INFORMATIONEN ZUR EINFÜHRUNG DER ABGELTUNGSTEUER AUSWIRKUNGEN UND MÖGLICHKEITEN ZUR OPTIMIERUNG IHRER ANLAGESTRATEGIE

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1 INFORMATIONEN ZUR EINFÜHRUNG DER ABGELTUNGSTEUER AUSWIRKUNGEN UND MÖGLICHKEITEN ZUR OPTIMIERUNG IHRER ANLAGESTRATEGIE

2 Auswirungen der Abgeltungsteuer im Überblic Produt Atien Atienanleihen Atienfonds Anleihen Anleihen unter pari Festgeld Finanzinnovationen Floater Fremdwährungsanleihen Garantiezertifiate Genussscheine Immobilienfonds (offen) Immobilienfonds (geschlossen) Kapitallebensversicherungen (vor ) Kapitallebensversicherungen (nach ) Optionsscheine Private-Equity-Fonds Rentenfonds Rentenpolicen Schiffsfonds Termingeschäfte WAIT- und Change- Depositen Wandelanleihen Zerobonds Zertifiate Auswirungen Änderungen l l l l l Aufgrund des Wegfalls des Halbeinünfteverfahrens werden Dividenden und Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer voll erfasst und sind abgeltungsteuerpflichtig. Realisierte Verluste dürfen in der Regel nur mit Veräußerungsgewinnen aus Atien verrechnet werden. Die regelmäßigen hohen Zinscoupons fallen unter die Abgeltungsteuer. Die negativen Umtauschbeträge önnen nicht mit den Zinserträgen verrechnet werden. Bei nicht ausschüttenden Atienfonds ergibt sich ein Steuerstundungseffet bis zur Fondsanteilsveräußerung/ -rücgabe. Dividenden werden steuerlich ährlich erfasst. Es ergeben sich Vorteile im Zusammenhang mit der Ver lust ver rech nung, da diese nicht in den Atienverlustverrechnungstopf fallen, sondern in den allgemeinen Topf. Durch die regelmäßig geringere Abgeltungsteuer gehören verzinsliche Vermögensanlagen zu den Gewinnern. Die Nettorendite bei normal verzinslichen Anleihen erhöht sich. Die Veräußerungsgewinne unterliegen wie auch die Zinszahlungen der Abgeltungsteuer. Es ergeben sich die gleichen Vorteile wie bei Anleihen. Die Nettorendite steigt regelmäßig. Besteuerung bei Veräußerung bleibt erhalten. Besteuerung wird in der Regel durch die Tarifabsenung günstiger. Besteuerung wird durch die Abgeltungsteuer grundsätzlich günstiger, da der laufende Zinsertrag nicht mehr mit dem individuellen Einommensteuersatz zu versteuern ist. Wechselursverluste aus der Anleihe sind auf Banebene mit Zinsen verrechenbar. Zinserträge werden im Rahmen der Abgeltungsteuer in der Regel günstiger besteuert. Die Abgeltungsteuer führt hier regelmäßig zu einer moderateren steuerlichen Belastung. Die im Kurs aufgelaufenen Zinsen werden beim Verauf besteuert. Das heißt, es ist nicht mehr die Möglicheit gegeben, steuerpflichtige Zinserträge in steuerfreie Kursgewinne zu transferieren. Die tarifliche Belastung durch die Abgeltungsteuer sint. Die Speulationsfristen von zehn Jahren bleiben bestehen. Im Ergebnis profitieren die offenen Immobilienfonds weiterhin von einer moderaten steuerlichen Belastung. Ausländische Erträge im Fonds bleiben weiterhin im Falle eines Doppelbesteuerungsabommens bei Ausschüttung steuerfrei. Hier bleibt die alte gesetzliche Regelung bestehen, das heißt, ein Verauf von Immobilien durch Fonds oder von Anteilen durch den Anleger ist nach einer Mindesthaltedauer von zehn Jahren steuerfrei. Mieterträge aus In lands obeten unterliegen unter Berücsichtigung von Kosten und Abschreibungen der persönlichen Progression. Sofern Obete oder Fondsanteile innerhalb der Speulationsfrist veräußert werden, unterliegen sie statt der Abgeltungsteuer weiter der persönlichen Progression. Die Steuerfreiheit sämtlicher Erträge nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren bleibt weiterhin bestehen (Voraussetzung regelmäßige Beitragszahlung). Erträge unterliegen grundsätzlich maximal dem Abgeltungsteuersatz. Beträgt die Laufzeit 12 Jahre und ist der Anleger wenigstens 60 Jahre alt, ist weiterhin das sogenannte Halbeinünfteverfahren anzuwenden, das heißt, nur die Hälfte der Erträge unterliegt dem individuellen Steuersatz. Durch die Abgeltungsteuer ist die Gewinnbesteuerung regelmäßig günstiger. Verluste önnen unter anderem mit Zinsen