Zivilrechtliche Auswirkungen des Behördenbewilligungsverfahrens bei Werkverträgen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zivilrechtliche Auswirkungen des Behördenbewilligungsverfahrens bei Werkverträgen"

Transkript

1 Zivilrechtliche Auswirkungen des Behördenbewilligungsverfahrens bei Werkverträgen Unter Ausarbeitung der Grundsätze der Judikatur in Österreich zum Thema Behördenrisiko der letzten 15 Jahre mit Schwerpunkt der Entscheidungen zu Baubewilligungen Eingereicht bei: ao Univ. -Prof. Dr. Alexander Reidinger Institut für Zivilrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Wien Mag. Nadja Keränen Matrikelnummer: Tel: Wien, im Juli 2011 Nadja Keränen Seite 1

2 Problemstellung: Um auf das Thema der zivilrechtlichen Auswirkungen des Behördenbewilligungsverfahrens bei Werkverträgen einzugehen, wird eine der ersten Fragestellungen sein, was unter dem Begriff Behördenrisiko in diesem Zusammenhang verstanden werden soll. Prinzipiell sind damit mehrere unterschiedliche Thematiken betroffen, beginnend mit dem Risiko und den damit verbundenen Mehrkosten, dass eine Behördenbewilligung wie zum Beispiel eine Bauoder Benützungsbewilligung gar nicht erlangt werden kann, oder dass es aufgrund der Verzögerung von Bewilligungen zu Verzögerungen der Bauarbeiten kommt, bis zum schlechtesten Fall einer Baueinstellung und dem Abriss des Gebäudes. Vor allem aber auch die Frage der möglichen Haftung der Parteien, wenn eine Bewilligung falsch ausgestellt wurde, also zum Beispiel trotz einer erfolgen Bewilligung keine Baufähigkeit eines Gebäudes gegeben ist, wird eine zentrale Rolle bei der Bearbeitung dieses Themas spielen. Hierfür werden die allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien des Werkvertrages mit den Besonderheiten, die sich aus den Behördenbewilligungsverfahren ergeben, in Zusammenhang gesetzt. Des Weiteren wird die höchstgerichtliche Judikatur, die sich vor allem zu dem Thema der Baubewilligungen in den letzten 15 Jahren gebildet hat, systematisch zusammengefasst. In der Praxis spielt die Frage der Möglichkeit oder auch des nötigen Aufwandes, der für die Erlangung einer Behördenbewilligung und der darin angeführten Auflagen verbunden ist, eine immer größere Rolle bei der Entscheidung, ob man ein Projekt, sei dies der Bau eines Einfamilienhauses oder die Errichtung eines hochkomplexen Kraftwerkes, verwirklichen kann. Ganz allgemein betrachtet ist eines der ersten Bewertungskriterien die Feststellung, welche Partei des Werkvertrages die Verantwortung für die Erlangung der Bewilligung einerseits vertraglich übernimmt, andererseits auch faktisch die nötigen Einflussmöglichkeiten besitzt. Während am Beginn eines Projektes üblicherweise der Werkbesteller die treibende Rolle für die Erreichung der Behördenbewilligung ist, so kann sich diese Position während der Vertragserfüllung, vor allem im Zusammenhang mit der Einhaltung der Auflagen des Bewilligungsbescheides, dann auf den Werkunternehmer als stärkeren Einflussfaktor entwickeln. Nadja Keränen Seite 2

3 Eine weitere Herausforderung ergibt sich aus den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, die bei der Erlangung und Erfüllung der notwendigen Bewilligungen zu beachten sind. Es handelt sich um eine Materie, bei der ein Zusammenspiel sowohl verwaltungsrechtlicher als auch zivilrechtlicher Regelungen stattfindet. Die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung von Bewilligungen sind, natürlich auch unter dem starken Einfluss der europarechtlichen Normen, eine durchaus lebende Rechtsmaterie, die stetig weiterentwickelt und auch abgeändert wird. Gerade die vielfältigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (BG, LG VO), die hierfür zu berücksichtigen sind und die oftmals nötige Zusammenarbeit mehrere Verwaltungsbehörden, erschweren es sowohl dem Werkbesteller, als auch dem Werkunternehmer die einschlägigen Risiken entsprechend vorauszusehen und abzudecken, wofür auch die nicht einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes in den letzten 15 Jahren beiträgt. Am häufigsten findet man in der Rechtsprechung des OGH Entscheidungen zu Streitfällen, die sich aus der Thematik der Baubewilligungen ergeben haben. Erst bei genauerer Betrachtung kann man durchaus Rechtsprechungslinien des OGH erkennen, welche die häufigsten Streitfragen regeln, und aus denen man auch auf die rechtliche Risiko- und Verantwortungszuordnung von anderen Bewilligungen schließen kann. Neben der allgemeinen Thematik der Risikozuordnung für die Nichterlangung der Bewilligung, oder der Zuordnung der Mehrkosten für Verzögerungen oder Abriss eines Projektes, stellt sich eine weitere Kernfrage über die Haftung der beteiligten Parteien, für den Fall eines Schadens, der bei einem bewilligtem aber dennoch nicht sicher gebauten Projekt auftritt. Dieser Schaden kann sein der Fall der Verletzung oder Tötung von Personen, oder auch ein Schaden am Gebäude oder Projekt selbst, sowie ein reiner Vermögensschaden des Projektwerbers. In einer rechtlichen Gesamtdarstellung ist neben den Parteien des Werkvertrages auch die Stellung der Behörde, über die Möglichkeit einer Amtshaftung, eine zentrale Thematik. Zusätzlich ist die Rolle des Architekten, als auch zum Beispiel jene des Bauführers, mit den in den Landesgesetzen geregelten Verantwortungen, zu beachten. Diese sind in einer Betrachtungsweise selbst Partei eines Werkvertrages zur Herstellung des Projektes. Da jedoch ein Projekt sehr oft aus einer ganzen Reihe von aneinandergereihten Werkverträgen besteht, haben sie, in einer anderen Betrachtungsweise im Zusammenhang mit beispielsweise dem Themenkreis der Vorarbeiten oder der Reichweite der Überwachungs- und Nadja Keränen Seite 3

