DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14803# letzte Aktualisierung: 16. Juli 2002

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14803# letzte Aktualisierung: 16. Juli 2002 EGBGB Art. 15, 25, 26; BGB 1507, 2369 Frankreich: Qualifikation der clause d`attribution au survivant; Grundbuchberichtigung; Fremdrechtszeugnis nach 1507, 2369 BGB I. Sachverhalt Eine Frau mit deutscher und französischer Staatsangehörigkeit ist mit letztem Wohnsitz in Frankreich verstorben. Sie hinterließ einen Ehemann, der ausschließlich die französische Staatsangehörigkeit seit Geburt besitzt, sowie zwei volljährige Kinder. Die Eheschließung fand im Jahr 1966 in Frankreich statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Ehefrau ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit und der Ehemann die französische Staatsangehörigkeit. Die Ehegatten wohnten seit der Eheschließung ausschließlich in Frankreich. Im Jahr 1986 haben die Ehegatten vor einem französischen Notar einen Ehevertrag abgeschlossen, in welchem sie den französischen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft (communauté universelle, Art code civile) vereinbart haben. Zudem enthält der Ehevertrag eine Klausel, wonach im Fall der Auflösung der Ehe durch dem Tod eines Ehegatten das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das die Gütergemeinschaft enhält, dem Überlebenden von ihnen gehören soll (clause d attribution de la totalité de la communauté au conjoint survivant nach Art C. C.). Im Jahre 1992 verstarb der Vater der Erblasserin und wurde von dessen Ehefrau zu 1/2 sowie von seinen beiden Töchtern (eine davon ist die Erblasserin) zu je 1/4 beerbt. Das Grundbuch wurde entsprechend berichtigt. Aufgrund des anschließenden Erbauseinandersetzungsvertrages aus dem Jahr 1993 hat die Erblasserin neben ihrer Schwester einen Miteigentumshälfteanteil an dem in Deutschland belegenen Grundbesitz erworben. Das dem Erbschein zugrunde liegende privatschriftliche Testament des Vaters und auch der Erbauseinandersetzungsvertrag enthalten keinerlei Anordnung dahin gehend, dass der ererbte Grundbesitzanteil in das Vorbehaltsgut der Erblasserin fallen solle. Im Grundbuch wurde allerdings nur die Erblasserin und nicht die Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft nach französischem Recht eingetragen. Nach dem Tod der Ehefrau hat der französische Notar, der auch den Ehevertrag beurkundet hat, eine Bestätigung des Inhalts ausgestellt, dass mit dem Tod der Ehefrau das gesamte Vermögen der Gütergemeinschaft der Eheleute dem überlebenden Ehemann alleine gehört. Nunmehr soll das Grundbuch hinsichtlich des 1/2 Mitei- Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de Internet: mr pool Gutachten/14803.doc

2 Seite 2 gentumsanteils der Erblasserin dahin gehend berichtigt werden, dass der überlebende Ehegatte als alleiniger Eigentümer des 1/2 Miteigentumsanteils eingetragen wird.

3 Seite 3 II. Fragen 1. Wie vollzieht sich der Erwerb des ½ Miteigentumsanteils an dem in Deutschland belegenen Grundbesitz? 2. Was ist erforderlich, um das Grundbuch zu berichtigen? Genügt insofern die Bestätigung des französischen Notars, wonach mit dem Tod der Ehefrau das gesamte Vermögen der Gütergemeinschaft der Eheleute dem überlebenden Ehemann alleine gehört? III. Zur Rechtslage Die Frage, wie sich der Eigentumserwerb des Ehemannes an dem 1/2 Miteigentumsanteils seiner verstorbenen Ehefrau vollzieht, hängt davon ab, wie die ehevertragliche Vereinbarung der clause d attribution au survivant kollisionsrechtlich einzuordnen ist. In Betracht kommen eine güterrechtliche (Art. 15 EGBGB) sowie eine erbrechtliche Qualifikation (Art. 25 EGBGB). Daher soll zunächst festgestellt werden, nach welchem Recht das Güterrechtsstatut bzw. Erbstatut zu beurteilen ist (dazu nachfolgend 1.und 2.). Sodann soll die Frage der Qualifikation der clause d attribution au suvivant näher untersucht werden (dazu unten 3.). Schließlich wird dargelegt, welcher Nachweis zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich ist (dazu unten 4.). 