verrechnet werden. Der Verfall bleibt weiterhin steuerlich irrelevant. Durch die Abgeltungsteuer sind zuünftig auch die möglichen Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Kosten önnen grundsätzlich weiterhin nicht verrechnet werden. Realisierte Gewinne aus Unternehmensveräufen und Börsengängen sind steuerfrei, sofern der Fonds die Beteiligungen diret bis Ende 2008 erworben hat. Zinsen und Kursgewinne sind steuerpflichtig. Der Erwerb von ursgewinnorientierten Rentenfonds bringt somit aum Vorteile. Insgesamt sint in der Regel die Steuerbelastung, vergleiche Anleihen. Keine Neuregelung im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer. Auszahlungen unterliegen dem vom Renteneintrittsalter abhängigen Ertragsanteil der Progression. Es bleibt weiter bei der für den Anleger oft günstigen Tonnagebesteuerung. Da es sich um gewerbliche Einünfte handelt, greift die Abgeltungsteuer nicht. Gewinnversteuerung durch Abgeltungsteuer in der Regel günstiger. Verluste önnen zuünftig mit Zinsen, Dividenden und Optionsprämien verrechnet werden. Die Jahresfrist entfällt. Die Zinsen aus den Depositen unterliegen der Abgeltungsteuer. Die Andienung des Underlyings ist steuerlich irrelevant. Gewinn/Verlust aus dem Underlying unterliegt ebenfalls der Abgeltungsteuer. Bei Veräußerung des Underlyings fließt ein eventuell entstehender Verlust in die Verlustverrechnung. Der Nettozins verbessert sich, der Tausch unterliegt nicht der Abgeltungsteuer. Verrechnung der Einünfte zum Zeitpunt der Veräußerung, vergleiche Anleihen. Nach dem 30. Juni 2009 gibt es eine Steuerfreiheit mehr für ab dem 15. März 2007 erworbene Titel. Gewinne werden bei Erwerb ab 2009 als Kapitaleinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz erfasst. 2

3 Informationen zur Einführung der Abgeltungsteuer Inhaltsübersicht Teil I Optimierung der Anlagestrategie 1. Nutzung der Übergangsregelung Nutzung der Steuersatzdifferenz zwischen dem Jahr 2008 und Teil II Die Abgeltungsteuer im Detail 1. Persönlicher Geltungsbereich Abgeltungsteuersatz Besteuerungsumfang Einunftsermittlung Reduzierung der Steuerlast durch Nutzung von Verlusten Bestandsschutz für Alt-Investments 8 7. Depotüberträge Investmenterträge Übergangsregelung Abgeltungswirung und Veranlagungsoptionen...11 Übersicht wichtiger Stichtage (vereinfachte Darstellung) 31. Dezember 2008 Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die vor dem erworben wurden, sind in der Regel nach 12 Monaten Haltedauer steuerfrei und innerhalb von 12 Monaten mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die nach dem erworben werden, unterliegen der Abgeltungsteuer. Zinsen, Dividenden und Fondsausschüttungen sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Zinsen, Dividenden und Fondsausschüttungen unterliegen ab der Abgeltungsteuer. 14. März Juni 2009 Veräußerungsgewinne aus Zertifiaten, die nach dem erworben wurden und vor dem verauft werden, sind nach 12 Monaten Haltedauer steuerfrei und innerhalb von 12 Monaten mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Teil I Optimierung der Anlagestrategie Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 wird die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geregelt. Bis zum Jah res ende önnen Sie Maßnahmen treffen, um sich optimal auf die Abgeltungsteuer vorzubereiten. Die Kernpunte der Neuregelung sind: die Reduzierung des Steuersatzes für Kapitaleinünfte auf 25 %, die abgeltende Wirung des Steuereinbehaltes durch das Kreditinstitut sowie die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch Besteuerung von Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften. Insbesondere die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage hat entscheidenden Einfluss auf den Netto-Anlageerfolg. Deshalb bietet es sich an, noch 2008 vorausschauende Anlagen zu tätigen. 3

