Lösungsskizze Fall 11

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1 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht AT Sommersemester 2017 Wiss. Mit. Michael Marquardsen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur. Stefan Smid Lösungsskizze Fall 11 A. Ansprüche A gegen H auf Schadensersatz I. Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB 1. Schuldverhältnis a) Gesellschaftsvertrag, 705 BGB - Die BGB-Gesellschaft (oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) ist die Grundform aller Personengesellschaften (z.b. OHG oder KG) und hat dementsprechend ein breites Spektrum an Verwendungsmöglichkeiten und Erscheinungsformen. - Beispiele: Wohn-, Fahr-, Spiel- und Wettgemeinschaften (Lotto, Toto); Sozietäten von Freiberuflern, etwa Anwälte, Ärzte, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; besondere praktische Bedeutung bei den Arbeitsgemeinschaften der Bauwirtschaft (ARGE), Bauherrengemeinschaften, Ehegattengesellschaften und in bestimmten Varianten der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Anmerkung: BGHZ 146, 341 hat entgegen der (zumindest damals) ganz h.m. die (Teil- )Rechtsfähigkeit der Außen-GbR anerkannt. Damit kann die GbR jetzt selbst Vertragspartei sein und klagen oder verklagt werden (und nicht nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit); vgl. K. Schmidt, NJW 2001, 993 ff. - Entstehungsvoraussetzungen nach 705 BGB: Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen gerichtet auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks den zu fördern sich alle Vertragspartner verpflichten Hier: (-), gemeinsamer Zweck wohl noch vereinbart (vertraglich?), aber keine gemeinsame Förderung (anders aber, wenn Fahrzeugmiete und Benzinkosten geteilt werden sollen; vgl. Martinek JuS 1995, 53. b) Beförderungsvertrag, 311 Abs. 1 BGB - Dazu müssten sich H und A darüber geeinigt haben, dass die Beförderung auf dem gemieteten Motorrad von H vertraglich geschuldet, d.h. eine vertragliche Primärpflicht sein sollte. Hier: (-), A wollte sich erkennbar zur Beförderung nicht vertraglich verpflichten (mit möglicher Schadensersatzpflicht beim Ausbleiben der Leistung!). c) Gefälligkeitsschuldverhältnis

2 Für die Abgrenzung Gefälligkeit Gefälligkeitsschuldverhältnis Gefälligkeitsvertrag ist der Rechtsbindungswille bzw. Rechtsfolgewille entscheidend. - Bei Gefälligkeitsschuldverhältnissen bestehen keine (Primär)Leistungspflichten, möglicherweise aber vertragsähnliche Schutz- und Sorgfaltspflichten ( 241 Abs. 2 BGB), deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Ob der Schuldner diese Pflichten übernehmen wollte, ist anhand folgender Indizien zu prüfen: erkennbare wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den Begünstigten, Wert der dem anderen anvertrauten Rechtsgüter, mögliches Eigeninteresse des Leistenden. Hier: A hat darauf vertraut, dass die H nicht durch riskante Fahrweise seine körperliche Integrität gefährdet; zudem hat auch H der Fahrt eine rechtliche Bedeutung zugemessen, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie A den Schrieb hat unterschreiben lassen. Damit: Gefälligkeitsschuldverhältnis (+) 2. Pflichtverletzung - Kraft Gefälligkeitsschuldverhältnisses hatte H die Pflicht, auf die Rechtsgüter des A, speziell seine körperliche Integrität, Rücksicht zu nehmen, 241 Abs. 2 BGB. Diese Pflicht hat sie durch ihr rücksichtsloses Fahren verletzt, also (+). 3. Vertretenmüssen a) Grundsatz: 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB (+), H handelte fahrlässig i.s.v. 276 Abs. 2 BGB. b) Haftungsausschluss durch den Schrieb? - In der schriftlichen Erklärung heißt es, H ahfte für fahrlässige Unfälle nicht. Der Unfall wurde hier leicht fahrlässig von H (mit)verschuldet. Damit greift der Haftungsausschluss, sofern er wirksam vereinbart wurde. - Unzulässig ist ein (vor dem haftungsbegründendem Ereignis vereinbarter) Haftungsausschluss für vorsätzliches Handeln, 276 Abs. 3 BGB. Hier: (-) - Ebenfalls unzulässig ist die Freizeichnung für Schäden aus fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit durch AGB, 309 Nr. 7a BGB. Hier: (-), der Schrieb ist keine AGB i.s.v. 305 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern Individualvereinbarung. Damit findet keine Kontrolle nach 305 ff. BGB statt. Vgl. allerdings 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB: Eine AGB-Kontrolle erfolgt auch bei nur einmaliger Verwendung, wenn die Klausel von einem Unternehmer gegenüber einem Verbraucher gestellt wird (Vorgabe durch die EG-Klausel-Richtlinie). Hier ebenfalls (-), in der Klausur wohl nicht anzusprechen. Also: Haftungsausschluss ist wirksam vereinbart, somit kein Vertretenmüssen der H. 4. Ergebnis A hat gegen H keinen Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB.

