Auftraggeber : HRG - Hannover Region Grundstücksimmobiliengesellschaft mbh Osterstraße Hannover

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1 Gutachtliche Stellungnahme Auftraggeber : HRG - Hannover Region Grundstücksimmobiliengesellschaft mbh Osterstraße Hannover Auftragsgegenstand : Gutachtliche Stellungnahme zu den Geruchs-, Staub-, Ammoniak- und Keimimmissionen einer Geflügelhaltung im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gewerbegebiet im Bereich der Stadt Barsinghausen im Ortsteil Groß Munzel Art der Anlagen : Bauleitplanung Anlage zur Haltung von Masthähnchen Standort der Anlage : Barsinghausen Bearbeiter : Dipl.-Ing. S. Diener Dipl.-Met. S. Barth Unser Zeichen : Di/Ba Seitenzahl : 42 + Anhang Projekt -Nr. : Datum : Gutachtliche Stellungnahmen im Bereich Luftreinhaltung Belästigungserhebungen Emissions-/Immissionsprognosen für Gase, Stäube, Gerüche, Keime und Lärm Genehmigungsanträge Emissionserklärungen Umweltverträglichkeitsstudien Erfassung und Beurteilung von stofflichen Einwirkungen am Arbeitsplatz Geruchsemissionsmessungen und Geruchsbegehungen gem. 26 BImSchG Akkreditiertes Prüflaboratorium für Geruchsuntersuchungen gemäß ISO/IEC Bekanntgegebene Messstelle nach 29b BImSchG Barth & Bitter GmbH. Ihmeplatz Hannover Tel Fax info@ barth-bitter.de.

2 Seite: 2 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung 4 2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung Örtliche Verhältnisse Beschreibung der emissionsrelevanten Betriebsvorgänge Datengrundlage 6 3 Beurteilungsgrundlagen Zu schützende Bereiche Allgemeine rechtliche Grundlagen Beurteilungsgrundlagen für Gerüche Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung von Staub und Ammoniak Bewertung der Stickstoffdeposition Keime 17 4 Quellen und Emissionen Allgemeines zu den Geruchsemissionen Staubemissionen Ammoniakemissionen Keime 24 5 Ermittlung der Immissionen im Bereich des Bebauungsplangebietes Ausbreitungsmodell Meteorologische Daten Einzelfallbetrachtung entsprechend den Anforderungen der GIRL Staub Ammoniak Stickstoff-Deposition Keimimmissionen 38 6 Zusammenfassung 39

3 Seite: 3 Anhang Abbildung 1: Abbildung 2: Abbildung 4: Abbildung 5: Abbildung 6: Abbildung 7: Abbildung 8: Topographische Karte Lageplan Gesamtbelastung Geruch bei 10 m Ableithöhe (Ist-Zustand) Gesamtbelastung Geruch bei 12 m Ableithöhe (Verbesserungs-Zustand) Staubimmissionskonzentration (Ist-Zustand) Ammoniakkonzentration (Ist-Zustand) Stickstoffdeposition(Ist-Zustand) Austal LOG-Datei

4 Seite: 4 1 Aufgabenstellung Die HRG - Hannover Region Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG plant die Entwicklung eines Gebiets für gewerbliche Nutzungen im Norden der Ortschaft Groß Munzel. Um die Vereinbarkeit der geplanten Gewerbenutzung mit den bestehenden Nutzungen zu überprüfen, soll ein Gutachten vorgelegt werden, das Aussagen zu den Themen Geruchs-, Staub-, Ammoniak und Keimimmissionen trifft. Die HRG - Hannover Region Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG hat die Barth & Bitter als in Niedersachsen bekanntgegebene Messstelle für Messungen von Gerüchen beauftragt, die zu erwartenden Geruchs-, Staub-, Ammoniak- und Keimimmissionen über Ausbreitungsberechnung zu ermitteln und gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bzw. TA Luft zu bewerten. 2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung 2.1 Örtliche Verhältnisse Zur Beurteilung der örtlichen Lage fand am ein Ortstermin statt. Das Plangebiet befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Barsinghausen im Norden der Ortschaft Groß Munzel westlich der L 392. Es umfasst die nachfolgenden Flurstücke der Gemarkung Groß Munzel: Flur 6 Flurstück 29 Wisselfeld Flur 6 Flurstück 30 Im Wisselfeld Flur 1 Flurstück 24/7. Das geplante Gewerbegebiet grenzt unmittelbar nördlich an bestehendes Gewerbe an. Als nächster auf das Gebiet einwirkender Emittent befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb von Hugo mit seinen Stallungen im Außenbereich in einer Entfernung von ca. 350 m im Westen.

5 Seite: 5 Weiterhin befinden sich als potentielle Gerüche emittierende Betriebe in der Umgebung des geplanten Gewerbegebietes ein Flüssigzuckerwerk der Nordzucker AG mit Abwasserbehandlung und Klärteichen eine Deponie und eine Kompostieranlage des aha Zweckverbands Abfallwirtschaft Region Hannover" Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sickerwasserbehandlung (ca. 2 km westlich des Gewerbegebiets) eine mit Einsatz von NAWAROS betriebene Biogasanlage im Südosten der Ortslage Kolenfeld (ca. 750 m westlich des Gewerbegebiets) landwirtschaftliche Betriebe in den Ortslagen Kolenfeld und Groß Munzel mit Tierhaltung (mehr als 1 km Entfernung) Weiterhin liegt das FFH-Gebiet Laubwälder südlich von Seelze etwa 2,3 km nordöstlich des Plangebietes. In etwa 2,5 km Entfernung nordnordwestlich befindet sich das FFH-Gebiet Am weißen Damm. Einen Überblick über die örtlichen Verhältnisse geben die Abbildung 1 ( Topographische Karte ) sowie die Abbildung 2 ( Örtliche Lage ) im Anhang. Die Umgebung des Plangebiets besitzt bezüglich der Siedlungsstruktur im Süden eine gewerbliche Prägung, die umliegenden Flächen werden derzeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Der gesamte umliegende Bereich kann als relativ eben angesehen werden. Größere Erhebungen sind nicht vorhanden. 2.2 Beschreibung der emissionsrelevanten Betriebsvorgänge Im Folgenden werden die emissionsrelevanten Vorgänge der umliegenden Betriebe kurz dargestellt Betrieb von Hugo Der Landwirt Arnd von Hugo betreibt im Westen des Plangebiets zwei Masthähnchenställe mit einer Tierplatzzahl von insgesamt Die Abluft der Ställe wird an jeweils einem zentralen Ableitpunkt im Osten der Ställe in 10 m Höhe über Grund über mehrere Kamine abgeleitet. Die Mastperiode umfasst insgesamt 42 Tage. Nach 32 Tagen erfolgt der sogenannte Vorfang von jeweils Tieren pro Stall bei einem Mastgewicht von g/tier. Die übrigen Tiere

