MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) Neudarstellung 2015/2. Erläuterungsbericht

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1 MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) Neudarstellung 2015/2 Erläuterungsbericht Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Abteilung 4 Referat Stadt- und Raumplanung Wiener Neustadt, FLW-ÄNDERUNG 2015/2

2 Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) Neudarstellung 2015/2 Änderungspunkte FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 2/28

3 MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) Neudarstellung 2015/2 Die Stadt Wiener Neustadt beabsichtigt, das Örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) im Bereich der Planblätter B, C und D wie folgt abzuändern: Änderungspunkt 1 Im Bereich des Bauland Wohngebiets südlich der Pottendorfer Straße bzw. Neufelder Gasse soll die Widmungsgrenze zwischen Bauland Wohngebiet (BW) und öffentlicher Verkehrsfläche (Vö) neu festgelegt werden. Die für das Bauland Wohngebiet zum Teil festgelegte Aufschließungszone A10 soll ersatzlos gestrichen werden. Änderungspunkt 2 Ein ca m² großer Teilbereich der Grundstücke Nr. 74/1 und 5243 (Schlögelgasse ONr. 22 und 24) soll von Bauland Sondergebiet - Krankenhaus (BS-KRH) in Bauland Sondergebiet Schulen, Bildungseinrichtungen etc. (BS-SCH) umgewidmet werden. Änderungspunkt 3 (Büro Dipl.-Ing. Herbert Liske) Die für das ehemals geplante Stadion an der Anschlussstelle der S4 bzw. der B54 ausgewiesenen Widmungen Bauland Sondergebiet-Sport- und Freizeiteinrichtungen (BS- SPO), Bauland Sondergebiet Schule, Bildungseinrichtungen etc. (BS-SCH), Grünland Sportstätten (Gspo), Grünland Grüngürtel (Ggü), Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf) sowie private Verkehrsfläche (auf den Gründstücken bzw. Teilen (T) der Grundstücke Nr. 4223/3, 4372/1(T), 4372/2, 4372/4(T), 4372/9(T), 4372/10(T), 4372/11(T), 4372/15(T), 4384/1(T), 4388/2(T), 4391/1(T), 4391/2(T), 4392/1, 4392/3(T), 4392/4(T), 5129/1(T), 5129/2 und 5129/3(T)) sollen adaptiert werden. Die im nördlichen Bereich gelegenen Flächen sollen als Bauland Industriegebiet (BI) und Bauland Betriebsgebiet (BB) ausgewiesen, für die südlich gelegenen Flächen hingegen die Widmung Bauland Industriegebiet mit der Aufschließungszone 2 (BI-A2) festgelegt werden. Als Freigabe für die Aufschließungszone BI-A2 soll die Ausarbeitung eines Bebauungsplanes nach Vorliegen eines Parzellierungs- und Verwertungskonzeptes festgelegt werden. Weiters sollen für die Erschließungsstraßen öffentliche Verkehrsflächen (Vö) verordnet werden. In den Randbereichen sollen die Widmungen Grünland Grüngürtel (Ggü) bzw. private Verkehrsflächen (Vp) erweitert bzw. adaptiert und neu festgelegt werden. Das Grundstück Nr. 5180/4 bleibt unverändert als Grünland Wasserfläche (Gwf) gewidmet. Änderungspunkt 4 In einem Teilbereich der Haidbrunngasse (ONr. 50) soll auf eine Länge von ca. 45 m die Abgrenzung zwischen Bauland Betriebsgebiet (BB) und öffentlicher Verkehrsfläche (Vö) geringfügig abgeändert werden. Änderungspunkt 5 Das Bauland Industriegebiet (BI) innerhalb der Straßenzüge Prof. Dr. Stephan Koren Straße, Samuel Morse-Straße, Lise Meitner-Straße, Johannes Gutenberg-Straße und Nikolaus August Otto-Straße soll in Bauland Betriebsgebiet (BB) umgewidmet werden. Änderungspunkt 6 Die private Verkehrsflächenwidmung im Norden des Friedhofareals soll um ca m² (auf einer nördlichen Fläche des Grundstücks Nr. 1846/2) erweitert werden. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 3/28

4 Änderungspunkt 7 Im Süden des Straßenzugs Am Schlachthof soll ein ca. 675 m² großer Teilbereich der Widmung Grünland Park (Gp) als private Verkehrsfläche (Vp) gewidmet werden. Änderungspunkt 8 Im Anschluss an den bestehenden Kreisverkehr in der Fischauer Gasse / Libellengasse soll eine ca. 500 m² große Teilfläche einer öffentlichen Verkehrsfläche (Vö) in eine private Verkehrsfläche (Vp) umgewidmet werden. Änderungspunkt 9 Ein ca. 390 m² großer Teilbereich des Grundstücks Nr. 1502/5, welcher derzeit als Gründland Grüngürtel Sicherung des Naturbestandes bzw. Ufervegetation (Ggü) gewidmet ist, soll als private Verkehrsfläche (Vp) gewidmet werden. Eine Darstellung der geplanten Änderungen ist im Anhang I ersichtlich FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 4/28

5 A) Darstellung der beabsichtigten Änderungen, Änderungsanlass Gemäß 25, Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖROG) darf ein Örtliches Raumordnungsprogramm nur abgeändert werden: 1. Wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen, 2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen, 3. wegen Löschung des Vorbehaltes, 4. wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des Örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muss, 5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient, 6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird. Änderungspunkt 1 Der Bereich südlich der Pottendorfer Straße bzw. Neufelder Gasse ist derzeit als Bauland Wohngebiet (BW) und teilweise als Bauland Wohngebiet mit der Aufschließungszone 10 (BW-A10) gewidmet. Als Voraussetzung für die Freigabe der ca m² großen Aufschließungszone BW-A10 sind der definitive Entscheid über die Trassenführung einer Ost-Uumfahrung Wiener Neustadts sowie die danach notwendige Überarbeitung des Bebauungsplanes genannt. Da ursprünglich eine der Varianten der sogenannten Ost-Umfahrung im Bereich der Kleingasse Richtung Südosten vorgesehen war, war die Freihaltung der gegenständlichen Fläche aus rechtlichen Gründen erforderlich. Mit Schreiben der Landesstraßenplanungsabteilung vom wurde mitgeteilt, dass im Vorprojekt 2002 zur Umfahrung Wiener Neustadt Ost erstmals eine Trassenempfehlung für die Variante Lichtenwörth dokumentiert wurde. Zudem wird ausgeführt, dass sich die räumlichen Rahmenbedingungen für die Realisierung der Variante Kleingasse nach und nach erschwert haben und im September 2012 die Variante Kleingasse von den weiteren Planungen ausgeschieden wurde. Seitens der Abteilung steht somit die Trassenvariante Kleingasse nicht mehr zur Auswahl. Aufgrund der somit geänderten Grundlagen soll nun im Sinne der Baulandmobilisierung das ca m² große Areal durch eine Wohngebietswidmung mit entsprechenden öffentlichen Verkehrsflächen zur Bebauung freigegeben werden. Abbildung 1: Luftbild überlagert mit Widmungsänderung Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 5/28