3 II. Anspruch aus 7 Abs. 1 StVG 7 Abs. 1 StVG ordnet eine Gefährdungshaftung an, d.h. der Halter haftet ohne Verschulden. 1. Körperverletzung bei Betrieb eines Kfz (+) 2. H = Halterin Definition: Halter ist, wer das Fahrzeug nicht nur vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Hier: H hat das Motorrad nur für einen Tag genutzt und ist deshalb nicht Halterin (Halter des Motorrads ist B). 3. Ergebnis A hat gegen H keinen Anspruch aus 7 Abs. 1 StVG. III. Anspruch aus 18 Abs. 1 S. 1 StVG 1. Fall des 7 Abs. 1 StVG (+), Körperverletzung eines Menschen bei Betrieb des Kfz. 2. Führer des Kfz (+), H ist Fahrzeugführerin 3. Verschulden, 18 Abs. 1 S. 2 StVG - Vermutete Verschuldenshaftung: Kfz-Führer haftet nur dann nicht, wenn er mangelndes Verschulden nachweisen kann; H handelte leicht fahrlässig, sodass sie diesen Nachweis nicht wird erbringen können. - Aber: Haftung für fahrlässiges Verhalten war durch den Schrieb ausgeschlossen (siehe oben). Der Ausnahmetatbestand des 8a Abs. 1 S. 1 StVG gilt hier nicht, da es sich nicht um eine entgeltliche geschäftsmäßige Personenbeförderung handelte. 4. Ergebnis A hat gegen H keinen Anspruch aus 18 Abs. 1 S. 1 StVG. IV. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB ( 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229 StGB) 1. Rechtsgutsverletzung (+), A ist am Körper verletzt. 2. Verletzungshandlung der H (+), Fahrfehler durch Schneiden der Linkskurve

4 3. Haftungsbegründende Kausalität (+) 4. Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) (+) 5. Verschulden - Grundsatz wieder: 276 Abs. 1 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit). - Aber: Haftungsausschluss durch den Schrieb? (+), vereinbarte Haftungsausschlüsse erfassen grundsätzlich sämtliche Ansprüche, also auch deliktische. Haftungsausschluss wurde wirksam vereinbart, somit auch insoweit keine Haftung der H. 6. Ergebnis A hat gegen H keinen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB. V. Ergebnis A hat keine Ansprüche gegen H. B. Ansprüche A gegen D auf Schadensersatz I. Anspruch aus 7 Abs. 1 StVG 1. Körperverletzung eines Menschen bei Betrieb eines Kfz (+) 2. D = Halter des Kfz (+) 3. Kausaler Schaden (+) Ein Verschulden ist nicht erforderlich, da es sich um eine Gefährdungshaftung handelt! 4. Kein Ausschluss der Haftung a) 7 Abs. 2 StVG - Höhere Gewalt (vgl. 206 BGB) liegt nur vor, wenn der Unfall auf Ereignissen beruht, die auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende mögliche Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten. Schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus. Es muss sich also um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis handeln, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGHZ 7, 338, 339; 62, 351, 354; BGH NJW 1953, 184; 1986, 2313). b) 8 Nr. 1 StVG