6 Seite: 6 werden noch weitere 10 Tage bis zu einem Mastendgeweicht von ca g/tier gehalten. Nach dem Ausstallen wird der Stall entmistet. Der Festmist wird direkt an einen anderen Standort verbracht. Eine Lagerung von Festmist im Bereich der Stallungen erfolgt nicht. Pro Jahr erfolgen etwa 7,2 Mastdurchgänge Weitere landwirtschaftliche Betriebe in Kolenfeld und Groß Munzel Die weiteren landwirtschaftlichen Betriebe befinden sich in einem Abstand von mehr als m zum Plangebiet. Da es sich hierbei um kleinere Tierhaltungen (nach Baurecht genehmigte Anlagen) handelt, ist aufgrund der Entfernung nicht von relevanten Geruchseinwirkungen auf das Plangebiet auszugehen Biogasanlage in Kolenfeld In der Biogasanlage am südöstlichen Ortsrand von Kolenfeld werden nachwachsende Rohstoffe und Wirtschaftsdünger eingesetzt. Die Anlage hat eine elektrische Leistung von etwa 500 kw. Der Abstand zum geplanten Gewerbegebiet beträgt 750 m. Erfahrungsgemäß sind die Immissionsbeiträge solcher Anlagen bereits in einem Abstand von 500 m nicht mehr relevant wahrnehmbar Flüssigzuckerwerk der Nordzucker AG Aus dem Bereich der Abwasserbehandlungsanlage des Flüssigzuckerwerks können nur in unmittelbarer Umgebung Gerüche auftreten, da lediglich ein Becken mit einer emittierenden Oberfläche von etwa 450 m² sowie ein weiteres Becken mit einer Oberfläche von 420 m² vorhanden sind. Die Reinigung der zu behandelnden Abwässer erfolgt zu größten Teilen in geschlossenen Behältern. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Abwasserbehandlungsanlage im über 300 m entfernten Bebauungsplangebiet nicht mehr wahrgenommen werden kann. 2.3 Datengrundlage Angaben zur Beschreibung von Betriebsvorgängen, Tierzahlen, Haltungsform, Anzahl und Art der Emissionsquellen usw. wurden im Wesentlichen während eines Ortstermins am aufgenommen. Die örtliche Situation ist dem Berichtersteller zudem durch vorhergehende Gutachten der Barth & Bitter bekannt.

7 Seite: 7 Aus früheren Gutachten ist ersichtlich, dass der Betrieb der Stallanlage von Hugo innerhalb des Bebauungsplangebietes in Bezug auf den Geruch nicht irrelevant ist. Die Einwirkungen hinsichtlich Geruch, Staub und Keime durch die Deponie, die Biogasanlage, die anderen landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung in Groß Munzel und in Kolenfeld, sowie die Abwasserbehandlungsanlage des Flüssigzuckerwerkes in Groß Munzel sind nicht relevant für das Bebauungsplangebiet. Weitere Betriebe, die sich relevant auf die Immissionssituation im Bereich des Bebauungsplangebiets auswirken können, sind nicht vorhanden. 3 Beurteilungsgrundlagen 3.1 Zu schützende Bereiche Das Bebauungsplangebiet liegt im Norden von Groß Munzel. Die nähere Umgebung ist im Westen, Norden und Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt sowie im Süden durch bestehende Gewerbe- und Industrieansiedlungen in entsprechend ausgewiesenen Gebieten. Die nächste Wohnbebauung befindet sich in etwa 800 m im Südosten des Plangebietes. Das nächste FFH-Gebiet Laubwälder südlich Seelze befindet sich in einer Entfernung von 2,3 km in nordöstlicher Richtung. Ein weiteres FFH- Gebiet Am weißen Damm liegt etwa 2,5 km nordwestlich des Plangebietes. 3.2 Allgemeine rechtliche Grundlagen Um die Belastung der Luft durch Schadstoffe bewerten zu können, stehen als Rechtsvorschriften das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die entsprechenden Durchführungsverordnungen (BImSchV) und Verwaltungsvorschriften (VwV) zur Verfügung. Die TA Luft (Erste Allgemeine VwV zum BImSchG) dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

8 Seite: Beurteilungsgrundlagen für Gerüche Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung von Gerüchen Für die Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde mit RdErl. d. MU Niedersachsen vom die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung des LAI vom eingeführt. Die GIRL ist zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges bei der Erteilung von Genehmigungen nach den 4 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie bei der Überwachung nach 52 BImSchG zugrunde zu legen. Für nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen und im Rahmen der Bauleitplanung kann die GIRL sinngemäß angewendet werden. So wird sichergestellt, dass bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen und bei den daraus ggf. folgenden Anforderungen an Anlagen mit Geruchsemissionen bzw. im Rahmen von Genehmigungsverfahren im Interesse der Gleichbehandlung einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren angewandt werden Allgemeines zur Beurteilung von Gerüchen Die Beurteilung von Geruchsbelästigungen bereitet besondere Schwierigkeiten, da diese in der Regel nicht wie die Massenkonzentrationen luftverunreinigender Stoffe mit Hilfe physikalischchemischer Messverfahren objektiv nachgewiesen werden können. Da Geruchsbelästigungen meist schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und im Übrigen durch das Zusammenwirken verschiedener Substanzen hervorgerufen werden, ist ein Nachweis mittels physikalischchemischer Messverfahren äußerst aufwendig oder überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt, dass die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen sehr stark von der Sensibilität und der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängt. Dies erfordert, dass bei Erfassung, Bewertung und Beurteilung von Geruchsimmissionen eine Vielzahl von Kriterien in Betracht zu ziehen sind. So hängt die Frage, ob eine derartige Belästigung als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, nicht nur von der jeweiligen Geruchskonzentration sondern auch von der Geruchsart, der Hedonik, der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung des beeinträchtigten Gebietes sowie von weiteren Kriterien ab.

9 Seite: 9 Geruchsstoffkonzentrationen werden nach GIRL als Geruchseinheit je Kubikmeter Luft (GE/m³) ausgedrückt. Eine Geruchseinheit (1 GE/m³) ist die Geruchsstoffkonzentration, bei der im Mittel der Bevölkerung ein Geruch gerade wahrgenommen wird (Wahrnehmungsschwelle). Die Messung von Gerüchen erfolgt in der Regel über eine Verdünnungseinheit (Olfaktometer), an die geruchsbeladene Luft bis zur Wahrnehmungsschwelle verdünnt und von einem ausgewählten repräsentativen Probandenteam berochen wird. Das Verdünnungsverhältnis gibt an, um welches Vielfache die geruchsbeladene Luftprobe über der Wahrnehmungsschwelle liegt, dieses entspricht dann einer Geruchsstoffkonzentration der Probe in GE/m³. Ist bei geruchsemittierenden Anlagen zusätzlich der Volumenstrom der geruchsbeladenen Luft in m³/h bekannt, so kann ein Geruchsstoffmassenstrom in GE/s oder MGE/h angegeben werden. Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung werden gemäß GIRL in Abhängigkeit von der Nutzung von Baugebieten Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässigen Geruchsimmissionen festgelegt. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten von Geruchsstunden. Als Geruchsstunde gilt jede Stunde, in der während mindestens 6 Minuten die Geruchswahrnehmungsschwelle von 1 GE/m³ überschritten wird. Eine Bewertung unterschiedlicher Geruchskonzentrationen erfolgt gemäß GIRL nicht. Entsprechend GIRL kann im Sinne der Einzelfallprüfung beim Vorliegen hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche deren Beitrag zur Gesamtbelastung halbiert werden. In der GIRL wurde außerdem für Tierhaltungsanlagen eine Bewertung der Gesamtbelastung (belästigungsrelevante Kenngröße IG b ) eingeführt. Hierbei wird durch die Multiplikation der berechneten Gesamtbelastung mit dem Faktor f gesamt die belästigungsrelevante Kenngröße IG b berechnet und mit den Immissionswerten verglichen. Es werden die folgenden Faktoren berücksichtigt. Masthähnchen: Faktor 1, Immissionswerte Eine Geruchsimmission ist nach dieser Richtlinie zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d.h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugver-