4 Bauaufsichtspflicht, auch Einfluss auf die Beurteilung von Haftungszuordnungen auf weitere Werkverträge innerhalb des Projektes. Zusätzlich hat hier die Sorgfaltspflicht des Sachverständigen, sowie die Frage nach dem Schutzgesetzcharakter der Bauordnungen eine wesentliche Bedeutung für die rechtliche Beurteilung. Auch im Zusammenhang mit einem sogenannten Scheinbauführer als einem Bauführer, der den Anschein der Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften erwirkt, im zivilrechtlichen Innenverhältnis jedoch weniger oder gar keine Verantwortungen übernimmt, ist anhand der bisherigen höchstgerichtliche Entscheidungen das diffizile Zusammenwirken von zivil- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu erörtern. Zielsetzung: In der Dissertation sollen einerseits die Prinzipien, welche sich aus den allgemeinen werkvertraglichen Regelungen ergeben, auf das Thema Behördenbewilligung ausgelegt werden. Des Weiteren wird die höchstgerichtliche Rechtsprechung der letzten 10 bis 15 Jahre, die zum Thema der Baubewilligungen ergangen ist, systematisch zusammengefasst. Da es in dieser Zeit mehrere Änderungen in der Judikatur gegeben hat, wird auf die entsprechenden Diskussionen, die zu den Änderungen geführt hat, eingegangen werden. Vor allem ist ein Vergleich der früheren zur derzeitigen Judikatur über die Problemstellung der Möglichkeit der Amtshaftung, sowie die allgemeine Zuordnung des Risikos der Erlangung der Behördenbewilligung vom Werkunternehmer weg zum Werkbesteller, darzustellen. Auch die Änderung der Rechtsprechung über die Frage der Haftung des Sachverständigen für die Richtigkeit des Gutachtens wird einbezogen. Über diese systematische Darstellung der derzeitigen Rechtsansichten, sowie auch der älteren Rechtsprechung, wird dann ein Vergleich als auch eine Vorschau für erwartete weitere Entwicklungen zum Thema der Behördenbewilligung erstellt, um eine möglichst umfassende Gesamtbetrachtung für die Parteien dieser Rechtsverhältnisse geben zu können. Forschungsstand: In der Praxis und Literatur werden häufig Einzelthemen behandelt und diskutiert, jedoch ist eine Gesamtdarstellung derzeit nicht vorhanden. Da ich selbst die letzten 7 Jahre im Kraftwerksbau tätig gewesen bin, musste ich erkennen, dass über diese Thematik in der Praxis für die ausführenden Parteien, sowohl aus der Sicht des Werkunternehmers als auch aus jener des Werkbestellers, eine nicht unbeachtliche Rechtsunsicherheit gegeben ist. Nadja Keränen Seite 4

5 In der Lehre werden einzelne Teilaspekte, wie beispielsweise die Frage der Amtshaftung oder die Frage welcher Schutzgesetzwirkung die Baugesetze unterliegen, häufiger diskutiert. Andere Teilaspekte hingegen, wie die Frage der Auslegung der Warnpflicht des Werkunternehmers für die Erreichung der Baubewilligung, sind weniger oft angesprochen. Eine Gesamtdarstellung aber, wie bereits erwähnt, findet sich derzeit noch nicht. Auch die Änderungen in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zeigen, dass noch nicht alle Überlegungen vollinhaltlich Berücksichtigung finden konnten. Doch bedarf es jedenfalls einer Gesamtdarstellung der derzeitigen Entwicklungen, will man sich dem Versuch stellen, über diese komplexe Rechtsmaterie eine Vorausschau zu zeigen, oder auch nur den Versuch, eine realistischen Einschätzung der Risikozuordnung den beteiligten Parteien geben zu können. Wie auch bei dem Thema der Zuordnung des Bodenrisikos ist hier, vor allem bei komplexeren Projekten, jeweils mehr als nur ein Lösungsansatz vorhanden. Nach dem Stand der derzeitigen Recherchen wird ein Großteil der Risiken in einer gewissen Pauschalzuordnung momentan dem Werkbesteller überlassen, während diese vor 10 Jahren noch tendenziell mehr dem Werkunternehmer zugeordnet wurden. Ein besonderer Mehrwert aus dieser Dissertation wird sich ergeben, da einerseits das Thema von der zivilrechtlichen Seite her systematisch zusammengestellt werden soll, und aus der Darstellung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Schluss zu Fragen und Beurteilungen bezüglich Behördenbewilligungen auch für Projekte, die aufgrund ihrer Komplexität selten vor den staatlichen Gerichten entschieden werden, möglich werden soll. Methode: Im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit wird ein Schwerpunkt die systematische Darstellung der hier angeführten Themenkreise sein, welche folgendermaßen aufgebaut wird: a) Darstellung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und herrschende Rechtsauffassung der österreichischen Lehre b) Darstellung des sonstigen Meinungsstandes aus Lehre und Rechtsprechung c) Darstellung der eigenen Auffassung d) Zusammenfassung und Darstellung des Ergebnisses aus den obigen Überlegungen Nadja Keränen Seite 5

