FB 4: Der unglückliche Fußballprofi

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1 FB 4: Der unglückliche Fußballprofi Gutgläubiger Eigentumserwerb; Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) Gliederung: A. Ansprüche des V gegen U I. V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe des Audi aus 985 BGB haben. 1. Unmittelbarer Besitz des U: 2. Eigentum des V a) Eigentumserwerb des T b) Eigentumserwerb des U aa) Einigung bb) Übergabe cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe dd) Berechtigung des Y (1) 935 Abs. 1 S. 1 BGB (2) 935 Abs. 1 S. 2 BGB (a) Mittelbarer Besitz des V? (b) Mehrstufiger mittelbarer Besitz? (c) Besitzmittlungsverhältnis X/T (d) Besitzmittlungsverhältnis T/V 3. Kein Recht zum Besitz des U II. Ein Herausgabeanspruch des V gegen U könnte sich auch aus 869, 861 Abs. 1 BGB ergeben. III. Dagegen besteht ein Anspruch auf Herausgabe nach 1007 Abs. 2 BGB. IV. V könnte ferner ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Audi in Höhe von zustehen. 1. Aus 989, 990 BGB a) Bösgläubigkeit des U aa) Zurechnung der evtl. Bösgläubigkeit des Besitzdieners (1) Literatur (2) Rechtsprechung (3) Vermittelnde Ansicht (4) Entscheidung bb) Bösgläubigkeit des E b) Verschulden des U c) Umfang des Schadensersatzanspruchs Abs. 1 BGB Abs. 2 BGB i.v.m. 303 oder 259 StGB C. Ansprüche des V gegen Y I. Anspruch aus GoA 687 Abs. 2, 678 BGB II. Schadensersatzanspruch 989, 990 BGB 1. Haftungsbegründender Tatbestand 2. Vindikationslage 3. Bösgläubigkeit des Y 4. Verschulden des Y 5. Haftungsausfüllende Kausalität III. Anspruch des V gegen Y aus 823, 992 BGB. 1. Anwendbarkeit 823 ff. BGB 2. Haftungsbegründender Tatbestand a) Verletzung einer Schutznorm nach 823 Abs. 2 BGB b) Eigentumsverletzung nach 823 Abs. 1 BGB IV. 816 Abs. 1 S. 1 BGB D. Ansprüche des V gegen T I. Anspruch des V auf Rückgabe des Audi aus 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB II. Anspruch auf Schadensersatz 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB 1. Rücktrittserklärung 2. Rücktrittsgrund 3. Wertersatz 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB III. Anspruch auf Nutzungsersatz 346 Abs. 1 BGB 2. Aus 831, 823 Abs. 1 BGB B. Ansprüche des V gegen E I. Herausgabe nach 985 BGB bzw. Schadensersatz nach 989, 990 BGB II. Schadensersatz 823 BGB Seite 1 von 8

2 Lösung: A. Ansprüche des V gegen U I. V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe des Audi aus 985 BGB haben. 1. Unmittelbarer Besitz des U: U ist unmittelbarer Besitzer ( 854 BGB) des Audi. Selbst wenn E noch im Besitz des Wagens sein sollte, so ist dieser doch lediglich Besitzdiener i.s.d. 855 BGB und U unmittelbarer Besitzer. 2. Eigentum des V Weiterhin müsste V Eigentümer des Audis sein. Zunächst war V zweifelsohne Eigentümer des Audis. a) Eigentumserwerb des T Er könnte sein Eigentum jedoch an T verloren haben, als er diesem den Wagen im Zuge der Erfüllung des Kaufvertrages überließ. Anmerkung: Achten Sie an dieser Stelle genau auf Ihre Terminologie. Wer hier formuliert: V könnte sein Eigentum aber durch den Verkauf an T verloren haben., riskiert in der Klausur die (verheerende) Bemerkung: Verfasser hat das Trennungs- und Abstraktionsprinzip nicht verstanden!!! Die Einigung zur Übertragung des Eigentums nach 929 S. 1 BGB wurde vorliegend aber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erklärt, 158 Abs. 1 BGB. Da diese Bedingung noch nicht eingetreten ist (und auch aufgrund des Rücktritts des V vom Kaufvertrag nicht mehr eintreten kann