10 Seite: 10 kehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung durch alle geruchsrelevanten Anlagen die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Immissionswerte gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie Wohn-/Mischgebiete Gewerbe-/Industriegebiete Dorfgebiete IW 0,10* 0,15* 0,15* * Die Häufigkeiten 0,10 bzw. 0,15 entsprechen 10 % bzw. 15 % der Jahresstunden. Der Immissionswert der Spalte Dorfgebiete gilt nur für Geruchsimmissionen verursacht durch Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße IG b. Zur Einzelfallprüfung in der Landwirtschaft sind in der GIRL Auslegungshinweise Vorgehensweise im landwirtschaftlichen Bereich angegeben. Für den Außenbereich ist in der GIRL kein Immissionswert definiert. In den Auslegungshinweisen zur GIRL findet sich jedoch, dass unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden kann. Die Geruchsimmissions-Richtlinie stellt fest, dass eine Genehmigung wegen der Überschreitung von Beurteilungswerten nicht versagt werden darf, wenn die von einer zu beurteilenden Anlage zu erwartende Zusatzbelastung im Verhältnis zur Gesamtbelastung vernachlässigbar gering ist. Im Rahmen der in der GIRL vorgesehenen Prüfung im Einzelfall kann von den zuständigen Behörden, soweit es der örtlichen Situation angemessen ist, auch ein anderer Immissionswert festgelegt werden. Bei der Anwendung bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich, da z.b. aufgrund der Ortsüblichkeit ggf. höhere Geruchsimmissionen toleriert werden könnten. (Auslegungshinweise der GIRL) Für das Plangebiet im Norden von Groß Munzel ist der Immissionswert von 0,15 für Gewerbe- und Industriegebiete festzulegen.

11 Seite: Erheblichkeit der Immissionsbeiträge Bei Einhaltung eines Wertes von 0,02 (2 % der Jahresstunden) auf jeder Beurteilungsfläche ist davon auszugehen, dass die Anlage als Gesamtanlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung). Die Belastung durch die Anlage ist als vernachlässigbar gering einzustufen. In Niedersachsen wird diese Regelung nur für den Fall angewandt, dass in der Vorbelastung durch Geruch emittierende Betriebe der jeweils anzusetzende Immissionswert nicht überschritten wird. In Niedersachsen wird in einem Schreiben vom Umweltministerium an die Bezirksregierung Weser-Ems (vom ) im Hinblick auf Antragsteller, die sich neu in einem oberhalb der zulässigen Immissionswerte hoch belastetem Gebiet anzusiedeln beabsichtigen, ausgeführt, dass ihnen diese Möglichkeit grundsätzlich einzuräumen ist. In diesen Fällen wird eine über den Stand der Technik liegende Anlagenausführung zu fordern sein, so dass von einem äußerst niedrigen Immissionsbeitrag zur vorhandenen Situation auszugehen ist. Dementsprechend können Neuanlagen in einem Gebiet mit Überschreitung der zulässigen Immissionswerte genehmigt werden, sofern deren Zusatzbelastungen den Wert von 0,004 nicht überschreiten. In dem Schreiben heißt es weiter, dass gegenüber Wohngebieten (IW = 0,10) bei Anwendung der Irrelevanzklausel maximal eine Zusatzbelastung infolge der Rundungsklausel von 0,004 zulässig ist. Die in Niedersachsen getroffenen Regelungen gehen eindeutig über die Regelungen der GIRL hinaus und dienen der Konkretisierung im Zusammenhang mit der Einzelfallprüfung. Weiterhin besteht die Möglichkeit durch Minderungsmaßnahmen oder Betriebseinschränkungen an bestehenden Anlagen die Immissionsbeiträge zu verringern. Hierbei gilt es die Regelungen analog Ziffer der TA Luft zu beachten. Danach muss die Änderung ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dienen, eine spätere Einhaltung der Immissionswerte darf nicht verhindert werden und die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern. Die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung der Immissionswerte bleibt unberührt.

12 Seite: Anforderung an die Begrenzung und Ableitung der Geruchsemissionen Die Schornsteinmindesthöhe ist i.d.r. so zu bemessen, dass die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung IZ auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,06 überschreitet. Bei der Berechnung der Schornsteinhöhe findet der Faktor für angenehme Gerüche entsprechend Nr. 5 GIRL keine Anwendung. Gleiches gilt für die Faktoren der Tabelle 4 (Nr. 4.6) der GIRL. Grundsätzlich ist vor einer Immissionsbeurteilung zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Emissionen ausgeschöpft sind. Mögliche Verminderungen sind bauliche Maßnahmen (Bauhöhen, natürliche Lüftung oder Zwangsbelüftung) sowie die Maßnahmen zur Fassung und Ableitung der Abluft (Schornsteinhöhen, Abluftgeschwindigkeiten, Ablufttemperaturen) Ermittlungsmethoden für Geruchsimmissionen Grundsätzlich gibt es gemäß GIRL zwei verschiedene Methoden zur Ermittlung von Geruchsimmissionen. Eine Möglichkeit der Ermittlung der Geruchsimmissionen ist die direkte Ermittlung durch regelmäßige Begehungen (mindestens 52-mal) in der Umgebung der Anlagen durch Probanden mit Bestimmung der Häufigkeitsverteilung der Geruchswahrnehmungen. Eine weitere Möglichkeit ist die Ermittlung der Geruchsimmissionen mittels Ausbreitungsrechnung. Hierbei sind die Geruchsemissionen aller, für das Beurteilungsgebiet maßgeblicher, Emittenten zu erfassen. 3.4 Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung von Staub und Ammoniak Um die Belastung der Luft durch Schadstoffe bewerten zu können, stehen als Rechtsvorschriften das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die entsprechenden Durchführungsverordnungen (BImSchV) und Verwaltungsvorschriften (VwV) zur Verfügung. Die TA Luft (Erste Allgemeine VwV zum BImSchG) dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Im Zusammenhang mit der Bewertung von Stickstoffeinträgen hat die LAI einen Abschlussbericht (Fassung vom 01. März 2012) herausgegeben.

13 Seite: Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Die TA Luft enthält in Kapitel 5 Vorschriften zur Erfüllung der Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Darin sind Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, emissionsbegrenzende Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, sonstige Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie Anforderungen zur Ableitung von Abgasen enthalten. Für Staub und Ammoniak gibt es in der TA Luft folgende Emissionsbegrenzungen: Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m 3 nicht überschreiten Gasförmige anorganische Stoffe Die nachstehend genannten gasförmigen anorganischen Stoffe dürfen jeweils die angegebenen Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten: Klasse III - Ammoniak den Massenstrom 0,15 kg/h oder die Massenkonzentration 30 mg/m 3. Die TA Luft nennt in Tabelle 7 für Staub ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe einen Bagatellmassenstrom von 1 kg/h. Für nicht nach Ziffer 5.5 abgeleitete Emissionen (diffuse Emissionen) liegt der Bagatellmassenstrom bei 10 vom Hundert dieses Wertes, also bei 0,1 kg/h. In die Ermittlung des Massenstroms sind bei einer neuen Anlage die Emissionen im Abgas der gesamten Anlage einzubeziehen; bei der wesentlichen Änderung sind die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen Anlageteile zu berücksichtigen, auf die sich die Änderung auswirken wird, es sei denn, durch diese zusätzlichen Emissionen werden die in der TA