6 Dafür werden zur Beurteilung der zentralen Rechtsfragen die relevanten Urteile der Gerichtshöfe analysiert, mit Hauptaugenmerk auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen der letzten 15 Jahre zu dem Thema Baubewilligungen. Ebenso werden die zu den jeweiligen Problemstellungen veröffentlichten rechtlichen Stellungnahmen aus der österreichischen Lehre erörtert, näher ausgeführt und miteinander verglichen um sodann, unter Einbeziehung des eigenen Meinungsstandes, ein zusammenfassendes Ergebnis aufzeigen zu können. Gliederung: 1. Einführung 2. Definition Behördenrisiko 3. Darstellung der Rechtsprechung und Lehre in Österreich mit Hauptaugenmerk auf die folgenden rechtlichen Fragestellungen/Themenkreise: 3.1 Wer kommt für Haftung in Frage: Hier wird allgemein dargestellt, welcher Partei des Werkvertrages und unter welchen Voraussetzungen das Risiko der Behördenbewilligung generell zugeordnet wird, sowie die Frage inwieweit die Möglichkeit einer Amtshaftung zu berücksichtigen ist. Als Grundüberlegungen sind in diesem Zusammenhang die zivilrechtlichen Verantwortungen des Architekten, Bauführers und Planverfassers (Statiker) zu beantworten. Auch auf die Thematik des Scheinbauführers, also des Bauführers, der im zivilrechtlichen Innenverhältnis weniger Verantwortung übernimmt als nach den Vorgaben der Verwaltungsrechtlichen Vorschriften, kann hier schon eingegangen werden. 3.2 Welche besonderen Pflichten ergeben sich aus dem Werkvertrag im Zusammenhang mit den Baubewilligungen: Unter dieser Überschrift werden die allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien, wie die Koordinationspflicht des Bauherrn bzw Werkbestellers, die Warnpflicht des Werkunternehmers, oder auch die Überwachungs- und Bauaufsichtspflicht des Architekten im Zusammenhang mit Behördenbewilligungen betrachtet. Als besondere Unterthemen zur allgemeinen Warnpflicht hervorzuheben, sind die Nadja Keränen Seite 6

7 Frage der Warnpflicht des Werkunternehmers trotz Kenntnis der Gefahr durch den Werkbesteller, sowie die Besonderheiten bei Warnpflichtverletzung des Unternehmers im Zusammenhang mit den Vorarbeiten die sich beispielsweise aus den Plänen des Statikers ergeben. 3.3.Welcher Maßstab gilt für die Sorgfaltspflicht des Sachverständigen: Hier werden die unterschiedlichen Rollen der Beteiligten im Zusammenhang mit Behördenbewilligungen unter den Aspekten, die zur Sachverständigensorgfaltspflicht zu beachten sind, untersucht. Zu erörtern sind insbesondere die Verantwortungen des Planverfassers als Sachverständiger, des Statikers, die Haftung des Vertragsverfassers sowie des fachkundigen Werkbestellers, und die Thematik der teilprivatisierten Behörden im Zusammenhang mit der Sachverständigenhaftung Bedeutung und Auswirkung der Bauordnung als Schutzgesetze Prinzipiell werden von der Rechtsprechung die Bauordnungen als Schutzgesetze angesehen. Nun ergeben sich daraus wieder besondere Unterthemen, die gesondert zu behandeln sind. Einerseits ist zu darzulegen die Reichweite des Schutzzweckes der Raumordnungsrechtlichen Vorschriften allgemein, und hier im Besonderen die Frage, ob im Schutzzweck der Norm lediglich Schutz für Leib und Leben, oder auch der Schutz von Vermögensschäden beinhaltet sein soll. Des Weiteren spielt die Einordnung als Schutzgesetz eine Rolle für die Möglichkeit der Erfüllungsgehilfenhaftung für reine Vermögensschäden, insofern man diese prinzipiell als vom Schutzzweck der Norm beinhalte ansieht. Auch die Fragestellung, inwieweit eine Bauherrin über Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in die Schutzwirkung einbezogen werden kann, ist zu betrachten Konsequenzen von Baueinstellung und Bauverzögerung Unter dieser Thematik wird vor allem die Risikozuordnung für Baueinstellung oder Bauverzögerung, die sich aus mangelnden oder verspäteten Behördenbewilligungen ergeben, behandelt. Nadja Keränen Seite 7

8 Des Weiteren kann der Fall vorliegen, dass bei einem Projekt ohnehin auch trotz Verbesserung keine Bewilligungsfähigkeit gegeben ist, wodurch wiederum eine besondere rechtliche Betrachtung vorliegt. Auch ist auf die Unterscheidung der Benützungsbewilligung versus Baubewilligung einzugehen, da für diese unterschiedliche Verantwortungen vorliegen können Sonderthemen Unter Sonderthemen werden noch weitere zivilrechtliche Aspekte ausgeführt, die unter der oben erwähnten Gruppierung keine Einteilung finden, jedoch für eine Gesamtdarstellung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Ein in der Praxis nicht seltener Fall stellt sich, wenn die Arbeiten ohne Bewilligungsbescheid begonnen werden, oder aber auch der Bewilligungsbescheid dem Unternehmer nicht bekannt ist. Weiters sind die Haftung des Bauführers für Rat, sowie das Leistungsverweigerungsrecht nach 1052 hier zu behandeln. Letztlich ist für Baubewilligungen die Eignung des Baugrundes Voraussetzung, sodass auch die Hauptüberlegungen zum Thema des Bodenrisikos behandelt werden Bedeutung und Auswirkung von Bauauflagen und Bebauungsplanäderungen Vor allem auf die Anforderungen der Warnpflicht des Unternehmers ist unter den Aspekten, die sich bei Bebauungsplanänderungen ergeben, einzugehen. Auch die Möglichkeit der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen im Baurecht zieht besondere zivilrechtliche Auswirkungen nach sich. Letztlich können sich Probleme durch abweichende Auflagen zum Inhalt des Werkvertrages ergeben Einwirkungen der ÖNORM und Regeln der Technik Sowohl die ÖNORM als auch die Regeln der Technik spielen bei den Behördenbewilligungen eine Rolle und deren Einfluss ist daher hier zu erörtern Haftung gegenüber Nachbarn und Haftung des Besitzers des Gebäudes Auch diese beiden Haftungsgrundsätze sind im Zusammenhang mit den Haftungsfragen aus Behördenbewilligungen mitberücksichtigen und auch abzugrenzen. Nadja Keränen Seite 8

