der Abgeordneten Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE. Entwurf eines Gesetzes über die Behandlung von Petitionen und über die Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Petitionsgesetz PetG) A. Problem ImJahr1975hatdasPetitionsrechtdurchEinfügungdesArtikels45cindas GrundgesetzunddasimgleichenJahrbeschlosseneGesetzüberdieBefugnisse despetitionsausschussesdesdeutschenbundestages (BGBl.IS.1921)eine wesentlicherechtlicheausgestaltunggefunden.wederartikel45cdesgrundgesetzesnochdasbefugnisgesetzsindseitherinhaltlichgeändertworden.auch anderegesetzlicheregelungenzurausgestaltungundweiterentwicklungdes Petitionsrechts sind ausgeblieben, obwohl es Anläufe dafür gegeben hat. AlsInstrumentparlamentarischerKontrolleundimZugederMöglichkeiten vonelektronischenundöffentlichenpetitionenandendeutschenbundestag wurdeeinmodernererumgangmitpetitionenbereitsinvorherigenlegislaturperiodenangemahntundzwarunteranderemimhinblickaufeinezunehmende InanspruchnahmevonMehrfachpetitionen (Massen-undSammelpetitionen), dieverändertengesellschaftlichenkonstellationen,wiediefortführendeprivatisierungstaatlicherbereichederöffentlichendaseinsvorsorge,diekompetenzrangeleienzwischendembundunddenländern,sowiehinsichtlichder Petitionsinformationsrechte,desDatenschutzesunddesSchutzesderPetenten. AlleFraktionendesDeutschenBundestagesbegrüßtengrundsätzlichInitiativen zurreformdespetitionsrechts.einhelligervorschlagderdamaligenfraktionen (imjahr2002,14.legislaturperiode)war,indernächstenlegislaturperiode interfraktionellübermöglicheänderungenzumpetitionsrechtund-verfahren zuberaten.diefraktionenspdundbündnis90/diegrünenhattenin ihrerkoalitionsvereinbarunginder15.legislaturperiodeunterdemstichwort DemokratischeBeteiligungsrechte angekündigt,diedemokratischeteilhabe fördernunddaspetitionsrechtüberdielösungindividuelleranliegenhinaus zueinempolitischenmitwirkungsrechtderbürgerinnenundbürgerausgestaltenzuwollen.dazukamesabernichtbzw.nurbedingtdurchdieeinführung elektronischerundöffentlicherpetitionen.derkoalitionsvertragdercdu/csu undspddieserlegislaturperiodeenthältgleichermaßenzurdirektendemokratie und zum bürgerschaftlichen Engagement eine periphere Erwähnung. AuchwennsichdasPetitionsrechtimLaufederletztenJahrealseinbeachtetes InstrumentparlamentarischerKontrolleetablierthat,erfährtesnochimmer nichtdiebedeutungundbeachtung,diedieseswichtigegrundrechtderbürgerinnenundbürgergegenüberdemstaatundinderpolitischenauseinander-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode setzungmitregierungundparlamenthabenmuss.diepetitionsinformationsrechtesindweiterhinunzureichend.daspetitionsrechtistbürgerfernundzersplittertinmehrerenrechtlichengrundlagenausgestaltet.esstößtanseine Grenze.DiediesbezüglichenRahmenbedingungenmüssendurcheinallumfassendes das Petitionsrecht regelndes Gesetz verbessert werden. B. Lösung VerabschiedungeinesPetitionsgesetzes,indemdieRegelungenüberdasPetitionsverfahrenbürgerfreundlichzusammengefasst,denPetentengesetzlich fixierterechteimpetitionsverfahreneingeräumtwerdenunddaspetitionsverfahren transparenter gestaltet wird. C. Alternativen Keine D. Kosten Unmittelbare Kosten sind nicht ersichtlich.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10385 Entwurf eines Gesetzes über die Behandlung von Petitionen und über die Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Petitionsgesetz PetG) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: TeilI Anwendungsbereich, Allgemeine Vorschriften 1 Petitionsberechtigung (1)JederMenschhatunabhängigvonseinerStaatsangehörigkeit,seinerGeschäftsfähigkeitundseinemWohnsitz oderaufenthaltdasrecht,sichgemäßartikel17des GrundgesetzesschriftlichmitPetitionenandenDeutschen Bundestag zu wenden. (2)PetitionsberechtigtsindauchjuristischePersonendes Privatrechts.JuristischePersonendesöffentlichenRechts sindpetitionsberechtigt,soferndiepetitioneinengegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft. (3)MitarbeiterinnenundMitarbeiterdesöffentlichen DiensteskönnenPetitionenauchindienstlichenAngelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges einreichen. (4)NiemanddarfwegendesEinreichenseinerPetition benachteiligtwerden.angehörigederstreitkräfteundzivildienstleistendekönnensichalleinodergemeinsammitanderenandievolksvertretungwenden,soweitdemkeingesetzimsinnevonartikel17adesgrundgesetzesentgegensteht. (5)PetitionenkönnenineigenerSache,fürandereoder imallgemeineninteressevorgetragenwerden.eingereicht werdenkönnensievoneinzelnenoderingemeinschaftmit anderen.daskannauchinformvonunterschriftenaktionen zu einem schriftlich formulierten Anliegen erfolgen. (6)FürdieBehandlungvonPetitionenandenDeutschen Bundestag gelten die nachfolgenden Bestimmungen. 2 Petitionsbegriff (1)PetitionensindVorschlägeoderKritikenzurGesetzgebung,BittennacheinembestimmtenHandelnoderUnterlassenderin 3genanntenEinrichtungenoderPersonensowieBeschwerden,diesichgegenMaßnahmenjenerEinrichtungen oder Personen richten. (2)EinzelpetitionenmitdemselbenAnliegen,UnterschriftensammlungenundöffentlichePetitionenwerdenals Mehrfachpetitionengeführt.DerPetitionsausschusskann gleichgerichtetepetitionenzusammenfassenundeineleitpetitionbestimmen.hiervonbetroffenepetentenkönnendie AbtrennungihrerPetitionundeineEinzelfallbearbeitung verlangen. (3)ÖffentlichePetitionensindBittenoderBeschwerden vonallgemeineminteresse,dieimeinvernehmenmitdem PetentenaufderInternetseitedesPetitionsausschussesveröffentlichtwerden.MitderVeröffentlichungerhaltenweiterePersonenoderPersonengruppenüberdasInternetdie GelegenheitzurMitzeichnungderPetitionundzurAbgabe eines Diskussionsbeitrages in einem öffentlichen Forum. 3 Petitionsgegenstände (1)DerPetitionsausschussbehandeltPetitionen,diein denzuständigkeitsbereichdesdeutschenbundestages fallen. (2)GegenständevonPetitionenkönneninsbesondere sein diebundesgesetzgebungsowiesonstigebeschlüssedes Deutschen Bundestages; dashandelnoderunterlassenderbundestagsverwaltung; dashandelnoderunterlassenderbundesregierung,der BundesbehördenundsonstigerEinrichtungendesBundeswiebundesunmittelbareKörperschaften,Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; dashandelnoderunterlassenvonregierungen,behördenundeinrichtungenderländer,soweitdieserechte dereuropäischengemeinschaftoderdasbundesrecht vollziehenunddabeinachdenartikeln83bis85des GrundgesetzesderAufsichtoderWeisungderBundesregierungodereineroberstenBundesbehördeunterliegen; dashandelnoderunterlassenprivater,dieöffentliche AufgabendesBundeswahrnehmen,beidenendie BundesregierungErfüllungs-,Leitungs-undGewährleistungsverantwortunghatoderandenenderBundBeteiligungsrechte hat. (3)RechtsprechungkannnichtGegenstandvonPetitionensein.PetitionenkönnenaberdasHandelnundUnterlassenvoninAbsatz2genanntenPersonenundEinrichtungen in Rechtsstreitigkeiten betreffen, soweit insbesondere einbestimmtesverhaltenalsverfahrensbeteiligteverlangt wird; einebundesgesetzlicheregelunggefordertwird,die einemitderpetitionangegriffenerechtsprechungfür die Zukunft verändern möchte; diezuständigenstellenaufgefordertwerden,einihnen günstigesurteilnichtzuvollstreckenoderaufrechtsmittel zu verzichten. 4 Form und Inhalt der Petition (1)Petitionensindschriftlicheinzureichen.Siemüssen dieantragstellerinoderdenantragstellererkennenlassen und mit einer Unterschrift versehen sein. (2)PetitionenkönnenmittelselektronischerDatenübermittlungeingereichtwerden,wennsiemiteinerelektronischenSignaturversehensind,diedenAnforderungendes

