Röntgen- u. Strahlenschutzverordnung
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- Ulrich Hertz
- vor 6 Jahren
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1 Röntgen- u. Strahlenschutzverordnung Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte, MTRA, MTA, sonstige Personen mit medizinischer Ausbildung
2 Verwaltungsreform im Jahre 2000 Auflösung der 3 Bezirksregierungen Gründung von 3 neuen Direktionen: -Aufsichts- u. Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) -Struktur- u. Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) -Struktur- u. Genehmigungsdirektion Süd
3 Standorte der neuen Behörde g Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord g Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion g Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
4 Abteilung 2 der SGD en Gewerbeaufsicht SGD Nord Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Referat 21 Zentralreferat in Koblenz Referat 22 Regionalstelle Idar-Oberstein Referat 23 Regionalstelle Koblenz Referat 24 Regionalstelle Trier SGD Süd Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Referat 21 Zentralreferat in Neustadt Referat 22 Regionalstelle Mainz Referat 23 Regionalstelle Neustadt
5 Organisationsübersicht der SGD Nord Leitung: Präsident/Präsidentin - Abteilung 1: Zentrale Aufgaben - Abteilung 2: Gewerbeaufsicht -Abteilung 3: Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz -Abteilung 4: Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen
6 Struktur- u. Genehmigungsdirektion Nord Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier Verwaltungsgebäude, Deworastr. 8, Trier Telefon: 0651/
7 Wer sind wir? Die Gewerbeaufsicht der SGD Nord Fachabteilung mit 91 technischen Bediensteten Aufgabengebiet: Arbeitsschutz und wichtige Bereiche des Umweltschutzes zuständig für ca Betriebe und Verwaltungen aller Art mit etwa Beschäftigten Mehr als 90 % dieser Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten
8 Wer sind wir? Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier 21 technischen Bediensteten (Meister, Ingenieure) Aufgabengebiet: Arbeitsschutz und wichtige Bereiche des Umweltschutzes zuständig für ca Betriebe und Verwaltungen aller Art mit etwa Beschäftigten Mehr als 90 % dieser Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten
9 Wofür r sind wir zuständig? Technischer Arbeitsschutz / Anforderungen an Arbeitsstätten Beratung & Überwachung Sozialer Arbeitsschutz (Jugendliche, werdende Mütter, Arbeitszeiten) Anlagensicherheit (Techn. Sicherheit besonders gefährlicher Anlagen) Umweltschutz (Luftreinhaltung, Lärm, Erschütterungen) Strahlenschutz (Betrieb, Medizin, Nachbarn) / Medizingerätesicherheit Besonderer Gefahrschutz (Sprengstoffe, Gefahrguttransport, Gentechnik) Verbraucherschutz (Gerätesicherheit, Produktkennzeichnung - z.b. Lacke)
10 Neuerung der Röntgen R u. Strahlenschutzverordnungverordnung Aus der Sicht der Genehmigungs- u. Überwachungsbehörde
11 Strahlenschutzverordnung Am 20. Juli 2001 ist die neue Strahlenschutzverordnung in Kraft getreten Neufassung!
12 Röntgenverordnung Am 18. Juni 2002 ist die neue Röntgenverordnung in Kraft getreten Keine Neufassung!
13 Umsetzung der EURATOM-Richtlinien Richtlinien EURATOM-Richtlinie 97/43 (Gesundheitsschutz von Personen gegen Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition, Aufhebung der Richtlinie Euratom 84/466 Patientenschutzrichtlinie ) vom EURATOM-Richtlinien 96/26 (Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlung) vom
14 Umsetzung der neune EURATOM- Richtlinien 2013/59 Richtlinie 2013/59 EURATOM des Rates vom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung Umsetzungsfrist in nationales Recht: 6. Februar 2018
15 Umsetzung der neune EURATOM- Richtlinien 2013/59 Geplante Neustrukturierung des Regelwerkes: neues Strahlenschutzgesetz (Zusammenfassung Atomgesetz, Strahlenschutzvorsorgegesetz, Strahlenschutz- u. Röntgenverordnung sowie Übernahme einiger RL-Regelungen
16 Umsetzung der neune EURATOM- Richtlinien 2013/59 Strahlengrundsätze: Rechtfertigung Optimierung Dosisbegrenzung bleiben unverändert! An die Rechtfertigung von medizinischen Strahlenuntersuchungen oder therapien sollen strengere Anforderungen gestellt werden!
