BVK-Jahreshauptversammlung
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- Andreas Linden
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1 BVK-Jahreshauptversammlung in Rostock BVK-Jahreshauptversammlung 22. Mai 2015 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin Brüssel BVK
2 Neues aus Brüssel Ulrich Zander BVK-Vizepräsident - 2 -
3 Aktuelles aus Brüssel Was kommt auf die Vermittler zu? Welche rechtlichen Regularien kommen aus Brüssel? Was ändert sich für den Vermittler durch die IMD II/IDD? Welche Änderungen bringt die MiFID? Was fällt unter die PRIPS-Regeln? Vermittlermarkt im Umbruch? - 3 -
4 Welche rechtlichen Regularien kommen aus Brüssel? 1. Revision der Richtlinie über Versicherungsvermittlung (IMD II / IDD) 2. Revision der Finanzmarktrichtlinie MiFID II 3. Anlageprodukte für Kleinanleger (sogenannte PRIPS-Produkte) - 4 -
5 IMD II / IDD Derzeitiger Sachstand: 1. Am Veröffentlichung des Entwurfes der Europäischen Kommission 2. Stellungnahmen der Ausschüsse 3. Entscheidung des federführenden Ausschusses (ECON-Ausschuss) vom Entscheidung durch das Europäische Parlament am Entscheidung des Europäischen Rates am als Grundlage für die anstehenden Trilogverhandlungen 6. Beginn der Trilogverhandlungen im Februar
6 Was sind Trilogverhandlungen? In diesen Verhandlungen versuchen die drei Organisationen (Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Europäische Kommission) eine einheitliche Lösung zu finden. Abschluss der Trilogverhandlungen würde dann der Entwurf und abschließende Text der IMD II bedeuten Geplante Trilogverhandlungen nächste Sitzung Geplante Verabschiedung Sommer 2015 und Umsetzung dann Ende
7 Wesentliche Aspekte der Entscheidungen zur IMD II 1. Erweiterung des Anwendungsbereiches Sowohl der Entwurf des Europäischen Parlamentes als auch der Entwurf des Europäischen Rates sehen eine Erweiterung auf Direktvertrieb und Internetvertrieb vor
8 Wesentliche Aspekte der Entscheidungen zur IMD II 2. Offenlegung der Provision / Transparenz Hard-Disclosure ist wohl vom Tisch Europäischer Rat befürwortet Offenlegung der Natur und Quelle der Bezahlung Europäisches Parlament will zusätzlich das Recht des Verbrauchers stärken, zusätzliche Informationen zu erhalten - 8 -
9 Wesentliche Aspekte der Entscheidungen zur IMD II 3. Fort- und Weiterbildung Europäisches Parlament fordert 200 Stunden in 5 Jahren Europäischer Rat bestimmt keine konkrete Zahl, sondern fordert eine angemessene Fort- und Weiterbildung, die in das Ermessen der Länder gestellt werden kann - 9 -
10 Rolle von EIOPA EIOPA hat als europäische Aufsichtsbehörde den Auftrag seitens der Kommission erhalten, die Frage der Transparenz und Offenlegung zu beleuchten und Leitlinien (Guidelines) zu entwerfen Diese haben keinen rechtsverbindlichen Charakter, aber dienen teilweise als Diskussionsgrundlage in den Gremien
11 Neufassung der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) Am 14. Januar 2014 haben das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Europäische Rat in den Trilogverhandlungen einen gemeinsamen Entwurf vereinbart, veröffentlicht am Umsetzung in Deutsches Recht bis zum 03. Juli 2016 ESMA wird technische Anweisungen zur Ausfüllung der Richtlinie erlassen
12 Kleinanleger Finanzprodukte (PRIPS) Einzige verbindliche Regelung bislang: Seit dem 26. November 2014 Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates über die Basis-Informationsblätter, d.h. drei Seiten Informationen für den Verbraucher Daneben soll EIOPA sogenannte technische Standards entwickeln. Insbesondere zu der Frage Was sind PRIPS-Produkte? und Wie muss der Vertrieb im Einzelnen aussehen?