1. Güterrechtsstatut (Art. 220 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB) a) Objektive Anknüpfung (Art. 220 Abs. 3 EGBGB) aa) Deutsches Kollisionsrecht Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem und vor dem geschlossen worden sind, unterliegen bis zum dem Recht des Staates, dem beiden Ehegatten bei der Eheschließung angehörten, sonst - dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben, hilfsweise - dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte. Für die Zeit nach dem ist Art. 15 EGBGB in der heutigen Fassung anzuwenden. Danach tritt für Ehen, auf die vorher Satz 1 Nr. 3 des Art. 220 Abs. 3 EGBGB anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Zeitpunkt des Das Gesetz geht in Art. 220 Abs. 3 EGBGB also von einer Aufspaltung des Ehegüterstatuts für den Zeitraum vom bis zum einerseits und vom folgend andererseits aus. Abweichend vom Gesetzeswortlaut tritt ein Statutenwechsel in den vorgenannten Fällen allerdings nur dann ein, wenn gem. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EGBGB an das Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte,

4 Seite 4 anzuknüpfen ist (Schotten, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 197 ff.). Da die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten, ist gem. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB auf das Recht abzustellen, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben. Die Rechtswahl kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Es reicht sogar aus, dass die Ehegatten gemeinsam von der Geltung eines bestimmten Rechts ausgegangen sind (Palandt/Heldrich, Art. 15 EGBGB Rn. 9; Andrae, NotBZ 2001, 44, 52). Das kann auch durch Handlungen geschehen, die eine bestimmte Rechtsordnung voraussetzen, oder durch Erklärung, die ohne die Annahme eines bestimmten Güterrechtsstatuts nicht denkbar sind. Notwendig ist jedoch ein gemeinsames Verhalten der Ehegatten, das nach außen erkennbar in Erscheinung getreten ist und sich eindeutig feststellen lässt (Henrich, IPRax 1987, 93, 94; Andrae, S. 52). Hinweise dafür geben beispielsweise ein Ehevertrag, gemeinsame Verfügungen von Todes wegen, Äußerungen gegenüber Dritten oder Erwerb von Grundstücken in dieser Zeit (MünchKomm-Siehr, Art. 220 EGBGB Rn. 51 ff.; Andrae, S. 52). Der Anwendungsbereich der stillschweigenden Rechtswahl ist sehr weitgehend, so dass sie in vielen Fällen eingreift. Allerdings ist zu beachten, dass die Möglichkeit einer formfreien ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl am endete (Schotten, Das internationale Privatecht in der notariellen Praxis 1995, Rn. 195). Nach diesem Zeitpunkt ist eine Rechtswahl nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 15 EGBGB in der heutigen Fassung möglich (dazu nachfolgend Buchstabe b). Da die Ehegatten seit der Eheschließung in Frankreich lebten, kommt wohl nur eine stillschweigende Wahl des französischen Güterrechts in Betracht, sofern eine solche tatsächlich gegeben wäre. Sollte eine Rechtswahl i. S. d. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB nicht gegeben sein, so ist hilfsweise an das Recht des Staates anzuknüpfen, dem der E- hemann bei der Eheschließung angehörte. Dies würde zur Anwendung des französischen Rechts führen, und zwar gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB zur Anwendung des französischen Kollisionsrechts. Für die Zeit nach dem ist Art. 15 EGBGB in der heutigen Fassung anzuwenden. Gem. Art. 220 Abs. 3 S. 3 EGBGB tritt für Ehen, auf die für den Zeitraum bis zum an das Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte, anzuknüpfen war, an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Da die Ehegatten am keine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten, ist ersatzweise darauf abzustellen, dass die Ehegatten am ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten. Für den Zeitraum ab dem führt die Anknüpfung nach Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB ebenfalls zum französischen Recht. Auch dabei handelt es sich um eine Verweisung auf das französische Kollisionsrecht gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB.

