Klinisches Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern

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1 Klinisches Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern Alexander Gebauer 1, Kerstin Weitmann 1, Angela Bialke 2, Jan Meiering 3, Christin Dück 3, Matthias Leuchter 3, Wolfgang Hoffmann 1 1 Zentralstelle der Krebsregistrierung des Klinischen Krebsregister M-V 2 Unabhängige Treuhandstelle der Universitätsmedizin Greifswald 3 Registerstellen ggmbh M-V Rostock, Melderinformationsveranstaltung,

2 Ziel der klinischen Register Sicherung einer flächendeckenden, qualitativ hoch-wertigen Versorgung der Tumorpatienten durch Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.v., ADT)

3 Rechtliche Entwicklung der Krebsregistrierung Bund Neue Länder, ICM VC, M-V Unimedizin Greifswald Krebsregistergesetz ( ) Staatsvertrag über das Gemeinsame Klin. Krebsregister ( geändert ) Ausgangssituation: vier dezentrale klinische Krebsregister in M-V Zeitlicher Verlauf Krebsfrüherkennungs- u. registergesetz (KFRG) Richtlinie d. Gemeinsamen Krebsregisters ( ) Klinisches Krebsregistergesetz ( ) Gründung des ZKKR samt Treuhandstelle zum Zweck der Onkolog. Qualitätssicherung SGB 5-65c Klinische Krebsregister ( ) Krebsregistrierungsgesetz ( ) Schrittweise Zentralisierung und Vereinheitlichung der Krebsregistrierung (Migration / Integration) Krebsregistrierungsorganisationsverordnung ( ) Epidemiologische Krebsregistrierung Klinische Krebsregistrierung Krebsregistrierungsmeldeverordnung ( ) Verwaltungsrechtlicher Vertrag ( )

4

5 Klinische Krebsregister Weitere Aufgaben nach 65c SGB V Abs. 1 Satz 2: Erfassung aller Daten inkl. des gesamten Verlaufs in einem einheitlichen Datensatz (ADT / GEKID + Organzusatzmodule) Datenaustausch mit anderen KKR bei Patientenmigration sowie mit Auswertungsstellen der klin. Krebsregistrierung auf Landesebene Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des G-BA ( 137 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit 135a Abs. 2 Nr. 1) Erfassung von Daten für die Epidemiologischen Krebsregister Bereitstellung notwendiger Daten zur Herstellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung

6 Krebsregistrierungsgesetz (KrebsRG M-V)

7 Rechtsverordnungen zum KrebsRG M-V (in Kraft seit: ) (in Kraft seit: ) Wird rückwirkend zum korrespondierend zu den Inhalten der KrebsRegOrgVO abgeschlossen.

8 Organisationsstruktur Klinisches Krebsregister MV Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit - Rechts- und Fachaufsicht Lenkungsgremium Zentralstelle der Krebsregistrierung - angesiedelt am Institut für Community Medicine der Universitätsmedizin Greifswald - übernimmt die Aufgaben der Auswertestelle des Landes Unabhängige Treuhandstelle - angesiedelt im Stabsbereich der Universitätsmedizin Greifswald Registerstellen ggmbh - Gesellschafter: Universitätsmedizin Greifswald und Rostock - ggmbh gegründet - wird durch verwaltungsrechtlichen Vertrag beauftragt Beirat - fachliche und wissenschaftliche Begleitung

9 Lenkungsgremium Aufgaben des Lenkungsgremiums: - Überwachung der Umsetzung der Etablierung eines Klinischen Krebsregisters in Mecklenburg-Vorpommern - Regelmäßige Berichterstattung an den Beirat über den jeweiligen Stand - 1. Treffen des Lenkungsgremium am

10 Zentralstelle der Krebsregistrierung Aufgaben der Zentralstelle einen landesweiten wohn- und behandlungsortbezogenen, nach einheitlichen Maßstäben erfassten und qualitätsgesicherten Bestand klinischer und meldungsbezogener Daten zu gewährleisten die erforderlichen Voraussetzungen für landesweite Auswertungen der erfassten pseudonymisierten Daten zu schaffen der Abrechnung von Meldervergütungen und Registerpauschalen mit den Krankenkassen und den Beihilfefestsetzungsstellen und deren Auskehrung an die Meldeverpflichteten und die mit Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung beauftragte oder beliehene Stellen des Datenaustausches meldungsbezogener Daten und pseudonymisierter klinischer Daten mit den klinischen Krebsregistern anderer Bundesländer und weiteren berechtigter Stellen