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2desSignaturgesetzesentsprechen.DasSchrifterfordernisimSinnedesArtikels17desGrundgesetzesistauchgewahrt,wenndieUrheberinoderderUrheberersichtlichist unddasiminternetfürelektronischepetitionenzurverfügung gestellte Formular verwendet wird. (3)PetitionenkönnenbeimPetitionsausschussdurchErklärungeinerPerson,dieihreIdentitätnachweist,zuProtokoll gegeben werden. (4)Alsunzulässigzurückgewiesenwerdenmangelhafte Petitionen. Die Petenten sind hierüber zu informieren. Eine Petition ist mangelhaft wenn, deren Inhalt unleserlich ist; dieunterschriftderpetentinoderdespetentenfehlt, falsch oder gefälscht ist; sie eine strafbare Handlung darstellt. SoweitessichumbehebbareMängelhandelt,kanndiePetitionunterHilfestellungdesPetitionsausschussesnachgebessert werden. (5)PetitioneninhaftierteroderuntergebrachterPersonen sindverschlossenundohnekontrolledurchdieanstaltsleitungsowiedurchstaatsanwaltschaftenodergerichte dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. 5 Rechte der Petentinnen und Petenten (1)WerbeimDeutschenBundestageinePetitioneinreicht,erhältbinnenzweiWocheneineEingangsbestätigung,dieHinweisezumPetitionsverfahren,diezuständige Sachbearbeiterinbzw.denzuständigenSachbearbeiterund derenerreichbarkeitensowiedieanfrageenthält,obeiner öffentlichenbehandlungderpetition,derweitergabeihres InhaltszurInformationDritteroderderAufnahmeindas PetitionsregisterunddiePetitionsdatenbankwidersprochen wird. (2)SoweitsichausdenBürgerbriefenoderPetitionender WunschoderdasBedürfnisnachErteilungvonAuskünften oderhinweisenergibt,istdemimrahmendermöglichkeiten des Petitionsausschusses zu entsprechen. (3)Petitionen,fürderenBehandlungderDeutscheBundestagnichtzuständigist,werdenandieKommunalparlamente,Kreistage,Länderparlamente,dasEuropäischeParlamentodersonstigezuständigeStellenabgegeben.AnschließendwirddasPetitionsverfahrenbeimDeutschen Bundestageingestellt.DiePetentenwerdenüberdieAbgabe und Einstellung informiert. (4)KanneinePetitionausformalenoderrechtlichen GründennichtnachAbsatz3weitergeleitetwerden,wird die Petentin oder der Petent über die für das Petitionsbegehren zuständige Stelle informiert. (5)ErgibtsichimRahmenderPetitionsbearbeitung,dass dasverfahrennichtbinnensechsmonatennacheingangder Petitionabschließendbearbeitetwerdenkann,wirdeine Zwischennachrichtübermittelt,inderderSachstandunddie zuerwartendeweitereverfahrensdauermitgeteiltwerden. BeiVerlängerungderBearbeitungszeiterfolgtspätestens alle drei Monate eine weitere Zwischennachricht. (6)HinsichtlicheinernachAbschlusseinesPetitionsverfahrensindergleichenLegislaturperiodeeingereichten sachgleichenpetitionfindeteineerneutesachprüfungnur statt,wennneueumstände,tatsachenoderbeweismittel vorgebrachtwerdenodereinegeänderterechtslagegeltend gemacht wird. (7)DenPetentenistnachAbschlussdesPetitionsverfahrensaufAntraghinEinsichtindiePetitionsaktenzugewähren. TeilII Arbeitsweise des Petitionsausschusses 6 Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses (1)DernachArtikel45cdesGrundgesetzesbestelltePetitionsausschussbehandeltalleandenDeutschenBundestag gerichtetenpetitionen.fürdenpetitionsausschussgiltdie GeschäftsordnungdesDeutschenBundestages,sofernnicht durch dieses Gesetz Abweichendes bestimmt ist. (2)DerPetitionsausschusskannSachverhalteselbstaufgreifenundsichmitihnenbefassen,wenndieseimZusammenhangmitInhaltenvonihmbearbeiteterPetitionen stehen.ermussvondiesemrechtgebrauchmachen,wenn das5vomhundertderstimmberechtigtenmitgliederdes Petitionsausschusses verlangen. (3)DerPetitionsausschusshatvonAmtswegendiezur FeststellungderTatsachenerforderlichenErmittlungen durchzuführenunddiegeeigneterscheinendenbeweiseaufzunehmen.zurvorbereitungseinerentscheidungenholter StellungnahmendesBundeskanzleramts,deszuständigen Bundesministeriums,derzuständigenAufsichts-undRegulierungsbehördenoderderVerwaltungsbehördenoderEinrichtungenein,aufderenVerhaltensichdiePetitionbezieht. (4)DerPetitionsausschussholteineStellungnahmedes zuständigenfachausschussesdesdeutschenbundestages ein,wenndiepetitioneinenindessenberatungenbefindlichengegenstandbetrifft.beimehrfachpetitionenmitmehr als20000unterstützerinnenundunterstützernwirdeine Stellungnahmeauchdanneingeholt,wennsichderFachausschussnichtzeitgleichmitGegenständenbefasst,diedem Anliegen der Petition entsprechen. (5)ZurVorbereitungvonBeschlüssenkannderPetitionsausschuss Anhörungen durchführen ( 8); mündliche,schriftlicheoderdurchaugenschein,insbesondereortsbesichtigungen,erhobeneinformationen einholen ( 9); Gutachteneinholen,ZeugenundSachverständigeladen und vernehmen ( 10). (6)VondenRechtennachAbsatz5hatderPetitionsausschussGebrauchzumachen,wenndasvon5vomHundertderstimmberechtigtenMitgliederdesPetitionsausschussesverlangtwird.BeantragteineBerichterstatterin odereinberichterstatterdieanhörungeinerpetentinoder eines Petenten, ist dem nachzukommen. (7)GerichteundVerwaltungsbehördensindverpflichtet, dem Petitionsausschuss Amtshilfe zu leisten.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ Berichterstattung (1)DerPetitionsausschussüberträgtdieBerichterstattungfürjedePetitionaufzweiMitglieder,jeeineVertreterin odereinenvertreterderregierungsfraktionoderderregierungsfraktionenundeinerodereinemderopposition,denen dievorbereitungdersachentscheidungobliegt.jedeunberücksichtigtefraktionkanneinezusätzlicheberichterstattungdurcheinesihrermitgliederimausschussverlangen. (2)DieberichterstattendenMitgliederhabendasRecht, diefürdieberichterstattungnotwendigeninformationengemäß 9 einzuholen. 