6 Zur Abstimmung der möglichen Bebauungen wurden Varianten von Bebauungen dargestellt, wobei das Erschließungssystem bei den verschiedenen Bebauungsvarianten gleich konzipiert wurde. Die Anteile der Viertels- und Reihenhausbebauung bzw. der Einfamilienhausbebauung variiert bei den Bebauungsvarianten. Abbildung 2: Bebauungskonzept Pottendorfer Straße Variante 1 Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Im Anschluss an die Flächenwidmung sollen die Bebauungsbestimmungen für den verdichteten Flachbau in einem Bebauungsplan festgelegt werden. Im Sinne der Baulandmobilisierung und aufgrund der geänderten Grundlagen (Verlauf der Ost-Umfahrung erfolgt nicht im Bereich der Kleingasse) ist ein Anlass für den Änderungspunkt 1 gegeben. Änderungspunkt 2 Im Zentrum der Innenstadt, auf dem Areal des derzeitigen Landesklinikums Wiener Neustadt, befindet sich die/das ehemalige Deutschordenskirche bzw. kloster. Die sogenannte Karmeliterkirche diente in den letzten Jahren als Ausstellungsraum und ist derzeit leerstehend. Im Sinne einer Attraktivierung und Förderung der Innenstadt sollen nun Zweige der FH-Wiener Neustadt im Bereich der Karmeliterkirche (geplant ab ca. 2018) angesiedelt werden. Auf Grund der zentralen, innerstädtischen Lage bieten sich die leerstehende Karmeliterkirche sowie das alte Verwaltungsgebäude an. Für die Umsetzung dieser Zielsetzung wird von der Niederösterreichischen Landesregierung ein Generalplanungsfindungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der angestrebten Umsetzungshorizonte ist im Herbst 2015 mit einem Ergebnis zu rechnen. Der ca m² großer Teilbereich der Grundstücke Nr. 74/1 und 5243 (Schlögelgasse ONr. 22 und 24) soll daher im Flächenwidmungsplan von der Widmung Bauland FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 6/28

7 Sondergebiet-Krankenhaus (BS-KRH) als Bauland Sondergebiet-Schule (BS-SCH) umgewidmet werden. Abbildung 3: Luftbild überlagert mit Widmungsänderung Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Aufgrund der geänderten Grundlage (leerstehendes, ehemaliges Kirchenareal in Innenstadtlage soll als Ausbildungsstätte neue Verwendung finden) ist ein Änderungsanlass gegeben. Änderungspunkt 3 (Büro Dipl.-Ing. Herbert Liske) Die gegenständlichen Flächen befinden sich im Stadtbezirk Gymelsdorfer Vorstadt an der Anschlussstelle Wiener Neustadt Süd der S4 Mattersburger Schnellstraße und weisen insgesamt eine Fläche von rd. 24,6 ha auf. Das Planungsgebiet und die Umgebung sind dabei charakterisiert durch landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Nutzung. Das Gebiet befindet sich auf einer Seehöhe von 286 m und weist einen Niveauunterschied von etwa 5 m leicht nach Nordwesten abfallend auf. Im Norden und Westen erfolgt die Begrenzung durch das temporär Wasser führende Umlaufgerinne des Kehrbaches. Östlich angrenzend an das Projektgebiet befinden sich ein als Erhaltenswertes Gebäude im Grünland gewidmetes Wohnobjekt inklusive Nebengebäuden und ein zu einem Wasserkraftwerk der Energie Versorgung Niederösterreich (EVN) gehöriges Betriebsgebäude mit Trafostation. Im weiteren Umkreis von etwa 500 m sind zwei weitere Gebäude (Wohngebäude und landwirtschaftliche Gebäude) angesiedelt. Innerhalb einer Entfernung von ca. 1 km befinden sich südwestlich des Planungsgebietes eine aufgelassene Schottergrube, südlich der Golfclub Föhrenwald und nordöstlich ein Campingplatz. Das nächstgelegene Siedlungsgebiet, die Frohsdorfer Siedlung befindet sich in ca. 1,2 km Entfernung nordöstlich des Areals. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 7/28