4 Grundsätzlich lassen sich zur Optimierung der Anlagestrategie aus der Neuregelung folgende Handlungs - empfehlungen ableiten: 1. Nutzung der Übergangsregelung Veräußerungsgewinne für in 2008 erworbene Vermögensanlageinstrumente önnen wie bisher nach einer An la - gedauer von einem Jahr steuerfrei realisiert werden. Es ist daher ratsam, bevorstehende Investitionsvorhaben rechtzeitig zu realisieren. Auch der Erwerb von Investmentfonds im Jahre 2008 ann aus steuerlichen Gesichtspunten empfehlenswert sein, da auch hier Veräußerungsgewinne über einen längeren Zeitraum aus der Veräußerungs - gewinnbesteuerung herausgehalten werden önnen. In Teil II Punt 8 und 9 wird hierzu ausführlich Stellung genommen. Handlungsempfehlung: Langfristige Investitionen noch in 2008 tätigen. 2. Nutzung der Steuersatzdifferenz zwischen dem Jahr 2008 und 2009 Die in der Regel vorteilhafte Steuersatzdifferenz zwischen dem persönlichen Steuersatz und dem regelmäßig niedrigeren Ab geltung steuersatz von 25 % ann insbesondere bei verzinslichen Vermögensanlagen genutzt werden, da der Zeitpunt der steuer pflichtigen Er tragsrealisierung von 2008 in das Jahr 2009 verlagert werden ann. Handlungsempfehlung: Ausnutzung der Steuersatzdifferenz durch Verlagerung von Erträgen. Steuersatzdifferenz 45% 25% Höchststeuersatz Abgeltungsteuer Darüber hinaus ist es gegebenenfalls sinnvoll, im Jahr 2008 aufgelaufene Ver lust positionen zu realisieren, um diese mit hoch besteuerten Einünften des Jahres 2008 zu verrechnen. In Teil II Punt 5 wird im Detail dargestellt, wie im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer mit negativen Kapitalanl age er geb nissen umgegangen werden ann und wie diese wirungsvoll zur Erhö hung der Nach-Steuerrendite genutzt werden önnen. Handlungsempfehlung: Reduzierung der Steuerlast durch Nutzung von Verlusten. Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen einen detaillierten Überblic der Änderungen zum 1. Januar 2009 geben. Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen die persönliche Be ra tung durch Ihren Anlageberater nicht ersetzen. Für onrete Anlageempfeh lungen steht Ihnen Ihr Kundenberater gern zur Verfügung. 4

5 Teil II Die Abgeltungsteuer im Detail 1. Persönlicher Geltungsbereich Die Abgeltungsteuer gilt nur für natürliche Personen, die Finanzanlagen im Privatvermögen halten (sogenannte Privatanleger). Nicht unter die Neuregelung fallen Einzelunternehmer, gewerbliche Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. 2. Abgeltungsteuersatz Die Abgeltungsteuer wird mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer (8-9 % e nach Kirchenzugehörigeit) als Abzugsteuer von der auszahlenden Stelle (in der Regel dem ontoführenden Kreditinstitut) erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Durch den Steuerabzug an der»quelle«ist zuünftig die Einommensteuer des Anlegers auf diese Kapitalerträge abgegolten. Die Besteuerung im Rahmen der persönlichen Einommensteuerveranlagung ann damit entfallen. Gegebenenfalls wird auch die Kirchensteuer von der auszahlenden Stelle einbehalten und abgeführt, wenn der Anleger dieser seine Konfession mitteilt. Im Falle der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Einommensteuer, da der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer im Steuersatz berücsichtigt wird. Aufgrund des Sonderausgaben - abzuges der Kirchensteuer ergeben sich demnach Abgeltungsteuersätze von 24,45 % bis 24,51 % (in Abhängigeit vom Kirchensteuersatz). Sofern bei Kapitalerträgen, die über inländische Konten oder Depots erzielt werden, ausländische nach dem Doppelbesteuerungsabommen anrechenbare Quellensteuern entstehen, sind die Kredit - institute verpflichtet, diese Beträge beim Abzug der Abgeltungsteuer zu berücsich tigen. Durch die Anrechnung verringern sich die vorgenannten Abgeltungsteuersätze. 3. Besteuerungsumfang 3.1 Laufende Einünfte und Veräußerungsgewinne Nach der Neuregelung werden zuünftig neben den laufenden Kapitalerträgen auch Veräußerungstatbestände bei den Ein ünften aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) erfasst. Die einährige Veräußerungsfrist entfällt somit für Ein - ünfte des 23 EStG. Steuerpflichtig sind demnach Zinsen, Dividenden, Investmenterträge (einschließlich ausschüttungsgleicher Erträge bei Thesaurierung), Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Investmentanteilen, Finanzinnovationen und Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften sowie Gewinne aus Termingeschäften. Erfasst wird wie bisher auch die Einlösung oder Abtretung von sogenannten Finanzinnovationen (zum Beispiel Zerobonds, Umt auschanleihen, Garantiezertifiaten). Bei Anleihen entfällt die bisherige Steuerfreiheit von Disagien innerhalb der Disagio staffel. 5

