MissbrauchsTB: wohl (-) 2
|
|
- Arwed Brinkerhoff
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorstandsvergütungen ( Mannesmann AG ) 1 Der Vorstand der Mannesmann AG versucht, die Übernahme der AG durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone abzuwehren. Nach längerem Übernahmekampf kommt es zu einer Einigung der Vertreter beider Unternehmen über die Bedingungen einer einvernehmlichen Übernahme, nachdem ein verbessertes Umtauschverhältnis für die Aktien der M-AG erzielt worden ist. Kurz danach beschließt der Aufsichtsratsausschuss für Vorstandsangelegenheiten der Mannesmann-AG, diese Steigerung des Unternehmenswertes im Zuge des Übernahmekampfes durch freiwillige Anerkennungsprämien an die ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes der Mannesmann-AG zu würdigen; auch bereits vor dem Übernahmekampf ausgeschiedener Vorstandsmitglieder bzw. deren Witwen wurden (abgestuft) entsprechend bedacht. Dienstvertraglich waren derartige freiwillige Sonderzahlungen nicht geregelt. Die Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses hielten ihr Verhalten für erlaubt, da sie glaubten, sich im Rahmen ihres unternehmerischen Ermessensspielraums zu bewegen und auch die Übernehmerin Vodafone, die bis zur Auszahlung der Prämien die Aktienmehrheit erworben hatte, mit diesen Sondervergütungen einverstanden war MissbrauchsTB: wohl (-) 2 1 S. BGHStE 50, 331 (unvollständige Wiedergabe!) = NJW 2006, 522 = NStZ 2006, 214; Schünemann, NStZ 2006, 196, Rönnau, NStZ 2006,218, Vogel/Hocke JZ 2006, 568, MüKo- Dierlamm, 266 Rn. 226 ff., Hellmann/Beckemper, Rn. 906 ff.; Wittig, 20 RN 7, 45 f., 112, 124; Kudlich/Oglakcioglu, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, RN 324 ff. Leitsätze von BGHStE 50, 331: 1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens. 2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich "gravierend" sein (Klarstellung [!?] zu BGHSt 47, 148 und 187). 2 Offengelassen von BGHStE 50, 331, 341: Dabei kann offenbleiben, welche der beiden Tatbestandsvarianten des 266 Abs. 1 StGB verwirklicht worden ist, was davon abhängt, ob die Zuwendungen zivilrechtlich wirksam sind oder nicht. Denn die verletzte Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist für beide Tatbestandsalternativen identisch; der Mißbrauchstatbestand ist lediglich ein Spezialfall des umfassenderen Treubruchstatbestands ( ). 1
2 - Vermögensbetreuungspflicht der Ausschussmitglieder: (+) 116, 93 I AktG (Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ) - Missbrauch: (-) sofern Beschluss unwirksam wegen 138 BGB- Verstoßes (infolge firmenschädigenden Geschenks, s.u.) TreubruchsTB: (+); zw. - Vermögensfürsorgepflicht (+) - Pflichtverletzung: (+) nach BGHStE 50, 331 (337): - zwar für unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgaben 3 : - aber: kompensationslose 4 Anerkennungsprämie ohne zukunftsbezogenen Nutzen für Unternehmen überschreitet die Grenze des 87 AktG 5 reine Belohnung [Rönnau: Geschenk ] überschreitet Grenzen unternehmerischen Ermessensspielraums - kein Einverständnis des Vermögensinhabers (Gesamtheit der Aktionäre der M-AG hätte durch HV-Beschluss über Verwendung des Bilanzgewinns zustimmen müssen) - Vermögensnachteil: (+) keine Kompensation - Vorsatz in Bezug auf Pflichtverletzung : führt fehlerhafte Wertung des Täters, nicht pflichtwidrig zu handeln, zum Vorsatzausschluss nach 16 I (da keine hinreichende Parallelwertung in Laiensphäre in Bezug auf normatives TB-Merkmal)? 6 oder genügt insoweit, dass Täter die die Pflichtwidrigkeit begründenden Umstände kennt, so dass seine Fehlbewertung nur zu einem (vermeidbaren?) Verbotsirrtum führt? 7 3 Vorliegend wurde der Aufsichtsrat ja nicht nur - wie im Regelfall - überwachend (auch insofern bestünde Vermögensfürsorgepflicht) tätig. 4 Da Angekl. keinen Anspruch aus ihren Dienstverträgen hatten AktG damaliger Fassung [verschärft seit 7/ zur Neufassung vgl. Hellmann/Beckemper, Rn. 907]: Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Dies gilt sinngemäß für Hinterbliebenenbezüge. 6 So zb Hellmann/Beckemper, Rn. 911; Jakobs, NStZ 2005, 276, 277; Ransiek, NJW 2006, 814, 816 f.; Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, 266 Rn So zb Fischer, 266 Rn. 77; LK-Schünemann, 266 Rn. 153 f. und LG Düsseldorf als Vorinstanz (vom BGH aao letztlich offengelassen) 2