8 Im aktuell rechtskräftigen Flächenwidmungsplan weisen die Flächen die Widmungen Bauland Sondergebiet - Sport- und Freizeiteinrichtungen (BS-SPO), Verkehrsfläche privat (Vp), Grünland Sportstätten (Gspo), Grünland Wasserfläche (Gwf), Grünland Grüngürtel - Ufervegetation (Ggü-3) sowie Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf) auf und stehen zur Gänze im Eigentum der Stadt Wiener Neustadt. Abbildung 4: Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Quelle: Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, 2015 Im Jahr 2009 plante die Sport Management International GmbH & Co OHG die Errichtung eines Fußballstadions als Austragungsstätte von Heimspielen des SC Magna Wiener Neustadt mit zusätzlichen Einrichtungen wie Parkplätze, Spielfelder, Trainingsplätze sowie einer Fußballschule auf gegenständlichem Areal. Das Stadion selbst setzte sich dabei aus dem Spielfeld, den Tribünen mit überdachten Plätzen und einem mehrgeschoßigen Gebäude zusammen. Um das Stadion waren PKW-Stellplätze, 38 Stellplätze für Reisebusse sowie eine Bushaltestelle und ein Busterminal für Zubringerdienste konzipiert. Mit der Ankündigung von Magna mit Ende der Saison 2010/11 als Hauptsponsor auszusteigen zerschlugen sich jedoch die Pläne zur Umsetzung des Bauvorhabens und führten somit zu einer wesentlichen Änderung der Planungsgrundlagen in diesem Bereich. Im September 2014 wurde im Auftrag der Stadt Wiener Neustadt durch die Emrich Consulting ZT GmbH für die Stadt ein Betriebsflächenkonzept erstellt, mit dem Ziel, die Entwicklung von Betriebsstandorten, welche einen maßgeblichen Teil zur wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt beitragen, zu steuern. Hierbei wurde basierend auf Standortfaktoren, dem Boden- und Immobilienmarkt, der bestehenden Wirtschaftsstruktur der Stadt Wiener Neustadt sowie wirtschaftlichen Trends ein differenziertes Konzept über die Entwicklung von Betriebsflächen aus einem wirtschaftlichen sowie einem stadtplanerischen Blickwinkel erarbeitet. Im Rahmen einer SWOT- sowie einer Potenzialanalyse wurden als Ergebnis mögliche Bereiche für Betriebsgebiete untersucht und Potenzialflächen definiert. Die im gegenständlichen Verfahren zur Umwidmung vorgesehenen Flächen sind hierbei als Potenzialfläche Stadion Neu ausgewiesen. Den Zielsetzungen und Empfehlungen des Betriebsflächenkonzeptes folgend sollen nunmehr die Grundstücke bzw. Teile (T) der Grundstücke Nr. 4223/3, 4372/1(T), 4372/2, 4372/4(T), 4372/9(T), 4372/10(T), 4372/11(T), 4372/15(T), 4384/1(T), 4388/2(T), 4391/1(T), 4391/2(T), 4392/1, 4392/3(T), 4392/4(T), 5129/1(T), 5129/2 und 5129/3(T) umgewidmet werden. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 8/28

9 Abbildung 5: Luftbild überlagert mit Widmungsänderung Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Ausgehend von einer ringförmigen Erschließungsstraße, welche im Norden auf Höhe der Autobahnab- bzw- zufahrt an die B54 anbindet, sollen im nördlichen Bereich die derzeit bestehenden Widmungen Bauland Sondergebiet Sport- und Freizeiteinrichtungen (BS- SPO) bzw. Verkehrsfläche privat (Vp) abgeändert werden. Die Erschließungsstraße wird hierbei als öffentliche Verkehrsfläche (Vö) ausgewiesen, das östlich anschließende Areal als Bauland Betriebsgebiet (BB) sowie die nördlich bzw. westlich gelegenen Flächen als Bauland Industriegebiet (BI) festgelegt. Im südlichen Bereich erfolgt die Erschließung über eine Stichstraße mit Umkehrplatz, welche wiederrum mit dem Erschließungsring der nördlichen Flächen verbunden bzw. in die Landesstraße B54 mündet und als Verkehrsfläche öffentlich (Vö) gewidmet wird. Die in dem Bereich gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als Bauland Sondergebiet Schulen, Bildungseinrichtungen, etc. (BS-SCH), Grünland Sportstätte (Gspo) bzw. Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf) ausgewiesenen Flächen werden hierbei weitgehend als Bauland Industriegebiet Aufschließungszone Nr. 2 (BI-A2) sowie als Bauland Betriebsgebiet (BB) festgelegt. Als FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 9/28

10 Freigabebedingung für die Aufschließungszone BI-A2 soll hierbei die Ausarbeitung eines Bebauungsplanes nach Vorliegen eines Parzellierungs- und Verwertungskonzeptes festgelegt werden. Im Hinblick auf das Umlaufgerinne des Kehrbaches sollen weiters der bestehende Grüngürtel erweitert und die Flächen dabei von Verkehrsfläche privat (Vp) in Grünland Grüngürtel mit dem Funktionszusatz Ufervegetation (Ggü-3) umgewidmet werden. Die Widmung Grünland Wasserfläche (Gwf) bleibt unverändert. Im Zuge dessen soll auch die Abgrenzung des bestehenden Grüngürtels zur Landesstraße B54 adaptiert werden, indem er im Bereich der Autobahn geringfügig reduziert und im Umfeld des bestehenden Erhaltenswerten Gebäude (Geb 19) bzw. des EVN-Kraftwerkes Brunnenfeld neu ausgewiesen wird. Im Hinblick auf Ortsbild und Emissions-/Immissionsschutz soll die Widmung Grünland Grüngürtel Emissionsschutz / Immissionsschutz und Ortsbildgestaltender Grüngürtel (Ggü 1+4) auf der gesamten Länge zur Landesstraße B54 aufgenommen sowie die im Süden bestehende Waldfläche auf der Parzelle Nr. 4392/1 als Grünland Grüngürtel Emissionsschutz/Immissionsschutz (Ggü-1) gesichert werden. Bezüglich der im Regionalen Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen festgelegten Regionalen Grünzone wird der Verordnung entsprechend in einem Abstand von 50 m zur Gewässerachse von der Ausweisung einer Baulandwidmung abgesehen und die rechtskräftig bestehende Ausweisung Verkehrsfläche privat (Vp) beibehalten bzw. in den Randbereichen ergänzend neu vorgesehen. Weiters soll die Festlegung Verkehrsfläche privat (Vp) nordwestlich des Umlaufgerinnes entfallen und die Flächen als Grünland Landund Forstwirtschaft (Glf) bestandsorientiert ausgewiesen werden. Die nun nicht mehr gegebene Notwendigkeit des Neubaus eines Stadions auf gegenständlichen Flächen führt zu einer wesentlichen Änderung der Grundlagen und begründet somit ein Änderungsanlass auf Grundlage der Zielsetzungen des Betriebsflächenkonzeptes der Stadt Wiener Neustadt. Änderungspunkt 4 Abbildung 6: Luftbild überlagert mit Widmungsänderung Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 10/28

