Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit

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1 Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (der Umbrella-Fonds) zurzeit mit den Teilvermögen Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Einkommen Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Ausgewogen Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Kapitalgewinn Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Zinsertrag Prospekt mit integriertem Fondsvertrag April 2016 Der Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit wurde ehemals von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, (nach der Fusion: Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich) als Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank aufgelegt.

2 Teil I - Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. Der Vertrieb erfolgt über die Zürcher Kantonalbank bzw. über weitere durch diese eingesetzten Vertriebsträger. Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und können in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen der Teilvermögen des Umbrella-Fonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins eines Teilvermögens des Umbrella-Fonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen

3 1. Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1 Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Der Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Einkommen - Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Ausgewogen - Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Kapitalgewinn - Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Zinsertrag Der Fondsvertrag wurde ehemals von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, (neu nach Fusion: Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich) als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FIN- MA unterbreitet und von dieser erstmals am 26. Januar 2010 genehmigt. Der Umbrella-Fonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Es bestehen zurzeit die folgenden Anteilsklassen: - die AA Klasse: Anteile der AA Klasse sind ausschüttende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Sie stehen dem gesamten Anlegerpublikum offen; - die CA Klasse: Anteile der CA Klasse sind ausschüttende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Sie stehen Anlegern offen, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a KAG i.v.m. Art. 3 Abs. 3 KKV abgeschlossen haben. Anteile der CA Klasse stehen zudem Anlegern von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG offen, sofern I. zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Anlageberatungsvertrag i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a KAG i.v.m. Art. 3 Abs. 3 KKV besteht, und sofern - 3 -

4 II. im Anlageberatungsvertrag qualifizierte Kriterien definiert werden, welche vom Finanzintermediär erfüllt werden müssen, und das Beratungsmandat z.b. auf der Basis eines speziell zugeschnittenen Anlageuniversums erfolgt und weitere spezifische Dienstleistungen beinhaltet, welche über ein Standard-Beratungsmandat mit blosser Beantwortung von Fragen hinausgehen; und sofern III. die Anlegerkreiskontrolle gewährleistet ist. - die D Klasse: Anteile der D Klasse sind thesaurierende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Anteile der D Klasse stehen ausschliesslich qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen offen. Dies sind institutionelle Kunden der Zürcher Kantonalbank. Als institutionelle Kunden in diesem Sinne gelten qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen. Anteile der D Klasse stehen zudem Anlegern von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG offen, sofern I. es sich beim Anleger entweder um einen institutionellen Kunden i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen handelt oder sofern zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG besteht; und sofern II. die Anlegerkreiskontrolle gewährleistet ist. - die G Klasse: Anteile der G Klasse sind thesaurierende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Anteile der G Klasse dürfen ausschliesslich qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 (inklusive Anlagestiftungen) und Abs. 3ter KAG angeboten werden. Als Anleger sind einerseits institutionelle Kunden der Zürcher Kantonalbank zugelassen, die mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag abgeschlossen haben. Als institutionelle Kunden in diesem Sinne gelten qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen. Andererseits dürfen Anteile der G Klasse gemäss Art. 10 Abs. 3ter KAG auch Anlegern angeboten werden, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben ohne schriftlich erklärt zu haben, nicht als qualifizierte Anleger gelten zu wollen (Opting out). Anteile der G Klasse stehen zudem qualifizierten Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 (inklusive Anlagestiftungen) und Abs. 3ter KAG von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, offen. Dieser Kooperationsvertrag I. sieht vor, dass es sich beim Kunden entweder um einen institutionellen Kunden i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen handelt oder dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG besteht, II. sieht vor, dass der Finanzintermediär die qualitativen und quantitativen Anforderungen erfüllt, III. gewährleistet die Anlegerkreiskontrolle. - die N Klasse: Anteile der N Klasse sind thesaurierende Anteile, denen keine Verwaltungskommission belastet wird. Sie stehen nur qualifizierten Anlegern inklusive Anlagestiftungen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sowie der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) offen, die (i) einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder eine individuelle Investitionsvereinbarung mit der Zürcher Kantonalbank, Zürich, abgeschlossen haben oder die (ii) über einen Finanzintermediär investieren, der mit der Zürcher Kantonalbank, Zürich, einen Kooperationsvertrag ab