5 Seite 5 bb) Anknüpfung nach französischem Kollisionsrecht Frankreich ist dem Haager Ehegüterrechtsabkommen v beigetreten, welches am in Kraft getreten ist. Dadurch stellt sich die Frage der zeitlichen Abgrenzung des neuen Kollisionsrechts gegenüber dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Ehegüterkollsionsrecht in Frankreich. Art. 21 des Haager Übereinkommens über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht v bestimmt: Article 21 La Convention ne s'applique, dans chaque Etat contractant, qu'aux époux qui se sont mariés ou qui désignent la loi applicable à leur régime matrimonial après son entrée en vigueur pour cet Etat. Artikel 21 Das Übereinkommen gilt in einem Vertragsstaat nur für solche Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Vertragsstaat die Ehe geschlossen oder das auf ihren Güterstand anwendbare Recht bestimmt haben. Tout Etat contractant pourra, par déclaration, étendre l'application de la Convention à d'autres époux. Jeder Vertragsstaat kann durch Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf andere Ehegatten ausdehnen. Nach Art. 21 des Übereinkommens gilt dieses in einem Vertragsstaat nur für solche Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Vertragsstaat die Ehe geschlossen oder das auf ihren Güterstand anwendbare Recht bestimmt haben. Von dem Vorbehalt gem. Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens hat Frankreich ebenso wie die sonstigen Vertragsstaaten keinen Gebrauch gemacht (Revillard, Droit international privé et pracitique notariale, 5. Aufl. 2001, Rn. 251). Demnach führt die intertemporale Anknüpfung gem. Art. 21 Abs. 1 des Haager Ehegüterrechtsabkommens zur Anwendung des E- hegüterkollisionsrechts in der Fassung vor dem 1. September Seit dem Jahr 1925 entscheidet die französische Rechtsprechung, dass das E- hegüterrecht der Parteiautonomie unterliegt, also der Rechtsordnung, für die sich die Parteien frei entschieden haben und entscheiden dürfen (Sonnenberger, in: Notarieller Rechtsverkehr mit Frankreich, 1998, DAI-Tagungsskript, S. 35; Schotten, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 395, S. 304; Revillard, Rn. 205). Nach der Rechtsprechung ist der Wille der Ehegatten hinsichtlich des anwendbaren Güterrechts nach allen Umständen zu ermitteln. Dabei kommt dem ersten ehelichen Wohnsitz eine widerlegliche Vermutung zu (Sonnenberger, S. 35; Revillard, Rn. 207). Es handelt sich um den Ort, an dem die Ehegatten sich nach der Eheschließung dauerhaft niederlassen wollen, wobei die französische Lehre und die französischen CRIDONS (Notariatsforschungszentrum) davon ausgehen, dass ein Wohnsitz unter zwei Jahren nicht effektiv genug sei (vgl. Sonnenberger, S. 36). Da die Ehegatten dauerhaft in Frankreich lebten, ist davon auszugehen, dass sie ihren ersten ehelichen Wohnsitz i. S. d. französischen Kollisionsrechts in Frankreich begründet

6 Seite 6 haben und dieser auf einen Willen der Ehegatten schließen lässt, sich dem französischen Recht zu unterstellen. Demnach nimmt das französische Kollisionsrecht die Verweisung vom deutschen Kollisionsrecht an, so dass die Ehegatten im französischen Güterstand lebten. b) Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB Sofern aufgrund objektiver Anknüpfung das französische Ehegüterrecht nicht gelten sollte, können die Ehegatten in dem notariellen Ehevertrag aus dem Jahr 1986 vor dem französischen Notar stillschweigend gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB das französische Güterrecht gewählt haben. Sofern die Ehegatten in dem Ehevertrag klar zum Ausdruck bringen, nach einem bestimmten Ehegüterrecht (hier: dem französischen Güterrecht) leben zu wollen, ist darin auch eine stillschweigende Rechtswahl i. S. d. Art. 15 Abs. 2 EGBGB zu sehen (vgl. zur ehevertaglichen Vereinbarung als stillschweigende kollisionsrechtliche Rechtswahl: MünchKomm- Siehr, Art. 15 EGBGB Rn. 41). c) Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes dem französischen Güterrecht unterstanden. Güterrechtsstatut ist demnach das französische Recht. Durch den notariellen Ehevertrag haben die Ehegatten die universelle Gütergemeinschaft französischen Rechts als Güterstand vereinbart. 2. Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen beurteilt sich nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Besitzt ein Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB die maßgebende Staatsangehörigkeit zu ermitteln. Ist eine der Staatsangehörigkeiten auch die deutsche, so verdrängt diese gem. Art. 5 Abs. 1 Abs. 2 EGBGB alle anderen Staatsangehörigkeiten. Der betreffende Erblasser gilt demnach kollisionsrechtlich als deutscher Staatsangehöriger. Aus diesem Grund gilt für die Ehefrau, da sie neben der französischen auch die deutsche Staatsanghörigkeit hatte, das deutsche Erbrecht. 