11 Unabhängige Treuhandstelle Aufgaben der Treuhandstelle ID-Management und Dopplerausschluss Pseudonymisierung Qualitäts- und Vollständigkeitskontrolle der IDAT Zentrale Datenannahme und übergabestelle inkl. Organisation des registerübergreifenden Datenaustauschs Annahme und Umsetzungsorganisation von Widersprüchen Maßgebliche Mitarbeit am Datenschutzkonzept des Krebsregisters M-V

12 Registerstellen ggmbh Aufgaben der Registerstellen die Entgegennahme der Meldungen und notwendige Maßnahmen der Ergänzung und Qualitätssicherung der Daten und deren Erfassung in der gemeinsamen Register-Datenbank Rückmeldung unvollständiger oder nicht schlüssiger Meldungen Korrektur möglichst durch Meldepflichtigen Hinweis: Möglichkeit des Verlustes der Meldervergütung bei unvollständiger Meldung Recherchetätigkeiten (z.b. sofern nur Histologiebefunde vorliegen) Zusammenführung von Dopplern (zusammen mit Treuhandstelle) und Erstellung von Best-off-Datensätzen die Bereitstellung von qualitätsgesicherten Daten für die konkrete Behandlung von Patientinnen und Patienten, die Bereitstellung von Daten für die Zusammenarbeit mit Zentren in der Onkologie ( 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) durch die regional zuständige Registerstelle

13 Neustrukturierung Registerstellen Gewährleistung der Unabhängigkeit von onkologischen Zentren / Organzentren Gründung der Registerstellen Klinisches Krebsregister M-V ggmbh durch Kooperation der UMG und UMR Überführung der bisherigen Strukturen in Registerstellen ggmbh ab IV. Quartal 2017 Geschäftsführung: Christin Dück, Jan Meiering, Unterstützung, Koordination: Matthias Leuchter

14 2017: Integration Grundvoraussetzung für ein gemeinsames Krebsregister: Ein gemeinsames Dokumentationssystem (schrittweise umgesetzt innerhalb von 3 Jahren) GTDS-DB, Teil des Dokumentationssystems DB von THS und ZKR zur Wahrung der Aufgaben gemäß KrebsRG M-V Registerstelle Greifswald

15 Datenflüsse (Umsetzung KrebsRG M-V 2017)

16 Zusammenfassung Abschnitt 1 1. Das KrebsRG und die KrebsRegMeldVO sind seit dem in Kraft. 2. Das Klinische Krebsregister M-V besteht aus der Zentralstelle, der Treuhandstelle und der Registerstellen ggmbh 3. Die Rechts- und Fachaufsicht wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V durchgeführt

17 Vorstellung der Meldeanlässe und der zugehörigen ADT/GEKID-Variablen Rostock, Melderinformationsveranstaltung,

18 Was sind die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Meldepflicht? die meisten Daten wurden bereits bisher gemeldet Daten zu Diagnose und Behandlung (klinische Daten) sind nach ADT/GEKID und deren organspezifischer Zusatzmodule zu melden (Veröffentlichung im Bundesanzeiger )

19 ADT/GEKID Basisdatensatz & Zusatzmodule Meldebegründung (1) Patientenstammdaten (15) Stammdaten der Melder (11) Diagnosedaten (9) Daten zur Histologie (10) TNM-Klassifikation/sonstige Klassifikationen (16/3) Residualstatus (2) Fernmetastasen (2) Allgemeiner Leistungszustand (1) OP/Operateur (5/1) Strahlentherapie/Nebenwirkungen (10/3) Systemische Therapie/ Nebenwirkungen (8/3) Verlauf (5) Tumorkonferenz (2) Tod (3) Anmerkung (1) Veröffentlichte Zusatzmodule: Kolorektales Karzinom (13) Mammakarzinom (13), Prostatakarzinom (9)

20 Was sind die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Meldepflicht? die meisten Daten wurden bereits bisher gemeldet Daten zu Diagnose und Behandlung (klinische Daten) sind nach ADT/GEKID und deren organspezifischer Zusatzmodule zu melden (Veröffentlichung im Bundesanzeiger ) Unerlässlich geworden sind Krankenkassenangaben: wie Krankenkassen-Nr. und Versicherungsnummer des Patienten bei niedergelassenen Ärzten: lebenslange Arztnummer, und Betriebsstättennummer Bei Kliniken: Institutionskennzeichen, Abteilungsname