13 Kleinanleger Finanzprodukte (PRIPS) Frist für die Beteiligung der Europäischen Mitgliedsstaaten an dem Konsultationsverfahren BVK gibt mit BIPAR Stellungnahme ab Inhalt: MiFID-Regeln nicht übertragbar PRIPS-Produkte sind den Versicherungsprodukten eher zuzuordnen Klassische LV ist kein PRIPS-Produkt
14 Vermittlermarkt im Umbruch? 1. Im Bereich der Fort- und Weiterbildung: Derzeit ist nicht abschließend zu sagen, in welcher Form Weiterbildungsmaßnahmen verbindlich geregelt sein müssen BVK durch die Initiative gut beraten bereits gut aufgestellt
15 Vermittlermarkt im Umbruch? 2. Vergütung Hard-Disclosure ist wohl vom Tisch. Möglicherweise Offenlegung aller Vergütungsbestandteile (sogenannte Soft-Disclosure-Lösung ist derzeit nicht abzuschätzen) Signal LVRG: Provisionsoffenlegung konnte vermieden werden Nur Offenlegung der Vergütungsbestandteile, so wie in 2 VVG-Informationspflichten-Verordnung geregelt
16 Vermittlermarkt im Umbruch? 3. Fondsgebundene Produkte Übernahme der MiFID-Regelung auf alle Investment- Produkte ist nicht zu erwarten Es bleibt wohl bei Regelung der PRIPS-Produkte im Rahmen der IMD II mit den Besonderheiten nach Artikel 24 ff
17 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
18 BVK-Jahreshauptversammlung in Rostock Aktuelle Entwicklungen in der Lebensversicherung LVRG RA Hubertus Münster Geschäftsführer Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Bonn Berlin Brüssel BVK
19 Quelle: GDV
20 Quelle: GDV
21 Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz LVRG) vom 01. August
22 Senkung Garantiezins Neuregelung Bewertungsreserven Erhöhung Risikoüberschussbeteiligung Ausschüttungssperre Senkung Höchstzillmersatz
23 Auswirkungen auf bestehende Agenturverträge
24 Quelle:
25 Provisionen bei LVRG -Tarifen Neufestsetzung ohne Weiteres möglich? 1. Provisionsänderungsvorbehalt im Agenturvertrag enthalten? 2. Ist Provisionsänderungsvorbehalt wirksam? 3. Welche Tarife/Produkte werden erfasst? Was ist ein Tarif? Was ist ein Produkt?
26 Änderungsvorbehalt / Beispiel Die nachstehenden Provisionen gelten für die gegenwärtig gültigen Tarife. Die Gesellschaften behalten sich die Neufestsetzung vor. 1.bei Einführung neuer Tarife
27 Provisionsänderungsklausel / Beispiel Beeinflussen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Anordnungen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung die Provisionsbestimmungen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben berechtigt, die Provisionsbestimmungen anzupassen. Dies hat unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu erfolgen
28 Provisionen bei LVRG-Tarifen Änderungskündigung erforderlich? (+), falls Provisionsregelungen für LVRG-Tarife gelten Welche Tarife erfasst die bestehende Provisionsregelung? Wird das gleiche Risiko abgesichert? Hierzu: OLG München, ; 7 U 3993 (07)
29 Provisionsänderungsklauseln: BGH Einseitige Provisionsänderungsklauseln sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, jedoch unterliegen diese hohen Anforderungen. Im Einzelnen fordert der BGH (Urteil vom 12. Jan VIII ZR 165/92) für die Wirksamkeit einer derartigen Klausel, dass diese die schwerwiegenden Gründe für eine einseitige Provisionsänderung nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt
30 aber: Theorie und Praxis
31 Verschiedene Ansätze bei LVRG-Umsetzung 1. Keine direkten Änderungen zum Senkung der AP oder Verteilung auf Laufzeit 3. Verlängerung der Stornohaftzeiten 4. Beherztes Abwarten
32 Positive Beispiele: Anpassung der AP-Sätze entsprechend der im LVRG vorgeschriebenen Senkung des Höchstzillmersatzes sowie Ausgleich der Differenz in Form anderer Vergütungen Gegenüberstellung der alten Provisionen/Courtagen mit den neuen (LVRG)-Provisionen/Courtagen anhand konkreter Berechnungsbeispiele Haftungsdauer für neue AP und Produktbewertung auch nach Umsetzung des LVRG wie bisher
33 Negative Beispiele: Grundsätzliche Senkung der AP auf 20 ohne Ausgleich Ankündigung der Kündigung des Agenturvertrages bei Nichtunterschrift der neuen Bedingungen Umsetzung ohne Rücksicht auf Vermittlerinteressen auch bei Nichtunterzeichnung von z.b. Nachträgen
