Mehrwertsteuerreform 2010
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- Christa Brauer
- vor 8 Jahren
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1 news InhaltA ausgabe Januar 2010 Mehrwertsteuerreform MWST Zusätzliche Unterlagen 2 MWST Vorsteuerrückvergütung Deutschland 3 Neues MWST-Formular und dessen Konsequenzen auf die Software 3 Attraktive Saldosteuersätze bei der MWST 4 Steuererklärung Sage Sesam Software wie weiter? 5 Steuersenkungen Steuerpolitik einmal anders dargestellt 6 BVG-Neurenten 2011 bis 2015 sind ungewiss 6 Milderung der Liquidationsgewinnbesteuerung 7 Das Hasli-Dienstleistungspuzzle im Überblick 8 Indizes 8 Herausgeber Mehrwertsteuerreform 2010 Am 27. November 2009 hat der Bundesrat die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in ihrer definitiven Version verabschiedet. Das Eidg. Finanzdepartement schreibt unter anderem dazu: «Die Verordnung ersetzt einen wesentlichen Teil der heutigen Publikationen. Mit diesem Schritt wird die MWST weiter vereinfacht. Die Transparenz sowie die Rechtssicherheit für die steuerpflichtigen Personen werden erhöht.» Ob die neue MWSTV diesen hohen Ansprüchen insgesamt gerecht wird, werden wir zu einem späteren Zeitpunkt beurteilen müssen, die definitiven Publikationen der tatsächlichen Umsetzungen liegen im Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages (Mitte Dezember 2009) noch nicht vor. Rechtsunsicherheit abbauen Das auf Selbstveranlagung beruhende System, das keine definitive Veranlagung kennt, soll die Risiken für die Steuerpflichtigen senken. Neue Verfahrensregeln sollen eine ausgewogenere Chancen- und Risikoverteilung zwischen den Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung bringen. Schliesslich wird eine echte Systemvereinfachung angestrebt. Die derzeitige Kompliziertheit hat viele Ursachen. Um die genannten Ziele zu erreichen, führt das Gesetz eine neue Systematik ein, genaue Definitionen verschiedener Begriffe und Konzepte sowie über 50 punktuelle, technische Anpassungen. Wo sind Änderungen erfolgt? Hier einige wenige Punkte aus der Informationsbroschüre Nr die aus unserer Sicht ganz speziell herauszuheben sind. Eine vollständige Durchsicht dieser Broschüre ist für alle Pflichtigen empfehlenswert (alle Hinweise auf Artikel beziehen sich auf das neue MWST-Gesetz): Ort der Besteuerung von Dienstleistungen, Art. 8 Steuerpflicht, Art. 10 Abs. 1 Befreiung von der Steuerpflicht, Art. 10 Abs. 1 Bst a und c Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht, Art. 11 Abs. 2 Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon Telefax dipl. Treuhandexperte Roman Müller dipl. Treuhandexperte Gilbert Noli dipl. Steuerexperte 1
2 Mehrwertsteuer Ende der Steuerpflicht, Art. 14 Abs. 2 Baugewerblicher Eigenverbrauch nicht mehr besteuert Freiwillige Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen, Art. 22 Leistungen an das Personal, Art. 24 «Automatenartikel», Art. 25 Abs. 3 Vorsteuerabzug, Art. 28 Abzug fiktiver Vorsteuern, Art. 28 Abs. 3 Vorsteuerkorrektur, Art. 31 Vorsteuerkürzung, Art. 33 Abrechnung nach Saldosteuersätzen, Art. 37 Meldeverfahren, Art. 38 Festsetzungsverjährung, Art. 42 Rechtskraft der Steuerforderung, Art. 43 Auskunftsrecht, Art. 69 Korrektur der Abrechnungen, Art. 72 Kontrolle durch die ESTV, Art. 78 Verfahrensvorschriften, Art. 81 Steuerstrafrecht, Art. 96 bis 106 Zu jedem dieser Stichworte sind weitere, ausführliche Hinweise anzubringen. Wenn Sie bisher von Ausnahmeregelungen im Positiven oder Negativen betroffen waren, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Veränderungen erfolgt. Je