Das Harmonisierte Rechnungsmodell

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1 Fehler! Unb ekannt er N ame für Do kument-eig en sch aft. Finanzaufsicht Gemeinden Das Harmonisierte Rechnungsmodell 1. Geschichte und Entstehung Die Bemühungen für die Harmonisierung des öffentlichen Rechnungswesens reichen ins vorletzte Jahrhundert zurück. Bereits 1878 versuchte man im Rahmen der Schweizerischen Statistischen Gesellschaft Mindestanforderungen für die Rechnungslegung zu formulieren. Erst die Notwendigkeit einer Verbesserung der Grundlagen für den bundesstaatlichen und innerkantonalen Finanzausgleich sowie die zunehmende Verbundenheit zwischen den öffentlichen Gemeinwesen liessen den Ruf nach einer Haushaltharmonisierung gegen Ende der sechziger Jahre im zwanzigsten Jahrhundert wieder lauter werden. Abgeschlossen wurden diese Arbeiten im Jahre 1977 mit dem Handbuch für das Harmonisierte Rechnungsmodell (damals noch als Neues Rechnungsmodell bezeichnet), herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren. 1.1 HRM seit 1992 bei den Einwohnergemeinden Im Kanton Luzern hat der Kantonsrat (Grosse Rat) im Jahre 1987 mit einer Teilrevision des Finanzhaushaltgesetzes und des Gemeindegesetzes die Harmonisierung der Rechnungslegung auf Kantons- und Gemeindeebene beschlossen. Beim Kanton wurde das Neue Rechnungsmodell mit dem Staatsvoranschlag 1988 eingeführt; für die Einwohner- und Bürgergemeinden bestand eine Übergangsfrist bis Anfang Am 1. Januar 2005 trat schliesslich ein neues Gemeindegesetz in Kraft. Es hatte zum Ziel, den Gemeinden mehr Gestaltungsfreiraum zu geben. Das neue Gemeindegesetz ist auf die Einwohnergemeinden und sinngemäss auf die Gemeindeverbände und die Kirchgemeinden anwendbar. Für die Korporationsgemeinden im Kanton Luzern gilt es hingegen nicht. Bereits bei der Ausarbeitung des neuen Gemeindegesetzes war klar, dass dieses in seiner umfassenden Regelungsdichte und mit seinen spezifisch auf Einwohnergemeinden zugeschnittenen Anforderungen für die Korporationen nicht passend wäre und, dass für Korporationen ein Spezialgesetz geschaffen werden soll. Da die Gesetzgebung für die Korporationen aufgeschoben wurde, galten für diese die Bestimmungen des alten Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 weiter. 1.2 Neues Korporationengesetz Für die Korporationen wurde schliesslich das neue Gesetz über die Korporationen (SRL Nr. 170) geschaffen. Aus dem Gesetzgebungsprozess ergab sich die Absicht, den Korporationen administrative Erleichterungen zu ermöglichen. Im Vergleich zu den Einwohnergemeinden sollen die Organisation und der Finanzhaushalt einfacher gestaltet sein. Allerdings formuliert das Gesetz bewusst einen gewissen Mindeststandard, der von all jenen Korporationen erfüllt werden muss, welche den Gemeindestatus behalten wollen. So stipuliert das Gesetz in 49 Abs. 2, dass Korporationen mit Gemeindestatus den Voranschlag in der Form des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) zu erstellen haben. Korporationen in Form der öffentlich-rechtlichen Genossenschaft können den Finanzhaushalt dagegen selbständig / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 1 von 11