es gibt keine Kaufpreisforderung mehr), hat V sein Eigentum nicht an T verloren. b) Eigentumserwerb des U V könnte sein Eigentum aber durch Veräußerung des Y an U nach 929 S. 1 BGB verloren haben. aa) Einigung Dies erfordert zunächst, dass sich beide über den Eigentumsübergang i.s.d. 929 S. 1 BGB geeinigt haben. Allerdings hat nicht U selbst, sondern sein Angestellter E gehandelt. Die Einigung ist jedoch ein Rechtsgeschäft, auf das die Vorschriften des Allgemeinen Teils grundsätzlich Anwendung finden, so dass E den U nach 164 ff. BGB vertreten haben könnte. E hat eine eigene Willenserklärung im Namen des U abgegeben, letzteres ergibt sich aus den Umständen, 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Vertretungsmacht des E folgt aus 167 BGB. Anmerkung: 56 HGB kommt vorliegend als Grundlage einer Vertretungsmacht des E nicht in Betracht. Bereits der Wortlaut schließt nach überwiegender Ansicht die Fälle des Ankaufs von Gegenständen aus, str. 1 bb) Übergabe Der Audi müsste dem U auch gem. 929 S. 1 BGB übergeben worden sein, was nach 854 Abs. 1 BGB erfordert, dass der Veräußerer jeglichen Besitz an der Sache aufgegeben und der Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt hat (zumindest aber mittelbaren Besitz). Außerdem muss die Besitzerlangung auf gewisse Dauer angelegt sein und von einem (natürlichen) Besitzerwerbswillen getragen sein. Vorliegend hat jedoch nicht U, sondern E die tatsächliche Gewalt erlangt. E ist aber Besitzdiener des U nach 855 BGB, da er zu diesem in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis (Arbeitsverhältnis) steht und dabei den Weisungen des U unterworfen ist. Folglich hat U den unmittelbaren Besitz in dem Augenblick erlangt, als E die tatsächliche Gewalt über die Sache ausüben konnte. cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Y und E als Vertreter des U waren sich auch zum Zeitpunkt der Übergabe einig über den Eigentumsübergang. Ein Widerruf ist nicht ersichtlich. dd) Berechtigung des Y Der Eigentumserwerb des U nach 929 S. 1 BGB scheitert jedoch an der fehlenden Berechtigung des Y zur Veräußerung, da dieser weder Eigentümer noch verfügungsbefugt ( 185 BGB) war. Die fehlende Berechtigung des Y könnte allenfalls durch einen gutgläubigen Erwerb des U überwunden werden, wenn die Voraussetzungen der 929 S. 1, 932, 935 BGB vorlägen. 1 Wie hier BGH, NJW 1988, 2109; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, 56 Rn. 4. Seite 2 von 8

3 Ein gutgläubiger Erwerb ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn der Wagen nach 935 BGB abhanden gekommen ist. (1) 935 Abs. 1 S. 1 BGB Der Fall des 935 Abs. 1 S. 1 BGB liegt hier nicht vor, da der ursprüngliche Eigentümer V den Besitz am Wagen nicht ohne seinen Willen verloren, sondern bewusst auf T übertragen hat. (2) 935 Abs. 1 S. 2 BGB Es könnte jedoch 935 Abs. 1 S. 2 BGB einschlägig sein. Danach ist eine Sache dem Eigentümer, sofern er mittelbarer Besitzer ( 868 BGB) war, abhanden gekommen, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer abhanden gekommen ist. Folglich kommt es darauf an, ob V zum Zeitpunkt des Diebstahls des Audis noch mittelbarer Besitzer war. Anmerkung: Die Formulierung: Abhanden kommen liegt vor, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen verliert ist deshalb nicht genau und kann zur Falle werden. (a) Mittelbarer Besitz des V? Mittelbarer Besitz des V i.s.d. 868 BGB liegt dann vor, wenn der Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ausübt, zwischen beiden