17 Umsetzung der neune EURATOM- Richtlinien 2013/59 Neue Regelungen: -Konzept der Expositionssituationen -Verschärfung bei Arbeiten mit natürlichen radioaktiven Stoffen -Abgestufte Dosisregelungen (Einführung von Dosisrichtwerten)
18 Umsetzung der neune EURATOM- Richtlinien 2013/59 Expositionssituationen: neue Systematik Unterscheidung zwischen Tätigkeiten u. Arbeiten wird es nicht mehr geben! Neu: -Geplante Expositionssituation -Bestehende Expositionssituation -Notfall-Expositionssituation
19 Umsetzung der neune EURATOM- Richtlinien 2013/59 Konzept der Expositionssituationen Nach der vorliegenden Richtlinie sollen alle Expositionssituationen und alle Expositionskategorien (berufliche Exposition, Exposition der Bevölkerung, medizinische Exposition) bei der Beurteilung Berücksichtigung finden.
20 Umsetzung der neune EURATOM- Richtlinien 2013/59 Geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlenquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht, so dass eine Exposition oder potentielle Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird.
21 Umsetzung der neune EURATOM- Richtlinien 2013/59 Normale Exposition: Erwartete Exposition unter normalen Betriebsbedingungen einschließlich geringfügiger Vorkommnisse. Potentielle Exposition: Exposition, die nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, die jedoch durch ein Ereignis oder eine Folge von Ereignissen hervorgerufen werden kann.
22 Umsetzung der neune EURATOM- Richtlinien 2013/59 Bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, und über die eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erfordert. Notfall-Expositionssituation (Störfall): Expositionssituation infolge eines Notfalls (Notfall ist erheblich mehr als eine potentielle Exposition)
23 Umsetzung der neune EURATOM- Richtlinien 2013/59 Abgestufte Dosisregelung: -Dosisgrenzwerte wie bisher -Dosisrichtwerte unterhalb der Grenzwerte sind festzulegen (neu!!) -Referenzwerte für Notfall- u. bestehende Expositionssituationen (Expositionen oberhalb dieser Werte werden als nicht angemessen angesehen.
24 Neuerungen in der RöntgenverordnungR Geltungsbereich: nur bis 1 MeV - Fortbildung im Strahlenschutz alle 5 Jahre - Verpflichtung der jährlichen Unterweisung der Mitarbeiter - Rechtfertigende Indikation - Einführung diagnostischer Referenzwerte - Einführung neuer Dosisgrößen / neue Dosisgrenzwerte - Forderung nach Strahlenexpositionsanzeige - Schriftliche Arbeitsanweisungen für häufige Röntgenuntersuchungen - Zutrittsregelung zum Kontrollbereich während der Schwangerschaft - Teleradiologie - Röntgentherapiegeräte (mit Medizinphysikexperten)
25 Neuerungen der Strahlenschutzverordnung Geltungsbereich: Tätigkeiten und Arbeiten - Fortbildung im Strahlenschutz alle fünf Jahre - Rechtfertigende Indikation - Einführung diagnostischer Referenzwerte - Schriftliche Arbeitsanweisungen für häufige Anwendungen - Absenkung der Dosisgrenzwerte auf 20 msv/a - Verschiebung der Kontrollbereichsgrenzen auf 6 msv/a - Dosisgrenzwert für die Bevölkerung: 1 msv/a - Zutrittsregelungen Kontrollbereich für Schwangere - Fötus: 1 msv ab Mitteilung der Schwangerschaft - Freigabe von radioaktiven Abfall - Natürliche Radioaktivität
26 Neuerungen in der RöntgenverordnungR November a RöV Rechtfertigung Die in der Anlage 5 genannten Tätigkeiten sind nicht gerechtfertigt. Teil A (Medizin) 1. Anwendung von Röntgenstrahlung zur Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode. 2. Anwendung von Röntgenstrahlung zur Pneumenzephalographie (Zur Darstellung der Liquorräume des Gehirns)
27 Neuerungen in der RöntgenverordnungR November 2011 Genehmigungsverpflichtung für Untersuchungen im Rahmen freiwilliger Reihenuntersuchungen. - Bestimmte Anforderungen an Fachkunde, - Vorrichtung zur Anzeige der Strahlenexposition, - Stand der Technik für Röntgenreihenuntersuchungen. Genehmigung auf längstens 5 Jahre zu begrenzen. Übergangsfrist für bestehende Anlagen beachten!