6 3.2 Ausnahmen Nicht unter den pauschalen Steuersatz von 25 %, sondern unter den allgemeinen Steuertarif fallen Zinsen aus Dar - lehen und Erträge aus (typischen) stillen Beteiligungen, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind, Kapital von einem wesentlich Beteiligten (mindestens 10 %) oder einer nahestehenden Person an eine Kapitalgesellschaft überlassen wird oder es sich um durchlaufende Kredite, sogenannte Bac-to-bac-Finanzierungen, handelt. Veräußerungsgewinne aus Devisengeschäften und aus Immobilien (10-Jahres-Frist) fallen ebenfalls nicht unter die Abgel tung steuer. Diese werden weiterhin als privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. 23 EStG erfasst. Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen (mindestens 1 % am Nennapital) sind im Rahmen des 17 EStG mit dem allgemeinen Steuersatz unter Berücsichtigung des Teileinünfteverfahrens (60 % des Gewinns sind steuerpflichtig) zu erfassen. Dividendenzahlungen an einen Gesellschafter, der an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 % beziehungsweise zu mindes tens 1 % (wenn er für diese beruflich tätig ist) beteiligt ist, werden auf Antrag von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Erträge aus der Auszahlung oder Veräußerung von Lebensversicherungen werden nur unter bestimmten Voraus - setzungen bei der Abgeltungsteuer erfasst. 4. Einunftsermittlung 4.1 Sparer-Pauschbetrag/Werbungsostenabzug Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt ein neuer Sparer-Pauschbetrag von EUR 801,00 (EUR 1.602,00 bei Zusam men veranlagung). Dieser Pauschbetrag ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag und den Werbungsosten- Pauschbetrag. Laufend anfallende Aufwendungen (Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Schuldzinsen) önnen nicht mehr als Werbungsosten abgezogen werden. Abzugsfähig sind edoch weiterhin Kosten, die in einem direten Zu - sammenhang mit Wert papiertransationen (Anschaffungsnebenosten beziehungsweise Veräußerungsosten) stehen. 4.2 Halbeinünfteverfahren/Teileinünfteverfahren Für Einünfte im Privatvermögen (Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften) wird das Halbeinünfteverfahren ab dem Veranlagungszeitraum 2009 abgeschafft. Dividendenerträge, die dem Anleger nach dem 31. De zember 2008 zufließen, unterliegen somit in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Hingegen findet auf private Veräußerungs geschäf te mit Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden sind und innerhalb der Jahresfrist nach 23 EStG veräußert werden, das Halbeinünfteverfahren weiterhin Anwendung. Für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, gilt zuünftig (ebenfalls ab 1. Januar 2009) das sogenannte Teileinünfteverfahren. Danach sind 60 % der Erträge steuerpflichtig. Ist die empfangende Gesellschaft eine Körperschaft, unterliegt diese weiterhin der 95 %igen Befreiung dieser Einünfte nach 8b KStG. Die Regelungen des Freistellungsauftrages und der Nichtveranlagungs-Bescheinigungen gelten vom Grundsatz her weiter. 5. Reduzierung der Steuerlast durch Nutzung von Verlusten 5.1 Allgemeines Aufgrund der Neuregelung ab dem 1. Januar 2009 dürfen Anleger die Verluste aus Kapitalanlagen nicht mit anderen positiven Einünften aus anderen Einunftsarten verrechnen. Verluste önnen dann nur mit anderen positiven 6