5 geschlossen hat. Der Kooperationsvertrag sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Im individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder der individuellen Investitionsvereinbarung wird dem Kunden jeweils offen gelegt, dass seine Gelder in die Anteile dieser Klasse investiert werden können. Die Fondsleitung wird für ihre Tätigkeit (Leitung) durch die Zürcher Kantonalbank bzw. den Kooperationspartner (direkt oder via Zürcher Kantonalbank) aus den an diese durch die Anleger bezahlten Gebühren entschädigt. Die Referenzwährung der Klassen AA, CA, D, G und N entspricht der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7 bis 15) und dem für das entsprechende Teilvermögen erstellten Besonderen Teil des Fondsvertrages ersichtlich Anlageziel der Teilvermögen a) Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Einkommen Das Anlageziel des Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, Erträge und Kapitalgewinne in Schweizer Franken durch Anlagen in ein Portfolio von Obligationen und Aktien von nachhaltigen Schuldnern und Unternehmen zu erzielen. Der Ausdruck nachhaltige Schuldner und Unternehmen wird in Ziff näher bestimmt. Das Teilvermögen investiert in erster Linie direkt und indirekt in Forderungswertpapiere und wertrechte von nachhaltigen Schuldnern und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Die wesentlichen Risiken des Teilvermögens bestehen im Markt- und Emittentenrisiko und bei Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten aus Veränderung der Devisenkurse. Für einen detaillierten Beschrieb der Risiken wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.4 verwiesen. Der Wert der Anlagen des Teilvermögens richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen. Je nach dem generellen Börsentrend und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann der Inventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger eine bestimmte Rendite erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. b) Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Ausgewogen Das Anlageziel des Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, Erträge und Kapitalgewinne in Schweizer Franken durch Anlagen in ein Portfolio von Obligationen und Aktien von nachhaltigen Schuldnern und Unternehmen zu erzielen. Der Ausdruck nachhaltige Schuldner und Unternehmen wird in Ziff näher bestimmt

6 Das Teilvermögen investiert mindestens 30% und höchstens 60% des Vermögens des Teilvermögens in Beteiligungswertpapiere und wertrechte von nachhaltigen Unternehmen, mindestens 40% und höchstens 70% des Vermögens des Teilvermögens in Forderungswertpapiere und wertrechte und Geldmarktinstrumente von nachhaltigen Schuldnern und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Die wesentlichen Risiken des Teilvermögens bestehen im Markt- und Emittentenrisiko und bei Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten aus Veränderungen der Devisenkurse. Für einen detaillierten Beschrieb der Risiken wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.4 verwiesen. Der Wert der Anlagen des Teilvermögens richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen. Je nach dem generellen Börsentrend und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann der Inventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger eine bestimmte Rendite erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. c) Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Kapitalgewinn Das Anlageziel des Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, durch eine internationale Diversifikation der Aktienanlagen von nachhaltigen Schuldnern und Unternehmen die Rendite des Portefeuilles in Relation zu den Risiken zu optimieren und neben einem geringen Ertrag vor allem langfristiges Kapitalwachstum zu erwirtschaften. Der Ausdruck nachhaltige Schuldner und Unternehmen wird in Ziff näher bestimmt. Das Teilvermögen investiert in erster Linie direkt und indirekt in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte von nachhaltigen Unternehmen und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Die wesentlichen Risiken des Teilvermögens bestehen im Markt- und Emittentenrisiko und bei Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten aus Veränderungen der Devisenkurse. Für einen detaillierten Beschrieb der Risiken wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.4 verwiesen. Der Wert der Anlagen des Teilvermögens richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen als auch aus Veränderungen der Devisenkurse. Je nach dem generellen Börsentrend, der Zinsentwicklung und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann der Inventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. d) Swisscanto (CH) Anlagezielfonds Nachhaltigkeit Zinsertrag Das Anlageziel des Fonds besteht hauptsächlich darin, durch eine internationale Diversifikation von festverzinslichen Anlagen die Rendite sowie das Kapitalwachstum des Portefeuilles im Verhältnis zu den Risiken zu optimieren und laufend hohe Erträge zu erwirtschaften. Der Anlagefonds investiert in erster Linie direkt und indirekt in auf frei konvertierbare Währungen lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und wertrechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit weltweit und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen

7 Ein grosser Teil des Fondsvermögens wird in CHF gehalten, zwecks Renditeoptimierung können aber Anlagen in anderen Währungen getätigt werden. Die wesentlichen Risiken des Teilvermögens bestehen im Markt- und Emittentenrisiko und bei Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten aus Veränderungen der Devisenkurse. Für einen detaillierten Beschrieb der Risiken wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.4 verwiesen. Der Wert der Anlagen des Fonds richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen als auch bei den Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten aus Veränderungen der Devisenkurse. Je nach dem generellen Börsentrend, der Zinsentwicklung und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann der Inventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmen Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann Anlagebeschränkungen der Teilvermögen a) Die Anlagen in Beteiligungs- und Forderungswertpapiere von Emittenten aus Emerging Markets Ländern dürfen 30% des Nettovermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. b) Die Anlagen in Forderungswertpapiere von Schuldnern tieferer Qualität und höherer Rendite (von sog. Non-Investment Grade Emittenten) dürfen 30% des Nettovermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. c) Die Anlagen in Forderungswertpapiere, die durch Anlagen besichert sind (wie z.b. Asset Backed Securities, ABS) und bei welchen es sich nicht um Pfandbriefe oder mit Pfandbriefen vergleichbare Forderungsinstrumente von privaten und öffentlichen Schuldnern aus einem OECD-Mitgliedstaat handelt, dürfen 20% des Nettovermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. d) Die direkten und/oder indirekten Anlagen in Edelmetalle und die indirekten Anlagen in Commodities dürfen 20% des Nettovermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. e) Die Anlagen in Fund of Hedge Funds und Multi Manager Hedge Funds dürfen insgesamt 20% des Nettovermögens eines Teilvermögens nicht überschreiten. f) Die Anlagen gemäss litt. c, d und e dürfen insgesamt 30% des Nettovermögens eines Teilvermögens nicht überschreiten. g) Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate je höchstens 20% des Nettovermögens der Teilvermögen in Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. h) Die Fondsleitung kann je bis zu 35% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten o- der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. i) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat der Fondsleitung die Bewilligung erteilt, für die Teilvermögen bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich

8 rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden und sich die Anlagen auf mindestens sechs verschiedene Emissionen verteilen. Als Emittenten bzw. Garanten sind neben den OECD-Staaten zugelassen: Europäische Union (EU), Europarat, Council of Europe Development Bank (COE), Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank, IBRD), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), Europäische Investitionsbank (EIB), Interamerikanische Entwicklungsbank (IADB), Nordic Investment Bank (NIB), Asiatische Entwicklungsbank (ADB), Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB), European Company for the Financing of Railroad Rolling Stock (Eurofima), Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), International Finance Corporation (IFC), European Stability Mechanism (ESM) und European Financial Stability Facility (EFSF) sowie der Kanton Zürich. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Aktien; - Anleihensobligationen; - Bankguthaben. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der Sicherheiten hat unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 105% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens AAA, Aaa oder gleichwertig aufweisen. Werden bei OTC-Geschäften Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen, so hat der Wert der Sicherheiten unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 100% des Kontraktwertes zu entsprechen. Die Sicherheitsmargen werden wie folgt festgelegt: Für die Festlegung der Bewertungsabschläge kommt eine für die Fondsleitung gesamthaft geregelte Strategie zur Anwendung, welche Sicherheitsmargen zwischen 3% und 12% vorsieht. Die Festlegung der Sicherheitsmarge erfolgt dabei vor allem in Abhängigkeit von der Art der Sicherheit. Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: Barsicherheiten dürfen in Staatsanleihen von hoher Qualität (derzeit mit Minimalrating einer anerkannten Ratingagentur von A- oder gleichwertig) mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten wieder angelegt werden. Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten besteht für das jeweilige Teilvermögen in Bezug auf die jeweiligen Staatsanleihen ein Zins-, Kredit- und Liquiditätsrisiko, welches sich im Falle eines Ausfalls oder eines Verzugs der Gegenpartei manifestieren kann Derivateinsatz der Teilvermögen Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Vermögens der Teilvermögen ein. Der Derivateinsatz darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes - 8 -

9 der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als einfache Anlagefonds. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung (erweitertes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern entsprechend die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (Over-the-Counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.b. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Vermögen eines Teilvermögens ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement eines Teilvermögens in Derivaten bis zu 100% seines Nettovermögens und mithin das Gesamtengagement bis zu 200% seines Nettovermögens betragen Nachhaltige Schuldner und Unternehmen a) Beschreibung (gemäss 8 Ziff. 1 des Fondsvertrages) Nachhaltige Schuldner und Unternehmen umfassen namentlich solche, welche im Vergleich mit ihren Branchenkonkurrenten - ihre Ressourcen sparsam einsetzen, Emissionen vermeiden und Produkte entsprechend optimieren, - ihre soziale Verantwortung wahrnehmen und sich mit den für sie wichtigen Anspruchsgruppen auseinander setzen, - wirtschaftlich erfolgreich sind und damit langfristig über gute Gewinnaussichten verfügen. Eine weitere Kategorie bilden Unternehmen, die besonders innovative Produkte herstellen, welche zur Lösung von Umwelt- oder Sozialproblemen einen substanziellen Beitrag leisten. b) Anlageansatz Nachhaltigkeit Vorgehen Nachhaltigkeitsanalyse Unternehmen oder Institutionen weltweit werden mit einem mehrstufigen Verfahren für eine allfällige Aufnahme ins nachhaltige Universum analysiert (siehe Abbildung). Dieses Anla

10 geuniversum bildet die Basis für die nachhaltigen Anlageprodukte, also die Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds, welche überwiegend in Wertpapiere nachhaltiger Schuldner und Unternehmen investieren. Bei der Aktienanalyse werden zwei Gruppen unterschieden: - Branchenleader sind grössere Unternehmen, die gemäss unseren Analysen im Vergleich mit ihren Branchenkonkurrenten Umwelt- und Sozialfragen sehr fortschrittlich angehen. - Innovatoren sind kleinere und mittelgrosse Unternehmen, die besonders innovative Produkte herstellen, welche zur Lösung von Umwelt- oder Sozialproblemen einen substanziellen Beitrag leisten. Auch nachhaltige Anleihen werden nach klar festgelegten Umwelt- und Sozialkriterien ausgewählt. Insbesondere für Unternehmen gelten strenge Ausschlusskriterien. Ausschlusskriterien Die Ausschlusskriterien haben zum Ziel, Unternehmenstätigkeiten auszuschliessen, welche wesentlich zu den weltweit grössten Umweltproblemen und sozialen Risiken beitragen. Folgende Tätigkeiten und Produkte führen zu einer Nicht-Aufnahme ins Nachhaltigkeitsuniversum. Dabei wird ein 100% Verzicht gefordert, was auch für Tochterunternehmen gilt:

