Wie kann ich meine Erfindungen, Produkte und Ideen europaweit schützen?
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- Eugen Jaeger
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1 Wie kann ich meine Erfindungen, Produkte und Ideen europaweit schützen? Ein Übcrblick über Schutzrechtsmöglichleiten Technische Aspekte durch Patente Asthetische Aspekte durch Geschmacksmuster Kennzeichnungsaspekte durch Marken I. Techrische Aspekte a) Europäische Patente Durch eine europäische Patentanmeldung ist es möglich, in einem oder mehreren Staaten des EPÜ durch ein Patenterteilungsverfahren beim EPA Schutz zu erlangen. Bei den Ländern handelt es sich momentan um folgende: Albanien, Belgielr, Bosnien - Ilerzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland. Finnland. Frankreich, Griechenland, Großbrilannien, Irland, Island' Italien, Kioatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Slowakei, Spanicn, Tschechische Republik, Türkei, Ungam, Zypem. Bei einer europäischen Patentanmeldung sind innerhalb bestimmter Ffisten bestimmte Gebühen zu zahlen, wobei nach Zahlung einer Prüfungsgebühr des entsprechenden Antrags dann das Prüfr.ürgsverfahren durchgeführt wird, um dann am Ende des Weges zu sehen, ob und in welcher Form tatsächlich ein patentwürdiger Schutzgegenstand elleilungsflihig ist. Die Erstkosten flir eine europäische Patentanmeldung liegen zwischen 5.000,00 und 6.000,00 FIIR (exllusive Mehrwefisteuer, inklusive Amtsgebüfuen). Im Laufe des Prüfungsverfahrens ergehen in der Regel ein bis drei Prüfungsbescheide, bis dann endgültig entschieden wird, ob und in welcher Form ein Schutz zuerkannt wird. Für.jede Überprüfung und Ausarbeitung einer Erwiderung aufeinen Prüfungsbescheid fallen erfahrungsgemäß Kosten in Höhe von ca. 800,00 bis 2.000'00 EIJR (exklusive Mehwertsteuer) an. Nach der Erteilung zediillt das Patcnt in Einzelpatente, wobei fiir alle Länder, in welchem man Schutz wünscht und in denen nicht das sogenannte Londonersprachenübereinkommen gilt, dann in den meisten Fällen ieweils eine Übersetzung des gesamten Patentes anzufertigen ist
2 Insgesamt ist ein europäisches Patent wesentlich kostengünstiger als Einzelpatente, wobei es sich schon in der Regel lohnt, wenn rlrci Länder von Interesse sind, in denen dann ein entsprechender Schutz bestehen soll. Ab dem 3. Jahr nach Einreichung einer europäischen Patentanmeldung müssen dann Verlängerungsgebühren zunächst zentral gezahlt werden solange' bis die Erteilung erfolgt, wobei dann nach der Erteilung {iir die jeweiligen Länderjeweils ertsprechende Verlängerungsgebührcn in Höhe von einigen hundert Euro bis später einigen tausend Euro zu zahlen sind Neben Technizität und gewerblicher Anwendbarkeit werden insbesondere Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft anhand von während des Prüfungsverfahrens aulgefundenen Dokumenten (Recherche), die dann materiellrechtlich bewerret werden. In den meisten Fällen ist es möglich, die notwendige Neuheit herzustellen, so dass in den übelwiegenden Fällen sich die intellektuellen Diskussionen um die erfinderische Tätigkeit handeln, die dann mit entsprechenden Argumenten dargelegt werden sollte. Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahe ab Anmeldetag Für Asneimittel und Pflanzenschutzmittel kann die Laufzeit für einzelne Läinder eines europäischen Patentes verlaingefi werden um bis zu 5 Jahre; zuständig hierfür sind die nationalen Patentämter und nicht das Europäische Patentamt. In sehr vielen Fä11en werden europäische Patentanmeldungen nicht direkt als solche eingereicht sondem als sogenannteuropäische Phasen, sogenannter PCT- Patentarmeldungen (PCT becleutet Patent Cooperation Treaty Patentzusammenarbeitsvertrag). Mit Hilfe einer PCT-Patentanmeldung ist es möglich, insbesondere beim Deutschen oder Europäischen Patentamt oder der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eine Anmeldung zu hinterlegen, die fi.ir fast alle Länder der Welt und viele Regionen als wirksame Anmeldung gilt. Fft viele