28 Neuerungen in der RöntgenverordnungR November RöV Qualitätssicherung -Die den Prüfungen der ärztlichen Stelle zugrunde liegenden Daten können als Grundlage für die Erstellung der diagnostischen Referenzwerte dienen. - Veröffentlichung der Referenzwerte durch das Bundesamt für Strahlenschutz.
29 Neuerungen in der RöntgenverordnungR November 2011 Medizinphysik-Experten - ist die technische Durchführung erlaubt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit Strahlenschutzfachkunde tätig sind.
30 Neuerungen der Strahlenschutzverordnung 2011 Beförderungen nach 16 StrlSchV - Anzeigebedürftiger Transport von radioaktiven Stoffen entfällt, - Genehmigungspflicht bereits ab dem 10 E 7 fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV
31 Neuerungen der Strahlenschutzverordnung 2011 Abhandenkommen, Fund u. Erlangung der tatsächlichen Gewalt - Der Inhaber einer Genehmigung hat die zuständige Behörde zu informieren!
32 Neuerungen der Strahlenschutzverordnung 2011 Fachkunde im Strahlenschutz - Die zuständige Stelle kann eine Bescheinigung über die Fachkunde/Kenntnisse entziehen oder deren Fortbildung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden.
33 Tierbegleitperson Neuerungen der Strahlenschutzverordnung Eine Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig ein Tier begleitet, an dem radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden. -Aufenthalt im Kontrollbereich zulässig, wenn der Tierarzt mit Strahlenschutzfachkunde zugestimmt hat.
34 Neuerungen der Strahlenschutzverordnung 2011 Herausbringen aus den Strahlenschutzbereichen -Sollen bewegliche Gegenstände aus dem Kontrollbereich herausgebracht werden, ist zu prüfen, ob sie aktiviert oder kontaminiert sind. -Für die Aktivierung gelten die Werte der Anlage III Tab. 1 Spalte 5. -Für die Kontaminierung, die Werte der Anlage III Tab. 1 Spalte 4.
35 Neuerungen der Strahlenschutzverordnung 2011 Arbeitsmedizinische Untersuchungen -Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung ist dafür zu sorgen, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge mit Einwilligung der betroffenen Person so lange fortgesetzt wird, wie es der ermächtigte Arzt erforderlich erachtet. -Die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Untersuchungen besteht nicht mehr, wenn die BG die Untersuchung mit Einwilligung der betroffenen Person nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses veranlaßt.
36 Neuerungen der Strahlenschutzverordnung 2011 Medizinphysik-Experte - Technische Anwendung (z.b. Beschleuniger, sonstige Bestrahlungseinrichtungen, Positionierung, Lokalisierung) möglich, wenn unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit Strahlenschutzfachkunde.
37 Neuerungen der Strahlenschutzverordnung 2011 Nicht gerechtfertigte Tätigkeiten in der Medizin -Jod-131 in der Form von Jod-131- Orthoiodhippursäure u. Jod-125. zur Untersuchung der Nieren. -J-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose. -Ra-226 in umschlossener Form zur Behandlung am Menschen.
38 Allgemeinen Vorschriften 1u. 2 RöV
39 1 RöV R V Anwendungsbereich Gilt für - Röntgeneinrichtungen - Störstrahler mit einer Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronenvolt durch beschleunigte Elektronen bis zu einer Energie von einem Megaelektronenvolt (höher >> StrlSchV)
40 2 RöV R V Begriffsbestimmungen Störstrahler: Geräte, in denen ausschließlich Elektronen beschleinigt werden u. die Röntgenstrahlung erzeugen, ohne dass sie zu diesem Zwecke betrieben werden. z.b. Elektronenmikroskope, bei denen die erzeugte Strahlung durch Detektoren ausgewertet wird. (Nebenprodukt Röntgenstrahlung)
41 Strahlenbelastung Höchste Belastung aus der Medizin
42 Strahlenbelastung größter Anteil Röntgen
43 Strahlenbelastung msv ca. 2mSv ca. 2mSv
44 CT 1996 CT 2002
45
46
47 2a RöV/ R V/ 4 StrlSchV Rechtfertigung Neue Arten von Strahlentätigkeiten müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Das gleiche gilt auch bei der allgem. medizinischen Nutzung. Diagnostischer /therapeutischer Nutzen gegenüber der möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen oder der Gesellschaft.