11 - Klimawandel: Förderung fossiler Energieträger, Betrieb fossiler Kraftwerke, Herstellung von Automobilen und Flugzeugen, Airlines - Abbau der Ozonschicht: Herstellung aller relevanten Ozon abbauenden Substanzen - Rückgang der Artenvielfalt: Herstellung von langlebigen organischen Schadstoffen (gemäss Stockholm-Konvention), nicht nachhaltige Forstwirtschaft (ohne FSC-Label) und nicht nachhaltige Fischerei (ohne MSC-Label) - Kernenergie als Risiko: Betrieb von Kernkraftwerken und atomaren Wiederaufbereitungsanlagen oder Endlagern, Herstellung von Kernreaktoren - Gentechnik: Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, therapeutisches Klonen in der menschlichen Stammzellenforschung - Soziale Probleme: Herstellung von Waffen sowie von militärischen Fahrzeugen, Flugzeugen oder Schiffen, Herstellung von Tabak und Raucherwaren Der Branchenleaderansatz Die Nachhaltigkeitsanalyse für grosse Unternehmen erfolgt nach dem Branchenleaderansatz. Für jede Branche werden anhand umfassender und strenger Kriterien weltweit diejenigen Unternehmen bestimmt, welche ihre Verantwortung in den Bereichen Umweltschutz und Soziales am besten wahrnehmen und einen überdurchschnittlichen Leistungsausweis vorlegen können. Mit Hilfe von Publikationen des Unternehmens oder von Drittquellen werden die Unternehmen nach rund 130 Nachhaltigkeitskriterien zu sechs Themen bewertet: - Unternehmenspolitik - Managementprozesse - Betrieb und Produktion - Produkte - Mitarbeitende - Anspruchsgruppen Die sechs Themenbereiche werden je nach Branche unterschiedlich stark gewichtet. Auf Basis der vorhandenen Informationen wird ein Nachhaltigkeitsrating erstellt. Das Rating drückt die Gesamtleistung in Umwelt- und Sozialfragen aus und liegt auf einer neunstufigen Skala von C (tiefste Wertung) bis AAA (beste Wertung). In der Regel gilt eine Bewertung von BB als Mindestrating für eine Aufnahme ins nachhaltige Anlageuniversum. Innovatoren Innovatoren sind klein- bis mittelkapitalisierte Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial. Sie produzieren Güter oder erbringen Dienstleistungen, die einen grossen ökologischen und/oder sozialen Mehrwert schaffen und damit über eine grosse Hebelwirkung verfügen. Für die Auswahl von Innovatoren wurden fünf Tätigkeitsfelder definiert, welche wichtige Nachhaltigkeitsthemen abdecken und ein beträchtliches Potenzial aufweisen: - Energie: z.b. erneuerbare Energien, Steigerung der Energieeffizienz in allen Bereichen. - Ressourcen: effiziente Verwendung von Werkstoffen, Minimierung von schädlichen Emissionen. - Ernährung/Konsum: z.b. Biolebensmittel und Fairtrade-Produkte