21 Informationspflicht des Arztes KrebsRG M-V 4: Unterrichtung der Patienten und Patientinnen, Widerspruch - Absatz 1 Zusammenfassung: 1. Unterrichtung über Krebsregistrierung und Belehrung über das Widerspruchsrecht 2. zum frühestmöglichen Zeitpunkt, bzw. sobald es der Gesundheitszustand des Patienten es zu lässt 3. Unterrichtung/ Belehrung erfolgt mündlich UND durch Aushändigung des Informationsbogens 4. Unterrichtung/ Belehrung sind schriftlich zu dokumentieren 5. Nachträgliche Unterrichtung/ Belehrung sind zu begründen

22 Informationsflyer für Patienten

23 Wann muss ich melden? Eine Meldung ist nach definierten Meldeanlässen an die zuständige Registerstelle zu tätigen (Krebsregistrierungsmeldeverordnung vom (KrebsRegMeldVO M-V)). Es gilt der Grundsatz: Jeder Arzt meldet seinen Beitrag an der Krebsbehandlung des Patienten. Bildquelle:

24 KrebsRGMeldVO - Meldeanlässe Stellung de Diagnose nach hinreichend klinischer Sicherung Histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose Beginn oder Abschluss einer therapeutischen Maßnahme Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus Ergebnis der Nachsorge Tod des Patienten oder der Patientin Hinweis: Verstirbt eine Patientin oder ein Patient im Verlauf der Diagnostik oder Behandlung der Tumorerkrankung, bleibt die Meldepflicht bestehen.

25 Wann muss ich melden? Eine Meldung ist nach definierten Meldeanlässen an die zuständige Registerstelle zu tätigen (Krebsregistrierungsmeldeverordnung vom (KrebsRegMeldVO M-V)). Es gilt der Grundsatz: Jeder Arzt meldet seinen Beitrag an der Krebsbehandlung des Patienten. Die Auskunft sollte so früh wie möglich erfolgen, spätestens jedoch acht Wochen nach Ende des Quartals, in dem der Meldeanlass aufgetreten ist ( 3 Abs. 1 KrebsRG M-V). Die Meldung ist, vorzugsweise elektronisch, an die Registerstelle zu senden, die für Ihr Einzugsgebiet zuständig ist. Die bisherigen Einzugsgebiete haben sich prinzipiell nicht verändert. Bildquelle:

26 An wen melde ich? Rostock Greifswald Schwerin Neubrandenburg Meldungen sind behandlungsortbezogen an die zuständige Registerstelle zu übermitteln vgl. Karte Versandadresse bleibt vorerst die Adresse der bisherigen klinischen Krebsregister.

27 Welche Daten müssen gemeldet werden? Je nach Meldeanlass sind unterschiedliche Daten des ADT/GEKID- Basisdatensatzes an die zuständige Registerstelle zu melden. Die zu meldenden Daten sind meldeanlassbezogen in der KrebsRegMeldVO M-V sowie für die zu meldenden Identitätsdaten der Patienten im KrebsRG M-V genau festgelegt. Einen guten Überblick bieten die Melderbögen. Diese können Sie herunterladen unter:

28 Meldebögen Entwicklung und Zurverfügungstellung neuer Meldebögen nach ADT/GEKID durch die ZKR ( Diagnose Operation Strahlentherapie Systemtherapie Verlauf / Tod

29 Meldepflichtige Angaben je Meldeanlass

30 Meldebögen erste Seite

31 Meldebögen - Diagnose

32 Meldebögen - Therapie

33 Meldebögen - Verlauf

34 Technische Hinweise zu Meldebögen

35 Anlage zu Meldebögen

36 Welche Tumorerkrankungen muss ich melden? gemäß KrebsRG M-V 2 Abs. 3: bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), sowie Daten zum nichtmelanotischen Hautkrebs.

37 Welche Tumorerkrankungen muss ich melden? ICD 10- Codes C00.0 C96.9 ohne C77, C78, C79 D00.0 D09.9 D32.0 D32.1 D32.9 D33.4 D33.7 D33.9 D35.2 D35.4 D37 - D48 primäre bösartige Neubildungen In-situ Neubildungen Gutartige Neubildungen des zentralen Nervensystem Vorstufen bösartiger Neubildungen: aus Bereich Neubildungen unsicheren oder unbek. Verhaltens Auch C44.* und D04.* sind zu melden, jedoch erfolgt hier keine Vergütung über die Krankenkassen ( 65c Abs. 4 Satz 2 SGB V)! Hier erfolgt die Vergütung über das GKR.