7 Einünften aus Kapital vermögen desselben Kalenderahres ausgeglichen oder in zuünftigen Veranlagungs zeiträu - men verrechnet werden ( 20 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG). Dabei önnen Verluste zeitlich und betragsmäßig unbeschränt vorgetragen werden, ein Verlustrüctrag ist dagegen ausgeschlossen. Ab dem ommenden Veranlagungszeitraum wird zwischen der Behandlung sogenannter Altverluste und der Ver - lustbehandlung für ab dem 1. Januar 2009 eintretende Verluste unterschieden. 5.2 Altverluste Unter Altverlusten werden Verluste verstanden, die bis zum 31. Dezember 2008 aus»speulationsverlusten«aus privaten Ver äußerungsgeschäften gemäß 23 EStG entstehen. Der Anleger hat die Möglicheit, diese Altverluste zeitlich bis zum 31. De zember 2013 aufgrund einer befristeten Übergangsregelung zu nutzen. In dem genannten Zeitraum önnen die Altverluste mit Einünften aus Kapitalvermögen im Sinne des 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Insbesondere ist somit eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen von Rentenpapieren, Fi nanzinnovationen, Zertifiaten und Atien möglich; dazu zählen auch die Gewinne aus der (zuünftigen) Veräußerung von Zero bonds und Termingeschäften. Die Altverluste önnen aber nicht mit laufenden Zins- und Dividendenerträgen verrechnet werden. Um die Altverluste wirungsvoll nutzen zu önnen, ist eine Feststellung dieser Verluste zum 31. Dezember 2008 im Rahmen der persönlichen Veranlagung zwangsläufig erforderlich, das heißt eine entsprechende Delaration gegenüber der Finanzverwaltung. Sollte diese unterbleiben, ann eine zuünftige Nutzung dieser Altverluste im Rahmen der persönlichen steuerlichen Veran lagung nicht mehr erfolgen. 5.3 Verluste ab dem 1. Januar 2009 Zuünftig wird eine steuerliche Berücsichtigung von Verlusten unabhängig von der Haltedauer möglich sein. Hier ist zu unterscheiden, aus welcher Quelle die Verluste herrühren: Verluste aus Kapitaleinünften außer aus der Atienveräußerung önnen lediglich mit Kapitaleinünften des eweiligen Kalenderahres beziehungsweise zu - ünf tiger Kalenderahre verrechnet werden. Die Veräußerungsverluste aus Atien sind separat zu betrachten, denn diese lassen sich lediglich mit Atien ver - äußerungs gewinnen verrechnen. Zu beachten ist, dass dieses nur für die originäre Atienanlage gilt, nicht aber für eine indirete Anlage wie bei Investmentfonds oder Zertifiaten. Die Verrechnung der»neu-verluste«wird automatisch von der Depotban vorgenommen, wobei zu beachten ist, dass dieses nicht depotbanübergreifend erfolgt. Sollte man verschiedene Banverbindungen unterhalten, so ist weiterhin eine Nutzung der Verluste im Rahmen des Veranlagungsverfahrens möglich. Übersteigen in einem Veranlagungszeitraum die negativen Kapitalerträge die positiven Kapitalerträge in einem der Verlust verrechnungstöpfe oder in beiden, steht dem Anleger hinsichtlich der Behandlung dieser Verluste ein Wahlrecht zu. Zum einen ann er einen Verlustübertrag vornehmen lassen, das heißt, ein zum Jahresende verbleibender Verlust wird auf das Folgeahr vorgetragen. Die auszahlende Stelle trägt den Negativsaldo in diesem Fall in das nächste Jahr vor. Dort dient er im Rahmen des eweiligen Verlustverrechnungstopfes erneut zur Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen. Zum anderen ann der Anleger von seiner Depotban die Ausstellung einer Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts verlangen. Die Bescheinigung, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen ist, ermöglicht es, anstelle des Verlustübertrags den Verlust bereits im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Der Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung ist unwiderruflich und muss spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle ein gegangen sein. In der Veranlagung ann dieser bescheinigte Verlust dazu dienen, realisierte Gewinne bei anderen Depot banen auszugleichen. 7