12 - Mobilität: z.b. alternative Antriebskonzepte, Förderung des öffentlichen Verkehrs. - Dienstleistungen: Innovative Dienstleistungen Nachhaltige Anleihen Institutionen, die Obligationen emittieren, lassen sich für die Nachhaltigkeitsanalyse in vier Kategorien einteilen: - Staaten und Gliedstaaten - Städte - Supranationale Gesellschaften - Unternehmen (öffentlich-rechtliche und private) Für die drei Kategorien Staaten und Gliedstaaten, Städte sowie supranationale Gesellschaften wurden angepasste Analyseverfahren entwickelt, um die aus Umwelt- und Sozialsicht besten Schuldner aus einer Schuldnergruppe zu eruieren. Die öffentlich-rechtlichen und die privaten Unternehmen, die als Schuldner auftreten, werden analog dem Branchenleaderverfahren für Aktien beurteilt. Medienrecherche Der letzte Schritt der Nachhaltigkeitsanalyse ist die unabhängige Überprüfung der Informationen. In dieser Medienrecherche werden positive und negative Meldungen zu Umwelt- und Sozialthemen in die Analyse miteinbezogen. 1.3 Profil des typischen Anlegers Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds sind so ausgestaltet, dass sie sich als mittel- bis langfristige Anlage eignen und sich nur für Anleger empfehlen, welche bereit und in der Lage sind, jeweils auch Verluste hinzunehmen. Der Umbrella-Fonds bzw. seine Teilvermögen eignen sich nicht für Investoren, welche kurzfristig über das investierte Kapital verfügen wollen oder es benötigen. Die Teilvermögen entsprechen keiner Geldmarktanlage und können dementsprechend auch nicht als Ersatz für eine solche verwendet werden. Die Fondsleitung empfiehlt den Investoren, Anlagen in die Teilvermögen des Umbrella-Fonds als ein langfristiges Engagement zu betrachten und diese Anlagen nicht über Darlehen zu finanzieren. 1.4 Risiken Die wesentlichen Risiken der Teilvermögen des Umbrella Fonds bestehen im Emittentenrisiko, in der Hebelwirkung (Leverage), im Liquiditätsrisiko, im allgemeinen Marktrisiko, in den mit Anlagen in Emerging Markets verbundenen Risiken, im Währungsrisiko, in der Konzentration der Anlagen / Risikostreuung, in den mit in Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds verbundenen Risiken, in den mit Anlagen in Edelmetallen und Commodities verbundenen Risiken wie auch in den mit Anlagen in Non-Investment Grade (oder High Yield- Anlagen) verbundenen Risiken. a) Emittentenrisiko: Unter dem Emittentenrisiko versteht man das Risiko, dass ein Emittent von Wertpapieren zahlungsunfähig wird und die Inhaber der Wertpapiere ihr eingesetztes Kapital verlieren. Eine wichtige Rolle spielt das Emittentenrisiko bei Forderungswertpapieren und -wertrechten, aber auch bei Derivaten wie Optionsscheinen oder Zertifikaten. Das Emittentenrisiko hängt immer von der finanziellen und wirtschaftlichen Situation und Zukunft des Emittenten ab

13 b) Hebelwirkung (Leverage): Die Fondsleitung ist ermächtigt, in beschränktem Umfang Kredite für zusätzliche Anlagen aufzunehmen und Derivate einzusetzen, die eine Hebelwirkung entfalten. Fallen die Erträge auf Anlagen höher aus als die auf der Kreditaufnahme belasteten Zinsen, wird das Vermögen des entsprechenden Teilvermögens stärker steigen als ohne Leverage mittels Kreditaufnahme. Entsprechend sinkt das Vermögen im Falle von Kursverlusten auf den Anlagen überproportional. Bei der Erzielung von Hebelwirkung über Derivate besteht die Möglichkeit, dass eine sich als unrichtig erweisende Einschätzung der Lage oder eine geringe Liquidität der Märkte in den Basiswerten negative Auswirkungen auf die Rendite eines Teilvermögens zeitigen. c) Liquiditätsrisiko: Die Liquidität von individuellen Finanzinstrumenten kann eng begrenzt sein. Dies hat zur Folge, dass die Fondsleitung unter gewissen Umständen eine Position nur mit erheblichen Schwierigkeiten verkaufen kann. Zusätzlich können in Ausnahmefällen an einer Börse kotierte Finanzinstrumente dekotiert werden. Das Liquiditätsrisiko ist insofern begrenzt, als für die Teilvermögen des Umbrella-Fonds überwiegend Anlagen in relativ liquiden Instrumenten und Märkten angestrebt werden. d) Allgemeines Marktrisiko: Die Teilvermögen investieren in die weltweiten Märkte für Effekten und andere Finanzinstrumente. Politische Unsicherheit, Währungsexportbeschränkungen, Änderungen von Gesetzen und der fiskalischen Rahmenbedingungen können die individuellen Anlagen der Teilvermögen und die Rendite negativ beeinflussen. Die Fondsleitung strebt insofern eine Begrenzung der Marktrisiken an, als sie ihre Anlagen vorab in den weltweit führenden Märkten tätigt. e) Emerging Markets: Die Fondsleitung kann einen im Fondsvertrag bestimmten Teil des Vermögens der Teilvermögen in Anlagen von Emittenten aus Emerging Markets Ländern investieren. Emerging Markets Länder sind Staaten, die eine Phase der wirtschaftlichen Entwicklung durchlaufen, jedoch noch nicht das Stadium eines entwickelten Landes wie die Staaten von Westeuropa, Nordamerika oder Japan erreicht haben. Zurzeit liegen die Emerging Markets Länder überwiegend in Asien, Osteuropa, Südamerika und der Mittelmeerregion und umfassen namentlich Ägypten, Argentinien, Brasilien, Bulgarien, China, Estland, Indien, Indonesien, Israel, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Marokko, die Philippinen, Kroatien, Polen, Rumänien, Russland, die Slowakei, Slowenien, Südafrika, Thailand, Tschechien, die Türkei und Ungarn. Die Liste der Staaten, die als Emerging Markets Länder gelten, ist nicht abschliessend und unterliegt Änderungen. Die politische, rechtliche und wirtschaftliche Lage von Emerging Markets Ländern ist generell instabiler als die von Industriestaaten und kann schnellen und unvorhergesehenen Änderungen unterliegen. Verschiedene Entwicklungen können die Lage von ausländischen Investoren wie den Teilvermögen nachteilig beeinflussen, namentlich Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen, die Einführung von Quellensteuern auf der Ausschüttung von Zins- oder Dividendenerträgen, die Einführung von Kapitaltransferbeschränkungen und Währungsabwertungen. Die Preise von Emerging Markets Anlagen sind in der Regel verstärkt von der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens und von der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung des entsprechenden Emerging Markets Landes abhängig. Für Aktien, welche an einer anerkannten Börse eines Emerging Markets Landes notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines solchen Landes gehandelt werden, gilt, dass solche Börsen oder Märkte nicht den Grad von Organisation, Transparenz und Liquidität aufweisen, der bei Börsen und Märkten in den meisten entwickelten Staaten üblich ist

