Forschungsprojekt APP SIST

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1 Forschungsprojekt APP SIST Beteiligungsorientierte Gestaltung Abschlussveranstaltung am Prof. Dr. Manfred Wannöffel Gemeinsame Arbeitsstelle RUB/IGM Betreut von: Bestandteil des Zukunftsprojektes:

2 Agenda 1. Herausforderung Systemgestaltung 2. Regulierungsrelevante Themen 3. Beteiligung des Betriebsrats nach BetrVG 4. Qualifizierung des Betriebsrates 5. Beteiligungsorientierte Systemgestaltung 6. Schlussfolgerungen Seite 2

3 1. Herausforderung Systemgestaltung Nahtstellen im sozio-technischen System Industrie 4.0 Nahtstelle Technologie - Mensch Nahtstelle Mensch - Organisation Organisation 4.0 Nahtstelle Organisation - Technologie Eigene Darstellung; in Anlehnung an: Hirsch-Kreinsen, ten Hompel, Ittermann, Niehaus, Dregger (2016) Seite 3

4 2. Regulierungsrelevante Themen Tätigkeitsprofile/ Aufgabenzuschnitt Qualifizierung/ Lernen am Arbeitsplatz Beteiligungsorientierte Umsetzung Kooperation und Beteiligung Ergonomie/ Arbeitsschutz Datenschutz Überwachung/Kontrolle Systementwicklung im Projekt Systemadaptivität Entscheidungsautonomie Seite 4

5 3. Beteiligung des Betriebsrates nach BetrVG 90.1 BetrVG - Unterrichtungsrecht: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung [ ] von technischen Anlagen, [ ] von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen [ ] rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. ( 90.1 BetrVG) 90.2 BetrVG - Beratungsrecht: Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, [ ] so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. [ ] ( 90.2 BetrVG) 91 BetrVG - Mitbestimmungsrecht: Verstößt die geplante technologische Veränderung gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung von Arbeit, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach 91 BetrVG und kann angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. ( 91 BetrVG) Seite 5

6 3. Beteiligung des Betriebsrates nach BetrVG Vielfältige Beteiligungsrechte je nach Ausgestaltung des Assistenzsystems und den damit verbundenen organisatorischen Veränderungen: BetrVG Technische Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung der Arbeitnehmer (MB) BetrVG Arbeits- und Gesundheitsschutz (MB) 90.1 BetrVG 91 BetrVG 97.2 BetrVG Planung betrieblicher Bauvorhaben, technischer Anlagen, Arbeitsverfahren u. Arbeitsabläufe oder der Arbeitsplätze (U) Änderung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen, Arbeitsumgebung bei Missachtung arbeitswissenschaftl. Erkenntnisse (MB) Maßnahmen der betriebl. Berufsbildung bei Planung neuer techn. Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe (MB) BetrVG Entlohnungsgrundsätze (MB) Seite 6

7 3. und im Prozess Beteiligung des Betriebsrates im Forschungsprojekt APPsist: - Wissenschaftliche Erkenntnis: frühzeitige Einbindung der betrieblichen Interessenvertretung reduziert Unsicherheit - Aufnahme mehrere Betriebsratsmitglieder als ständige Vertreter im Projektkonsortium - Kontinuierliche Information der Betriebsratsmitglieder im Konsortium durch Zugang zum Projektlaufwerk - Einbindung der BR-Mitglieder in unterschiedliche Arbeitsgruppen - Diskussion über aktuellen Projektstand mit Projektverantwortlichen und dem gesamten Betriebsratsgremium. - gemeinsame Durchführung einer Technikfolgenabschätzung in Abhängigkeit der betrieblichen Gegebenheiten und des geplanten Systemeinsatzes im Hinblick auf Veränderungen im Arbeitsablauf und der Arbeitsorganisation, Änderungen von Aufgaben und Tätigkeitszuschnitten bis hin zu Qualifizierungsbedarfen. Seite 7

8 4. Qualifizierung des Betriebsrats Zur Wahrnehmung seiner wichtigen und notwendigen Aufgaben im Rahmen der Projektentwicklung ist es erforderlich, dass der Betriebsrat hinreichend für diese Aufgaben qualifiziert ist: Qualifizierung des Betriebsrats: Funktion als Mitgestalter Pro-aktive Arbeitspolitik Betriebsratsgremium sollte Fachexperten ausbilden Kooperation mit sachkundige Mitarbeiter ( 28a und 80.2 BetrVG) Kooperation mit externer Expertise ( 80.3 BetrVG) Seite 8

9 5. Beteiligungsorientierte Systemgestaltung Beteiligungsorientierte Systemgestaltung im Spannungsfeld zwischen Systemnutzung und Systemimplementierung Beteiligung der Systemnutzer Beteiligung bei Systemimplementierung Einbeziehung der Systemnutzer bei Systemgestaltung: - User-Centred-Design - Ziel: Sicherung der Funktionalität aus Mitarbeitersicht Einbeziehung betrieblicher Funktionen bei Systemimplementierung: - Funktionen (z.b. IT, HR, Vorgesetzte Pilotbereich, AuG-Beauftragte, Datenschutz-Beauftragte) - Betriebliche Interessenvertreter - Ziel: Ausgestaltung des organisatorischen Rahmens (Regelung, Datenschutz, AO, Qualifizierung) Seite 9