3 Vorbemerkung: Risikogeschäfte 8 (a) zur Tathandlung: Für die Verwirklichung von 266 StGB (MissbrauchsTB) in derartigen Fällen ist entscheidend die zum Treugeber ( Dürfen ): - primär ist auf eine ausdrückliche Absprache im Innenverhältnis abzustellen - Fehlt eine ausdrückliche Abrede, so bestimmt sich die Pflichtwidrigkeit bzw. deren Fehlen nach dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren. - Bestehen für mutmaßlichen Willen insoweit keine konkreten, fallbezogenen Anhaltspunkte, so ist dieser Wille dahingehend auszulegen, dass der Unternehmensverantwortliche nur solche Disposition treffen darf, die der für das fragliche Geschäft üblichen Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns - s. 43 I GmbHG, 93 I AktienG - entsprechen. 9 Für den Täter besteht insoweit ein Entscheidungsspielraum bei seiner Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Dieser ist erst dann überschritten (= Missbrauch [+]), wenn das fragliche Geschäft evident wirtschaftlich unvertretbar ist, nicht aber, so lange mit den vermögensbeeinträchtigenden Maßnahmen ein sinnvolles und nachvollziehbares Ziel verfolgt wird. 10 Der Entscheidungsspielraum ist aber auf jeden Fall überschritten, wenn das Risikogeschäft mit einem unvertretbaren Verlustrisiko behaftet ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Täter nach Art eines Spielers entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt zur Erlangung höchst zweifelhafter Gewinnaussichten eine aufs Äußerste gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt. 11 Diese wirtschaftliche Unvertretbarkeit ist etwa dann erreicht, wenn bspw. das gesamte Vermögen eines Unternehmens durch die riskante Entscheidung zur Disposition gestellt wird. (b) Vermögensnachteil: Verstößt der Täter in Fällen des Risikogeschäfts gegen seine Bindung im Innenverhältnis (s.o.), so liegt idr ein Vermögensschaden in Form der (infolge des eingegangenen Risikos schadensgleichen!) Vermögensgefährdung vor. 12 (c) Subj. TB : Genauer Prüfung bedarf insoweit der Vorsatz hinsichtlich des Vermögenssschadens (infolge Gefährdung des Rückzahlungsanspruches). 13 Hinsichtlich des endgültigen Vermögensschadens 14 durch Ausfall der For-derung dürfte idr ein (vom 2. Strafsenat - anders der 1.Strafsenat - geforderter) Vorsatz-Nachweis nicht leicht zu führen sein Hierzu allgemein MüKo-Dierlamm, 266 Rn. 200 ff., 206 ff., Krekeler/Werner, Rn ff. 9 Vgl. BGH StV 2004, Vgl. LK-Schünemann, 266 Rn. 96, Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, 266 Rn S. BGH NJW 1975, 1234, 1236; 1990, 3219, Vgl. etwa BGH NJW 1975, 1234, 1236; 1990, 3219, 3220; s. a. Schönke/ Schröder- Lenckner/Perron, 266 Rn BGHStE 46, 30, 34 f.: Der Entscheidungsträger (muss) eine über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende Gefährdung des Rückzahlungs-anspruchs der Bank erkannt und gebilligt haben. 14 S.a. Skizze 266 StGB - Gefährdungsschaden und Schädigungsvorsatz. 3
4 Diese Grundsätze über Risikogeschäfte gelten nicht nur für die Kreditierung zwischn Nicht-Banken (s.a. 265b StGB!), sondern auch für die Kreditvergabe durch Banken und Sparkassen. 15 Angesichts der Risikoträchtigkeit jeder Kreditvergabe 16 ist pflichtwidriges Handeln erst dann anzunehmen, wenn der Täter bankübliche Informations- und Prüfungspflichten gravierend 17 vernachlässigt hat (Verstoß gegen 18 KWG als - bloßes!