14 f) Währungsrisiko: Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds investieren weltweit in Anlagen, die auf verschiedene Währungen lauten können. Jede Anlage in einer Währung, welche nicht der Rechnungseinheit des Teilvermögens entspricht, ist mit einem Währungsrisiko verbunden. Die Fondsleitung kann Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten, gegen diese absichern, ist aber nicht verpflichtet, eine systematische Währungsabsicherung vorzunehmen. g) Konzentration der Anlagen / Risikostreuung: Die Fondsleitung ist bestrebt, ein durch Anlagen in Instrumente einer Vielzahl von Emittenten diversifiziertes Fondsportefeuille zu gestalten. Indes können die Anlagen der Teilvermögen jeweils in einzelne Wirtschaftssektoren investiert werden und sich jeweils auf einzelne Bereiche dieses Sektors und einzelne Regionen konzentrieren. Dieses Anlageverhalten kann das Verlustrisiko erhöhen, wenn die jeweils gewählte Anlagestrategie nicht die Erwartungen erfüllt. h) Alternative Anlagen in Hedge Funds und Fund of Hedge Funds: Alternative Anlagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie tendenziell eine geringe Korrelation zu traditionellen Anlagen wie den an den führenden Aktien- und Obligationenmärkten gehandelten Effekten anstreben. Dabei wird unter anderem versucht, Marktineffizienzen auszunutzen. Als Alternative Anlagen der Teilvermögen sind direkte und indirekte Anlagen in Hedge Funds zulässig. Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten mit eigenen Mitteln erfolgt (sog. long Positionen), werden bei den alternativen Anlagestrategien von Hedge Funds Aktiven teils in erheblichem Umfange leer verkauft und wird durch teils erhebliche Kreditaufnahme und den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten eine teils erhebliche Hebelwirkung erzielt. Viele Hedge Funds können uneingeschränkt derivative Finanzinstrumente (z.b. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und swaps sowie Zinsswaps) einsetzen und alternative Anlagestilrichtungen und Anlagestrategien (z.b. Relative Value, Event Driven und Directional Trading) verfolgen, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann. Bei Fund of Hedge Funds und Hedge Funds, die nach dem Multi Manager-Prinzip verwaltet werden, werden diese Risiken durch eine angemessene Diversifikation gemildert. Indirekte Anlagen in Hedge Funds können überdies in Form strukturierter Produkte (z.b. Hedge Fund-linked Notes ohne Kapitalgarantie) erfolgen. In dem Umfang als ein Teilvermögen Investitionen in alternative Anlagen tätigt, besteht ein erhöhtes Verlustrisiko. i) Edelmetalle / Commodities: Die Märkte für Anlagen in Edelmetallen und Commodities können sich anders als die traditionellen Effektenmärkte entwickeln. Neben der Nachfrage nach diesen Rohstoffen sind phasenweise auch erhebliche spekulative Engagements zu verzeichnen, die die Volatilität der Märkte erhöhen. Im Übrigen sind die Commodities Preise vorab von der globalen Nachfrage nach Rohstoffen abhängig. Die Produktion kann überwiegend erst zeitverzögert angepasst werden. Commodities werden häufig in Ländern gefördert, deren politische und gesellschaftliche Situation instabil ist, was sich möglicherweise auf die Produktion der entsprechenden Commodities und damit auf die Preisbildung auswirken kann. Namentlich bei seltenen Metallen können aufgrund von nicht rationalem Marktverhalten Preisausschläge auftreten. j) Nicht Investment Grade Wertpapiere: Bei Forderungsinstrumenten von Emittenten, die eine tiefe Bonität und mithin eine höhere Rendite aufweisen, muss im Vergleich mit Instrumenten hoher Bonität mit einer überdurchschnittlichen Volatilität gerechnet werden. Wertverluste auf einzelnen Anlagen können nicht ausgeschlossen werden. Zur Verringerung dieser Risiken dienen jedoch die sorgfältige Überprüfung und laufende Überwachung der Emittenten und eine breite Streuung der Anlagen in Instrumente tiefer Bonität