8 5.4 Übersicht zur Techni und Verrechenbareit der Verlusttöpfe Verluste aus Kapitalvermögen Altverluste, entstanden bis 31. Dezember 2008 Verluste ab dem 1. Januar 2009 Verrechnung bis einschließlich 2013 mit Veräußerungsgewinnen i. S. d. 20 Abs. 2 EStG (Gewinne aus Atiengeschäften, Dividenden- und Zinscoupon - veräußerungen, Zerobonds und Termingeschäften) Verluste aus Atiengeschäften Verluste aus anderen Wertpapierveräußerungsgeschäften Ab 2014 Berücsichtigung der verbleibenden Altverluste im Rahmen von 23 EStG: Immobiliengewinne, Gewinne aus anderen Wirtschaftsgütern (z. B. Gold) Verrechnung lediglich mit Gewinnen aus Atiengeschäften Verrechnung mit allen Kapitalerträgen möglich Verlust-Verrechnungstopf»Atien«Verlust-Verrechnungstopf»andere Verluste«6. Bestandsschutz für Alt-Investments Veräußerungsgewinne von Wertpapieren önnen auch nach dem 31. Dezember 2008 steuerfrei vereinnahmt werden, sofern diese Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und mehr als 12 Monate gehalten werden. Sofern nach dem 31. Dezember 2008 Wertpapiere derselben Gattung nachgeauft werden, wird bei einer späteren Ver äu - ßerung davon ausgegangen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere (welche dem Bestandsschutz der alten Rege - lung unterliegen) auch zuerst veräußert werden (First-in/First-out-Verfahren). Um dieses zu verhindern, ist es empfehlenswert, eine Trennung von alten und neuen Beständen vorzunehmen, indem ein weiteres Depot eröffnet wird. 7. Depotüberträge 7. 1 Allgemeines Unter einem Depotübertrag versteht man die Übertragung einzelner oder sämtlicher in einem Depot verwahrter Wertpapiere auf ein anderes Depot beim gleichen oder bei einem anderen Kreditinstitut. Ein Depotübertrag auf einen anderen Gläubiger oder Depotinhaber gilt unter gewissen Voraussetzungen ab 1. Januar 2009 als Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter/Wertpapiere im Sinne des 20 Abs. 2 EStG und unterliegt ab diesem vor genannten Zeitpunt der Abgeltungsteuer. 7.2 Entgeltliche Depotüberträge Bei entgeltlichen Depotüberträgen, die Abgeltungsteuer auslösen, bemisst sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen den Anschaffungsosten und dem Veräußerungserlös. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Veräußerungserlöses bildet der Börsenpreis zum Zeitpunt der Übertragung. Der Zeitpunt der Übertragung ist der Tag der Ausbuchung. Sofern ein Börsenpreis vorliegt, bilden 30 % der Anschaffungsosten die Bemessungs - grundlage. 8

9 7.3 Unentgeltliche Depotüberträge Der Gläubigerwechsel unterliegt dann nicht dem Kapitalertragsteuerabzug, wenn der Depotinhaber dem depotfüh - renden Kreditinstitut mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Im Falle einer Schenung oder Erbschaft ist das Kreditinstitut dann edoch gesetzlich verpflichtet, die Übertragung an das Finanzamt zu melden. Bei Depotüberträgen ohne Gläubigerwechsel oder unentgeltlichen Depotüberträgen ist das abgebende inländische Kreditinstitut verpflichtet, dem übernehmenden inländischen Kreditinstitut die Anschaffungsdaten mitzuteilen. Zu diesen Anschaffungsdaten gehören neben den allgemeinen Informationen (Depotinhaber, Empfänger, Depot - nummer, Art und Anzahl der übertragenen Wertpapiere) Angaben über Anschaffungszeitpunt, Anschaffungs - osten inlusive Anschaffungsnebenosten, anrechenbare Verluste (getrennt nach Atientopf und allgemeinem Verlusttopf) sowie Angaben über noch nicht angerechnete ausländische Quellensteuer. Werden Wertpapiere von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen EU- Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragstaat des EWR-Abommens in ein Inlandsdepot übertragen, önnen die Anschaffungsdaten aus einer von dieser Institution ausgestellten Bescheinigung übernommen werden. Sofern ein Nachweis der Anschaffungsdaten erfolgt, werden als Bemessungsgrundlage 30 % der Einnahmen aus dem Veräuße rungserlös angesetzt. Hierauf wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 % berechnet. Aus der folgenden Übersicht önnen Sie entnehmen, wie einzelne Übertragungen ab dem Kalenderahr 2009 zu behandeln sind: Depotübertrag Personenidentität Ja Nein Unentgeltlich Entgeltlich Unentgeltlich (Schenung, Erbe) Voraussetzung: Mitteilung des Kunden über Schenung, Erbschein Abgeltungsteuerfrei Abgeltungsteuerpflicht Abgeltungsteuerfrei Meldung an das Finanzamt 9