48 2b RöV/ R V/ 5 5 StrlSchV Dosisbegrenzung/ 2c RöV/ V/ 6 6 StrlSchV Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung Wer eine Strahlentätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, - die Dosisgrenzwerte dieser Verordnung einzuhalten, - jede unnötige Strahlenexposition von Mensch u. Umwelt zu vermeiden, - jede unnötige Strahlenexposition von Mensch u. Umwelt unter Beachtung des Standes der Technik so gering wie möglich zu halten. Aufgaben des StrlSch-Beauftragten
49 Überwachungsvorschriften 4 RöV Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen 3 RöV Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
50 4 RöV R V Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen Voraussetzung: Röntgenstrahler ist bauartzugelassen oder unterliegt dem MPG Anzeige an die Gewerbeaufsicht 14 Tage bevor die Röntgeneinrichtung in Betrieb geht (Formularsatz)! Folgende Unterlagen sind vorzulegen: - Approbation, Fachkunde Strahlenschutz, - Benennung Strahlenschutzverantwortlicher/- beauftragter,
51 4 RöV R V Anzeigebedürftiger Betrieb - Bauartzulassung/CE-Konformitätsbescheinigung, - Prüfbericht des Sachverständigen über Strahlenschutzprüfung, - Anmeldung KV
52 Genehmigungsbedürftiger Betrieb nach 3 RöVR - Röntgenstrahler ist nicht bauartzugelassen - Röntgeneinrichtung unterliegt nicht dem Medizinproduktegesetz - Röntgeneinrichtung dient zur Behandlung von Menschen (Therapie) - Teleradiologie - Wesentliche Änderung der Anlage - Reihenuntersuchungen
53 Genehmigungspflichtig Die Untersuchung und Befundung erfolgt an verschiedenen Orten. Voraussetzungen: Teleradiologie 3 Abs. 4 RöV (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst) Nicht am Ort der Durchführung (Befundungsort): - Radiologe, der die rechtfertigende Indikation stellt, die Untersuchungsergebnisse befundet und die Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlen trägt elektronische Datenübertragung nach Stand der Technik (Nachweis erforderlich im Rahmen der Qualitätssicherung)
54 Teleradiologie Vorort: - Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz, der die zur Fest stellung der Indikation erforderlichen Angaben ermittelt und der den Patienten aufklärt (Kenntnisse: Richtlinie Fachkunde u. Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen) - Technische Durchführung der Untersuchung durch MTA/MTRA / Arzt wichtig: Arzthelferin nicht ausreichend für die technische Durchführung)
55 Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie 1. Unbefristete Genehmigung Nacht-, Wochend- und Feiertagsdienst (Notfalluntersuchungen) 2. Befristete Genehmigung Die Genehmigung kann über die o.g. Punkte hinaus erteilt, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. (Genehmigung ist befristet auf 3 Jahre zu erteilen)
56 Röntgentherapiegerätete Röntgentherapiegeräte sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Genehmigungsvoraussetzung kann die Forderung nach einem Medizinphysik-Experten sein, der für die Bestrahlungsplanung und zur Beratung eingesetzt werden soll.
57 13 RöV/ R V/ 31 StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte Strahlenschutzverantwortlicher: Betreiber einer Röntgeneinrichtung (Fachkunde?) - natürliche Person oder eine juristische Person sein. Beispiele: Gemeinschaftspraxis, ist der Behörde die vertretungsberechtigte Person zu benennen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen übernimmt.
58 Strahlenschutzverantwortlicher Praxisgemeinschaft Jeder Arzt ist Betreiber der Röntgeneinrichtung u. somit Strahlenschutzverantwortlicher. Die erforderliche Anzeige nach 4 RöV zum Betrieb der Anlage muss von jedem Arzt vorgenommen werden. Krankenhaus Geschäftsführer des Krankenhauses und ggfs. der Chefarzt, wenn er privat abrechnet!