2 regeln. Sie haben jedoch mindestens einen Voranschlag zu erstellen und eine doppelte Buchhaltung zu führen. Das Korporationengesetz trat am 1. Juli 2014 in Kraft; die Frist für die Einführung der Finanzhaushaltsvorschriften hat der Regierungsrat bis 1. Januar 2018 verlängert. 1.3 Sprache der Rechnungslegung Das Harmonisierte Rechnungsmodell (HRM) versteht sich als Sprache der Rechnungslegung. Wie jede Sprache unterliegt auch die Rechnungslegung ständigen Veränderungen, Anpassungen und Weiterentwicklungen. So stehen die Einwohnergemeinden in naher Zukunft vor der Einführung von HRM2. Die nächste Entwicklungsstufe stellt eine weitere Annäherung an die Rechnungslegung der Privatwirtschaft und an internationale Rechnungslegungsstandards dar. Die Korporationen werden davon aber nicht betroffen sein. 2. Aufbau und wichtige Elemente des HRM Das Rechnungswesen ist ein zentrales Führungsinstrument, das eine Vielzahl von Führungsdaten im administrativen, betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Bereich zur Verfügung stellen muss. Um diesen Anforderungen zu genügen, müssen Voranschlag und Rechnung entsprechend strukturiert sein. Frühere - bei den Korporationsgemeinden teilweise bis heute angewandte Rechnungssysteme - zeichnen sich insbesondere durch eine mangelnde Planungs- und Entscheidungsorientierung aus. Mit dem HRM können diese Mängel weitgehend behoben werden, weil der laufende Aufwand (Konsum) einheitlich von der Investitionstätigkeit getrennt ist. Gerade das Sichtbarmachen der Folgekosten von Investitionen in der Laufenden Rechnung und in der Investitionsplanung sind wichtige Entscheidungshilfen bei der Beurteilung von Projekten und für die Festlegung von Prioritäten. Das Harmonisierte Rechnungsmodell ermöglicht zudem umfassendere Vergleiche zwischen Gemeinwesen. Für die Korporationen dürfte dies allerdings von untergeordneter Bedeutung sein. 2.1 Doppelte Buchhaltung Das HRM basiert auf einer doppelten Buchhaltung, bestehend aus einer Bestandesrechnung und einer Verwaltungsrechnung. Korporationsbuchhaltung Bestandesrechnung (Bilanz) Verwaltungsrechnung Laufende Rechnung (Erfolgsrechnung) Investitionsrechnung Aktiven Passiven Aufwand Ertrag Ausgaben Einnahmen Kontenklassen / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 2 von 11

3 2.2 Bestandesrechnung Die Bestandesrechnung entspricht im betrieblichen Rechnungswesen der Bilanz. Analog dazu gliedert sich die Bestandesrechnung in Aktiven und Passiven. Eine Besonderheit stellt bei den Aktiven die Unterscheidung von Finanz- und Verwaltungsvermögen dar. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, welche ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen dient dagegen der öffentlichen Aufgabenerfüllung und kann nicht verkauft werden. Die Zuteilung des Korporationsgutes in Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen ist von zentraler Bedeutung. Die zu beachtenden Aspekte werden in einem Exkurs im Anhang separat beleuchtet. 1 Aktiven 2 Passiven 10 Finanzvermögen Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können 20 Fremdkapital Laufende, kurzfristige, mittelfristige und langfristige Schulden, verwaltete Gelder, Verpflichtungen für Sonderrechnungen 11 Verwaltungsvermögen Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen 22 Spezialfinanzierungen Verpflichtungen gegenüber Anstalten und Betrieben der Gemeinde oder der geführten Dienststellen 12 Spezialfinanzierungen Deckung der Betriebsdefizite der Anstalten und Betriebe der Gemeinde oder der geführten Dienststellen 23 Eigenkapital Reserve zur Deckung zukünftiger Aufwandüberschüsse, Bildung von Reserven für zukünftige Investitionen 13 Bilanzfehlbetrag Aktivierung Aufwandüberschuss 2.3 Verwaltungsrechnung Die Verwaltungsrechnung ist wiederum unterteilt in eine Laufende Rechnung und eine Investitionsrechnung. Die Laufende Rechnung umfasst den Aufwand und den Ertrag des ordentlichen Betriebs der Korporation. Sie stellt die Konsumrechnung dar. Daneben umfasst die Laufende