nach Tätigkeit und Branche sind Sie gar nicht, nur am Rande, sehr stark oder vielleicht doch von diesen Vereinfachungen betroffen? Sie sind es das Abrechnungsformular wurde neu gestaltet und hat eine ganz neue Form mit Zusatzfeldern gegenüber dem bisherigen Formular sind die Felder verändert. In der Buchhaltung sind neue Codes zu eröffnen und die Formularsteuerung sollte angepasst werden. Die bisherige Vorsteuerkürzung um 50% bei Verpflegung und Getränken ist zu mutieren und natürlich sollte ein Wechsel zur Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode zumindest geprüft werden. Wenn dann die definitiven Dokumentationen der MWST vorliegen, sollten Sie Ihre wesentlichen Umsatz- und Vorsteuerkomponenten auf die Verträglichkeit mit eben diesen Papieren überprüfen. Wo kann man sich aktuell informieren? Dossier neues MWST-Gesetz: www. estv.admin.ch/mwst/aktuell/index. html MWST Zusätzliche Unterlagen Neben dem MWST-Gesetz ist die Verordnung zum Bundesgesetz über die MWST komplett neu gestaltet worden. Nur ein einziger Hinweis als «Glüsterli» zu dieser Verordnung auf «Artikel 120 Zusätzliche Unterlagen». Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: a) eine Zusammenfassung der in Artikel 118 beziehungsweise 119 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode; b) die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; c) den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; d) eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; e) bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung und eine Vorsteuerplausibilisierung nach Absatz 3; f) bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. Auf die detaillierte Erwähnung der noch vorhandenen Absätze 2 und 3 wollen wir hier verzichten. Nach heutiger Meinung der Verwaltung wird dieser Artikel 120 bei kommenden MWST-Revisionen dazu führen, dass fehlende Umsatz- resp. Vorsteuerabstimmungen mit gleichzeitiger Korrektur der Abrechnungen automatisch ein Steuerhinterziehungsverfahren auslösen. Solche Abstimmungen sind auch ohne Strafandrohungen wichtig und in aller Regel mit wenig Aufwand herstellbar. Falls Sie den Weg dazu noch nicht gefunden haben, werden wir Ihnen gerne, unter Berücksichtigung der aktuellen Anleitung aus Bern, die Richtung zeigen. 2
3 Mehrwertsteuer MWST Vorsteuerrückvergütung Deutschland Zur Illustration, wie die Steuerbehörden unserer nördlichen Nachbarn kooperieren, folgendes (für Sie gelesen in einer Broschüre SwissVAT): Alle Schweizer Unternehmen, die in Deutschland Vorsteuern erstattet haben wollen und nicht für Mehrwertsteuerzwecke in Deutschland registriert sind bzw. registriert werden müssen (keine Umsätze), können sich die Vorsteuern mit einem Vorsteuervergütungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in D-Schwedt/Oder erstatten lassen. Dieser Vergütungsantrag dauert nicht nur seine Zeit, er wird oftmals auch aus rein formalen Gründen abgelehnt. In der letzten Zeit wurde vom BZSt vermehrt die Unterschrift des Antragstellers kontrolliert und die Erstattung zurückgewiesen, wenn keine «eigenhändige Unterschrift» des Antragstellers (Firma) vorgelegen hat. Wir haben nunmehr beim EuGH ein Verfahren gegen das BZSt geführt und ein für die Steuerpflichtigen erfreuliches Urteil erwirkt. Nach diesem Urteil (Rs. C-433/08) muss der Vergütungsantrag nicht zwingend von dem Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden, es genügt vielmehr die Unterschrift eines Bevollmächtigten. Anmerkung Hasli Treuhand AG: Es ist doch schön, dass eingesehen wurde, dass juristische Personen nicht schreiben können. Neues MWST-Formular