34 Sternstunden oder wie man es nicht machen sollte! Wie erfolgt die Anpassung der Vermittlerverträge? Falls Sie als Vermittler den neuen Regelungen nicht zustimmen, werden wir gleichwohl zum 1. Januar 2015 ausschließlich die neuen LV-Abschlussprovisionssätze verprovisionieren und auf Basis der OVÜ 12 den LV-Bonus berechnen
35 Sternstunden Fortsetzung Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich mit der Lesebestätigung zu diesem Dokument über das Vertriebs-Informations-Portal (VIP) ausdrücklich mit den inhaltlichen Vereinbarungen einverstanden erklären
36 Quelle:
37 Quelle:
38 Quelle:
39 LVRG: So sehen die Modelle der Versicherer aus Quelle:
40 LVRG: So sehen die Modelle der Versicherer aus Quelle:
41 LVRG: So sehen die Modelle der Versicherer aus Quelle:
42 LVRG: So sehen die Modelle der Versicherer aus Quelle:
43 LVRG: So sehen die Modelle der Versicherer aus Quelle:
44 LVRG: So sehen die Modelle der Versicherer aus Quelle:
45 LVRG: So sehen die Modelle der Versicherer aus Quelle:
46 Quelle:
47 Ausblicke
48 Folgende Entwicklungen sind absehbar: I. VR nehmen keine Veränderungen 2015 vor II. Veränderungen nach Verhandlungen mit BVK/Vertretervereinigungen III. Verlängerung der Stornohaftzeit (z.b. auf 10 Jahre) IV. Senkung der AP/Erhöhung der LP/ Umwandlung in Bonifikationen mit Liquiditätsausgleich ohne Liquiditätsausgleich
49 Offene Fragen Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch? Einheitliche Behandlung über alle Vertriebswege? Auswirkungen auf Liquidität des Vermittlerbetriebes? Konsequenz: weiter sinkende Vermittlerzahlen?
50 Folgen des LVRG Lebensversicherer werden stabilisiert, verlieren aber an Attraktivität Absenkung der Abschlusskosten vom Gesetzgeber gewollt LVRG kostet Vermittler Rentabilität LVRG beschleunigt den Strukturwandel im Vertrieb Deutlicher Rückgang der Vermittlerzahlen Zahl der Lebensversicherer könnte sich halbieren Quelle: Versicherungswirtschaft Februar
51 Verringerung der am Markt tätigen Vermittler Quelle: Versicherungswirtschaft Nr. 2, Februar
52 Registrierungen im Versicherungsvermittlerregister (Stand ) Zusammenfassung aller Registrierungen Quelle: DIHK Service GmbH
53 Quelle: DIHK Service GmbH
54 Registrierungen im Finanzanlagenvermittlerregister (Stand ) Zusammenfassung aller Registrierungen Quelle: DIHK Service GmbH
55 Quelle: DIHK Service GmbH
56 Registrierungen im Honorar-Finanzanlagenvermittlerregister (Stand ) Zusammenfassung aller Registrierungen Quelle: DIHK Service GmbH
57 Quelle: DIHK Service GmbH
58 Anzahl der Lebensversicherer sinkt Quelle: Versicherungswirtschaft Nr. 2, Februar
59 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
60 Honorarberatung als alternative Vergütungsform? RAin Judith John Referatsleiterin
61 Honorarberatung Definition und rechtliche Rahmenbedingungen
62 Definition? Begrifflichkeit ist ungeklärt! Honorarberatung erfordert einen Beratungserfolg; ob und welche Versicherung der Kunde später abschließt, spielt dabei keine Rolle Honorarvermittlung erfordert einen Vermittlungserfolg; Kundenbedürfnis ist erst erfüllt, wenn Kunde VU abgeschlossen hat
63 Honorarberatung Beratung in Finanz- und Vermögensfragen Berater erhält keine Provisionen vom Produktanbieter, aber Honorar vom Beratungsempfänger Honorarberatung ist umsatzsteuerpflichtig, da es sich um Beratungs-, und nicht um Vermittlungsleistung handelt
64 Honorarvermittlung Beschaffung und Vermittlung provisionsfreier Produkte gegen im Vorwege festgelegte Gebühr Vergütung erfolgt immer ergebnisbezogen und wird i.d.r. nur bei Abschluss fällig Kunde legt i.d.r. gemeinsam mit Vermittler Höhe der Vergütung fest, die bei Abschluss des Vertrages fällig wird
65 Honorarberatung für den Versicherungsvermittler? Grundsätzlich gilt: Vergütungsanspruch des Vermittlers nur bei Abschluss und Prämienzahlung Sofern es nicht zum Abschluss kommt, bleiben Beratung und Akquisitionsbemühungen ohne Vergütung
66 Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung? Erhebung eines allgemeinen Kostenbeitrags für Zeit und Materialaufwand? Ziel: kein gesondertes Entgelt für Beratungstätigkeit, bloß allgemeiner Kostenbeitrag (z.b. Erstellung einer Vermögensanalyse)