ein Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 BGB besteht, der unmittelbare Besitzer Besitzmittlungswillen hat und dem V ein (zumindest künftiger oder bedingter) Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer zusteht. (b) Mehrstufiger mittelbarer Besitz? Problematisch ist hier, dass der Wagen nicht dem T, sondern dem X gestohlen wurde, der zu diesem Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer war. Doch besteht nach 871 BGB auch die Möglichkeit des mehrstufigen mittelbaren Besitzes, was voraussetzt, dass zwischen dem unmittelbaren Besitzer (X) und dem mittelbaren Besitzer 1. Stufe (T), sowie zwischen dem mittelbaren Besitzer 1. Stufe und dem mittelbaren Besitzer 2. Stufe (V) ein Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 BGB besteht. (c) Besitzmittlungsverhältnis X/T Zwischen X und T bestand sicherlich ein solches Besitzmittlungsverhältnis aus dem Werkvertrag ( 631 BGB), im Zuge dessen der T mittelbarer Besitzer 1. Stufe war. (d) Besitzmittlungsverhältnis T/V Fraglich ist aber, ob ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen T und V vorliegt. Unter einem Besitzmittlungsverhältnis gemäß 868 BGB ist jedes hinreichend konkrete Rechtsverhältnis zu verstehen, das ein Nutzungsrecht und/oder eine Verwahrungspflicht des unmittelbaren Besitzers begründet. Ein solches Besitzmittlungsverhältnis bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung, sondern kann auch konkludent geschlossen werden. Die Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt begründet dabei auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Besitzmittlungsverhältnis, da dem Käufer konkrete Nutzungsrechte eingeräumt und Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Auch aus dem durch V erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag ( 323 Abs. 1, 349 BGB) ergibt sich nichts anderes. Denn zum einen genügt zur Begründung sowie zum Fortbestehen mittelbaren Besitzes ein bloß vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis 2. Zum anderen beseitigt der Rücktritt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht, sondern wandelt sie lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Folglich war V zum Zeitpunkt des Diebstahls mittelbarer Besitzer 2. Stufe nach 871 BGB, so dass der Wagen nach 935 Abs. 1 S. 2 BGB abhanden gekommen ist. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch U scheidet daher aus. Zwischenergebnis: V ist noch immer Eigentümer des Audis. 3. Kein Recht zum Besitz des U Dem U dürfte kein Recht zum Besitz zustehen, 986 BGB. Zwar hat U den Wagen aufgrund eines Kaufvertrages mit Y erhalten, doch ergibt sich daraus ein Besitzrecht allein gegenüber Y und nicht gegenüber V (Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse). Ergebnis: V kann von U die Herausgabe des Audis nach 985 BGB verlangen. 2 Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010; 868 Rn. 6. Seite 3 von 8

4 II. Ein Herausgabeanspruch des V gegen U könnte sich auch aus 869, 861 Abs. 1 BGB ergeben. Zwar erwarb Y den Besitz an dem Wagen durch verbotene Eigenmacht gegenüber X, 858 Abs. 1 BGB. Dieser durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz war auch fehlerhaft, 858 Abs. 2 S. 1 BGB. U muss aber als Nachfolger im Besitz die Fehlerhaftigkeit des Besitzes nicht gegen sich gelten lassen, da er weder Erbe des Y war noch die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers kannte, 858 Abs. 2 S. 2 BGB. Ein Anspruch des V gegen U gemäß 869, 861 Abs. 1 BGB scheidet daher aus 3. III. Dagegen besteht ein Anspruch auf Herausgabe nach 1007 Abs. 2 BGB. IV. V könnte ferner ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Audi in Höhe von zustehen. 