N I E D E R S C H R I F T. (Nr. 06/2012) 19. September 2012
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- Fritz Grosse
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1 B-026/7 GEMEINDE BAYERBACH b. Ergoldsbach N I E D E R S C H R I F T (Nr. 06/2012) über die Sitzung des Gemeinderates Bayerbach b. Ergo. am 19. September 2012 im Sitzungssaal des Rathauses Bayerbach, Marktstr. 4 Anwesend: Erster Bürgermeister Ludwig Bindhammer, Vorsitzender 2. Bürgermeister Ludwig Eisgruber 3. Bürgermeister Klaus Mittermeier die Mitglieder des Gemeinderates GR Stephan Neumeier GR Michael Krieger GR Josef Reif GR in Maria Spanner GR Stephan Wollrab GR Ludwig Rieder GR Reinhold Buczek GR Werner Klanikow GR in Marianne Pritscher ab TOP 3 Abwesend: GR in Gerlinde Gahr (entschuldigt) Sonstige Anwesende: Schriftführer: VAng. Robert Meindl Beginn: Uhr Ende: Uhr Zuhörer: 5 Presse: keine Die Beschlussfähigkeit im Sinne des Art. 47 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung war gegeben.
2 Tagesordnung A) Öffentlicher Teil: P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 25. Juli 2012 P. 2 Antrag Sofie Buczek auf Rückbau der Auffüllung und Wegverbreiterung am Schul- und Kirchenweg sowie sofortiger Wiederherstellung der Wegbreite bei Flst.Nr. 123, Gemarkung Bayerbach P. 3 Bebauungs u. Grünordnungsplan Nr. 23 Alte Gärtnerei hier: Beschluss zu einer Stellungnahme im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB P. 4 Bebauungs u. Grünordnungsplan Nr. 23 Alte Gärtnerei hier: Beschluss zu den Stellungnahmen im Verfahren nach 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss P. 5 Erlass einer neuen Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-FES) P. 6 Mitteilungen, Berichte und Anfragen B) Nichtöffentlicher Teil: Sitzungsverlauf: Herr Bürgermeister Bindhammer begrüßte die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie die Mitglieder des Gemeinderates zur Sitzung recht herzlich. Er stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest und erkundigte sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. A) Öffentlicher Teil: P. 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 25. Juli 2012 Herr GR Wollrab teilte hierzu mit, dass eine Änderung des Protokolls unter TOP 2 Unterpunkt 2.1 vorgenommen werden sollte. Herr Meindl sagte hierzu, dass das Protokoll unter TOP 2 Unterpunkt 2.1 geändert wird, mit der Modifikation, dass die Stellungnahme in der nächsten Sitzung nachgeholt wird. Mit 11 : 1 Stimmen wurde die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 25. Juli 2012 genehmigt
3 P. 2 Antrag Sofie Buczek auf Rückbau der Auffüllung und Wegverbreiterung am Schulund Kirchenweg sowie sofortiger Wiederherstellung der Wegbreite bei Flst.Nr. 123, Gemarkung Bayerbach Der Gemeinderat Bayerbach b. Ergoldsbach hat im Vorfeld der Sitzung eine Ortsbesichtigung des Weges durchgeführt. Herr Bürgermeister Bindhammer teilte mit, dass Frau Sofie Buczek mit Schreiben vom den Rückbau der Auffüllung und der Wegverbreiterung am Schul- und Kirchenweg auf dem Grundstück Flst.Nr. 123, Gemarkung Bayerbach, beantragt hat. Bei der Besichtigung des Schul- und Kirchenweges am wurde von Seiten der Gemeinde die Verlegung des Weges als rechtsgültig dargestellt. Gegen diese Wegverlegung bei Flst.Nr. 12 und jetzigen Flst.Nr. 12/2 wurde bei der damaligen Verlegung, die ohne Zustimmung erfolgte, Widerspruch eingelegt. Dieser Einspruch wird nach wie vor aufrecht erhalten, weil nach Auskunft die Verlegung der gewidmeten Wege die Zustimmung der neu betroffenen Grundstückseigentümer erfordert. Diese Zustimmung ist jedoch nicht erfolgt. Weiter wurde die Ausbesserung des Weges zum Stomerberg, neben dem Anwesen Anton Buczek angesprochen. Herr GR Buczek war der Meinung, dass bei einer weiteren Auffüllung Hochwasser in das Anwesen eindringen kann. Beim Schneiden der Hecke gibt es Probleme mit dem Abstellen des Anhängers. Auch sollte geklärt werden, ob Seinerzeit die Widmung rechtmäßig war. Die Maßnahmen am Weg sind ein Eingriff in die Privatfläche und somit Hausfriedensbruch. Der Weg ist nach seiner Ansicht Privateigentum. Die Auffüllung müsse entfernt werden. Herr Bürgermeister Bindhammer schlug vor, talseitig die Schräge auf Fahrzeugbreite mit Humus auszugleichen. Sonst sieht er keine Veranlassung, an dem Weg etwas zu ändern