- Indiz) Indizien für deratigen Verstoß 18 : Vernachlässigung der Informationspflicht / Fehlende Befugnis des Entscheidungsträgers / unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder Aufsichtsberechtigten / Überschreitung von Höchstgrenzen / eigennütziges Handeln des Entscheidungsträgers / Vergabe eines Kredites ohne Sicherheit, sofern Bonität es Kreditnehmers zweifelhaft Vermögensschaden dann aber (-), sofern das Verlustrisiko (Kredit) kompensiert wird durch eine hinreichend konkrete Gewinnanwartschaft, zb durch Verhinderung der Schuldner-Insolvenz mit dann noch höheren Ausfällen Zur Pflichtverletzung bei Arbeitsteilung 20 (bei Informationsbeschaffung): Mitglieder des über Kredit entscheidenden Gremiums dürfen sich in der Regel auf den Bericht der zuständigen Vorarbeiter verlassen. Eigene Nachprüfungen sind nur dann geboten, wenn Zweifel oder Unstimmigkeiten offenkundig sind bzw. die Kreditvergabe ein besonders hohes, existentielles Risiko beinhaltet. Beispielsfälle: Bank beamter A gewährt der X-GmbH innerhalb seiner Befugnisse nach sorgfältiger Prüfung einen Kredit (bspw. durch Stundung einer Forderung), der später aber notleidend wird; als von Natur aus ängstlicher Mensch hatte A dies für möglich gehalten und sich resignierend abgefunden. 266-MissbrauchsTB: (-) - Missbrauch: (-) [sofern] Kredit noch von geschäftsüblicher Sorgfalt gedeckt (ex ante-prognose der Risiken und nicht ex post-betrachtung!) [also ohne Belang, dass Vermögensnachteil durch Kreditausfall sowie entsprechender Vorsatz bei A vorlagen!] 15 Hierzu: BGHStE 46, 30; BGHStE 47, Vgl. BGHStE 46, 30, 34: Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem Risiko behaftetes Geschäft ( ). Bei einer Kreditvergabe sind auf der Grundlage umfassender Information diese Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird. 17 BGHStE 47, 148, S. BGHStE 46, 30, Vgl. MüKo-Dierlamm, 266 Rn Zur Erinnerung Skizze Strafrechtliche Produkthaftung: Vertrauensgrundsatz (aus: Wirtschaftsstrafrecht - Einführung). 4
5 1. Abwandlung: A ist geschäftsführender Direktor der B-Bankfiliale in X-Stadt. Zu seinen Funktionen gehört es, eigenverantwortlich über Kreditvergaben an örtliche Firmen bis zu einer Höhe von Euro zu entscheiden. Die Schodossi-GmbH ist nicht zuletzt durch zunehmende Kampagnen gegen Übergewichtigkeit in finanzielle Bedrängnis geraten. Ihre letzte Chance sieht sie darin, ein neues Produkt ( Gesundossi ) auf den Markt zu bringen. Hierfür benötigt sie noch Euro. A bewilligt diesen Kredit, ohne sich näher über die Erfolgsaussichten (bzw. deren Fehlen) dieses neuen Produktes zu informieren; auch gibt er gegenüber der Bank-Zentrale fälschlich an, angesichts anschlagender Restrukturierungsmaßnahmen sei die Schodossi-GmbH auf dem besten Wege zur wirtschaftlichen Gesundung. Bei seiner Entscheidung für die Kreditvergabe ließ sich A davon leiten, dass eine Insolvenz der GmbH auf jeden Fall vermieden werden sollte, um noch höheren Ausfällen für die Bank zuvorzukommen. Auch diese Kreditvergabe konnte nicht verhindern, dass die Schodossi-GmbH schließlich doch in Insolvenz fiel. Nach Auffassung eines Sachverständigen sprach für die Kreditvergabe, dass sie in einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan zur Sanierung der GmbH eingebettet war, von dem A allerdings nichts wusste. 266-MissbrauchsTB: (-) - kein Missbrauch (= außerhalb rechtl. Dürfens ): - zwar Verstoß gegen bankübliche Sorgfalt - aber: Risiko-Geschäft war objektiv vertretbar (Sanierungsplan 21 - fehlende Kenntnis des A hiervon: unschädlich / ebenso der Umstand, dass nach seiner Vorstellung ein pflichtwidriges Risikogeschäft vorlag 22 : Versuch bei 266 StGB {Vergehen!} nicht strafbar! 21 Vgl. MüKo-Dierlamm, 266 Rn Mithin lag nach Vorstellung des A ein Überschreiten des rechtlichen Dürfens vor (untaugl. Versuch). 5
