Wettbewerbsrecht. II. Kennzeichenrecht fremde Marken, Logos etc. dürfen nicht ausgenutzt werden (Missbrauch des guten Rufs)
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- Gundi Kalb
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1 A. Beurteilungsmaßstab I. Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrecht wichtigstes Gesetz: UWG mit Generalklauseln (flexibel): - Verbot sittenwidriger Werbung ( 1 UWG) - Verbot irreführender Werbung - Verbot unwahrer Werbung abgeschafft: Rabattgesetz, Zugabenverordnung => Rabatte und Zugaben werden jetzt über 1 UWG geregelt ferner gelten spezielle Gesetze wie das Arzneimittelgesetz II. Kennzeichenrecht fremde Marken, Logos etc. dürfen nicht ausgenutzt werden (Missbrauch des guten Rufs) III. Urheberrecht (Kunst-)Werke sind urheberrechtlich geschützt IV. Persönlichkeitsrecht Recht am eigenen Wort und Bild V. Werberichtlinien von Verbänden aufgestellte Beschränkungen für Tabak, Alkohol, Autos etc. Seite 1
2 B. Inhalt der Werbung I. Allgemeine Anforderungen 1. Erkennbarkeit des Werbecharakters keine verdeckte Werbung (ganze Maßnahme) keine Schleichwerbung (einzelne Elemente) keine unterschwellige (subliminale) Werbung 2. Wahrheit der Aussage Werturteile und Meinungsäußerungen sind je nach Verkehrsauffassung erlaubt auch durch Schweigen kann gegen diesen Grundsatz verstoßen werden, wenn nämlich etwas fehlt, was der angesprochene Personenkreis erwarten kann man muss unterscheiden nach Publikumswerbung (die Allgemeinheit muss sie verstehen) und Fachwerbung (von Fachleuten kann mehr erwartet werden) ein Blickfang (besonders herausgestellter Text der Werbung) muss der Wahrheit entsprechen (=> aufklärender Zusatz mit *) 3. Vorhandensein der Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung muss das Produkt als ausreichender Vorrat verfügbar sein, und zwar alle Größen und Modelle, unmittelbar im Verkaufsraum, nicht auf Lager dies gilt nicht bei unverschuldeten Lieferschwierigkeiten je nach Verkehrsauffassung wird bei manchen Artikeln nicht unbedingt erwartet, dass die Ware unbeschränkt vorhanden ist (e. g bei großen Verbrauchermärkten oder Designerjacken etc.); dies gilt nur für eine große Vielzahl von Artikeln, aber nicht, wenn der Artikel in der Werbung besonders beworben wurde Seite 2
3 II. Angaben zur Ware 1. Beschaffenheit Neuheit, Echtheit, Qualität, Frische etc.: je nachdem, was der Verkehr erwartet Ware mit gesetzlichen Beschaffenheitsvorgaben (e. g. Eiernudeln => Mindesteigehalt): verweisende Verkehrsauffassung: obwohl die Verbraucher das Gesetz nicht kennen, gilt es als Verkehrsmeinung (der Verkehr geht davon aus, dass sich die Hersteller an gesetzliche Bestimmungen halten) Normen (DIN) müssen eingehalten werden, da der Verkehr dies erwartet Gütezeichen (RAL) Prüfvermerke (VDE, TÜV, GS): der Verkehr erwartet, dass das Gerät geprüft wurde Anerkennungen über behördliche Untersuchungen bei künstlichen Erzeugnissen ist der Zusatz echt oder original verboten Spitzenstellung (e. g. Spitzenerzeugnis ): Ware darf nicht durchschnittlich sein; dies gilt auch für Luxusklasse oder Sonderklasse Bezeichnung neu : - innovativ - neu im Sortiment des Anbieters - als Gegensatz zu gebraucht => fabrikneu (noch nicht benutzt, keine Lagerschäden, nichts Neues im Sortiment) Qualitätsgarantie: Garantieversprechen sind grundsätzlich möglich - Ware muss bei ordnungsgemäßer Benutzung für die Zeit des Garantieanspruchs benutzbar bleiben - langjährige Garantiezeiten: bei kürzerer Lebensdauer, wenn die Ware Modewechseln unterworfen ist und wenn die Geltendmachung schwierig ist => wertlos, also unzulässig - bestimmte Wirkung wird garantiert: unzulässig (e. g. Nachhilfeunterricht, Schlankheitskur etc.) Schutzrechtsbehauptungen (Geschmacks-, Gebrauchsmuster, Markenschutz): Zeichen wie und sind auf den nationalen Bereich beschränkt (territoriale Gesetze) gesundheitsfördernde Wirkung: die Ware muss medizinisch sein, nicht nur e. g. kosmetisch (=> wegen Freiheit des Warenverkehrs in der EU eingeschränkt) Umweltfreundlichkeit: die Ware muss sich von anderen Produkten, die diese Bezeichnung nicht tragen, deutlich abheben. Grundsätze: - absolute Umweltfreundlichkeit: Ware belastet die Umwelt in ü- berhaupt keiner Weise (dies gibt es de facto nicht); Schweigen ist keine Falschaussage - relative Umweltfreundlichkeit: Ware muss deutlich umweltfreundlicher sein als vergleichbare Ware, sonst unzulässig, weil Seite 3
