6 % Zinsen auf Kapital ab Pensionsantritt und 6 % für laufende Ansparung Euro Euro

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1 FIRMENPENSIONEN BEITRAGSORIENTIERTE PENSIONSZUSAGEN - GIBT ES SO ETWAS ÜBERHAUPT? ZUR STEUERLICHEN BEHANDLUNG BEITRAGSORIENTIERTER PENSIONSZUSAGEN VON MAG. DR. RALPH FELBINGER Um direkte Leistungszusagen kalkulierbar zu machen, sind die meisten Arbeitgeber in den letzten Jahren dazu übergegangen, existenzbedrohende Risiken wie Tod oder Berufsunfähigkeit an eine Versicherung auszulagern. Auch das Risiko einer steigenden Lebenserwartung, das dazu führt, dass - zumindest statistisch gesehen - die Pension länger gezahlt werden muss und somit das Pensionsmodell verteuert, kann mittels Rentenversicherung bereits minimiert werden. Zusätzlich wird in einer Vielzahl der Fälle das für die lebenslange Rentenzahlung benötigte Kapital über eine Rückdeckungsversicherung während der Aktivzeit des Begünstigten langfristig angespart. 1. BARWERT DER RENTENVERPFLICHTUNG Die Frage, welchen Kapitalbetrag das Unternehmen voraussichtlich aufwenden muss, um die versprochene Pension lebenslang finanzieren zu können (= der Barwert der Rentenverpflichtung), hängt neben der angenommenen Lebenserwartung zu einem wesentlichen Teil auch davon ab, wie dieses Kapital ab Pensionsantritt (zumindest fiktiv) verzinst wird. Beispiel Pension: Euro, 14-mal jährlich ab Vollendung des 65. Lebensjahrs, Ansparlaufzeit 24 Jahre. Systemdarstellung 6 % Zinsen auf Kapital ab Pensionsantritt und 6 % für laufende Ansparung 4 % Zinsen auf Kapital ab Pensionsantritt und 4 % für laufende Ansparung Barwert der Pension Euro Euro Nötige jährlich Ansparung Euro Euro Je geringer die Zinsen sind, desto geringer ist die daraus finanzierbare Pension bzw. je höher ist der Kapitalbedarf, um eine versprochene Pension lebenslang finanzieren zu können. Somit können auch sinkende Kapitalmarktzinsen den Kapitalbedarf zur Erfüllung einer Pensionsverpflichtung deutlich nach oben treiben. Aus diesem Grund gehen Arbeitgeber immer häufiger dazu über, so genannte "beitragsorientierte Pensionszusagen" zu erteilen. 1

2 2. BEITRAGSORIENTIERTE PENSIONSZUSAGE Hierbei wird ein Beitrag versprochen, den das Unternehmen jährlich zur Finanzierung der Pensionszusage aufbringt und der dann verzinslich angesammelt wird, in der Regel über eine Rückdeckungsversicherung. Die Leistung (= Pension) ergibt sich dann aus der lebenslangen Verrentung jenes Kapitals, das bis zum Stichtag des Pensionsantritts in der Rückdeckungsversicherung angespart wurde. Je besser die Performance der gewählten Rückdeckungsversicherung, desto höher ist die Pension und umgekehrt. Die Intention des Arbeitgebers ist i. d. R. nicht, das Veranlagungs- oder Kapitalmarktrisiko auf den Mitarbeiter abzuwälzen, sondern die Belastung für das Unternehmen langfristig kalkulierbar und auch in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten überschaubar zu machen. Die steuerliche Behandlung dieser "beitragsorientierten Pensionszusagen" wirft jedoch viele Fragen auf. Hierbei ist es sinnvoll, sich dem Thema vorerst grundsätzlich zu nähern und folgende Fragestellungen aufzuarbeiten: Was ist überhaupt eine beitragsorientierte Pensionszusage aus der Sicht des Steuerrechts? Kann man für ein solches Modell eine Pensionsrückstellung bilden? Wenn ja: In welcher Höhe kann man - sowohl unternehmensrechtlich als auch steuerrechtlich - eine Rückstellung bilden? Worauf ist bei der Gestaltung zu achten? 3. WAS IST EINE BEITRAGSORIENTIERTE PENSIONSZUSAGE AUS DER SICHT DES STEUERRECHTS? Grundsätzlich muss man festhalten, dass es das Rechtsinstrument einer "beitragsorientierten Pensionszusage" im obigen Sinn in Österreich gar nicht gibt. Eine gesetzlich geregelte beitragsorientierte Zusage gibt es nur im Durchführungsweg der Pensionskasse und der betrieblichen Kollektivversicherung. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind im PKG, VAG, BPG und EStG hinlänglich geregelt. Der Durchführungsweg der Pensionszusage (im Sinn einer direkten Leistungszusage, bei der das Unternehmen Träger der Pensionsleistung ist) kennt im Sinn des 14 Abs. 6 EStG entweder eine "schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage" oder eine "direkte Leistungszusage im Sinn des BPG in Rentenform". Basis ist also immer eine entsprechende Leistung = Pension, die ab Eintritt eines Leistungsfalls (in der Regel die Leistungsfälle des Alters, des Todes oder der Berufsunfähigkeit) gewährt wird, und nicht die Widmung eines jährlichen Beitrags für die Vorsorge. Der Begriff "beitragsorientierte Pensionszusage" ist somit kein eigenes normiertes Rechtsinstrument, sondern kann nur ein branchenübliches Synonym sein für einen bestimmten Weg, die versprochene Pensionsleistung näher zu bestimmen. Vereinfacht ausgedrückt, sind alle Modelle, die unter dem Namen "beitragsorientierte Pensionszusage" umgesetzt wurden, eigentlich leistungsorientierte Pensionszusagen mit einer besonderen Art der Definition der Leistung. Daher muss auch die "beitragsorientierte Pensionszusage" in einer steuerrechtlichen Betrachtung von der Vertragsgestaltung her so umgesetzt sein, dass sie in 14 EStG Deckung findet, wenn hierfür eine Pensionsrückstellung gebildet werden soll, bzw. in den 198 Abs. 8 und 211 Abs. 2 UGB im Hinblick auf die unternehmensrechtliche Rückstellungsbildung. 2

3 4. KANN MAN FÜR EINE "BEITRAGSORIENTIERTE ZUSAGE" STEUERWIRKSAME RÜCKSTELLUNGEN BILDEN? Nach 198 Abs. 8 UGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen. 211 Abs. 2 UGB legt fest, dass Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen sind. Im Sinn der Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz sind diese unternehmensrechtlichen Regelungen auch in der Steuerbilanz anzuwenden, sofern keine zwingenden steuerlichen Vorschriften entgegenstehen. Da dies nicht der Fall ist, muss für Pensionsverpflichtungen auch eine steuerwirksame Rückstellung gebildet werden, sofern die Voraussetzungen des 14 Abs. 6 EStG erfüllt sind. Bei der Berechnung der Rückstellung für steuerliche Zwecke gehen die speziellen steuerlichen Vorschriften der unternehmensrechtlichen Bewertung nach 211 Abs. 2 UGB vor. Somit stellt sich vorab die Frage, ob es bei einer "beitragsorientierten Pensionszusage", nach der sich der Arbeitgeber verpflichtet, einen bestimmten jährlichen Beitrag anzusparen, der dann bei Eintritt des Leistungsfalls in eine lebenslange Firmenpension umgewandelt wird, überhaupt eine ungewisse Verbindlichkeit gibt? Voraussetzung dafür ist m. E., dass die "beitragsorientierte Zusage" tatsächlich so konstruiert ist, dass sie alle Merkmale einer leistungsorientierten Zusage aufweist, die den Vorgaben des 14 EStG entspricht, nur eben die zukünftige Leistung aufgrund der Beiträge in ein Vorsorgeinstrument definiert wird. Die Rückdeckungsversicherung ist somit einzig und alleine ein Instrument, um jene Pensionsleistung zu bestimmen, die das Unternehmen dem Begünstigten aus der Zusage zu erbringen hat, ohne dass der Begünstigte jemals einen direkten Anspruch auf die Versicherung an sich erhält. Diese Pensionsleistung