6 2. Abwandlung: Bank beamter A vergibt an die X-GmbH einen Kredit in Höhe von Euro, ohne sich vorher hinreichend über die Bonität des Kreditnehmers kundig gemacht zu haben. Die X-GmbH, deren Bonität zur Zeit der Kreditvergabe objektiv außer Zweifel stand, gerät infolge überraschend ausbleibender Zahlungen für gelieferte Produkte überraschend in eine finanzielle Schieflage und kann den Kredit nicht mehr zurückzahlen. 266-MissbrauchsTB: (-) - kein Missbrauch: - Dürfen : - Kreditvergabe: objektiv pflichtgemäß (da Schuldner obj. kreditwürdig) - Nichterkundigung als Pflichtenverstoß des A; aber: Dieser Pflichtenverstoß hat sich nicht in einem tatbestandsmäßigen Erfolg (= Kreditvergabe unter Überschreiten des rechtlichen Dürfens) realisiert: 266 Pflichtverletzung (hier: keine Prüfung)+ Schaden (hier: späterer Ausfall des Kredits); sondern: Vermögensnachteil muss auf Pflichtverletzung beruhen S. BGHStE 46, 30 (m. Anm. Dierlamm/Links NStZ 2000, 656): Auch wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und der Kredit später notleidend wird, führt dies allein noch nicht zur Annahme einer Untreue. Voraussetzung wäre, daß ein bei Vertragsschluß oder bei Darlehensausreichung in Gestalt einer Vermögensgefährdung eingetretener Vermögensnachteil auf die Pflichtwidrigkeit zurückzuführen ist. Ist danach etwa die erforderliche Befugnis der Entscheidungsträger nicht vorhanden, steht die Bonität des Kreditnehmers aber außer Zweifel, fehlt es an diesem Zusammenhang (BGH wistra 1989, 142). 6
7 sog. Kick-Back-Verfahren 24 Kick-Back = Korruption in Form verdeckter Provision Auftragnehmer (zb Verkäufer) berechnet Preis (zb Kaufpreis), der über dem Marktpreis bzw. dem bei korrektem Verfahrensgang ermittelten Preis liegt. Diese Differenz erhält der Auftraggeber (zb Käufer; genauer: die für ihn handelnde Person) als Provision zurück, so dass die Schmiergeldzahlung letztlich vom Auftraggeber (zb Käufer)entrichtet wird Beispielsfall: Der A ist ärztlicher Direktor einer Universitätsklinik. Zu seinen Aufgaben gehört es u. a., eigenverantwortlich die für den Klinikbetrieb notwendigen Geräte einzukaufen. Die Klinik benötigt einen neuen Kernspintomographen. Er tritt deshalb mit dem X in Verhandlungen ein, der für eine taiwanesische Firma den europäischen Markt erschließen soll. Um mit der von A vertretenen Klinik ins Geschäft zu kommen, ist X zu Folgendem bereit: Zusätzlich zu dem Gerät, dessen Kaufpreis zwischen A und X auf Euro vereinbart wurde, soll A von der taiwanesischen Firma Euro Prämie erhalten. Aus diesem Grunde wird der Kaufpreis für dieses Gerät mit offiziellen Euro vereinbart. Das Geschäft wird wie vereinbart abgewickelt: Die Klinik erhält den Kernspintomographen und zahlt hierfür Euro, A freut sich über Euro. Strafbarkeit des A (nur 266 StGB 25!)? 1) 266 StGB MissbrauchsTB (durch Vertragsabschluss): (-) - Missbrauch (-) kein wirksames Rechtsgeschäft im Außenverhältnis ( 138 BGB - Sittenwidrigkeit infolge Schmiergeldabrede - in Bezug auf gesamten Vertrag wg. Kollusion A/X) 26 2) 266 StGB TreubruchsTB (Behalten des Schmiergeldes): (-) 24 Hierzu allgemein: Wittig, 20, Fall 1; Rönnau, JuS 2003, 232, 233; LK-Schünemann, 266 Rn. 125 (d); MüKo-Dierlamm, 266 Rn. 231; NK-Kindhäuser, 266 Rn. 114; aus der RSpr.: BGHStE 49, 317, 332; 50, 299, Zum Fall: BGHStE 47, 295 (= NJW 2002, 2801) m. Bespr. Rönnau, JuS 2003, Zur etwaigen Strafbarkeit des Schmiergeld-Empfangs: Vgl. 331, 332, 299 StGB (s. Skript Korruptionsstrafrecht); speziell zur Einwerbung von Drittmitteln (= private Gelder zur Förderung dienstlichert Forschung und Lehre an Hochschulen) : BGHStE 47, 295; 48, 44; Wittig, 27 Rn. 55 ff. 26 Vgl. BGH(Z) NJW 1989, 26 (Leitsatz): Eine Vereinbarung, die ein Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil naher Angehöriger treuwidrig zum Schaden des Vertretenen trifft, verstößt i. S. des 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist nichtig. Die Sittenwidrigkeit der Absprache erfaßt auch das Hauptgeschäft zwischen den Vertragsparteien (im Anschluß an RGZ 136, 259 f.). Ebenso BGHStE 50, 299, 313f. 7