4 irreführend - pauschales Bewerben als umweltfreundlich ist unzulässig, weil der Bezug erkennbar sein muss. Umweltvorteile müssen erläutert werden, außer wenn sie ohne Weiteres ersichtlich sind (e. g. umweltfreundliche Pfandflasche - allgemein: der Verkehr ist sensibilisiert für Umweltbelange 2. Herkunft der Ware a) geografische Herkunftsangaben unmittelbar: ausdrücklicher Hinweis auf geografische Herkunft (e. g. Name des Ortes, der Gegend, des Landes etc.) mittelbar: Aufgrund der Gestaltung der Verpackung oder der Werbung (Länderfarben, Abbildung von Ortswappen, Trachten, Denkmälern etc.) nicht: scheinbare Herkunftsangaben - Bezeichnung beschreibt nur Beschaffenheit der Ware (e. g. Kasseler, Wiener Würstchen etc.) - Fantasiebezeichnungen (e. g. Mont-Blanc-Füller etc.) - ursprüngliche geografische Angaben, die ihre Bedeutung verloren haben (e. g. Kölnisch Wasser etc.) => delokalisierend => Relokalisierung ist möglich durch den Zusatz echt, ur- oder original b) betriebliche Herkunftsangaben Kennzeichenrechte des fremden Inhabers können verletzt werden 3. Herstellung generell: Handwerk ist besser als Fabrikfertigung Seite 4
5 IV. Preiswerbung 1. Preisgestaltung a) Preisbindung Hersteller von Verlagserzeugnissen darf den Preis vorgeben ( 14 f. ivm 16 GWB), ansonsten nicht möglich, außer bei gesetzlich festgelegten Preisen (e. g. Gebühren bei Anwälten, Notaren etc.) b) Lockvogelangebote In einem Sortiment sind bestimmte Waren außerordentlich günstig und werden beworben => der Verkehr schließt daraus, dass das gesamte Angebot billig ist c) Verkauf unter Selbstkosten / unter Einkaufspreis grundsätzlich erlaubt (e. g. zu Werbezwecken für die Einführung neuer Produkte oder für Ladenhüter); nicht erlaubt: Kampfpreise, um gezielt Konkurrenten zu verdrängen (keine kaufmännisch vernünftige Kalkulation erkennbar / über lange Zeit) d) Preisspaltung Ein Unternehmen kann grundsätzlich Ware zu unterschiedlichen Preisen absetzen (über verschiedene Verkaufskanäle); Irreführung ist allerdings möglich, wenn gleiche Ware im selben Verkaufsgeschäft zu unterschiedlichen Preisen verkauft wird. 2. Preisangaben Preisangaben in der Werbung sind nicht erforderlich; wenn der Preis gegenüber Letztverbrauchern angegeben wird, muss es sich dabei um den Endpreis handeln (einschließlich USt und sonstiger Preisbestandteile), unabhängig von Rabattgewährungen ( 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) Angabe des Endpreises ist immer erforderlich, wenn die Waren direkt angeboten werden (e. g. im Schaufenster; 4 I PAngV) Kredite: der effektive Jahreszins muss angegeben werden ( 6 PAngV) unbestimmte Preisangaben sind unzulässig (e. g. 20 % unter dem Richtpreis ) Seite 5
6 unbedenklich sind so genannte Margenpreise ( von bis ) oder Angaben von Preisuntergrenzen ( ab ); dies gilt nur, wenn Waren der unteren Preisklassen in ausreichendem Umfang vorhanden sind Niedrigpreise müssen im Vergleich besonders günstige Waren sein (e. g. Preisknüller etc.) Discountpreise müssen erheblich unter dem normalen Niveau sein Tiefstpreise und Spottpreise müssen auf dem untersten Niveau sein Angabe dauernd billig : - Preise können geändert werden, müssen aber dauerhaft unter den Preisen der Mitbewerber liegen - falls diese Angabe nicht auf bestimmte Artikel beschränkt ist, müssen alle Produkte billiger sein - die Zeitspanne richtet sich nach der Art der Produkte: bei dauernd schwankenden Preisen, wie bei Lebensmitteln, liegt diese bei 2,5 Monaten Preisgarantie ( Geld-zurück-Garantie bei gleichen Produkten der Konkurrenz, die diese billiger anbietet): Diese Garantie enthält implizit die Behauptung, billiger als alle Mitbewerber zu sein. Voraussetzungen für