Aktuelle Informationen zur Agrarförderung 6/2017
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- Leonard Althaus
- vor 6 Jahren
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1 Aktuelle Informationen zur Agrarförderung 6/2017 Magdeburg, den 27. November2017 Inhalt 1. Änderungen im Beteiligungsverfahren bei Flächendifferenzen Länderübergreifende Antragstellung ab 2018 bei Antragstellern mit Flächen in verschiedenen Bundesländern Neue Regelungen für Direktzahlungen (Omnisbusverordnung) Wolfsprävention und Cross Compliance Landwirtschaftliches Beratungswesen in Sachsen-Anhalt Termine Änderungen im Beteiligungsverfahren bei Flächendifferenzen Bereits ab dem Jahr 2017 waren im Rahmen der Agrarantragstellung im Betriebssitzland ausschließlich geographische Flächennachweise einzureichen. Auf Grund der Besonderheiten des geographischen Antragsverfahrens als ein neues, qualitativ höherwertiges Verfahren in Verbindung mit dem Verfahren der Vorab-Gegenkontrollen (Pre-Check) kann die Verwaltung, im Gegensatz zu den rein numerischen Verfahren der Vorjahre, bereits jetzt zwischen Existenz und Bewirtschaftungsbeanstandungen (festgestellte Überlappungen) unterscheiden und diese entsprechend zuordnen, ohne dass dazu eine Beteiligung eines Antragstellers erforderlich wird. Darüber hinaus überwiegt der Anteil an Bagatellabweichungen, welche ohnehin nur begrenzt aufklärbar sind. Vor diesem Hintergrund verzichtet die Verwaltung künftig, auch im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung, auf eine Beteiligung der Antragsteller zu den Ergebnissen des graphischen Flächenabgleichs. Die grundsätzliche Möglichkeit der Beteiligung der Antragsteller durch die ÄLFF bleibt jedoch bestehen, insbesondere bei größeren Abweichungen bzw. im Rahmen des externen ZID Flächenabgleichs. Etwaige zahlungsmindernde Differenzen werden im Prämienbescheid dargestellt. Wichtig zur Beurteilung und Plausibilisierung etwaiger Kürzungen aus Sicht des Antragstellers ist die Bereitstellung graphischer Informationen.
2 - 2 - Vorgesehen ist die Bereitstellung eines Überlappungsshapes, welches den Antragstellern über das ELAISA-Portal zeitgleich mit dem Versand der Bewilligungsbescheide für die Direktzahlungen zur Verfügung gestellt werden soll. Dieses Überlappungsshape kann durch die Antragsteller in die Antragssoftware 2017 eingelesen werden, um damit die durch die Verwaltung festgestellten Flächenabweichungen / Überlappungen sichtbar zu machen. 2. Länderübergreifende Antragstellung ab 2018 bei Antragstellern mit Flächen in verschiedenen Bundesländern Die hier aufgeführten Informationen sind insbesondere für Antragsteller relevant, die landwirtschaftliche Flächen in mehreren Bundesländern bewirtschaften! Antragsteller, die neben Flächen in ihrem Betriebssitzland (z.b. in Sachsen- Anhalt) auch Flächen in mindestens einem anderen Bundesland (Belegenheitsland, z.b. Niedersachsen) bewirtschaften, haben für den Erhalt von Direktzahlungen ab dem Jahr 2018 wie bisher ihren Sammelantrag mit allen erforderlichen Angaben im Betriebssitzland zu stellen und dabei alle Flächen, die im Betriebssitzland liegen, im geographischen System für die Antragstellung des Betriebssitzlandes einzuzeichnen. In dem bei dem Betriebssitzland einzureichenden Sammelantrag sind zu Kontrollzwecken auch die Belegenheitsländer zu bezeichnen, in denen der Antragsteller Flächen bewirtschaftet. Diese Flächen sind jedoch in dem geographischen System für die Antragstellung des Belegenheitslandes