11 Im Bereich der Haidbrunngasse ONr. 50 ist die Firma Brenntag ansässig. Im südwestlichen Bereich des ca m² großen Betriebsareals bestehen Einfriedungen bzw. Gebäudeteile, die befristet bewilligt wurden, da diese auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu liegen kommen. Da nun aus rechtlichen Gründen auch aufgrund der Novellierung der NÖ-Bauordnung eine neuerliche Verlängerung der befristeten Bewilligung nicht mehr zweckmäßig erscheint, wurden anderwärtige Lösungen für die zumindest teilweise Erhaltung des Baukonsenses gesucht. Nach Abstimmung mit dem Verkehrsamt wurde festgelegt, dass eine Mindestbreite der Haidbrunngasse von min. 8,5 m notwendig ist. Der ausgebaute Querschnitt weist im Gegensatz dazu derzeit nur eine Bereite von ca. 5,0 m auf. In einem ca. 45 m langen Teilbereich der Haidbrunngasse (ONr. 50) soll daher die Abgrenzung zwischen Bauland Betriebsgebiet (BB) und öffentlicher Verkehrsfläche (Vö) geringfügig in einem Ausmaß von ca. 140 m² (Vergrößerung der BB-Fläche um ca. 0,5%) abgeändert werden.ein Änderungsanlass ist durch die Beseitigung der Unschärfe des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (bzw. Anpassung in Richtung des langjährigen Naturbestandes) gegeben. Änderungspunkt 5 Die dynamische städtebauliche Entwicklung im Bereich der Civitas Nova hat in den letzten Jahren zu einer Änderung der Betriebsansiedelungen geführt. Abbildung 7: Luftbild überlagert mit Widmungsänderung Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Vor allem die bestehenden Nutzungen innerhalb der Straßenzüge Prof. Dr. Stephan Koren Straße, Samuel Morse-Straße, Lise Meitner-Straße, Johannes Gutenberg-Straße und Nikolaus August Otto Straße weisen keine industrielle Produktion aufindustriegebiete sind gemäß NÖ Raumordnungsgesetz für betriebliche Bauwerke bestimmt, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Baulandwidmungsarten zulässig sind. Vermehrt finden sich im gegenständlichen Bereich Handelsunternehmen, Dienstleistungsbetriebe bzw. Gewerbebetriebe. Zudem wurden das regionale Innovationszentrum, die Fachhochschule sowie das Berufsförderungsinstitut im konkreten Bereich angesiedelt. Die bestehenden Baulichkeiten sind daher auch in anderen Widmungskategorien - Vor allem im Bauland Betriebsgebiet - zulässig (keine starken Emittenten, keine großflächigen Industrieobjekte die sich nicht in das Ortsbild einordnen lassen). Denn gemäß NÖ Raumordnungsgesetz sind Betriebsgebiete für Betriebe bestimmt, die keine übermäßigen Emissionen auf die Umgebung verursachen und sich in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Somit führt die betriebliche Struktur und die vorherrschenden Grundstücksgrößen dazu, dass eine Bauland Industriegebiets Widmung (BI) nicht mehr adäquat erscheint und eine Änderung für die weitere städtebauliche Entwicklung auf eine betriebliche Nutzung im Bauland Betriebsgebiet (BB) als sinnvoll erachtet wird. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 11/28

12 Durch die vorgeschlagene Widmungsänderung entstehen den bestehenden Betrieben grundsätzlich - auf Grund ihrer Betriebsarten - keine Nachteile. Durch die Änderung der Grundlagen (die bestehende Nutzungsstruktur entspricht dem Bauland Betriebsgebiet) ist ein Änderungsanlass für die Flächenwidmung gegeben. Änderungspunkt 6 Abbildung 8: Luftbild überlagert mit Widmungsänderung Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Nördlich des Friedhofes der Stadt Wiener Neustadt mit der Widmung Grünland Friedhof (G++) befindet sich eine private Verkehrsfläche (Vp), welche als Parkplatz für die Friedhofsbesucher verwendet wird. Weiter westlich dieser KFZ-Abstellfläche befindet sich ebenfalls ein befestigter Stellplatz, welcher seit vielen Jahren für Wohnwägen und dergleichen verpachtet wird. Diese Fläche war bislang als Reservefläche für den städtischen Friedhof vorgesehen und dementsprechend G++ gewidmet. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung wird diese ca m² große Reservefläche jedoch nicht weiter benötigt, weshalb dieser Bereich entsprechend der derzeitigen Nutzung (befestige Abstellfläche) im Flächenwidmungsplan als private Verkehrsfläche (Vp) gewidmet werden soll. Die private Verkehrfläche (Vp) im Norden des Friedhofareals soll somit von derzeit m² auf m² erweitert werden. Die nun nicht mehr gegebene Notwendigkeit einer städtischen Friedhofsreservefläche auf der gegenständlichen Fläche führt zu einer wesentlichen Änderung der Grundlagen und begründet somit die Anpassung an den langjährigen Naturbestand. Änderungspunkt 7 In Verlängerung der Bräunlichgasse, im Süden des Straßenzugs Am Schlachthof befindet sich eine ca m² große Liegenschaft, welche gemäß örtlichem Raumordnungsprogramm als Grünland Park (Gp) gewidmet ist. Diese Grünfläche ist im Westen durch ein Bauland Betriebsgebiet (BB) und im Nordosten und Süden durch öffentliche Verkehrsflächen begrenzt. Auf Grund der wenig attraktiven Lage und der verkehrlichen Situation (im Kreuzungsbereich) wird diese Grünfläche derzeit wenig genutzt. Die überwiegend als Wiese ausgestaltete Grünfläche bewirkt derzeit auch aufgrund der Niveausituation Richtung B17 (Böschung) eine optische Trennung zwischen den Verkehrsflächen und dem Betriebsgebiet. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 12/28