3. Qualifikation der clause d attribution au survivant a) Bedeutung dieser Rechtsfigur Gesetzlicher Güterstand in Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts). Das Gesamtgut besteht aus den Gegenständen, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Jeder bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstand gilt als Errungenschaft, wenn nicht nachgewiesen wird, dass er durch Gesetzesbestimmung zum Sondergut eines Ehegatten gehört (Art Abs. 1 C. C.). Es bestehen also drei Vermögensmassen: das Sondergut des Ehemannes, das Sondergut der Ehefrau und das Gemeinschaftsvermögen. Nach Art C. C. wird der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft u. a. durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst. An deren Stelle tritt eine indivision post-communitaire zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des ver-

7 Seite 7 storbenen Ehegatten, die auf Auseinandersetzung des Gesamtgutes gem. Art C. C. gerichtet ist. Der nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Rest wird zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben gem. Art Abs. 1 C. C. hälftig geteilt. Durch ehevertragliche Vereinbarung können die Ehegatten die Zusammensetzung des Gesamtgutes abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft vereinbaren. Nach Art Abs. 2 Nr. 6, 1526 code civile kann die allgemeine Gütergemeinschaft (communauté universelle) vereinbart werden, bei der alle Vermögensgegenstände der Ehegatten Gesamtgut werden. Allerdings ist auch hier die Bildung von Eigengut nicht ausgeschlossen. Art Abs. 1 S. 2 code civile erklärt unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung Art code civile (Eigengut kraft Eigenart) für anwendbar. Zudem können Dritte bei unentgeltlichen Zuwendungen an einen Ehegatten bestimmen, dass die betreffenden Gegenstände Eigengut werden (Döbereiner, Ehe- und Erbverträge im deutsch- französischen Rechtsverkehr, 2001, S. 38; Ferid/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht, Band 3, 2. Aufl. 1987, Rn. 4 B 314). Die Ehegatten können durch ehevertragliche Vereinbarung bestimmen, dass die Auseinandersetzung des Gesamtgutes abweichend von Art Abs. 1 C. C. durch Bevorzugung des überlebenden Ehegatten erfolgen soll. Derartige Vereinbarungen in den Art ff. C. C. geregelt werden als sog. avantages matrimoniaux bezeichnet (Döbereiner, Ehe- und Erbverträge im deutsch-französischen Rechtsverkehr, 2001, S. 79). Zu den avantages matrimoniaux gehört u. a. die clause d attribution de la totalité de la communauté au survivant nach Art C. C., nach der das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstandes nicht hälftig geteilt wird, sondern einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung insgesamt ( totalité de la communauté ) zufallen soll (Döbereiner, S. 89). Die clause d attribution au survivant kann sowohl bei Güterständen mit Gesamtgutvermögen (universelle Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft) als auch beim vertraglichen Güterstand der participation aux acquêts vereinbart werden. Die Besonderheit der avantages matrimoniaux, zu denen auch die clause d attribution au survivant gehört, liegt darin, dass die Vorteile, die ein Ehegatte aus Vereinbarungen der vertraglichen Gütergemeinschaft zieht, nicht als Schenkungen zu qualifizieren sind (Art Abs. 1 C. C.; vgl. Döbereiner, S. 99). Dadurch können Noterbberechtigte (insbesondere die Kinder) hinsichtlich des Gesamtgutvermögens keine Herabsetzung der Zuwendung wegen Beeinträchtigung des Noterbrechts verlangen (vgl. Döbereiner, S. 99). Eine Ausnahme gilt gem. Art Abs. 2 C. C. bei Vorhandensein von Kindern aus einer früheren Ehe, da diese Personen nicht mit dem überlebenden Ehegatten verwandt sind und daher nach diesem Ehegatten kein eigenes Noterbrecht haben. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages den 1/2 Miteigentumsanteil zu Eigentum erworben. Bei dieser Übertragung wurde jedoch nicht ausdrücklich festgehalten, dass der entsprechende Vermögenswert in das Vorbehaltsgut der Ehefrau fallen soll. Eine solche Bestimmung ist auch nicht in dem Testament der verstorbenen Vaters enthalten. Demnach ist der Miteigentumsanteils an dem in Deutschland belegenen Grundstück in die allgemeine Gütergemeinschaft nach französischem Recht gefallen.