bzw. der Belegenheitsländer zu erfassen bzw. einzureichen, wo die Flächen und CC- Landschaftselemente (LE) räumlich liegen. Maßgebliche Begriffsdefinitionen Betriebssitzland: Das Bundesland, in dem ein Antragsteller in Form einer natürlichen Person durch das örtlich zuständige Finanzamt zur Einkommenssteuer veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Sitz der Geschäftsleitung ausschlaggebend. Der Sammelantrag auf Agrarförderung wird regelmäßig bei der zuständigen Behörde im Betriebssitzland gestellt. Belegenheitsland: Weitere Bundesländer, in denen ein Antragsteller nicht seinen Betriebssitz hat, jedoch landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet und diese beantragt. Die graphische Erfassung der Flächen im Belegenheitsland ermöglicht einen korrekten Abgleich gegen das Referenzsystem des jeweiligen Belegenheitslandes, die korrekte Überprüfung der Überlappung gemeldeter Flächen mit
3 - 3 - Flächen anderer Antragsteller sowie die Prüfung von Lage und Größe der gemeldeten Flächen. Antragsteller mit Flächen in mehreren Bundesländern müssen ab dem Jahr 2018 die Antragstellung in zwei Schritten vornehmen: 1.) Vorstufe: Einreichung der Flächen im Belegenheitsland dies ist kein gültiger Sammelantrag! Es sind die im Belegenheitsland liegenden Flächen mit ihren Nutzungen direkt im geographischen Antragssystem des Belegenheitslandes als Geometrien zu erfassen und mit dem gültig unterschriebenen Datenbegleitschein im Belegenheitsland einzureichen. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor Antragstellung mit der Verwaltung des entsprechenden Belegenheitslandes in Verbindung, um sich ggf. frühzeitig für eine Antragstellung registrieren zu lassen. 2.) Einreichung des Sammelantrags im Betriebssitzland bis zum unter Berücksichtigung und alphanumerischer Angabe der im Belegenheitsland beantragten Flächen. Zusätzlich sind im Sammelantrag die entsprechenden Belegenheitsländer zu benennen. Dasselbe Verfahren gilt für eventuell vom Antragsteller vorzunehmende Änderungen oder sonstige Anpassungen seines ursprünglich gestellten Sammelantrags. Bei Änderungen hinsichtlich der Flächen im Belegenheitsland (z.b. Niedersachsen) sind diese auch im Antragssystem des Belegenheitslandes (z.b. Niedersachsen) vorzunehmen. Alle anderen Änderungen oder Anpassungen am Sammelantrag erfolgen grundsätzlich gegenüber dem Betriebssitzland (Sachsen-Anhalt). Nachmeldungen bzw. Änderungen an im Belegenheitsland gelegenen Flächen sind innerhalb der Antragsfrist ausschließlich im Antragssystem des Belegenheitslandes zu erfassen. Zusätzliche Meldungen oder Änderungsmitteilungen an das Betriebssitzland sind nicht erforderlich. Belegenheitsland und Betriebssitzland tauschen gegenseitig die jeweils vorliegenden Flächeninformationen zu dem eingereichten Sammelantrag aus. Auswirkungen im Verfahren der Vorab-Gegenkontrollen (VAG, Pre- Check) ab 2018 Der Antragsteller bekommt im Rahmen der Vorab-Gegenkontrollen zu seinen im Betriebssitzland liegenden Flächen ein Prüfungsergebnis durch die zuständige Behörde des Betriebssitzlandes. Für die außerhalb des Betriebssitzlandes liegenden Flächen erhält der Antragsteller eine gesonderte Mitteilung durch die zuständige Behörde des Belegenheitslandes. Die Rückmeldung des Antragstellers zu den Ergebnissen der Vorab-Gegenkontrollen hat dann fristgerecht für die Flächen im Betriebssitzland gegenüber dem Betriebssitzland und für die Flächen im Belegenheitsland gegenüber dem Belegenheitsland zu erfolgen.