13 Im Norden bzw. im Nordosten der gegenständlichen Fläche befinden sich mehrgeschoßige Objekte mit Mischnutzung und die Auslastung der KFZ-Abstellplätze im öffentlichen Raum ist sehr hoch. Aus diesem Grund soll eine ca. 675 m² große Teilfläche des Grünland Parks in eine private Verkehrsfläche umgewidmet werden. Die verbleibenden ca m² sollen weiterhin als Grünland Parkfläche bestehen bleiben und von Bebauung freigehalten werden, da für eine weitere städtebauliche Entwicklung des gegenständlichen Gebiets (östlich der Südbahn, nördlich der Neunkirchner Straße und südlich des Stadtparks) auch Freiflächen seitens der Flächenwidmung zu sichern sind. Änderungspunkt 8 Abbildung 9: Luftbild überlagert mit Widmungsänderung Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Aufgrund der relativen Nähe des betroffenen Gebietes zum Stadtpark und Akademiepark kann aufgrund der Änderung der Grundlagen (hohe Nachfrage an KFZ-Abstellplätzen) die beabsichtigte Widmungsänderung empfohlen werden. Der Änderungspunkt befindet sich im Bereich des Kreisverkehrs Fischauer Gasse Libellengasse und kommt auf dem Grundstück Nr. 2466/2 zu liegen. In einer Entfernung von ca. 50 m nördlich des Kreisverkehrs zweigt von der Libellengasse eine Parallelstraße zur Fischauer Gasse ab. Aufgrund der Straßenführung existiert eine Verkehrsinsel, die bereits jetzt auch provisorisch zum Abstellen von vor allem Pkws genutzt wird. Die öffentliche Verkehrsfläche ist ausschließlich von Bauland Betriebsgebiet (BB) umgeben und im Süden bei der Einmündung in die Fischauer Gasse ca. 61 m breit. In der Mitte des Straßenverlaufs befindet sich eine ca m² große Schotterfläche, welche derzeit als Straßenbegleitfläche dient und von dieser ca. 500 m² ausschließlich für den ruhenden Verkehr Verwendung findet. Die Fläche liegt derzeit im öffentlichen Gut. In Abstimmung mit dem Verkehrsamt wurde festgelegt, dass die gegenständliche Fläche nicht für einen allfälligen Ausbau des Kreisverkehrs benötigt wird. Um diese tatsächliche Nutzung für den ruhenden Verkehr auch in der Flächenwidmung festzuhalten, soll nun der gegenständliche Teilbereich der öffentlichen Verkehrsfläche (Vö) in eine private Verkehrsfläche (Vp) umgewidmet werden. Abbildung 10: Luftbild überlagert mit Widmungsänderung Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 13/28

14 Da die ca. 500 m² große Vö-Fläche aus verkehrsorganisatorischen Gründen künftig nicht für den öffentlichen Verkehr benötigt wird ist eine Änderung der verkehrlichen Grundlagen (geänderte Verkehrsorganisationsansprüche) gegeben und kann die Umwidmung in eine private Verkehrsfläche empfohlen werden. Änderungspunkt 9 Abbildung 11: Luftbild überlagert mit Widmungsänderung Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 In Wiener Neustadt war der Sitz von Austro Daimler. Um die geschichtliche Bedeutung des damals weltweit anerkannten Forschungs- und Technologiestandortes hervorzuheben, wurde ein Teil der zum Werk gehörenden Rennstrecke freigelegt. Für dieses nun wieder erkennbare Denkmal soll ein ca. 390 m² großer Teilbereich des Grundstücks Nr. 1502/5, als private Verkehrsfläche gewidmet werden. Aufgrund der geänderten Grundlage (freigelegtes Denkmal in einem Bereich, wo keine Ufervegetation vorhanden war) ist ein Änderungsanlass gegeben. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 14/28

15 B) Berücksichtigung besonderer Leitziele der überörtlichen und örtlichen Raumordnung gemäß NÖ Raumordnungsgesetz, Raumverträglichkeit Gemäß NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) muss bei der Festlegung von Widmungsarten deren Raumverträglichkeit sichergestellt werden können, wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-Richtlinie) Bedacht zu nehmen ist. Im Sinne dieses Gesetzes gilt: Raumverträglichkeit: Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und Natur (z. B. Vorgaben von Europaschutzgebieten) sowie den örtlichen und überörtlichen Siedlungs- und sonstigen Raumstrukturen (hinsichtlich Verkehr, Wirtschaft, Ver- und Entsorgung, Tourismus, Erholung u. dgl.); bei der Abschätzung der Verträglichkeit sind die Ziele und Maßnahmen betroffener örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind folgende Leitziele zu beachten: 1. Europaschutzgebiete bzw. NATURA Das Gemeindegebiet von Wiener Neustadt liegt im Geltungsbereich der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt- Neunkirchen (LGBl. 8000/75). 3. Abstimmung der Ordnung benachbarter Räume (grenzüberschreitende Raumordnung). 4. Die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art ist auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen (unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel). 5. Sicherung und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten, insbesondere als Hauptstandort zentraler Einrichtungen. 6. Klare Abgrenzung von Ortsbereichen gegenüber der freien Landschaft. Wohnbauland ist an bestehendes Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass geschlossene und wirtschaftlich erschließbare Ortsbereiche entstehen. 7. Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis sowie Widmungen für Erholungseinrichtungen dürfen nur außerhalb von Störungseinflüssen angeordnet werden. Zudem soll die Ordnung der einzelnen Nutzungen in der Art erfolgen, dass gegenseitige Störungen vermieden werden. 8. Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung und einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung. 9. Flächen mit einer besonderen Eignung als Standorte für industrielle oder gewerbliche Betriebsstätten sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für diese Nutzung sicherzustellen. Sicherung von bestehenden Betriebsstandorten und Gebieten mit besonderen Standorteignungen (z. B. mineralische Rohstoffe). Räumliche Konzentrationen von gewerblichen und industriellen Betriebsstätten. 10. Die für die land- und forstwirtschaftliche Produktion wertvollen Flächen sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen. Verwendung von für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeigneten Böden für andere Widmungen nur dann, FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 15/28