14 Seite: 14 Luft angegebenen Bagatellmassenströme erstmalig überschritten. Für Ammoniak ist kein Bagatellmassenstrom angegeben. Übliche Werte für die mittlere Massenkonzentration für Staub im Stall bzw. in der Abluft liegen gemäß der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Tierhaltung und Tier-fütterung, Heft 7-8 (2003) bei 0,003 bis 10 mg/m³. Für Ammoniak liegen die mittleren Massenkonzentrationen gemäß Tierschutzverordnung (2002) im Tierbereich bei maximal 14 mg/m³. Damit werden die in der TA Luft, Kapitel und genannten Vorsorgewerte von 20 mg/m³ für Staub und 30 mg/m³ für Ammoniak deutlich unterschritten Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist gegeben, wenn die in der TA Luft Nr. 4 enthaltenen Immissionswerte eingehalten sind. Immissionen im Sinne der TA Luft sind auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre oder Kultur- und Sach-güter einwirkende Luftverunreinigungen. Immissionskenngrößen kennzeichnen die Höhe der Vorbelastung, der Zusatzbelastung oder der Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff. Die Belastungen werden anhand der Immissionswerte beurteilt. Der Immissions-Jahreswert ist der Konzentrations- oder Depositionswert eines Stoffes an einem Aufpunkt gemittelt über ein Jahr. Der Immissions-Tageswert ist der Konzentrationswert eines Stoffes gemittelt über einen Kalendertag mit der zugehörigen zulässigen Überschreitungshäufigkeit (Anzahl der Tage) während eines Jahres. Der Immissions-Stundenwert ist der Konzentrationswert eines Stoffes gemittelt über eine volle Stunde (z.b bis 9.00 Uhr) mit der zugehörigen zulässigen Überschreitungshäufigkeit (Anzahl der Stunden) während eines Jahres. Es wurden Immissionswerte festgelegt zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag, zum Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen sowie zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen.

15 Seite: 15 Immissionskenngrößen kennzeichnen die Höhe der Vorbelastung, der Zusatzbelastung oder der Gesamtbelastung. Die Vorbelastung ist die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff. Die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Die Gesamtbelastung ist bei geplanten Anlagen aus den Kenngrößen für die Vorbelastung und die Zusatzbelastung zu bilden; bei bestehenden Anlagen entspricht sie der vorhandenen Belastung. Aussagen zur Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung sind gemäß TA Luft dann nicht erforderlich, wenn der Emissionsmassenstrom den in der TA Luft genannten Bagatellmassenstrom für den jeweiligen Schadstoff nicht überschreitet, die Zusatzbelastung irrelevant ist oder die Vorbelastung gering und abzuschätzen ist, dass die Immissionswerte sicher eingehalten werden. Für Staub gelten gemäß TA Luft die folgenden Immissionswerte: Staubniederschlag Zulässige Schadstoff Wert Dimension Mittelungszeitraum Überschreitungshäufigkeit Schutzgut / Schutz vor erheblichen (nicht gefährdender Staub) Schwebstaub (PM-10) 0,35 g/(m²*d) Jahr - 40 µg/m³ Jahr - 50 µg/m³ 24 Stunden 35 Nachteilen oder Belästigungen menschliche Gesundheit Der Immissionsbeitrag einer Anlage ist als irrelevant anzusehen, wenn dieser einen Wert von 3 % des Immissionswertes nicht überschreitet. Für Ammoniak wird in der "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA Luft) kein Immissionswert angegeben. In diesem Fall ist nach Ziffer 4.8 der TA Luft zu prüfen, ob der Schutz

16 Seite: 16 vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist. Die Prüfung erfolgt entsprechend Anhang 1 der TA Luft. Eine Zusatzbelastung einer geplanten Anlagenänderung ist gemäß TA Luft dann als unbedenklich einzustufen, wenn diese eine Konzentration von 3 µg/m³ nicht überschreitet. In Niedersachsen gilt die Regelung, dass dies der Fall sei, wenn die Belastung durch die vorhandene und die hinzukommende Anlage bzw. die Neuanlage einen Wert von 3 µg/m 3 nicht überschreitet. Weitere Untersuchungen sind dann nicht mehr erforderlich. Wird zusammen mit der Vorbelastung ein Wert von 10 µg/m 3 überschritten ist zusätzlich ist die Stickstoffdeposition zu berechnen und der Empfindlichkeit der vorhandenen Vegetation gegenüberzustellen. 3.5 Bewertung der Stickstoffdeposition Ermittlung und Bewertung der Gesamtbelastung gemäß TA Luft Entsprechend TA Luft Nr. 4.8 ist zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist. Zur Prüfung wird entsprechend Anhang 1 der TA Luft mit Hilfe von Emissionsfaktoren für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren ein Mindestabstand ermittelt. Die Unterschreitung der Mindestabstände gibt einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Ferner kann auch die Belastungsstruktur (z.b. durch hohe Viehdichte, aber auch unter Berücksichtigung von Bodenart, Vegetationsart, usw.) einen Anhaltspunkt liefern, dass erhebliche Nachteile durch Ammoniakdeposition vorliegen. Ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile auf Grund der Einwirkung von Ammoniak oder wegen Stickstoffdeposition, soll der Einzelfall geprüft werden. Dies kann z.b. durch die Ermittlung des Ammoniak-Immissionsbeitrages der Anlage mit Hilfe von Ausbreitungsrechnungen geschehen. Die sich aus Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung) und Vorbelastung ergebende Gesamtbelastung der Stickstoffdeposition wird üblicherweise mit empirisch ermittelten sog. Critical Loads für verschiedene Ökosysteme verglichen und bewertet. Die LAI-Arbeitsgruppe sagt dazu aus, dass ein Wert von 5 kg N/(ha*a) i.a. als irrelevant einzustufen ist (Abschneidekriterium). In Niedersachsen gilt Regelung, dass bei einem Wert von

17 Seite: 17 mehr als 5 kg N/(ha*a) ein Waldgutachten durchzuführen ist. In diesem wird die Belastung von Wäldern und besonders geschützten Biotopen geprüft. Zudem gibt es Gerichtsurteile, nach denen für bestimmte FFH-Gebiete (mit einem besonderen Lebensraumtypus) noch niedrigere Immissionswerte anzusetzen sind. In Niedersachsen hat sich als Abschneidekriterium ein Wert von 0,3 kg N/(ha*a) etabliert, für das angenommen wird, dass die zusätzlich hinzukommende Belastung dem FFH-Verschlechterungsverbot entspricht. Ist die zusätzlich hinzukommende Belastung höher, so müssen weitergehende Untersuchungen erfolgen. 3.6 Keime Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Die Prognose der auftretenden mikrobiologischen Luftbelastungen erfolgt auf Basis der im LAI- Leitfaden Bioaerosole enthaltenen Leitparameter und Orientierungswerte (Jahresmittel). Der überwiegende Anteil der Mikroorganismen ist an Staubpartikel gebunden, d.h. mögliche Keimemissionen korrespondieren mit den vorliegenden Staubemissionen. Die Prognose und Bewertung von Keimemissionen und immissionen erfolgt für die Mastgeflügelhaltung auf Basis der in der LANUV Arbeitshilfe Bioaerosole aus Tierhaltungsanlagen genannten Emissionsfaktoren für Staphylokokken, Staphylococcus aureus und Enterokokken Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Die TA Luft fordert unter Nr. 5 für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren eine Prüfung von Minderungsmaßnahmen bzgl. Bioaerosolemissionen, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Es hat sich gezeigt, dass die Umsetzung dieser Forderung in der Genehmigungspraxis zu Unsicherheiten bei den zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden führen kann. Vor allem die umweltmedizinische Bewertung bereitet derzeit auf Grund fehlender konkreter Hilfestellungen bzw. Konventionen zur einheitlichen Vorgehensweise erhebliche Schwierigkeiten. Angesichts der zunehmenden Diskussion in der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Belastung durch Bioaerosole, vor allem bei Tierhaltungsanlagen, hat die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) daraufhin die Initiative ergriffen und über ihre Ausschüsse ein Verfahren zur Behandlung der Problematik in Genehmigungsverfahren erarbeiten lassen.

18 Seite: 18 Ziel war es, insbesondere für die o. g. immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, für die hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Bioaerosolbelastungen nicht immer gewährleistet ist, eine bundesweit einheitliche, standardisierte Methodik zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosolbelastungen zu entwickeln. Dieses Verfahren soll zu Rechtssicherheit bei der Anlagengenehmigung sowie auch zur Vereinfachung und Beschleunigung des Vollzugs in den Ländern beitragen. Im Fall der Bioaerosole sind in den Nummern 4.2 bis 4.5 der TA Luft Immissionswerte nicht festgelegt. Andererseits fordert die TA Luft bei bestimmten Anlagenarten, explizit die Prüfung der Möglichkeiten, die Emissionen von Bioaerosolen ( Keime und Endotoxine ) zu mindern. Von daher erscheint die Prüfung, ob eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft erforderlich, und ggf. eine entsprechende Einzelfallprüfung durchzuführen ist, als die angemessene Vorgehensweise für die Behandlung der Belastung durch Bioaerosole, um den Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Diesem Ziel dient der LAI Leitfaden. Die Prüfschritte folgen entsprechend einer schematischen Darstellung (Anhang 1 des LAI Leitfadens siehe weiter unten). Danach werden in der 1. Stufe die Voraussetzungen überprüft, die nach VDI 4250 Bl.1 eine Sonderfallprüfung erfordern. Wenn mindestens einer der im Anhang 1 des LAI Leitfadens aufgeführten Punkte erfüllt ist, muss die Sonderfallprüfung erfolgen. In der 2. Stufe können nacheinander 3 Schritte folgen: Im 1. Schritt erfolgt die Prüfung der Irrelevanz für PM 10 (< 1,2 µg/m³). Wenn PM 10 > 1,2 µg/m³ folgt im 2. Schritt die Abschätzung der Gesamtbelastung Bioaerosole über Ausbreitungsrechnung. Im 3. Schritt wird die errechnete Gesamtbelastung (Jahresmittelwert aus Vor- und Zusatzbelastung) mit den Orientierungswerten abgeglichen, die in der Tierhaltung einheitlich bei 240 KBE/m 3 liegen.

19 Seite: 19

20 Seite: 20 4 Quellen und Emissionen 4.1 Allgemeines zu den Geruchsemissionen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen aus Tierhaltungsanlagen ergeben sich nicht aus der Nr der TA Luft. Weiterhin führt die TA Luft unter für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren aus, dass die Anlagen einen Mindestabstand entweder zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung oder zur nächsten festgesetzten Wohnbebauung (lt. Bebauungsplan) einzuhalten haben. Dieser Mindestabstand kann nur unterschritten werden, wenn durch eine entsprechende Geruchsausbreitungsrechnung nachgewiesen wird, dass keine schädlichen Geruchswahrnehmungen hervorgerufen werden. Für den Bereich des Bebauungsplanes werden die Immissionen mittels Ausbreitungsberechnung ermittelt. Für die Tierhaltung werden für die erforderlichen Emissionsbetrachtungen spezifische Emissionsfaktoren verwendet, die der am veröffentlichten VDI-Richtlinie VDI 3894 Blatt 1 Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen entnommen wurden. Weiterhin werden die in Nordrhein-Westfalen per Erlass festgesetzten Emissionsfaktoren zur Bewertung von Tierhaltungsanlagen nach GIRL vom zur Berücksichtigung der zeitlich variablen Freisetzung aus dem Maststall von Hugo herangezogen Aus zahlreichen Untersuchungen an verschiedenen Stallanlagen durch unterschiedliche Messinstitute ist bekannt, dass die spezifischen Geruchsemissionen von Tierhaltungsanlagen tagesund jahreszeitlichen Schwankungen unterliegen. Der Jahresgang der Emissionen ist bei Tierhaltungsanlagen i.d.r. durch mittlere Werte im Frühjahr und im Herbst sowie höchste Emissionen im Sommer und geringe Emissionen im Winter geprägt. Weitere Parameter für die tatsächlichen Emissionen sind darüber hinaus die Haltungsform, die Art der Fütterung und die Sauberkeit im Stall. Üblicherweise findet die Ableitung der Stallabluft durch Kamine im Bereich des Dachfirstes statt. Die Masthähnchenställe haben eine Firsthöhe von 6,82 m und eine Schornsteinhöhe von 10 m über Grund. Die Ableitung erfolgt im Osten der Stallgebäude über mehrere Schornsteine, so dass, je nach saisonal und nach Tiergewicht erforderlicher Luftrate, immer eine Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s sicher erreicht werden kann. Die Anforderungen der TA Luft an die Ableitung in die freie Luftströmung sind erfüllt.

21 Seite: 21 Um im Rahmen der Ausbreitungsberechnungen die Gebäude nicht explizit modellieren zu müssen, ist eine Ableitung in 1,7-facher Gebäudehöhe erforderlich. Dies ist bei einer Schornsteinhöhe von rund 12 m möglich. Die Berücksichtigung der Abgasfahnenüberhöhung in der Ausbreitungsrechnung erfolgt über den mechanischen Impuls bei einer Ableitgeschwindigkeit von 7 m/s. Für die Freisetzung in 10 m über Grund wird je eine Ersatzquelle in Form einer vertikalen Linienquelle modelliert, um den Einfluss des jeweiligen Gebäudes abbilden zu können. Bei einer Freisetzung in 12 m Höhe wird je eine Punktquelle im Modell berücksichtigt Geruchsemissionen des Betriebes Von Hugo Es ergeben sich die in den nachfolgenden Tabellen angegebenen Geruchsstoffmassenströme des landwirtschaftlichen Betriebes mit Tierhaltung. In der vorhanden Masthähnchenanlage werden pro Stall Masthähnchen eingestallt und nach 42 Tagen mit einem Gewicht von etwa 2,7 kg ausgestallt. Anschließend wird der Stall gereinigt. Nach 32 Tagen werden 30 % der Tiere mit einem Gewicht von etwa 2 kg vorher ausgestallt. Mit den Geruchsemissionsfaktoren aus der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 ergibt sich folgender Geruchsstoffstrom für den Stall, der über den Zeitraum von 365 Tagen im Jahr anzusetzen ist. Mit diesen Werten kann die täglich wachsende Emission zusammen mit den Stallreinigungszeiten entsprechend wiedergegeben werden. Anzahl Zeit GV/Tier GV GE/(s*GV) GE/s bis 42 Tage 0,002 84, Zur Absicherung der Ergebnisse wurde die Ausbreitungsrechnung mit einem Geruchsemissionsfaktor von 180 GE/(s*GV) und die sich verändernde Tierlebendmasse berücksichtigt. Die Emissionen wurden für jeden Stall in einer Emissionszeitreihe angesetzt. In konservativer Annahme wurden für die Reinigungszyklen 6 Tage berücksichtigt, in denen die Ställe ohne Tierbesatz sind.