1. Aus 989, 990 BGB Es könnte ein Schadensersatzanspruch nach 989, 990 BGB in Betracht kommen, da zwischen V und U zum Zeitpunkt der Beschädigung des Wagens ein Eigentümer Besitzer Verhältnis (= Vindikationslage) bestand, vgl. I. a) Bösgläubigkeit des U Die Haftung des Besitzers (U) tritt jedoch nur ein, wenn entweder der Herausgabeanspruch ( 985 BGB) rechtshängig 4 war, 989 BGB, d.h. wenn bereits Klage auf Herausgabe erhoben wurde oder wenn der Besitzer bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben war, 990 BGB. Der gute Glaube muss sich dabei lediglich auf die eigene Besitzberechtigung beziehen 5. Der Maßstab des guten Glaubens ergibt sich, je nachdem ob es um bewegliche oder unbewegliche Sachen geht, aus einer 3 Auch ein Herausgabeanspruch des V nach 1007 Abs. 1 BGB scheitert an der Gutgläubigkeit des U, 932 Abs. 2 BGB analog. 4 Anhängig ist die Klage, wenn sie bei Gericht eingegangen ist; Rechtshängigkeit liegt vor, wenn die Klageschrift dem Beklagten durch das Gericht zugestellt worden ist, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. 5 Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, 990 Rn. 3. entsprechenden Anwendung von 932 Abs. 2 BGB oder 892 BGB (letzteres ist str.). Fraglich ist daher, ob U analog 932 Abs. 2 BGB bei Besitzerwerb bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass Y ihm keine Besitzberechtigung verschaffen konnte. aa) Zurechnung der evtl. Bösgläubigkeit des Besitzdieners Allerdings hat nicht U selbst, sondern sein Angestellter E als Besitzdiener den Besitz für U erworben. U selbst war auch nicht bösgläubig, er hatte mit dem Erwerb nichts zu tun. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine etwaige Bösgläubigkeit des E, dem U überhaupt zurechenbar ist. Wie die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen, insbesondere des Besitzdieners, dem Besitzer zugerechnet werden kann, ist umstritten. Einigkeit besteht nur insoweit, als 278 BGB als Zurechnungsnorm außer Betracht bleiben muss, da diese Norm grundsätzlich nur innerhalb bestehender Schuldverhältnisse Anwendung finden kann. (zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs von U bestand noch kein EBV zwischen V und U. Daher kann dieses auch nicht als Schuldverhältnis angenommen werden.) (1) Literatur Eine Literaturansicht 6 spricht sich für eine entsprechende Anwendung des 831 BGB aus. Zur Begründung führt sie aus, dass die 990, 989 BGB einen deliktsähnlichen, gestreckten Haftungstatbestand (erst unredlicher Erwerb, dann schuldhafte Vereitelung der Herausgabe) begründen. Schon die bösgläubige Besitzbegründung als solche stehe einem Delikt zumindest nahe. Deshalb passe 831 BGB als Grundlage für die Zurechnung der Bösgläubigkeit von Hilfspersonen des Besitzerwerbers besser als 166 Abs. 1 BGB. (2) Rechtsprechung Die Rechtsprechung 7 und der ihr folgende Teil des Schrifttums 8 will die Bösgläubigkeit einer beim Besitzerwerb beteiligten Hilfsperson dem Besitzer nur in Analogie zu 166 Abs. 1 BGB zurechnen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die betreffende Hilfsperson entweder wirklich Stellvertreter des gegenwärtigen Besitzers war oder jedenfalls die einem Stellvertreter 6 Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn BGHZ 32, 53; 41, 17, 21f.; 55, 307, Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, 990 Rn. 6. Seite 4 von 8

