Die Gemeinden sind der eigentliche Ort der Wahrheit, weil sie der Ort der Wirklichkeit sind.

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1 Die Gemeinden sind der eigentliche Ort der Wahrheit, weil sie der Ort der Wirklichkeit sind. (Hermann Schmitt-Vockenhausen ( ), dt. Verleger, Jurist u. Politiker) 1

2 Ausgangslage in Baden-Württemberg Derzeit gibt es in Baden-Württemberg insgesamt Hausärzte. Ein Hausarzt muss sich damit um Einwohner kümmern. Der Anteil der über 60-jährigen Hausärzte beträgt 35%. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) geht davon aus, dass in den kommenden 5 Jahren Hausärzte in den Ruhestand gehen werden. Dem stehen nur bis nachrückende Mediziner gegenüber. Schon heute gibt es in rund 170 Gemeinden in unserem Bundesland keinen niedergelassenen Hausarzt mehr. In weiteren rund 200 Städten und Gemeinden beträgt der Versorgungsgrad unter Berücksichtigung aller Hausärzte weniger als 75 %

3 Durchschnittsalter von Ärzten in Baden-Württemberg: 55 Jahre Durchschnittsalter: 55,0 Jahre Hausärzte: 55,8 Jahre Fachärzte: 53,8 Jahre Psychotherapeuten: 56,4 Jahre

4 Basismodelle Hausarztversorgung Modell Praxisräume: Kommunen und Bürger finanzieren und betreiben vor Ort Praxisräumlichkeiten, die von ÄrztInnen in Volloder Teilzeit genutzt werden können. Denkbar sind hier auch mehrere ÄrztInnen, die sich den Dienst teilen. Dies kommt besonders jungen Medizinern entgegen, die Familie und Beruf in besseren Einklang bringen möchten. Modell Praxisgemeinschaften: Ermöglicht jungen ÄrztInnen, Teilzeit- ÄrztInnen, ÄrztInnen in Elternzeit die Teilung der Praxisverantwortlichkeiten, Sprechzeiten, Bürokratie, die Möglichkeit eines Angestelltenverhältnisses, und den Austausch mit KollegInnen. Dies ist eine Alternative zu bisherigen Praxisgemeinschaften und Praxismodellen.

5 Basismodelle Notfallversorgung Modell Mobile Praxen oder mobile ärztliche Notdienste: Die angefahrenen Kommunen und deren Bürger sind Mitglieder der Genossenschaft, finanzieren die notwendige Ausstattung und koordinieren deren Einsatz.

6 Genossenschaften im Gesundheitsbereich (Auswahl) Beispiel 1 Ärztenetz Mittelbaden, AeMB ( Zusammenschluss von Hausärzten, Fachärzten, Krankenhäusern und Reha-Institutionen in Mittelbaden, mit dem Ziel eine koordinierte und ganzheitliche Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Organisiert in einer Genossenschaft, können Patienten aller Krankenkassen durch das Ärztenetz betreut werden. Beispiel 2 Gesundheitsnetz Süd: Das Gesundheitsnetz Süd e.g. stellt eine überregionale Interessenvertretung der niedergelassenen Ärzte/-innen und Psychoterapeuten/-innen dar, die gemeinsam und zielgerichtet das Gesundheitswesen in Deutschland aktiv mitgestalten wollen. Beispiel 3 GenoMed ( Einkaufsgenossenschaft für Ärzte zu deren Geschäftsfelder (1) Warenhandel für den Praxisbedarf, (2) Sammeleinkauf für medizinisch-technische Geräte und alles um die Praxis herum, (3) Gerätevermietung und Organisation von Nutzergemeinschaften, Unternehmensberatung und Lohnabrechnung, (4) Nicht-ärztliche Labordienstleistungen, und (5) Weiterbildung und Selbstzahlerleistungen gehören.