15 k) Anlagen in Immobilien: Das Risikoprofil von Immobilien korreliert nur bedingt mit demjenigen herkömmlicher Aktienanlagen. Immobilien bringen in der Regel den Vorteil regelmässig wiederkehrender Erträge mit sich. Allerdings kann es auf dem Markt aus verschiedenen Gründen (fiskalische Anreize, attraktive Kreditbedingungen etc.) zu Preisübertreibungen bzw. Blasen kommen. Immobilien reagieren ähnlich wie Anleihen auf Zinsänderungen. Für Immobilien existiert oftmals kein oder nur ein beschränkt liquider Markt, was die Fondsleitung daran hindern kann, Gewinne auf Anlagen kurzfristig zu realisieren. Unter Umständen können erforderliche Verkäufe von Zielfonds nur unter dem Nettoinventarwert erfolgen. Einzelne Zielfonds können zudem schwer zu bewertende und/oder illiquide Anlagen halten. Der Wert von Immobilien hängt überdies von den Kapitalmarktsätzen und von den Hypothekarsätzen, aber auch von der allgemeinen Konjunkturentwicklung ab. 1.5 Für den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen relevante Steuervorschriften Die nachfolgenden steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und, soweit publiziert, Praxis in der Schweiz sowie der Europäischen Union aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Interessierte Anleger sollten sich über die steuerlichen Normen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz und der Verkauf von Fondsanteilen an ihrem Wohnsitz oder am Sitz der Zahlstelle Anwendung finden, informieren und, falls angebracht, beraten lassen Eidgenössische Verrechnungssteuer und ausländische Quellensteuer Anlagefonds besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die auf inländischen Erträgen der Anlagen der Teilvermögen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann durch die Fondsleitung für die entsprechenden Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen (Ausschüttungsanteile) unterliegen der Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35% auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens). Bei Thesaurierungsanteilen wird auf den zurückbehaltenen Erträgen jährlich die Verrechnungssteuer abgerechnet und abgeführt. Die von den Teilvermögen aus der Veräusserung von Vermögenswerten realisierten Kapitalgewinne sind verrechnungssteuerfrei, sofern sie mit separatem Coupon ausgeschüttet oder in der Abrechnung an den Anleger gesondert ausgewiesen werden. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit

16 Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger können ohne Abzug der Verrechnungssteuer erfolgen, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen EU-Zinsbesteuerung Zahlstelle innerhalb der Europäischen Union (EU) Aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die Richtlinie) werden Erträge und Kapitalgewinne auf Anlagen, welche Zinsen im Sinne der Richtlinie abwerfen und an natürliche Personen mit Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat (der EU-Anleger) von einer in einem EU- Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlstelle ausgerichtet werden, grundsätzlich von der sog. automatischen Auskunftserteilung erfasst. In bestimmten EU-Mitgliedstaaten kommt ein Meldeoder ein Abzugsverfahren zur Anwendung. Soweit ein Abzugsverfahren vorgesehen ist, steht es dem EU-Anleger frei, statt der Quellensteuer auf den Zinserträgen die Meldung an die Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates zu verlangen. Aufgrund einer von der EU- Zahlstelle auszustellenden Bescheinigung über den erfolgten Quellensteuerabzug kann der EU-Anleger in seinem EU-Ansässigkeitsstaat eine Anrechnung an seine Einkommenssteuer verlangen Zahlstellen in Drittstaaten (insbesondere Schweiz) Aufgrund von Staatsverträgen mit der Europäischen Union wenden auch Drittstaaten (so auch die Schweiz) Regelungen an, die der EU-Zinsbesteuerung gleichwertig sind. Die in solchen Staaten ansässigen Zahlstellen wenden das Abzugs- oder das Meldeverfahren auf Erträgen und Kapitalgewinnen derjenigen Anlagen an, welche in den Anwendungsbereich des entsprechenden Staatsvertrages fallen. Die Kriterien sind dabei mit denjenigen der Richtlinie abgestimmt, müssen jedoch nicht identisch sein. Interessierte EU-Anleger sollten sich über ihre Situation beim Institut, bei welchem sie ihre Anlagen tätigen oder bei sonstigen qualifizierten Beratern erkundigen. Es ist namentlich festzuhalten, dass die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes nur für Zahlstellen mit Sitz in der Schweiz verbindlich sind und für Zahlstellen in EU- Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, die mit der EU Staatsverträge abgeschlossen haben, abweichende Regelung gelten können. Laut Staatsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Union vom 26. Oktober 2004 über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (das Abkommen), fallen schweizerische Anlagefonds bzw. Teilvermögen schweizerischer Umbrella- Fonds, welche die Kriterien für die Befreiung von der Verrechnungssteuer gegen Bankenerklärung (Affidavit) nicht erfüllen und so der eidgenössischen Verrechnungssteuer unterliegen, nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens. In diesen Fällen erheben Schweizer Zahlstellen keinen Zinsbesteuerungsrückbehalt. Hingegen fällt, wie vorgehend erläutert, die Verrechnungssteuer auf Ertragsausschüttungen an. Der Zinsbesteuerungsrückbehalt beträgt 35%