5 vergleichbare freie Stellung inne hatte, also mit selbständiger Entscheidungskompetenz und Verantwortung für die Erwerbshandlung ausgestattet war. Fehlt es an dieser freien Stellung, ist die Bösgläubigkeit der Hilfsperson für die Frage der Haftung des Besitzers aus 990 BGB irrelevant. Begründet wird dies mit der ratio legis des 166 Abs. 1 BGB, wonach jemand, der sich im Rechtsverkehr fremder Hilfe bedient und die Wirkungen fremden Handelns für sich in Anspruch nimmt, auch die Nachteile daraus (nämlich aus der Bösgläubigkeit seiner Hilfsperson) in Kauf nehmen muss. Anmerkung: Der Unterschied der beiden Auffassungen besteht darin, dass dem Besitzer bei 166 Abs. 1 BGB analog die Bösgläubigkeit des Besitzdieners stets zugerechnet wird, während er sich bei 831 BGB analog bei hinreichender Kontrolle der Hilfsperson exkulpieren kann. (3) Vermittelnde Ansicht Eine dritte Auffassung wendet sowohl 166 Abs. 1 BGB als auch 831 BGB analog an, wobei teilweise danach differenziert wird, ob sich der Besitzerwerb im Rahmen eines Rechtsgeschäfts vollzieht (dann Anwendung des 166 Abs. 1 BGB) oder nicht (dann Analogie zu 831 BGB) 9. Als Argument wird angeführt, dass bei dem im Rahmen eines Rechtsgeschäfts erfolgten Besitzerwerb der Erwerber mit der Zurechnung des Vertreterwissens nach 166 Abs. 1 BGB rechne. Bei Besitzerwerb außerhalb eines Rechtsgeschäftes gehe es aber um Sachverhalte, die ohne die Sonderregelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nach Deliktsrecht zu beurteilen wären. Zum Teil wird auch danach unterschieden, ob der Besitzdiener im Rahmen der ihm übertragenen Kompetenzen selbständig über den Besitzerwerb entschieden hat ( 166 Abs. 1 BGB analog) oder ob es an dieser selbständigen Stellung fehlt ( 831 BGB analog) 10. (4) Entscheidung Im Ergebnis ist hier der Ansicht der Rechtsprechung zu folgen. Diese Lösung entspricht auch einer Entwicklungstendenz des Zivilrechts, aus 166 Abs. 1 BGB ein allgemeines Zurechnungsprinzip zu entwickeln. Da E vorliegend zugleich Vertreter des U war, ist 9 So etwa Hönn, JA 1988, S: 529, Prütting, Sachenrecht, 33. Aufl. 2008, 9 IV 2. a). entsprechend 166 Abs. 1 BGB seine Bösgläubigkeit dem U zuzurechnen. Anmerkung: Ist der Besitzer selbst bösgläubig, so gereicht ihm dies stets zum Nachteil, auch wenn der Besitzdiener selbst gutgläubig ist. bb) Bösgläubigkeit des E Fraglich ist aber, ob E überhaupt bösgläubig war, 990, 932 Abs. 2 BGB. Jedenfalls hatte er keine positive Kenntnis von der fehlenden Besitzberechtigung des Y. Doch genügt nach 932 Abs. 2 BGB auch die grob fahrlässige Unkenntnis. Vorliegend wurde dem E der Audi ganz erheblich unter Wert angeboten. Dies hätte bei E bereits Zweifel an der Berechtigung des Y hervorrufen müssen. Außerdem handelt bei der Veräußerung von Fahrzeugen regelmäßig grob fahrlässig, wer sich nicht von der Berechtigung des Veräußerers mittels der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals: Kfz-Briefs) überzeugt 11. Zwar trifft den Erwerber grundsätzlich keine Nachforschungspflicht im Hinblick auf die Berechtigung des Veräußerers, sofern dieser durch den Besitz der Sache legitimiert ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers begründen müssen. Davon ist aber auszugehen, wenn der Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen kann. U war also bei Besitzerwerb bösgläubig, 990 Abs. 1 S. 1, 932 Abs. 2, 166 Abs. 1 analog BGB. b) Verschulden des U Ferner müsste den U ein Verschulden am Eintritt des Schadens treffen, 989, 276 BGB. Dabei wird dem U das Verschulden des E nach 278 