9 3.10. Bedeutung und Auswirkung von Enteignungen und Einstweilige Verfügung Als systematisch letzten Punkt wird die prinzipielle Möglichkeit der Enteignung aufgezeigt, sowie auch auf den Einfluss von einstweiligen Verfügungen auf das Ergebnis des Bauverfahrens. 4. Konklusion: In der Konklusion wird eine Zusammenfassung der ausgearbeiteten Ergebnisse aus Lehre und Rechtsprechung erstellt, sowie eine Zusammenstellung und Begründung des eigenen Meinungsstandes dargelegt. Voraussichtlicher Zeitplan: Wintersemester 2010: Sommersemester 2011: Juli/August 2011: Wintersemester 2011: Sommersemester 2012: Wintersemester 2012: Sommersemester 2013: Absolvierung der Pflichtlehrveranstaltungen VO juristische Methodenlehre und KU Judikatur- und Textanalyse sowie der Lehrveranstaltungen des Wahlfachkorbeses Liegenschaftsund Baurecht. Suche nach einem Dissertationsthema im Zusammenhang mit der bisherigen Arbeitstätigkeit und Praxis und Suche nach einem Betreuer. Absolvierung der Pflichtlehrveranstaltung KU Judikatur- und Textanalyse des Seminares zur Vorstellung des Dissertationsthemas und das weitere Seminar im Dissertationsfach. Erste Literaturrecherchen für das Dissertationsthemas. Besprechung mit dem Betreuer bezüglich der zu besuchenden Lehrveranstaltungen und der Dissertationsvereinbarung und Verfassen des Exposés. Einreichung des Antrages auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens. Absolvierung des Seminares außerhalb des Dissertationsfaches und Weiterarbeit an der Dissertation. Kontinuierliche Weiterarbeit an der Dissertation Vorlage eines Erstentwurfes an den Betreuer, Besprechung und Verbesserung dieses Entwurfes Finalisierung und Abgabe der Arbeit Nadja Keränen Seite 9

10 Vorläufiges Literaturverzeichnis: Aicher/Korinek, Rechtsfragen des nationalen und internationalen Industrieanlagenbaus (1991). Giese, Die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Baurecht, bbl 2009, 47. Hauer, Der Nachbar im Baurecht 5 (1998). Högl/Wiesinger, Offene Fragen zu 1170b ABGB, JBl 2009,155. Kanonier, Braucht Österreich neue Raumordnungsgesetze? bbl 2001, 207. Karasek, ÖNORM B 2110, Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen Werkvertragsnorm (2003). Kastner, Kleewein, Missstände bei der Vollziehung des Baurechts. Aktuelle Fälle aus der Volksanwaltschaft 2008/1, bbl 2009, 12. Kerschner, Art 6 MRK und Zivilrecht, JBl 1999, 689. Kletecka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund 2 (2004). Kletecka/Schauer, ABGB-ON. Kleewein, Amtshaftung in der Raumplanung, bbl 2008, 1. Kleewein, Überwälzung von Raumplanungskosten auf Private? bbl 2006, 139. Koziol/Bydlinski, Kurzkommentar zum ABGB (2007). Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 13 (Band I und II) (2006). Krejci, Baugrundrisiko und Bauvertrag, FS-Fasching (1988). Krejci, Bauvertrag: Wer trägt das Baugrundrisiko (1995). Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag (1989). Nowotny, Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung, JBl 1987, 282. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³ (2009). Rummel, Kommentar zum ABGB³ (2007). Schopf, Die Prüf- und Warnpflichten des Werkunternehmers unter besonderer Berücksichtigung des Baumeisters und seiner Professionisten (1997). Schopf, Die Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers³ (2007). Schragel, Kommentar zum AHG (1985). Schwaighofer, Mediation im öffentlichen Baurecht Teil I: Bauverfahren, bbl 2005, 99. Schwaighofer, Mediation im öffentlichen Baurecht Teil II: Raumplanung, bbl 2005, 237. Schwimann, ABGB-Praxiskommentar³ (2005). Nadja Keränen Seite 10

11 Seebacher/Sorger, Amtshaftung gegenüber dem Bauwerber trotz Baubewilligung, bbl 2006, 89. Straube / Aicher (Hrsg.), Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht (Band I und II) (2006). Thunhart, Das Baugrundrisiko, bbl 2006, 128. Thunhart, Amtshaftungsansprüche des Bauwerbers wegen Bewilligung fehlerhafter Bauvorhaben, bbl 2000, 112. Vbra/Zechner, Kommentar zum AHG (1983). Wagner, Deregulierung im Baurecht und ziviler Rechtsschutz (Teil1 und 2), bbl 1999, 171; bbl 1999, 131. Wilhelm, Von widersprüchlichen Werkverträgen, falschen Regeln der Technik, Behebung unbehebbarer Mängel und Sowiesokosten, FS-Ostheim (1990). Wenusch, Die zivilrechtliche Haftung für Bestätigungen, die im Zuge "(teil-) privatisierter" Bewilligungsverfahren ausgestellt werden, bbl 2010, 1. Nadja Keränen Seite 11

Exposé. Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Mag. iur. Maximilian Brunner. Arbeitstitel der Dissertation. Verfasser.

Exposé. Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Mag. iur. Maximilian Brunner. Arbeitstitel der Dissertation. Verfasser. Exposé Arbeitstitel der Dissertation Die Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung Verfasser Mag. iur. Maximilian Brunner September 2015 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101 Dissertationsgebiet

Mehr

Exposé der Dissertation

Exposé der Dissertation Exposé der Dissertation Die Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Kfz-Zulassung und andere ausgewählte Aspekte hoheitlicher Verwaltung durch Private Dissertationsgebiet Verwaltungsrecht Verfasserin

Mehr

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum

Mehr

Seminar. Spezialgebiete des Privatrechts Allgemeines Wirtschaftsprivatrecht. (Konsumentenschutz Gewährleistung Haftung) Sommersemester 2010

Seminar. Spezialgebiete des Privatrechts Allgemeines Wirtschaftsprivatrecht. (Konsumentenschutz Gewährleistung Haftung) Sommersemester 2010 Seminar Spezialgebiete des Privatrechts Allgemeines Wirtschaftsprivatrecht (Konsumentenschutz Gewährleistung Haftung) Sommersemester 2010 LV-Leiter: Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler, LL.M. Betreuer: Univ.-Ass.

