wir freuen uns, Ihnen unseren Newsletter für August dieses Jahres zusenden zu können.
|
|
- Friedrich Adler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen Göttingen Waageplatz 2 Telefon: (0551) Telefax: (0551) Homepage: niemann-rechtsanwaelte@t-online.de Dr. Helmuth Niemann Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht u. Notar Dr. Franc Pfahl Christian-Karsten Rohde Carsten Paulini Rechtsanwalt Bei allen Schreiben und Zahlungen angeben Newsletter August 2010 In Kooperation mit: Steuerberater Dr. Jens Beissel Göttingen, Waageplatz 2 Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen unseren Newsletter für August dieses Jahres zusenden zu können. In diesem Newsletter haben wir wieder für Sie aktuellste arbeitsgerichtliche Rechtsprechung aufgearbeitet und hoffen, dass wir hiermit Ihr Interesse wecken können. 1. Fall Emmely, Unterschlagung zweier Leergutbons in Höhe 1,30 Euro, BAG vom , 2 AZR 5341/09 Kaum eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist in der Vergangenheit mit einer derart großen Spannung erwartet worden, wie die Entscheidung über eine fristlose Kündigung einer Kassiererin der Kaiser s Tengelmann GmbH. Das Landesarbeitsgericht hatte die Kündigung noch für wirksam gehalten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kassiererin zwei Leergutbons einlöste, die im Laden gefunden wurden und die sie an der Kasse aufbewahren sollte für den Fall, dass sich der Kunde noch melden sollte. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Das BAG meinte, dass das Vertrauen durch eine einmalige Pflichtverletzung nach einer Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren nicht vollkommen zerstöre. Die Schädigung sei relativ niedrig gewesen, so dass insgesamt im Rahmen der Interessenabwägung die Kündigung nicht als letztes Mittel zu bewerten sei. Bankverbindungen: Postbank Hannover (BLZ ) Sparkasse Göttingen (BLZ ) USt.-IdNr. DE
2 Dr. Niemann & Kollegen 2 Im Rahmen der Prüfung einer Kündigung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auch bei einem Vermögensdelikt kann eine daraufhin ausgesprochene Kündigung rechtswidrig sein, wenn das Arbeitsverhältnis lange und beanstandungsfrei besteht und deswegen durch die Tat das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört wurde. 2. Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit, Beschlüsse des BAG vom AS 2/10, 10 AS 3/10, vom AZR 537/08 (A), 4 AZR 549/08 (A) Jahrzehnte vertrat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsauffassung, dass für einen Betrieb nur ein tarifliches Regelwerk Anwendung finden könne. Dies sollte ausschließen, dass ein Arbeitgeber mit verschiedenen Gewerkschaften in Verhandlungen treten und mit Arbeitskampfmaßnahmen verschiedener Gewerkschaften rechnen musste. In einem Betrieb sollten verschiedene Arbeitnehmer nicht verschiedenen tariflichen Regelwerken unterfallen. Diesen Grundsatz der Tarifeinheit gab das Bundesarbeitsgericht nunmehr auf. Es gebe keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen könnten. Unzulässig sei es lediglich, dass für ein Arbeitsverhältnis mehrere Regelwerke gelten dürften. Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass auch kleinere Gewerkschaften wie z. B. diejenigen der Lokführer, Flugbegleiter oder Ärzte sowie Piloten, die Möglichkeit haben, eigene Tarifverträge abzuschließen und gegebenenfalls Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen. Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können. 3. Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten Unterschlagung am Arbeitsplatz, BAG vom , - 8 AZR 144/09 Ein Einzelhandelskaufmann arbeitete als Verkäufer in einem Getränkemarkt. Durch Inventuren traten erhebliche Fehlbestände am Leergut auf. Der Arbeitgeber nahm Langzeitauswertungen vor und installierte eine für den Arbeitnehmer nicht erkennbare Videokamera über seinem Arbeitsplatz an der Getränkemarktkasse. Nach Auffassung des Arbeitgebers ergab die Auswertung Unterschlagungen in Höhe von Euro binnen dreier Arbeitstage. Die Kassenauswertung ergab für zwei Monate einen Schaden von über Euro. Im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden konfrontierte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hiermit. Der Arbeitnehmer gab zu, seit vier Jahren regelmäßig Geld genommen und dies mit fingierten Pfandbonzetteln verdeckt zu haben. Der Arbeitnehmer bestätigte handschriftlich, innerhalb von vier Jahren einen Gesamtschaden von wenigstens Euro verursacht zu haben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer fuhren zu einem Notar in eine benachbarte Großstadt. Dort unterzeichnete der Arbeitnehmer ein vom Notar vorformuliertes Schuldanerkenntnis wegen der von ihm begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung und
3 Dr. Niemann & Kollegen 3 unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Arbeitnehmer erklärte einige Zeit später die Anfechtung und verlangte vor dem Gericht die Herausgabe der notariellen Urkunde. Die Klage blieb erfolglos. Mit der Unterzeichnung des Anerkenntnisses habe der Arbeitnehmer den Einwand aufgegeben, sich gegen Art und Weise der Überführung zu wehren. Die Urkunde sei auch nicht sittenwidrig, da der Betrag nach dem vorausgegangenen Geständnis des Arbeitnehmers noch vorsichtig kalkuliert sei. Der Arbeitgeber habe auch nicht die Geschäftsunerfahrenheit des Klägers ausgenutzt. Eine Drohung mit einer Strafanzeige erscheine angesichts des vom Arbeitnehmer selbst eingeräumten Sachverhaltes auch nicht als unverhältnismäßig. Grundsätzlich kann ein unterzeichnetes notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit Argumenten angegriffen werden, die vor Unterschrift gegen die Forderung des Gegners hätten erhoben werden können. 4. Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers, Beschluss des BAG vom , 8 AZR 287/08 (A) Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Gebietet es das Gemeinschaftsrecht einem Bewerber, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfülle, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt habe und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt sei? Hintergrund dieser Vorlage war, dass sich eine in Russland geborene Frau um eine Stelle als Software-Entwicklerin erfolglos beworben hatte. Das Unternehmen gab ihr keinerlei Auskunft, welche Kriterien für die Entscheidung maßgeblich waren. Die Bewerberin befürchtete, dass die Bewerbung möglicherweise lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft abgelehnt worden sei und damit ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ( Antidiskriminierungsgesetz ) verstoße. Das Bundesarbeitsgericht sah nach deutschem Recht keinen Anspruch einer Bewerberin auf Auskunft. Sie müsse Indizien darlegen, welche eine Benachteiligung nach dem AGG vermuten lasse. Erst nach der Darlegung solcher Indizien müsse der Arbeitgeber darlegen, dass keine Benachteiligung vorgelegen habe. Ob diese Auslegung des deutschen Rechts den einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrecht entspricht, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht selbst entscheiden. Der europäische Gerichtshof wird darüber entscheiden, ob es das Gemeinschaftsrecht gebietet, dass eine abgelehnte Bewerberin Auskunft über den eingestellten Bewerber und die Auswahlkriterien erhält.