16 wenn geeignete andere Flächen nicht vorhanden sind. Langfristige Vorsorge für Krisenzeiten und Erhaltung der Kulturlandschaft. 11. Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland für den gewidmeten Zweck durch geeignete Maßnahmen wie z. B. auch privatrechtliche Verträge. 12. Festlegung von Wohnbauland in der Art, dass Einrichtungen des täglichen Bedarfs, öffentliche Dienste sowie Einrichtungen zur medizinischen und sozialen Versorgung günstig zu erreichen sind. 13. Planung eines Netzes von verschiedenartigen Spiel- und Freiräumen für Kinder und Erwachsene. Zuordnung dieser Freiräume sowie weiterer Freizeit- und Erholungseinrichtungen (Parkanlagen, Sportanlagen, Naherholungsgebiete u. dgl.) zu dem festgelegten oder geplanten Wohnbauland in der Art, dass sie ebenfalls eine den Bedürfnissen angepasste Größe und möglichst gefahrlose Erreichbarkeit aufweisen. 14. Bei der Neuwidmung von Bauland ist dessen Erschließung durch funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen. Bauland Sondergebiet darf auch durch funktionsgerechte private Verkehrsflächen erschlossen werden. 15. Für die Verkehrssicherheit ist größtmögliche Vorsorge zu treffen. Die übergeordnete Verkehrsfunktion von Bundes- und Landesstraßen darf insbesondere bei Ortsumfahrungen und Freilandbereichen durch Anbau und Grundstückszufahrten nicht beeinträchtigt werden. 16. Flächen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, die eine ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes aufweisen, deren Grundwasserhöchststand über dem unveränderten Geländeniveau liegt, deren Grundwasserspiegel höher liegt als die zur Erschließung erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen, die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind sowie Flächen, die von den Auswirkungen von Altlasten in gravierender Weise betroffen sind, sind nicht als Bauland zu widmen. 17. Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und kulturellen Ausprägung der Dörfer und Städte. Bestmögliche Nutzung der bestehenden Siedlung (insbesondere die Stadt- und Ortskerne) durch geeignete Maßnahmen (Stadtund Dorferneuerung). 18. Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes. 19. Flächen, die aufgrund der Gegebenheiten ihres Standortes zur Bebauung ungeeignet sind, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. In den folgenden Begründungen der einzelnen Änderungspunkte wird auf die dafür relevanten Leitziele näher eingegangen. Änderungspunkt 1 Der Änderungspunkt 1 befindet sich überwiegend in keinem Europaschutz- bzw. NATURA-2000 Gebiet. Eine Teilfläche von ca m² Bauland kommt in der Gebietsabgrenzung des NATURA-2000-Gebiets zu liegen. Dazu ist anzumerken, dass die Widmungsgrenze zwischen Bauland Wohngebiet (BW) und Grünland Park (Gp) in der angestrebten Widmungsänderung nicht geändert wird und auch die o. a. Baulandfläche im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Bauland Wohngebiet (BW) ausgewiesen ist. Da sich demzufolge die Rahmenbedingungen für das FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 16/28

17 NATURA-2000 Gebiet nicht geändert haben, kann die Widmungsänderung auch keine negativen Auswirkungen verursachen. Durch die Widmungsänderung wird kein neues Bauland gewidmet, sondern das bestehende in seiner Konfiguration optimiert. Die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Zwecke wird daher nicht erhöht. Durch die gegenständliche Änderung wird die Abgrenzung im Ortsbereich nicht verändert, da sich der betreffende Bereich inmitten eines bestehenden Wohngebiets befindet. Der Übergang vom verbauten Stadtgebiet in die offene Landschaft bleibt wie oben ausgeführt - unverändert. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Änderung nicht verändert. Die gefahrenlose Erreichbarkeit der südöstlich angrenzenden Parkfläche wird durch die Widmungsänderung optimiert. Aufgrund der zusätzlich geplanten Anbindung der Erschließungsstraße an die Pottendorfer Straße wird die Funktionsgerechtheit der öffentlichen Verkehrsflächen zudem verbessert. Abbildung 12: Blick von der Neufelder Gasse Richtung Südwesten Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Da es sich bei der gegenständlichen Änderung nicht um eine Baulandneuausweisung handelt, werden die Themen des oben angeführten Leitziels 16 nicht neuerlich geprüft. Als städtebauliche Nachverdichtung bezeichnet man das Nutzen freistehender Flächen/Gebäude innerhalb bereits bestehender Bebauungsstrukturen. In diesem Sinne soll durch die geplante Widmungsänderung eine städtebauliche Entwicklung an der Pottendorfer Straße ermöglicht werden, die den strukturellen Charakter der Siedlung erhält (verdichteter Flachbau) und dennoch eine effiziente Nutzung des FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 17/28

18 Bodens ermöglicht. Die Entwicklung und die Erhaltung der besonderen Eigenart und kulturellen Ausprägung im Bereich der Siedlung an der Pottendorfer Straße soll durch die Änderung, wie in Leitbild 17 und 18 gefordert, sichergestellt werden. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Überprüfung der Übereinstimmung mit den Leitzielen des NÖ Raumordnungsgesetzes für den Änderungspunkt 1 ergeben hat, dass diese in allen Punkten eingehalten wird. Änderungspunkt 2 Das Landesklinikum Wiener Neustadt soll mittelfristig im Bereich der Civitas Nova im Norden des Stadtgebiets neu errichtet werden. Im Zuge dieser angedachten Absiedlung aus der Innenstadt wird im Gegenzug die Nachnutzung einzelner Gebäudeteile derzeit konzipiert. Im Sinne einer Attraktivierung und Förderung der Innenstadt sollen nun Zweige der FH-Wiener Neustadt im Bereich der Karmeliterkirche angesiedelt werden. Die angestrebte Umnutzung trägt wesentlich zur begrenzten Inanspruchnahme des Bodens sowie zur Sicherung und Entwicklung des Stadtkernes als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheit, insbesondere als Hauptstandort zentraler Einrichtungen bei, womit den Leitzielen Nr. 4 und 5 entsprochen wird. Abbildung 13: Schrägluftbild ehemalige Deutschordenskirche bzw. kloster Quelle: GoogleMaps 2015 Da bei der gegenständlichen Widmungsänderung nur der besondere Zweck des Bauland Sondergebiets geändert wird (von BS-KRH in BS-SCH), wurde bereits die betroffenen Leitziele (vor allem die Leitziele 7, 8, 14, 15 und 18) bei der rechtskräftigen Widmung geprüft, weshalb von einer neuerlichen Prüfung Abstand genommen wird. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 18/28