deutsche Mittelständlcr ist es interessant, zunächst eine deutsche Patentanmeldung einzureichen, um einen ersten Prüfungsbescheid abzuwaden, um dann sollte dieser im Rahmen materiellrechtlicher Prüfung positiv zu bewerten sein dann eine PCT-Anmeldung zu tätigen, um die Optionen für die wichtigsten Länder dieser Welt zu sichern. Im Laufe der sogenannten intemationalen Phase, die dann nochmals ca. 18 Monate dauert, wird eine internationale Recherche mit Bewefiung durchgeführt, um zu sehen, ob und in welcher Form eine Weiterverfolgung sinnvoll erscheint, um dann nach Ablaufvon insgesamt ca. mindestens 30 Monaten zu entscheiden, ob und in welchen Ländem und Regionen ein entsprechender Patentschutz nachgesucht (also entsprechende Patentanmeldungen getätigt) werden soll. In der Regel werden dann eben die sogenarulten europäischen Phasen aus den PCT-Anmeldungen eingeleitet, die dann letztlich quasi so behandelt werden wie direkte europäische Patentarlmeldungen. Die Kosten 1ür PcT-Patentanmeldungen betragen in der Regel z$'ischen 5.000,00 bis EUR (exklusive Mehrwefisteuer, inklusive Amtsgebühren)
3 In nicht wenigen Fällen kann es passieren, dass neben einem deutschen eneilten Patent dann nach Edeilung eines europäischen Patentes ein paralleler deutschcr Teil des efieilten europäischen Patentes besteht, wobei der deutsche Teil des europäischen Patentes dem deutschen Patent immer vorgeht, so dass eine Aufrechterhaltung des erteilten deutscben Patentes nur dam sinnvoll ist, wenn der Schutzbereich über den Schutzbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes hinausgeht. b) Ein sogenarurtes EU-Gemeinschaftspatent gibt es bis zum momentanen Zeitpunkt noch nicht, wobei in einigen Jahren ein solcher Weg ggf. auch möglich wäre, wobei der Hauptunterschiedann dadn bestünde, dass mit der zentmlen Erteilung dann das Patent nicht ein Bündel nationaler Patente zerfüllt wie beim euopäischen Patent sondem als Gemeinschaftspatent dann auch als solches besteht und dann allerdings auch zentral angegriffen werden kann. I1. Asthetische Aspekte a) Internationale Geschmacksmuster Ein sogenanntes internationales Geschmacksmuster wird in rler Regel bei der WIPO eingereicht, wobei die Schutzvoraussetzungen der jeweiligen benannten Mitgliedsslaaten vorbehalten bleibt und es sich hierbei lediglich um ein vereinfachtes Einreichungs- und Eintragungsverfahren handelt, so dass die einzelnen materiellrechtlichen Schutzvoraussetzungen nach nationalem Recht zu beufieilen ist. Geschützt wird durch die Hinterlegung nur das, was aufdcr Musterdarstellung zu sehen ist. Es besteht auch die Möglichkeit, sogenannte Sammelhinterlegungen bis zu einhundert Mustem, die doch alle in eine Klasse der sogenannten Locamo Klassifikation lallen müssen, einzureichen, um entsprechende Kosten zu sparen. Die Kosten {iir eine intemationale Hinterlegung betragen ca. eir.rige hunderl Euro bis ca. ctwas über eintausend Euro (exklusive Mehrwertsteuer' inl(lusive Amtsgebüluen). Genaue Algaben sind leider nicht möglich, da die Berechnung sehr kompliziert ist und diese obige Angabe lediglich eine grobe Orientierung darstellt. Die WIPO prüft die Anmeldung lediglich auffonaalien, wobei aufgrund der sehr strengen formalistischen Anforderungen häufig Verschiebungen des Anmeldetages von statten gehen, da eine Reihe von Mängeln nur unter Verschiebung des Anmeldetages bis zur Auflrebung eines solchen Mangels zu beheben sind. Nach einer Registrierung zerliillt das Geschmacksmuster in einzelne, nationale Geschmacksmuster. Verlängemngen und Llmschreibungen der intemationalen Geschmacksmuster müssenjedoch wiederum zentral durch die WIPO erfolgen und sind deshalb kostengünstiger, als wenn sie separat voneinander in einzelnen Laindem angemeldet worden wziren. Diejenigen Länder, die nach ihrem nationalen Recht materiellrechtlich prüfen, können der WIPO innerhalb einer festgelegten Frist eine Schutzverweigerung mitteilen, wobei diese Frist in der Regel 6 oder l2 Monate (in Einzel{iillen auch länger) beträgt.