diese Garantie sind: - aufgrund von Marktbeobachtungen zu der Preisberührung berechtigt sein - es müssen Produkte sein, die es auch woanders gibt - das preiswertere Angebot ist nachgewiesen, wenn das Angebot des Mitbewerbers nur in einzelnen Bereichen günstiger ist (e. g. nur der Service ist billiger) Preisvergleich: grundsätzlich zulässig; der Vergleichspreis muss eindeutig sein. In folgenden Fällen ist der Preisvergleich kritisch: - Statt-Preise (e. g. 5,- statt 10,- ) sind unzulässig, da Vergleichspreis nicht eindeutig - Vergleich mit Preisen wie Circa-Preis laut Test sind unzulässig, da irreführend - Vergleich mit seinen eigenen Preisen: 1) Preis muss eine angemessene Zeit ernsthaft verlangt worden sein (keine Mondpreise). Die angemessene Zeit hängt von den Umständen ab (keine starren Fristen), e. g. bei Möbeln ein Monat, bei Orientteppichen sechs Monate etc. 2) unzulässig, wenn früherer Preis absichtlich überhöht angeboten wurde 3) Preissenkung darf nicht längere Zeit zurückliegen (angemessener Zeitraum richtet sich nach der Art der angebotenen Ware und der Wettbewerbssituation; meist vier bis zehn Wochen); bei ab sofort... oder jetzt... ist die Frist noch kürzer - Vergleich der eigenen Preise mit denen der Mitbewerber: Verglichene Waren und Mitbewerber müssen erkennbar sein, Seite 6
7 damit der Kunde den Vergleich überprüfen kann. - Vergleich eigener Preise mit unverbindlicher Preisempfehlung grundsätzlich zulässig, da gute Orientierungshilfe die unverbindliche Preisempfehlung muss als solche erkennbar sein die unverbindliche Preisempfehlung muss vom Hersteller ernsthaft kalkuliert worden sein - Bildung eines Gesamtpreises = Kopplungsangebot, Setpreis: offene Kopplung: die Einzelpreise aller Bestandteile und der Setpreis sind angegeben verdeckte Kopplung: nur Setpreis ist angegeben; zulässig, außer wenn Einzelpreise nicht berechenbar sind 3. Preisänderungen Legaldefinition: Herabsetzung für einzelne nach Güte und Preis gekennzeichnete Waren ( 7 II UWG). Sonderangebote sind grundsätzlich zulässig. Grundsätzlich unzulässig sind Sonderveranstaltungen ( 7 I UWG). Ausnahmen sind Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Sonderveranstaltungen ( 7 III, 8 UWG). Ein starkes Indiz für eine Sonderveranstaltung ist die zeitliche Begrenzung (nicht nur kalendermäßig). 1) WSV, SSV ( 7 III Nr. 1): (cf. Gesetzeswortlaut) Aktionen in zeitlicher Nähe zum Schlussverkauf: Der Verkehr erwartet Preiswerbung, evtl. unzulässig, daher zwei Wochen Karenzzeit vor und nach dem Schlussverkauf. 2) Jubiläumsverkäufe ( 7 III Nr. 2): alle 25 Jahre für zwölf Werktage möglich Jubiläumsangebote sind aber grundsätzlich auch sonst erlaubt, außer wenn es als Sonderveranstaltung aufgefasst werden kann. 3) Räumungsverkäufe ( 8): erlaubt wegen Schaden, Umbau oder Aufgabe des Geschäfts; zwölf Werktage lang, bei Aufgabe 24 Tage lang 4. Preisnachlässe (Rabatte) cf. Gewährung besonderer Vergünstigungen Seite 7
8 V. Gewährung besonderer Vergünstigungen 1. Grundsätze In Aussicht gestellte Vergünstigung darf nicht so stark sein, dass die Qualität und der Preis des Produkts außer Acht geraten => cf.: übertriebenes Anlocken psychologischer Kaufzwang rechtlicher Kaufzwang (Vergünstigung ist vom Verkauf abhängig) Kriterien: Wert der Zuwendung Intensität und Werbewirkung Art und Weise der Gewährung der Zuwendung Anlass und Üblichkeit Person des Gebers / Empfängers Art der Geschäftsbeziehung muss der Kunde das Geschäft betreten? Gruppen: Werbegeschenke: zulässig Warenproben: unzulässig, wenn nicht der objektive Testzweck im Vordergrund steht und ein Bedarf mit der Probe gedeckt wird Kundenbeförderung: Freifahren bergen einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil => hoher psychologischer Druck, etwas zu kaufen => maßgeblich: - Beförderung unentgeltlich - Länge der Fahrtstrecke - persönlicher Kontakt zum Personal - Reichen von Erfrischungen - Verbraucher persönlich bekannt - es soll nicht lediglich ein Standortnachteil ausgeglichen werden Seite 8
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