38 Übermittlung von Meldungen

39 Melderportal Soll standardisierte Paket- und Einzelmeldungen ermöglichen Im Rahmen der KRFG-geförderten Weiterentwicklung des GTDS für Ende 2017 geplant Prototyp steht seit für die GTDS-Länder zur Verfügung und aktuell in Testphase

40 Widerspruchsrecht des Patienten KrebsRG M-V 4: Unterrichtung der Patienten und Patientinnen, Widerspruch - Absatz 2 Zusammenfassung: 1. Der Patient / die Patientin oder ggf. der gesetzliche Vertreter können der Registrierung der klinischen Daten widersprechen 2. Der Widerspruch erfolgt schriftlich (Brief, Fax), zur Niederschrift (per Diktat gegenüber dem Arzt zzgl. Unterschrift) 3. auf elektronischem Weg ( , verschlüsselt) 4. Der Patient kann den Widerspruch an alle Parteien der klinischen Krebsregistrierung senden 5. Die Stelle, bei der der Widerspruch eingegangen ist, hat ihn an die Treuhandstelle weiter zu leiten 6. Der Registrierung epidemiologischer Daten kann nicht widersprochen werden ( 16 Abs. 1 KrebsRG)

41 Was bedeutet ein Widerspruch? für den behandelnden / meldenden Arzt Daten für die epidemiologische Krebsregistrierung sind weiterhin zu melden. Patientenspezifische Rückmeldungen von Daten an den behandelnden Arzt sind nicht mehr möglich. für den Patienten Ein Widerspruch kann sich nur gegen die dauerhafte Speicherung der klinischen Daten richten. Nach einem Widerspruch können die Patienten keine Auskunft zu ihren im Register gespeicherten Daten bekommen Patienten können den Widerspruch nicht rückgängig machen und ihre Daten können nicht mehr in Untersuchungen zur Qualität in der onkologischen Versorgung einbezogen werden.

42 Welche Informationen muss ein Widerspruch enthalten? Die Pflichtangaben sind gesetzlich geregelt: Familienname Vorname(n) Geburtsdatum aktuelle Anschrift: Straße, Hausnr., PLZ, Ort Unterschrift des Patienten bzw. des gesetzlichen Vertreters. Es steht ein Widerspruchsformular auf der Website des KKR zur Verfügung nach KrebsRG M-V v1.0.pdf

43 Wie leite ich als Arzt ggf. einen Widerspruch weiter? Bitte: Weisen Sie den Patienten auf die Vorteile der klinischen Krebsregistrierung hin und erklären Sie, dass in jedem Fall die epidemiologischen Daten gemeldet werden Bitte leiten Sie das Original des Widerspruchs via Briefpost an die Treuhandstelle des Klinischen Krebsregisters in M-V weiter: Klinisches Krebsregister M-V Treuhandstelle Ellernholzstr Greifswald

44 Epidemiologische Daten (1/2) Der Umfang der epidemiologische Daten ist festgelegt im KrebsRG M-V 16 Absatz (1): Datenerfassung und -übermittlung für die epidemiologische Krebsregistrierung Sie werden benannt im Artikel 3 des Staatsvertrages KRG 2 Absatz 1 u. 2

45 Epidemiologische Daten (2/2) KRG 2 Absatz (2) Epidemiologische Daten: 1. Geschlecht, Mehrlingseigenschaft, 2. Monat und Jahr der Geburt, 3. Wohnort oder Gemeindekennziffer, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Tätigkeitsanamnese (ausgeübte Berufe, Art und Dauer des am längsten und des zuletzt ausgeübten Berufes), 6. Tumordiagnose nach [ICD], Histologie nach [ICD-0], 7. Lokalisation des Tumors, einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen, 8. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose, 10. früheres Tumorleiden, Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades der Tumoren), 11. Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histologie, Zytologie, Obduktion und andere), 12. Art der Therapie (kurative oder palliative Operationen, Strahlen-, Chemo- oder andere Therapiearten), 13. Sterbemonat und -jahr, 14. Todesursache (Grundleiden), 15. durchgeführte Autopsie.

46 Zusammenfassung Abschnitt 2 1. Daten zu Diagnose und Behandlung (klinische Daten) sind nach ADT/GEKID und deren organspezifischer Zusatzmodule zu melden. 2. Der Patient ist durch den Arzt über sein Widerspruchsrecht zu unterrichten. 3. Eine Meldung ist nach definierten Meldeanlässen an die zuständige Registerstelle zu tätigen. Es gilt der Grundsatz: Jeder Arzt meldet seinen Beitrag an der Krebsbehandlung des Patienten. 4. Es sind bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach ICD, sowie Daten zum nicht-melanotischen Hautkrebs zu melden. 5. Die Stelle, bei der der Widerspruch eingegangen ist, hat ihn an die Treuhandstelle weiter zu leiten.

47 Wie funktioniert die Abrechnung? Rostock, Melderinformationsveranstaltung,

48 Finanzierung Klinisches Krebsregister M-V bei Erfüllung der Förderkriterien zahlt die Krankenkasse für jede verarbeitete Meldung bzgl. einer Neuerkrankung an einem Tumor eine Registerpauschale ( 65c, Abs. 4, SGB V) Für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung [...] an ein klinisches Krebsregister [...], ist den Leistungserbringern vom jeweiligen klinischen Krebsregister eine Melde(r)vergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig gemeldet wurden ( 65c, Abs. 4, SGB V) Für Meldungen erhalten die Meldenden bei Vorliegen der Voraussetzungen als Aufwandsentschädigung Meldevergütungen [...] ( 3, Abs. 7 KrebsRG M-V) 48

49 Wie werden Krebsregistermeldungen vergütet? Die Meldervergütung nach 65c Abs. 6 Sätze 1-2 SGB V wird von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, bei der der Patient zum Zeitpunkt des Meldeanlasses versichert ist Eine Ausnahme bilden Diagnosemeldungen des nicht-melanotischen Hautkrebses (C44), die mit 3,- vom GKR vergütet werden Grundlage der Regelungen über die Vollständigkeit der Meldungen ist der ADT-/GEKID-Basisdatensatz einschließlich der ergänzenden organspezifischen Module Der Arzt, der ohne weitergehenden Sachgehalt eine zusätzliche Meldung abgibt, hat keinen Vergütungsanspruch Zur Auszahlung der Meldevergütung an die Melder ist es einmalig oder bei Änderungen der Kontodaten notwendig, dass jeder Melder seine Kontoverbindungsdaten mittels Formular an die Zentralstelle der Krebsregistrierung per oder Fax übermittelt

50 Formular Melderdaten

51 Vergütung der Meldeanlässe

52 Vereinfachte Darstellung des Informationsund Geldflusses mit Zeitangaben 8. Auszahlung der Meldervergütung nach Zahlungseingang durch die Kassen Melder Meldung spätestens 8 Wochen nach Quartalsende (KrebsRG M-V 3, Abs. 1) Zuständige 1. Registerstelle 2. Erfassung der Meldung innerhalb 6 Wochen nach Eingang (GKV- Förderkriterien 2.15) Zentralstelle der Krebsregistrierung Informationsfluss Geldfluss 3. Abrechnungsvorgang: Weitergabe benötigter Angaben * Protokollnotiz der Technischen Kommission klinische Krebsregister des GKV vom Rückfragen zu übermittelten Daten Beantwortung der Rückfragen mit Hilfe der Registerstellen Krankenkassen 4. (5.) (X Tage) (6.) 7. Prüfung der eingegangenen Daten 31 Kalendertage * Überweisung der Meldervergütung/ Registerpauschale innerhalb von 45 Kalendertagen*

53 GKV-Förderkriterien Insgesamt 43 Kriterien - Kriterium 1.03: Erfassung der lebenslangen Krankenversichertennummer bei GKV-Versicherten - Kriterium 1.15: Unabhängigkeit des klinischen Krebsregisters - Kriterium 2.01: Vollzähligkeit der Registrierungen von Personen mit Erkrankungen gemäß 65c Absatz 1 SGB V (>90%) - Kriterium 2.05: Vollständigkeit des Datenbestandes Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse: >=95% Angaben zum Versicherungsträger: >=95% Meldende Institution: >=95% Tumordiagnose (ICD-10), Hauptlokalisation (ICD-O): >=95% Diagnosedatum: >=95% Tumorhistologie (Morphologie ICD-O): >=95% TNM-Klassifikation, Grading: >=80% Angabe der Residualklassifikation: >=95% - Kriterium 2.15: Erfassung der Meldungen innerhalb von 6 Wochen 53

54 Was soll bei fehlender Information zur Krankenkasse angegeben werden? Besteht für die/den Patientin/en keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht und ist keine private Krankenversicherung oder ein weiterer Kostenträger mit entsprechender IK-Nummer bekannt, so ist anstelle der Krankenkassen-IK-Nummer des Kostenträgers ein Ersatzkode zu melden:

55 Abrechnung der Diagnosemeldung Da eine leistungserbringerspezifische Abrechnung durchgeführt werden muss, ist es auch bei Gemeinschaftspraxen erforderlich, dass der meldende/leistungserbringende Arzt explizit angegeben wird!