8 Anhörungen (1)DerPetitionsausschusskannAnhörungenöffentlich undnichtöffentlichdurchführenunddazuinsbesondere Petenten,Sachverständige,nach 3betroffeneVertreterder BundesregierungoderöffentlicherEinrichtungenundPersonensowieMediatorenladen,soferndiesfürdaskonkrete Petitionsanliegen sachdienlich ist. (2)DasRechtdesAusschusses,dieAnwesenheiteines MitgliedesderBundesregierungzuverlangen,giltauch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll. (3)WurdedasAnliegeneinerMehrfachpetitionvon mehrals20000personenunterstützt,isteineöffentliche BeratungdesPetitionsausschussesunterEinladungderInitiatorinoderdesInitiatorsderöffentlichenPetitionbzw.der UnterschriftenaktionsowievonbetroffenenEinzelpetenten, VertreternderBundesregierungundsonstigenbetroffenen EinrichtungenoderPersonenimSinnevon 3durchzuführen.DieeingeladenenPetentinnenundPetentenerhaltenein Rede- und Fragerecht. (4)DievomPetitionsausschussGeladenenwerdenentsprechenddemGesetzüberdieVergütungvonSachverständigen,Dolmetscherinnen,Dolmetschern,Übersetzerinnen, ÜbersetzernsowiedieEntschädigungvonehrenamtlichen Richterinnen,ehrenamtlichenRichtern,Zeuginnen,Zeugen und Dritten (JVEG) entschädigt. 9 Sachaufklärung Mitarbeiterrichten,ohnedassderDienstwegeingehalten werden muss. (1)DerPetitionsausschusskannzurVorbereitungseiner SachentscheidungendieErteilungdererforderlichenInformationenverlangen.Auskunftspflichtigsinddiebetroffenen in 3genanntenOrgane,Behörden,Einrichtungenoder Personen,soweitsiederAufsichtoderRegulierungeiner BehördedesBundesunterliegenunddiesergegenüberauskunftspflichtigsind,sowiediejeweiligenAufsichts-und Regulierungsbehörden.SoweiteineAufsichtdesBundes nichtbesteht,richtetsichdasinformationsrechtunmittelbar gegendiestelle,dieöffentlicheaufgabendesbundesausführt.dasinformationsbegehrenkannsichinausnahmefällen,insbesonderebeidringlichkeit,direktandieverantwortlichemitarbeiterinundandenverantwortlichen (2)DieinAbsatz1genanntenStellenhabenaufVerlangenihrerInformationspflichtvollständigundwahrheitsgemäß zu genügen. Sie haben insbesondere mündlicheundschriftlicheauskünftezugebenund Berichte zu fertigen; AktensowiesonstigeentscheidungserheblicheUnterlagen vorzulegen; OrtsbesichtigungenundZutrittzuihrenEinrichtungen zu gestatten. (3)Behörden,diegegenüberPrivatendieAufsichtausübenoderRegulierungsfunktionenwahrnehmen,könnenzur VorbereitungderInformationserteilungandenPetitionsausschuss von ihren Auskunftsrechten Gebrauch machen. 10 Beweiserhebung (1)DerPetitionsausschusskannZeugenvernehmen sowiesachverständigengutachteneinholenundsachverständigeanhören.erkannzeugenundsachverständige vereidigen. (2)ZeugenundSachverständigesindverpflichtet,der LadungdesPetitionsausschussesFolgezuleisten.Gegen ordnungsgemäßgeladenezeugenodersachverständige,die unentschuldigtnichterscheinen,entscheidetdasgerichtauf AntragdesPetitionsausschussesüberdieVerhängungeiner Ordnungsstrafe,dieAuferlegungderKostenunddieVorführungderZeugen.AufdieFolgeneinesunentschuldigten Ausbleibens ist in der Ladung hinzuweisen. (3)VerweigernZeugendieAussageoderSachverständigedieErstattungvonGutachtenoderverweigernZeugen odersachverständigedieeidesleistung,ohnedassdafür einegesetzlichegrundlagebesteht,soentscheidetaufantragdespetitionsausschussesdasgerichtüberdieverhängung einer Ordnungsstrafe. (4)ZuständigfürdievomPetitionsausschusszubeantragendengerichtlichenMaßnahmenistdasAmtsgericht Berlin-Tiergarten. (5)ImÜbrigenfindenaufdasVerfahrenderBeweiserhebungdieVorschriftenderStrafprozessordnungsowiedie VorschriftendesGesetzesüberdieVergütungvonSachverständigen,Dolmetscherinnen,Dolmetschern,Übersetzerinnen,ÜbersetzernsowiedieEntschädigungvonehrenamtlichenRichterinnen,ehrenamtlichenRichtern,Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) Anwendung. TeilIII Besondere Verfahrensarten 11 Öffentliche Übergabe von Petitionen PetitionenvonallgemeinemInteressekönnendemPetitionsausschussöffentlichübergebenwerden.Übereine öffentlicheübergabewirddiebzw.dervorsitzendedes Petitionsausschusses zuvor unterrichtet.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 12 Öffentliche Petitionen (1)ÖffentlichePetitionenkönneneinzelnoderinGemeinschaftmitanderenunterVerwendungdeshierfürvorgesehenenelektronischenFormularsandenPetitionsausschusseingereichtwerden.Diessetzteinegültige - Anschrift voraus. (2)AnliegenundBegründungsollenknappundklardargestelltsein.HierbeisinddieVerfasservomPetitionsausschusszuunterstützen.AnliegenoderTeileeinesAnliegens,diesicherkennbaraufeinzelnePersonenbeziehen oderbittenoderbeschwerdeninpersönlichenangelegenheiten sind, werden nicht als öffentliche Petition behandelt. (3)EinePetition,dieaufderHomepagedesPetitionsausschussesdesDeutschenBundestagesveröffentlichtwerden soll, darf nicht a) in nichtdeutscher Sprache abgefasst sein; b) gegen die Menschenwürde verstoßen; c)offensichtlichfalsche,entstellende,beleidigende,rassistischeoderdiskriminierendemeinungsäußerungenenthalten; d)offensichtlich unsachlich sein; e)zustraftatenauffordernodermaßnahmenverlangen,die gegendieverfassungsmäßigeordnungoderdasvölkerrecht verstoßen; f)geschützteinformationenenthaltenoderindaspersönlichkeitsrechteinzelnerpersonen (z.b.durchnamensnennung)eingreifen,kommerzielleprodukteoderverfahren bewerben oder anderweitige Werbung enthalten; g)verweisewieinsbesondere links aufandereweb- Seiten enthalten. (4)VoneinerVeröffentlichungkannabgesehenwerden, insbesonderewennderpetitionsausschussbereitsinderlaufendenwahlperiodeineinerimwesentlichensachgleichen öffentlichenpetitioneineentscheidunggetroffenhat,und keineentscheidungserheblichenneuengesichtspunktevorgetragen werden. (5)SofernMängelimSinnederAbsätze1bis3bestehen, gibtderpetitionsausschussdenpetentengelegenheit,diese innerhalbeinerangemessenenfristzubeheben.andernfalls erfolgtdieweiterebehandlungnachdenallgemeinen Grundsätzen. (6)DieMitunterzeichnereineröffentlichenPetitionoder Personen,diesichmitDiskussionsbeiträgendaranbeteiligen, geben ihre Namen und ihre -Adresse an. (7)DieMitzeichnungsfrist,inderweiterePersonendie öffentlichepetitionmitzeichnenoderdiskussionsbeiträge abgebenkönnen,beträgtsechswochen.währenddermitzeichnungsfristkönnendiemitzeichnungslisteoderdas Diskussionsforumvorzeitiggeschlossenwerden,wenneine sachliche Diskussion nicht mehr gewährleistet ist. (8)Diskussionsbeiträge,diegegendieAnforderungen nachabsatz3verstoßenoderinkeinemsachlichenzusammenhangmitderpetitionstehen,werdenvonderweb-seite entferntundals wegenregelverstoßesgelöscht kenntlich gemacht. (9)DieÖffentlichkeitwirdimInternetregelmäßigüber denverlaufdespetitionsverfahrensundüberdenabschluss des Petitionsverfahrens informiert. TeilIV Abschluss des Petitionsverfahrens 13 Sitzungen des Petitionsausschusses (1)DieSitzungendesPetitionsausschussessindöffentlich,wennnichtimEinzelfalldieNichtöffentlichkeitbeschlossenwird.VonderBehandlungeinerPetitioninöffentlicherSitzungsollabgesehenwerden,wennschutzwürdige InteressenDritteroderderPersonentgegenstehen,fürdie diepetitioneingereichtwurde.einebehandlunginöffentlichersitzungfindetauchnichtstatt,wenndiepetentinoder derpetentoderdiebetroffenepersonderöffentlichenbehandlung widerspricht. (2)DieProtokollevonöffentlichenSitzungendesPetitionsausschusses werden öffentlich zugänglich gemacht. 