10 8. Investmenterträge 8.1 Allgemeines Aus Investmentfonds fließen dem Anleger Erträge Dividenden, Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Wert - papieren und Grund stücen, Gewinne aus Termingeschäften, Stillhalterprämien oder Mieten mindestens einmal ähr lich in Form einer Ausschüttung oder Thesaurierung zu. Bis Ende 2008 unterliegen diese dem persönlichen Einommensteuersatz des einzelnen privaten Anlegers. Ab 1. Januar 2009 erfolgt auch bei diesen Erträgen eine pauschale Besteuerung der Kapitalerträge mit 25 % Kapital - ertragsteuer zuzüglich 5,5 % So lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Neuregelung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten. Die Zwischengewinnbesteuerung bleibt erhalten. Bei Thesaurierung gelten die ausschüttungsgleichen Erträge (Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) weiterhin mit Ablauf des Geschäftsahres des Fonds als zugeflossen und sind damit steuerpflichtig. Bei inländischen Investmentfonds wird die Abgeltungsteuer auf diese Erträge aus dem Fonds - vermögen abgeführt. Bei ausländischen thesaurierenden Fonds hat die Besteuerung im Rahmen der persönlichen Veranlagung mit dem Abgeltungsteuersatz zu erfolgen. Nicht steuerpflichtig sind dagegen thesaurierte Erträge aus Termingeschäften sowie thesaurierte Gewinne aus Wertpapier veräußerungsgeschäften (gegebenenfalls erfolgt eine Einschränung im Jahressteuergesetz 2009). Diese werden erst bei Veräuße rung oder Rücgabe der Anteile der Besteuerung unterworfen. Da allein der (fitive) Zufluss beim Anleger maßgeblich ist, gelten die Neuregelungen auch dann, wenn entsprechende Erträge dem Investmentvermögen vor 2009 zugeflossen sind, eine Ausschüttung oder Thesaurierung dieser Erträge aber erst in 2009 (oder später) stattfindet. 8.2 Rücgabe beziehungsweise Veräußerung von Investmentanteilen Der Verauf von Fondsanteilen ist beim Erwerb bis Ende 2008 nur innerhalb der Speulationsfrist im Sinne des 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Dieses bedeutet, dass der Erwerb von Fondsanteilen noch vor dem 1. Januar 2009 erhebliche steuerfreie Vorteile bieten ann, da Kursgewinne über diesen Stichtag hinaus noch nach Ablauf der»alten«einäh rigen Haltefrist gemäß 23 EStG alte Fassung steuerfrei realisiert werden önnen. Beim Fondsauf ab 1. Januar 2009 hingegen unterliegt der anschließende Veräußerungserlös unabhängig von Haltefristen als Kapitaleinnahme der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %. Solange die Wertpapierveräußerungsgewinne edoch im Fondsvermögen thesauriert werden, ist nach dem 31. De - zember 2008 weiterhin eine Besteuerung auf Ebene des Anlegers vorzunehmen. 8.3 Ausschüttungen von Alt-Veräußerungsgewinnen Für sogenannte Alt-Veräußerungsgewinne also Veräußerungsgewinne, die das Investmentvermögen aus Ge - schäften erzielt, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind besteht Bestandsschutz. Zu diesen Alt-Ver äußerungsgewinnen gehören Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Be - zugs rechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften. Bestandsschutz bedeutet, dass Alt-Veräußerungsgewinne über 2008 hinaus steuerfrei zu vereinnahmen sind, und zwar unabhängig vom Erwerbszeitpunt der Fondsanteile des Anle gers. Bestandsschutz gilt im Ergebnis nur für Anleger, die ihre Anteile am Investmentvermögen bis zum 31. Dezember 2008 erworben haben. Für nach dem 31. Dezember 2008 investierende Neuanleger besteht eine Verpflichtung, den zuvor steuerfrei bezogenen Anteil einer ab 2009 erfolgten Ausschüttung bei Veräußerung beziehungsweise Rüc - nahme nachzuversteuern. 10