5 - Auch die Ausnahme nach 8 Nr. 1 StVG dürfte hier nicht greifen, weil der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Traktor nur mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahren kann. 5. Ergebnis A hat gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz aus 7 Abs. 1 StVG i.h.v II. Anspruch aus 18 Abs. 1 S. 1 StVG D war auch Fahrzeugführer und hat leicht fahrlässig gehandelt; somit liegen auch die Voraussetzungen des 18 Abs. 1 S. 1 StVG vor; A hat gegen D also auch aus 18 Abs. 1 S. 1 StVG einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v III. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB ( 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229 StGB) 1. Rechtsgutsverletzung (+), A ist am Körper verletzt. 2. Verletzungshandlung des D (+), ebenfalls Fahrfehler. 3. Haftungsbegründende Kausalität (+) 4. Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) (+) 5. Verschulden (+), D handelte leicht fahrlässig 6. Kausaler Schaden (+) 7. Ergebnis A hat gegen D einen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB ( 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229 StGB) in Höhe von IV. Anspruchskürzung Grundsätze über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich Hinweis zum Aufbau: Die nun folgenden Ausführungen beziehen sich auf alle drei bisher geprüften Ansprüche des A gegen D und könnten daher bereits bei der Prüfung des 7 Abs. 1 StVG gemacht werden. Bei der Prüfung der anderen Ansprüche könnte dann jeweils nach oben verwiesen werden. Exkurs: Situation ohne die Haftungsbeschränkung - Ohne die Vereinbarung des Haftungsausschlusses zwischen A und H wären D und H Nebentäter und würden nach 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner ( 421 BGB) für den gesamten Schaden haften.

6 - Erfüllt einer der Schädiger den Anspruch auf Schadensersatz in vollem Umfang, kann er gemäß 426 Abs. 1 und 2 BGB den anderen Schädiger anteilig (je nach Verursachungsbeitrag analog 254 BGB oder 17 Abs. 1 StVG) in Regress nehmen. - Hier: Aufgrund der Haftungsprivilegierung der H ist keine Gesamtschuld entstanden! Anmerkung: Haftungsprivilegien können vertraglich vereinbart werden oder aufgrund Gesetzes bestehen (etwa 708, 1359, 1664 Abs. 1 BGB); möglich ist auch, dass der Anspruch gegen einen Gesamtschuldner bereits verjährt ist und dadurch eine Privilegierung eintritt, vgl. 425 BGB. - Wie ist in einem solchen Fall eines durch eine einseitige Haftungsprivilegierung gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zu verfahren? 3 Lösungsmöglichkeiten: 1. Alleinhaftung des Nichtprivilegierten (D) Von BGHZ 103, 338, 345 bei der gesetzlichen Haftungsprivilegierung der Eltern gegenüber ihrem Kind, 1664 Abs. 1 BGB, bejaht. Diese Ansicht hat in der Literatur kaum Gefolgschaft gefunden. Sie erscheint nur vertretbar, wenn man 1664 Abs. 1 BGB auch als Schutznorm zugunsten der Familie gegenüber außenstehenden Schädigern versteht. - Folge: Der nichtprivilegierte Mitverursacher D trägt den gesamten Schaden (5000 ). - contra: Der nichtprivilegierte Schädiger D wäre mit dem Gesamtschaden belastet, obwohl die (privilegierte) Schädigerin H den Schaden zur Hälfte mitverursacht hat. - pro: Das Gesetz lässt einen vertraglichen Haftungsausschluss zu, sodass auch die daraus entstehenden Konsequenzen hinzunehmen sind; es kann auch in anderen Fällen zu einer Alleinhaftung nur eines Mitschädigers kommen, z.b. wenn der andere Mitverursacher delikts- oder zahlungsunfähig, unerreichbar oder unbekannt ist. - Stellungnahme: Diese Lösung mag für eine gesetzliche Haftungsbeschränkung vertretbar sein; bei einem vertraglichen Haftungsausschluss wirkt sie hingegen wie ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter (Vertrag zwischen A und H kann nicht eine stärkere Haftung des D begründen!). Eine Alleinhaftung des D ist somit abzulehnen! 2. Regressanspruch des nichtprivilegierten Schädigers (D) analog 426 BGB (Fiktion einer Gesamtschuld) So etwa BGHZ 12, 213 für den vertraglichen Haftungsausschluss und BGHZ 58, 216 für die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach 1359 BGB. - Folge: Der Geschädigte A kann nur vom nichtprivilegierten Schädiger D vollen Ersatz verlangen (5000 ), denn im Verhältnis zu H wirkt der Haftungsausschluss. D kann nun seinerseits bei der privilegierten Schädigerin H in Höhe ihres Verursachungsbeitrages (hier: 50%) analog 426 Abs. 1 und 2 BGB (i.v.m. 254 BGB bzw. 17 StVG) Regress nehmen. - Kritik: Der Dreipersonenkonflikt wird zu Lasten von H gelöst; die Vorteile aus dem Haftungsausschluss büßt sie wieder ein und steht damit schlechter, als wenn sie den Schaden allein verursacht hätte.