14 Einstweilige Regelungen (1)BeibevorstehendemVollzugeinerbeanstandeten MaßnahmekanndieBundesregierungoderdiesonstzuständigeStelleersuchtwerden,denVollzugderMaßnahmeauszusetzen,bisderPetitionsausschussüberdieBeschwerde entschieden hat. (2)RichtetsicheineBeschwerdegegendievollziehbare MaßnahmeeinerBehördedesBundesodereinerBehörde, diederaufsichtoderweisungderbundesregierungoder eineroberstenbundesbehördeunterliegt,undistzubefürchten,dassbeiihrerunmittelbarenvollziehungdiepetitionschondeshalbnichterfolgreichseinkann,weildanach dasbegehrenderpetentinoderdespetentenaustatsächlichengründennichtmehrdurchsetzbarist,kannderpetitionsausschussverlangen,dassdervollzugbiszumabschlussdespetitionsverfahrens,abernichtlängeralsdrei Monate, ausgesetzt wird. EinsolcherBeschlussdesPetitionsausschussesbegründeteinerheblichesöffentlichesInteressederBundesrepublik Deutschland an der Aussetzung der Vollziehung. 15 Entscheidungen über Petitionen (1)DieEntscheidungenüberPetitionenerfolgendurch BeschlussdesDeutschenBundestages,dermiteinerBegründungversehenist.Hierbeiwirdeinebürgernaheund verständliche Sprache benutzt. (2)JedesstimmberechtigteMitgliedimPetitionsausschussistberechtigt,einMinderheitenvotummitschriftlicherBegründungabzugeben.DieseVotensindderEntscheidung über die Petition beizufügen. (3)BevorderPetitionsausschussdemDeutschenBundestagempfiehlt,einePetitionderBundesregierungzurBerücksichtigungoderErwägungzuüberweisen,gibterder RegierungGelegenheit,sichhierzuimAusschusszu äußern.willdieregierungeinemdahingehendenbeschlussdesdeutschenbundestagesnichtentsprechen,so

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10385 hatsiedurchdenzuständigenministerbzw.diezuständige Ministerin,beidessenbzw.derenVerhinderungdurchden parlamentarischenstaatssekretärbzw.dieparlamentarische Staatssekretärin,vordemAusschussdieGründefürihre Haltungdarzulegen.WidersprichtdieRegierungnichtauf dieseweiseimausschuss,verpflichtetsiesich,dieausführungdesbeschlussesdesdeutschenbundestagesnachträglich nicht mehr abzulehnen. (4)DerPetitionsausschusskanndemDeutschenBundestageineeinzelnemitBegründungverseheneBeschlussempfehlungzurEntscheidungvorlegen.Ermussdiestun,wenn essichumeinemehrfachpetitionmitmehrals20000unterstützernhandeltoderdiepetitionderbundesregierung zurberücksichtigungodererwägungüberwiesenwerden soll.dasgleichegilt,wenndievorlagevon5vomhundert derstimmberechtigtenmitgliederdespetitionsausschusses verlangt wird. (5)IsteinAnliegenaufGrundeineranderenPetitionin derselbenlegislaturperiodebereitsbehandeltunddasentsprechendeverfahrenabgeschlossenworden,kanndarauf verwiesenundderbeschlussinderbereitszuvorinder SachebeschiedenenPetitionalsSachentscheidungübermittelt werden. 16 Überweisungen (1)IstdasAnliegeneinerPetitionbegründetundAbhilfe notwendig,wirddiepetitionzurberücksichtigungandie Bundesregierung überwiesen. (2)GibteinePetitionAnlass,einAnliegennocheinmal zuüberprüfenundnachmöglichkeitenderabhilfezu suchen,wirddiesederbundesregierungzurerwägung überwiesen. (3)ErscheinteinAnliegengeeignet,esindieVorbereitungvonGesetzentwürfen,Verordnungenoderanderen Initiativeneinzubeziehen,wirddiePetitionderBundesregierung als Material überwiesen. (4)EinePetitionkannderBundesregierungundsonstigenzuständigenStellenüberwiesenwerden,umsieaufdie BegründungdesBeschlussesdesDeutschenBundestages hinzuweisenoderumsieaufdasanliegenderpetentenbesonders aufmerksam zu machen. (5)EinePetitionkannauchdenFraktionendesDeutschenBundestageszurKenntnisgegebenwerden,wennauf dasanliegenderpetentenaufmerksamgemachtwerdensoll oderwenndiepetitionalsanregungfüreineparlamentarische Initiative geeignet erscheint. 17 Weiterbehandlung überwiesener Petitionen (1)BeiÜberweisungenzurBerücksichtigungoderzur Erwägung ( 16Abs.1und2)hatdieBundesregierung binnensechswochendempetitionsausschussschriftlichzu berichten,welchemaßnahmensieergriffenoderwelche Folgerungen sie auf Grund der Überweisung gezogen hat. (2)LehntesdieBundesregierungodereinesihrerMitgliederab,demmiteinerÜberweisungzurBerücksichtigungoderErwägungverbundenenBegehrennachzukom- men,istdieseentscheidungindernächstensitzungdes Deutschen Bundestages zu begründen. (3)BeieinerÜberweisungalsMaterial ( 16Abs.3)hat eineschriftlichestellungnahmespätestensbinnensechs Monaten zu erfolgen. (4)AufeineÜberweisungohnebesonderenHinweis ( 16Abs.4)sollspätestensinnerhalbderFristvoneinem Jahr schriftlich Stellung genommen werden. TeilV Sonstige Vorschriften und Schlussvorschriften 18 Nicht erledigte Petitionen DieamEndeeinerLegislaturperiodenochnichtabschließendbehandeltenPetitionengeltenauchinderdarauffolgendenLegislaturperiodealseingegangen,ohnedasses einer erneuten Eingabe durch die Petenten bedarf. 19 Petitionsregister und Petitionsdatenbank (1)SoweitPetitionennichtnach 4Abs.4mangelhaft sind, werden sie in ein öffentliches Register aufgenommen. (2)DiePetitionsschrift,dieübermitteltenStellungnahmenunddiewichtigstenBeschlüssewerdenunterBeachtungdereinschlägigenDatenschutzvorschriftenineine Datenbank eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht. (3)DieAufnahmeunterbleibt,wenndiePetentinoder derpetentwidersprochenhat.auchohnewiderspruchhat derpetitionsausschussausgründendespersönlichkeitsschutzesentsprechendzuentscheiden.hierübersinddie Petenten zu informieren. (4)IndasPetitionsregisterunddieDatenbankistallen InteressiertendirekteoderelektronischeEinsichtnahmezu ermöglichen. (5)AllepersönlichenDaten,insbesonderedie - Adressen,sindsechsJahrenachBeendigungdesPetitionsverfahrens aus der Datenbank zu löschen. 20 Statistik ÜberdieeingegangenenPetitionenistbeimPetitionsausschusseineaussagefähigestatistischeErfassungvorzunehmen.DieseStatistikmussmindestensAussagenüberdas Bundesland,indemdiePetentenleben,diebetroffenenEinrichtungen,dieSachgebietesowiedieArtderBehandlung und Erledigung der Petition enthalten. 