59 Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen- u. beauftragten Der Strahlenschutzbeauftragte hat alle ihm übertragenen Aufgaben zu übernehmen, insbes. - zur Verringerung der Strahlenexposition beizutragen, - Mängel an der Anlage etc. unverzüglich an den Strahlenschutzverantwortlichen zu melden, - Personendosimetrie zu überwachen, - Betrieb der Anlage nur durch fachkundiges AN
60 16 RöV R V Qualitätssicherung tssicherung bei RöntgeneinR ntgenein- richtungen zur Untersuchung von Menschen Röntgeneinrichtung ist vor Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch den Hersteller/Lieferanten zu unterziehen, durch die festgestellt wird, dass die erforderliche Bildqualität mit möglichst geringer Strahlenexposition erreicht wird. Zu den Aufzeichnungen gehören auch Aufnahmen der Prüfkörper. Ergebnisse sind Bezugswerte für Konstanzprüfung. Mindestens monatlich ist eine Konstanzprüfung erforderlich. Ausnahmen sind möglich! Prüfung Filmverarbeitung: täglich (Heilkunde)/ wöchentlich (Zahnheilkunde)
61 Strahlenschutzprüfungen nach RöVR - Aufnahme und Durchleuchtungseinrichtungen alle 5 Jahre
62 Strahlenschutzprüfungen nach StrlSchV In der Regel alle 3 bis 5 Jahre Dichtigkeitsprüfungen von umschlossenen Strahlern je nach Aktivität!
63 17 RöV R V Qualitätssicherung tssicherung bei RöntgeneinR ntgenein- richtungen zur Behandlung von Menschen Röntgentherapiegeräte Abnahmeprüfung durch Hersteller/Lieferanten, durch die festgestellt wird, dass die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers und die Röntgenröhrenspannung den Qualitätsmerkmalen des Herstellers entspricht. Ergebnisse sind Bezugswerte für Konstanzprüfung. Mindestens halbjährlich ist eine Konstanzprüfung durchzuführen.
64 16 u. 17 RöVR Qualitätssicherung tssicherung Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen der Abnahmeprüfung: Für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis 2 Jahre nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung. Die Aufzeichnungen der Konstanzprüfungen sind nach Abschluss der Aufzeichnung 2 Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen.
65 Diagnostische Referenzwerte 16 Abs. 1 RöVR In der Neufassung der RöV wird nicht nur ein Minimierungsgebot für die Strahlenexposition festgeschrieben, sondern es wird die Einhaltung diagnostischer Referenzwerte gefordert. Diese Werte sind am vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) veröffentlicht worden. Sie sind bei der Untersuchung von Menschen zu Grunde zu legen. Begriffsdefinition nach 2 Nr. 13 RöV: Diagnostische Referenzwerte: Dosiswerte für typische Untersuchungen mit Röntgenstrahlung, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen mit Standardmaßen, mit für die jeweilige Untersuchungsart geeigneten Röntgeneinrichtungen und Untersuchungsverfahren.
66 Diagnostische Referenzwerte Untersuchung Dosisflächenprodukt cgy cm² (in Klammern, neue Werte seit ) Schädel ap / pa 110 (65) Thorax pa 20 (16) BWS ap 220 (130) Auszug aus den diagnostischen Referenzwerten für Röntgenaufnahmen bei Erwachsenen LWS ap 320 (230) Becken ap 500 (300) Abdomen 550 (300) CT- Untersuchung CTDI w mgy (in Klammern, neue Werte seit ) Hirnschädel 60 (65) Thorax 22 (12) Abdomen 24 (20) Auszug aus den diagnostischen Referenzwerten für CT-Untersuchungen bei Erwachsenen
67 Diagnostische Referenzwerte vom 22. Juni 2010 Laut BfS liegen die neuen Referenzwerte im Durchschnitt 30 bis 50 Prozent niedriger als die bisher gültigen. So liegt etwa der neue DRW für eine Röntgenaufnahme des Beckens um 40% niedriger als der alte Wert. Das Strahlenrisiko verringert sich dabei um den gleichen Prozentsatz.
68 Überprüfung der diagnostischen Referenzwerte (DRW) Nach 17 a RöV sollen die ärztlichen Stellen die Einhaltung der Referenzwerte überprüfen und ggfs. die zuständige Behörde informieren. Die DRW stellen keine Grenzwerte für Patienten dar u. gelten nicht für einzelne individuelle Untersuchungen. Obere Richtwerte u. sollen im Mittel nicht überschritten werden. Dienen der Strahlenoptimierung!
69 Schriftliche Arbeitsanweisungen für f r häufige h Röntgenuntersuchungen ( 18( Abs. 2 RöV/) R nach der Richtlinie zu Arbeitsanweisungen u. Aufzeichnungspflichten Wenn eine Untersuchung im Jahresdurchschnitt mindestens einmal pro Arbeitswoche in grundsätzlich gleicher Weise durchgeführt wird, muss eine Arbeitsanweisung erstellt werden. Inhalt: - Angaben zur Lagerung des Patienten - Einstellparameter - anwendungsbezogene Film-Folien-Systeme - etc.