17 Das Abkommen kennt für sämtliche betroffene Anlagefonds zwei Geringfügigkeitsregeln: Bei Anlagefonds, die direkt und/oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen, deren Erträge der EU-Zinsbesteuerung unterliegen, investieren, unterliegen weder Ausschüttungen noch Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile anfallen, der EU-Zinsbesteuerung. Bei Anlagefonds, die direkt und/oder indirekt mehr als 15%, jedoch maximal 25% ihres Vermögens in Forderungen, deren Erträge der EU-Zinsbesteuerung unterliegen, investieren, werden nur die Ausschüttungen, nicht aber die Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile erzielt werden, von der EU-Zinsbesteuerung erfasst. Anleger können sich bei der Fondsleitung, Depotbank oder dem Vertriebsträger erkundigen, ob ein Teilvermögen unter eine dieser Geringfügigkeitsklauseln fällt Abgeltende Quellensteuer (Abgeltungssteuer) Aufgrund der Bestimmungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen der Schweiz mit Partnerstaaten (zurzeit mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie der Republik Österreich) über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern sind Zahlstellen in der Schweiz verpflichtet, eine abgeltende Quellensteuer auf Betreffnissen von Anlagefonds zu erheben, welche direkt oder indirekt an betroffene Personen mit Ansässigkeit im Vereinigten Königreich oder Österreich geleistet werden, und zwar sowohl bei Ausschüttung und/oder Thesaurierung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile. Die abgeltende Quellensteuer kann auf ausdrückliche Anweisung der betroffenen Person an die Schweizer Zahlstelle durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Der Steuerrückbehalt sowie die freiwillige Offenlegung (Meldung) gemäss EU- Zinsbesteuerungsabkommen (Ziff ) bleiben von der abgeltenden Quellensteuer unberührt. Wird der Steuerrückbehalt erhoben, so gilt dieser als abgeltend. Allfällige höhere Abkommenssätze werden auf der gleichen Bemessungsgrundlage zusätzlich erhoben Weitere Steuern (insbesondere Einkommensteuern) Neben den vorstehend erläuterten Quellensteuern (Ziff ) sowie einem allfälligen Steuerrückbehalt (Ziff ) resp. der abgeltenden Quellensteuer (Ziff ) richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Kaufen, Halten und Verkaufen von Fondsanteilen nach den steuerlichen Vorschriften im Ansässigkeitsstaat des Anlegers Foreign Account Tax Compliance Act - FATCA Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als Qualified Collective Investment Vehicle im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Die Fondsleitung ist Swisscanto Fondsleitung AG. Seit ihrer Gründung im Jahre 1960 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 31. Dezember 2015 CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Swisscanto Holding AG, Zürich, an welcher die Zürcher Kantonalbank als Alleinaktionärin 100% der Aktien hält

18 Verwaltungsrat: Präsident: - Daniel Previdoli, Mitglied der Generaldirektion und Leiter Products, Services & Directbanking, Zürcher Kantonalbank Mitglieder: - Regina Kleeb, Mitglied der Direktion und Leiterin Produktmanagement Anlage- & Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank - Christoph Schenk, Mitglied der Direktion und Leiter Investment Solutions, Zürcher Kantonalbank Geschäftsleitung: - Hans Frey, Geschäftsführer - Andreas Hogg, stellvertretender Geschäftsführer und Leiter Risk, Finance & Services - Silvia Karrer, Leiterin Administration & Operations - Markus Erb, Leiter Legal & Compliance Per 31. Januar 2016 verwaltete die Fondsleitung in der Schweiz insgesamt 185 kollektive Kapitalanlagen schweizerischen Rechts, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF 69.3 Mia. belief. Per 31. Januar 2016 verwaltete die Swisscanto Gruppe zudem 55 in Luxemburg domizilierte kollektive Kapitalanlagen mit einem Gesamtvermögen von CHF 13.8 Mia. Adresse und Internet-Seite der Fondsleitung sind: Bahnhofstrasse 9, CH-8001 Zürich, Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der Teilvermögen sind an die Zürcher Kantonalbank (ZKB) als Vermögensverwalterin delegiert, welche auch als Depotbank des Umbrella-Fonds fungiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der ZKB abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. Die Entschädigung der Vermögensverwalterin geht zulasten der Fondsleitung. Die Vermögensverwaltung wird bei der ZKB durch Mitarbeiter in Organisationseinheiten ausgeführt, die nicht mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Depotbank betraut sind. Allgemeine Angaben zur ZKB finden sich in Ziff. 3 dieses Prospekts. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat den Vertrieb und das Marketing des Umbrella-Fonds der ZKB als Vertriebsträgerin übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Vertriebsträgerin abgeschlossener Vertriebsvertrag. Die Fondsleitung hat gewisse Tätigkeiten in den Bereichen EDV-Systeme und Risk Management an die ZKB übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der ZKB abgeschlossener Kooperationsvertrag

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