21 Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses (1)DerDeutscheBundestagnimmtjährlicheinenschriftlichenBerichtüberdieArbeitdesPetitionsausschussesentgegen (Jahresbericht).AufWunschvon5vomHundertder stimmberechtigtenmitgliederdespetitionsausschussesist demparlamentüberdiearbeitdespetitionsausschusses auch darüber hinaus zu berichten.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2)ÜberdenJahresberichtfindeteineAusspracheim Deutschen Bundestag statt. 22 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachseinerVerkündungin Kraft. GleichzeitigtrittdasGesetzüberdieBefugnissedesPetitionsausschussesdesDeutschenBundestages (Gesetznach Artikel45cdesGrundgesetzes)vom19.Juli1975 (BGBl.I S.1921),geändertdurchArtikel4Abs.5desGesetzesvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) außer Kraft. Berlin, den 24. September 2008 Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10385 Begründung A. Allgemeines Artikel17desGrundgesetzes (GG)gewährtjedermanndas Recht,sicheinzelnoderinGemeinschaftmitanderen schriftlichmitbittenoderbeschwerdenandievolksvertretungzuwenden.diesesrechtstehtjedemmenschenzu,damitauchkindern,geschäftsunfähigenodernichtdeutschen StaatsbürgerinnenundStaatsbürgern.EsisteinMenschenrecht. DasPetitionsrechtistlängstkeinreinesSupplikationsrecht mehr.dieeingabeistimmernochindividuellerrechtsbehelf,aberzugleichausgangspunktderparlamentarischen Bearbeitung,Selbstkontrolledereigenengesetzgeberischen Tätigkeit und demokratische Kontrolle der Exekutive. DarüberhinaushatsichdasPetitionsrechtbereitsindenAnfängenderdeutschenDemokratiealsInstrumentderTeilhabeundMitwirkunganderpolitischenWillensbildung etabliert.begleitendzumentstehungsprozessderpaulskirchenverfassung1848/1849unterzeichneten2,5millionendeutschemehrals20000petitionen.daspetitionsrecht istbisheutedaseinzigegrundgesetzlichverbriefterecht, mitdemsichdiebürgerinnenundbürgeraufdirektdemokratischemweganderpolitischenwillensbildungbeteiligen können. Zur Entstehung des jetzigen Petitionsrechts DerHerkunftdesPetitionsrechtsausderWeltdesvordemokratischenObrigkeitsstaatsentspraches,dassdasInformationsrechtdesParlamentssichimWesentlichenaufdieBitte andieregierungumeinestellungnahmebeschränkte. HinzukamdasnachdemGrundgesetzallgemeindemParlamentundseinenAusschüssenzustehendeRecht,Mitglieder derregierungzu zitieren,ihreanwesenheitzuverlangen (Artikel43 GG). DieReformdesPetitionsrechtsimJahre1975stelltedie ArbeitdesinzwischenerfolgreicharbeitendenPetitionsausschussesaufeineverfassungsrechtlicheGrundlageunderweitertseineInformationsrechtedurchbestimmteBefugnisse,beschränktedieseallerdingsaufdieBearbeitungvon Beschwerden (Artikel45cGG,Befugnisgesetzes).DieArbeitdesPetitionsausschussesunddieRechtederBürgerinnenundBürgerleitensichseitdemmaßgeblichausVerfahrensgrundsätzenab,diederPetitionsausschussjederzeit verändern,abschaffenoderwiedereinschränkenkann.das BefugnisgesetzregelthauptsächlichRechteundPflichten zwischendempetitionsausschussundderbundesregierung. SeitdemgabesmehrereVersuche,dasPetitionsrechtzu modernisieren.diefraktionbündnis90/diegrünen unterbreiteteinder11.und13.legislaturperiodevorschläge,dieeinerseitsaufdieeinführungdesamteseiner BürgerbeauftragenodereinesBürgerbeauftragtenzielten, andererseitsdieausdehnungdeserweiterteninformationsrechtsaufbittenanstrebten.demschlossensichweitereinitiativenderfraktionderpdsinder14.legislaturperiode an,dieineinemumfassendenmodernisiertenentwurfeines GesetzesüberdieBehandlungvonPetitionenundüberdie AufgabenundBefugnissedesPetitionsausschussesdes DeutschenBundestages Petitionsgesetz (PetG)mündeten (Bundestagsdrucksache14/5762).Dieserfandkeine parlamentarischemehrheit,obwohlallefraktioneninder DebatteeineWeiterentwicklungdesPetitionsrechtsanmahnten.SoheißtesinderBerichterstattungderFraktion dercdu/csubeispielsweise: UnabhängigvonderBeratungundBeschlussfassungzudenvorliegendenEntwürfen sollteindernächstenwahlperiodeinterfraktionellüber möglicheänderungenzumpetitionsrechtund-verfahren beraten werden. Inder15.Legislaturperiodewurdennacherheblichem DruckvorallemvonBürgerinitiativendreiNeuerungeneingeführt.Seitdem1.September2005istesmöglich,Petitionenper durchNutzungeinesimInternetabrufbaren Formularseinzureichen.Zeitgleichwurdeeinzunächstauf zweijahrebefristetermodellversuchzurmitzeichnungvon PetitionenimInternetgestartet,derimJahr2007alspermanentesöffentlichesForumindenRegelbetriebüberführt wurde.fürdasverfahrenzurbehandlungderöffentlichen PetitionenhatderPetitionsausschusseineRichtliniebeschlossen.EineNeugestaltungderInternetplattform,die leichterhandhabbarundbürgerfreundlicherist,wurdeseitensdespetitionsausschussesbefürwortet.darüberhinaus wurdedurcheineänderungderverfahrensgrundsätzefestgelegt,dassfürmassenpetitionen,dieeinquorumvon 50000UnterschrifteninnerhalbvondreiWochenerreichen, eineanhörungineineröffentlichensitzungdespetitionsausschusses vorgesehen ist. ImLaufederletztenzweiJahrehatsichherausgestellt,dass dieanforderungenandasquorumfüröffentlicheanhörungenzuhochsind.lediglicheinepetitionkonnteinderfestgelegtenzeitdieseunterstützerzahlerreichen.alsdemokratischenfortschrittkannmandieseit2007üblichepraxis impetitionsausschussbezeichnen,zubestimmtenausgewähltenöffentlichenpetitionenfachbezogeneöffentliche AnhörungenunterBeteiligungderPetentinnenundPetenten sowiederbundesregierungdurchzuführen.einenanspruch aufeineöffentlicheanhörunghabendiebürgerinnenund Bürgerjedochnicht.AlsErfolgbeiderModernisierungdes PetitionsrechtskannmandieMöglichkeitwerten,dasseinigenebenfallsausgewähltenPetentinnenundPetentenin diesenanhörungenrede-undfragerechteingeräumt wurde.dennochistmanauchhiernochweitentferntvon einem gleichberechtigten Dialog. Der aktuelle Gesetzentwurf DerjetzigeGesetzesantragstellteingesetzlichesMindestmaßdar.ErunterscheidetnichtmehrzwischenBittenund Beschwerden.DieseUnterscheidungspieltinderPetitionspraxiskeineRolle.DiesistletztlichderTatsachegeschuldet,dasseineDifferenzierungzwischenbeidenschwierig ist.denneinebeschwerdeenthältinderregeldiebittezur Abhilfe.EineTrennunghatkeinenSinn.Eswirddaheran deränderungdesartikels45cabs.2ggfestgehalten,wonacheinallgemeinespetitionsgesetzgebotenist,welches dieaufgabenundbefugnissedespetitionsausschussesso-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wiedierechtederbürgerinnenundbürgergegenüberdem Petitionsausschuss insgesamt regelt. MitdemvorgelegtenEntwurfwerdendienochimmerbestehendenUnzulänglichkeitenderReformvon1975ausgeglichen,unddieinzwischenerfolgtenVeränderungenim Petitionsrecht