Mehr

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Obj100 Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Beispiele aus der Praxis: Verlegen eines Parkettbodens anstelle bisherigen Teppichbelags Änderung des Bodenaufbaus

Mehr

Exposé. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

Exposé. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung Exposé zum Dissertationsthema Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung zur Erlangung des akademischen Grades: doctor iuris Eingereicht als Beilage zur Dissertationsvereinbarung Eingereicht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/1000033198. digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/1000033198. digitalisiert durch Teil 1 : Einführung 1 I. Einsatz der Telemedizin im Gesundheits- und Rettungswesen 1 II. Begriffsbestimmung 2 1. Telematik 3 2. Gesundheitstelematik 3 3. Telemedizin 4 4. Präklinische Notfallmedizin und

Mehr

Vorgehensweise bei der Erstellung. von Hausarbeiten (Bachelorarbeiten)

Vorgehensweise bei der Erstellung. von Hausarbeiten (Bachelorarbeiten) Leuphana Universität Lüneburg Institut für Bank-, Finanz- und Rechnungswesen Abt. Rechnungswesen und Steuerlehre Vorgehensweise bei der Erstellung von Hausarbeiten (Bachelorarbeiten) I. Arbeitsschritte

Mehr

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von Dr. Gerhard Schmaranzer Ende A. Einleitung 13 I. Ausgangslage 13 II. Von der Idee der Drittschutzwirkung 17 III. Ziel dieser Arbeit 19 B. Einführung

Mehr

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Münchener Universitätsschriften Band 211 Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Anwendung und gerichtliche Kontrolle von Dr. Katharina Hilbig 1. Auflage Das

Mehr

Einleitung. 1. Untersuchungsgegenstand und Relevanz. Gegenstand der hier vorliegenden Arbeit ist die Mediation als Instrument der Konfliktlösung

Einleitung. 1. Untersuchungsgegenstand und Relevanz. Gegenstand der hier vorliegenden Arbeit ist die Mediation als Instrument der Konfliktlösung Einleitung 1. Untersuchungsgegenstand und Relevanz Gegenstand der hier vorliegenden Arbeit ist die Mediation als Instrument der Konfliktlösung 1 und damit v.a. als Mittel außergerichtlicher Konfliktbeilegung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V XIII XIX I. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit 1 II. Allgemeines 3 A. Unterscheidung Entstehungszeit und Leistungszeit 3 1. Entstehungszeitpunkt

Mehr

Prüfungsplattform Arbeits- und Sozialrecht

Prüfungsplattform Arbeits- und Sozialrecht Prüfungsplattform Arbeits- und Sozialrecht FB Arbeits-, Wirtschafts- und Europarecht Arbeits- und Sozialrecht I.) Mündliche Prüfungen aus Arbeits- und Sozialrecht 1.) Voraussetzungen Für mündliche Prüfungen

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

Verzeichnis der Publikationen (in chronologischer Reihenfolge)

Verzeichnis der Publikationen (in chronologischer Reihenfolge) Dr. Reinhold MORITZ Verzeichnis der Publikationen (in chronologischer Reihenfolge) Darf die Nichtentbindung von einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht der Beweiswürdigung unterzogen werden? Österreichische

Mehr

Abnahme / Übergabe von Bauwerken

Abnahme / Übergabe von Bauwerken ADAC e.v. Abnahme / Übergabe von Bauwerken Dipl.-Ing. Univ. Barbara Jugan Expo Real, 4.-6. Oktober 2011, München Abnahmen, Übergabe von Bauwerken / Dipl.-Ing. Univ. Barbara Jugan / EXPO REAL / 4.- 6. Oktober

Mehr

Vom steuerlichen Kontrollsystem zum Tax Performance Management System. Das innerbetriebliche Kontrollsystem zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten

Vom steuerlichen Kontrollsystem zum Tax Performance Management System. Das innerbetriebliche Kontrollsystem zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten Vom steuerlichen Kontrollsystem zum Tax Performance Management System Das innerbetriebliche Kontrollsystem zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten Anforderungen Risiko Tax Compliance? Unternehmen sind

Mehr

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13

Mehr

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Zulässigkeit, Grenzen und Haftung, unter besonderer Berücksichtigung der organschaftlichen Verantwortlichkeit eines Generalbevollmächtigten

Mehr

Präsentation Theorie, Kapitel 2

Präsentation Theorie, Kapitel 2 Präsentation Theorie, Kapitel 2 Obligationenrecht (OR) Normen, Ordnungen und Verträge Kostengarantien Was dieses Kapitel vermittelt Im Folgenden wird auf das Vertragswesen eingegangen, da hier rechtsverbindliche

Mehr

Motorische Förderung von Kindern im Schulsport

Motorische Förderung von Kindern im Schulsport Sport Andreas Berkenkamp Motorische Förderung von Kindern im Schulsport Unter besonderer Berücksichtigung der offenen Ganztagsschule Examensarbeit Thema: Motorische Förderung von Kindern im Schulsport

Mehr

Störungen im Bauablauf. Markus Lüthi

Störungen im Bauablauf. Markus Lüthi Störungen im Bauablauf Markus Lüthi Fristen in der SIA-Norm 118 Bauprogramm Konzept der Fristen nach SIA-Norm 118 Werkvertrag selbst muss Fristen festlegen (Grundsätzliche) Unverbindlichkeit des Bauprogramms

Mehr

Der Arbeitgeber im Lohnsteuerrecht

Der Arbeitgeber im Lohnsteuerrecht Gerhard A. Winter Der Arbeitgeber im Lohnsteuerrecht PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis Der Arbeitgeber im Lohnsteuerrecht XW l A. Die geschichtliche

Mehr

1. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 4

1. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 4 2. Von der spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers zur Frageobliegenheit des Versicherers...