BGB zugerechnet, für dessen Anwendbarkeit genügt, dass ein EBV als gesetzliches Schuldverhältnis besteht. [anders siehe oben aa)] c) Umfang des Schadensersatzanspruchs Der Anspruch umfasst nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag in Höhe von Sofern eine Reparatur aber nicht durchgeführt wird, ist aus diesem Betrag die Umsatzsteuer herauszurechnen, vgl. 249 Abs. 2 S. 2 BGB. 11 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NJW 1996, 2226; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, 932 Rn. 13. Seite 5 von 8

6 2. Aus 831, 823 Abs. 1 BGB Ein Anspruch des V gegen U auf Schadensersatz nach 831 i.v.m. 823 Abs. 1 BGB scheitert an 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB, demzufolge weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind, sofern ein EBV vorliegt. B. Ansprüche des V gegen E I. Herausgabe nach 985 BGB bzw. Schadensersatz nach 989, 990 BGB Sowohl ein Herausgabeanspruch aus 985 BGB als auch ein Schadensersatzanspruch aus 989, 990 BGB scheitern daran, dass E niemals Besitzer, sondern nur Besitzdiener war und damit keine Vindikationslage vorliegt. II. Schadensersatz 823 BGB Abs. 1 BGB Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von ergibt sich jedoch aus 823 Abs. 1 BGB. Dem steht auch nicht 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB entgegen, der seine Sperrwirkung mangels Vorliegens eines EBV zwischen V und E nicht entfalten kann Abs. 2 BGB i.v.m. 303 oder 259 StGB Ferner wäre an einen Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 303 oder 259 StGB zu denken, der jedoch an einem erforderlichen Vorsatz ( 15 StGB) des E scheitern wird. C. Ansprüche des V gegen Y I. Anspruch aus GoA 687 Abs. 2, 678 BGB Dagegen besteht ein Anspruch aus 687 Abs. 2, 678 BGB 12, da die Veräußerung des Audi eine angemaßte Eigengeschäftsführung darstellt und Y auch den Widerspruch zum Willen des Geschäftsherrn erkennen musste. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf alle durch die Veräußerung adäquat kausal verursachten Schäden, also auch auf den Sachschaden, der durch E entstand. 12 Ansprüche aus 687 II, 678 BGB werden durch ein bestehendes Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nicht ausgeschlossen, Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, Vorbem v 987 Rn. 18. II. Schadensersatzanspruch 989, 990 BGB V könnte einen Schadensersatzanspruch gegen Y aus 989, 990 BGB haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Als schadensbegründender Umstand (= haftungsbegründender Tatbestand) kommt hier lediglich die Unmöglichkeit der Herausgabe nach 989, 990 BGB in Betracht, nicht die Beschädigung des Wagens, da Y zum Zeitpunkt der Beschädigung gar nicht mehr im Besitz des Wagens war. Y hat sich durch die Übergabe des Wagens an U die Herausgabe an V unmöglich gemacht. 2. Vindikationslage Zum Zeitpunkt der Veräußerung 13 des Wagens an U bestand auch eine Vindikationslage zwischen V und Y, 985, 986 BGB. 3. Bösgläubigkeit des Y Y als Dieb war beim Besitzerwerb auch bösgläubig i.s.d. 990, 932 Abs. 2 BGB, da er wusste, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist. 4. Verschulden des Y Er hat sich die Herausgabe infolge der Übergabe des Wagens auch schuldhaft unmöglich gemacht, 276 BGB. 5. Haftungsausfüllende Kausalität Der Schaden des V besteht jedoch nicht in der Sachentziehung, sondern in der Beschädigung der (wiedererlangten) Sache. Fraglich ist also, ob dem Y die Beschädigung des Audi durch E überhaupt noch zurechenbar ist (= haftungsausfüllende