8 - Vermögensfürsorgepflicht (+) 27 - Pflichtverletzung: (-) - durch Nichtweiterleiten des Schmiergelds? aber: Nichterfüllen der allgemeinen Herausgabepflicht ( 667, 681 II BGB 28 ) Verstoß gegen spezifische Vermögensbetreuungspflicht 29 3) 266 StGB TreubruchsTB (durch Vertrag): (+) - Pflichtverletzung: (+) 27 Bejaht von BGHStE 47, 295, 297f.: im Außenverhältnis Vertretungsberechtigter ebenso wie ein interner Entscheidungsträger mit bestimmendem Einfluss auf Vergabeentscheidungen und Auftragserteilungen hatte dieser als Ärztlicher Direktor die zugewiesenen Haushaltsund Betriebsmittel zu bewirtschaften und damit die sächlichen und personellen Mittel seiner Abteilung zweckentsprechend einzusetzen. Insoweit unterlag er sicher einer Vermögensbetreuungspflicht BGB: Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. 681 S. 2 BGB: Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der 666 bis 668 entsprechende Anwendung. 29 Vgl. BGH NStZ 1986, 361 f.: Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde spätestens im November 1982 gekündigt Die Vertragsbeendigung verpflichtete den Angekl., das in Ausführung des Auftrags erhaltene Geld zuzüglich erwirtschafteter Zinsen abzüglich seiner Kosten an die Mandantin herauszugeben. Von der übernommenen Vermögensfürsorge wurde der Angekl. durch die Vertragsauflösung nicht befreit. Ihm war das Geld von A bis zur Herausgabe anvertraut. Solange er die Verbindlichkeit aus 667 BGB nicht erfüllt hatte, konnte er eine Untreue begehen, wenn er zum Nachteil der Treugeberin Verfügungen vornahm. Den Treuebruchtatbestand hätte der Angekl. danach erfüllt, wenn er das Geld seiner Mandantin angegriffen oder dessen Bestand im Tatzeitraum konkret gefährdet hätte. Verstoßen hat er allein gegen die Verpflichtung, das Geld nach Vertragsbeendigung an seine Mandantin auszukehren. Damit hat der Angekl. aber nicht einer Treuesondern lediglich einer bloßen Schuldnerpflicht zuwidergehandelt. Auch eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis i. S. des 266 StGB darstellt, kann Verpflichtungen enthalten, deren Verletzung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist. Maßgebend sind Inhalt und Umfang der Treueabrede, so wie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen und deren Auslegung nach Treu und Glauben ergeben. Der Angekl. hatte das Geld zinsbringend anzulegen, er durfte es nicht angreifen und nicht gefährden. Diese vom Angekl. übernommene Geschäftsbesorgung gestaltete das Vertragsverhältnis auch zu einem Treueverhältnis. Nur die Verletzung dieser spezifischen Treuepflichten wäre eine Untreuehandlung gewesen. Die Pflicht, das Geld rechtzeitig herauszugeben, unterschied sich nicht von den Herausgabe- und Rückerstattungspflichten anderer Schuldverhältnisse, die regelmäßig keine Treueabrede enthalten. Erfüllt etwa ein Darlehensnehmer nach Kündigung den Rückzahlungsanspruch nicht, so begeht er - ungeachtet des nachhaltigen Interesses des Darlehensgebers an der Erfüllung dieser Verpflichtung - zwar einen zivilrechtlichen Vertragsbruch, aber nicht eine als Untreue zu bewertende Handlung. Ebenso verhält es sich, wenn der Verwahrer einer Sache sie nicht rechtzeitig herausgibt. Nichts anderes gilt für den Treunehmer, der allen Aufgaben nachkommt, die von der Treueabrede umfaßt werden, jedoch die Verwirklichung eines Herausgabe- oder Erstattunganspruchs seines Vertragspartners nicht sogleich erfüllt und dadurch dessen Realisierung verzögert. 8
9 durch Vereinbarung überhöhter Leistungspflicht: (+) 30 - Vermögensnachteil bei GmbH durch Abschluss/Zahlung: (+) überteuerte Gegenleistung erhalten: - Marktwert des Gerätes unter :? - jedenfalls: Zahlung eines konkret überteuerten Preises (Verlust gesicherter Erwerbsaussicht, zu abzuschließen) 31 Abwandlung: Wie oben, aber: Als Kaufpreis wird marktentsprechend vereinbart; die Höhe der an A gezahlten Prämie bleibt unverändert. 266 StGB TreubruchsTB: (+); zw. - Vermögensfürsorgepflicht: (+) - Pflichtverletzung: (+) Nichtwahrnehmung der Exspektanz (s.u.) - [Problem] Vermögensnachteil: (+) - zwar Kompensation der durch Eigentumserwerb an Maschine - aber: Nichtabschluss zu = Verlust der Exspektanz, zu diesem Preis abzuschließen; nach BGH idr 32 Vermögensnachteil in Höhe des Schmiergelds, da Geschäft sonst günstiger abgeschlossen worden wäre Vgl. BGHStE 47, 295, 298: [Pflicht] auf günstige Vertragsabschlüsse für den Treugeber hinzuwirken Anders im Fall von BGHStE 47, 295, 299: dass hier gerade keine überhöhten Preise vereinbart wurden, um die in Rede stehenden Zuwendungen zu speisen (so genannter kickback-fall), und dass die Preise auch ohne die Zuwendungen nicht noch niedriger ausgefallen wären. 