8 Seite 8 b) Erbrechtliche Qualifikation Die französische Rechtslehre qualifiziert die clause d attribution au survivant sowie die sonstigen avantages matrimoniaux güterrechtlich und nicht erbrechtlich (vgl. Döbereiner, S. 273; Revillard, Droit Internationale Privé et Pratique Notariale, 5. Aufl. 2001, Nr. 627). Allerdings wird nach h. M. Art Abs. 2 C. C. (andere als gemeinschaftliche Kinder) als erbrechtlich qualifiziert, so dass diese Vorschrift anzuwenden ist, wenn das französische Recht Erbstatut ist (Döbereiner, S. 274). Anders ist dagegen die kollisionsrechtliche Einordnung der clause d attribution au survivant aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts. Die h. M. betrachtet diese Rechtskonstruktion als zur Rechtsnachfolge von Todes wegen (Art. 25 EGBGB) gehörig und nicht als Regelungsgegenstand des Güterrechtsstatuts gem. Art. 15 EGBGB (Döbereiner, S. 287 f.; Henrich, FS für Schippel, 1996, S. 905, 913 ff.). Allgemein wird folgendes Abgrenzungskriterium zwischen erbrechtlicher und güterrechtlicher Qualifikation vertreten: Die Anwachsung des ganzen Anteils des verstorbenen Ehegatten an der Gütergemeinschaft ist nur dann als güterrechtlich zu qualifizieren, sofern der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen darüber verfügen konnte (Staudinger-Firsching, 12. Aufl. 1991, Vorbem. zu Art EGBGB, Rn. 235; von Hoffmann, IPR, 9 Rn. 54; Döbereiner, S. 287; Staudinger- Gamillscheg, 11. Aufl. 1973, Art. 15 EGBGB Rn. 309; MünchKomm-Birk, Art. 25 EGBGB Rn. 155). Ist dagegen die von der Halbteilung bei Beendigung der Gütergemeinschaft erfolgende Abweichung durch vollständige Zuteilung des Gesamtguts an den überlebenden Ehegatten in der betreffenden ausländischen Rechtsordnung angeordnet, so soll diese Zuteilung güterrechtlich eingeordnet werden (Döbereiner, S. 287 f.). Eine Begründung für diese differenzierte Betrachtung wird oftmals nicht gegeben. Man stützt sich auf Entscheidungen des OLG Hamburg (NiemZ 18 (1908), S. 146) sowie des Reichsgerichts (SeuffArch 43 (1888), Nr. 196, S. 288, 289). Henrich (S. 913) sieht den Grund für eine erbrechtliche Qualifikation der vertraglichen Abweichung von der güterrechtlich vorgesehenen Hälfteteilung für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod darin, dass das Erbstatut den Schutz der Pflichtteilsberechtigten zu übernehmen hat und deswegen auch darüber zu entscheiden hat, ob die Erbmasse durch güterrechtliche Vereinbarungen zulasten der Pflichtteilsberechtigten vermindert werden kann. In der Sache gehe es bei der Frage der güterrechtlichen oder erbrechtlichen Einordnung um das Problem, ob durch güterrechtliche Vereinbarungen die Rechte der nächsten Angehörigen (Kinder, Pflichtheilsberechtigte, Pflichtteilserben, Noterben) verkürzt werden können. Nach der erbrechtlichen Qualifikation der nach französischem Güterrecht vereinbarten clause d attribution au survivant bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts als Erbstatut hätte man es bei mit einem sog. Handeln unter fremden Recht zu tun. Dabei wird ein Rechtsgeschäft unter einem nichtanwendbaren ausländischen Recht errichtet, weil die Beteiligten von dessen Anwendung ausgehen, obwohl tatsächlich ein anderes Recht anwendbar ist. Nach diesem tatsächlich anwendbaren Recht ist das fremde Rechtsgeschäft dahin gehend auszulegen, welcher rechtlichen Konstruktion des tatsächlich anwendbaren Rechts es entspricht (vgl. dazu Münch- Komm-Sonnenberger, Einl. IPR Rn. 559). Bei erbrechtlicher Qualifikation der clause d attribution au suvivant würde demnach eine testamentarische oder erbver-

9 Seite 9 tragliche Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten hinsichtlich des Gesamtgutanteils des Verstorbenen vorliegen (vgl. Döbereiner, S. 288 f.). c) Güterrechtliche Qualifikation Überzeugend ist die Argumentation der h.m. u. E. allerdings nicht; denn das Erbstatut enthält in der Regel Schutzmechanismen zugunsten von Pflichtteilsberechtigten für den Fall, dass der Nachlass durch vertragliche Vereinbarungen zu Lebzeiten der Ehegatten geschmälert wird (vgl. zum deutschen Recht den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach 2325 ff. BGB). Einen zwingenden Grund, die ehevertragliche Vereinbarung in eine Verfügung von Todes wegen umzudeuten, ist nicht ersichtlich. Würde diese Auffassung zutreffend sein, so müssten alle gesellschaftsrechtlichen Anwachsungsklauseln bei Personengesellschaften als Verfügung von Todes wegen zugunsten der verbleibenden Gesellschafter angesehen werden. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass sich die Frage, ob der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft überhaupt vererblich ist, nach dem Gesellschaftsstatut und nicht dem Erbstatut beurteilt (Ebenroth, Erbrecht, Rn. 1281; von Oertzen, IPRax 1994, 73, 75; Ferid, FS Hueck, 1959, S. 343, 370; Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 60). Haben die Gesellschafter einer mehrgliedrigen Personengesellschaft eine Fortsetzungsklausel vereinbart, wonach die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters mit den verbleibenden Gesellschaftern unter Ausschluss der Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, so wächst die Beteiligung des Erblassers den übrigen Gesellschaftern an ( 738 Abs. 1 S. 1 BGB) und fällt nicht in den Nachlass. Die Erben erhalten lediglich einen gesellschaftsvertraglichen Abfindungsanspruch ( 738 Abs. 1 S. 2 BGB), soweit dieser nicht ausgeschlossen wurde. Bei einem Ausschluss des Abfindungsanspruchs stellt sich die weitere Frage, ob den Erben ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die verbleibenden Gesellschafter zusteht (vgl. dazu Zöller, MittRhNotK 1999, 121, 137; Ebenroth, Erbrecht, Rn. 519; BGHZ 22, 186, 194; BGH, DNotZ 1966, 620, 622; BGH, NJW 1981, 1956, 1957). Würde man die Grundsätze der h. M. hinsichtlich der Abgrenzung zwischen güterrechtlicher und erbrechtlicher Einordnung der Anwachsung eines Gesamtgutsanteils auf den vorliegenden Fall der Anwachsung eines Anteils an einer Personengesellschaft übertragen, so müsste man diese gesellschaftsvertragliche Vereinbarung als eine erbrechtliche Vereinbarung (Verfügung von Todes wegen durch den verstorbenen Gesellschafter zugunsten der verbleibenden Gesellschafter) auslegen; denn über den Gesellschaftsanteil hätte der verstorbene Gesellschafter auch durch Verfügung von Todes wegen verfügen können. Die Differenzierung danach, ob der Erblasser über den Anteil an der Gesamtgutsgemeinschaft durch Verfügung von Todes wegen hätte verfügen können oder nicht (im ersten Fall erbrechtliche Einordnung, im zweiten Fall güterrechtliche Einordnung), ist demnach systematisch nicht überzeugend. Denkbar wäre ggf. eine abweichende Beurteilung nach der vorgenannten Differenzierung für den Fall der ehelichen Gütergemeinschaft, weil diese typischerweise das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten erfasst. Allerdings kommt die Anwachsungsklausel (clause d attribution au survivant) auch bei einer Errungenschaftsgemeinschaft in Betracht, die sich ggf. auf einen einzelnen Gegenstand beschränken kann. In diesem Fall hat man praktisch keine abweichende Beurteilung zu dem Fall einer Personengesellschaft. Würde das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft von Ehegatten im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück bestehen, so ist kein Grund ersichtlich,

10 Seite 10 warum zwischen einer güterrechtlichen Errungenschaftsgemeinschaft nach französischem Recht und einer GbR nach deutschem Recht differenziert werden sollte. Im ersten Fall würde man die Zuteilung des Gesamtguts erbrechtlich, im zweiten Fall die Zuteilung des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft als gesellschaftsrechtlich einordnen. Auch überzeugt die Differenzierung zwischen einer e- hevertraglichen und gesetzlichen Anwachsung des Gesamtguts bei dem überlebenden Ehegatten nicht. Erfolgt die Zuteilung des Gesamtguts bereits kraft des Güterrechtes, so soll nach der h. M. keine erbrechtliche, sondern eine güterrechtliche Qualifikation vorzunehmen sein. Diesen Fall könnte man ebenfalls als erbrechtlich qualifizieren und als gesetzliche Erbfolge interpretieren. Geht man von einer güterrechtlichen Qualifikation der clause d attribution au survivant aus, so ergibt sich folgende materiellrechtliche Rechtslage: Aufgrund