4 Die erste Schutzdauer beträgt stets 5 Jahre, gerechnet ab dem Registrierungstag' Danach kam jeweils um 5 Jabre so oft verlänged werden, wie das die jeweiligen nationalen Vorschriften zulassen. Die meisten wichtigen Läinder gewähren etne maximale Schutzdauer von 25 Jahren. In Dlinemark gibt es für Ersatzteile beispielsweise lediglich eine maximale Schutzdauer von 15 Jahren. Die jeweiligen Verlärgelungsgebühren betragen auch hier von einigen hundert Euro bis weit über tausend Euro (exklusive Mehrwertsteuer, inklusive Amtsgebühren). b) Gemeinschaftsgeschmacksmuster der EU Bci solch einer Änmeldung beim HABM (Europäisches Harrnonisierungsamt fijr den Binnenmarkt) besteht die Möglichkeit, fiir die gesamte Europäische Union einen einheitlichen Geschmacksmusterschutz zu erlangen. Nicht eingetmgenc Geschmacksmuster können für einen Zeitmum von 3 Jahren einen Schutz beanspruchen, beginnend mit dem Tag, an dem sie der Öffentlichkeit innerhalb der cemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurden. Nach Ablaufder dreijährigen Schutzfrist ist es nicht möglich, solche Muster dann zur Eintragung anzumelden, um die längere Schutzdauer der eingetragenen Muster zu erlangen, da es dann an der erforderlichen Neuheit fehlt. Der Schutz des angemeldeten Geschmacksrnusters beginnt nach der Eintragung, wobei die eingetragenen Muster eine maximale Laufzeit von 25 Jahren ab Anmeldetag aufweisen. Die Schutzdauer beträgt zunächst 5 Jahre und kann bis zur maximalen Laufzeit von 25 Jahren um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Auch in diesem Verfahren werden viele lormelle Dinge auf seiten des Amtes geprüft, wobei die eigentlichen materiellrechtlichen Schutzvoraussetzungen nicht geprüft werden. Diese sind Neuheit und Eigenart (entspricht der erfinderischen Tätigkeit aufdem Gebiet der Patente). Bei dem Neuheitsbegriff handelt es sich im Gegensatzum Patcntncuhcitsbegdff nicht um einen sogenannten Absolutneuheitsbegriff sondem um einen relativen, so dass es hierbei nur darauf ankomrnt, dass solche Muster nicht als neuheitsschädlich gelten, die den in der Gemeinschaft tätigen Fachtreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnten. Ein Geschmacksmuster weist die erforderliche Eigenart auf, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informiefien Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck jedes anderen' vorbekamten Geschmacksmusters unterscheidet. Ausschließlich durch die technische Funktion bedingte Erscheinungsmerkmale sind vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen. Auch reine Ersatzteile sind vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen Auch in diesem Verfahren sind die sogenannten Sammelanmeldungen möglich, wobei die Gebijhren fiir die Anmeldung und Bekamtmachung eines EU-
5 Geschmacksmusters ca. mit einigen hundert bis über eintausend Euro (exklusive Mehavefisteuer, inklusive Amtsgebühren) zu beziffern sind. Die Verlängerungsgebühren betragen wenige hunded Euro (flir jeweils 5 -lahre Verlängerung), wobei bei Sammelanmeldungen diese Gebühren fürjedes einzelne Muster zu zahlen sind. Die Schutzfühigkeit eines eingetragenen EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann (im Cegensatzum deutschen Geschmacksmusters) durch ein Nichtigkeitsverfalren von dem IIABM oder nach Wahl des Antragstellers vor einembemeinschaftsgeschmacksmustergericht, insbesondere seine Neuheit und Eigenart, überprüft werden. III. Kennzeichenrechtliche Aspekte Marken a) Intemationale Registrierung von Marken ln diesem Vefahen kann auch auf Anftag eine sogenannte intenlationale Registrierung bei der Urspnxrgsbehörde, für deutsche Untemehmen also das Deutsche Patent- und Markenamt, erfolgen. Die Ursprungsbehörde handelt als Vermitrler gegenüber der WIPO, wobei das Registrierungsverfahren bei der WIPO erfolgt. Es bestehen zwei Systeme nebeneinander (MMA Madrider Markenabkommen sowie PMMA Protokoll zum Madlider Markenabkommen), dic miteinander verwoben sind und relativ kompliziene Regelungen zueinander aufweisen. so dass letztlich drei unterschiedliche Anmeldeformularexistieren' die die Besonderheit der einzelnen Staaten untereinander regeln in Bezug auf Heimatstaat und den gewünschten Staaten, in denen Schutz nachgeftagt wird. Dies zieht eine Fülle von kompliziefien Berechungen für die einzelnen Gebühen nach sich, auch in Bezug auf die Verlängerung- und Sprachen-Regelungen (Englisch, Französisch oder Spanisch). Von dcn cutopäischen Ländem sind Vertragsländer des MMA bzw. PMMA: Albanien, Benelux, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Europäische Gemeinschaft. Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland' Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Monaco, Montenegro, Mazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Ungam, Zypem. Die Anmeldegebühren variieren sehr q!q$ und können nur von etwa eintausend Euro bis mehreren tausend Euro variieren, je nachdem in wie vielen und in welchen Ländern man Schutz begehrt.
6 Nach einer entsprechenden Regishierun gilt eine intemationale Registrierung mit gleicher Wirkung wie eine entsprechemlc rrationale Mar-ke in dem jeweiligen Land. Durch die internationale Registrierung entsteht ein Bündel nationaler Marken. Eine intemationale Registrierung kam nicht zentral angegriffen werden, so dass jeweils nur einzelne Angriffe in den jeweiligen Ländem möglich sind, was wiederum einen großen Vofieil strafegesehen nach einer entsprechenden Registrierung für den Markeninhaber mit sich bringt. Allcrdings führt eine Vernichtung der Ursprungsmarke bzw. Ursprungsanmeldung innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum der intemationalen Registrierung dazu, dass auch die IR-Registrierungelöscht wird. Im Gegensatzum IR-Geschmacksmuster ist bei IR-Markenanmeldungen eine Heimateintragung bzw. Heimatanmeldung notwendig. Die Laufzeit flir eine Registrierung beträgt 10 Jahre, wobei diese unendlich für jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden kann. Das entsprechende Verfahren und die jeweiligen Gebühren werden dann über die WIPO abgewickelt. Auch hier variieren die Kosten sebr stark von einigen hundert bis mebreren tausend Euro. Auch ist eine nachträgliche Schutzausdebnung auf einzelne Staaten möglich. b) Gemeinschaftsmarke der EU In diesem Verfahren kann mittels einer einzigen Markenanmeldung Schutz für das Gebiet der gesamten EU beanhagt werden. Nach einer entsprechenden Anmeldung wird diese aufsogenannte absolute Schutzhindernisse geprüft, das heißt insbesondere, dass diese ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweist und nicht freihaltebedürftig ist, also vereinfacht gesprochen, in der Regel nicht beschreibend