22 Seite: 22 Tag Körpergewicht Anzahl GV Spez. Emissionsfaktor GE/s [g] [Tiere] [gesamt] [GE/(s*GV)] , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

23 Seite: 23 Tag Körpergewicht Anzahl GV Spez. Emissionsfaktor GE/s [g] [Tiere] [gesamt] [GE/(s*GV)] , , , , , , , , , , , , , Reinigung Leerstand Zusätzlich zu den direkt auf die Haltung von Tieren zurückzuführenden Emissionen sind keine weiteren diffusen Emissionsquellen wie Mist- und Silagelagerung oder offene Güllebehälter zu berücksichtigen. Der Mist wird direkt nach dem Ausstallen der Tiere zu einem anderen Standort verbracht. 4.3 Staubemissionen In der Literatur werden Messwerte über die Staubkonzentrationen in verschiedenen Tierhaltungssystemen genannt. Dabei kann festgestellt werden, dass die höchsten Staubkonzentrationen in der Abluft von Geflügelställen gemessen werden, die niedrigsten in Rinderställen. Schweinehaltungen liegen dazwischen.

24 Seite: 24 Für die Masthähnchenhaltung in Bodenhaltung ist laut VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 ein Emissionsfaktor für Gesamtstaub von 0,03 kg/(jahr*tierplatz) mit einem PM10-Anteil am Gesamtstaub von 50% angegeben. Es ergibt sich ein Emissionsmassenstrom von 0,0401 g/s, entsprechend 0,1445 kg/h für jeden Stall. Die Ableitung der staubhaltigen Abluft erfolgt entsprechend TA Luft Nr. 5.5 über die Abluftkamine in die freie Luftströmung, so dass ein Bagatellmassenstrom von 1 kg/h anzusetzen ist. Dieser ist deutlich unterschritten, so dass keine Ausbreitungsrechnung für Stäube erfolgen muss. Die Immissionen sind als irrelevant zu betrachten. 4.4 Ammoniakemissionen Aus der nachfolgenden Tabelle sind die verwendeten Emissionsfaktoren bezüglich Ammoniak zu entnehmen. Sie wurden aus den Faktoren laut VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 entnommen. Anzahl Zeit Ammoniakemissionsfaktor in kg/(tierplatz * a) NH3 [kg/a] NH3 [g/s] Tage 0, ,065 Die Ammoniakemissionsfaktoren werden für jeden Stall kontinuierlich über ein ganzes Jahr angesetzt. Sie berücksichtigen die täglich steigenden Emissionen sowie die Reinigungszeiten der Ställe. 4.5 Keime Im Erlass des Landes Niedersachsen vom zu Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweineund Geflügelhaltungsanlagen wird das Vorgehen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Haltung von Mastgeflügel in Bezug auf Bioaerosole im Punkt 5 geregelt.

25 Seite: 25 Dem ging der Erlass auf Bundesebene Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen (Tierhaltungserlass) vom zum gleichen Thema voraus. Zur Umsetzung des Erlasses sollen den Vollzugsbehörden Arbeitshilfen und weitergehende Informationen zum Berücksichtigen der Bioaerosol-Problematik zur Verfügung gestellt werden. Im August 2013 wurde diese Vorgabe in Form der LANUV Arbeitshilfe - Bioaerosole aus Tierhaltungsanlagen umgesetzt, die hier nachfolgend zitiert wird. Bioaerosole liegen partikelförmig und als Bestandteil der von der Anlage emittierten Stäube vor. Es wird davon ausgegangen, dass eine Minderung der Gesamtstaub-Emission auch eine Minderung der enthaltenen Bioaerosole bewirkt. Sieht ein Antragsteller für eine Tierhaltungsanlage den Einbau einer geeigneten Abluftreinigungsanlage zur Minderung von Staubemissionen vor und wird diese verbindlich in der Genehmigung festgeschrieben, kann die Genehmigungsbehörde auf Ermittlungen zu Anhaltspunkten für mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und auf Sachverständigengutachten im Genehmigungsverfahren verzichten. Wenn der Einbau einer geeigneten Abluftreinigungsanlage nicht vorgesehen ist, ist nach Tierhaltungserlass zunächst zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch Bioaerosole vorliegen. Einzelne Hinweise dafür sind z. B. der Abstand zwischen Anlage und Wohnbebauung, die Anwesenheit weiterer Bioaerosolemittierender Anlagen oder empfindliche Nutzungen in der Nähe. Sofern hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, ist durch ein Gutachten festzustellen, ob im Bereich der Wohnbebauung/empfindlichen Nutzung im Umfeld der Anlage (vgl. Nr TA Luft) die Orientierungswerte für Bioaerosole (nach Anlage 1 zum Erlass) eingehalten werden. Die Orientierungswerte wurden vom Fachgespräch Wirkungsfragen der LAI als Hinweis auf das Erfordernis einer Sonderfallprüfung nach 4.8 der TA Luft vorgeschlagen. Ergibt das Gutachten eine Überschreitung der Orientierungswerte, so ist eine vertiefende Prüfung in Form eines umwelttoxikologischen Gutachtens erforderlich. Im Fall der Neu- bzw. Änderungsgenehmigung einer Anlage kann bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte eine Aussage zu den zu erwartenden Immissionen nur mit Hilfe einer Immissionsprognose/Ausbreitungsrechnung erfolgen. Es sind dafür z. B. tierspezifische Emissionswerte von Bioaerosolen als Eingabewerte für die Ausbreitungsrechnung und Festlegungen zur Durchführung der Rechnung erforderlich.

26 Seite: 26 Mit einem Gutachten soll festgestellt werden, ob die vorgeschlagenen Orientierungswerte (für Staphylokokken, Staphylococcus aureus, Enterokokken und Enterobacteriaceen) als Jahresmittel eingehalten werden. Bei Überschreitung ist eine vertiefende Prüfung erforderlich. Die Beschreibung der Emissionen als Eingangsdaten für Ausbreitungsrechnungen kann auf Basis tierartspezifischer Emissionsfaktoren erfolgen. Es erscheint sinnvoll, auch aus Gründen der Gleichbehandlung, Konventionswerte als Emissionsfaktoren heranzuziehen, die aus Emissions-Messdaten an Anlagen abgeleitet werden. Das LANUV hat für Masthähnchen folgende Emissionsfaktoren angegeben. Diese sind von A. Gärtner et al. in dem Artikel Emissionsmessungen von Mikroorganismen aus Hähnchenmastanlagen in der Zeitschrift Gefahrtstolle Reinhaltung der Luft, 71 (2011) Nr. 9 veröffentlicht. Emissionsfaktoren Masthähnchen Parameter KBE/(TP*s) Staphylokokken 8E+03 Enterokokken 1E+01 Auf Basis der o.g. vorläufigen Emissionsfaktoren kann die Emission von Masthähnchen als Ausgangswert für Ausbreitungsrechnungen ermittelt werden. Stall Tierart Tierplätze Keime [KBE/(TP*s] Emission [KBE/s] 1 Masthähnchen ,38 x Masthähnchen ,38 x 10 8 Da die sich aus den Staubfreisetzungen ergebenden Immissionen im Plangebiet irrelevant sind, Prüfung der Irrelevanz für PM 10 (< 1,2 µg/m³), sind keine Aussagen zu den Keimimmissionen erforderlich. Eine Ausbreitungsberechnung wurde nicht durchgeführt.

27 Seite: 27 5 Ermittlung der Immissionen im Bereich des Bebauungsplangebietes Mit den in Kapitel 4 ermittelten Emissionen wird eine Ausbreitungsrechnung nach TA Luft Anhang 3 durchgeführt. Die Geruchsemissionen aus dem Bereich der Stallungen werden entsprechend der Stallbelegung in einer Zeitreihe berücksichtigt. Für die Kamine wird eine Überhöhung unter der Berücksichtigung einer Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s angenommen. 5.1 Ausbreitungsmodell Die aktuelle Fassung der TA Luft vom definiert die Bedingungen zur Ermittlung von Immissionskenngrößen mittels Ausbreitungsrechnungen. Das Programmsystem AUSTAL2000 berechnet die Ausbreitung von Schadstoffen und Geruchsstoffen in der Atmosphäre. Es ist eine Umsetzung von Anhang 3 der TA Luft vom Das dem Programm zugrunde liegende Modell ist in der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 beschrieben. Entsprechend der Neufassung der GIRL vom , ist das Programmsystem AUSTAL2000 als Referenzmodell zur Ermittlung von Geruchsimmissionen zu verwenden. Es wird das Modell AUSTAL2000 in der Version vom verwendet Rechengebiet und Beurteilungsflächen Das Rechengebiet bzw. Beurteilungsgebiet ist so groß zu wählen, dass es einen Kreis einschließt, dessen Radius gemäß TA Luft dem 50fachen bzw. gemäß GIRL dem 30fachen der Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist gemäß TA Luft 1 km und gemäß GIRL 600 m zu wählen. Tragen mehrere Quellen zur Zusatzbelastung bei, dann besteht das Rechengebiet aus der Vereinigung der Rechengebiete der einzelnen Quellen. Bei besonderen Geländebedingungen kann es erforderlich sein, das Rechengebiet größer zu wählen. Im vorliegenden Fall wurde ein Rechengebiet mit Gesamtmaßen von m * m betrachtet. Hierin befinden sich alle relevanten Quellen und Immissionsorte. Die horizontale Maschenweite (dd) des Rechengitters zur Berechnung der Immissionen ist so festzulegen, dass Ort und Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Grundsätzlich sollte die horizontale Maschenweite die Schornsteinbauhöhe nicht überschreiten. In Quellentfernungen größer als das 10fache der Schornsteinbauhöhe kann die horizontale Maschenweite proportional größer gewählt werden. Darüber hinaus ist bei Be-

28 Seite: 28 rücksichtigung von Gebäudeumströmungen die horizontale Maschenweite der Gebäudegröße so anzupassen, dass eine sinnvolle Auflösung der Gebäudegeometrie möglich ist. Ausgehend von den vorhandenen Emissionsquellen und der Lage der für die Beurteilung relevanten Flächen wird ein Rechennetz festgelegt. Auf Grund der Entfernung zwischen Stall und zu beurteilenden Schutzgütern wird eine Maschenweite von 10 m und 20 m festgelegt, die ausreichend ist, die Immissionen hinreichend genau wiederzugeben. Die Georeferenzierung erfolgt als Gauß-Krüger-Abbildung im 3. Meridianstreifen, Potsdam-Datum. Der relative Koordinaten- Nullpunkt liegt bei den Gauß-Krüger-Koordinaten R: ; H: Rechennetz 1 2 Maschenweite - dd [m] westlicher Rand - x0 [m] südlicher Rand - y0 [m] Anzahl Gittermaschen in x-richtung - nx Anzahl Gittermaschen in y-richtung - ny Innerhalb des Beurteilungsgebietes sind gemäß TA Luft Beurteilungspunkte und gemäß GIRL Beurteilungsflächen festzulegen. Entsprechend der GIRL sind Beurteilungsflächen quadratische Teilflächen des Beurteilungsgebietes, deren Seitenlänge 250 m beträgt. Eine Verkleinerung der Beurteilungsfläche soll gewählt werden, wenn außergewöhnlich ungleichmäßig verteilte Geruchsimmissionen auf Teilen von Beurteilungsflächen zu erwarten sind. Im direkten Nahbereich von Anlagen ist eine Verkleinerung auf eine Seitenlänge von 50 m bis hin zu einer Punktbetrachtung zulässig. Das quadratische Gitternetz ist so festzulegen, dass der Emissionsschwerpunkt in der Mitte einer Beurteilungsfläche liegt. Beurteilungsflächen sind nur dort festzulegen, wo sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, d.h. z.b. nicht auf Wald- oder Ackerflächen. In diesem Fall wurde die Seitenlänge auf 20 m festgelegt, um für den Bereich des Bebauungsplangebietes detaillierte Aussagen treffen zu können. Die Ergebnisse werden als Isolinien dargestellt.

29 Seite: 29 Die Rauigkeitslänge (z0) beschreibt die Bodenrauigkeit des Geländes innerhalb des Rechengebietes und beeinflusst die Turbulenz des Strömungsfeldes. Die Rauigkeitslänge wird aus den Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters bestimmt. Sie ist für ein kreisförmiges Gebiet um die Quelle festzulegen, dessen Radius das 10fache der Bauhöhe der Quelle beträgt. Als Mindestradius wird 200 m empfohlen. Sofern Gebäude modellhaft berücksichtigt werden sollten diese nicht für die Bestimmung der Rauigkeitslänge einbezogen werden. Die gemäß CORINE- Kataster festgelegten Werte sind entsprechend zu korrigieren. Da die Auflösung des CORINE-Katasters für den zu bewertenden Bereich, -gemäß TA Luft der 10fache Radius der Schonsteinhöhe-, nur durch die vorhandene Bebauung durch Ställe und Futtersilos geprägt wird, erfolgt die Berechnung der mittleren Rauigkeitslänge auf Basis der Flächeneigenschaften im Umfeld der Stallungen. Die Rauigkeitslänge wird daher mit 0,1 festgelegt. CORINE- Code Klasse Z 0 [m] Fläche [m²] Z 0 *Fläche 211 Nicht bewässertes Ackerland 0, Landwirtschaft 0, Summe aus Produkt von Z 0 und Fläche Betrachteter Bereich mit 100 m Radius Berechnete mittlere Rauigkeit 0,098 Unter Berücksichtigung des Rundungsgebotes wird die Rauigkeitslänge 0,1 m für die Ausbreitungsrechnung verwendet. Dieser Wert gibt auch die Bodenrauigkeit für die Umgebung des Betriebes von Hugo sinnvoll wieder. Da die Gebäudeeinflüsse durch die Modellierung als vertikale Linienquellen im Falle der Ableitung in einer Höhe von weniger als der 1,7-fachen Gebäudehöhe erfolgen, ist die Wahl einer höheren Rauigkeitslänge nicht erforderlich.