4 Es wurde gemäß Beschluss des Bauausschusses Split aufgebracht und der Weg hergerichtet. Mit 9 : 2 Stimmen wurde beschlossen: Vom Antrag der Frau Sofie Buczek vom auf Rückbau der Auffüllung und der Wegverbreiterung am Schul- und Kirchenweg in Bayerbach auf dem Grundstück Flst.Nr. 123 wurde Kenntnis genommen. Die Gemeinde geht davon aus, dass die Widmung rechtmäßig ist und kein Handlungsbedarf an der Veränderung des Weges besteht. Die Gemeinde bietet an, den Weg bei Flst.Nr. 123 talseitig mit Humus anzugleichen. Herr GR Buczek hat wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilgenommen. P. 3 Bebauungs u. Grünordnungsplan Nr. 23 Alte Gärtnerei hier: Beschluss zu einer Stellungnahme im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB Frau GR'in Pritscher erscheint im Sitzungssaal. Im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Erläuterungsbericht in der Fassung vom mit der Bitte um Stellungnahme bis In der Gemeinderatssitzung am wurden bereits die Beschlüsse zu den Stellungnahmen sowie der Billigungsbeschluss gefasst. Zu der Stellungnahme vom Landratsamt Landshut Untere Bauaufsichtsbehörde, die bei der Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach am eingegangen ist, muss vom Gemeinderat nachträglich noch ein Beschluss gefasst werden. 2.1 Das Landratsamt Landshut Untere Bauaufsichtsbehörde teilte mit Schreiben vom , dass am bei der Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach eingegangen ist, folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit. Zu Nr (Garagen und Nebengebäude) der textlichen Festsetzungen: Im Zusammenhang mit dem festgesetzten Stauraum von 5 m wird auf das Urteil des BayVGH vom B , verwiesen, wonach eine Regelung in einer Garagengestaltungssatzung, die zwischen Einfahrt in eine Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche einen Stauraum von mindestens 5 m Tiefe fordert, überschreitet die Grenzen des Spielraums, den Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994) den Gemeinden beim Erlass örtlicher Bauvorschriften zuweist. Die Festsetzung ist zu streichen. Zu Nr (Geländegestaltung) und (Einfriedungen) der textlichen Festsetzungen: - 4 -
5 Hier werden Stützmauern bzw. Mauern und Gabionen ohne nähere Gestaltungsvorschriften festgesetzt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings könnte dies zu baulichen Entwicklungen führen, die von der Gemeinde eigentlich nicht gewollt sind, indem z. B. die Mauern aus Betonformsteinen aus dem Baumarkt errichtet werden. Sollte dies nicht gewollt sein, wird empfohlen gestalterische Festsetzungen zu treffen, z. B. nur Mauern aus Natur- und Ziegelsteinen erlaubt. Zur Verdeutlichung werden dieser Stellungnahme einige Bilder beigelegt. Zu Nr. 9.1 (öffentliche Grünflläche) der planlichen Festsetzungen: Hier ist die fehlende Zweckbestimmung festzusetzen. Mit 12 : 0 Stimmen wurde beschlossen: Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut Untere Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der textlichen und planlichen Festsetzungen wurde Kenntnis genommen. Die textliche Festsetzung Nr wird gestrichen. Die textlichen Festsetzungen (Geländegestaltung) und (Einfriedungen) werden nicht geändert. Das Planzeichen 9.1 (öffentliche Grünfläche) wird mit der Zweckbestimmung Durchgrünung ergänzt. P. 4 Bebauungs- u. Grünordnungsplan Nr. 23 Alte Gärtnerei hier: Beschluss zu den Stellungnahmen im Verfahren nach 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß dem beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB hat der Gemeinderat den Vorentwurf in seiner Fassung vom und der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom gebilligt. Der Entwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom wurde gemäß 3 Abs. 2 BauGB vom bis öffentlich ausgelegt. Auf die Auslegung wurde mit Bekanntmachung vom , ausgehängt am und abgenommen am hingewiesen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom von der Auslegung benachrichtigt. 1. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB gingen nachfolgende Stellungnahmen ein: - Fehlanzeige - 2. Bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB gingen nachfolgende Stellungnahmen ein: - 5 -
6 2.1 Das Landratsamt Landshut Untere Bauaufsichtsbehörde teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine Äußerung erfolgt. 2.2 Das Landratsamt Landshut Untere Immissionsschutzbehörde teilte mit Bestätigung vom mit, dass gegen die Planung aus Sicht des technischen Umweltschutzes keine Bedenken bestehen. 2.3 Das Landratsamt Landshut Untere Naturschutzbehörde teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine Äußerung erfolgt. 2.4 Die Regierung von Niederbayern Höhere Landesplanungsbehörde teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt. 2.5 Vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ging keine Stellungnahme ein. 2.6 Das Vermessungsamt Landshut teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine schriftliche Stellungnahme erfolgt. 2.7 Das Landesamt für Denkmalpflege, München teilte mit Schreiben vom folgende Stellungnahme mit. Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: Von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen gegen die o. g. Planung, soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, keine grundsätzlichen Einwendungen. In der Nähe des Planungsgebietes befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch folgendes Baudenkmal: D Schloß, Vierflügelbau, Nordseite mit Pilastergliederung, Anlage Kern 15. Jh., 1892/93 im Neurenaissancestil umgebaut, Schloßstraße 2, Gde. Bayerbach b. Ergoldsbach, Lkr. Landshut Für jede Art von Veränderungen an diesen Denkmälern und in ihrem Nähebereich gelten die Bestimmungen des Art. 4-6 DSchG. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 DSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen. Bodendenkmalpflegerische Belange: Im oben genannten Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler: D Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile im im Bereich des Altortes von Bayerbach b. Ergoldsbach. Zudem - 6 -
7 ist im Urkataster in Bereichen des Planungsareals eine Vorgängerbebauung nachweisbar. Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Daher empfiehlt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im vorliegenden Fall, eine Umplanung des o. g. Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies kann durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne. Eine Orientierungshilfe bietet der BayernViewer-denkmal, in dem alle derzeit bekannten Bodendenkmäler eingetragen sind. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Möglichkeit einer konservatorischen Überdeckung der Denkmalsubstanz (verbunden mit dem Verzicht auf besonders substanzgefährdende Bodeneingriffe, z. B. Unterkellerung) zu prüfen. Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der o. g. Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine fachgerechte archäologische Ausgrabung durchzuführen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Für die Durchführung einer solchen Ausgrabung und für eventuelle Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Dies ist richtig unter Punkt C.1 in den textlichen Hinweisen dargestellt. Der Hinweis auf die Meldepflicht gem. Art. 8 DSchG (vgl. Punkt C.2 der textlichen Hinweise) ist jedoch unter Punkt 9 in der Begründung zum Bebauungsplan (Seite 9) nicht ausreichend, sondern muss um die Einholung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. Art. 7 als gesetzlich gefordertes Vorgehen im Bodendenkmalbereich ergänzt werden. Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen ist der Beginn des Oberbodenabtrags nach Vorliegen des denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheides vom Träger des Vorhabens beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle Regensburg) anzuzeigen und die mit der archäologischen Dokumentation beauftragte Fachkraft zu benennen. Wir weisen darauf hin, dass archäologische Ausgrabungen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und daher um Verzögerungen des Bauablaufs zu vermeiden unbedingt rechtzeitig geplant werden sollen. Hierbei sind auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Fundverbleib, Restaurierung der Funde)
8 Mit 12 : 0 Stimmen wurde beschlossen: Vom Schreiben des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege hinsichtlich der Bodendenkmäler, D wurde Kenntnis genommen. Eine Verlagerung des Baugebietes wird aus folgenden Gründen nicht in Erwägung gezogen: - Das Baugebiet ist im Besitz der Gemeinde und liegt in bevorzugter Lage - Die Ausweisung des Baugebietes folgt, wie von anderen Fachstellen bestätigt, dem Gebot der Innenentwicklung und vermindert somit den Verbrauch von Grund und Boden. - Für die ausgewiesenen 7 unbebauten Bauparzellen liegen bereits 12 Bewerbungen vor. Um zu einer schnellen Lösung zu kommen soll umgehend die Einholung einer denkmalpflegerischen Erlaubnis nach Art. 7 DSchG eingeholt werden und dann zeitnah in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege eine Sondage-Grabung im betroffenen Bereich der Flst.Nr. 64, Gemarkung Bayerbach durchgeführt werden. 2.8 Das Landratsamt Landshut, Herr Dipl.-Ing. Valenta teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine Äußerung erfolgt. 2.9 Das Staatliche Bauamt Landshut teilte mit Schreiben vom folgende Stellungnahme mit
9 Wir weisen darauf hin, dass das Planungsgebiet in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub usw.). Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werden. Die Kosten für evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von der Gemeinde zu tragen. Die Zufahrt zum geplanten Gebiet ist über das vorhandene Wegenetz zu nehmen. Mit 12 : 0 Stimmen wurde beschlossen: Vom Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut bezüglich der Emissionen im Planungsgebiet wurde Kenntnis genommen. Die Zufahrt zum geplanten Gebiet ist über die vorhandenen Ortsstraßen geplant. Durch die topographische Lage und die vorhandene abschirmende Bebauung ist im Baugebiet nicht mit erheblichen Emissionen zu rechnen Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werden Das Landratsamt Landshut Gesundheitsamt - teilte mit Bestätigung vom mit, dass keine Einwände aus hygienischer Sicht bestehen Die Überlandzentrale Wörth/Altheim AG teilte mit Schreiben vom mit, dass auf die Stellungnahme vom verwiesen wird und grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung bestehen Von der Deutschen Telekom AG, T-com-IT NL Süd PDI 22, Landshut ging keine Stellungnahme ein. Mit 12 : 0 Stimmen wurde beschlossen: S a t z u n g s b e s c h l u s s Die Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach erlässt gemäß 2 Abs. 1 und 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. ls.2414), Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BayRS 2020/1/1/1). Artikel 81 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 588; BayRS I) der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. ls. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. ls. 466) den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 23 Alte Gärtnerei in der Fassung vom als S a t z u n g. P. 5 Erlass einer neuen Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS- FES) - 9 -
10 Dem Gemeinderat wurde ein Entwurf der Gebührensatzung zur Fäkalschlamm- Entsorgungssatzung (GS-FES) vorgelegt. Als Beseitigungsgebühr sind bereits das Kläranlagenbenutzungsentgelt der Stadt Rottenburg und die vereinbarten Abfuhrkosten des Entsorgungsunternehmens enthalten. Herr Bürgermeister Bindhammer sagte hierzu, dass in Bayerbach b. Ergoldsbach etwa 10 Anwesen ihre Abwässer beseitigen lassen müssen, da sie nicht an die örtliche Kanalisation angeschlossen sind und keine Möglichkeit besitzen, den Fäkalschlamm auf eigene Felder aufzubringen. Mit 12 : 0 Stimmen wurde beschlossen: G e b ü h r e n s a t z u n g zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-FES) der Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach Aufgrund des Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlässt die Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach folgende Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung: 1 Gebührenerhebung Die Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach erhebt für die Beseitigung des Fäkalschlammes Beseitigungsgebühren. 2 Abfuhr und Beseitigungsgebühren (1) Die Abfuhr- und Beseitigungsgebühr wird bei Sammelentleerung nach dem Rauminhalt der Abwässer (Fäkalschlamm) berechnet, die von den nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt. Ebenso werden Anfahrts-, Personal- und Verwaltungskosten, die unabhängig vom Rauminhalt des beseitigten Fäkalschlammes anfallen, berücksichtigt. Bei Einzelentleerung (weniger als 5 Gruben) berechnet sich die Abfuhrgebühr nach den Sätzen der Sammelentleerung zuzüglich einer An- und Abfahrtsgebühr. (2) a) Die Gebühr für die Abfuhr des Fäkalschlammes beträgt: aa) bei Sammelentleerung (mindestens 5 Gruben) von 0 cbm - 6 cbm 140,00 von 6,5 cbm - 10 cbm 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab) bei Einzelentleerung von 0 cbm - 6 cbm 230,00 von 6,5 cbm - 10 cbm 280,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer b) Die Beseitigungsgebühr an der Kläranlage der Stadt Rottenburg im Ortsteil Gisseltshausen beträgt 17,90 pro Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm). 3 Gebührenzuschläge
11 Für Fäkalschlamm, dessen Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung um mehr als 30 v. H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 25 v. H. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung um mehr als 100 v. H., so beträgt der Zuschlag 50 v. H. des Kubikmeterpreises. 4 Entstehen der Gebührenschuld Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes. 5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 6 Fälligkeit Die Beseitigungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 7 Pflichten des Gebührenschuldners Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen d.h. insbesondere einen außerordentlichen Abfuhrbedarf unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. November 2000 außer Kraft. Bayerbach b. Ergoldsbach, 27. September 2012 BAYERBACH b. ERGOLDSBACH Bindhammer Erster Bürgermeister P. 6 Mitteilungen, Berichte und Anfragen Herr Bürgermeister Bindhammer teilte zur Generalsanierung der Grundschule mit, dass die vier Klassenzimmer und die WC-Anlage im Erdgeschoss bereits fertig gestellt sind
12 Der Bauhof hat am Kinderspielplatz Gerabach Spielgeräte errichtet und die Arbeiten an der Einmündung Erlenweg / Pramer Straße sind voll im Gange Am 07. Oktober 2012 findet das 25-jährige Gründungsfest des Kindergartens Bayerbach statt, wozu herzliche Einladung ergeht. Herr GR Neumeier fragte, ob die Rasenfläche an der Nord-West Seite der Schule noch nachgebessert wird? Herr Bürgermeister Bindhammer sagte hierzu, dass diese Fläche noch ausgebessert wird. Herr GR Wollrab fragte, wann der Baubeginn für die Erlenwegaufpflasterung erfolgt? Herr Bürgermeister Bindhammer teilte hierzu mit, dass erst die Arbeiten bei Leitl fertig gemacht werden sollten. ENDE DER ÖFFENTLICHEN SITZUNG!
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