70 Strahlenschutzbereiche Betriebsgelände Überwachungsbereich Festlegung Kontrollbereich Sperrbereich 3mSv/h > 6 msv/a (alt:>15msv/a) Festlegung Einschaltzeit > 1 msv/a (alt:>5msv/a) Einschaltzeit Bevölkerung bis 1 msv/a (8760 h) aus Direktstrahlung bis 1 msv/a (2000 h)
71 22 RöV/ R V/ 37 StrlSchV Zutritt zu Strahlenschutzbereichen Überwachungsbereich: In diesem Bereich eine Aufgabe wahrzunehmen haben Patient, helfende Person, Proband, Tierhalter Auszubildender, Studierender, ggfs. Besucher Kontrollbereich: Die zur Durchführung der Betriebsvorgänge tätig werden müssen, Patient, helfende Person, Proband, Tierhalter, wenn Arzt zugestimmt hat! Auszubildende, Studierende, keine Besucher
72 Zutritt für f r Schwangere in den Kontrollbereich: Das generelle Beschäftigungsverbot im Kontrollbereich ist aufgehoben, aber Begrenzung der zulässigen Dosis auf 1 msv seit Bekanntgabe der Schwangerschaft (Dosis an der Gebärmutter) Dosis ist arbeitswöchentlich zu überprüfen Wichtig: keine elektronischen Personendosimeter bei gepulster Strahlung (Durchleuchtung) benutzen! Die weitere Tätigkeit im Kontrollbereich muss der zuständigen Behörde angezeigt werden und mit dieser abgestimmt werden!!
73 Ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen Schwangeren erlaubt? Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist zulässig (Dosisbegrenzung 1mSv) Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen ist nicht zulässig. Gefahr der Inkorporation und Ingestion gegeben. Zutritt Sperrbereich ist verboten! Grundsätzlich ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen mit der zuständigen Behörde abzustimmen!
74 23 RöV/ R V/ 80 StrlSchV Rechtfertigende Indikation Röntgenstrahlung am Menschen darf nur angewendet werden, wenn der Arzt mit entspr. Stahlenschutzfachkunde die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Abwägung: gesundheitlicher Nutzen/Strahlenrisiko Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann. Ausnahme: Teleradiologie
75 Aufzeichnungspflichten im Rahmen der rechtfertigenden Indikation Angaben: -Name des fachkundigen Arztes -Begründung zur Durchführung oder Ablehnung der Röntgenuntersuchung unter Einbeziehung der Erwägung alternativer Verfahren und der Vorschläge des überweisenden Arztes
76 Medizinphysik-Experte In medizinischer Physik besonders ausgebildeter Diplom-Physiker mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder eine inhaltlich gleichwertig ausgebildete sonstige Person mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Fachkunde wird von zuständiger Behörde bescheinigt.
77 Aufgaben des Medizinphysik-Experte Beratung des Strahlenschutzverantwortlichen u.- beauftragen, Unterstützung beim Erstellen eines Bestrahlungsplanes, Durchführung der Qualitätssicherung Einsatzzeit Festlegung durch Genehmigungsbehörde
78 28 RöV/ R V/ 85 StrlSchV Aufzeichnungspflicht Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind 30 Jahre nach der letzten Behandlung aufzubewahren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren.
79 Einführung neuer Dosisgröß ößen Umgebungsäquivalentdosis H * (10) (Maß für Körperdosis, die mit der effektiven Dosis einer Person gleichzusetzen ist) Alte Messgröße H x = Photonen-Äquivalentdosis 50 kv 1,0 > 50 kv 1,3 > 400 kv 1,0 Umrechnungsfaktor H * (10)/ H x
80 31 RöV/ R V/ 54 StrlSchV Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen Neue Dosisgrenzwerte alter Grenzwert Grenzwert: max. 20 msv/a 1) [max. 50] Kategorie A: > 6 msv/a [>15] Kategorie B: >1 msv/a 6 msv/a [>5-15] Personen unter 18 Jahren: 1 msv/a 2) [5] Ungeborenes Kind: 1 msv/schwangerschaft Bevölkerung: 1 msv/a [1,5] 1) Zulassung der Behörde in Ausnahmefällen auf 50 msv/a, wenn in 5 aufeinanderfolgenden Jahren 100 msv nicht überschritten werden 2) Zulassung der Behörde für Auszubildende + Studierende in Ausnahmefällen 6 msv/a
81 Dosisgrenzwerte 31a RöV R V Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition Beruflich Personen strahlenexponierte unter 18 Personen Jahren Effektive Dosis: 20 msv/a (Körperdosis) 1 msv/a Organdosis: 150 msv/a 15 msv/a (Augenlinse) Neuer Wert in Vorbereitung 20 msv/a Organdosis: 500 msv/a 50 msv/a (Haut, Hände, Unterarme, Füße, Knöchel) etc.
