Stabilitätspakt 2012 (ÖStP) Ursprüngliche Vorgabe Stabilitätsbeitrag des Landes von +1,8 Mio. (inkl. ausgegl. Rechtsträger). Auf

Mehr

Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011

Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011 Vorbericht Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011 Die Ansätze für den Haushaltsplan 2011, der als Doppelhaushalt bereits im Juni 2010 beschlossen wurde, mussten bereits sehr früh im Jahr 2010 ermittelt

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung

Mehr

Haushaltssicherungsverordnung 1

Haushaltssicherungsverordnung 1 Haushaltssicherungsverordnung HhSVO 5.205-101 M_Archiv Haushaltssicherungsverordnung 1 Vom 4. Juni 2005 (KABl S. 54) Änderungen Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle 1 Änderung der Haushaltssicherungsverordnung

Mehr

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.

Mehr

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Haushaltsgesetz HhG 600 A Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Vom 22. Mai 1984 KABl.1984, S. 53, zuletzt geändert durch

Mehr

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen

Mehr

F i n a n z o r d n u n g

F i n a n z o r d n u n g Deutschen Behindertensportverbandes e.v. 1 F i n a n z o r d n u n g des Deutschen Behindertensportverbandes e.v. (DBS) Vorbemerkung: Sämtliche Funktionen im DBS können unabhängig vom Geschlecht vergeben

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Gebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen

Gebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen StRB betreffend Gebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen vom 21. Dezember 1999 1. Der Stadtratsbeschluss vom 24. März 1994 betreffend Gebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen wird

Mehr

Hamburger Steuerschätzung November 2014 18.11.2014

Hamburger Steuerschätzung November 2014 18.11.2014 Hamburger Steuerschätzung November 2014 18.11.2014 Steuerschätzung Bund (Mrd. ) Steuereinnahmen 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Gesamt Mai 2014 Ist: 639,9 666,6 690,6 712,4 738,5 November 2014 619,7

Mehr

Tilgungsplan im NTCS Controlling

Tilgungsplan im NTCS Controlling im Der bietet die Möglichkeit, neue oder bestehende Darlehen und Kredite in übersichtlicher Form zu erfassen. Ebenso können gewährte Darlehen dargestellt werden. Neue Darlehen und Kredite Der Einstieg

Mehr

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen

Mehr

Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten,

Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, 1 REWE ÜBUNG 6 Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen 1. Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge (relevante Abschnitte

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Seite 9 von 17 Anlage 1 Hier: Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde - hier: Antrag Antrag auf

Mehr

R U N D S C H R E I B E N - Nr. 44/1995

R U N D S C H R E I B E N - Nr. 44/1995 Sachbearbeiter: MinRat Dr. Josef MÜLLER-FEMBECK Telefon: 0222/53120-4269 Dw. GZ. 14.180/36-2/95 Kostenbeiträge zu Schulveranstaltungen; Neufassung R U N D S C H R E I B E N - Nr. 44/1995 Verteiler: VII,

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Beleg. (für die Vermögensrechnung des Bundes) über die Ermittlung des Rechnungswertes einer behördeneigenen Kantine. zum 31.12.

Beleg. (für die Vermögensrechnung des Bundes) über die Ermittlung des Rechnungswertes einer behördeneigenen Kantine. zum 31.12. Muster: VR-KA Ansprechpartner/in: Rechnungslegende Stelle Telefonnummer: Faxnummer: Vermögensgruppe: 4 2 5 9 E-Mail-Adresse: Beleg (für die Vermögensrechnung des Bundes) über die Ermittlung des Rechnungswertes

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

L II 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 17.04.2014

L II 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 17.04.2014 Artikel- 3923 13001 Finanzen und Steuern L II 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-2575 17.04.2014 Gemeindefinanzen in Baden-Württemberg Kassenstatistik 2013 Die vierteljährliche kommunale Kassenstatistik

Mehr

Folgeprüfung Oö. Energiesparverband. Bericht

Folgeprüfung Oö. Energiesparverband. Bericht Oberösterreichischer L Landesrechnungshof Folgeprüfung Oö. Energiesparverband Bericht LRH-130004/17-2005-Kl Auskünfte Oberösterreichischer Landesrechnungshof A-4020 Linz, Schubertstraße 4 Telefon: #43(0)732-7720/11426