7 Zwischenergebnis Problembewusstsein schaffen BWGV und Gemeindetag konnte Mitstreiter gewinnen (v. a. Kassenärztliche Vereinigung, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Hausärzteverband) Versorgungssituation rückt zunehmend in den Blick der politischen Akteure

8 Lösungsansätze Örtliche Situation analysieren, Handlungsbedarf erkennen, Prozess unter Einbindung der Akteure (KV, Ärzte) starten, Lösungen mitgestalten und moderieren

9 Rechtlicher Rahmen Gründung eines MVZ Die eingetragene Genossenschaft (eg) erfordert nach 4 GenG mindestens drei Mitglieder. Zur Gründung eines MVZ in der Rechtsform der eg sind drei berechtigte Gründer des Gründerkreises erforderlich: Gründer eines MVZ ( 95 Abs. 1a S HS. SGB V): - zugelassene Ärzte (und Psychotherapeuten), - zugelassene Krankenhäuser (vgl. 108 SGB V), - Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen ( 126 Abs. 3 SGB V), - gemeinnützige Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, - Kommunen (= Städten und Gemeinden), - Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach 140 Abs. 1 SGB V Nicht zum berechtigten Gründerkreis zählende Personen bspw. Bürger einer Gemeinde können sich an der Trägergesellschaft eines MVZ in der Rechtsform der eg nicht beteiligen.

10 Rechtlicher Rahmen Gründung eines MVZ 95 Abs. 1 SGB V eröffnet Kommunen die Möglichkeit ein MVZ zu gründen; damit dürfte der öffentliche Zweck i.s.v. 102 Abs. 1 Nr. 1 GemO (dessen Erfüllung verbis expressis nur für wirtschaftliche Unternehmen gefordert ist) erfüllt sein. Unterstellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, könnte ein MVZ in kommunaler Trägerschaft nach 95 Abs.1 SGB V grundsätzlich in den Rechtsformen: eingetragene Genossenschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Öffentlich rechtliche Rechtsform (es kommt nur die selbständige Kommunalanstalt in Betracht) gegründet werden. Auch im nichtwirtschaftlichen Bereich ist kritisch zu hinterfragen, ob das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht ( 102 Abs. 1 Nr. 2 GemO und 103 Abs. 1 Nrn. 2, 4 GemO)

11 Rechtlicher Rahmen Gründung eines MVZ Zwischenresümé Eine direkte Trägerschaft durch eine Gemeinde erscheint, nicht nur, aber auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung private Dritte beteiligen zu wollen, nicht empfehlenswert Mögliche Modelle: bestmögliche Deckung des Bedarfs bei sinnvoller Einbeziehung von Bürgern und Gemeinden

12 Rechtlicher Rahmen Sicherstellungsauftrag

13 Rechtlicher Rahmen Sicherstellungsauftrag

14 Rechtlicher Rahmen Sicherstellungsauftrag

15 Rechtlicher Rahmen Sicherstellungsauftrag

16 Initiativen des Gemeindetags Kleinräumigere vertragsärztliche Bedarfsplanung Die Kommunalen Landesverbände (KLV) haben sich für die Inanspruchnahme der Möglichkeit gem. 99 Abs. 1 S. 3 SGB V eingesetzt. Demnach kann von der Bedarfsplanungs-Richtlinie für den Bereich der hausärztlichen Versorgung und insbesondere vom Zuschnitt der Planungsbereiche abgewichen werden. Stadt- und Landkreise oder die Mehrheit der Städte und Gemeinden in einem Mittelbereich sind nun berechtigt einen Antrag bei der KVBW zu stellen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind

17 Initiativen des Gemeindetags Veranstaltungsreihe LAND ARZT LEBEN LIEBEN Als Projektpartner unterstützt der Gemeindetag die Veranstaltungsreihe LAND ARZT LEBEN LIEBEN der Perspektive Hausarzt Baden-Württemberg. In dreitägigen Veranstaltungen wird jungen Medizinstudierenden und Ärzten in Weiterbildung der Beruf als Landarzt nähergebracht. Landräte und Bürgermeister haben die Möglichkeit, ihre Region vorzustellen und die Vorteile einer Niederlassung vor Ort aufzuzeigen