Rechnung aber auch buchmässige (nicht geldwirksame) Aufwendungen und Erträge wie Abschreibungen oder interne Verrechnungen. Im betrieblichen Rechnungswesen entspricht die Laufende Rechnung der Erfolgsrechnung. Eine Spezialität des kommunalen Rechnungswesens stellt die Investitionsrechnung dar. In Abweichung zum betrieblichen Rechnungswesen werden Investitionen ins Verwaltungsvermögen nicht direkt über die Bestandesrechnung verbucht. Investitionsausgaben bzw. Investitionseinnahmen machen einen "Umweg" über die Investitionsrechnung. Erst beim Rechnungsabschluss werden die Ausgaben in die Bestandesrechnung aktiviert und die Einnahmen passiviert. Die Investitionsrechnung dient damit der Kostenkontrolle und gleichzeitig zur Kontrolle über die Sonder- und Zusatzkredite / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 3 von 11

4 2.4 Kontorahmen Das Kernstück des HRM stellt der einheitliche Kontenrahmen mit seinen sieben Kontenklassen dar: Bestandesrechnung 1 Aktiven 2 Passiven Laufende Rechnung 3 Aufwand 4 Ertrag Investitionsrechnung 5 Ausgaben 6 Einnahmen Abschluss 9 Abschluss Das HRM beinhaltet zudem eine zweifache Gliederung der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung. Unterschieden wird einerseits nach Leistungsstellen (funktionale Gliederung) und andererseits nach Arten der Finanzvorfälle (Artengliederung). Die funktionale Gliederung gibt Auskunft darüber wo - bei welcher Leistungserbringung - Kosten angefallen sind (allgemeine Verwaltung, Kultur und Freizeit, Verkehr, Umwelt- und Raumordnung, Volkswirtschaft, Finanzen und Steuern). In der Artengliederung erhalten wir einen Überblick über die Art des Aufwands, des Ertrags, der Ausgabe bzw. der Einnahme. Mithin ob es sich in der Laufenden Rechnung beispielsweise um Personal- oder Sachaufwand bzw. um Vermögenserträge oder Entgelte handelt. Bei der Investitionsrechnung erfahren wir, ob es sich um Ausgaben für Sachgüter oder Beteiligungen oder um Einnahmen aus Nutzungsabgaben bzw. um Rückerstattungen handelt. Die Zuteilung der Aufgabenbereiche (Funktionen) und der Kostenarten sind von LUSTAT Statistik Luzern und der eidgenössischen Finanzstatistik einheitlich und verbindlich (harmonisiert) vorgegeben. 2.5 Funktionale Gliederung Aus der funktionalen Gliederung des HRM ergeben sich schliesslich folgende zehn Hauptfunktionen: 0 Allgemeine Verwaltung 1 Öffentliche Sicherheit (für Korporationen nicht relevant) 2 Bildung (für Korporationen nicht relevant) 3 Kultur und Freizeit (Kirchen und Kapellen) 4 Gesundheit (für Korporationen nicht relevant) 5 Soziale Wohlfahrt (für Korporationen nicht relevant) 6 Verkehr (Strassen) 7 Umwelt und Raumordnung (Wasserversorgung, Naturschutz, Umweltschutz) 8 Volkswirtschaft (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Energie, Kiesgruben) 9 Finanzen (Kapital- und Zinsendienst, Liegenschaften des Finanzvermögens, Vermögens- und Schuldenverwaltung, Abschreibungen, Abschluss usw.) / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 4 von 11

5 Die funktionale Gliederung ist dreistufig. Das heisst, die Hauptaufgaben teilen sich weiter auf in Dienstgruppen und diese nochmals in Dienststellen. So ist beispielsweise die Hauptfunktion 0 (Allgemeine Verwaltung) in die Dienstgruppen 01 (Legislative und Exekutive), 02 (Allgemeine Verwaltung), 03 (Leistungen für Pensionierte) usw. aufgeteilt. Die Dienstgruppe 01 (Legislative und Exekutive) ist schliesslich in die Dienststellen 011 (Korporationsversammlung, Bürgerrat) und 012 (Korporationsrat) gegliedert. 