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Prüfkompetenz des Prüfungsausschusses

Prüfkompetenz des Prüfungsausschusses LAND BURGENLAND ABTEILUNG 2 - GEMEINDEN UND SCHULEN Checkliste I Prüfungsausschuss gemäß 78 Bgld. GemO zur Prüfung der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß 63 Abs. 2 GemO, die unter beherrschendem Einfluss

Mehr

Finanzlage der Länderhaushalte

Finanzlage der Länderhaushalte Finanzlage der Länderhaushalte Destatis, 09. Oktober 2008 Die Zukunftsfähigkeit und die Gestaltungsmöglichkeiten der Bundesländer sind abhängig von der Entwicklung der öffentlichen Finanzen. Mithilfe finanzstatistischer

Mehr

Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss

Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung für eine Vereinbarung gemäß Art.

Mehr

Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG

Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Mag. Leichtfried u.a., betreffend Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes,

Mehr

7.10 Betriebliches Rechnungswesen

7.10 Betriebliches Rechnungswesen Auftragsbearbeitung / Organisation Betriebliches Rechnungswesen/Grundlagen 7.10 Betriebliches Rechnungswesen Grundlagen der Kostenrechnung Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens Einführung Um das

Mehr

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert

Mehr

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden in 1.000

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden in 1.000 über den voraussichtlichen Stand der Schulden in 1.000 Stadt Arnstadt Haushaltsjahr 2014 Stand zu Stand zu Voraus- Stand nach Beginn Beginn des sichtlicher Ablauf des Art des Haushalts- Zugang Abgang Haushalts-

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 42 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Kapitel 3: Beschreibung des Verfahrens Barzahlungen an Kunden Gesetzestext 42 42 Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach

Mehr

A n t r a g des WIRTSCHAFTS- UND FINANZ-AUSSCHUSSES. Der Hohe Landtag wolle beschließen:

A n t r a g des WIRTSCHAFTS- UND FINANZ-AUSSCHUSSES. Der Hohe Landtag wolle beschließen: Ltg.-670/V-3-2015 A n t r a g des WIRTSCHAFTS- UND FINANZ-AUSSCHUSSES über die Vorlage der Landesregierung betreffend Voranschlag des Landes Niederösterreich für das Jahr 2016. Der Hohe Landtag wolle beschließen:

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

NTCS-JAHRESÜBERNAHME FIBU

NTCS-JAHRESÜBERNAHME FIBU NTCS-JAHRESÜBERNAHME FIBU 11/04/16, Steyr Wissen verbreiten, Nutzen stiften! Copying is right für firmeninterne Aus- und Weiterbildung. INHALT 1. ALLGEMEINES... 4 1.1. Grundsätzliches zur Stammdatenübernahme...

Mehr

How to do? Projekte - Zeiterfassung

How to do? Projekte - Zeiterfassung How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...

Mehr

am 23.10.2013 TOP Ö 143

am 23.10.2013 TOP Ö 143 Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Stadt Amt/Sachbearbeiter Hauptamt / Herr Eszterle Betreff: Kinderkrippe Tausendfüßler UG AZ.: 465.051 Anlagen Anl. 1: Darlehensangebot Anl.

Mehr

seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011

seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Mai 2011 RückzahlungsbegünstigungsVerordnung 2005 seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Vom SIR aktualisierter Verordnungstext Impressum: Herausgeber und Verleger: SIR-Salzburger Institut

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

8.4 Zeitliche Abgrenzungen

8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des

Mehr

Stellungnahme der Verwaltung zur. Prüfung der Jahresrechnung des. für die Stadt Quedlinburg des

Stellungnahme der Verwaltung zur. Prüfung der Jahresrechnung des. für die Stadt Quedlinburg des Stellungnahme der Verwaltung zur Prüfung der Jahresrechnung des Rechnungsprüfungsamtes für die Stadt Quedlinburg des Haushaltsjahres 2009 Quedlinburg, den 11. 11. 2010 Bericht besteht aus 5 Seiten. Dr.