berücksichtigt. NebenderkonkretenHilfedurchPetitionenimEinzelfall gehtesauchumdieweiterentwicklungderdemokratie,um diestärkungderrechtederbürgerinnenundbürger,um dieverbesserungderparlamentarischenkontrolledurch dasparlamentunddenpetitionsausschusssowieumdie HerstellungvonÖffentlichkeitundTransparenzderVerfahren. Klare Rechte für Bürgerinnen und Bürger GegenwärtigfindensichVorschriftenüberdieRechteder PetentinnenundPetentenverstreutinverschiedensten Regelungen:imGrundgesetz,imGesetzüberdieBefugnissedesPetitionsausschussesdesDeutschenBundestages, indergeschäftsordnungdesdeutschenbundestages,inden GrundsätzendesPetitionsausschussesüberdieBehandlung vonbittenundbeschwerdensowieindenrichtlinienfür diebehandlungvonöffentlichenpetitionendespetitionsausschusses.dieverfahrensgrundsätzeenthaltendiemeistenfürpetentinnenundpetentenbedeutsamenregelungen. IhnenfehltaberderdauerhaftanspruchsbegründendeGesetzescharakter.Rechtspositionenkönnenunmittelbarausihnen nicht hergeleitet werden. AusdiesenGründenwirddieSchaffungeineseinheitlichen Petitionsgesetzesvorgeschlagen,ausdemsichauchdie RechtederBürgerinnenundBürgerimPetitionsverfahren ergeben.dabeisindnichtnurdieberechtigungzureinreichungvonpetitionenunddasrechtaufeinenendbescheidwichtig.klargeregeltwird,wiesichderverfahrensablaufnacheinreichungderpetitiongestaltet,welche InformationsrechtedenPetentenzustehenundwelcheMitwirkungsmöglichkeiten sie haben. EbenfallsvonBedeutungisteinebürgernaheundverständlicheSprache.HierbeisolltesichderPetitionsausschuss vomkodexfürguteverwaltungspraxis,erstelltdurchden Europäischen Bürgerbeauftragten, leiten lassen. Öffentlichkeit und Transparenz FürdiePetentinnenundPetentenselbst,aberauchfürandereinteressierteBürgerinnenundBürgersolldasPetitionsverfahrenmöglichsttransparentsein,umeinHöchstmaßan InformationenalsVoraussetzungfürdieMitwirkungander demokratischenwillensbildungzuermöglichen.außerdem schafft es Vertrauen in den Ablauf des Petitionsverfahrens. ZentralerAusdruckdesTransparenzgebotesisteinegrundsätzlicheÖffentlichkeitderSitzungendesPetitionsausschusses.WeitereInformationsmöglichkeitenwerdenPetitionsregisterundPetitionsdatenbankbieten,dienacheuropäischem Vorbild eingeführt werden sollen. DassTransparenznichtzugläsernenPetentenführenmuss undführt,istdurchdiegesetzlichenregelungenzumdatenschutz gewährleistet. Demokratische Teilhabe InderparlamentarischenDemokratieistjedePetitionein kleinesstück Mitmachen imdemokratischenprozess. Dasgiltumsomehr,wennmehreresichzusammenschließen,umgemeinschaftlichdurchArgumenteunddurchihre ZahlzurBeseitigungvonMissständenundzurDurchsetzungsozialerInteressenbeitragenzuwollen.HierbeteiligensichBürgerinitiativen,Einzelpersonen,politisch InteressierteundVereineundVerbände,dieoftmalskeine politischelobbyzurdurchsetzungundartikulationihrer Interessen haben. DieöffentlichenAnhörungen,dieeinRede-undFragerecht vonpetentinnenundpetentenbeinhalten,habensichalsein MeilensteinaufdemWegzumehrdemokratischerMitgestaltungerwiesen.DennochmüssendiesestärkeralsDialogverstandenwerden,derdieglaubwürdigeChancebeinhaltet,dassBürgerinnenundBürgermitihrenvielfältigen KenntnissenundErfahrungendieHandelndeninPolitikund Verwaltungüberzeugen.DabeisolltevorAugengeführt werden,dassdaspetitionsrechteinebesonderemöglichkeit direkterdemokratischerbeteiligungenundmitwirkungen der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ist. DieMöglichkeitenderMehrfachpetitionenmüssensoausgestaltetsein,dasssiekeineEinbahnstraßewerden.Es reichtnichtaus,dassvielemenscheneinmalschriftlichihre Meinungbekunden,dassdannVertreterinnenundVertreter unterausschlussderöffentlichkeitangehörtwerdenkönnenundschließlicheineantwortderparlamentarischen Repräsentantenerfolgt,aufdieeineErwiderungnichtmehr möglich ist. Verbesserung der Informationsrechte MitdemPetitionsgesetzwerdendieunterschiedlichen Informationsrechtesystematischzusammengefasstunderweitert.DasstärktdasParlamentinseinenKontrollmöglichkeitengegenüberderExekutive.Wichtigistauch,durch unmittelbarenachfrageanderstelle,andersichderbeschwerdegrundergebenhat,alsunmittelbarereaktion schnelle und effektive Abhilfe zu provozieren. BedeutunghatdieangestrebteMöglichkeit,förmlichBeweiszuerheben,sodass wiebeiparlamentarischenuntersuchungsausschüssen derverpflichtungzurwahrenaussagedurchdiestrafbewährungnachdruckverliehenwird. Dabeiistkeineswegszubefürchten,dassvondiesemInstrumentmitderFolgeeinerFüllezeitaufwendigerVerfahren allzuhäufiggebrauchgemachtwerdenmuss.schondie Möglichkeit,dasseineBeweiserhebungdurchgeführtwerdenkann,wirdinvielenFällendieAuskunftsbereitschaft steigernundessoweitestgehenderübrigen,diesesmittel der Sachaufklärung auch tatsächlich einzusetzen. Ausweitung des Gegenstandsbereichs von Petitionen IneinerparlamentarischenDemokratiedarfesimWesentlichenkeinepetitionsfreienZonengeben.Diezunehmende PrivatisierungvonEinrichtungenderöffentlichenDaseinsvorsorge,diefrüherderBundbetriebenhat,sowieöffentlicheAufgaben,diederBundheutederprivatenOrganisationüberlässt,nimmtBürgerinnenundBürgernfrüherbestehendeRechtsbehelfeunddemParlamentGestaltungsmöglichkeiteninzentralengesellschaftlichenBereichen.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10385 WeiterePrivatisierungensindinsbesonderedurchDruck voneuropäischerebenezuerwarten.mithilfedespetitionsrechtskanndasnichtrückgängiggemachtwerden. WennöffentlicheAufgabenderöffentlichenDaseinsvorsorgeanPrivateübergebenwurden,mussabereinePetitionskontrolle im selben Umfang möglich sein. IndiesemZusammenhangwirdnocheinmaldaraufhingewiesen,dasseinschwebendesoderabgeschlossenes Gerichtsverfahrennichtdaranhindernmuss,Richtigesund Vernünftigesdurchzusetzen.UnbestrittenistdabeidieUnabhängigkeitderGerichteselbstundihrerEntscheidungen. DennochistesdemPetitionsausschussmöglich,aufdieBeteiligteninundnacheinemVerfahreneinzuwirken,wenn diese der parlamentarischen Petitionskontrolle unterliegen. Stärkung der parlamentarischen Kontrolle FürdieWahrnahmedesPetitionsrechtsundfürdasVertrauenvonBürgerinnenundBürgernindasParlamentund indenpetitionsausschusssindwesentlich,dassdiepetitionennichtohnewirkungbleiben.daspetitionsrechtwürde leerlaufen,wennbestimmtemaßnahmen,diegegenstand einerpetitionsind,sokurzfristigvonderexekutivevollzogenwerdenkönnen,dassdiepetitionsentscheidungin jedemfallzuspätkommt.hieristimgesetzentwurfmit 14eineLösunggefundenworden,diedemPetitionsrecht Effektivitätverleiht,ohnemitdemGrundsatzderGewaltenteilungzukollidieren.IndiesemZusammenhangistauch