56 Zusammenfassung Abschnitt 3 1. Bei Erfüllung der Förderkriterien zahlt die Krankenkasse für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung eine Meldervergütung, wenn die Daten vollständig gemeldet wurden. 2. Die Meldervergütung nach 65c Abs. 6 Sätze 1-2 SGB V wird von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, bei der der Patient zum Zeitpunkt des Meldeanlasses versichert ist. 3. Grundlage der Regelungen über die Vollständigkeit der Meldungen ist der ADT-/GEKID-Basisdatensatz einschließlich der ergänzenden organspezifischen Module. 4. Meldungen werden je nach Anlass nach dem Schiedsspruch vom vergütet. 5. Auch bei Gemeinschaftspraxen muss kenntlich sein, wer der meldende Arzt ist.

57 Nutzung der Daten Rostock, Melderinformationsveranstaltung,

58 GKV-Förderkriterien

59 GKV-Förderkriterien

60 GKV-Förderkriterien

61 Jahresbericht Patienten an die Treuhandstelle übermittelte Datensätze Anzahl Patienten in der THS nach Dopplerausschluss Klinische Krebsregister Greifswald Neubrandenburg Rostock Schwerin Gesamt Tumoren an das ZKKR übermittelte Tumoren Anzahl Tumoren nach Dopplerausschluss Auswertung von

62 Spezialberichte Kolorektales Adenokarzinom: Konzept fertig und mit tumorspezifischer Arbeitsgruppe der Krebsgesellschaft M-V abgestimmt Titel: Spezialbericht Analysen zur Qualität der onkologischen Diagnostik und Therapie der kolorektalen Adenokarzinome Bösartige Neubildungen der Brust: Konzept fertig und mit tumorspezifischer Arbeitsgruppe abgestimmt Titel: Spezialbericht Registerübergreifende Auswertung von Tumordaten der Klinischen Krebsregister in Mecklenburg-Vorpommern Neubildungen der Brust Prostatakarzinom: Konzept fertig und mit tumorspezifischer Arbeitsgruppe abgestimmt Titel: Spezialbericht zum Prostatakarzinom Konzept Lunge nach Veröffentlichung der neuen S3-Leitlinie zum Lungenkarzinom

63 Krebsneuerkrankungen in M-V 63

64 Bp. kolorektale Karzinome Kolorektale Karzinome: Überlebenszeitanalyse (Kaplan-Meier) nach Tumorgröße zum Zeitpunkt der Diagnose (ICD-10 C18-C20) Überlebenswahrscheinlichkeit im Diagnosezeitraum 2008 bis 2012 Überlebenszeit in Monaten Überlebenszeit in Monaten N=579 N=458 N=709 N=548 N=2647 N=1674 N=876 N=326 ZKKR M-V 2015 N=209 N=39 N=235 N=74

65 S3-Leitlinien mit ADT/GEKID derzeit 14 veröffentlichte und gültige S3-Leitlinien insgesamt 141 Qualitätsindikatoren festgelegt ADT-/GEKID Basisdatensatz mit insgesamt 111 Variablen plus Zusatzmodule für Prostata-, Brust- und Darmkrebs

66 S3-Leitlinien mit ADT/GEKID 96 von 141 (68%) Qualitätsindikatoren sind mit den Variablen des ADT-/GEKID Basisdatensatzes plus Zusatzmodule berechenbar Anzahl Qualitätsindikatoren Anzahl berechenbar Anteil berechenbar Exokrines Pankreaskarzinom % Harnblasenkarzinom % Hepatozelluläres Karzinom % Hodgkin Lymphom % Kolorektales Karzinom % Magenkarzinom % Malignes Melanom der Haut % Mammakarzinom der Frau % Mundhöhlenkarzinom % Nierenzellkarzinom % Ösophaguskarzinom % Ovarialkarzinom % Prostatakarzinom % Zervixkarzinom % Gesamt % Nur die Qualitätsindikatoren des Kolorektalen Karzinoms und des exokrinen Pankreaskarzinoms sind vollständig mit ADT-/GEKID berechenbar

67 Veröffentlichungen für Melder Februar 2017 März 2017

68 Melderinformationen - online

69 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 69

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