7 Dieses Ergebnis ließe sich zwar vermeiden, wenn H sich wiederum an A wenden kann, um entweder den an D gezahlten Betrag ersetzt zu bekommen oder um von der Ersatzpflicht gegenüber D analog 257 BGB durch A freigestellt zu werden. Dann kommt es allerdings zu einem (recht komplizierten) Regresskreisel. 3. Kürzung der Ansprüche des A gegen D So die h.l. - Folge: Die Ansprüchee des A werden von vornherein um den hypothetischen Regressbetrag von D gegen H gekürzt (hier also um 2500 ); denn die Interessen des Geschädigten sind von vornherein durch vertragliche oder gesetzliche Haftungsbeschränkungen abgewertet. D haftet dem A von vornherein nur in Höhe seines eigenen Verursachungsbeitrages, also in Höhe von 50%; der Geschädigte A bleibt für einen Teilschaden ohne Ersatz, trägt also selbst die Folgen seines Haftungsverzichts. - Kritik: Probleme sind möglich, wenn die Haftungsbeschränkung eines Schädigers nicht bekannt ist und im Prozess nicht geltend gemacht wird oder wenn im typischen Zweipersonenprozess auf ein Rechtsverhältnis mit einem Dritten eingegangen werden muss. Der Kläger (Geschädigter) läuft Gefahr, die Verursachungsanteile falsch einzuschätzen und deshalb in seinem Klageantrag zu überreizen, d.h. vom Nichtprivilegierten zuviel zu verlangen und dann abgewiesen zu werden. 4. Zwischenergebnis Je nach Entscheidung für eine der genannten Theorien hat A gegen D einen Anspruch auf Zahlung von 2500/5000. Vorzugswürdig ist allerdings Lösung 3, denn sie allein vermag (angesichts des wirksamen Haftungsausschlusses!) den Interessen des Geschädigten wie auch denen der beiden Schädiger gerecht zu werden. V. Ergebnis A kann von D Schadensersatz aus 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG; 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229 StGB i.h.v verlangen. Anmerkung: Das Problem des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs kann sich genauso stellen, wenn D im vorliegenden Fall die 5000 schon an A bezahlt hat und nun nach Regressansprüchen gegen H fragt. Dann wäre ein Anspruch entsprechend 426 Abs. 1 und 2 BGB gegen H zu prüfen, nach der hier vertretenen Lösung aber abzulehnen (keine Fingierung einer Gesamtschuld). Vielmehr hätte dann D einen Anspruch gegen A aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen zuviel gezahlten Schadensersatzes.

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