diebesonderestellungdespetitionsausschusseszuberücksichtigen,demjagerademitartikel45cggverfassungsrechtlichdiebefugniserteiltist,sichderproblemeder MenschenmitRegierungundVerwaltunganzunehmen,zu kontrollierenundmaßnahmenzurabhilfezufordernbzw. anzuregen. DerGrundsatzderGewaltenteilungverbietetesdemParlamentzwargenerell,derRegierungverbindlicheWeisungen zuerteilen.dennochdürfenempfehlungendesdeutschen BundestagesinderFormvonÜberweisungenzurBerücksichtigungoderzurErwägungnichtwirkungslosbleiben. Mit 15Abs.3desGesetzentwurfswirdeineVerfahrens- möglichkeiteingeführt,diesichindembundeslandbaden- WürttembergalseinegelungeneDialogformzwischen PetitionsausschussundLandesregierungerwiesenhat.Die StellungdesParlamentsalsRepräsentantdesSouveränsgebietetes,dassdieRegierungihreHaltungundAuffassung vordemparlamenterläutertundzurdiskussionstellt,wenn siedennschonseinenempfehlungennichtnachkommen will.einsolchesverfahrenermöglichtwiederumeinmehr antransparenzfürdiebürgerinnenundbürger,diederartigevorgängeinihrewillensbildungvorwahlentscheidungen einbeziehen können. IndemMaße,indemsichwenigerRegierungundParlament, sondernhäufigerregierungenundkoalitionaufdereinen undoppositionaufderanderenseitegegenüberstehen,bedarfdaspetitionsrechtderergänzungdurchminderheitenrechte.dieloyalitätderparlamentsmehrheitmitderexekutivedarfvorallemeinemeffektivengebrauchderparlamentarischeninformationsrechtenichtentgegenstehen.deshalb müssenminderheitenmaßnahmenzursachverhaltsaufklärunggegendieausschussmehrheiterzwingenkönnen. DasssichdemgegenüberbeiSachentscheidungenMehrheiten durchsetzen, ist Folge des demokratischen Prinzips. DieVeröffentlichungvonMinderheitspositioneneinschließlichderenBegründungdientderTransparenzvonEntscheidungen.DerPetitionsausschussentscheidetnichtimEinvernehmen,sondernmitStimmenmehrheiten.SchonausdemokratischenGründenmussesderMinderheitmöglich sein, abweichende Positionen öffentlich darzustellen. Zu 1 Zu den Absätzen 1 bis 3 B. Einzelbegründung DieseVorschriftenregeln,basierendaufArtikel17GG,wer petitionsberechtigtist.diebestimmungdesabsatzes1 stelltklar,dassdemgrundsatznachauchminderjährige, GeschäftsunfähigeundunterBetreuungstehendePersonen selbsteinepetitioneinreichenkönnen,ohnesichhierzu einesvertretersbedienenzumüssen.diefähigkeit,eine eigenepetitioneinlegenzukönnen,beginntbeinatürlichen PersonenmitderErlangungderRechtsfähigkeitgemäß 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. FürjuristischePersonendesPrivatrechtsgibteskeinerlei Beschränkungen des Petitionsrechts. Absatz2Satz2stelltausdrücklichklar,dassnachheutiger RechtslageauchjuristischePersonendesöffentlichen Rechtspetitionsberechtigtsind,soweitdiePetitionden sachlichenzuständigkeitsbereichderbetreffendenjuristischen Person des öffentlichen Rechts betrifft. DieBestimmungdesAbsatzes3machtdeutlich,dassauch besondereunterstellungsverhältnissekeinebeschränkungendespetitionsrechtsrechtfertigen,unddiemitarbeiterinnenbzw.diemitarbeiterdesöffentlichendienstesbeipetitionsbegehrenindienstlichenangelegenheitennichtzunächst auf den Dienstweg verwiesen werden können. Zu Absatz4 Eswird,anknüpfendandenGrundrechtscharakterdesPetitionsrechts,festgestellt,dassmitderInanspruchnahmediesesGrundrechtskeinerleiBenachteiligungeneinhergehen dürfen. Zu Absatz5 PetitionensollendanachnichtnurineigenenAngelegenheiten,sondernauchbeiAnliegen,dieDrittebetreffenoder imallgemeineninteresseliegen,vorgebrachtwerden können.einepersönlichebetroffenheitwirdnichtvorausgesetzt. PetitionenfüranderePersonensollennichtvondemBesteheneinerVertretungsmachtabhängen.Allerdingsdarf daspetitionsrechtnichtentgegendeninteressenausgeübt werden, für die die Petitionen eingereicht wurden. PetitionenkönnenalsMehrfachpetitionenundauchunter einem gemeinsamen Namen eingebracht werden. BeiUnterschriftenaktionenmüssenallePetentenerkennbar sein. Es genügt eine eigenhändige Unterschrift.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Absatz 6 Eswirdklargestellt,dassdieVorschriftendes 2ff.unmittelbarnurfürdiePetitionengelten,dieandenDeutschen Bundestag gerichtet sind. Zu 2 Zu Absatz1 DieseVorschriftumreißtdenSchutzbereichdesPetitionsrechts.VorschlägezurGesetzgebungoderKritikenan dieser,bittenundbeschwerdenwerdenzusammenalspetitionenbezeichnet.dieabgrenzungvonbittenundbeschwerdenkannimeinzelfallschwierigsein.mitblickauf Artikel17GGisteinerechtlicheUnterscheidungvonBitten undbeschwerdenallerdingsunerheblich.petitionensindim ErgebnisEingaben,dieeinbestimmtesmateriellesAnliegen zuminhalthabenundsichvonschlichtermeinungsäußerung abgrenzen lassen. Zu Absatz2 DieBegriffsdefinitionzuMehrfachpetitionengibtdiebisherigeUnterscheidungvonSammel-undMassenpetitionen auf.allepetitionen,derenanliegensichjeweilsdecken, werdenalsmehrfachpetitionenangesehen.dadurchwird denunterschriftenlistenimvergleichzurgegenwärtigen Praxis mehr Gewicht verliehen. ÖffentlichePetitionensollen,soweitsiemindestensvon einerweiterenpersonunterstütztwerden,auchalsmehrfachpetition angesehen werden. Zu Absatz3 DieseVorschriftdefiniertdasInstitutder öffentlichenpetitionen.dieverbesserungdertransparenzhinsichtlich dereingereichtenpetitionenistdamitgesetzgeberischer Auftrag.DiesbedingtzugleicheineständigeEvaluierung undtechnischeverbesserungdiesesinstrumentariums.gegenstandeineröffentlichenpetitionkönnensowohlbitten als auch Beschwerden sein. Zu 3 DieparlamentarischePetitionsbearbeitungnachArtikel17 GGbeziehtsichvorwiegendaufdieBetrachtungdesHandelnsandereransich zuständigerstellen.sieunterliegt dahernichtderüblichenkompetenzordnung.insbesondere isteineüberprüfungexekutivenhandelnstrotzdergewaltenteilungnichtnurzulässig,sondernfürdieparlamentarischedemokratiekonstitutiv.grenzenergebensichnuraus denprinzipienderbundesstaatlichkeitundausderunabhängigkeitdergerichte.besonderheitenmüssenauchbei derkontrolleprivatergelten,dieindiewahrnehmung hoheitlicherbefugnisseundindieerledigungöffentlicher Aufgaben einbezogen sind. Zu den Absätzen 1 und 2 ImBereichdesDeutschenBundestageskönnenPetitionen injederangelegenheitgeprüftwerden,fürdiederbunddie Kompetenz besitzt. GegenstandderPetitionsbearbeitungdesDeutschenBundestageskanndiegesamteparlamentarischeArbeitsein, wobeipetitionensichnichtnuraufdiegesetzgebung,sondernauchaufschlichteparlamentsbeschlüssebeziehenkönnen.imübrigenkannesaucheingabenzurtätigkeitder Bundestagsverwaltung geben. DieBundesregierungunddieihrnachgeordnetenBehörden unterliegenderparlamentarischenkontrolleunddamitauch derüberprüfungausanlassvonpetitionen.dasgilthingegen nicht für die obersten Verfassungsorgane. DieBehandlungvonPetitionengegenVerwaltungshandeln