2.6 Artengliederung Die Aufwand- und Ertragsarten der Laufenden Rechnung sind: 3 Aufwand 4 Ertrag 30 Personalaufwand 40 Steuern (nicht relevant) 31 Sachaufwand 41 Regalien und Konzessionen 32 Passivzinsen 42 Vermögenserträge 33 Abschreibungen 43 Entgelte 34 Anteile + Beiträge ohne Zweckbindung 44 Anteile + Beiträge ohne Zweckb. 35 Entschädigungen an Gemeinwesen 45 Rückerstattung von Gemeinwesen 36 Eigene Beiträge 46 Beiträge für Eigene Rechnung 37 Durchlaufende Beiträge 47 Durchlaufende Beiträge 38 Einlagen 48 Entnahmen 39 Interne Verrechnungen 49 Interne Verrechnungen Die Ausgaben- und Einnahmenarten der Investitionsrechnung sind: 5 Ausgaben 6 Einnahmen 50 Sachgüter 60 Abgang von Sachgütern 52 Darlehen und Beteiligungen 61 Nutzungsabgaben, Vorteilsentgelte 56 Eigene Beiträge 62 Rückzahlung Darlehen, Beteiligung 57 Durchlaufende Beiträge 63 Rückerstattung für Sachgüter 58 Übrige zu aktivierende Ausgaben 66 Beiträge für eigene Rechnung 59 Passivierungen 67 Durchlaufende Beiträge 69 Aktivierungen Wie die funktionale Gliederung ist auch die Artengliederung dreistufig aufgebaut. 2.7 Aufbau der Kontonummer Bestandesrechnung Kontenklasse 1 Aktiven Bilanzabteilung 0 Finanzvermögen Kontengruppe 0 Flüssige Mittel Sammelkonto 0 Kasse Kontonummer / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 5 von 11

6 Verwaltungsrechnung (Laufende Rechnung) Aus der Kombination von Funktion und Kostenart ergibt sich die Kontonummer Funktionale Gliederung Verwaltungsabteilung 0 Allg. Verwaltung Dienstgruppe 1 Legislative & Exekutive Dienststelle 2 Korporationsrat Kontonummer Verwaltungsrechnung (Investitionsrechnung) Artengliederung Kontenklasse 3 Aufwand Kontengruppe 0 Personalaufwand Behörden, Kommissionen Sammelkonto 0 Funktionale Gliederung Verwaltungsabteilung 0 allg. Verwaltung nicht aufteilbare Dienstgruppe 9 Aufgaben Verwaltungsgebäude Dienststelle 0 /-räume Artengliederung Kontenklasse 5 Ausgaben Kontengruppe 0 Sachgüter Sammelkonto 3 Hochbauten Kontonummer Spezialfinanzierungen Spezialfinanzierungen (SF) sind erforderlich, wenn aufgrund gesetzlicher oder rechtlich gleichwertiger Vorschriften bestimmte Erträge ausschliesslich (zweckbestimmt) für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eingesetzt werden. Als SF sind sodann die Rechnungen von unselbständigen Korporationsbetrieben zu führen. Sie sind mit dem Vermerk "Spezialfinanzierung" zu bezeichnen. Mit einer SF wird faktisch - für einen Teilbereich - eine separate Rechnung innerhalb der Korporationsrechnung geführt. Dies geschieht in der Laufenden Rechnung durch die interne Verrechnung von Zinsen, Abschreibungen, Personalaufwand usw. Die Laufende Rechnung von spezialfinanzierten Dienststellen ist zwingend immer ausgeglichen abzuschliessen. Aufwandüberschüsse von SF sind als Vorschuss der Korporation zu aktivieren (Sammelkonto 1280) bzw. wenn vorhanden, einer bestehenden Verpflichtung zu belasten. Ertragsüberschüsse sind vorab zur Abtragung eines allfälligen Vorschusses zu verwenden. Besteht kein solcher, ist eine Verpflichtung gegenüber der SF zu passivieren (Sammelkonto 2280). Als klassisches Beispiel sei hier die Wasserversorgung erwähnt. Die Wasserversorgung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Einwohnergemeinde. Diese kann die Aufgabe allerdings einem anderen Leistungserbringer übertragen (vgl. 5 Abs. 4 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz, WNVG, SRL Nr. 770). In nicht wenigen Gemeinden betreiben Korporati / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 6 von 11