Kausalität). Zwar war die Beschädigung kausal durch Y verursacht, denn hätte er E den Wagen nicht überlassen, hätte dieser keinen Unfall verursacht. Auch die Adäquanz ist zu bejahen, da es nicht völlig außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass der Erwerber eines Fahrzeugs einen Schaden verursacht. Fraglich ist deshalb, ob ein solcher Schaden noch vom Schutzzweck des 989 BGB erfasst werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 989 BGB dem Eigentümer umfassend den Substanzschaden 13 Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, Vorbem v 987, Rn. 2. Seite 6 von 8

7 ersetzen will 14. Die Berufung auf eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs wird man dem Y daher nur insoweit zugestehen können, als der Schaden auch bei ordnungsgemäßen Verhalten eingetreten wäre, was hier wegen der halsbrecherischen Fahrweise des E zu verneinen wäre. V steht daher ein Anspruch gegen Y auf Schadensersatz i.h.v zu. III. Anspruch des V gegen Y aus 823, 992 BGB. 1. Anwendbarkeit 823 ff. BGB Das Deliktsrecht findet Anwendung, die Sperrwirkung des EBV greift wegen 992 BGB nicht ein. 2. Haftungsbegründender Tatbestand Stellt man hinsichtlich der Eigentumsverletzung lediglich auf den Diebstahl ( 242 StGB) ab, so ergibt sich das Problem, ob der Schaden noch dem Y zurechenbar und vom Schutzzweck der Norm gedeckt ist. Eine derartige Zurechnung ist aber als nicht mehr adäquat abzulehnen 15. Anders dagegen, wenn die Veräußerung des Audi an U erneut einen haftungsbegründenden Tatbestand i.s.d. 823 BGB erfüllen würde. a) Verletzung einer Schutznorm nach 823 Abs. 2 BGB Ein strafrechtlicher Anknüpfungspunkt über 823 Abs. 2 BGB fehlt, da die Veräußerung durch Y für ihn als Täter des Diebstahls keine Hehlerei ( 259 StGB) darstellt. Auch eine Unterschlagung ( 246 StGB) scheidet mangels Verwirklichung des objektiven Unrechtstatbestandes aus, sofern man in der Veräußerung des Wagens mit der sog. Tatbestandslösung keine weitere Manifestation des Zueignungswillens sieht 16. Ist eine Zueignung einmal geschehen, kann eine neuerliche Entziehung der Herrschaftsbefugnisse und ihre Anmaßung durch den Täter schon begrifflich nicht stattfinden, sondern lediglich den Willen des Täters dokumentieren, seine Herrschaftsmacht aufrechtzuerhalten. Zwar ist der Tatbestand des Betrugs gem. 263 StGB gegenüber U erfüllt, weil E diesem kein Eigentum verschaffen konnte. Doch dient der Betrugstatbestand insoweit nicht dem Schutz des V, so dass er nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Schutzgesetzes nach 823 Abs. 2 BGB fällt. b) Eigentumsverletzung nach 823 Abs. 1 BGB Auch eine Eigentumsverletzung nach 823 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, denn die Beeinträchtigung der Verfügungsgewalt des Eigentümers in Form des (mittelbaren) Besitzes war bereits mit dem Diebstahl eingetreten. Letztlich wurde doch nur der Herausgabeanspruch des V gegen Y aus 985 BGB beeinträchtigt, der aber als bloßer Vermögenswert nicht mehr von 823 Abs. 1 BGB erfasst wird. Ein Anspruch aus 823, 992 BGB besteht daher nicht. IV. 816 Abs. 1 S. 1 BGB Wenn V die Verfügung des Y an U genehmigt, steht ihm nach 816 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gegen Y in Höhe von , die Y von U erhielt, zu. Er verliert dann aber sein Eigentum, weil die Eigentumsübertragung an U wirksam wird. 14 Staudinger/Gursky, BGB (2006), 989 Rn. 21 ff. 15 Bei oben geprüftem Anspruch aus 989, 990 wurde ein Kausalzusammenhang zwischen der Weitergabe des Kfz durch Y und dem Unfall des E bejaht. Hier ( 823 I) besteht das dem Y vorwerfbare Verhalten bereits in dem zeitlich früher erfolgten Diebstahl des Kfz. Die Kausalkette bis zum späteren Unfall des E ist daher bedeutend länger als bei obigem Anspruch aus 989, 990 und als nicht mehr adäquat abzulehnen. A.A. selbstverständlich mit entsprechender Argumentation vertretbar. 