und dessen Konsequenzen auf die Software Auf den wird ein neues Abrechnungsformular eingeführt. Um das neue Abrechnungsformular korrekt anwenden zu können, müssen teilweise auch neue Codierungen eingerichtet werden. Ob alle Softwareanbieter rechtzeitig Anpassungen anbieten, ist zu bezweifeln. Soll ich meine Software updaten? Wir empfehlen, auf die Abschlussarbeiten hin mit Softwareupdates zurückhaltend zu sein. Neue Updates bergen immer das Risiko versteckter Fehler in sich. Mit einem Update ist bis nach Erstellung des Abschlusses abzuwarten. Wer von nachfolgenden Geschäftsfällen nicht betroffen ist, kann auch weiterhin auf ein Update verzichten: Es werden keine Umsätze aus Option erzielt; Es werden keine ausgenommenen Umsätze (Miete, Dividenden, Zinsen, Schulung) erzielt; Es werden keine Subventionen, Spenden und dergleichen vereinnahmt. Konkordanztabelle altes/ neues Formular Auch auf unserer Homepage (www. haslitreuhand.ch) stellen wir nachfolgende Konkordanztabelle zur Verfügung, die Ihnen hilft, das neue Formular anhand des alten auszufüllen. Roman Müller Ziffer altes Formular Ziffer neues Formular manuell rechnen entfällt manuell rechnen /
4 Saldosteuersätze bei der MWST Attraktivere Saldosteuersätze bei der MWST Die Abrechnung nach Saldosteuersatz (nachfolgend SSS) dient der Vereinfachung der MWST-Abrechnung. Mit dieser Methode entfällt die detaillierte Ermittlung der Vorsteuern und die Abrechnung wird halb- statt vierteljährlich erstellt. Da die zur Verfügung stehenden Saldosteuersätze bis anhin nicht sehr attraktiv ausgestaltet waren, haben nach wie vor viele MWST-Pflichtige davon nicht Gebrauch gemacht. Mit der Änderung des MWST-Gesetzes will man diese Methode nun noch attraktiver gestalten und damit der politischen Forderung nach Vereinfachungen für KMU-Unternehmen Rechnung tragen. Folgende Änderungen treten nun ab in Kraft: Erhöhung der Schwellenwerte; Reduktion der Frist zum Wechsel von der einen zur anderen Methode; Tiefere Saldosteuersätze; Keine Abrechnung beim Wechsel der Methoden (Ausnahmen bei unbeweglichen Vermögen). Die Änderungen im Überblick Die SSS-Methode ist neu für alle Unternehmen anwendbar, die einen Umsatz von höchstens CHF 5 Millionen (bisher 3 Mio) erzielen und deren Steuerschuld CHF (bisher CHF ) beträgt. Branche SSS neu SSS alt chen sowie die Umsatzgrenze, welche für die Abrechnung nach der SSS- Methode nicht überschritten werden darf. Entgegen der bisherigen Regelung entfällt eine Zwischenabrechnung beim Wechsel von der einen zur anderen Methode. Wird gleichzeitig auch die Abrechnungsart von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte oder umgekehrt gewechselt, ist hingegen eine Abrechnung vorzunehmen. Fallstricke im Zusammenhang mit der SSS-Methode Beim Wechsel zur SSS-Methode ist insbesondere folgendes zu beachten: Wer über 50% der Umsätze mit oder von beherrschten Unternehmen erzielt, die effektiv abrechnen, kann sich nicht der SSS-Methode unterstellen; Umsatzgrenze Dienstleister wie Anwaltsbüro Autoreparaturwerkstätte Coiffeursalon Handelsbetrieb (reiner Handel) Zur Verfügung stellen von Personal Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland sind zum gesetzlichen Steuersatz abzurechnen; Es sind maximal 2 verschiedene Saldosteuersätze anwendbar; Eine Option ist unter der Anwendung von SSS nicht möglich. Handlungsbedarf Ein Wechsel der Abrechnungsmethode ist bis 31. März 2010 der Steuerverwaltung zu melden. Wir werden unsere Kunden mit sinnvollem Handlungsbedarf diesbezüglich individuell kontaktieren. Da die Ausführungsbestimmungen der Steuerverwaltung sich bei