vonlandesbehördenbeidervollziehungvonbundesrecht istschondeshalbgeboten,weilsichausihnenanstößezur Verbesserung von Bundesgesetzen ergeben können. SoweitPrivatpersonenoderprivateEinrichtungenmit hoheitlichenbefugnissenbeliehenoderihnenöffentliche Aufgabenübertragenwurden,sollsichdasPetitionsrecht auchaufsieerstrecken.zugleichsollenangesichtszunehmenderprivatisierungensolchetätigkeitenvonprivaten indengegenstandsbereichdespetitionsrechtseinbezogen werden,beidenenesumöffentlichedaseinsvorsorgebzw. uminfrastrukturgewährleistunggeht.anknüpfungspunkt fürdaspetitionsrechtsindhierdieaufsichtoderdieregulierungdurcheinebundesbehördesowiediebeteiligungsrechte der Bundesregierung. Zu Absatz3 ImRahmenderPetitionsbearbeitungdarfgrundsätzlich keinesachbefassungmitderrechtsprechungdurchdie Gerichtestattfinden.SonstwäredieUnabhängigkeitder Gerichtenichtgewährleistet.KeineBedenkenbestehenaber imhinblickaufdiebeeinflussungdesprozessverhaltens vonprozessbeteiligten,mitdenensichpetitionsarbeitbefassenkann.auchkannimpetitionsverfahreneinebestehende gesetzlicheregelungaufgegriffenwerden,diegegenstand von Rechtssprechung ist. ImPetitionswegekönnenauchGrenzenundReichweite desstaatlichenvollstreckungsanspruchseinerparlamentarischen Kontrolle unterzogen werden. Zu 4 Zu den Absätzen 1 bis 3 PetitionenbedürfennachArtikel17GGderSchriftform. DurchdieseVorschriftensolldieEinreichungvonPetitionenvondereinzuhaltendenFormhererleichtertundvereinfachtwerden.DurchdasgesetzlicheZulassenderUnterzeichnungeinerPetitionmitHilfeeinerelektronischenSignaturunddurchdieEinreichungderPetitionenimWege vononlineformularenwerdenderpraxisunddenanwendungsmöglichkeitenmodernerkommunikationsmittel Rechnung getragen. DieMöglichkeit,PetitionenbeimPetitionsausschussauch zuprotokollerklärenzukönnen,solldenmenschendenzugangzumpetitionsrechterleichtern,denenesausdenunterschiedlichstengründenschwerfällt,anbehördenheranzutreten. Zu Absatz4 DieVorschriftgrenztdiezulässigenPetitionenvondenPetitionenab,diemangelhaftsindunddaherkeinerBearbeitungspflicht unterliegen.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/10385 DieRegelungenknüpfenanoffenkundigeFormerfordernissean.AnonymeZuschriftensollenbeispielsweiseausgeschlossensein.SoweiteinePetitionaufetwasrechtlich Verbotenesgerichtetist,sollihreZulässigkeitnichtberührt sein.zieltsiejedochaufeinestrafbarehandlungab,sollsie nicht mehr dem Schutz des Petitionsrechts unterliegen. LiegenMängelvor,diedurchdiePetentenbehobenwerden können, so sind ihnen diese Möglichkeiten einzuräumen. Zu Absatz5 BeiPetitioneninhaftierteroderuntergebrachterPersonen sollderschutzdervertraulichkeitdurchbesonderevorkehrungen gewährleistet werden. Zu 5 Zu den Absätzen 1 bis 5 DasPetitionsverfahrensollfürdieMenschentransparenter undverständlichergestaltetwerden.daherwerdenansprüchederpetentinnenundpetentenaufunterrichtungim Laufe des Verfahrens normiert. DiePetentinnenundPetentensollenüberdenjeweiligen UmgangmitdemAnliegenunddieeinzelnenVerfahrensstadienderBearbeitungderPetitioninKenntnisgesetzt werden. Zu Absatz1 DurcheineentsprechendeRückfragesollzueinemmöglichstfrühenZeitpunktgeklärtwerden,obeineröffentlichen BehandlungderPetition,einerWeitergabevonInformationenanDritteundderAufnahmeindasPetitionsregisterund die Petitionsdatenbank widersprochen wird. Zu Absatz2 DieVorschriftstelltklar,dassauchAuskunftsersuchenund diebittenumerteilungvonhinweisenvompetitionsrecht erfasst sind. Zu Absatz6 DiePetentinnenundPetentenhabenhinsichtlichdesselben AnliegensineinerWahlperiodenureinmaldenAnspruch aufsachlichebefassungundentscheidungüberihrepetition.etwasanderesgiltnurdann,wennneueumstände, TatsachenundBeweismittelvorgebrachtwerdenodersich die Rechtslage geändert hat. DieVorschriftsollzugleichsicherstellen,dassallePetentinnenundPetentenhinsichtlichdesselbenAnliegensAnspruchauferneutePrüfungundEntscheidunghaben,wenn sieihranliegenineineranderenwahlperiodeerneutvortragen. Zu Absatz7 DieTransparenzdesPetitionsverfahrensundseinErgebnis sollendadurcherhöhtwerden,dassallenpetenteneinrecht zureinsichtindiepetitionsaktegewährtwird.diesesrecht sollihnenabererstnachabschlussdesverfahrens,also nachdembeschlussdesdeutschenbundestagesüberdie Petitionzustehen.Diesschließtnichtaus,dassdenPetenten auchwährenddeslaufendenpetitionsverfahrensstellung- nahmenderinformationspflichtigenstellenübersandtwer- den. Zu 6 Zu Absatz1 DieBearbeitungallerandenDeutschenBundestaggerichtetenPetitionensollbeimPetitionsausschusskonzentriert bleiben.vondenfachausschüssenkönnenstellungnahmen eingeholt werden. DieabschließendeEntscheidungüberallePetitionensoll weiterdemdeutschenbundestagalsadressatendespetitionsbegehrens vorbehalten sein. BeieinerBehandlungvonPetitionenimPlenumkönnenzu derjeweiligenbeschlussempfehlungdespetitionsausschusses Änderungsanträge gestellt werden. Zu Absatz2 DieseVorschriftsiehteinbegrenztesSelbstbefassungsrecht despetitionsausschussesvor.dadiebearbeitungvonpetitionennachartikel17ggauchunterdemgesichtspunkt derparlamentarischenkontrolleerfolgt,istessachgerecht, überdenkonkreteneinzelfalleinerpetitionhinaus,auch Sachverhalteaufzugreifen,dieinhaltlichmitinBearbeitung befindlichenpetitionenimzusammenhangstehen.diebearbeitungerfolgtimrahmeneinespetitionsverfahrens.da darinkeinekompetenzerweiterungzusehenist,machtsich eine Grundgesetzänderung nicht erforderlich. ZudemgehtesimParlamentimmerumpolitischeSachverhalte, was nahe legt, relevante Sachverhalte aufzugreifen. VondiesemSelbstbefassungsrechtGebrauchzumachen, sollauchvoneinerminderheitimpetitionsausschussgefordert und durchgesetzt werden können. Zu den Absätzen 3 bis 5 IndiesenVorschriftensinddieverschiedenenAusformungen des Petitionsinformationsrechts aufgeführt. Zu Absatz3 DasumfassendeInformationsrecht,vondemderPetitionsausschussfürdenDeutschenBundestagGebrauchmacht, istunumstritteneinannexdespetitionsrechtsnachartikel17gg.esistnichtnuralsindividuellesgrundrecht, sondernauchalsinstitutderparlamentarischenkontrollezu verstehen.diesesinformationsrechtbestehtdarin,vonder RegierungundweiterenEinrichtungendieerforderlichen AuskünftefürdieordnungsgemäßeErledigungderPetition zu erhalten. Zu Absatz4 DieBefugnis,dieStellungnahmeeinesFachausschusses einzuholen,stellteineinnerparlamentarischekompetenz dar, die Rechte anderer Verfassungsorgane nicht berührt. Zu Absatz5 DemPetitionsausschusssollenüberdasallgemeinePetitionsinformationsrechthinausgehendeweitereBefugnisse eingeräumtwerden,umeinewirksamereaufklärungder

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