der Anwachsungsklausel findet kein Übergang des Gesamtgutvermögens auf den ü- berlebenden Ehegatten durch Rechtsnachfolge von Todes wegen statt, vielmehr erfolgt eine Art Anwachsung des Gesamtgutsvermögens bei dem überlebenden Ehegatten. Vergleichbar ist dieser Rechtserwerb der gesellschaftsrechtlichen Anwachsung bzw. der fortgesetzten Gütergemeinschaft des deutschen Rechts. Der ü- berlebende Ehegatte wäre demnach kraft Güterrechts alleiniger Eigentümer des 1/2- Miteigentumsanteils geworden (wie es auch von dem französischen Notar entsprechend der Rechtslage im französischen Recht in dessen Bescheinigung bestätigt wurde). 4. Grundbuchlicher Nachweis der Rechtsnachfolge ( 35 GBO) Sicher ist, dass der überlebende Ehegatte aufgrund der ehevertraglichen Vereinbarungen alleiniger Eigentümer des Miteigentumsanteils seiner verstorbenen Ehefrau geworden ist. Dieses Ergebnis ergibt sich sowohl bei erbrechtlicher als auch bei güterrechtlicher Qualifikation der clause d attribution au suvivant. Die unterschiedliche Qualifikation hat jedoch Auswirkungen auf die Frage, wie der Nachweis der Rechtsnachfolge durch den überlebenden Ehegatten grundbuchlich zu führen ist. a) Nachweis bei erbrechtlicher Qualifikation der clause d attribution au suvivant (vgl. 35 Abs. 1 GBO) Nach 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen, so kann er die Vorlage eines Erbscheines verlangen. Eine Testamentseröffnung durch französische Gerichte erscheint im vorliegenden Fall als ausgeschlossen, da die clause d attribution au survivant im französischen Recht güterrechtlich qualifiziert wird und demnach kein Testament vorliegen würde. Damit stellt sich die Frage, ob das französische Nachlassverfahrensrecht ein Eröffnungsprotokoll i. S. d. 35 Abs. 1 S. 2 GBO kennt, praktisch nicht. Unbestritten ist aber, dass auch ausländische Testamente von deutschen Nachlassgerichten er-

11 Seite 11 öffnet werden können, wenn deutsches Erbrecht nur auf einen Teil des Nachlasses anzuwenden ist, beispielsweise kraft Rückverweisung vom ausländischen Kollisionsrecht bezüglich eines deutschen Grundstücks (Pinckernelle/Spreen, DNotZ 1967, 195, 201; vgl. auch Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 805). Weil die Verstorbene auch die deutsche Staatsangehörigkeit hatte (vgl. dazu oben 3.), ist im vorliegenden Fall deutsches Erbrecht anwendbar. Nach dem von der Rechtsprechung vertreten Gleichlaufgrundsatz (die deutschen Nachlassgerichte sind zuständig, wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist; vgl. dazu Palandt-Heldrich, Art. 25 EGBGB Rn. 18) sind deutsche Nachlassgerichte zur Eröffnung des vor einem französischen Notar errichteten Ehevertrags (bei erbrechtlicher Qualifikation der clause d` attribution au survivant aus der Sicht des deutschen Rechts als Testament bzw. Erbvertrag) als Testament oder Erbvertrag international zuständig. Befindet sich das Original der Urkunde im Ausland und muss sie nach ausländischem Recht dort verbleiben oder stehen der Beschaffung der Urschrift tatsächliche Schwierigkeiten entgegen, so genügt anstelle der Urschrift die Vorlage einer beglaubigten Abschrift zum Zwecke der Testamentseröffnung (vgl. Staudinger-Baumann, 2260 BGB Rn. 19; MünchKomm-Burkhart, 2260 BGB Rn. 12; Pinckernelle/Spreen, S. 202). Da der französische Notar, der das Original der Ehevertragsurkunde verwahrt, nicht zur Herausgabe des Originals verpflichtet ist (vgl. zur Verwahrung der Notarurkunden in Frankreich: Litzka, Notare in Frankreich und Deutschland, 1999, S. 129), genügt im vorliegenden Fall die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des französischen Ehevertrages. Demnach müsste der überlebende Ehegatte eine beglaubigte Abschrift der französischen Ehevertragsurkunde zum Zwecke der Eröffnung als Testament oder Erbvertrag dem Nachlassgericht einreichen. Es ist jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass ein deutsches Grundbuchamt aufgrund des als Testament bzw. Erbvertrag eröffneten französischen Ehevertrages eine Grundbuchberichtigung aufgrund des 35 Abs. 1 S. 2 GBO vornehmen würde. Vielmehr ist zu erwarten, dass das Grundbuchamt auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen würde. Sofern ein Erbschein zum Zwecke der Grundbuchberichtigung zu beantragen ist, gelten die üblichen Verfahrensvoraussetzungen. Insbesondere hat der Antragsteller die Verfügung, aus der sich sein testamentarisches Erbrecht ergibt, anzugeben. Dies wäre im vorliegenden Fall bei erbrechtlicher Qualifikation der clause d`attribution au survivant der französische Ehevertrag b) Nachweis bei güterrechtlicher Qualifikation (vgl. 35 Abs. 2 GBO) Das Bestehen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft deutschen Rechts ist nur aufgrund des in 1507 BGB vorgesehenen Zeugnisses als nachgewiesen anzunehmen ( 35 Abs. 2 GBO). Zwar handelt es sich bei der französischen clause d attribution suvivant nicht um eine fortgesetzte Gütergemeinschaft i. S. d. 35 Abs. 2 GBO; jedoch ist diese Vorschrift im internationalprivatrechtlichen Bereich (bei Anwendung vergleichbarer ausländischer Rechtsfiguren) entsprechend anzuwenden. Es bedarf daher zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit eines Zeugnisses über die Anwachsung des Gesamtgutvermögens nach französischem Recht. Zwar kennt das BGB nur das Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft des deutschen Recht; jedoch ist aufgrund der Verweisung auf die Vorschriften über den Erbschein ( 1507 S. 2 BGB) auch die Vorschrift des 2369 BGB erfasst, die den Fremdenrechtserbschein vorsieht (Dörner, DNotZ 1980, 662, 667; Staudinger/Dörner,

12 Seite 12 Art. 25 EGBGB, Rn. 863; Palandt/Heldrich, Art. 25 EGBGB Rn. 21 unter Verweisung auf Dörner, DNotZ 1980, 662, 668). Bei güterrechtlicher Qualifikation müsste beim Nachlassgericht ein Antrag auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Fremdenrechtzeugnisses nach 1507, 2369 BGB bestellt werden, das den Alleinerwerb des überlebenden Ehegatten aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Recht (clause d attribution au survivant) ausweist. Die Vorlage der Bestätigung des französischen Notars, wonach das Gesamtgutvermögen aufgrund der clause d attribution au suvivant auf den überlebenden Ehegatten alleine übergegangen ist, würde zum Zwecke der Grundbuchberichtigung kein ausreichender Nachweis im Sinne des 35 GBO sein. c) Verfahrensweise Für die Erteilung eines Erbscheins sowie für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Fremdenrechtszeugnisses ist jeweils das Nachlassgericht zuständig ( 1507 Satz 2, 2353 BGB). Danach könnte der Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Zeugnisses u. E. alternativ dahin gehend gestellt werden, dass entweder ein Erbschein oder ein Fremdenrechtszeugnis nach 1507 BGB erteilt wird. Es ist darauf zu achten, dass die notwendigen Angaben bzw. Nachweise für jedes Verfahren erfüllt sind. Folgt man der von der h.m. vertretenen erbrechtlichen Qualifikation, so müsste der Antrag entsprechend aufgebaut werden, d.h. in erster Linie müsste die Erteilung eines Eigenrechtserbscheins nach 2353 BGB und hilfsweise für den Fall, dass das Nachlassgericht der güterrechtlichen Qualifikation folgt die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Fremdenrechtszeugnisses nach 1507, 2369 BGB beantragt werden. Aufgrund des gegenständlich beschränkten Fremdenrechtszeugnisses bzw. des Erbscheins lässt sich das Grundbuch auf den jetzigen Alleineigentümer (den überlebenden Ehemann) berichtigen. Die Tatsache, dass der Ehegatte aufgrund der güterrechtlichen Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft (communauté universelle) nach französischem Recht bereits Miteigentümer in allgemeiner Gütergemeinschaft des französischen Rechts war, insbesondere weil eine Anordnung des Vaters der Erblasserin fehlt, dass der Nachlassgegenstand in das Eigengut der Erblasserin fallen solle, lässt sich aufgrund des Ehevertrages des Antragstellers mit dem Erblasser (Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft), des privatschriftlichen Testamentes des Vaters der Erblasserin sowie des Auseinandersetzungsvertrages (keine Anordnung von Eigengut) nachweisen. Es dürfte jedoch genügen, den überlebenden Ehegatten unmittelbar als alleinigen Eigentümer im Grundbuch einzutragen.

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