7 onen die Wasserversorgung ganz oder teilweise. Nach 38 ist die Wasserversorgung finanziell selbsttragend zu führen. Das heisst, es sind verursachergerechte, langfristig kostendeckende Wassergebühren zu erheben. Darin eingeschlossen sind die Kosten für die Abschreibung und Verzinsung des investierten Kapitals. Mit der Führung als SF wird der Nachweis erbracht, dass die Wassergebühren (Betriebs- und Anschlussgebühren) ausschliesslich in die Finanzierung der Wasserversorgung fliessen und die Vermögenswerte von Korporation und Wasserversorgung stets getrennt bleiben. 2.9 Anlagebuchhaltung Die Anlagebuchhaltung stellt keine HRM-spezifische Notwendigkeit dar. Allerdings ist das Verwaltungsvermögen nach 59 Abs. 2 des Korporationengesetzes neu entsprechend seiner Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Für das Verwaltungsvermögen ist eine Anlagebuchhaltung zu führen, aus der die Investitionen, die Abschreibungsdauer und der Restwert ersichtlich sind. Mithin ergeben sich die gesetzlich vorzunehmenden Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen aus der Anlagebuchhaltung. Die Nutzungsdauern bzw. die Abschreibungssätze richten sich nach den Vorgaben der Dienststelle Steuern, Luzerner Steuerbuch, Band 2, Merkblatt A Die im Merkblatt erwähnten Abschreibungssätze gelten als minimale ordentliche Abschreibungen. Sie sind in jedem Fall in diesem Ausmass vorzunehmen. Grundsätzlich gelten die von der Steuerbehörde anerkannten Abschreibungen als ordentliche Abschreibungen Pragmatischer Systemwechsel Für aktiviertes Verwaltungsvermögen, welches nach bisherigem Recht bereits teilweise abgeschrieben ist, ändert sich mit dem neuen Korporationengesetz der Abschreibungsmodus. Der Systemwechsel ist wie folgt zu vollziehen: Für die im Zeitpunkt der Umstellung vorhandenen Verwaltungsvermögenswerte sind möglichst genaue Nutzungsdauern festzulegen. Die bereits konsumierten Jahre sind von der Nutzungsdauer in Abzug zu bringen. Der aktivierte Buchwert ist mit gleich bleibenden, linearen Quoten über die noch verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 7 von 11

8 Exkurs 1. Das Korporationsgut Die Korporationsgemeinden gehen zurück auf die mittelalterlichen Dorfgemeinden (Zwinggemeinde), in denen Land und Wald von den Dorfgenossen gemeinsam genutzt wurden. Das heutige Gut der Korporationen besteht noch immer überwiegend aus Land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften sowie Kulturgütern (historische Gebäude, Sammlungen, Brunnen, Wegkreuze, Strassen, etc.). Allerdings verfügen die Korporationen auch über "moderne" Vermögensbestände, die keinen direkten Bezug zur Allmend haben, wie Wasserversorgungsanlagen, Mehrfamilienhäuser, Holzschnitzelfeuerungsanlagen, Schwimmbäder, Skilifte usw. Und nicht selten besteht das Vermögen der Korporationen aus Finanzanlagen wie Obligationen, Aktien oder Fondsanteilen. Die Finanzierung solcher Anlagen erfolgte entweder über frei verfügbare Ertragsüberschüsse oder durch Veräusserung von Liegenschaften oder Teilen davon. Mithin umfasst das Korporationsgut die nicht verteilten ehemaligen Allmendteile samt den davon abfliessenden Kapitalien. Die Korporationen sind befugt, innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Verwaltung und Nutzung ihres Vermögens in ihrem Korporationsreglement frei zu regeln. Allerdings stipuliert das Korporationengesetz in 5 Abs. 2 ein Verschleuderungs- und Verteilungsverbot. Dieses beinhaltet, dass das Korporationsgut in seiner Substanz nicht verringert oder auf die Bürgerinnen und Bürger verteilt werden darf. Aus dem Ertragsüberschuss des Vermögens sind sodann vor Ausschüttung eines Bürgernutzens angemessene Beiträge für öffentliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu leisten. Das Korporationengesetz enthält aber keine Bestimmungen, wie sich die zu erhaltende Vermögenssubstanz bemisst bzw. wie der Wert zu definieren ist. Auch die Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf eines neuen Gesetzes über die Korporationen (B 82 vom 25. Juni 2013) macht diesbezüglich keine Aussagen. Die grammatikalische Gesetzesauslegung lässt aber den Schluss zu, dass der Gesetzgeber nicht bestimmte Vermögensgegenstände wie Grundstücke oder Waldungen als solche, sondern vielmehr ihren Gegenwert schützen will. Objektiv betrachtet, stellt das Verteilungsverbot einen Schutz des Eigenkapitals dar. Im Ergebnis kann das zu schützende Korporationsgut in Form von Finanzvermögen angelegt und / oder im Verwaltungsvermögen gebunden sein. 2.1 Verwaltungs- oder Finanzvermögen? Die Frage, ob ein Vermögenswert dem Verwaltungs- oder dem Finanzvermögen zugehört, ist von zentraler Bedeutung. Sie kann aber letztlich nur von der Korporation selber beantwortet werden. Dabei sind ganz unterschiedliche, teilweise gegenläufige Aspekte zu beachten. Das nachfolgende Diagramm soll die Entscheidsfindung erleichtern und allfällige Rechtsfolgen aufzeigen / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 8 von 11

9 Korporationsgut öffentliche Aufgabe Ja Würde der Verkauf der Vermögensanlage gegen gesetzliche Vorschriften verstossen? Nein Aufgabe im Reglement Ja Würde der Verkauf der Vermögensanlage gegen das Reglement der Korporation verstossen? Nein politisch realisierbar <50% Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass dem Verkauf politisch zugestimmt würde? >50% Finanzvermögen: - veräusserbar - Belastung mit Grundpfandrechten möglich - pfändbar bei Zahlungsunfähigkeit - Anlage und Verwaltung durch Korporationsrat (mit Vorbehalt) - periodisch zu bewerten - Investition ins FV direkt über die Bestandesrechnung - Aufnahme in der Anlagebuchhaltung ist fakultativ - Kreditrecht nur eingeschränkt anwendbar (Sonderkreditlimite) Verwaltungsvermögen: - nicht veräusserbar - Belastung mit Grundpfandrechten nicht möglich - nicht pfändbar bei Zahlungsunfähigkeit - ist linear auf null abzuschreiben - Investition erfolgt immer über die Investitionsrechnung - Aufnahme in der Anlagebuchhaltung obligatorisch - Kreditrecht uneingeschränkt anwendbar / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 9 von 11

10 2.1.1 öffentliche Aufgabenerfüllung oder realisierbare Vermögenswerte Im Finanzrecht versteht man unter "Ausgaben" die Verwendung des Finanzvermögens für die öffentliche Aufgabenerfüllung. Unter Finanzvermögen versteht man dagegen die von den Behörden nach kaufmännischen Grundsätzen verwalteten, jederzeit frei realisierbaren Vermögenswerte. Entscheidend ist das Kriterium der Realisierbarkeit. Vermögenswerte sind realisierbar, wenn sie ohne Verletzung einer bestimmten gesetzlichen Verpflichtung verwertet werden können. Als Verwaltungsvermögen wird dagegen die Summe all jener Aktiven bezeichnet, die der Erfüllung öffentlich-rechtlich festgelegter Aufgaben dienen. Die Korporationen geben sich in ihrem Reglement ihre Aufgaben weitgehend selber und bestimmen damit unmittelbar die Zugehörigkeit ihrer Vermögenswerte Pfändbarkeit von Finanzvermögen Auch das Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 (SR ) regelt im Sinne von Ziff die Aufteilung des Finanz- und des Verwaltungsvermögens. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit einer Korporation untersteht sie dem zitierten Gesetz. Pfändbar ist nur das Finanzvermögen. Unpfändbare Vermögenswerte (Verwaltungsvermögen) können nicht gültig verpfändet und gepfändet werden, solange sie öffentlichen Zwecken dienen Grundpfändliche Sicherstellung nur auf Finanzvermögen Weil Verwaltungsvermögen wie dargelegt nicht gültig gepfändet werden kann, ist auch die Belastung mit Grundpfandrechten, d.h. die Errichtung von Schuldbriefen nicht möglich. Grundpfandrechte werden ausschliesslich auf Liegenschaften des Finanzvermögens errichtet. Die meisten Finanzinstitute gewähren Korporationen Kredite aber nur für grundpfandgesicherte Anlagen. Im Gegensatz zu Einwohnergemeinden kommen Korporationen daher gewöhnlich nicht in den Genuss von sogenannten OERK-Krediten. OERK-Kredite bezeichnen Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie werden oft für Betriebs-, Bau- und Anlageinvestitionen von Einwohnergemeinden gebraucht und sind in der Regel ungedeckt Vermögensanlage und Vermögensverwaltung Die Vermögensanlage und die Vermögensverwaltung obliegen - unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten - dem Korporationsrat. Die Vermögensanlage umfasst sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung des Finanzvermögens (vgl. 61 Korporationengesetz). Der Korporationsrat kann somit auch Liegenschaften des Finanzvermögens in eigener Kompetenz erwerben und veräussern, sofern die Befugnisse der Stimmberechtigten nach 17 Abs. 1 lit. c. Ziff. 4.1 nicht tangiert werden Bewertung und Abschreibung der Aktiven Das Veraltungsvermögen wird entsprechend seiner Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Für das Verwaltungsvermögen ist eine Anlagebuchhaltung zu führen, aus der die Investitionen, die Abschreibungsdauer und der Restwert jederzeit ersichtlich sind. Das Finanzvermögen wird dagegen nicht abgeschrieben. Es wird bewertet und höchstens zum Beschaffungsoder Herstellungswert bilanziert. Liegt der Verkehrswert unter dem Beschaffungs- oder Herstellungswert, ist eine Wertberichtigung vorzunehmen. Buchmässige Aufwertungen von Finanzvermögen sind unzulässig. Die Pflicht zur Führung einer Anlagebuchhaltung gilt nur für das Verwaltungsvermögen / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 10 von 11

11 2.1.6 Investitionsrechnung ausschliesslich für Verwaltungsvermögen Wie bereits erwähnt, ist der Korporationsrat - unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten - für die Vermögensanlage und -verwaltung zuständig. Die Verwendung von Finanzmitteln zum Erwerb von Finanzvermögen (Aktien, Obligationen, Fondsanteilen, Liegenschaften im Finanzvermögen usw.) stellen lediglich einen Aktiventausch dar. Im finanzrechtlichen Sinn handelt es sich dabei um keine Ausgabe. Folgerichtig werden nur Investitionen ins Verwaltungsvermögen über die Investitionsrechnung verbucht. Investitionen ins Finanzvermögen werden dagegen direkt in der Bestandesrechnung aktiviert. 3. Nachweis der zu schützenden Vermögenssubstanz Es dürfte äusserst schwierig sein, die ursprünglich in die Korporation eingebrachten Vermögenswerte zu erfassen und nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten. Die historischen Werte der ursprünglich eingebrachten Güter dürften aber die Untergrenze der zu schützenden Vermögenssubstanz bilden. Als pragmatische Lösung könnte auch das heutige Eigenkapital eingesetzt werden. Auf jeden Fall empfiehlt sich, die zu schützende Vermögenssubstanz zu ergründen und im Reglement der Korporation oder einem anderen rechtsetzenden Erlass zu beziffern. Regelungsvorschläge dazu finden sich im Handbuch für Korporationen / Einführung HRM bei den Korporationen Seite 11 von 11

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