für die beanspntchten Waren und Dienstleistungen ist. Die Kosten für eine Anmeldung bis einschließlich drei Klassengebühren betragen in der Regel ca ,00 EUR (exklusive Mehrwertsteuer, inklusive Amtsgebühen), wobei nach einer Eintragung dann Dritte die Möglichkeit haben, hiergegen Widerspruch einzulegen. Bezüg)ich der Kosten erscheint dieses Anmeldeverfabren sehr chamant, bietet jedoch den großen Nachteil im Vergleich zu IR-Markenanmeldungen, dass, sollte in einem Staat der EU Probleme auftreten hinsichtlich der Eintragungsmöglichkeit, das heißt in der Regel wenn Dritte Widerspruch einiegen gegen die EU-Marke, dann bei Nichteintragungslähigkeit in einem Land der BU die gesamte EU-Marke nicht in sämtlichen anderen Ländem eintragungsftihig ist. Hier sollte man streng abwägen, fit welchen Weg man sich entscheidet, wobei der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen ist, dass beide Verfahren, das IR- Markenanmeldeverfahren als auch das EU-Gemeinschaft smarkenanmeldeverfahren, miteinander verknüpft sind und somit über eine jeweilige Benennung letztlich Mischmarkenformen möglich sind (EU-Markenerstanmeldung
7 mit oachfolgender IR-Markenanmeldung oder IR-Markenanmeldung mit Benennung der EU). Im Gegensatzum deutschen Markenrecht ist vor dem IIABM ein Löschungsverfahren als auch die Nichtigkeit einer Marke aufantrag möglich. Eine Umwandlung einer Cemeinschaftsmarkc, insbcsondere nach einem Angriff in einem Land und der Feststellung, dass in diesem Land kein Schutz möglich ist und sor.r.rit die gesamte EU-Marke fallen würde, in einzelne nationale Marken ist möglich. Die Vcrlängcrung von Gemeinschaftsmarken {iir jeweils 10 Jahre (unbeschränkt möglich) ist in der Regel mit Kosten in Höhe von 2.500,00 ELIR (exklusive MehJwefi steuer, inklusive Amtsgebühren) verbunden. Zur Durchsetzung von Gemeinschaftsmarkenrechten haben die Mitgliedsstaaten fiir ihrjeweiiiges Gebiet eine geringe Anzahl nationaler Gerichte I. und II. Instanz' sogenannte Gemeinschaftsmarkengerichte, eingerichtet (beispielsweise Landgericht Braunschweig). Zusammenfassung: Zusammenfassend l?ißt sich somit feststellen, dass flir ein einzelnes Produkt hinsichtlich seiner tecbr.fschen und ästhetischen Merkmale und der Bezeichrung eines solchen Produktes diese Aspekte generell schutzfühig sind, wobei die einzelnen Schutzmöglichkeiten angepaßt werden müssen an die jeweiligen Vorstellungen eines.ieweiligen Untemehmers hinsichtlich seiner Schutzrechtsintention, fi nanziellen Möglichkeit und Marktperspektiven ADia[g Beispie) Kugelschreiber mit neuem Schreibmechanismus Deutsche Patentanmeldung, ggf. PcT-Anmeldung, ggf. EP-Patentanmeldung Die ästhetische Ausgestaltung des Kugelschreibers über ein deutsches, evtl. IR- Geschmacksmuster und über ein EU-Gemeinschaftsgeschmackmuster sich schützen lassen; Den Namen des Produktes, beispielsweise,,füllhom", sich über eine deutsche Marke und dann ggf. über eine IR-Markenanmeldung mit BenerLnung der relevanten Staaten und/oder über eine EU-Gemeinschaftsmarkenanmeldrtng absichem lassen. Bei all diesen Schritten ist es sehr empfehlenswefi, entsprechende Recherchen zum Stand der Technik. zum vorbekannten Fotmschatz bzw. älteren Markenrechten vomehmen zu lassen, um Schutzrechtsverletzungen bei Benutzung möglichst zu vermeiden.
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