Mehr

Grober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung

Grober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung Jenny Sträter Grober Behandlungsfehler und Kausalitätsvermutung Beweislastumkehr ohne medizinwissenschaftliche Basis? Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 11 B. Problemstellung anhand von Beispielsfällen

Mehr

Haben Sie schon jemals ein Stipendium erhalten? nein ja, und zwar: Wurden andere Unterstützungen beantragt? nein ja, und zwar bei:

Haben Sie schon jemals ein Stipendium erhalten? nein ja, und zwar: Wurden andere Unterstützungen beantragt? nein ja, und zwar bei: Förderantrag Promotionsstipendium Anfrage vom: Aktenzeichen: Antragseingang: I. Personalien Vor- und Familienname Familienstand Zahl der Kinder Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort E-Mail-Adresse

Mehr

https://cuvillier.de/de/shop/publications/6837

https://cuvillier.de/de/shop/publications/6837 Robin von Eltz (Autor) Prüf- und Hinweispflichten des Baustoffhändlers gegenüber dem Werkunternehmer Eine Untersuchung zur Frage, ob den Baustoffhändler Prüf- und Hinweispflichten treffen, die denjenigen

Mehr

Werkvertrag 1165ff ABGB: Der Werkunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges.

Werkvertrag 1165ff ABGB: Der Werkunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Werkvertrag 1165ff ABGB: Der Werkunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. der geschuldete Erfolg ist tatsächl Natur Zielschuldverhältnis Strittig

Mehr

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter

Mehr

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 1 Ob 70/04g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,

Mehr

Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard

Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Gemeinden Workshop Gemeindekooperationen Chancen nutzen Potenziale erschließen Innsbruck, 17. April 2012 Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard Art 116b B-VG als

Mehr

Fenster Türen Treff 2016

Fenster Türen Treff 2016 Holzforschung Austria Fenster Türen Treff 2016 3. - 4. März 2016, Saalfelden Rechtsanwalt Prof. Christian Niemöller SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Königsberger Straße 2 D - 60487 Frankfurt am Main

Mehr

Einführung in die Falllösung im öffentlichen Recht (2. Teil) 20. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Einführung in die Falllösung im öffentlichen Recht (2. Teil) 20. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Einführung in die Falllösung im öffentlichen Recht (2. Teil) 20. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Richtiges Zitieren: Ein MUSS Merkblatt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7.

Mehr

Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz

Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz Eckpunkte für Bürgermeister Ass.-Prof. Dr. Karim GIESE Querschnittsmaterie Präventiver Hochwasserschutz Wasser-, Forst-, Raumordnungs-, Baurecht eigener

Mehr

Der Kreditgeber als faktischer Geschäftsführer einer GmbH

Der Kreditgeber als faktischer Geschäftsführer einer GmbH Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft Neue Folge 32 Johannes Sandhaus Der Kreditgeber als faktischer Geschäftsführer einer GmbH Nomos Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft Neue Folge herausgegeben

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis 11. Abkürzungsverzeichnis 19

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis 11. Abkürzungsverzeichnis 19 Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 19 1. Teil: Einleitung 23 A. Darstellung der Thematik 23 B. Gang der Untersuchung 28 2. Teil: Die Russische Föderation und der EGMR 31 A. Der

Mehr

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine

Mehr

Die Haftung der Gesellschafter bei der BGB-Erwerbsgesellschaft

Die Haftung der Gesellschafter bei der BGB-Erwerbsgesellschaft Die Haftung der Gesellschafter bei der BGB-Erwerbsgesellschaft Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes-Gutenberg-Universität

Mehr

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden: Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung

Mehr

Literaturauswahl Anwaltliches Berufsrecht

Literaturauswahl Anwaltliches Berufsrecht Berufsrecht Diller, Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: AVB-RSW - RA-Haftpf.-Vers C. H. Beck Verlag, 1. A. 2009, gebunden, 504 Seiten, 88,00 EUR, Bestellnummer 8024246 Die vorliegende

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Leitfaden für das Verfassen von Seminar- und Bachelorarbeiten im Bereich Finanzrecht

Leitfaden für das Verfassen von Seminar- und Bachelorarbeiten im Bereich Finanzrecht Leitfaden für das Verfassen von Seminar- und Bachelorarbeiten im Bereich Finanzrecht Gültig ab 1. Jänner 2014 Ablauf: Die Bachelorarbeit ist im Rahmen eines Seminars zu verfassen. Der Ablauf eines Seminars

Mehr

I. Zivilrechtliche Grundlagen

I. Zivilrechtliche Grundlagen 13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.

Mehr

Exposé zur DISSERTATION

Exposé zur DISSERTATION Exposé zur DISSERTATION Titel der Dissertation Transatlantische Verbindungslinien zur Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich und den USA Verfasserin Mag.Stephanie Studencki Wien, 2013

Mehr

Barrierefreiheit 2016

Barrierefreiheit 2016 Barrierefreiheit 2016 Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at www.behindertenanwalt.gv.at

Mehr

Information für die Betriebsräte

Information für die Betriebsräte 1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer

Mehr

Vorwort. Wien, im Mai 2007 Ulrich H. J. Körtner Christian Kopetzki Maria Kletečka-Pulker

Vorwort. Wien, im Mai 2007 Ulrich H. J. Körtner Christian Kopetzki Maria Kletečka-Pulker W Vorwort In der Debatte um ethische und rechtliche Probleme am Lebensende spielt die Frage von Patientenverfügungen eine wichtige Rolle. Sie gelten als ein Instrument, um die Autonomie von Patienten

Mehr

Vorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten

Vorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Vorlesung am 06.12.2016 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Dr. F. Sarre Folie 212 Besonderheiten von komplexen IT-Projekten (1/4) Auftraggeber Auftragnehmer kennt betriebliche Struktur

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 8 ObA 21/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte

Mehr

Kein positives Interesse bei anfänglicher Unmöglichkeit und anfänglich unbehebbaren Mängeln

Kein positives Interesse bei anfänglicher Unmöglichkeit und anfänglich unbehebbaren Mängeln PaulPopescu Kein positives Interesse bei anfänglicher Unmöglichkeit und anfänglich unbehebbaren Mängeln Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Einführung 13 Erster Teil: Die Haftung des Schuldners auf das

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 6 Ob 166/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek

Mehr

ENQUETE 29. Juni 2011 DIGITALE DIVIDENDE. Zivilrechtliche Auswirkungen von Störungen für Händler und Hersteller