4 - 4 - Weiteres Verfahren Die Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen erfolgt - wie bisher einheitlich von dem Betriebssitzland auf der Basis aller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers sowie seiner vorhandenen Zahlungsansprüche und nach Würdigung der Ergebnisse der Verwaltungsund Vor-Ort-Kontrollen. Nähere Informationen erhalten Sie Anfang 2018 von Ihrem Betriebssitzland. Eine Übersicht aller zuständigen Behörden Deutschlands sowie die Zugangsinformationen zu den Antragssystemen der einzelnen Bundesländer erhalten Sie ab Januar 2018 auf der ZID Datenbank. Wichtiger Hinweis: In Vorbereitung des Antragsverfahrens 2018 wird dringend auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer aktuellen ZID-PIN hingewiesen, da 2018 ausschließlich auf diesem Weg der Zugang zum WEB-Antragsverfahren möglich ist. Sofern keine (gültige) PIN für den ZID-Zugang vorliegt, ist diese schnellstmöglich zu beantragen (der Vorgang kann unter Umständen mehrere Tage in Anspruch nehmen). Bitte reichen Sie dazu das Formular <<PIN_Antrag.pdf>> bei Ihrem zuständigen ALFF ein. Dieses finden Sie auf dem ELAISA-Portal unter Leerformulare und Informationen. Die PIN wird Ihnen dann per Post zugeschickt. Es handelt sich hierbei um eine Initialisierungs-PIN; d.h. Sie werden bei der Erst-Nutzung sofort zur Eingabe einer neuen, dann nur Ihnen bekannten PIN aufgefordert. Das Passwort muss aus 6 Zahlen bestehen und darf nicht mit einer Null beginnen. Bitte verwahren Sie diese PIN sorgfältig und vermeiden Sie den Missbrauch durch Dritte. Es wird darauf hingewiesen, dass die PIN von der erstmaligen Eingabe an 24 Monate ihre Gültigkeit behält. Nach diesen 24 Monaten werden Sie von der ZID automatisch zu einer Neuvergabe eines Passwortes aufgefordert. 3. Neue Regelungen für Direktzahlungen (Omnisbusverordnung) Wie Agra Europe berichtete, haben die EU-Mitgliedstaaten im Sonderausschuss Landwirtschaft am 6. November 2017 ihren Willen bekräftigt, die Einigung zwischen EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament zu Vereinfachungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zügig umzusetzen. Laut der Einigung wäre die noch ausstehende Ratifizierung des Agrarteils der sogenannten Omnibusverordnung durch die EU-Kommission sowie das EU- Parlament bis zum 1. Januar 2018 möglich. Vorgesehen ist, den Agrarteil von den anderen Politikfeldern zu trennen und diesen als separaten Rechtsakt zu dem genannten Termin in Kraft treten zu lassen. Diese Entscheidung war
5 - 5 - notwendig geworden, da man bei anderen Themenbereichen noch hinterherhinkt. Der Agrarausschuss des EU-Parlaments hat am 22. November 2017 mehrheitlich dafür votiert. Konkret geht es dabei unter anderem darum, dass der Anbau des Chinaschilfs (Miscanthus), der Durchwachsenen Silphie (jeweils Gewichtungsfaktor 0,7) und von Brachen mit bienenbegünstigenden Pflanzen (Gewichtungsfaktor 1,5) auf Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zukünftig erlaubt wird. Zudem wird für Eiweißpflanzen der ÖVF-Gewichtungsfaktor von 0,7 auf 1,0 und für Kurzumtriebsplantagen (KUP) von 0,3 auf 0,5 angehoben. Auch die Definition aktiver Landwirt soll deutlich vereinfacht werden. Erheblich verbessert wurden die Bedingungen für die Zusatzprämie für Junglandwirte. Diese haben jetzt Anspruch auf eine Zahlung über volle fünf Jahre. 