11 9. Übergangsregelung Für laufende Kapitalerträge gilt die Neuregelung bei Zufluss der Erträge nach dem 31. Dezember Gewinne aus der Ver äußerung von Wertpapieren unterliegen dem neuen Recht, wenn die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. Für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Wertpapiere, sonstige Kapitalforderungen sowie für vor diesem Termin abgeschlossene Termingeschäfte gilt die bisherige Rechtslage des 23 EStG (Jahresfrist und gegebenenfalls Veranlagung im Rahmen der allgemeinen Besteuerungsregelungen) weiter. Diese önnen nach Ablauf der Jahresfrist auch nach dem 31. Dezember 2008 steuerfrei veräußert werden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind Finanzinnovationen, die bereits nach dem alten Recht einer Veräuße rungs gewinnbesteuerung unterlagen. Zusätzlich wurde für Zertifiate (zum Beispiel Schuldverschrei bun - gen, bei denen die Höhe der Rüczahlungsverpflichtung von einem Basiswert beziehungsweise Index zum Bei - spiel DAX, REX abhängig ist) eine eigene Übergangsregelung geschaffen. Danach fallen Zertifiate, die nach dem 14. März 2007 erworben und nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden, unter die Vorschriften der Abgel tungsteuer. 10. Abgeltungswirung und Veranlagungsoptionen Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist die Einommensteuer des privaten Anlegers mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Sofern Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterliegen (zum Beispiel Pri - vat darlehen oder im Aus land erzielte Kapitalerträge), müssen diese im Rahmen der Veranlagung erfasst werden und unterliegen dort dem Abgel tung steuersatz von 25 %. Grundsätzlich ann der Anleger eine Wahlveranlagung beantragen, soweit der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt, der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgenutzt wurde, eine Pauschalbemessungsgrundlage angewandt wurde, ausländische Quellensteuern nicht angerechnet werden onnten, Verluste zu berücsichtigen sind oder Kirchensteuerpflicht nicht angegeben wurde. Diese Informationen beruhen auf dem Wissensstand per Ende September Im Rahmen der Gesetzgebung und durch Verwaltungs anweisungen önnen sich die hier dargestellten Regelungen ändern. Die Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen nicht die individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater. Die Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Die Berenberg Ban übernimmt für den Inhalt und die Vollständigeit der Angaben eine Haftung. 11

12 BERENBERG BANK Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG Neuer Jungfernstieg Hamburg Telefon (040) Fax (040) Niederlassung Bielefeld Welle Bielefeld Telefon (0521) Telefax (0521) Niederlassung Bremen Hollerallee Bremen Telefon (0421) Telefax (0421) Niederlassung Düsseldorf Cecilienallee Düsseldorf Telefon (0211) Telefax (0211) Niederlassung Franfurt Untermainanlage Franfurt Telefon (069) Telefax (069) Niederlassung München Possartstraße München Telefon (089) Telefax (089) Niederlassung Stuttgart Panoramastraße Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) Repräsentanz Wiesbaden Wilhelmstraße Wiesbaden Telefon (0611) Telefax (0611) Repräsentanz Edinburgh 21 Waler Street Edinburgh EH3 7HX (Großbritannien) Telefon Telefax Repräsentanz London Basildon House 7-11 Moorgate London EC2R 6AF (Großbritannien) Telefon Telefax Niederlassung Luxemburg 23, rue Aldringen 1118 Luxemburg (Luxemburg) Telefon Telefax Niederlassung Mailand Corso Matteotti Mailand (Italien) Telefon Telefax Niederlassung Paris 48, avenue Victor Hugo Paris (Franreich) Telefon Telefax Repräsentanz Shanghai 16G, Maesty Building 138 Pu Dong Avenue Shanghai (V.R. China) Telefon Telefax Vertretung Zürich Freischützgasse Zürich (Schweiz) Telefon Telefax Berenberg Ban (Schweiz) AG Kreuzstrasse Zürich (Schweiz) Telefon Telefax Berenberg Capital Management GmbH Neuer Jungfernstieg Hamburg Telefon (040) Telefax (040) Berenberg Lux Invest S.A. 23, rue Aldringen 1118 Luxemburg (Luxemburg) Telefon Telefax Berenberg Private Capital GmbH Neuer Jungfernstieg Hamburg Telefon (040) Telefax (040) Berenberg Treuhand GmbH Neuer Jungfernstieg Hamburg Telefon (040) Telefax (040)

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