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 18/7592 18. Wahlperiode 21. 12. 07 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Walter Zuckerer (SPD) vom 13.12.07 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014 Veröffentlichung: 14.07.2013 Inkrafttreten: 15.07.2013 Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach

Mehr

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung

Kapitel 20 650 Schuldenverwaltung Kapitel 20 650 92 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2012 2011 2012 2010 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 20 650 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 119 01 920 Vermischte

Mehr

Merkblatt Infrastruktur

Merkblatt Infrastruktur Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen im Land Brandenburg Förderziel Mit dem steht den kommunalen Schulträgern und kommunalen Schulzweckverbänden

Mehr

Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO)

Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO) Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO) Runderlass des Innenministeriums vom 16. August 2007 - IV 305-163.101-1 - Die

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Essingen. für das Haushaltsjahr 2014. vom 24. Juli 2014

Haushaltssatzung. der Gemeinde Essingen. für das Haushaltsjahr 2014. vom 24. Juli 2014 Haushaltssatzung der Gemeinde Essingen für das Haushaltsjahr 2014 vom 24. Juli 2014 Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Bewertung der Schulden

Bewertung der Schulden 1 Maßgebliche Regelungen des HGBs 246 Vollständigkeit Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich

Mehr

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können.

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. 8. Cash flow Lernziele: Den Begriff Cash flow definieren und erläutern können. Lernziele Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. Der Cash flow gehört zweifelsfrei zu den am

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr. 221 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung betreffend den Haushaltsplan (Landesvoranschlag) und das

Mehr

Zur Veröffentlichung freigegebener Prüfbericht

Zur Veröffentlichung freigegebener Prüfbericht Prüfung Rechnungsprüfungsamt Beratung Prävention zu Drs. Nr. 98/15 Zur Veröffentlichung freigegebener Prüfbericht Der Kreistag des Kreises Düren hat mit Beschluss vom 24.06.2015 (Drs. Nr. 241/15, TOP 29)

Mehr

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder

Mehr

Erfolgsamblog.de Anzahlungen in Lexware

Erfolgsamblog.de Anzahlungen in Lexware 1 Thema: Abschlagsrechnungen und Anzahlungen im Lexware Buchhalter Teil 1 1 Bei Großaufträgen oder Aufträgen zur Sonderanfertigung spezieller Güter ist es üblich, Anzahlungen zu vereinbaren. Dadurch entsteht

Mehr

Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG

Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberg, Mag. Leichtfried u.a, betreffend Änderung der NÖ Gemeindeordnung

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT GLIEDERUNG 1. Grundlagen der Finanzen 2. Kameral oder Doppik? 3. Wo kommen die Einnahmen her? 4. Welche Aufgaben muss die Gemeinde erfüllen?

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner

Mehr

von 279.221.800,-- (Gesamtrahmen: 560.000.000,--)

von 279.221.800,-- (Gesamtrahmen: 560.000.000,--) Tabelle 1) 31.12.2007 31.12.2008 31.12.2009 Aufgenommene Fremdmittel 442.343.632 442.343.632 988.440.432 1) Noch nicht aufgen. Fremdmittel: Innere Anleihen 215.896.676 146.208.883 95.418.870 Sollstellungen

Mehr

HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN

HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN Auf Grund des 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 24 Absatz 3 des Architekten- und Ingenieurgesetzes

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV

TECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV MICROSOFT DYNAMICS NAV Inhaltsverzeichnis TECHNISCHE INFORMATION: Einleitung... 3 LESSOR LOHN/GEHALT Beschreibung... 3 Prüfung der Ausgleichszeilen... 9 Zurücksetzen der Ausgleichsroutine... 12 Vorgehensweise

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Leitfaden zu Jameica Hibiscus

Leitfaden zu Jameica Hibiscus Single Euro Payment Area (SEPA)-Umstellung Leitfaden zu Jameica Hibiscus Wichtiger Hinweis Bitte beachten Sie, dass die btacs GmbH alle Leitfäden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, und diese

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr