Grundlagen 5: Das Zusammenfallen von Leistungen (2)
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- Miriam Weber
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1 Grundlagen 5: Das Zusammenfallen von Leistungen (2)
2 5. Die Anspruchskonkurrenz Art. 51 OR: Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
3 5. Die Anspruchskonkurrenz Ersatzpflichtiger 1 Geschädigter Ersatzpflichtiger 2 Ersatzpflichtiger 3
4 5. Die Anspruchskonkurrenz Begründung und Auflösung der Anspruchskonkurrenz: Aussenverhältnis: Aus der Sicht der geschädigten Person steht ihr eine Mehrzahl an Ersatzpflichtigen (Haftpflichtige, neutrale Ersatzpflichtige) gegenüber, welche nicht voneinander unabhängige Leistungen schulden, sondern jeweils Leistungen erbringen, welche zur Deckung desselben Schadens (Einzelschadensposten) bei der geschädigten Person dienen. Im Umfange derjenigen (kongruenten) Leistungen, die von beiden Ersatzpflichtigen geschuldet sind, besteht Anspruchskonkurrenz, d.h. die geschädigte Person kann grundsätzlich wählen auf welche der Leistungen sie zugreifen will. Sie kann von jedem Ersatzpflichtigen die volle Leistung verlangen, jedoch insgesamt nur einmal. Die Zahlung eines Ersatzpflichtigen befreit auch die anderen im Umfange des bezahlten Betrages. Innenverhältnis: Die mehreren Ersatzpflichtigen werden durch die Anspruchskonkurrenz zu einer Koordinationsgemeinschaft verbunden. Im Innenverhältnis ist zu entscheiden, welcher Ersatzpflichtige im Ergebnis wie viel des Schadens tatsächlich zu tragen hat. Im Umfang derjenigen Leistungen, welche der Ersatzpflichtigen im Aussenverhältnis mehr erbracht hat, als er im Innenverhältnis tatsächlich tragen muss, steht ihm ein Regressrecht gegenüber den anderen Ersatzpflichtigen der Koordinationsgemeinschaft zu. Es handelt sich hierbei um ein originäres Regressrecht, das in der Person des Ersatzpflichtigen entsteht (in Abgrenzung zur Rückgriffsforderung aus Subrogation!)
5 5. Die Anspruchskonkurrenz Der Regress gemäss Art. 51 OR: Entstehungszeitpunkt der Regressforderung: Die Regressforderung entsteht im Zeitpunkt der Zahlung der Leistung an die geschädigte Person. Umfang der Regressforderung: Die Regressforderung besteht im Umfange der bisher erbrachten Leistungen, soweit diese nicht vom Leistungserbringer selbst geschuldet sind. Für zukünftige Leistungen wäre eine Abtretungserklärung der geschädigten Person an den leistenden Ersatzpflichtigen erforderlich. In Art. 51 Abs. 2 OR wird eine Hierarchie unter drei Gruppen von Haftpflichtigen festgelegt (Haftung aus Verschulden, aus Vertrag, aus Gesetz), wobei gemäss Bundesgericht je nach Umständen von dieser Rangordnung abgewichen werden kann. Verjährung der Regressforderung: BGE 133 III 6 (Urteil in französischer Sprache; deutsche Übersetzung in Praxis 2007, Nr. 104) Art. 136 Abs. 1 OR, wonach die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner auch gegenüber den anderen Solidarschuldnern wirkt, findet im Bereich der Anspruchskonkurrenz (sog. unechte Solidarität) keine Anwendung. Die Verjährung der Forderung des Geschädigten gegen den Regressbeklagten kann dem Regressberechtigten nicht entgegengehalten werden. Der Regressberechtigte kann seinen Regressanspruch gegen einen Mitverantwortlichen geltend machen, sofern er diesem seine Regressansprüche sobald wie möglich angezeigt hat. Die relative Verjährungsfrist der Regressforderung beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der Zahlung im Aussenverhältnis und dem Bekanntsein des Mithaftenden. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre und mit dem schädigenden Ereignis zu laufen.
6 5. Die Anspruchskonkurrenz Fallbeispiel: Karl leiht sich ausnahmsweise das Auto seiner Freundin Petra aus, um Besorgungen zu erledigen. Bei der Einfahrt auf die Hauptstrasse übersieht er den auf dem seinem Motorrad heran nahenden Olaf und kollidiert mit diesem. Olaf wird bei der Kollision schwer verletzt und dauerhaft erwerbsunfähig. Welche Überlegungen stellen Sie in Bezug auf die Schadenstragung an?
7 5. Die Anspruchskonkurrenz Der Regress des Arbeitgebers für Lohnfortzahlungsleistungen: BGE 126 III 521 Der Arbeitnehmer ist in einem absoluten Rechtsgut verletzt, erleidet jedoch wegen der Lohnfortzahlung keinen Vermögensschaden. Der Arbeitgeber erleidet einen Vermögensschaden, ist jedoch nicht in einem absoluten Rechtsgut verletzt (Reflexschaden). Im Gegensatz zu den Sozialversicherern verfügt der Arbeitgeber nicht über ein Subrogationsrecht mit entsprechendem Rückgriff. Der Arbeitgeber soll für seine Lohnfortzahlungsleistungen jedoch nicht schlechter gestellt werden als die Versicherer, die nach Art. 324b OR an seiner Stelle den Lohn bezahlen. Da sich im Gesetz keine Regelung bezüglich des Regressanspruchs des Arbeitgebers findet, liegt insoweit eine Gesetzeslücke vor. Die Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR zu schliessen. Eine direkte Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 2 OR auf den Arbeitgeber fällt nicht in Betracht, da die Lohnfortzahlung nicht eine Schadenersatzleistung wegen Schlechterfüllung des Vertrages ist, sondern gerade eine Leistung aus Vertragserfüllung. Insgesamt soll sich die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht zu Gunsten des Haftpflichtigen auswirken. Der Arbeitgeber ist nicht in die Kaskade von Art. 51 Abs. 2 OR eingebunden. Er kann sowohl gegen Haftpflichtige aus Verschulden, aus Vertrag als auch aus Kausalhaftung regressieren.
8 Art. 72 Abs.. 1 ATSG: "Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein." Grundsatz der Subrogation: Die Subrogation (Legalzession) bewirkt das Eintreten des Schuldners in die Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen und zwar von Gesetzes wegen. Vom originären Regressrecht aus Anspruchskonkurrenz unterscheidet sich die Subrogation dadurch, dass der Rückgriffsanspruch nicht in der Person des Subrogationsberechtigten entsteht. Ausserdem ist das Rückgriffsrecht aus Subrogation integral, d.h., unabhängig vom Rechtsgrund, aus welchem der Haftpflichtige einzustehen hat. Zeitpunkt der Subrogation: Art. 72 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass die Subrogation bereits im Zeitpunkt des Ereignisses stattfindet. Im Gegensatz zur Anspruchskonkurrenz entsteht der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherers gegenüber dem Haftpflichtigen also bereits im Unfallzeitpunkt und nicht erst mit Bezahlung der Leistungen. Die geschädigte Person verliert bereits im Zeitpunkt des Ereignisses die Verfügungsmacht über die Haftpflichtansprüche, soweit die Sozialversicherer kongruente Leistungen erbringen werden.
9 Anwendungsbereich von Art. 72 Abs.. 1 ATSG: Gilt in der Invalidenversicherung, AHV, Unfallversicherung, Militärversicherung, Krankenversicherung. Gilt nicht in der beruflichen Vorsorge und für die Ergänzungsleistungen Für die obligatorische berufliche Vorsorge besteht mit Art. 34b BVG eine analoge Subrogationsnorm. Für die Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht kein Subrogationsrecht. Der Rückgriff richtet sich hier nach den Regeln der Anspruchskonkurrenz. Umfang der Subrogation: Die Subrogation erfolgt in der Höhe der gesetzlichen Leistungen. Die Subrogation erfolgt stets nur in kongruente haftpflichtrechtliche Schadensposten. Für die Beurteilung der Subrogation ist deshalb erforderlich, dass den gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen kongruente haftpflichtrechtliche Schadenersatzleistungen gegenüberstehen. Zu beachten ist jedoch das Quotenvorrecht der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen (Art. 73 Abs. 1 und 3 ATSG). Die Subrogation erfolgt nicht nur in die Forderung als solche, sondern auch in die Nebenrechte der geschädigten Person. Die Subrogation ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Durch die gesetzlichen Leistungen des Sozialversicherers Durch die Höhe der Haftpflichtforderung
10 Subrogation in Nebenrechte: Die Subrogation erfolgt nicht nur in die Forderung als solche, sondern auch in die damit verbundenen Nebenrechte der geschädigten Person. Art. 72 Abs. 4 ATSG: "Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden." Verjährung der Subrogationsforderung: Art. 72 Abs. 3 ATSG: "Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen." Die "Kenntnis der Leistungen" umfasst die Höhe der Leistungen. Die relativen Verjährungsfristen beginnen daher regelmässig mit der Leistungsfestsetzung (Verfügung) durch den Sozialversicherer zu laufen.
11 Subrogation und Kongruenzgrundsatz (Art. 74 ATSG): Die Subrogation erfolgt jeweils für die Leistungen gleicher Art, sie folgt mithin dem Kongruenzgrundsatz. Art. 74 Abs. 2 ATSG beinhaltet eine Auflistung kongruenter Leistungen. Regressprivilegien (Art. 75 ATSG): "Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben." (Sog. Familienprivileg) "Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer." (Sog. Arbeitgeberprivileg) Es handelt sich hier um ein Regressprivileg und nicht um ein Haftungsprivileg (wie es altart. 44 UVG vorsah). Die geschädigte Person kann daher ihren Direktanspruch trotz des Privilegs durchsetzen, nicht hingegen der Sozialversicherer seinen Rückgriffsanspruch. Die Privilegierung ist beschränkt auf leichte Fahrlässigkeit und reine Kausalhaftungen. Die Privilegien wirken wie eine Anrechnung der kongruenten Sozialversicherungsleistungen an die entsprechenden Schadenspositionen, wobei die haftpflichtige Person in diesem Umfang befreit wird. Die Funktion des Regressprivilegs liegt darin, dass der Sozialversicherer nicht mit der einen Hand wegnehmen soll, was er mit der anderen gegeben hat. Entscheidender Zeitpunkt für die Prüfung, ob die haftpflichtige Person die Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt, ist das schädigende Ereignis und nicht die Regressnahme.
12 Die Aufteilung zwischen Rückgriffsforderung und Direktforderung: Die Subrogation erfolgt höchstens im Umfange der gesetzlichen Leistungen und stets unter Beachtung des Kongruenzgrundsatzes. Ist der haftpflichtrechtliche Gesamtschaden höher als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen, so verbleibt der nicht durch die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen erfasste Teil des Schadens der geschädigten Person selbst. Dieser Anteil wird als Direktschaden bezeichnet. Zum Direktschaden gehören auch diejenige Teile des Schadens, in welche die Sozialversicherer mangels Kongruenz nicht subrogieren (z.b. Schadenersatz für Sachschäden). Geschädigte Person Direktschaden Gesamtschaden Sozialversicherer Sozialversicherungs leistungen
13 Die Aufteilung des haftpflichtrechtlichen Schadenersatzes auf Rückgriffsforderung und Direktschadensforderung: Ist der gesamte Schaden durch die Schadenersatzforderung abgedeckt, ergeben sich keine Schwierigkeiten. Die Rückgriffsforderung des Sozialversicherers umfasst die Höhe seiner bisherigen und zukünftigen Leistungen. Die Direktschadensforderung umfasst die nicht durch die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen gedeckten Schadensteile. Problematisch ist es hingegen, wenn der vom Haftpflichtigen geschuldete Schadenersatz kleiner ist als der berechnete Schaden. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn der Schadenersatzanspruch gestützt auf Art. 44 OR herabgesetzt wurde (z.b. wegen Selbstverschuldens, konstitutioneller Prädisposition etc.). Diesfalls reicht das Schadenersatzsubstrat nicht aus, um sowohl die Rückgriffsforderung als auch die Direktschadensforderung vollumfänglich zu befriedigen. Die gleiche Problematik ergibt sich im Ergebnis auch dann, wenn der Haftpflichtige mangels Zahlungsfähigkeit nicht den gesamten Schaden abzudecken vermag. Die Frage, wie diesfalls die Ansprüche auf das geschuldete bzw. vorhandene Substrat zwischen der geschädigten Person und dem Sozialversicherer aufgeteilt werden, beantwortet Art. 73 ATSG mit dem Quotenvorrecht der versicherten Person.
14 Das Quotenvorrecht der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen: Das Quotenvorrecht beinhaltet zwei Aspekte: Verteilungsvorrecht Befriedigungsvorrecht Quotenvorrecht als Verteilungsvorrecht (Art. 73 Abs. 1 ATSG): "Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur soweit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen." Quotenvorrecht als Befriedigungsvorrecht (Art. 73 Abs. 3 ATSG): "Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen."
15 Das Quotenvorrecht der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen: Das Quotenvorrecht ist für jeden Einzelschadensposten separat zu prüfen! Sozialversicherungsleistungen Anteil der Rückgriffsforderung Geschuldeter Schadenersatz Schaden
16 Das Quotenvorrecht der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen: Zahlenbeispiel: Erwerbsschaden: 100 Geschuldeter Schadenersatz: 50 Leistungen des Sozialversicherers: 80 Höhe von Rückgriffs- und Direktschadensforderung? ( = 130) ( = 30) Die Rückgriffsforderung des Sozialversicherers beträgt 30, die Direktschadensforderung 20. Damit erhält die geschädigte Person insgesamt 80 an Leistungen des Sozialversicherers und 20 an Direktschadensersatz. Insgesamt ist somit ihr gesamter Schaden von 100 gedeckt.
17 Die Ausnahme vom Quotenvorrecht: Quotenteilung Das Quotenvorrecht der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gilt dann nicht, wenn der Sozialversicherer seinerseits die Leistungen wegen Selbstverschuldens gekürzt hat. Diesfalls gelangt die sog. Quotenteilung zur Anwendung. Art. 73 Abs.. 2 ATSG: "Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden." Die Quotenteilung führt im Ergebnis dazu, dass die geschädigte denjenigen Anteil des Schadens nicht ersetzt erhält, der auf die Kürzung der Sozialversicherungsleistungen entfällt. Die Quotenteilung ist in der Praxis sehr selten, da an die Voraussetzungen einer Leistungskürzung durch die Sozialversicherer strenge Anforderungen gestellt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG dürfen die Versicherungsleistungen nämlich nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gekürzt werden, oder wenn der Versicherungsfall bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde.
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