16 BGHSt 14, 38; 16, 280; 38, 125. Anders die sog. Konkurrenzlösung, nach der ein Täter, der sich eine Sache bereits durch ein Eigentums- oder Vermögensdelikt zugeeignet hat, durch eine weitere Zueignungshandlung an der Sache den objektiven Tatbestand der Unterschlagung verwirklichen kann. Im Verhältnis zum Diebstahl handelt es sich dann aber um eine mitbestrafte Nachtat, vgl. Tenckhoff, JuS 1984, 779. Dieses Problem hat sich durch das 6. Strafrechtsreformgesetz nicht erledigt, Jäger, JuS 2000, 1167, Seite 7 von 8

8 D. Ansprüche des V gegen T I. Anspruch des V auf Rückgabe des Audi aus 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Der Anspruch des V auf Rückgabe des Audi aus 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB ist wegen subjektiver Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB erloschen, als der Wagen gestohlen wurde. II. Anspruch auf Schadensersatz 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB Ein Anspruch auf Schadensersatz für die von T verursachte Wertminderung i.h.v. 500 könnte sich aus 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB ergeben. Dann müsste V vom Kaufvertrag mit T wirksam zurückgetreten sein. 1. Rücktrittserklärung V hat den Rücktritt gem. 349 BGB gegenüber T erklärt. 2. Rücktrittsgrund Ferner müsste ein Rücktrittsgrund vorliegen. Zwar haben die beiden nicht ausdrücklich eine Rücktrittsmöglichkeit vereinbart. Auch enthält 449 BGB n.f. anders als 455 BGB a.f. keine Auslegungsregel dahingehend, dass der Verkäufer bei Zahlungsverzug zum Rücktritt berechtigt sein soll. Vielmehr muss eine entsprechende Vereinbarung getroffen sein. Will der Verkäufer ohne eine solche Vereinbarung zurücktreten, so steht ihm jedoch der Weg über die allgemeinen Vorschriften offen. Vorliegend sind die Voraussetzungen des 323 Abs. 1 BGB, insbesondere das Erfordernis einer erfolglosen Nachfristsetzung erfüllt, so dass V zum Rücktritt berechtigt war. III. Anspruch auf Nutzungsersatz 346 Abs. 1 BGB V könnte ferner einen Anspruch auf Nutzungsersatz gem. 346 Abs. 1 BGB haben. Unter Nutzungen sind nach 100 BGB die Früchte ( 99 BGB) sowie die Gebrauchsvorteile zu verstehen. Der Gebrauch eines Kfz stellt einen solchen Gebrauchsvorteil dar. Der Umfang des Nutzungsersatzes bemisst sich dabei wie folgt: (Kaufpreis x gefahrene Kilometer) / voraussichtliche Restfahrleistung bei Übergabe. Literaturhinweise: - Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, 868, Rn. 1, 6; 932, Rn. 13; 990, Rn. 3 ff. - Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 25. Aufl. 2010, 22, Medicus, Bürgerliches Recht, 21. Aufl. 2007, Wertersatz 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB Hinsichtlich der Rückabwicklung enthalten die 346, 347 BGB eigenständige Grundlagen für Wertersatz und Nutzungsersatz. Vorliegend hat T Wertersatz nach 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu leisten, ohne dass es auf die Frage eines Verschuldens ankäme. Der Anspruch umfasst jedoch lediglich den merkantilen Minderwert, da der Sachschaden auf Kosten des T behoben wurde. V hat einen Anspruch gegen T auf Ersatz der Seite 8 von 8

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