18 Initiativen des Gemeindetags Genossenschaftliche Modelle zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Um jungen Ärzten einen Einstieg in die ambulante Versorgung über eine Anstellung zu ermöglichen, hat der Gemeindetag genossenschaftliche Modelle entwickelt. Die Anstellung erfolgt bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eg). Das MVZ unterhält unselbständige Praxen in schlecht versorgten Gemeinden. Während die angestellten Ärzte in den Praxen tätig werden, wird der Betrieb der Praxen durch das MVZ sichergestellt. Derzeit befindet sich der Gemeindetag in Gesprächen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über eine mögliche Förderung dieses Modellvorhabens

19 Mögliche Versorgungsstrukturen Mögliche Formen zukunftsfähiger Versorgungsstrukturen

20 Bedarfsplanungsrichtlinie

21 Bewertung und Ausblick Die bisherigen Maßnahmen Abweichung von der Bedarfsplanungs-Richtlinie Veranstaltungen zur Nachwuchsgewinnung Finanzielle Anreize für die Niederlassung in schlecht versorgten Gebieten (Förderprogramme des Landes und der KVBW) sind Schritte in die richtige Richtung und tragen ihren Teil zu einer flächendeckenden hausärztlichen Versorgung bei. Aber: Der entscheidende Wurf ist noch nicht gelungen. Die GENOSSENSCHAFTLICHEN MODELLE könnten die Rahmenbedingungen des Landarztberufs und damit die Versorgungsstrukturen entscheidend verbessern!

22 Mittelbereiche Hausärzte Stand: Quelle: KVBW, iederlassung/bedarfsplanungoffen-odergesperrt/?no_cache=1&tx_kvb wversorgungsstand_pi1%5bmo de%5d=doctorgroups Gesperrte Gebiete: Neuniederlassung oder Anstellung nur möglich bei Übernahme einer Praxis eines Vorgängers oder Tätigkeit im Jobsharing (Beschränkung der Leistung eines Vertragsarztes zugunsten eines weiteren Arztes). Offene Gebiete: Neugründungen von Praxen oder Anstellung ohne Leistungsbeschränkungen jederzeit möglich.

23 Alternatividee 1 Zentrale Filialholdingstruktur für offene Planungsgebiete Beraterkreis Gemeindetag (Kontakte Kommunen, BM, ) und BWGV (Gründungsberatung, Kontakte Volksbanken und weitere eg vor Ort) (Bürger-) Beteiligungs-eG in der jeweiligen Region Beteiligte: Bürger, Unternehmen, Selbständige, Je nach Größe: GF oder Ehrenamt Kaufmännische Leitung (aber keine ärztliche Leitung!): Räumlichkeiten nicht ärztliches Personal gem. Einkauf Personal-und Terminplanung Ggf. Koordination weiterer Mieter Ärzte-Service- eg zentral (für Baden-Württemberg) Mitglieder: berechtigter Gründerkreis nach 95 Abs. 1a SGB V Hat einen Geschäftsführer und weiteres Personal Betreibt VZ-Tochtergesellschaften gebündelt via vertraglicher Einbindung von dezentralen (Bürger-) Beteiligungs-eG Unterstützt bei der Vermittlung von Ärzten in die n Bietet den n Dienstleistungen an Interessenvertretungsfunktion in Kommune A in Kommune B in Kommune C in Kommune D n (Tochterunternehmen als eg oder GmbH): n sind Teil der Ärzte-Service-eG, dennoch bereits Betrieb via vertraglicher Einbindung der (Bürger-) Beteiligungs-eG. Können sich durch Anteilserwerb leicht von der Ärzte-Service-eG abspalten und sich (als eg oder GmbH) selbständig machen.