67 Frühere rechtliche Beurteilung durch BAV (jetzt BaFin) Tätigkeiten wie z.b. Erstellen einer Vermögensanalyse dienen ausschließlich der Ermittlung des Bedarfs des VN und damit letztlich der Vermittlung von Versicherungen Vereinbarung eines als Aufwandsentschädigung deklarierten gesonderten Honorars verstößt daher gegen das RBerG (jetzt RDG)
68 Ausnahme: 34 d I 4 GewO Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten
69 Voraussetzungen 34 d Abs.1 S. 4 GewO gilt nur für Makler Beratungstätigkeit darf sich nur auf die Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen erstrecken Beratungstätigkeit darf nur gegenüber gewerblichen Kunden ausgeübt werden
70 Rechtsdienstleistungsgesetz 3 RDG: die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist Das RDG sieht keine Sonderregelung für Versicherungsvermittler vor
71 Rechtsdienstleistungsgesetz 5 Abs.1 S.1 RDG: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören Ob Nebenleistung vorliegt, ist zu beurteilen nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse
72 4 RDG Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht: Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird
73 Urteil des OLG Köln v Unvereinbarkeit liegt nur dann vor, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann Bei Regulierung eines Schadens für den Versicherungsnehmer keine Unvereinbarkeit
74 Abgrenzung Eine Beratung gegen Honorar, die keine Rechtsberatung ist (z.b. Erhebung eines Versicherungsstatus), ist nicht vom RDG umfasst Die Vereinbarung eines als Beratungsvergütung deklarierten gesonderten Honorars würde gegen das RDG verstoßen Außerdem: Versicherungsvertreter kann nicht zwei Herren dienen
75 Honorarberatung und Rechtsprechung BGH-Urteil vom (9 U 218/11- OLG Naumburg) Versicherungsvertreter hatte eine Nettopolice auf Grundlage einer Honorarvereinbarung vermittelt Klage durch Mitbewerber erhoben Beratung und sonstige Leistung vergütet - Mischmodell
76 Honorarberatung und Rechtsprechung wettbewerbsrechtlicher Verstoß? kein unlauteres Handeln, wenn Vertreter Agenturbindung und Status offenlegt Marktverhaltensregeln eingehalten kein Verbot der Verwendung unwirksamer AGB kein irreführendes Verhalten Honorarberatung erlaubt!
77 Honorarberatung und Rechtsprechung Rechtsdienstleistungsgesetz hat Bestand und lässt keinen Raum für Honorarberatung von Vermittlern Regelungen aus Handelsvertreter-Vertrag nicht berücksichtigt BGH prüfte wie OLG nur, ob Verstoß gegen UWG, GewO oder VVG vorlag
78 BGH-Urteil vom (Az.: III ZR 124/13) Zulässigkeit der Vermittlung einer Nettopolice im Rahmen einer gesonderten Vergütungsvereinbarung Kunde und Vermittler stritten um Vergütung BGH hat auch in dieser Entscheidung offengelassen, ob die Regelungen des HGB über die Vertreterprovisionen überhaupt gesonderte Vergütungsvereinbarungen zulassen
79 Honorarberatung: Vorbereitung im Vermittlerbetrieb Wettbewerb um Kunden über Vergütung Verhandlungen um Vergütung Rechtfertigung der Höhe der Rechnung Rechnungen schreiben Verwaltungsaufwand Mahnwesen Betriebswirtschaftliches Umdenken
80 Dienstleistung auf Honorarbasis Konzept Böhlein Finanzmanagement GmbH Dienstleistung auf Honorarbasis Unterschiedliche Honorarmodelle Classic-, Comfort- und Exklusivmodell Akzeptanz bei Kunden?
81 BVK zur Honorarberatung BVK-Positionen Kunde soll frei wählen können - soziale Marktwirtschaft! Keine Etablierung eines neuen Berufsbildes! Bisher: Kein messbares Interesse des Verbrauchers Arbeitsgruppe (Rechtliche Rahmenbedingungen) Politische Forderung: Liberalisierung des RDG im Hinblick auf Versicherungsvermittler
82 Honorarberatung im Versicherungsbereich Versicherungsbranche ohne Honorarberater Berufsbild des Versicherungsberaters nach 34e GewO bereits existent viele politische Gespräche zur Erhaltung des Status Quo geführt weitere Regulierung sollte nicht angestrebt werden keine einseitige Bevorzugung der Honorarberatung
83 Zukunft der Vermittler? Makroökonomische Rahmenbedingungen werden großen Einfluss auf zukünftige Entwicklung im Vertrieb haben Vermittlerdichte Negatives Image Altersvorsorge und Zinsrückgang Neue player wie Banken Gravierende Veränderungen im Vertrieb (Trend zum Makler, Internetvertrieb)
84 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Lebensversicherungsreformgesetz
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