82 Richtlinie für f r die physikalische Stahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der KörperdosenK Messgrößen für äußere Strahlung sind für die Personendosimetrie: -Tiefen-Personendosis H p (10) Ermittlung der effektiven Dosis (Ganzkörperdosimeter) -Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) Ermittlung der Organdosis (Teilkörperdosimeter) Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des Personendosimeters. Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des Teilkörperdosimeters. Dieser multipliziert mit dem Strahlungsfaktor (Photonen =1) ergibt die Organdosis.
83 Richtlinie für f r die physikalische Stahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der KörperdosenK Effektive Dosis (Grenzwert 20 msv/a) -Tiefen-Personendosis H p (10) entspricht der effektiven Dosis (Ganzkörperdosis) - Summer aller Organdosen multipliziert mit dem jeweiligen Gewebewichtungsfaktor
84 Grenzwertüberschreitungen Laut Aussage des Bundesamt für Strahlenschutz: Grenzwertüberschreitungen sind äußert selten. In den letzten Jahren wurden jeweils weniger als 10 Überschreitungen pro Jahr festgestellt. Dies hat ihre Ursache im Gebot der Optimierung (Stand der Technik). In Europa ist im Strahlenschutz zusätzlich zur Dosisbegrenzung immer auch das Gebot der Dosisvermeidung zu befolgen.
85 Grenzwertüberschreitungen Laut Aussage des Bundesamt für Strahlenschutz: Die Wirksamkeit dieses Optimierungsgebotes ist offensichtlich: -99 Prozent der Überwachten haben eine Jahresdosis unter 3 msv, -die durchschnittliche effektive Dosis aller Exponierten beträgt 0,6 msv, das heißt, der Grenzwert von 20 msv/a wird im Mittel nur zu 3 Prozent ausgeschöpft.
86 31b RöV/ R V/ 56 StrlSchV Berufslebensdosis Die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen darf den Grenzwert von 400 msv nicht überschreiten. Die Behörde kann eine weitere Strahlenexposition von bis zu 10 msv/a zulassen. Die Zustimmung des Arbeitsmediziners nach 41 RöV u. der beruflich strahlenexponierten Person sind erforderlich.
87 35 RöV/ R V/ 41 StrlSchV Ermittlung der Körperdosis Die Dosimeter sind an einer für die Strahlenexposition als repräsentativen Stelle des Körpers zu tragen. In der Regel ist dies an der Vorderseite des Rumpfes. Ist vorauszusehen, dass im Kalenderjahr die Organdosis für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel oder die der Haut größer ist als 150 msv oder die Organdosis der Augenlinse größer ist als45 msv, so ist die Persondosis auch an weiteren Körperteilen festzustellen. Zum Beispiel: Fingerringdosimeter beim Operieren im Strahlengang.
88 Festlegung einer Ersatzdosis Wann wird eine Ersatzdosis festgeschrieben: - Dosimeter verloren gegangen -Dosis nicht mehr ermittelbar (Dosimeter mitgewaschen oder geschwärzt!) -Dosis unrealistisch (Kittel mit Dosimeter im Kontrollbereich vergessen!) Nach der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen kann die Ersatzdosis jedoch auch auf der Basis des Mittelwertes der Personendosis über einen längeren Zeitraum (z.b. 1 Jahr) bei gleichbleibender Tätigkeit ermittelt werden.
89 37 RöV/ R V/ 60 StrlSchV Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge Beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A: - vor Beginn der Tätigkeit im Kontrollbereich - und danach jährliche Untersuchung durch ermächtigten Arzt Beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie B: Auf Anordnung der zuständigen Behörde!
90 41 RöV/ R V/ 64 StrlSchV Ermächtigte Ärzte Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweist. Der Arzt hat die Aufgabe - zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung, - Maßnahmen zur Vorbeugung der Strahlenexposition - durchzuführen, - zur Führung einer Gesundheitsakte.