4 Dr. Niemann & Kollegen 4 5. Ergänzende Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT, Urteil des BAG vom , 4 AZR 796/08 Relativ häufig verweisen Arbeitsverträge auf Tarifverträge, die an sich nur für Mitglieder von Gewerkschaften gelten. In dem zu entscheidenden Fall verwies ein Arbeitsvertrag auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Ablösung des BAT durch die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst stellte sich die Frage, ob auch diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden oder ob der frühere BAT unverändert ( statisch ) weiter gilt. Das BAG entschied, dass zunächst mangels Verweisung nicht die dem BAT nachfolgenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis gelten. Eine durch den Wegfall der Dynamik entstehende Regelungslücke könne aber im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin geschlossen werden, dass an die Stelle des BAT getretene Tarifregelungen in Bezug genommen seien. Bei verschiedenen Nachfolgeregelungen sei dies im Zweifel diejenige, die typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des Öffentlichen Dienstes erbracht würden. Zur Begründung führte das BAG an, dass die Bezugnahmeregelung den Willen der Parteien zum Ausdruck bringe, sich dynamisch an der Tarifentwicklung des Öffentlichen Dienstes auszurichten. Da der BAT mit Inkrafttreten u. a. des TV-L seine Dynamik verloren habe, sei die vertragliche Bezugnahmeregelung lückenhaft geworden. Die statische Weitergeltung des BAT mit dem tariflichen Normbestand aus dem Jahr 2003 entspräche nicht den Interessen der Arbeitsvertragsparteien, so dass die Bezugnahmeklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu ergänzen sei, dass auch die nachfolgenden Tarifregelungen vom mutmaßlichen Willen der Arbeitsvertragsparteien mit umfasst seien. Eine dynamische Bezugnahmeklausel auf den BAT bringt regelmäßig den Willen der Arbeitsvertragsparteien zum Ausdruck, sich auch an den dem BAT nachfolgenden Tarifvertragsnormen zu orientieren. 6. Fehlende Tariffähigkeit der Gewerkschaft der neuen Brief- und Zustelldienste, BAG 1 ABR 101/09 In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die Frage der Tariffähigkeit der neu gegründeten Gewerkschaft Gewerkschaft der neuen Brief- und Zustelldienste. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Köln hatte mit Beschluss vom entschieden, dass es sich um keine tariffähige Gewerkschaft handele. Die abgeschlossenen Tarifverträge zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen für mehr Wertbriefdienstleistungen mit dem Arbeitgeberverband NBZ und des Tarifvertrags Mindestlohn mit dem Bundesverband der Kurier-, Express- und Postdienste e.v. seien unwirksam. Die Tarifverträge der GNBZ unterschritten den von ver.di mit der Arbeitgebervereinigung für den Konzern der Deutschen Post ausgehandelten Mindestlohn von 9,80 Euro um 2,30 Euro. Der Vorstand der GNBZ bestehe vorwiegend aus dem Leitungspersonal von Unternehmen der privaten Zustellbranche. Die Arbeitgeberseite übernahm in erheblichem Umfang die Mitgliederwerbung und unterstützte die GNBZ mit finanziellen Zuwendungen. Das Gericht war der Auffassung, dass der
5 Dr. Niemann & Kollegen 5 Gewerkschaft die nötige Durchsetzungsfähigkeit fehle und die von ihr geschlossenen Tarifverträge Gefälligkeitstarifverträge seien. Die eingelegte Rechtsbeschwerde wurde zurückgenommen, so dass das BAG über die Entscheidung des LAG Köln nicht entscheiden konnte. Die Entscheidung des LAG ist damit rechtskräftig. Die Gewerkschaft der neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig. 7. Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung, BAG vom , 7 AZR 843/08 Die Befristung eines Arbeitsvertrages erfordert grundsätzlich einen sachlichen Grund. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nennt als möglichen Befristungsgrund auch die Vergütung aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien. Das BAG stellte nun Anforderungen an diesen Befristungsgrund auf. Im Haushaltsplan müssten die Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein. Die Zwecksetzung müsse schon aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermögliche, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs diene. Vor diesem Hintergrund erklärte das BAG eine Befristung einer Arbeitnehmerin bei der Bundesagentur für Arbeit für unwirksam, nach der im Haushaltsplan für das Jahr 2007 vorgesehen sei, dass die Mittel für Aufgaben nach dem SGB II für die Dauer von drei Jahren vorgesehen seien. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Im Haushaltsplan sind die Mittel mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer auszuweisen, um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dienen. Wir hoffen, dass wir wieder für Sie praktisch relevante Fälle verständlich aufbereiten konnten. Sofern Sie die weiteren Newsletter nicht mehr wünschen, bitten wir um eine kurze Mitteilung. In diesem Fall werden wir Sie selbstverständlich aus unserem -Verteiler löschen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Niemann & Kollegen
wir freuen uns, Ihnen unseren Newsletter für Juni dieses Jahres zusenden zu können.
Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen 37073 Göttingen 05.07.13 Waageplatz 2 Telefon: (0551) 48 59 28 Telefax: (0551) 4 51 99 Homepage: www.niemann-rechtsanwaelte.de E-Mail: kanzlei@niemann-rechtsanwaelte.de
MehrRechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen
Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen Newsletter 1-2009 37073 Göttingen 14.05.09 Waageplatz 2 Telefon (0551) 48 59 28 Telefax (0551) 4 51 99 www.niemann-rechtsanwaelte.de niemann-rechtsanwaelte@t-online.de
MehrNewsletter April 2010
Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen Newsletter April 2010 37073 Göttingen, 13.04.2010 Waageplatz 2 Telefon (0551) 48 59 28 Telefax (0551) 4 51 99 www.niemann-rechtsanwaelte.de E-Mail: niemann-rechtsanwaelte@t-online.de
Mehrwir freuen uns, Ihnen unseren Newsletter für Mai dieses Jahres zusenden zu können.
Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen 37073 Göttingen 22.05.14 Waageplatz 2 Telefon: (0551) 48 59 28 Telefax: (0551) 4 51 99 Homepage: www.niemann-rechtsanwaelte.de E-Mail: kanzlei@niemann-rechtsanwaelte.de
MehrBundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98
MehrEntscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG)
Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) I. Benachteilung wegen des Alters Arbeitsverträge, die eine Altersgrenze beim Erreichen des 60. Lebensjahres vorsehen, sind in diesem Punkte dann
MehrNewsletter August 2015 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts-, Notar-, Medien-, Urheber und Wettbewerbsrecht
Newsletter August 2015 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts-, Notar-, Medien-, Urheber und Wettbewerbsrecht Das ist schön bei den Deutschen: Keiner ist so verrückt, dass er nicht einen noch Verrückteren fände,
MehrBundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98
MehrAlles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)
Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.
MehrArbeitsrecht-Newsletter 02/2008 Schwerpunkt: Die Kündigungsschutzklage Das gerichtliche Verfahren
Arbeitsrecht-Newsletter 02/2008 Schwerpunkt: Die Kündigungsschutzklage Das gerichtliche Verfahren Liebe Leserin, lieber Leser, in den letzten beiden Arbeitsrecht-Newslettern hatten wir das Thema Kündigung
MehrEntstehung des Arbeitsverhältnisses
Definition Arbeitsverhältnis ist ein aufgrund rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstandenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welches im Wesentlichen auf den Austausch von Arbeitsleistung
MehrFristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
MehrA D V O C A - I N F O
A D V O C A - I N F O I / 2015 Inhalt: Bundesarbeitsgericht erlaubt sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmern für die Dauer von insgesamt fünf Jahren Die Patientenverfügung Ist
MehrArbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift
Akademische Arbeitsgemeinschaft Bestell-Nummer: R 12032 Verlag Stand: März 2012 Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift von Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrBBH-News zum Arbeitsrecht Schwerpunkt Diskriminierungsschutz April 2013 EEG 2008-I
EEG 2008-I Mit diesem Newsletter informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen über interessante Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich des Arbeitsrechts. Im Mittelpunkt dieser Ausgabe steht das Thema
MehrBeschäftigung älterer Arbeitnehmer Chancen und Risiken im Arbeitsrecht. Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr.
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Chancen und Risiken im Arbeitsrecht Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen A. Einleitung Auswirkungen des demografischen Wandels: Im
Mehrfür Brüller sorgen aber allein zur Freude Ihres Betriebsrats. Ihr Dr. Peter Bitzer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ausgabe 1 / 2014 Liebe Leserinnen und Leser, als Referent habe ich vor langer Zeit bei einem meiner ersten Fachvorträge einmal eine traumatische Erfahrung gemacht. Für einen Vortrag zum Kündigungsschutzrecht
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.2015 Rechtsvorschriften: 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO Leitsatz: Zurückweisung eines Antrages
MehrDer rechtliche Schutz von Menschen mit Hydrocephalus im Arbeitsverhältnis
Der rechtliche Schutz von Menschen mit Hydrocephalus im Arbeitsverhältnis Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz
MehrCADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015
CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015 Bearbeitet und zusammengestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Kuntzsch, LL.M (University of Georgia) Kontakt: CADMUS Partnerschaftsgesellschaft
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrArbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I
Arbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I Liebe Leserin, lieber Leser, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist meist mit einer längeren Vorgeschichte
MehrDr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht
Dr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht Das Merkmal junges Team in einer Stellenanzeige stellt auch dann, wenn es unter der Überschrift Wir bieten Ihnen erfolgt, einen Verstoß
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.
Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche
MehrBefristetes Arbeitsverhältnis
Befristetes Arbeitsverhältnis Britta Schwalm TK Lexikon Arbeitsrecht 9. September 2015 Befristetes Arbeitsverhältnis HI520502 Zusammenfassung LI1097199 Begriff Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:
MehrNewsletter Nr. 2 / 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Team Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen der Kanzlei Schneider:Schwegler freut sich, Ihnen eine neue Ausgabe unseres Newsletters
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a
MehrNEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB
NEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98 85-85
MehrBESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des
MehrNewsletter Arbeitsrecht 04/2008 Schwerpunkt Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag
Newsletter Arbeitsrecht 04/2008 Schwerpunkt Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag Liebe Leserin, lieber Leser, in einigen der vergangenen Newsletter hatten wir das Thema Kündigung besprochen. Der bis zum
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrTrennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln
Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln Referentin: Ebba Herfs-Röttgen Fachanwältin für Arbeitsrecht - MEYER-KÖRING - Rechtsanwälte Steuerberater Bonn Berlin www.meyer-koering.de
MehrNewsletter 1/2008. Sehr geehrte Damen und Herren,
Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen 37073 Göttingen Waageplatz 2 Telefon (0551) 48 59 28 Telefax (0551) 4 51 99 www.niemann-rechtsanwaelte.de E-Mail: niemann-rechtsanwaelte@t-online.de Dr. Helmuth
MehrGleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von.
Gleichbehandlung in Betrieben Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) iskriminierungsmerkmale Mögliche Ansprüche Arbeitgeberpflichten Fallbeispiele Rechtsgrundlagen Herausgegeben
Mehrerworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.
138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende
MehrMandanteninformation
Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformation - Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden- Württemberg vom 21.12.2011) das Anwaltshaus Böblingen
MehrKalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrArbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2010
Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2010 Arbeit und Lernen 08.02.2010 Arbeit & Lernen Detmold ggmbh 32756 Detmold Sachsenstraße 32 Geschäftsführer: Matthias Wenzel Amtsgericht Lemgo HRB: 5820
Mehrarbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen
12/11 Neueste ober- und höchstgerichtliche arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen Arbeitsrecht Inhaltsübersicht: - Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden -----------------------------------------------
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.3.2011, 1 AZR 808/09 Auslegung eines Sozialplans Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009-20 Sa
MehrRECHT AKTUELL. Ausgabe VII - VIII/2014. 27. August 2014. Schwerpunkte dieser Ausgabe: Arbeits- und Gesellschaftsrecht
27. August 2014 RECHT AKTUELL Ausgabe VII - VIII/2014 Schwerpunkte dieser Ausgabe: Arbeits- und Gesellschaftsrecht aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten An der Hauptwache 11 (Alemanniahaus), 60313 Frankfurt
MehrKündigungen schon vermeintliche Bagatellen sind ein Grund, das Arbeitsverhältnis zu lösen
Kündigungen schon vermeintliche Bagatellen sind ein Grund, das Arbeitsverhältnis zu lösen Was Arbeitnehmer bei Auflösungsverträgen beachten sollten Von Petra BRAUN, Pflüger Rechtsanwälte Frankfurt / Main
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall
Stichworte: Arbeitsvertrag, Befristung, befristeter Arbeitsvertrag, AVR-Ost, B/L, Befristungsgrund, sachlicher Grund, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot Betroffene
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrWir informieren GdP-Mitglieder
*C o n s t a n z e B u r k h a r d N e u h a u s Notarin a.d. 1 R o l a n d N e u b e r t Rechtsanwälte 2 P e t e r J ü r g e n s e n 3 S a b r i n a K l a e s b e r g 2 M i c h a e l E m d e S v e n O
MehrNewsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter
Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrMuster eines Arbeitsvertrages für Minijobber
Muster eines Arbeitsvertrages für Minijobber Stand: März 2015 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis auf Seite 5! Zwischen... (Arbeitgeber) und Herrn/Frau...