32 S. BGH NJW 2006, 925, 931: Zumeist liegt auf der Hand, dass das Geschäft auch für einen um den aufgeschlagenen Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden wäre, wenn das Schmiergeld - wie hier - einen bloßen Durchlaufposten darstellt. Aber: In dubio pro reo-gundsatz? Vgl. Bernsmann StV 2005, 576 f., Kindhäuser LPK, 266 Rn S. BGHStE 50, 299, 314f.: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei der Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen in Form eines prozentualen Preisaufschlags regelmäßig ein Nachteil im Sinne des 266 Abs. 1 StGB vor (vgl.bghr StGB 266 Abs. 1 Nachteil 49, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 2. Aufl. S. 304 m.w.n.). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet deshalb der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils im Sinne von 266 Abs. 1 StGB. Hierzu krit. Müko-Dierlamm, 266 Rn
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem
MehrLösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (3)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrBesprechungsfälle zum Kreditbetrug
Besprechungsfälle zum Kreditbetrug Fall nach Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 19 Die in finanziellen Engpässen infolge von Außenständen befindliche X-GmbH beantragt bei ihrer Hausbank ein Darlehen. Als Sicherheit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrStephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung
Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrDie unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrGrundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 32 Untreue und ähnliche Straftaten 1 Untreue, 266 StGB - Systematik Privilegierung 266 Abs. 2 StGB i.v.m. 247, 248 a StGB Haus- und Familienuntreue mit geringem
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
Mehr266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1
266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1 Der A war bei der Siemens AG kaufmännischer Vorstand des Bereichs»Automation and Drives«. In dieser Eigenschaft veranlasste er Zahlungen in Millionenhöhe an die Arbeitnehmervereinigung
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrFall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
MehrKlausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013
Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrKollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
Mehr2 Organisationsverfassung der GmbH
2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrSchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS
Über die Kompetenzen und Befugnisse von Kaufhausdetektiven im Rahmen ihrer Tätigkeit von Referendar Michael Meyer, Fröndenberg Am Anfang des Jahres ging bei dem kleinen Amtsgericht in K. folgendes Gesuch
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrFallen bei Erfüllung, der durch den Dienstvertrag festgelegten Leistungen, Reisen- und Übernachtungskosten an, werden diese entsprechend des Anfalls
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Günter Hartmann Stand: Januar 2016 01. Allgemeines Die Dienstleistungen (Training, Beratung, Coaching und Mediation) von (Günter Hartmann) werden nach den folgenden
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
MehrMusterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren
Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Über die Rechtslage informiert test.de unter www.test.de/kreditgebuehren. Für die folgenden Mustertexte gilt: Suchen Sie den für Ihren Fall passenden Mustertext
MehrBeispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je 12.500 EUR. Später soll dann die gegründete
MehrNachstellung (Stalking) 238 n. F.
Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
Mehr