ENQUETE 29. Juni 2011 DIGITALE DIVIDENDE. Zivilrechtliche Auswirkungen von Störungen für Händler und Hersteller ENQUETE 29. Juni 2011 DIGITALE DIVIDENDE Zivilrechtliche Auswirkungen von Störungen für Händler und Hersteller Univ.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger 1 Gewährleistung Voraussetzungen trifft stets den

Mehr

b) Massgebliche Höhe der Stützmauer und erforderlicher Grenzabstand

b) Massgebliche Höhe der Stützmauer und erforderlicher Grenzabstand Stützmauer; Schadenersatz Stützmauern müssen bezüglich Höhe und Abstand als Ganzes beurteilt werden. Die Vorschrift über die Möglichkeit der Terrassierung und Staffelung von Gebäuden findet für Stützmauern

Mehr

Kaufen? Bauen mit Architekt? Bauen mit Generalunternehmer? Aufgaben und Risiken der Beteiligten. Vertrag mit Generalunternehmer / Totalunternehmer

Kaufen? Bauen mit Architekt? Bauen mit Generalunternehmer? Aufgaben und Risiken der Beteiligten. Vertrag mit Generalunternehmer / Totalunternehmer 1 Kaufen? Bauen mit Architekt? Bauen mit Generalunternehmer? Aufgaben und Risiken der Beteiligten Vertrag mit dem Architekten Vertrag mit Generalunternehmer / Totalunternehmer Garantien Bauhandwerkerpfandrecht

Mehr

Software-Verifikation

Software-Verifikation Hochschule Wismar Fakultät für Wirtschaftswissenschaften Semesterarbeit (Arbeitsplan und Grobkonzeption) Software-Verifikation Fernstudiengang Master Wirtschaftsinformatik Modul: Formale Methoden Semester:

Mehr

Treuhandbeteiligungen an GmbHs

Treuhandbeteiligungen an GmbHs Exposé der Dissertation Titel der Arbeit Treuhandbeteiligungen an GmbHs Verfasserin Mag. Merve Cetin angestrebter akademischer Grad Doktor iuris (Dr. iur.) Betreuer Univ. Prof. Dr. Friedrich Rüffler Wien,

Mehr

Bereich. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen:

Bereich. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen: Pet 2-18-15-21260-013342 Qualitätssicherung im medizinischen Bereich Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Migrationsbehörden im europäischen Rechtsvergleich

Migrationsbehörden im europäischen Rechtsvergleich Exposé für das Dissertationsvorhaben Migrationsbehörden im europäischen Rechtsvergleich Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Österreich Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 7 Ob 104/14s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich

Mehr

IDW-Entwurf zur EMIR-Prüfung nichtfinanzieller Unternehmen. Rechtsunsicherheiten vermeiden, Prüfungsprozess schlank halten

IDW-Entwurf zur EMIR-Prüfung nichtfinanzieller Unternehmen. Rechtsunsicherheiten vermeiden, Prüfungsprozess schlank halten IDW-Entwurf zur EMIR-Prüfung nichtfinanzieller Unternehmen Rechtsunsicherheiten vermeiden, Prüfungsprozess schlank halten Stellungnahme zum Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Systemen nach

Mehr

LEITFADEN FÜR EIN EXPOSÉ

LEITFADEN FÜR EIN EXPOSÉ Prof. Dr. Jens-Peter Schneider LEITFADEN FÜR EIN EXPOSÉ Aufgaben und Ziele Vorspruch: Expose als Prozess (ohne Anspruch auf Perfektion; jedenfalls beim E. für den Betreuer) Differenzierung nach Zeitpunkt

Mehr

Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht

Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht ÖAR Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht Workshop Wohnbau barrierefrei 10. Oktober 2013, Wien Volker Frey,

Mehr

Recht & Fair Play. Informations- und Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK

Recht & Fair Play. Informations- und Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK Recht & Fair Play Informations- und Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK Stand: Juli 2011 Bedeutung der öffentlichen Bestellung Durch die öffentliche

Mehr

Zur Strafbarkeit der parteipolitischen Amterpatronage in der staatlichen Verwaltung

Zur Strafbarkeit der parteipolitischen Amterpatronage in der staatlichen Verwaltung Zur Strafbarkeit der parteipolitischen Amterpatronage in der staatlichen Verwaltung Von Christian Lindenschmidt Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 Einführung und Problemstellung

Mehr

Rechnungslegung von Bau unternehmen nach HGB und IFRS im Vergleich

Rechnungslegung von Bau unternehmen nach HGB und IFRS im Vergleich Schriftenreihe des Lehrstuhls für Baubetrieb und Projektmanagement ibb - Institut für Baumaschinen und Baubetrieb Nicole Pähz Rechnungslegung von Bau unternehmen nach HGB und IFRS im Vergleich Shaker Verlag

Mehr

Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren

Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren Aktuelles Recht für die Praxis Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren von Dr. Thomas Stahnecker 1. Auflage Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren Stahnecker schnell und portofrei erhältlich

Mehr

OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD

OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen

Mehr

Literaturauswahl Anwaltliches Berufsrecht

Literaturauswahl Anwaltliches Berufsrecht Berufsrecht Diller, Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: AVB-RSW - RA-Haftpf.-Vers Gelbe Erläuterungsbücher C. H. Beck Verlag, 1. A. 2009, gebunden, 504 Seiten, 88,00 EUR, Bestellnummer

Mehr

Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen

Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen 1 Verantwortung und Haftung VERANTWORTUNG HAFTUNG Pflicht zum Tätig werden (Einhaltung von Regeln) Rechtsfolgen aus Pflichten bei

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 31950/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Graziani-Weiss gg. Österreich, Urteil vom 18.10.2011, Bsw. 31950/06. Art. 4 EMRK, Art. 14 EMRK - Keine Zwangsoder Pflichtarbeit

Mehr

Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht

Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht Remigiusz Wojtkowiak Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einleitung 15 I. Ziel der Untersuchung;

Mehr

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht Inhalt Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht A. Grundbegriffe des Baurechts 7 I. Öffentliches Baurecht / privates Baurecht 7 II. Unterschiede Bauplanungs- / Bauordnungsrecht 7 III. Raumordnung und Landesplanung

Mehr

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden 7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?