MehrNewsletter Arbeitsrecht 2. Ausgabe 2013
Newsletter Arbeitsrecht 2. Ausgabe 2013 THEMEN: Editorial 1 Keine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf Wartefrist des KSchG 2 Betriebsratswahlen: Leiharbeitnehmer zählen doch
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Informationsblatt Befristete Arbeitsverhältnisse I. Überblick Sei es beispielsweise ausgelöst durch eine betriebliche Aufgabe von bestimmter Dauer, zur Vertretung eines länger erkrankten Arbeitnehmers
MehrRechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001
Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Thema: Neuregelung der befristeten Arbeitsverhältnisse und der Teilzeitarbeit 1. Neuregelung des Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse
MehrArbeit und Lernen Detmold Newsletter April 2012
Arbeit und Lernen Detmold Newsletter April 2012 Arbeit und Lernen Arbeit und Lernen Detmold Newsletter April 2012 Inhalt Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsratsdateien zugreifen...3 Stellungnahme des Betriebsrats
MehrGutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun?
Gutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun? A. In Betracht kommt zunächst eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch B gemäß 123 Abs. 1 1. Alt. BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass D ihren Arbeitgeber
MehrAußerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
MehrMerkblatt und Fragebogen für Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Merkblatt und Fragebogen für Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber Sie haben von Ihrem Arbeitgeber die ordentliche oder fristlose Kündigung erhalten. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist ein gravierender
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 751/08 7 Sa 367/06 Thüringer Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. November 2009 Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ NEUE HÜRDEN FÜR DIE KÜNDIGUNG
ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ NEUE HÜRDEN FÜR DIE KÜNDIGUNG Hamburg, den 6. Juli 2015 Constanze Grosch Fachanwältin für Arbeitsrecht BMH BRÄUTIGAM Schlüterstraße 37, 10629 Berlin Tel. +49 30 889
MehrAktuelles - Ausgabe APRIL 2009
April 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe APRIL 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 21.01.2009-10 AZR 219/08 Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderleistungen BAG, Urteil vom 06.11.2008 2 AZR 701/07 AGG
MehrArbeitsgericht Marburg
Arbeitsgericht Marburg 1 Ca 322/03 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Bismarckstraße 16 A, 35037 Marburg Ar-1/17348/03 gegen
Mehrmit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:
diag-info Ausgabe 3/2006 Oktober 2006 Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:
MehrNewsletter Arbeitskampf FRANKFURT AM MAIN MÜNCHEN BERLIN DRESDEN
Newsletter Arbeitskampf FRANKFURT AM MAIN MÜNCHEN BERLIN DRESDEN ARNECKESIBETH.COM IN DIESEM NEWSLETTER I. II. III. Kein Schadenersatz für Lufthansa & Co. (BAG, Urteil vom 25.08.2015-1 AZR 754/13)... 3
MehrUpdate Arbeitsrecht für PDL
Update für PDL AltenpflegeKongress am 25.02.2012 Referent: 1 Themen der Entscheidungen: 1. Zurückweisung der Betriebsratsanhörung mangels Vollmachtnachweises (BAG vom 13.12.2012 6 AZR 348/11) 2. Kündigung
MehrErmittlungsverfahren. gegen. Mitarbeiter der JVA Freiburg. wegen Verdachts des Betrugs/der Untreue
Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der JVA Freiburg wegen Verdachts des Betrugs/der Untreue 1 Staatsanwaltschaft Freiburg Staatsanwaltschaft Freiburg, Kaiser-Joseph-Straße 259, 79098 Freiburg Herrn
MehrDie entsprechende Verlautbarung der DRV ist als Anlage beigefügt. Sie kann auch unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de abgerufen werden.