Redaktionsschluss noch im Entwurfsstadium befanden, gelten diese Ausführungen unter Vorbehalt. Wir empfehlen, sich vor einem Wechsel beraten zu lassen. Roman Müller Die bisherige 5jährige Frist für die Beibehaltung der einmal gewählten Abrechnungsmethode wurde wie folgt verkürzt: Wechsel von der SSS-Methode zur Effektiven neu 1 Jahr statt bisher 5 Jahre; Wechsel von der Effektiven zur SSS-Methode neu 3 Jahre statt bisher 5 Jahre. Anstatt bisher 7 SSS existieren nun deren 10. Für zahlreiche Branchen wurden die Sätze reduziert. Bei einigen wenigen Branchen folgte eine Erhöhung. Nachfolgende Tabelle zeigt die Veränderung in einigen Bran- 4
5 Steuererklärung / Sage Sesam Software Steuererklärung 2009 In der Steuererklärung 2009 sind die Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres 2009 sowie die Vermögenswerte und Schulden per zu deklarieren. Bei der Steuererklärung 2009 selber ergeben sich steuerrechtlich gegenüber der Steuererklärung 2008 keine wesentlichen Änderungen. Unterlagen für die Steuererklärung Um Ihnen das Zusammentragen der für die Steuererklärung 2009 notwendigen Informationen und Unterlagen zu erleichtern und um die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung reduzieren zu können, legen wir Ihnen eine separate Checkliste bei. Wir benötigen die Unterlagen zu den Einkünften und Ausgaben des Jahres 2009 sowie die Bescheinigungen zu den Guthaben und Schulden, Stand (anhand der Steuererklärung 2008 ersehen Sie ebenfalls, welche Unterlagen und Bescheinigungen Sie für Ihre eigene Steuererklärung einreichen sollten). Für selbständig Erwerbstätige und juristische Personen haben wir in einem separaten Versand die Abschluss unterlagen zugestellt. Sie können diese Unterlagen auch von unserer Homepage herunterladen. um rund 16%. Im Januar 2010 werden Ihnen die neuen Werte vom Gemeindesteueramt mitgeteilt, bei der Erstellung der Steuererklärung werden wir diese für Sie prüfen. Die Vermögenssteuerwerte von MFH richten sich weiterhin nach den erzielbaren Mieteinnahmen (nach Abzug der Nebenkostenanteile). Der Kapitalisierungssatz beträgt unverändert 7.05%. Gemeinnützige Zuwendungen Abzugsberechtigt sind nebst den Leistungen in Geldform auch Zuwendungen von anderen Vermögenswerten (Naturalgaben), weiterhin limitiert bei 20% des Nettoeinkommens (siehe Ziffer 21 der Steuererklärung). Neu steuerpflichtig? Die im Jahre 2009 mündig gewordenen Personen, d.h. vor allem Jugendliche mit Jahrgang 1991, müssen erstmals eine Steuererklärung ausfüllen. Bei den Eltern entfällt die bisherige Deklaration der den Jugendlichen gehörenden Vermögenswerte, wie Sparkonti samt dem dazugehörigen Ertrag. Steuerrechnungen Staats- und Gemeindesteuern: Die im Mai/Juni 2010 eintreffenden Steuerrechnungen betreffen bereits das Steuerjahr Hinzu kommen allenfalls Steuerrechnungen betr. ältere Steuerjahre, aufgrund der Einschätzung durch den Steuerkommissär oder eine zweite provisorische Steuerrechnung im Anschluss an die im Laufe des Jahres 2010 eingereichte Steuererklärung Direkte Bundessteuern Im März 2010 werden Sie die Rechnung für die Bundessteuern des Jahres 2009 erhalten, die jedoch häufig auf der letzten Einschätzung oder einer noch älteren Grundlage basieren. Die Verzinsung der Steuerbeträge beträgt auch im Jahre 2010 unverändert 2% mit Ausnahme des Verzugszinses auf definitiven Steuerrechnungen. Dieser beträgt ab dem nun 4.5%. Gilbert Noli Sage Sesam Software wie weiter? Wertschriften- und Guthabenverzeichnis / Rückerstattung der Verrechnungssteuer Teilsatzverfahren: Qualifizierte Beteiligungen (min. 10%) werden auf einer separaten Beilage aufgeführt; ab gilt der sinngemäss vergleichbare Abzug auch bei der direkten Bundessteuer. Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte Bei den EFH wurden die Eigenmietund Vermögenssteuerwerte ab erhöht. Im Schnitt wurden die Eigenmietwerte um rund 10% erhöht und die Vermögenssteuerwerte Seit 1995 setzen wir Sesam Software mit Erfolg ein. Die Entwicklung der neuesten Softwareversion Sage50 geht hingegen nicht in die von uns gewünschte Richtung. Insbesondere die für uns als Treuhandgesellschaft spezifischen Bedürfnisse werden schlecht abgedeckt. Wir haben deshalb den Vertragshändler-Status von Sage gekündigt. Unsere Kunden werden neu bei Updates und technischen Problemen von Grimm Informatik und Organisation betreut. Software-Strategie Hasli Treuhand AG Noch erfüllt keine andere Software die von uns gestellten Anforderungen. Wir beobachten jedoch ver- schiedene Entwicklungen und sind zuversichtlich, in den nächsten Monaten den Entscheid für eine neue Buchhaltungssoftware fällen zu können. Bis dahin und auch darüber hinaus, werden wir Sage Sesam Software aber weiterhin unterstützen können. Wie sollen sich unsere Kunden verhalten? Wir empfehlen unseren Kunden, keine Updates zu erwerben ohne mit uns Rücksprache genommen zu haben. Bei Neukunden werden wir je nach Anforderungen mit Sesam oder Buspro starten. Roman Müller 5
6 Steuersenkungen / BVG-Neurenten bis 2015 Für Sie gelesen: Steuersenkungen Steuerpolitik einmal anders dargestellt Zehn alte Schulkameraden treffen sich regelmässig in einem Gasthaus um gemeinsam etwas zu trinken. In ihrem Leben waren sie in finanzieller Hinsicht ungleich erfolgreich gewesen, aber trotzdem Freunde geblieben. Die Kosten von Fr. 100 für ihre Getränke teilen sie in gleicher Weise auf wie sie Steuern zahlen: die ersten vier Ärmsten bezahlen Fr. 0 der fünfte bezahlt Fr. 1 der sechste bezahlt Fr. 3 der siebte bezahlt Fr. 7 der achte bezahlt Fr. 12 der neunte bezahlt Fr. 18 der zehnte bezahlt Fr. 59 Total Rechnung Fr. 100 Die Aufteilung sagte allen zu und die Schulkameraden trafen sich regelmässig im Gasthaus. Eines Tages machte der Wirt ihnen einen Vorschlag: «Ihr seid so gute Kunden, ich werde eure Zeche um Fr. 20 auf Fr. 80 reduzieren». Die Gruppe wollte die Reduktion gerecht weitergeben und weiterhin die Zeche so aufteilen, wie jeder Einzelne Steuern bezahlt. Die vom Einzelnen neu zu bezahlenden Anteile belaufen sich nun auf: die ersten vier bezahlen Fr. 0 Reduktion Fr. 0 der fünfte bezahlt Fr. 0 Reduktion Fr. 1 der sechste bezahlt Fr. 2 Reduktion Fr. 1 der siebte bezahlt Fr. 5 Reduktion Fr. 2 der achte bezahlt Fr. 9 Reduktion Fr. 3 der neunte bezahlt Fr. 14 Reduktion Fr. 4 der zehnte bezahlt Fr. 49 Reduktion Fr. 10 Total Zahlungen Fr. 80 Total Reduktion Fr. 20 Jeder der sechs bisher Zahlenden erhielt eine angemessene Reduktion, die vier Ärmsten konnten weiterhin kostenlos trinken und neu nun auch der fünfte. Als die Schulkameraden aus dem Gasthaus herauskamen, fingen sie an zu vergleichen, wer wie viel Reduktion erhalten hatte. Der sechste erklärte: «Ich habe nur Fr. 1 von den Fr. 20 erhalten und er (auf den zehnten zeigend) hat Fr. 10 bekommen». «Du hast recht», erwiderte der fünfte, «ich habe auch nur Fr. 1 gespart, das ist nicht gerecht, dass er 10 Mal mehr bekommt als ich». «Das stimmt», schrie der siebte, «warum sollte er Fr. 10 sparen und ich bloss Fr. 2? Die Reichen kriegen immer alle Vorteile!» «Einen Mo- ment», klagten die ersten vier in Übereinstimmung, «wir haben überhaupt nichts aus der Begünstigung bekommen. Das System beutet eben die Armen immer aus». So umzingelten die neun aufgeregt den zehnten und griffen ihn körperlich an. Bei der nächsten Zusammenkunft erschien der zehnte nicht zum üblichen Trinken im Gasthaus. Die anderen nahmen ihren Platz ein und tranken ohne ihn. Als es ums zahlen ging, entdeckten die neun, dass sie untereinander nicht genug Geld hatten um die Zeche zu bezahlen, nicht einmal für die Hälfte würde es reichen. Gilbert Noli BVG-Neurenten 2011 bis 2015 sind ungewiss Bei der kommenden Volksabstimmung vom 7. März 2010 über die berufliche Vorsorge (BVG) geht es um die Frage, wieviel Rente die künftigen Pensionierten erhalten sollen. Mit der letzten BVG-Revision 2005 sind Anpassungen beim Umwandlungssatz durch eine stufenweise Herabsetzung von 7,2% auf 6,8% beschlossen worden. Die damals beschlossene, schrittweise Senkung ist wie folgt vorgesehen: Männer 7,05 7,00 6,95 6,90 6,85 6,80 Frauen 7,00 6,95 6,90 6,85 6,80 6,80 Durch die neue BVG-Vorlage, die 2011 in Kraft treten soll, wird die ursprünglich vorgesehene Absenkung überholt. Neu ist vorgesehen, dass ab dem Jahr 2016 ein Umwandlungssatz von 6,40% angewendet wird. Noch ist nicht bekannt, auf welchem Weg dieses Ziel erreicht werden soll. Es ist Sache des Bundesrates für die Übergangsjahre eine Verordnung zu erstellen. Diese Verordnung wird erst nach der Volksabstimmung vom März 2010, unter Berücksichtigung der dann geltenden Rahmenbedingungen, verabschiedet. Wer zwischen 2011 und 2015 in Pension geht, weiss also erst irgendwann im kommenden Jahr mit wieviel Rente konkret gerechnet werden darf. Diese Unsicherheit gilt nur für Neurenten, wer bereits heute eine BVG-Rente bezieht, muss mit keiner Kürzung rechnen. 6
7 Liquidationsgewinnbesteuerung Milderung der Liquidationsgewinnbesteuerung Gewinne aus der Liquidation von Geschäftsvermögen werden heute als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst und zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, d.h. die im Laufe der Jahre gebildeten stillen Reserven unterliegen schlagartig der Besteuerung mit den entsprechenden Folgen für die Progression. Vielfach kommt hinzu, dass die Bildung der Vorsorge vernachlässigt wurde, weil alles in den Betrieb investiert wurde. Die Milderung der Liquidationsgewinnbesteuerung ist Bestandteil der am angenommenen Unternehmenssteuerreform II und tritt am in Kraft, die Kantone haben eine max. 2-jährige Übergangsfrist. Im Kanton ZH werden die entsprechenden Gesetzesanpassungen zurzeit von der zuständigen kantonsrätlichen Kommission behandelt. Bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder infolge Invalidität wird die Summe der in den letzten 2 Jahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Vom Liquidationsgewinn können kalkulatorisch ermittelte Einkäufe in die Vorsorge abgezogen werden. Der restliche Liquidationsgewinn sowie der fiktive Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung werden steuerprivilegiert besteuert. Berechnungsbeispiel für die direkten Bundessteuern: Peter Muster, alleinstehend Übersicht Besteuerrungsschema: Die gleichen Erleichterungen werden auch dem übernehmenden Erben eingeräumt, soweit die bisherigen Einkommenssteuerwerte übernommen werden. Das untenstehende Beispiel soll den Besteuerungsmodus und die Steuerfolgen aufzeigen. Sollten die zwei Jahre mit Auflösung von stillen Reserven bereits eingeschätzt sein, so können die Veranlagungen im Revisionsverfahren angepasst werden. Die Höhe des fiktiven Einkaufbetrages in eine Vorsorgeeinrichtung muss vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist eine vergleichbare Lösung vorgesehen, die ebenfalls zu namhaften Einsparungen führen wird. Aus steuerlicher Sicht lohnt es sich mit der Liquidation zuzuwarten. separat restlicher besteuerter steuerbarer Liquida- Liquida- Liqu.gewinn Gesamt- tionsgewinn tionsgewinn einkommen getrennt besteuerter fiktiver Einkauf in Vorsorge übriges Einkommen zu 1 5 des Tarifes Besteuerung zu 1 5 des Satzes ordentliche Besteuerung Gilbert Noli Tarif Steuersatz Steuerbetrag Gesamtes steuerbares Einkommen 1'300'000 ordentlicher 11.5% 149'500 (ordentliche Besteuerung, ohne Milderung der Liquidationsbesteuerung) Tarif Steuersatz Steuerbetrag restlicher Liquidationsgewinn 600'000 ordentlicher, 4.1% 24'500 zum Satz von Fr (= 1 5 von ) Anteil fiktiver Einkauf in Vorsorge 600'000 Kapitalleistungen 11.3% 13'600 (Bedarf muss nachgewiesen aus werden) Vorsorge ( 1 5 des Steuer-) betrages von ) übriges Einkommen 100'000 ordentlicher 3.1% 3'100 Total Einkommen 1'300'000 Total Steuerbetrag bei Milderung der Besteuerung des Liquidationsgewinnes Die durchschnittliche Steuerbelastung beträgt bei diesem Beispiel noch Steuereinsparung gegenüber der ordentlichen Besteuerung alleine bei der direkten Bundessteuer 41' % 108'300 7
8 In eigener sache DIreKtKontaKt Zentrale Hasli Treuhand AG Telefon: Telefax: Hasli Audit AG Telefon: Cadonau Renée Telefon: Flury Werner Telefon: Hartmann Reto Telefon: Junker Bettina Telefon: Maag Beatrice Telefon: Meier Claudia Telefon: Müller Roman Telefon: Noli Gilbert Telefon: Tribelhorn Corina Telefon: Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon Telefax Buchhaltungen Abschlussberatung Steuerberatung Revisionen Personaladministration Unternehmensberatung Unternehmensbewertung Nachfolgeberatung Das Hasli-Dienstleistungspuzzle im Überblick Die Vielfältigkeit unserer Dienstleistungen gründet zum einen in den unterschiedlichsten Bedürfnissen unserer Kunden und zum andern in der fundierten Aus- und Weiterbildung sowie der breiten Erfahrung unserer Mitarbeiter. Wir möchten Ihnen unsere Dienstleistungen im Überblick aufzeigen: UNSERE LEISTUNG IHR NUTZEN Wir führen Ihre Buchhaltung bei uns im Hause oder unterstützen Sie bei der Buchführung währenddem Sie Ihre Kunden betreuen oder neue hinzugewinnen; Wir erstellen Ihren Abschluss und helfen dabei nicht nur Steuern sparen; Wir erstellen ein Budget Sie erkennen die Auswirkungen zukünftiger Entwicklungen auf Ihre finanzielle Situation; Wir erstellen Ihre Steuererklärungen Sie erhalten mehr als nur ausgefüllte Formulare; Wir beraten Sie in den verschiedensten Steuerfragen Sie können die Auswirkungen bezüglich Einkommens-, Ertrags- und Grund steuern abschätzen; Wir revidieren Ihre Unternehmung- und Personalvorsorgeeinrichtung Sie erhalten mehr als nur eine aktienrechtskonforme Jahresrechnung; Wir erstellen Ihre MWST-Abrechnung Sie erhalten auch Be ratung und Unterstützung im MwSt.-Regelungsgestrüpp; Wir beraten Sie von der Gründung über die Umstrukturierung oder den Verkauf Ihrer Unternehmung sowie bei Nachfolge rege lung, Sanierung Sie können sich auf einen erfahrenen, versierten und kritischen Berater und Gesprächspartner abstützen, der auch Sie und Ihre Unternehmung kennt. Indizes Lohnbeiträge AHV/IV/EO 10,1% 10,1% 10,1% Lohnbeiträge ALV 2,0% 2,0% 2,0% AHV-Freigrenze für Rentner BVG-Maximallohn im Obligatorium Koordinationsabzug 1. Säule Eintrittsschwelle BVG UVG max. versicherter Monatslohn Max. Beitrag Säule 3a (mit BVG) Max. Beitrag Säule 3a (ohne BVG) Landesindex Konsumentenpreise Okt. 09 Okt. 08 Okt. 07 (Basis: Dez = 100) 103,7 104,6 101,9 Zürcher Index Wohnbaukosten (Basis: April 2005 = 100) 110,9 110,5 106,2 8
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