Mehr

Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige

Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige Herausgegeben von Prof. Dr. Helga Oberloskamp Bearbeitet von Markus Band, München; Hans-Otto Burschel, Schenklengsfeld; Martin Filzek, Husum;

Mehr

Rechtliche Herausforderungen und Stolpersteine

Rechtliche Herausforderungen und Stolpersteine Wie sicher ist unser System? Patientensicherheit, Risikomanagement und Fehlerkultur Schein oder Sein? Rechtliche Herausforderungen und Stolpersteine Juristische Betrachtung Mag. Rita M. Offenberger Klagenfurt,

Mehr

DIE AUSSCHREIBUNGS PRAXIS DER ÖFFENTLICHEN HAND

DIE AUSSCHREIBUNGS PRAXIS DER ÖFFENTLICHEN HAND DIE AUSSCHREIBUNGS PRAXIS DER ÖFFENTLICHEN HAND Bundeskoordinatorentag 2012 Vorbildfunktion oder Problemfall? Univ. Prof. Dr. Ing. Manfred Helmus Vorsitzender im V.S.G.K. Bundeskoordinatorentag 2012 Die

Mehr

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage Anlage Stellungnahme zum Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim sowie Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das

Mehr

Energieausweise für Wohngebäude

Energieausweise für Wohngebäude 23 Energieausweise für Wohngebäude Energieausweise für Wohngebäude sollen dem künftigen Eigentümer bzw. Mieter einer Immobilie anschaulich vor Augen führen, welche Energiekosten auf ihn zukommen. Der Gesetzgeber

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung Inhaltsverzeichnis Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung I. Gegenstand und Ziel der Arbeit... 1 1. Gegenstand: Der Handelsbrauch... 1 2. Ziel der Arbeit... 4 II. Gang der Untersuchung...

Mehr

Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit

Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Rita Boppel Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Einleitung S.l Kapitel 1: Die einzelnen Verfahrensabschnitte und die wesentlichen

Mehr

modal ... Sachverständigen Kompetenz-Center Informationen zur Schriftenreihe zum Selbststudium für BAU Sachverständige

modal ... Sachverständigen Kompetenz-Center Informationen zur Schriftenreihe zum Selbststudium für BAU Sachverständige rennekoven 9 41334 nettetal. Sachverständigen Kompetenz-Center fon: 02153 / 40984-0 fax: 02153 / 40984-9 internet: www..de e-mail: @.de Informationen zur Schriftenreihe zum Selbststudium für BAU Sachverständige

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 215 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 22. August 2013 35. Stück 35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung 35. Gesetz, mit dem die Bauordnung

Mehr

Leitfaden zur Erstellung der Masterarbeit in der Erziehungswissenschaft Schwerpunkt Sozialpädagogik

Leitfaden zur Erstellung der Masterarbeit in der Erziehungswissenschaft Schwerpunkt Sozialpädagogik Stand: SoSe 204 Institut für Erziehungswissenschaft Arbeitsbereich Sozialpädagogik Georgskommende 33 4843 Münster Leitfaden zur Erstellung der Masterarbeit in der Erziehungswissenschaft Schwerpunkt Sozialpädagogik

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 1. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/994279396. digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 1. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/994279396. digitalisiert durch Einführung............................................ 1 1. Teil: Versicherungsrechtliche Grundlagen 5 1 Begriff der Versicherung... 5 A. Das Versicherungsverhältnis 5 B. Unterteilung der verschiedenen

Mehr

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 11. März 2010 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen Die Wirtschaftsprüferkammer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Workshops. Inhalt: Rechtlicher Rahmen Datenschutzkommission Datenverarbeitungsregister Privacy by Design Technische Umsetzungsmöglichkeiten

Workshops. Inhalt: Rechtlicher Rahmen Datenschutzkommission Datenverarbeitungsregister Privacy by Design Technische Umsetzungsmöglichkeiten Workshops Datenschutz Grundlagen In diesem Workshop werden die Teilnehmer an die Grundlagen des Datenschutzes herangeführt. Das Ziel ist es, einen ersten Überblick über die rechtlichen Regelungen im Datenschutz

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Einführung

Vorlesung Öffentliches Recht I. Einführung Vorlesung Öffentliches Recht I Einführung Organisation Zeitplan und Folien im Netz Kontakt E-Mail: matthias.baecker@kit.edu Sprechstunde: Mittwoch, 14:30 Uhr (bitte mit Anmeldung)!! Tutorium bei Herrn

Mehr

Mehrkosten beim Bauen und Umbauen

Mehrkosten beim Bauen und Umbauen Darf s ein bisschen mehr sein? Mehrkosten beim Bauen und Umbauen Lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Seite 1 Inhalt 1. Ausgangslage: Werkvertrag a) Risikofaktor

Mehr

Dialog konkret 01 11/06

Dialog konkret 01 11/06 Dialog konkret 01 11/06 Ad hoc Information der Geschäftsführung des Vereins Dialogforum Flughafen Wien Ausgabe: Nr. 01-11/06 Thema Kein Rechtsmittelverzicht durch Mitwirkung im Mediationsverfahren Ausgangslage:

Mehr

Öffentlich bestellte Sachverständige. Grundsätze für die Anforderungen, das Verfahren, die Pflichten und die Qualitätssicherung

Öffentlich bestellte Sachverständige. Grundsätze für die Anforderungen, das Verfahren, die Pflichten und die Qualitätssicherung Öffentlich bestellte Sachverständige Grundsätze für die Anforderungen, das Verfahren, die Pflichten und die Qualitätssicherung Stand: März 2004 Präambel Die Bedeutung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Rechtliche Anforderungen an die Vergabe von Energiespar-Contracting- Aufträgen

Rechtliche Anforderungen an die Vergabe von Energiespar-Contracting- Aufträgen Prof. Dr. Jürgen F. Baur/Philip Matthey Rechtliche Anforderungen an die Vergabe von Energiespar-Contracting- Aufträgen Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 9 Vorwort

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr