Aktuelle Entwicklungen im Kreislaufwirtschaftsrecht in der EU und auf Bundesebene. Ministerialrat Dr. Frank Petersen

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1 Aktuelle Entwicklungen im Kreislaufwirtschaftsrecht in der EU und auf Bundesebene Ministerialrat Dr. Frank Petersen

2 Entwicklungen auf EU-Ebene I 2. Versuch für das Legislativpaket zum Circular economy package (Dezember 2015) 1. Versuch ( Moving towards a circular economy ) Ende 2014 durch KOM nach Beratungen mit MS und EP zurückgezogen Basis: Mitteilung KOM: Den Kreislauf schließen Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft in der EU Umsetzung: Legislativpaket KOM Änderung der AbfRRL 2008/98/EG Änderung der VerpackRL 94/62/EG Änderung der AltfahrzeugRL 2000/53/EG BatterieRL 2000/66/EG Elekto- und ElektronikaltgeräteRL 2012/19/EU Änderung der DeponieRL 1999/31/EG 2

3 Entwicklungen auf EU-Ebene II Mitteilung KOM ( Aktionsplan): Den Kreislauf schließen Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft in der EU Bessere Transformation in eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft Ziel: CO2-arme, ressourceneffiziente, wettbewerbsfähige Wirtschaft Maßnahmen v.a. im Bereich Produktion, Verbrauch, Abfallwirtschaft, Wiederverwendung von Abwasser sowie der Märkte für Sekundärrohstoffe Produktionsprozesse, Produkt-Design, Konsum, die Abfallwirtschaft sowie Innovation, Investitionen und andere horizontale Maßnahmen 3

4 Entwicklungen auf EU-Ebene III Stand des Verfahrens zum Legislativpaket Vorlage Entwurf KOM (Mitteilung und LP) Ratspräsidentschaft NL, ab Slovakei Parallel: Beratung im EP (Bericht MdEP Bonafe`) 2017 Malta - Estland, 2018 Bulgarien Österreich Aktuell: Vorbereitung des Trilogs Ende Mai 2017 (Rat KOM und EP Mandat wurde am für RatsPräs erteilt 4

5 Entwicklungen auf EU-Ebene IV Legislativpaket (AbfRRL) - Ziel: Stärkung von Vermeidung und Recycling Neuberechnung der VzW- und RC Quoten Art : Papier, Metall, Kunststoffe Glas aus Haushalten 50 % 2020: Nicht gefährliche mineralische Abfälle 70 % (VzW, RC, material recovery) 2025: Siedlungsabfälle 55 % 2030: Siedlungsabfälle 60 % Fristverlängerung für best. MS (-20% RC oder + 60 % Deponierung von Siedlungsabfällen Neue Definitionen für Siedlungsabfälle Art. 3 Nr. 1a material recovery Art. 3 Nr. 15a 5

6 Entwicklungen auf EU-Ebene V Legislativpaket (AbfRRL) - Ziel: Stärkung von Vermeidung und Recycling Berechnung der Quoten für Siedlungsabfälle (2025) Art 11 a Siedlungsabfälle zur VzW: Abfälle, die so weit geprüft und gereinigt worden sind, dass sie ohne Vorbehandlung wiederverwendet werden können Siedlungsabfälle zum RC: Abfälle, die so weit geprüft und gereinigt und von nicht RC-Bestandteilen entfrachtet worden sind, dass sie recycelt werden können Hilfsweise: Output der Sortierung, wenn dieser später recycled wird; Verlustraten ( losses ) einer vor dem RC stattfindenden Entfrachtung sind abzuziehen Anwendungsregeln für EOW und den Export von Abfälle in andere MS oder außerhalb der EU KOM hat Konkretisierungsauftrag ( average loss rates )

7 Entwicklungen auf EU-Ebene VI Legislativpaket (AbfRRL) - Ziel: Stärkung von Vermeidung und Recycling Nebenprodukte / Ende der Abfalleigenschaft (Art. 5, 6) MS: Angemessene Maßnahmen, um Anerkennung sicherzustellen Konkretisierung der Vorgaben auf EU Ebene (Art. 39 Abs. 2 ) Für EOW-Konkretisierung der EU: Detailkriterien Art. 6 Abs. 2 Konkretisierung durch MS auf Basis der Vorgabe Art. 5,6 Einzelfallentscheidung MS auf Basis der Vorgabe Art. 5, 6 EOW: Verzahnung mit REACH 7

8 Entwicklungen auf EU-Ebene VII Legislativpaket (AbfRRL) - Ziel: Stärkung von Vermeidung und Recycling Abfallhierarchie Art. 4 Hinweis auf wirtschaftliche Instrumente etc. als Anreiz Erweiterte Herstellerverantwortung Art. 8, 8 a Detaillierte Vorgaben für MS Klarheit, Transparenz, Gleichbehandlung Bindung an Hierarchie und Einzelziele Finanzmanagement, Kostentragung der Produzenten Monitoring und stakeholder Dialog Eingeschränkte Anwendung auf individuelle Selbstverpflichtungen zur PV Anpassung bestehender Systeme 8

9 Entwicklungen auf EU-Ebene VIII Legislativpaket (AbfRRL) Abfallvermeidung Art. 9 Keine quantitativen Ziele MS weiche Pflichten v.a. zur Förderung der Vermeidung und zur Kontrolle der Erfolge (Monitoring) KOM : Entwicklung von Indikatoren (2109) und kontinuierliche Überprüfung der Erfolge der MS Bioabfälle Art. 22 Verschärfung der Getrenntsammlung ( shall ensure ) Aber: Möglichkeit MS zur gemeinsamen Erfassung von Abfällen mit ähnlichen Eigenschaften (biodegradable) 9

10 Entwicklungen auf EU-Ebene IX Legislativpaket (AbfRRL) Befreiung von Registerpflichten (Option für MS) Gewerbliche Sammlung und Transport Weniger als 20 t nicht gefährliche Abfälle Weniger als 2 t gefährliche Abfälle (str.) Delegierte Rechtsakte ( Ermächtigung der KOM ) Art. 38, 38 a Nicht bei wesentlichen Bestimmungen / Frist 5 Jahre Art. 26 Mengenschwellen Registerpflichten, R1 Formel, Anhang IV (Vermeidung) und Anhang V (Entspr.Tabelle) Ausschussverfahren Für die anderen Konkretisierungen - jeweils Verweis auf Art. 39 (Bsp. Art, 5, 6 etc.) 10

11 KrWG und Strahlenschutz (Novelle StrSchG) I Bisherige Regelung 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG Beseitigung radioaktiv kontaminierter Stoffe (s. Tschernobyl, Fukushima) fällt in das StrSchVG soweit dort spezifische VO zur Entsorgung der Abfälle erlassen wurde Da VO bislang nicht erlassen wurde subsidiäre Anwendung KrWG Problem: Fehlen spezifischer Zuständigkeitszuweisungen und Entsorgungsstandards Novelle StrSchG Umsetzung der RL 2013/59/Euratom (Frist bis 2018) Insbesondere Neuregelung des radiologischen Notfallschutzes Erstellung von Notfallplänen mit Festlegung der Verantwortlichkeiten aller Behörden und Organisationen Problem: Rechtliche Regelungen zur Entsorgung auf Basis der geltenden Gesetze? Betroffenheit: KrWG, BImSchG, WHG etc. Lösungsansatz: Spezifische Ausgestaltung des Anwendungsbereiches der Regelungen des Umweltrechts (etwa 2 Abs. 3 KrWG (NEU) Maßgabevorbehalt ) Spezifische Verordnungsermächtigung des StrSchG, mit der die Vorgaben des Fachrechts (KrWG, BImSchG, WHG) ergänzt oder beschränkt werden können 11

12 Novelle StrSchG (Verzahnungskonzept) II VO-Ermächtigung BReg ( 95 StrSChG) Festlegung von Kontaminationswerten Ergänzende Schutzanforderungen oder Ausnahmen von umweltrechtlichen Regelungen (Gesetze oder Voen) für Abfallentsorgungsanlagen Abwasserbehandlungsanlagen sonstige Anlagen die Abfälle verwenden Länder legen spezifische Entsorgungsträger ( 17 KrWG) für kontaminierte Abfälle fest Besondere Notfallpläne ( 99 Abs. 2 Nr. 9 für die Entsorgung) Evaluationsklausel - 5 Jahre ( 31 a StrSchG) BT (mit Änderungen) Zustimmung BRat mit wichtiger Entschließung ( ) 12

13 Abfallbegriff (objektiv und subjektiv) Anhängiges Revisionsverfahren BVerwG 7 C (mit Aflatoxin verunreinigter Futtermais) Kontaminierter Futtermais aus Serbien wurde beprobt und war (unstr.) für den ursprgl. Zweck (Futtermittel in D und EU) nicht einsetzbar Nach einiger Zeit wurde Mais vom Besitzer umgewidmet und für Export in USA vorgesehen (Futtermitteleinsatz dort zulässig) Kontroverse über objektiven Abfallbegriff ( 3 Abs. 4 KrWG) Dissens zwischen Beschluss OVG Lüneburg (dagegen) und Urteil VG Oldenburg (dafür) Sprungrevision zum BVerwG ist zugelassen Fragestellungen Entledigungsgebot bei alternativer Verwendungsmöglichkeit? Zugleich auch subjektiver Abfallbegriff ( 3 Abs. 3 KrWG) einschlägig? Stellungnahme VBI erfolgt

14 Die 5-stufige Abfallhierarchie I Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen 6 Abs. 1 KrWG Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung, auch energetische Verwertung Beseitigung Auswahl der Maßnahme 6 Abs. 2 KrWG ZIEL: Beste Gewährleistung des Schutzes von Mensch und Umwelt (LCT) Zu beachten auch: Technische, wirtschaftliche und soziale Aspekte Umsetzung der Verwertungsoptionen - Grundpflichten 7, 8 KrWG Verordnungskonzept Festlegung der Besten Umweltoption Modell Kaskadennutzung Subsidiäre Übergangsregelung Heizwert kj/kg als Orientierungswert Überprüfung nach 5 Jahren bis zum (s.u.) 14

15 Abfallhierarchie und 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG Beschwerde KOM 2014/2003 Abweichung von den prioritären Stufen der Hierarchie ausschließlich auf Basis von Lebenszyklusdenken zulässig Fehlende technische Möglichkeit / wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Vermeidung / Verwertungsoptionen sind keine Abweichungsgründe Hiergegen: Stn BReg v RC-Vorrang auch bei objektiver Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit? Stattdessen LCA-Ökobilanzen ohne Standards? Problem: Auswirkung auf 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG /IED Art. 11 d) IED: Vermeidung im Einklang im AbfRRL Art. 11 e) IED: Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung entspr. der Prioritätenfolge der AbfRRL Scharfschaltung der Hierarchie durch BImSchG-Grundpflicht! Folge für Genehmigungsverfahren und 17 BImSchG? 15

16 Überprüfung des Heizwert Ausgangslage 8 Absatz 3 Satz 1 KrWG: Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung nach 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens Kilojoule pro Kilogramm beträgt. widerlegliche Vermutung als Auffangregelung 8 Absatz 3 Satz 2 KrWG: Die Bundesregierung überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwieweit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie des 6 Absatz 1 noch erforderlich ist. Übergangsregelung 21. Juni

17 Heizwert FuE-Vorhaben I Prüfauftrag: BiPRO GmbH, München (Endbericht: UBA-Homepage) Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen einer Aufhebung des Heizwertregelung des 8 Absatz 3 Satz 1 KrWG Methodik: Literatur und Statistiken, Einbindung der Betroffenen (Länder, Wirtschaftsund Umweltverbände) Herangehensweise: Klärung des Anwendungsbereich der Heizwertklausel ( einzelner Abfall ) Relevanz der Heizwertreglung für Stoffströme Verdrängung durch Spezialregelung (explizite Zuweisung zum Recycling) Hierarchiekonforme Lenkung durch wirtschaftliche Vorteile des Recyclings Handlungsbedarf für die verbleibenden relevanten Abfälle 21. Juni

18 Heizwert FuE-Vorhaben II keine Änderung zu erwarten rechtliche Zuweisung zur stofflichen Verwertung (Änderung zu erwarten) 21. Juni energetische Verwertung zu erwarten Gleichrang zwischen stofflicher und energetischer Verwertung Restabfall X Gewerbeabfall X Bioabfall X Klärschlamm X X Verpackungsabfälle X Kunststoffabfälle X Altfahrzeuge X Altreifen X Altöl X Altpapier X Alttextilien X Altholz X Sperrmüll X Elektroaltgeräte X Nicht mineralische X Bau und Abbruchabfälle Altmetalle X Altglas X Batterien X Gefährliche Abfälle der X chemischen Industrie

19 Heizwert Gesetzentwurf Referentenentwurf vom 3. Mai 2016 Einzige materielle Regelung: Aufhebung der Heizwertregelung Ergebnis des gesetzlichen Prüfauftrages Umsetzung der Abfallhierarchie (Vertragsverletzungsverfahren 2014/2003) Anhörung (Juni 2016): ganz überwiegend positive Rückmeldung Befürchtung zusätzlichen Aufwandes (einmalige und jährliche Erfüllungskosten) vor allem bei gefährlichen Abfällen (VCI, BDI); Prüfung von Lösungsmöglichkeiten im Vollzug Weiteres Verfahren: Gesetzgebungsverfahren ohne Einspruch BRat oder Änderung BT abgeschlossen Verkündung der Gesetzesänderung im März 2017 Inkrafttreten 1. Juni Juni

20 Abfallhierarchie Umsetzung im KrWG I NEU: Prüfung der Hierarchie bei Streichung des Heizwertes Stoffliche Verwertung (Vorbereitung zur WV und RC) sind ggü. der energetischen Verwertung grundsätzlich vorrangig ( 6 Abs. 1 KrWG) Recyclingpflicht nach 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 KrWG steht aber unter Vorbehalt der technischen Möglichkeit der wirtschaftlichen Zumutbarkeit Zudem kein Recyclingvorrang, wenn energetische Verwertung mit Blick auf Lebenszyklus (LC) -Denken ( 6 Abs. 2 KrWG insb. Schadstoffrisiko) ökologisch vorrangig oder ökologisch gleichwertig ist Darlegungspflicht hierfür trifft Erzeuger / Besitzer Unterschiedliche Kontrolldichte KrWG und BImSchG Konkretisierung der Hierarchieprüfung durch Leitfaden / Vollzugshilfe BMUB 20

21 Abfallhierarchie Umsetzung im KrWG II Vom BMUB erstellte, nicht rechtsverbindlichen Vollzugspapiere Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung Vollzugshilfe Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach 8 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt abfallwirtschaft-download/artikel/anwendung-der-abfallhierarchie-der-6-8- kreislaufwirtschaftsgesetz-krwg-in-der-praxis/ Einbeziehung von Informationen der betroffenen Industrie Vorabstimmung mit den Ländern Endgültige Beschlussfassung durch LAGA (ARA und ATA) sowie LAI (RUV) Ziel: Beschlüsse LAGA / LAI : Empfehlung zur Anwendung der Papiere 21

22 Abfallhierarchie Umsetzung im KrWG III Leitfaden zur Anwendung der Hierachie Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung Allgemeine rechtliche Hinweise zur Auslegung und Anwendung der Hierarchie unter Rückgriff auf Erläuterungen der EU Geltung für alle Abfallarten Hinweis auf Umsetzungsinstrumente des KrWG und BImSchG Darstellung der Regelfallgeltung der Hierarchie Darstellung der Ausnahmen - Vorrang /Gleichrang energetischer Verwertung Hinweise zur Auslegung aller unbestimmten Rechtbegriffe der 6, 8 KrWG Erläuterung der Lebenszyklusbetrachtung (LCT und LCA) Hinweise zur Darlegung und Beweislast 22

23 Abfallhierarchie Umsetzung im KrWG IV Vollzugshilfe Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach 8 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt Konkrete Vollzugshilfe für gefährliche Abfälle der chemischen Industrie mit Entscheidungsmatrix Rückgriff auf Erläuterungen des Leitfaden Voraussetzungen (kumulativ) Abschließende Liste gefährlicher Abfälle mit besonderem Risikopotential bei Recyclingverfahren (Grundlage der Auswahl: LCT, LCA Betrachtung) Heizwert des einzelnen Abfalls beträgt mindestens kj/kg Effiziente energetische Verwertung Rechtsfolge : Widerlegliche Vermutung für den Gleichrang der energetischen Verwertung 23

24 Kommunale Überlassungspflichten Gewerbliche Sammlung 17, 18 KrWG Überlassungspflicht und Entsorgungspflicht des ÖRE 17, 20 KrWG Gewerbliche / sonstige Herkunftsbereiche: nur Abfälle zur Beseitigung Private Haushaltungen: Alle Abfälle (egal ob gemischt oder getrennt) Problem: Werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen Überlassungspflicht ist Eingriff in Warenverkehrs- Wettbewerbsfreiheit Rechtfertigung: Daseinsvorsorge gem. Art 106 AEUV (DAWI) Einschränkungen der o.g. Freiheiten nur möglich, soweit dies erforderlich ist, um Erfüllung der Daseinsvorsorgeaufgabe sicherzustellen Lösung KrWG: Öffnung der Überlassungspflicht für gewerbliche Sammlungen 17 Abs. 3 Anzeigeverfahren zur Kontrolle der Anforderungen 18 KrWG 24

25 EU-konforme Auslegung und Handhabung Pilotanfrage der KOM KOM 5489/13/ENTR Verstoß gegen Warenverkehrsfreiheit (Ausfuhr Art. 35 AEUV)? Hinweis auf Vollzugsituation Frage der Rechtfertigung Gesetzesbegründung: Art. 106 AEUV - von KOM grds. Akzeptiert Fokus liegt auf Vollzug der Länder Pilotverfahren wurde von KOM mittlerweile eingestellt Leitlinie Vollzug: Beschluss VGH Mannheim v , 18 KrWG sind EU-rechtskonform, bedürfen aber EU-rechtskonformer Handhabung durch Behörde Neutrale Stelle auch bei unterer Abfallbehörde zulässig Regelbeispiele Nr. 1 3 sind widerlegbare Vermutungen Konkretisierung (nachprüfbare Fakten) der Funktionsgefährdung notwendig Kein absoluter Schutz vor Konkurrenz Spürbarkeit des Eingriffs Altkleider (unterstellter Verlust bis /a genügt nicht) Untersagung ultima ratio zunächst alle milderen Mittel ausnutzen 25

26 Monitoringverfahren I 1. Monitoringbericht (BT-Drs v Änderung des KrWG nicht erforderlich Leitlinien der Rechtsprechung genügen (VGH BW) Behördenneutralität: Anregung an Länder, die Zuständigkeit auf Leistungsfähigkeit und Ergebniskorrektheit zu überprüfen Vollzugsverbesserung: Kontinuierlicher Erfahrungsaustausch zwischen Bund und Ländern und innerhalb der Länder Ggf. LAGA Vollzugshinweise Weitere Beobachtung der Vollzugssituation erforderlich Neue Evaluation des Vollzugs und der ökologischen Leistungsfähigkeit (Monitoring II) 26

27 Monitoringverfahren II 2. Monitoringverfahren der Bundesregierung 2015 FuE Vorhaben 2014 und 2015 Evaluation insbes. für Altpapier, Altmetall, Alttextilien Umfassende Befragung der Länder und Beteiligten Kreise Workshop Sommer in Berlin Endbericht veröffentlicht (UBA homepage) Ergebnis FuE-Endbericht etwa gew./gem. Sammlung angezeigt 1% Untersagungen bei gem. Sammlungen (v.a. Status) 6 % Untersagungen bei gew. Sammlungen (alle Gründe) Tendenz: Mehr Untersagungen, wenn zust. Behörde bei unterer Abfallbehörde angesiedelt ist Aber: Unabhängigkeit der Behördenentscheidung (Bsp. Altpapier: 46 % neg. Stn. aber nur 4 % Untersagungen) 27

28 Neue Entwicklung Gewerbliche Sammlung I Sammlerfähigkeit von Personenvereinigungen (KG, GbR) BVerwG 7 C 1/84 v Gewerbliche Sammlungen können auch von Personengesellschaften angezeigt und durchgeführt werden. Keine Beschränkung auf juristische und natürliche Personen isd. BGB KG, GbR, z.b. ARGe, sind Träger und aktivlegitimiert Bestätigung der Auffassung BMUB / ARA BayVGH-Urteil aufgehoben VGH BW, OVG Münster, OVG Nds müssen Rspr.-Linie anpassen 28

29 Neue Entwicklung Gewerbliche Sammlung II Nachweistiefe bei Darlegung der Verwertungswege ( 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG) BVerwG 7 C 5.15 v Keine zu hohen Anforderungen an die Darlegung Relevant: konkrete Entsorgungsstruktur, hier: Kleinsammler Benennung 1. Anlage, pauschale Beschreibung des weiteren Wegs idr ausreichend Argument: Wortlaut, Systematik (NachwV), Entstehungsgeschichte Hinweis BVerwG: Kein Missbrauch von Darlegungspflichten (!) Bestätigung Auffassung BMUB - VBI BayVGH 20 B aufgehoben (ebenso OVG NRW 20 A 2670/13) Anlagenscharfer Lückenloser Nachweis bis zur finalen Verwertung Zweck der Kontrolle: Schutz der Hierarchie 29

30 Neue Entwicklung Gewerbliche Sammlung III Überwiegende öffentliche Interessen - EU-rechtliche Rechtfertigung der Überlassungspflichten ( 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG haushaltsnahe Sammlung) BVerwG 7 C 5.15 v Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG Regelbeispiel ist eine widerlegliche Vermutung Grund: Nicht bereits Wortlaut (?), aber EU-rechtskonforme Auslegung Strenge Auslegung Art. 106 Abs. 2 AEUV - Erforderlichkeit strenger als BVerfG 2 BvR 2639/09 v Nebeneinander gew. und komm. Sammlungen nicht ausgeschlossen Kriterium Wesentlicher Anpassungsbedarf bei ÖRE Irrelevanzschwelle : % (Textilien) umgekehrt relevante Wirkung (?) (Weitgehende) Bestätigung Auffassung BMUB - VBI BayVGH 20 B 4/710, U v aufgehoben Geringfügigkeitsschwelle - Keine Korrektur durch Art. 12 GG oder EU-Recht erforderlich) 30

31 Neue Entwicklung Gewerbliche Sammlung IV Überwiegende öffentliche Interessen - EU-rechtliche Rechtfertigung der Überlassungspflichten (II) ( 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG haushaltsnahe Sammlung) OVG NRW 20 A 2120/14 U.v Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG Regelbeispiel ist eine widerlegliche Vermutung bzw. Regelfall mit Ausnahmevorbehalt Keine Einzelfallkorrektur (so BayVGH) oder EU-konforme Einschränkung des TB (so VGH B-W) erforderlich Summationsbetrachtung aller Beiträge gew. und gem.nützige Sammler Faustformel: Unter 10 % irrelevant, über 50 % relevant, dazwischen Einzelfallprüfung Revision anhängig (BVerwG 7 C 35.15) Fragen teilweise geklärt durch BVerwG 7 C 5.15 (?) Stellungnahme BMUB VBI bereits erfolgt 31

32 Neue Entwicklung Gewerbliche Sammlung V Sperrmüll als gemischter Siedlungsabfall ( )? OVG NRW Urteil v (20 A 318/14) Sperrmüll ist kleinteiliger Restmüll, Gesetzgeber habe diesen Abfall nicht den Sammlern überlassen wollen Dagegen Beschluss Sächsisches OVG 4 B 53/14 v Urteile VG Berlin v. 20. November 2015 Urteil VG Kiel v Problem: Verstoß gegen EU-Recht VVV 2001/4183 (2012) S. bereits BReg im 2. Monitoringbericht Revision anhängig (BVerwG 7 C 9.16) 32

33 Neue Entwicklung Gewerbliche Sammlung VI Anspruch des ÖRE auf Erlass einer Untersagungsverfügung nach 18 KrWG? OVG S-T Urteil v (2 L 63/14) ÖRE kann keine Verpflichtungsklage gegen die zuständige Behörde auf Erlass einer Untersagungsverfügung gegen eine gewerbliche Sammlung gem. 18 Abs. 5 S. 2 KrWG erheben Subjektiv öffentliches Recht für ÖRE str. 18 Abs. 5 S. 2 KrWG ivm. 17 Abs. 2 S. 1Nr. 4 / Abs. 3 KrWG 17, 20 KrWG 18 Abs. 4 S. 1 KrWG Öffentliche Interessen des ÖRE bestehen im Interesse der Allgemeinheit, da er Teil der öffentlichen Verwaltung ist (so bereits OVG NW, B. v ) Ggf. Art. 28 Abs. 2 GG nur bei Rechtsträgerschaft Revision anhängig (BVerwG 7 C 23.16) 33

34 Neue Entwicklung Gewerbliche Sammlung VII Übernahme der Vorgaben des BVerwG durch die Verwaltungsgerichte (Auszug) BayVGH (B. v ZB ) Darlegung des Verwertungswege auf Kleinsammler reduziert BayVGH (B. v CS ) Zusammenwirken von Sammlungen / Irrelevanzschwelle VG Götttingen (U. v Az. 4 A 345/15) VG Münster (U.v Az. 7 K 700/14) VG Stuttgart (U. v Az: 14 K 361/15) EU-konforme Auslegung (s. bereits VGH Mannheim (Az: 10 S 1116/13) 34

35 Novelle EfBV und AbfallBeauftrV Ziele Entsorgungsfachbetriebeverordnung Basis 59, 60 KrWG Stärkung des bewährten Instruments EfB-Zertifizierung Zusammenfassung der EfbV und der EgRL Abbau bestehender Rechts- und Anwendungsunsicherheiten Verbesserung der Kommunikationswege bei der Zertifizierung Schaffung von mehr Transparenz beim Zertifikatsumfang Festlegung von Anforderungen an Zertifizierer und Sachverständige Abfallbeauftragtenverordnung Anpassung an den aktuellen rechtlichen und technischen Stand Neufestlegung des Adressatenkreises für die Bestellung Schaffung materieller Standards bei Zuverlässigkeit und Fachkunde Inkrafttreten: (Ausnahme EfB-Register ) 2. Juni

36 EfbV Neuerungen I Anforderungen an Betriebe Stärkung des Versicherungsschutzes Mehr Transparenz bei Funktionenplänen und Betriebsabläufen Beibehaltung der Möglichkeit der Drittbeauftragung von Nicht-Efb en Vereinheitlichung der Nachweise bei Zuverlässigkeit und Fachkunde Abschluss eines Überwachungsvertrages Detaillierte Mindestinhalte von Überwachungsverträgen Vorprüfung als neues Element ( Bonität ) Beibehaltung und Optimierung des Benehmensverfahrens Mitgliedschaft in Entsorgergemeinschaften Institutionalisierung der bereits durchgeführten Vorprüfungen Teilnahmerecht der Behörde bei Überwachungsausschusssitzungen Mitteilungspflichten bei Ein- und Austritten von Mitgliedern 2. Juni

37 EfbV Neuerungen II Anforderungen an Sachverständige Zuverlässigkeit Unabhängigkeit Fach- und Sachkunde Kontrolle durch TÜO und EG (insbesondere witness-audits ) Anforderungen an die Überwachung Einheitlicher Standard bei jährlichen Überprüfung Mindestinhalte von Überwachungsberichten System unangekündigter Vor-Ort-Termine Anforderungen an Betriebe Zertifizierung Einheitliche Zertifikatsgestaltung Elektronisches Entsorgungsfachbetrieberegister Mitteilungspflichten 2. Juni

38 AbfBeauftrV Neuerungen Adressatenkreises für die Bestellung (mit Mengenschwellen) Anlagen Industrieanlagen (Nr. 1 bis 7 und 9 der 4. BImSchV) Abfallentsorgungsanlagen (Nr. 8 der 4. BImSchV ohne e.ms) Deponien und Krankenhäuser (2 t ga/a) Abwasserbehandlungsanlagen (GK 5 AbwV) Bestimmte Besitzer nach 27 KrWG ( = zurücknehmende Hersteller und Vertreiber) Gesetzlich verpflichtete Rücknahmen nach VerpackV, ElektroG und BattG Freiwillige Rücknahmen MS tw. eigenständig normiert 2 ga/100 A t/a Betreiber von Rücknahmesystemen (VerpackV, ElektroG und BattG) Regelung zur Anzahl und Betriebszugehörigkeit Behördliche Ausnahmemöglichkeit von der Bestellungspflicht Regelungen zur Zuverlässigkeit und zur Sach- und Fachkunde 2. Juni

39 Weitere Projekte I MantelVO/ErsatzbaustoffVO (RefE 2016) Bundesweite, einheitliche und rechtsverbindliche Regelung zur Verwendung und schadlosen Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen Elemente: ErsatzbaustoffV, BBodSchV, DeponieV Schwellenwertkonzept aus Grundwasserbetroffenheit abgeleitet Kontroverse mit Teilen der Wirtschaft wg. verschärfter Standards Verfahren: Planspiel (Gesetzesfolgenabschätzung auf Basis des 3. Arbeitsentwurfs) seit dem und Folgegespräche mit Betroffenen Anhörung der Beteiligten Kreise 3.5. Kabinettbeschluss über VO Parallel Einleitung der EU-Notifizierung (3 Monate stand-still-frist) Bundestagbefassung Mai 2017 Bundesratsbefassung September

40 Weitere Projekte II Novelle GewerbeabfallVO Anwendungsbereich: gewerbliche Siedlungsabfälle, best. Gewerbeabfälle, Bau-und -Abbruchabfälle Umsetzung der 5-stufigen Abfallhierarchie ( 8 Abs. 2 KrWG) Klarer Vorrang des Recyclings Ablösung des Heizwertkriteriums Verstärkung der Getrennterfassung an der Anfallstelle Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle und Bioabfälle Konkretisierung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit / technischen Möglichkeit der Getrennterfassung (insbesondere Baubereich) Dadurch: Verlagerung der Darlegungslast Dadurch: Beschränkung der Vermischung Dokumentation der Getrennthaltung und weiteren Verwertung Beibehaltung der Restabfallbehälters 40

41 Weitere Projekte III Novelle GewerbeabfallVO Sortierung und Recycling gleichwohl anfallender Gemische Vorbehandlungspflicht technische Mindeststandards für den Betrieb der Sortieranlagen (hochwertiges Recycling) Quotenansatz und Höhe (85 % GSQ, 30 % RCQ ) Berücksichtigung von zusammengeschalteten Anlagen Ausnahme von Vorbehandlungspflicht bei 90 % GSQ des Erzeugers Verfahren Anhörung der Beteiligten Kreise /Gespräche (Januar Mai 2016) Notifizierung KOM im Juli /August 2016 Kabinett November 2016 Billigung BT Stn. BRat Beschluss BReg zu Maßgaben des BRates (3-2017) dann wieder BT Verkündung Inkrafttreten 1. Juni

42 Weitere Projekte IV Neue KlärschlammVO Ausstieg aus bodenbezogener Verwertung 12 bzw. 15 Jahre nach Inkrafttreten Ausschließliche Zulässigkeit der energetischen Verwertung Aber: Pflicht zur Phosphorrückgewinnung für Klärschlammerzeuger und Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen Technik nicht vorgegeben, da Entwicklung noch nicht abgeschlossen Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse EW Übergangsfrist von 15 Jahren (2032) Anlagen von mehr als EW ÜF von 12 Jahren (2029) Rückgewinnung nur bei Klärschlamm mit mehr als 20 g/kg Phosphor in KS- Trockenmasse Anlagen unter EW von Rückgewinnungspflicht ausgenommen Bodenbezogenen Klärschlammaufbringung bei qualitätsgesicherten Klärschlämmen Überprüfung der VO hinsichtlich der Machbarkeit des Umstiegs 5 Jahre nach IK 42

43 Weitere Projekte V Neue KlärschlammVO Stand des Verfahrens Notifizierung bei KOM Ende 2016 erfolgt (3 Monate stand-still-frist) RegE am im Kabinett beschlossen März 2017 Beratung Bundestag 9. März 2017 Zustimmung 12. Mai 2017 BRat Maßgabebeschlüsse (keine zentralen Punkte) Befassung Bundestag über VO mit Maßgabeänderungen Ziel: Verabschiedung diese LP 43

44 POP-Abfallüberwachungs-Verordnung VI Problem: Einstufung von Wärmedämmplatten mit dem POP Hexabromcyclododecan (HBCD) als gefährlicher Abfall durch Maßgabe Bundesrat bei AVV Notreparatur - Moratorium (1 Jahr) durch ÄnderungsV zur AVV 12/2016 Lösung 2. Juni 2016 Ziel: Sichere Entsorgung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, ohne Gefährlichkeitseinstufung Festlegung von Liste überwachungsbedürftiger POP-Abfälle (kein gefährlicher Abfall) Getrenntsammlungsgebot und Vermischungsverbot VO-rechtliche Nachweis- und Registerpflichten Aufhebung Moratorium Dauerzustand Verabschiedung zeitnah, weit vor Ablauf Moratorium 44

45 Weitere Projekte VII Projekt Wertstoffgesetz ( Wertstofftonne ) AE v Eckpunktepapier KoalV ( ) Gemeinsame Erfassung von Verpackungsabfällen und stoffgleichen NVP Ziel 7 kg/e/a d.h t Wertstoffe bzw t Kunststoffe und Metalle) Verbesserung des Recyclings, Quoten VerpackV deutlich anzuheben Schaffung einer Zentralen Stelle zur Registrierung und Kontrolle Streitig: Trägerschaft der Erfassung Erweiterung der Produktverantwortung auf stoffgleiche Nichtverpackungen Aber: Bessere Einflussmöglichkeiten des öre Festlegung der Struktur der Sammlung Anspruch gegen DS auf Mitbenutzung der öre-erfassungstrukturen Optional: Anspruch auf Durchführung der Behältergestellung Pflicht für DS auf Ausschreibung der Erfassung nach VOL Zentrale Stelle einflussreiche Stellung der öre Contra: Entschließung BRat v Trägerschaft Sammlung beim ÖRE Weitg. Verzicht auf DS 45

46 Weitere Projekte VIII NEU: Projekt Verpackungsgesetz Da keine Lösung des Grundsatzkonflikts über Trägerschaft Erfassung nur von Verpackungsabfällen - Steigerung ökologischer Anforderungen Erfassung von stoffgleichen NVP ( Wertstofftonne ) auf freiwilliger Basis Bessere Position der ÖRE Höhere Verwertungsanforderungen Materialspezifisch RCQ für Glas, PPK, Eisenmetalle,, Aluminium, Kunststoffe und Verbunde Quotenanhebung 2019 und Dynamisierung 2022 Evaluierung nach 3 Jahren mit Ziel einer weiteren Erhöhung Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte Pflicht der Systeme, Anreize zu schaffen für Herstellung von Verpackungen mit besserer RC-Fähigkeit und Vw nachwachsender Rohstoffe Berichtspflicht, Standardisierung durch ZS und UBA Evaluierung nach 3 Jahren Verwertungsanforderungen 46

47 Weitere Projekte VIII NEU: Projekt Verpackungsgesetz Mehrwegförderung Ziel: 70 % MW-Getränkeverpackungen Errichtung und Einbindung einer zentralen Stelle Beleihung - Kontrolle durch UBA (F/R-Aufsicht) und BRH (Finanzaufsicht) Kontrolle von Herstellern, Systemen, Branchenlösungen Registrierung, Mengenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen Bessere Einbindung des ÖRE bei haushaltsnaher Sammlung Einseitige Rahmenvorgaben für Sammelsystem, soweit für effiziente und umweltverträgliche Entsorgung geeignet und für System nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar Einhaltung des zugrunde gelegten kommunalen Entsorgungsstandards Inkrafttreten für ZS und Finanzierungsvereinbarung: Sofort nach Verkündkung I.Ü. Inkrafttreten :

48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ministerialrat Dr. Frank Petersen

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