ist bei Erteilung der Zusage noch nicht exakt bestimmbar, da sie von der Höhe der Beiträge und vom zukünftigen Veranlagungserfolg der Versicherung mitbestimmt wird. Diese zumindest in einer bestimmten Schwankungsbreite vorab gegebene Unbestimmbarkeit der exakten Leistung ist aber gerade im Bereich der direkten Leistungszusage nichts Ungewöhnliches. Früher übliche und generell akzeptierte Formulierungen, wie "Sie erhalten eine Pension in der Höhe von 50 % des letzten Aktivbezugs" oder "80 % des letzten Aktivbezugs abzüglich der Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung" sind bei Abschluss ebenso unbestimmbar, weil man bei Erteilung der Pensionszusage weder den Aktivbezug bei Pensionsantritt kennt noch die dann zu erwartende staatliche Pension. Somit sind auch hier bei der Rückstellungsbildung möglichst realitätsnahe Annahmen über die künftigen Pensionsleistungen (und deren Barwert) zu treffen. Unter diesen Voraussetzungen geht der Arbeitgeber auch mit der "beitragsorientierten Pensionszusage" eine ungewisse Verbindlichkeit ein. Diese Ungewissheit der Verbindlichkeit ergibt sich u. a. daraus, dass der genaue Stichtag des Pensionsantritts i. d. R. nicht bekannt ist (vorzeitige Alterspension, gesetzliche Alterspension, Berufsunfähigkeit, Tod etc.), auch die Höhe (Wie viel an Pension lässt sich aus dem Barwert versicherungsmathematisch erzielen?) nicht feststeht, es auch Fälle geben kann, bei denen gar keine Pension anfällt (Austritt vor Ablauf einer Verfallbarkeitsfrist) und die Dauer der Rentenzahlung nicht absehbar ist (Wie lange lebt der Begünstigte?). 3

4 Da eine beitragsorientierte Pensionszusage auch eindeutig eine Anwartschaft auf eine Pension bzw. in der Folge eine laufende lebenslange Pensionszahlung bewirkt, ist hier (bei entsprechender Gestaltung der Zusage) sowohl unternehmensrechtlich als auch steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden. 5. IN WELCHER HÖHE KANN MAN EINE RÜCKSTELLUNG BILDEN? Der allgemeine Bewertungsgrundsatz gemäß 211 Abs. 1 UGB fordert, dass Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen sind und Rückstellungen in jener Höhe zu bilden sind, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. In einer Rückstellung wird rein buchhalterisch jener Betrag angesammelt, der voraussichtlich erforderlich ist, um die Versorgungsleistung hieraus zu decken. Dieser so genannte Barwert ergibt sich aus der Höhe der zugesagten Pension und der mittleren Lebenserwartung des Leistungsempfängers. 211 Abs. 2 UGB verlangt zusätzlich, dass Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind. Rückstellungen für (Pensions-)Verpflichtungen, die ein Unternehmen als Gegenleistung für erbrachte Dienste eines Arbeitnehmers übernimmt, sind zulasten des Ergebnisses jener Periode zu bilden, in der die Leistung für das Unternehmen erbracht wird, und über die Jahre der aktiven Tätigkeit des Begünstigten verteilt zu gestalten RÜCKSTELLUNG AUS UNTERNEHMENSRECHTLICHER SICHT Im Falle der "beitragsorientierten Zusage" entspricht die spätere Firmenpension exakt jener Pension, die sich aus der Versicherungsleistung ergibt, die mit Beitragszahlungen des Arbeitgebers angespart worden ist. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise müsste somit der unternehmensrechtliche Rückstellungswert in der Anwartschaftsphase exakt dem Deckungskapital der Versicherung entsprechen. Die Diskussion darüber, ob tatsächlich das Deckungskapital als Pensionsrückstellung verbucht werden kann oder ob die Rückstellung unabhängig von der korrespondierenden Forderung zu bewerten ist, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Vor allem hängt die Antwort von der konkreten Ausgestaltung der Zusage und der zur Rückdeckung verwendeten Versicherung ab (z. B. Rententarif oder Kapitalversicherung) und kann auch je nach Anwartschaftsphase und Leistungsphase variieren RÜCKSTELLUNG AUS STEUERRECHTLICHER SICHT Steuerlich kommt es auf jeden Fall zu einer eigenständigen Bewertung der Verpflichtung nach den Vorgaben des 14 Abs. 6 EStG, völlig unabhängig von der bestehenden Rückdeckungsversicherung. Hierbei ist ausschließlich das so genannte Ansammlungsverfahren zulässig, bei dem die Pensionsrückstellung buchmäßig vom Zeitpunkt der Erteilung der Zusage bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Pensionierung angesammelt wird (siehe Rz EStR 2000). Erhöhungen der Pensionszusage sind versicherungsmathematisch auf die restliche aktive Dienstzeit zu verteilen, wobei die Rückstellung mit dem Barwert der künftigen Leistungen nach oben hin begrenzt ist. Vereinfacht ausgedrückt wird hierbei der Barwert der Pensionsverpflichtung nach versicherungsmathematischen Kriterien ermittelt, auf die Laufzeit der Zusage verteilt und mit einem bestimmten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Das EStG schreibt bei der Bildung von Pensionsrückstellungen für diese Abzinsung einen fixen Rechnungszinsfuß in der Höhe von 6 % vor. 4

5 In Analogie zur Vorgangsweise bei einer leistungsorientierten Zusage ist als Bemessungsgrundlage eine fiktive Pensionshöhe zum Antrittsstichtag zu ermitteln, um den Barwert und die Rückstellungen überhaupt berechnen zu können. Welche Pensionshöhe kann aber nun bei einer Zusage zugrunde gelegt werden, bei der nur der Beitrag in ein Finanzierungsinstrument (z. B. Rückdeckungsversicherung) festgelegt wird? Für die Bildung der Pensionsrückstellung sind in der Regel jene Faktoren zugrunde zu legen, die für jenes Jahr bekannt sind, für das die Rückstellung gebildet wird. Grundsätzlich könnte man also jetzt den fix versprochenen Beitrag in das Finanzierungsinstrument bis zum voraussichtlichen Pensionsantritt aufzinsen und die laut heute gültigen Sterbetafeln daraus finanzierbare Rente für die Rückstellungsbildung zugrunde legen. Dabei stellt sich aber die Frage des Aufzinsungsprozentsatzes. Für die Bestimmbarkeit der zukünftigen Pensionshöhe wird es vor allem auch darauf ankommen, welches Finanzierungsinstrument im Hintergrund verwendet wird. 6. IST DIE RÜCKSTELLUNGSHÖHE ABHÄNGIG VOM FINANZIERUNGSINSTRUMENT? Werden für diesen Zweck als sehr sicher zu bezeichnende Vorsorge- bzw. Finanzierungsinstrumente wie z. B. Lebensversicherungen im klassischen Deckungsstock, die einen kontinuierlichen Kapitalaufbau gekoppelt mit einem Rechnungszinssatz (von derzeit 2,25 %) garantieren und wo bereits zugewiesene Gewinnanteile nicht mehr verfallen, gewählt, könnten zumindest die garantierte Ablaufleistung und die daraus erzielbare Pensionsleistung bzw. bei Rentenversicherungen die Garantiepension als Basis für die Barwertberechnung verwendet werden. In jedem Jahr, in dem die Gewinnzuweisung in der Versicherung die garantierten 2,25 % übersteigt, wäre somit von einer Erhöhung der Zusage auszugehen und die Rückstellungsberechnung entsprechend zu adaptieren, sprich als Art Neuzusage auf die restliche Laufzeit zu verteilen. Es wäre aber aus Gründen der Vereinfachung auch durchaus denkbar und sinnvoll, die prognostizierte Ablaufleistung der Rückdeckungsversicherung inklusive der voraussichtlichen Gewinnbeteiligung zugrunde zu legen, wenn man davon ausgeht, dass die Prognose der Versicherung eine vorsichtige ist und die aktuelle Kapitalmarktsituation als Basis hat (derzeit bei rund 4 %), da der Versicherer diese Gewinnbeteiligung im betreffenden Jahr auch tatsächlich dem Vertrag gutschreiben muss. Sollte man erkennen, dass die Prognosen überhöht waren und sich aus der Rückdeckungsversicherung voraussichtlich nur eine geringere Pension finanzieren lassen kann als ursprünglich angenommen, müsste die Barwertberechnung wieder nach unten korrigiert werden. Als Mittelweg könnte auch jener Weg dienen, dass man zwar die voraussichtliche Ablaufleistung bzw. Pension inklusive Gewinnerwartung als Basis nimmt, als Sicherheitspolster jedoch einen bestimmten prozentuellen Abschlag von der Gewinnbeteiligung berücksichtigt. Hierbei wäre für die Praxis eine Stellungnahme der Finanzverwaltung sehr hilfreich, ob in ihren Augen alle drei Wege der Rückstellungsfindung akzeptabel sind. Problematischer hingegen wird die Bestimmung von Barwert und Rückstellung, wenn ein Finanzierungsprodukt gewählt wird, das keine Mindestgarantien bietet, wie etwa ein Fonds oder eine fondsgebundene Lebensversicherung, wo von einer Veranlagung in reinen Rentenpapieren bis hin zu einem 100%igen Aktienanteil jede Abstufung möglich ist. 5

6 Denkbar wären hier z. B. die Unterstellung einer Nullverzinsung der versprochenen Beiträge, die Verwendung des aktuellen Fondswerts jeweils zum Bilanzstichtag zuzüglich der noch ausstehenden fix versprochenen Beiträge, die Hochrechnung der versprochenen Beiträge mit einem durchschnittlichen Zinssatz (z. B. Sekundärmarktrendite) oder die Verwendung eines realistischen Zinssatzes für die Zukunft bzw. dessen Herleitung aus der Performance der Vergangenheit. Möchte man hier eine fiktive Verzinsung für die Zukunft hinterlegen, wird es jedoch wahrscheinlich schon an der Wahl des realistischen Zinssatzes scheitern, da von extrem hohen Performancezahlen bis hin zum totalen Kapitalverlust alles möglich ist. Die Möglichkeit, die Veranlagungsform während der Laufzeit zu wechseln (z. B. ein Fonds- Switch von Renten in Aktien oder umgekehrt) erschwert Prognosen zusätzlich. Auch hierzu wäre eine entsprechende Stellungnahme der Finanzverwaltung notwendig, um die Unsicherheiten in der Praxis zu bereinigen. 7. WIE MUSS DIE ZUSAGE BZW. DIE VERSICHERUNG GESTALTET SEIN? Wichtig ist, sich gedanklich von der Beitragsorientierung im Sinn eines Pensionskassenmodells zu lösen und die Gestaltung grundsätzlich wie bei einer leistungsorientierten Zusage vorzunehmen. Sämtliche Vorgaben des 14 EStG, wie die Erteilung ausschließlich in Rentenform, die Unwiderruflichkeit, Rechtsverbindlichkeit, die Vermeidung einer Überschreitung von 80 % des Letztbezugs und die Anwendung eines Rechnungszinssatzes von 6 %, sind hier ebenso einzuhalten wie die Vorschriften des BPG (z. B. die Bestimmungen zur Unverfallbarkeit etc., sofern die begünstigte Person in den Anwendungsbereich des BPG fällt). Die Zusage und die Rückdeckungsversicherung sollten so gestaltet sein, dass klar daraus hervorgeht, dass das Finanzierungsinstrument (Rückdeckungsversicherung) nur zur Kalkulation und zur näheren Definition der zukünftigen Pensionsleistung dient und der Begünstigte aus der Zusage keine direkten Ansprüche oder Zugriffsmöglichkeiten an bzw. auf die Versicherung hat, weder bei Pensionsantritt noch bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei aufrechtem Dienstverhältnis. Versicherungsvertraglich wird dies dadurch umgesetzt, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung ist und die begünstigte Person aus der Zusage die versicherte Person. Eine Verpfändung der Versicherung zugunsten der begünstigten Person ist hierbei nicht schädlich. Aber auch bei der Formulierung der Zusage ist darauf zu achten, das Pensionsversprechen und die Versicherung deutlich voneinander abzukoppeln. Formulierungen wie "Der Mitarbeiter bekommt bei Pensionsantritt die Versicherung übertragen", "Der Mitarbeiter hat jederzeit das Recht, die Eigenschaft als Versicherungsnehmer auf sich übertragen zu lassen" oder "Bei vorzeitigem Ausscheiden erhält der Mitarbeiter keine Pension, sondern die Versicherung übertragen" können für die steuerliche Anerkennung schädlich sein oder das Modell wirtschaftlich in die Nähe einer Direktversicherung rücken, was wiederum zur Folge hätte, dass die laufenden Prämienzahlungen einen lohnwerten Vorteil bilden und sofort Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten fällig würden. Da eine Leistungsorientierung im Vordergrund steht und die Versicherung nur dazu dient, die Höhe der Pension ab Pensionsantritt zu bestimmen, ist es auch unerlässlich, ab diesem Zeitpunkt eine deutliche Entkoppelung zwischen Zusage und Versicherung herzustellen. 6

7 Lässt sich beispielsweise zum Pensionsantritt aus der Versicherungsleistung nach versicherungsmathematischen Kriterien eine Pension von Euro bezahlen, so hat ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeber diese Pension zu erbringen, unabhängig vom weiteren Schicksal der Versicherung. Auch wenn theoretisch die Versicherung die Pension aus irgendeinem Grund kürzen würde (z. B. bei einer Bonuspension, bei der schon vorweg zukünftige Gewinnerwartungen berücksichtigt worden sind), hat der Arbeitgeber die Pension in der Höhe von Euro weiter zu tragen. Betriebspensionsrechtlich ist nämlich eine schlechtere Performance einer Rückdeckungsversicherung kein Grund, die Pensionsleistung zu kürzen oder einzustellen. Daher sollte auch die Wertsicherung in der Leistungsphase dezidiert in der Zusage geregelt sein. Grundsätzlich sind hier verschiedene Arten der Wertsicherung denkbar, von einer fixen Wertsicherung bis hin zu einer Anbindung an einen bestimmten Index oder ein schriftlicher Ausschluss der Wertsicherung. Das Betriebspensionsgesetz greift hier insofern ein, als es jenen Fall regelt, in dem eine Zusage keine Aussage über eine Wertsicherung in der Leistungsphase trifft. Es sieht hierfür in 10 eine jährliche Anpassung der Pension mit dem Anpassungsfaktor der Sozialversicherung vor. Eine Entkoppelung ist deshalb auch notwendig, weil ja gar nicht sichergestellt ist, dass es überhaupt zu einer Pensionsleistung aus der Versicherung kommt, da sich der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit allen Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag theoretisch bei Vertragsablauf das gesamte Kapital auch auf einmal auszahlen lassen könnte. Vor allem wäre eine Bindung der Pensionshöhe an die Versicherungsleistung auch nach Pensionsantritt wieder ein Indiz dafür, dass der Begünstigte wirtschaftlich gleichsam schon als Eigentümer der Polizze gesehen werden kann und das Modell wieder in Richtung Direktversicherung mit allen steuerlichen Konsequenzen gedrängt wird. Trotz beitragsorientierter Zusage bleibt also hier beim Arbeitgeber ein gewisses Restrisiko bestehen, dass versprochene Pension und Versicherungsleistung ab dem Pensionsantritt auseinanderklaffen, wofür es aber auch bereits entsprechende Lösungsmöglichkeiten gibt. 7

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