KAV Rundschreiben V 04/2014 Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen hier: Unser Rundschreiben V 19/2013
MehrInformationsblatt. Abfindung. I. Überblick
Informationsblatt Abfindung I. Überblick Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig lieber durch Zahlung einer Abfindung als vor Gericht beendet. Dies stellt eine einfach zu handhabende, unbürokratische Alternative
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
MehrForum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 14/2009
Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht Angela Huber Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Mediatorin BM, Disability Manager CDMP Entstehung Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
MehrAktuelle Rechtsprechung
MELZER & KEMPNER R E C H T S A N W Ä L T E Aktuelle Rechtsprechung Vortrag 04. November 2008 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Melzer, Forststr. 57, 70176 Stuttgart 1 Inhalt im Überblick
MehrArbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014
Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014 Arbeit und Lernen 02.07.2014 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014 Inhalt Nach 88 Zeitverträgen endlich unbefristetes Arbeitsverhältnis...
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrMandanten Newsletter. Mai 2009. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalte: Mandanten Newsletter Mai 2009
Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen die erste Ausgabe unseres Mandanten-Newsletters vorstellen zu können. Mit dem Newsletter werden wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten aus
MehrMustervertrag. Arbeitsrecht. Vorwort
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 5486 Mustervertrag Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe
MehrBefristete Arbeitsverträge prüfen
Viele Tücken Befristete Arbeitsverträge prüfen Wenn Festanstellungen Mangelware werden, ist eine befristete Beschäftigung nicht immer die schlechteste. Steckt ein Arbeitnehmer in einer Dauer-Befristung
MehrInhaltsübersicht. Kündigung - außerordentliche: nachgeschobene Gründe
Kündigung - außerordentliche: nachgeschobene Gründe Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Nachschieben von Kündigungsgründen bei Beteiligung des Betriebsrats 4. Nachschieben von Kündigungsgründen
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrSozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1
Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden
MehrDr. Bader & Kollegen
Dr. Bader & Kollegen Rechtsanwälte Dr. Bader & Kollegen Schlehbuschstr. 10 80997 München Dr. Claudia Bader* Karin C. Neumann Nuray DemirKapi Landesarbeitsgericht München Winzererstr. 104 80797 München
MehrArbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2013
Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2013 Arbeit und Lernen 04.02.2013 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2013 Inhalt Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung Protokollführung
Mehrtrotzen Sie den Risiken - mit eigener Gestaltungskraft Vorbereitung. Sie werden in anderen Unternehmen.
Ausgabe 4 / 2015 Liebe Leserinnen und Leser, als Arbeitgeber, Geschäftsführer oder sonstiger Personalentscheider haben Sie sicher manchmal einfach nur die Nase voll von den arbeitsrechtlichen Fallstricken
MehrRente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118
MehrMandanteninformation
Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformation - Je früher, je besser. Wann und was muss Ihr Rechtsanwalt wissen, um Sie im Arbeitsrecht effektiv und erfolgreich zu vertreten? - das
MehrArbeit und Lernen Detmold Newsletter im November 2010
Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im November 2010 Arbeit und Lernen 02. November 2010 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im November 2010 Inhalt Durchschnittliche Beschäftigungsdauer liegt unverändert
MehrProzeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4
Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist
MehrAGG-Hopping und die Bewerbung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Zimmermann & Strecker Aktuell (Ausgabe Oktober 2008) AGG-Hopping und die Bewerbung schwerbehinderter Arbeitnehmer Rechtsanwalt Hermann Zimmermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Familienrecht,
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden
MehrBetriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.1.2013, 3 AZR 4/11 Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes
MehrArbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...
Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1466/08 Verkündet am 04.03.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrAUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG
MERKBLATT Recht und Steuern AUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG Kündigungen auszusprechen ist nicht einfach. In unserem Merkblatt geben wir Ihnen wichtige Hinweise, was Sie beim Ausspruch einer fristlosen
MehrAußerordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei
MehrNewsletter Oktober 2015 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts-, Notar-, Medien-, Urheber und Wettbewerbsrecht
Newsletter Oktober 2015 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts-, Notar-, Medien-, Urheber und Wettbewerbsrecht Sei vorsichtig beim Lesen von Gesundheitsratgebern. Du könntest an einem Druckfehler sterben. Diese
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
Mehr