19 Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der Änderungspunkt 2 den Leitzielen des NÖ Raumordnungsgesetzes entspricht und aufgrund der innerstädtischen Lage auch keine negativen Auswirkungen auf Europaschutz- bzw. NATURA-2000 Gebiete verursacht. Änderungspunkt 3 (Büro Dipl.-Ing. Herbert Liske) Der Änderungspunkt 3 wurde hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Leitzielen des NÖ Raumordnungsgesetzes geprüft. Grundsätzlich sind die gegenständlichen Flächen nicht Teil eines Europaschutz- bzw. NATURA 2000-Gebietes, befinden sich jedoch auf angrenzenden Flächen. Weiters ist der Bereich bzw. Teile davon als Wasserwirtschaftliche Vorrangzone bzw. Wasserrechtliches Schongebiet sowie Regionale Grünzone gem. dem Regionalem Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen ausgewiesen. Im Hinblick auf mögliche erhebliche Umweltauswirkungen aufgrund der geplanten Umwidmung wurden daher die Änderungen einer Strategischen Umweltprüfung (siehe Beilage IV) unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass die Raum- und Umweltverträglichkeit entsprechend den Anforderungen des NÖ Raumordnungsgesetzes gegeben ist. Abbildung 14: Umlaufgerinne des Kehrbach, südlich der S4 Quelle: Liske-ZT, Auch wird im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die hohe Lagegunst der Flächen als Standort für die Entwicklung eines Betriebsgebietes sowie den Entwicklungszielen des Betriebsflächenkonzeptes der Stadt Wiener Neustadt folgend, den Intentionen der Leitziele 9 und 10 entsprochen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im Änderungspunkt 3, basierend auf dem Ergebnis der Strategischen Umweltprüfung, den Leitzielen des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht widersprochen wird. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 19/28

20 Änderungspunkt 4 Abbildung 15: Blick Nebenfahrbahn Richtung Libellengasse Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Der Änderungspunkt 4 wurde ebenfalls hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Leitzielen des NÖ Raumordnungsgesetzes überprüft. Aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung durch die Verschiebung der Widmungsgrenze zwischen Bauland Betriebsgebiet (BB) und öffentlicher Verkehrsfläche (Vö) sind keine negativen Auswirkungen auf die oben erwähnten Leitziele zu erwarten. Änderungspunkt 5 Durch den vorliegenden Änderungspunkt soll es innerhalb des Siedlungsgebiets zu einer Änderung der Widmung von Bauland Industriegebiet (BI) in Bauland Betriebsgebiet (BB) kommen. Der gegenständliche Bereich befindet sich nicht im Nahbereich eines Europaschutz- bzw. NATURA-2000 Gebietes, weshalb von keiner Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Abbildung 16: Schrägluftbild Google Maps Quelle: Google Maps 2015 Da es sich hierbei um keine neue Baulandausweisung, sondern um die Änderung der Widmungsart handelt, wird mit Ausnahme des Leitziels 9 keine detaillierte Abstimmung vorgenommen. Die gegenständliche Fläche weist eine besondere Standorteignung für gewerbliche Betriebsstätten auf. Dabei kann festgestellt werden, dass dem Leitziel 9 entsprochen wird, da die vorhandenen BI-Flächen als Flächen mit besonderer Eignung als Standort für gewerbliche Betriebsstätten (BB) weiterhin sichergestellt werden. Die Möglichkeit zur räumlichen Konzentration von gewerblichen Betriebsstätten (wie dies auch durch die bestehende Nutzung ablesbar ist) wird durch die Änderung der Widmungsart nicht verändert. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 20/28

21 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Änderungspunkt 5 keinen negativen Einfluss auf die Leitziele des NÖ Raumordnungsgesetzes erwarten lässt. Änderungspunkt 6 Da diese Grundfläche (als Reservefläche) für den Friedhof nicht mehr benötigt wird, soll stattdessen die Widmung der angrenzenden Liegenschaft (Vp) verordnet werden. Der Freiraum Friedhof wird weiterhin in einer den Bedürfnissen der Stadt angepassten Größe ausgewiesen und aufgrund der bereits bestehenden Nutzung (Wohnwagenabstellplatz) in der Natur auch nicht verkleinert. Die Überprüfung der Übereinstimmung mit den o. a. Leitzielen hat gezeigt, dass keine Leitziele des NÖ Raumordnungsgesetzes als auch keine Schutzgebiete durch den Änderungspunkt 6 beeinträchtigt werden. Änderungspunkt 7 Der Änderungspunkt 7 befindet im zentralen Siedlungsgebiet und beansprucht nur eine Fläche von ca. 675 m², weshalb keine Beeinträchtigung auf Schutzgebiete und auch keine Widersprüche zu den o. an Leitzielen des NÖ Raumordnungsgesetzes darstellt werden können. Aufgrund der unattraktiven Lage des bestehenden Grünland Parks zwischen Bauland Betriebsgebiet und öffentlichen Verkehrsflächen (Kreuzungsbereich zur Landesstraße) kann festgehalten werden, dass es sich hier um keine hochwertige Erholungsfläche handelt. Vielmehr prägen der Stadtpark als auch der Akademiepark im gegenständlichen Bereich der Stadt das Netz an Spiel- und Freiräumen für Kinder und Erwachsene wesentlich. Abbildung 17: Blick Am Schlachthof Richtung Westen Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Änderungspunkt 8 Im Sinne einer funktionsgerechten Erschließung (im konkreten Fall Sicherung von Flächen für den ruhenden Verkehr) soll die Verkehrsfläche optimiert werden. Durch die Widmung einer privaten Verkehrsfläche innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche werden grundsätzlich die gleichen Zielsetzungen weiterverfolgt. Da es beim Änderungspunkt 8 lediglich zur Änderung der Widmungsart von Vö zu Vp kommt, kann davon ausgegangen werden, dass keine negativen Auswirkungen auf das FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 21/28