24 Alternatividee 2 Holdingstruktur für gesperrte Planungsgebiete Beraterkreis Gemeindetag (Kontakte Kommunen, BM, ) und BWGV (Gründungsberatung, Kontakte Volksbanken und weitere eg vor Ort) (Bürger-) Beteiligungs-eG in der jeweiligen Region Beteiligte: Bürger, Unternehmen, Selbständige, Je nach Größe: GF oder Ehrenamt Kaufmännische Leitung (aber keine ärztliche Leitung!): Räumlichkeiten nicht ärztliches Personal gem. Einkauf Personal-und Terminplanung Ggf. Koordination weiterer Mieter Ärzte-Service- eg zentral (für Baden-Württemberg) Mitglieder: berechtigter Gründerkreis nach 95 Abs. 1a SGB V Hat einen Geschäftsführer und weiteres Personal Betreibt VZ-Tochtergesellschaften gebündelt via vertraglicher Einbindung von dezentralen (Bürger-) Beteiligungs-eG Unterstützt bei der Vermittlung von Ärzten in die n Bietet den n Dienstleistungen an Interessenvertretungsfunktion in Kommune A Versorgungszentrum (VZ) Mittelbereich A A r z t A r z t in Kommune AA in Kommune B Versorgungszentrum (VZ) Mittelbereich B A r z t A r z t in Kommune BB in Kommune C Versorgungszentrum (VZ) Mittelbereich C in Kommune CC Versorgungszentren (Tochtergesellschaften): VZs im Mittelbereich sind Teil der Ärzte-Service-eG wg. der Gründereigenschaft, dennoch bereits Betrieb via vertragliche Einbindung der (Bürger-)Beteiligungs eg. Können sich durch Anteilserwerb leicht von der Ärzte-Service-eG abspalten und sich (als eg oder GmbH) selbständig machen. Notwendigkeiten Einbringung von Vertragsarztsitzen im Mittelbereich, wenn keine Errichtung im offenen Planungsgebiet. Benötigen einen ärztlichen Leiter. Dieser muss in dem Versorgungszentrum als angestellter Arzt tätig sein (mind. halbtags). A r z t A r z t

25 Alternatividee 3 Dezentrale Versorgungszentren für gesperrte Planungsgebiete Beraterkreis Gemeindetag (Kontakte Kommunen, BM, ) und BWGV (Gründungsberatung, Kontakte Volksbanken und weitere eg vor Ort) (Bürger-) Beteiligungs-eG in der jeweiligen Region Beteiligte: Bürger, Unternehmen, Selbständige, Je nach Größe: GF oder Ehrenamt Kaufmännische Leitung (aber keine ärztliche Leitung!): Räumlichkeiten nicht ärztliches Personal gem. Einkauf Personal-und Terminplanung Ggf. Koordination weiterer Mieter Ärzte-Service- eg zentral (für Baden-Württemberg) Mitglieder: berechtigter Gründerkreis nach 95 Abs. 1a SGB V Hat einen Geschäftsführer und weiteres Personal Betreibt VZ-Tochtergesellschaften gebündelt via vertraglicher Einbindung von dezentralen (Bürger-) Beteiligungs-eG Unterstützt bei der Vermittlung von Ärzten in die n Bietet den n Dienstleistungen an Interessenvertretungsfunktion in Kommune A Versorgungszentrum (VZ) Mittelbereich A t Versorgungszentren (Tochtergesellschaften): Betrieb der VZs via vertraglicher Einbindung der (Bürger-) Beteiligungs-eG. Notwendigkeiten: Sicherstellung der Beteiligung des berechtigten Gründerkreises nach 95 Abs. 1a SGB V. A r z t A r z in Kommune AA in Kommune B Versorgungszentrum (VZ) Mittelbereich B in Kommune BB Einbringung von Vertragsarztsitzen im Mittelbereich, wenn keine Errichtung im offenen Planungsgebiet. Benötigen einen ärztlichen Leiter. Dieser muss in dem Versorgungszentrum als angestellter Arzt tätig sein (mind. halbtags). A r z t A r z t in Kommune C Versorgungszentrum (VZ) Mittelbereich C A r z t A r z t in Kommune CC

26 Fazit für die Rolle der Kommunen Eine gesetzliche Handlungsverpflichtung für die Kommunen besteht nicht! Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung ist keine kommunale Aufgabe! Dennoch besteht eine politische Handlungsnotwendigkeit zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger

27 Ansprechpartner Anja Roth Bereichsleiterin Interessenvertretung Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband (BWGV) F: E: Steffen Jäger Erster Beigeordneter Baden-Württembergischer Gemeindetag F: E:

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