91 Zweckbestimmung 1 StrlSchV Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Einwirkung ionisierender Strahlung
92 2 StrlSchV Anwendungsbereich Gilt für Tätigkeiten und Arbeiten
93 Tätigkeiten nach Strahlenschutzrecht Tätigkeiten (Freigrenzen beachten!!!): Umgang mit künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen Umgang mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, wenn dieser Umgang auf Grund ihrer Radioaktivität, ihrer Nutzung oder Erzeugung als Kernbrennstoff erfolgt Beförderung etc. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung von mindestens 5 Kiloelektronenvolt
94 Arbeiten nach Strahlenschutzrecht Arbeiten sind Handlungen, die bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können (Beispiele Anlage XI StrlSchV) Freigrenzen beachten!!! Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Materialien (z.b. Bergwerke) Verwertung oder Beseitigung von Materialien (z.b. Ablagerung aus der Gewinnung von Erdöl u. Erdgas) durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen, insbesondere von Radon-222 und Radon-Zerfallsprodukten (z. B. Waserwerke) im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen
95 Strahlenschutzverordnung Genehmigungsfreie Tätigkeiten: Anwendung von radioaktiven Stoffen am Menschen unter 500 Mikrobecquerel je Gramm Aktivität unter Freigrenze nach Anlage III der StrlSchV
96 Freigabe nach 29 StrlSchV Freigabe von - radioaktiven Stoffen - Räumen/Gebäuden zur Weiterverwendung oder zur Beseitigung Freigabewerte nach Anlage III Tabelle 1 beachten!
97 Strahlengefährdung hrdung und Strahlenschutz Beta-Strahler in der Medizin Zunahme der Anwendungen von Beta-Strahlern Vorteil der geringen Reichweite der Betateilchen gegenüber der Gammastrahlung Gesamte Energie der Elektronen wird in einem kleinen Gewebevolumen vollständig absorbiert u. angrenzendes Gewebe geschont Bei gleicher Aktivität ist die therapeutische wirksame Dosis im bestrahlten Gewebe höher als bei Anwendung der Gammastrahlung Für den Patienten positive Eigenschaften, für das Personal erhöhtes Expositionsrisiko
98 Strahlengefährdung hrdung und Strahlenschutz Expositionsrisiko des Personals bei der Anwendung von - Radiosynoviorthese (RSO) zur Behandlung entzündlicher Gelenkerkrankungen mit Y-90, Er-169, Re Radioimmuntherapie (RIT) von Non-Hodgkin-Lymphomen mit Y-90 markiertem Zevalin - Palliative Schmerztherapie (PST) mit Sm-135 Expositionsrisiko durch - Präparation des Systems/Zubereitung der Radionuklidlösung - Entnahme eines Aktivitätsfläschchens - Aufziehen der Spritzen - Applikation am Patienten...
99 Strahlengefährdung hrdung und Strahlenschutz Risiko durch Beta- Strahler Teilkörperexposition (Hautdosis der Hände, insbes. der Finger) TC-99m mit Y-90 bei gleicher Aktivität ist die Dosisleistung an der Oberfläche einer 5 ml-spritze für Y-90 das Zwölffache des Wertes als für Tc-99m. Bei tropfenförmiger Hautkontamination liegt der Dosisfaktor sogar bei dem 150- fachen.
100 Strahlengefährdung hrdung und Strahlenschutz Nuklid HWZ (h) Betaenergie Gamma- Dosisleistung für 1MBq MeV energie an der Oberfläche einer Y ,28 keine 4,35 Sm ,81 103,28 0,24 Er ,34 keine Nicht relevant Re ,08 137, 9 0,38 Re ,12 155,15 2,90 Tc-99m 6 keine 141,89 0,35 MeV 5ml Spritze (msv/h)
101 Strahlengefährdung hrdung und Strahlenschutz Verwendung von Strahlenschutzmitteln - Plexiglas-Container für das Aktivitätsfläschchen - Plexiglasabschirmung für die Spritze - Kanülenschutzring (Spritzenprotektor) - abstandsvergrößernde Hilfsmittel ( Zange, Pinzetten, Greifer) - Tragen von geeigneten Fingerringdosimetern (Y-90 Zevalin, Beta-Photonen-Fingerringdosimeter) - Tragen von Vinyl- oder Nitrilhandschuhe (Latexhandschuhe oftmals nicht dicht gegenüber Radionuklidlösung)
102 Abschirmbeispiele aus der Praxis
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108 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
RöVO 1 und 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) RöVO 2a-c. RöVO 3
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