10 5. Beteiligungsorientierte Systemgestaltung Frühzeitige Einbindung von Beschäftigten kann erfolgen in Form von: 1. Informations- und Entwicklungsworkshops (regelmäßig) auf Shopfloor-Ebene 2. Entsendung einzelner Beschäftigter aus Anwenderabteilungen in Projektgruppe Beteiligungsform im Forschungsprojekt APPsist: - Einrichtung einer Testgruppe mit intensiver Einbindung in die Erprobung und Entwicklung des Assistenzsystems - Testgruppe besteht aus repräsentativem Querschnitt von Montagekräften und Maschinenführern aus Pilotbereich - Konstitution der Testgruppe durch freiwillige Rahmenvereinbarung der Betriebsparteien - Freiwillige Teilnahme der Gruppenmitglieder - Durch geeignete Methoden (Gruppendiskussionen, Tests zur Gestaltung der Benutzeroberfläche) wurden zahlreiche Verbesserungsvorschläge von der Testgruppe entwickelt und in die Systemgestaltung übernommen. Seite 10

11 5. Beteiligung bei Datenschutz möglichst hohes Datenschutzniveau Sicherstellung notwendiger Systemfunktionalität Datenschutzrechtliche Grundprinzipien: Zweckfestlegung/Zweckbindung Erforderlichkeit Datenvermeidung/Datensparsamkeit Transparenz unabhängige Kontrollen Bei der Entwicklung des Datenschutzkonzeptes für APPsist wurde auf diese Grundprinzipien Bezug genommen und ein systemspezifisches Konzept zum Datenschutz erarbeitet. Quelle: vgl. Roßnagel u.a. 2012: 74ff. Seite 11

12 5. Beteiligung bei Datenschutz Adaptivität: eine vom System automatische geleistete Anpassung von Lerninhalten, Lernpfaden oder des Lernsystems. - Erfassung aktueller Kompetenzen - Erfassung von Prozessfreigaben - Erfassung vereinbarter Entwicklungsziele Datenschutzaspekte bei Adaptivität geregelt: Keine automatische Modellierung von Prozessen (aufgrund der variablen und komplexen Arbeitsumgebung) Keine Erfassung von Daten zum aktuellen Zustand des Benutzers (personenbezogene Vitaldaten) Seite 12

13 5. Beteiligung bei Datenschutz Rechtliche Regelungsebenen: Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können an die Stelle der individuellen Einwilligung treten und die Bedingungen der Datenerhebung- und Nutzung im Betrieb regeln.* Mitbestimmung des Betriebsrats: 75 BetrVG: Der Betriebsrat hat in seiner Rolle als Vertreter der Beschäftigten gemeinsam mit der Betriebsleitung für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu sorgen. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei der Einführung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, Leistung oder Verhalten der Beschäftigten zu überwachen und zu kontrollieren. Datenschutzbeauftragte: 4d Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 BDSG: Datenschutzbeauftragte des Unternehmens hat das Datenschutzkonzept im Zuge der Vorabkontrolle abzunehmen, sofern ein automatisiertes Verfahren dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens. *Quelle: vgl. Roßnagel u.a. 2012: 91; Thüsing 2014: 42 Seite 13

14 5. Beteiligung bei Datenschutz Datenschutzkonzept im Forschungsprojekt APPsist: - Zweckfestlegung/Erforderlichkeit: es werden nur die Daten verwendet, die für die unmittelbare Systemfunktionalität erforderlich sind. - Erforderlich sind mitarbeiterbezogene Daten, damit das System adaptiv mit dem Mitarbeiter zusammenarbeiten kann. - Systemkapselung: Daten aus dem Assistenzsystem mit mitarbeiterbezogenen Produktions- und HR-Daten zu verknüpfen, ist nicht erforderlich. - wesentliches Datenschutzprinzip ist die Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3a BDSG): erfahrungsgemäß sehr sensible Daten werden im APPsist nicht erhoben (z.b. Ortungsdaten) - Datenverschlüsselung findet nicht statt: Arbeitsdaten müssen für Echtzeitunterstützung unverschlüsselt vorliegen eine stetige Freigabe durch Einloggen wäre unzumutbar. Hier muss der Schutz der MA-Daten auf organisatorischer Ebene erfolgen. - Entwicklung restriktiver Regelungen (erlaubte Verwendungszwecke, Zugriffsrechte und Kontrollmechanismen): Vereinbarung zum Datenschutz Seite 14

15 5. Lernort Arbeitsplatz Regelungen zur betrieblichen Weiterbildung Regelungen zu Lernen mit elektronischen Medien E-Learning Web-basiert Micro-Learning etc. Regelungen zum arbeitsplatznahen Lernen Regelungen zu Lernzeiten BetrVG Seite 15

16 5. Lernort Arbeitsplatz 98 BetrVG: Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Regelungsinhalte: Teilnehmerkreis, Zugangsmöglichkeiten, Voraussetzungen auf der Teilnehmerseite Vergabe eines Abschlusszertifikats Lernzeiten und Arbeitszeiten Lernplätze Ansprechpartner für die Teilnehmenden Möglichkeiten für die Übung des Gelernten Schutz personenbezogener Daten Detaillierte Kriterien zu vereinbaren: Lernorte / Lernplätze für störungsfreies Lernen Lernzeiten als Arbeitszeit Wiederholungsmöglichkeiten technische und fachliche Unterstützung Quelle: Heidemann 2015: Gesundheit und Soziales /32/2010 Seite 16

17 6. Schlussfolgerungen 1. Herausforderung Beteiligung wurde angenommen 2. Regulierungsrelevante Themen wurden in das Projekt eingebracht 3. Beteiligung des Betriebsrats nach BetrVG (formal) und durch Projektstruktur 4. Qualifizierung des Betriebsrates erfolgte im Prozess 5. Beteiligung bei Datenschutz und Lernen am Arbeitsplatz Quelle: Heidemann 2015: Gesundheit und Soziales /32/2010 Seite 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Prof. Dr. Manfred Wannöffel Gemeinsame Arbeitsstelle RUB/IGM

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