22 entfernt gelegene NATURA-2000 Gebiet zu erwarten sind. Die Verkehrsfläche ist in der Praxis nicht für die Erschließung des Baulandes erforderlich, weshalb es zu keiner Beeinträchtigung des Leitzieles Nr. 14 kommt. Diesbezüglich soll nur eine Teilfläche im Ausmaß von ca. 500 m² als private Verkehrsfläche ausgewiesen werden. Durch die Änderung kann das Orts- und Landschaftsbild verbessert werden, indem die Parkplatzsituation (Abgrenzung) nun klar geregelt wird und sich die künftige Ausgestaltung darauf beziehen kann. Negative Auswirkungen auf die o..a. Zielsetzungen konnten nicht eruiert werden. Abbildung 18: Blick Nebenfahrbahn Richtung Libellengasse Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Änderungspunkt 9 Abbildung 19: Blick Nebenfahrbahn Richtung Libellengasse Quelle: Referat Stadt- und Raumplanung 2015 Der Änderungspunkt 9 wurde hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Leitzielen des NÖ Raumordnungsgesetzes überprüft. Aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung sowie der nicht vorhandenen Ufervegetation sind keine negativen Auswirkungen auf die oben erwähnten Leitziele zu erwarten. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 22/28

23 C) Ersatz von Aufwendungen /Entschädigung Gemäß 27 NÖ ROG ist die Gemeinde verpflichtet, dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung für jene vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten, die durch Änderungen von Baulandwidmungsarten in andere Widmungsarten entstanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz für vermögensrechtliche Nachteile ist aus Sicht der Stadt in keinem der Änderungspunkte gegeben. D) Strategische Umweltprüfung (SUP) 1. Gemäß 22 NÖ ROG ist im Zuge des Verfahrens zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme zu prüfen, inwieweit die Änderung einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S 40 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. Nr. L 73 vom 14. März 1997, S 5, setzt, oder voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt. Es befindet sich keiner der Änderungspunkte in einem Europaschutzgebiet bzw. wird der Baulandteilbereich des Änderungspunktes 1 in seiner Abgrenzung nicht verändert, weshalb keine Auswirkungen zu erwarten sind. 2. Weiters ist im Zuge sonstiger Änderungen zu prüfen, ob nicht aufgrund ihrer Geringfügigkeit (d. h. ohne nähere fachliche Untersuchungen) ihre Unbedenklichkeit außer Streit steht und von vornherein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann (Erstabschätzung). Ansonsten ist mittels Screening zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Die Erstabschätzung zeigt, dass eine strategische Umweltprüfung für die Änderungspunkte 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 von vornherein entfallen kann. Dies zum einen aufgrund ihrer Geringfügigkeit: Den grundsätzlich weisen die genannten Änderungspunkte ein geringes Flächenausmaß auf bzw. beabsichtigen nur die Änderung einer Baulandkategorien. Zum andern aufgrund der Lage: Alle Änderungspunkte befinden sich im Bereich von bestehenden Baulandwidmungen bzw. im Siedlungsgebiet. Nur der Änderungspunkt 4 betrifft eine geringfügige Baulandneuausweisung. Die Änderungspunkte 6, 7, 8 und 9 schlagen die Neuausweisung von privaten Verkehrsflächen im Siedlungsgebiet vor. 3. Es ist für den Änderungspunkt 3 im Zuge einer standardisierten Erstabschätzung - Screening zu prüfen, ob nähere Untersuchungen zur Feststellung möglicher Umweltauswirkungen erforderlich sind (SUP). Schutzgut Boden: Bodenverbrauch in Bezug auf Bodenqualität und Vorkommen im jeweiligen Gebiet, Versiegelungsgrad. Kann sinnvoller Weise nur kumulativ bewertet werden (Aufrechnung von Kompensationswidmungen). Schutzgut Klima: Schadstoffemission direkt oder indirekt über Verkehrsaufkommen; Durchlüftung; Mikroklima. Hier kann nur bewertet werden, inwieweit die künftige Siedlungsentwicklung auf Verkehrsparen und Energiesparen ausgerichtet ist (Klimabündnis). Schutzgut Wasser: Beeinflussung von Fließgewässern; Grundwasserverunreinigung durch Stoffeintrag, Beeinflussung von GW-Strömen (nur bei Großvorhaben mit hohem FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 23/28

24 GW-Verbrauch) Kumulation ist entscheidend! Schutzgut Lebensräume, Vegetation, Tierwelt: Überlagerungswirkung (Zerstörung, Zerschneidung, Barriere), Ausstrahlungswirkung (Barriere, Beunruhigung, Beleuchtung). Schutzgut Freiraum: Pufferfunktion wichtige Abstandsbereiche (Wildkorridore); Erholungsfunktion wichtige Erholungsräume; Rohstoffressourcen bekannte Vorkommen; Energiepotentiale Möglichkeit für erneuerbare Energien (Wind, Wasser, Biomasse). Schutzgut Nutzungen: Beeinträchtigung durch Lärmemissionen direkt oder indirekt durch Anlagen und Verkehrsaufkommen - Lärmquellen und Nutzungen über oder nahe der Toleranzgrenzen; Erschütterungen - Verkehr Störquellen und Störbereiche bzw. betroffene Nutzungen; Geruchsemissionen - Störquellen und Störbereiche bzw. betroffene Nutzungen; Beeinträchtigungen durch Oberflächenabfluss (kritische Hangzonen etc.); Beeinträchtigungen durch Hochwasserabfluss (Überflutungsbereiche etc.). Schutzgut Kultur, Ästhetik: Kulturelles Erbe - wichtigste Elemente z. B. Kellergassen oder Kulturlandschaften, Denkmalschutz Denkmale; Ortsbild Ensembles, charakteristische Eigenschaften, einsichtlich Dominanten und Sichtbeziehungen; Landschaftsbild besonders reizvolle Bereiche, landschaftliche Dominanten und Sichtbeziehungen. Die Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung in Form eines Umweltberichts ist für den Änderungspunkt 3 gegeben. FLW-ÄNDERUNG 2015/2 Seite 24/28

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