4. Wolfsprävention und Cross Compliance Mit zunehmender Verbreitung des Wolfes im Mitteldeutschen Raum werden auch Fragen des Tierschutzes und Cross Compliance (CC) diskutiert. Es ist dabei zwischen allgemeinen Tierschutzanforderungen und dem sog. Grundschutz Wolf zu unterscheiden. Für Cross Compliance lautet die aktuelle Anforderung unter Bezugnahme auf 3 Absatz 2 Nr. 3 Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung in Verbindung mit 2 Tierschutzgesetz wie folgt: Schutz für Weidetiere: Nicht in Gebäuden untergebrachte Tiere sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungseinflüssen, Beutegreifern und Gefahren für die Gesundheit zu schützen. Diese Anforderung ist eine allgemeine Anforderung, die auf einen entsprechenden (allgemeinen) Schutz unter normalen Weidebedingungen abzielt. Damit sind nicht zusätzliche, spezielle Schutzmaßnahmen gegen Übergriffe des Wolfes gemeint, die insbesondere für aktuelle Entschädigungsleistungen Grundvoraussetzung und auslösende Schwelle sind. Die Frage von Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit vom Wolf verursachten Schäden ist unabhängig von CC zu beantworten und richtet sich nach den dafür getroffenen speziellen (Entschädigungs-)Regelungen. Die vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie erarbeitete Leitlinie Wolf Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Wölfen vom 6. Juli 2017 erläutert in der Anlage 8.4, was unter hinreichenden Maßnahmen des Grundschutzes von Nutztieren zu verstehen ist. Damit wird die Schwelle beschrieben, ab der ein Entschädigungsanspruch angenommen werden kann.
6 Landwirtschaftliches Beratungswesen in Sachsen-Anhalt Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau des Landes Sachsen- Anhalt als zuständige Fachbehörde für das landwirtschaftliche Beratungswesen hat ab sofort wieder eine Beraterliste im Internet. Diese finden Sie unter Die Liste wird fortlaufend aktualisiert. 6. Termine 31. Dezember Bis zu diesem Termin müssen nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen jährlich einmal gemäht oder gemulcht worden sein. Es ist geplant, diesen Termin ab dem Jahr 2018 auf den 15. November vorzuverlegen (siehe auch Nr. 3 dieses Rundschreibens). Der Bundesrat hat diese Regelungen in seiner Sitzung am 24. November 2017 beschlossen. 15. Januar Halter von Schweinen und Schafen/Ziegen haben der zuständigen Stelle (Landeskontrollverband) bis zum 15. Januar eines jeden Jahres den jeweils am 1. Januar vorhanden Bestand nach den jeweiligen Tierkategorien (siehe 26 der ViehVerkV) zu melden (Stichtagsmeldung). Bitte beachten: Bei einem seit der letzten Meldung nicht mehr vorhandenen Bestand (weil z.b. abgeschafft) muss auch eine Null -Meldung abgegeben werden. Bei Nichtabgabe kommt es ansonsten zu Inkonsistenzen auf der HIT/ZID, die wiederum dazu führen können, dass das Unternehmen risikobasiert für eine Vor-Ort-Kontrolle nach Cross-Compliance oder Fachrecht ausgewählt wird. 31. Januar Ende der Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt (ausgenommen von der Sperrfrist: Festmist von Huf- und Klauentieren, Komposte) auf Ackerland, Grünland und Dauergrünland (ab dem 1. Februar kann unter Beachtung der sonstigen Vorgaben der neuen Düngeverordnung wieder ausgebracht werden). 15. Februar Bis zu diesem Termin sind Zwischenfrüchte und Begrünungen, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) ausgewiesen wurden, und Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte, die nach stickstoffbindenden Pflanzen (ÖVF) angebaut werden, auf der Fläche zu belassen. Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Grasuntersaat oder von Zwischenfrüchten ist zwischen dem 1.1. und dem des auf das Antragsjahr folgenden Jahres zulässig.
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