30 Seite: Gebäudeeinfluss Einflüsse von Bebauung auf die Immissionen im Rechengebiet sind gemäß TA Luft, Anhang 3 Nr. 10 zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Wahl der Vorgehensweise zur Berücksichtigung der Bebauung sind alle Gebäude, deren Abstand von der Emissionsquelle geringer ist als das 6fache der Schornsteinbauhöhe. Sofern die Schornsteinbauhöhe mehr als das 1,7fache der Gebäudehöhen beträgt, ist die alleinige Berücksichtigung der Bebauung durch die Vorgabe von entsprechenden Rauigkeitslängen ausreichend. Die Berechnung mit einem diagnostischen Windfeldmodell (entsprechend VDI- Richtlinie 3783 Blatt 8) ist in der Regel möglich, wenn die Schornsteinhöhe weniger als das 1,7fache aber mehr als das 1,2fache der Gebäudehöhen beträgt. Das zum Programmsystem AUSTAL2000 gehörende Windfeldmodell TALdia ist ein solches diagnostisches Windfeldmodell. Gibt es Emissionsquellen, deren Quellhöhen unterhalb dem 1,2fachen der Gebäudehöhen im entsprechenden Entfernungsabstand liegen, ist die Verwendung eines diagnostischen Windfeldmodells eingeschränkt möglich. Die Umströmung der Gebäude kann auch mit einem prognostischen mikroskaligen Windfeldmodell (entsprechend VDI-Richtlinie 3783 Blatt 9) durchgeführt werden. Alternativ kann die Modellierung der betroffenen Emissionsquellen im Sinne einer pessimalen Abschätzung als vertikale Linienquellen erfolgen. Im vorliegenden Fall befinden sich die zu berücksichtigenden Emissionsquellen unterhalb der 1,7-fachen Gebäudehöhe. Im Sinne einer pessimalen Abschätzung werden die Quellen mit Gebäudeeinfluss als vertikale Linienquellen implementiert. Diese Vorgehensweise ist möglich, da sich die Stallanlagen ausreichend weit entfernt vom Plangebiet befinden. Bei einer Ableithöhe von 12 m wird von Punktquellen in entsprechender Höhe ausgegangen Geländeeinfluss Entsprechend TA Luft, Anhang 3 Nr. 11 sind Geländeunebenheiten zu berücksichtigen, falls innerhalb des Rechengebietes Höhendifferenzen zum Emissionsort von mehr als dem 0,7fachen der Schornsteinbauhöhe und Steigungen von mehr als 1:20 auftreten. Ein mesoskaliges diagnostisches Windfeldmodell (z.b. TALdia) kann i.d.r. eingesetzt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden kön-

31 Seite: 31 nen. Liegt innerhalb des Rechengebietes großflächig eine höhere Geländesteigung vor, können Berechnungen mit einem prognostischen mesoskaligen Windfeldmodell durchgeführt werden. Alternativ können auch pessimale Maximalabschätzungen der Emissionen oder Vergleichsrechnungen zur Verifizierung der Ergebnisse vorgenommen werden. Die betrachtete Anlage befindet sich auf einer Geländehöhe von etwa 52 m ü. NN. In dem für die Ausbreitungsrechnung relevanten Gebiet sind auf Grund der vorliegenden Daten keine erheblichen Unebenheiten zu erkennen, so dass auf die Verwendung eines Digitalen Geländemodells verzichtet wird Statistische Unsicherheit Die mittels Ausbreitungsrechnung nach TA Luft ermittelten Immissionskenngrößen besitzen eine statistische Unsicherheit, die in direktem Zusammenhang mit der angesetzten Partikelzahl steht. Die Partikelzahl wird über die Wahl der Qualitätsstufe der Ausbreitungsrechnung bestimmt. Entsprechend TA Luft darf die statistische Unsicherheit 3 % des Jahresimmissionswertes nicht überschreiten. Bei einem für Gewerbe- und Industriegebiete gemäß GIRL zu berücksichtigenden Immissionswert von 15 % der Jahresstunden errechnet sich somit eine maximale statistische Unsicherheit von 0,45 % der Jahresstunden. In den durchgeführten Ausbreitungsrechnungen wurde die Qualitätsstufe 0 verwendet. Die maximale statistische Unsicherheit im gesamten Rechengebiet liegt für alle durchgeführten Ausbreitungsrechnungen bei maximal 0,1 % der Jahresstunden für Geruch. Die Vorgaben der TA Luft bezüglich der statistischen Unsicherheit sind somit erfüllt. Für Ammoniak sind keine Immissionswerte angegeben. Eine Ammoniakkonzentration von 10 µg/m³ kann als relevant angesehen werden. Für einen zu berücksichtigenden Wert von 10 µg/m³ errechnet sich somit eine maximale statistische Unsicherheit von 0,3 µg/m³. In den durchgeführten Ausbreitungsrechnungen wurde die Qualitätsstufe 0 verwendet. Für Ammoniak zeigt sich, dass statistische Unsicherheiten von maximal 0,06 µg/m³ erreicht werden. Die Vorgaben der TA Luft bezüglich der statistischen Unsicherheit sind somit erfüllt.

32 Seite: Abgasableitung und Abgasfahnenüberhöhung Die aus einem Schornstein austretenden Abgase steigen auf Grund ihres thermischen Auftriebs und des mechanischen Impulses in die Atmosphäre empor. Die Höhendifferenz über der Schornsteinmündung, welche die Abgase durch den Auftrieb erhalten, wird als Abgasfahnenüberhöhung bezeichnet. Die Summe aus Schornsteinhöhe und Abgasfahnenüberhöhung wird als effektive Quellhöhe bezeichnet. Die Ableitung der Abgase findet wie unter 4 beschrieben über Schornsteine in die freie Luftströmung gemäß TA Luft statt. Eine Abgasfahnenüberhöhung wird für die als vertikale Linienquellen (Ableithöhe 10 m über Grund) bzw. Punktquellen (Ableithöhe 12 m über Grund) modellierten Ableitungen durch den mechanischen Impuls mit einer Abgasgeschwindigkeit von 7 m/s und der Abgastemperatur von 20 C berücksichtigt. Die Berechnung der Abgasfahnenüberhöhung bzw. der effektiven Quellhöhe erfolgt gemäß den Vorgaben der TA Luft bzw. VDI-Richtlinie 3782 Blatt Eingangsdaten der Ausbreitungsrechnungen Für die Ausbreitungsrechnung werden als Ersatzquellen 2 Quellen festgelegt. Bei diesen Quellen handelt es sich um die Ställe mit den Ableitungen in 10 m über Grund bzw. als Verbesserung der Ableitbedingungen eine Erhöhung auf 12 m über Grund. Es werden die in Kapitel 4 ermittelten Emissionsmassenströme im Rahmen der Ausbreitungsberechnung verwendet. Bezeichzeichnung Ursache Art der Ableitung Höhe [m] Koordinaten bezogen auf den Ursprung Nord Masthähnchen Freie Ableitung in 10 m 1,47-fache Firsthöhe Süd Masthähnchen Freie Ableitung in 10 m 1,47-fache Firsthöhe 5 bis 10 RW 340 / HW bis 10 RW 340 / HW 800 Bezeichzeichnung Ursache Art der Ableitung Höhe [m] Koordinaten bezogen auf den Ursprung Nord Masthähnchen Freie Ableitung in 12 m 1,7-fache Firsthöhe Süd Masthähnchen Freie Ableitung in 12 m 1,7-fache Firsthöhe 12 RW 340 / HW RW 340 / HW 800

33 Seite: Meteorologische Daten Ausbreitungssituation Eine Ausbreitungssituation ist durch Windgeschwindigkeit, Windrichtung und die thermische Schichtung der Atmosphäre gekennzeichnet. Diese Informationen sind in einer Ausbreitungsklassenstatistik klassifiziert, wobei zur Durchführung der Ausbreitungsrechnung eine für den betreffenden Ort repräsentative Ausbreitungsklassenstatistik zu verwenden ist. Für die direkte Umgebung des Standortes liegen keine Daten vor. Um die Situation am Standort wiederzugeben muss für meteorologische Daten von anderen Messstandorten eine Übertragbarkeitsprüfung durchgeführt werden. Dies geschieht durch eine Analyse der am Standort zu erwartenden Windverhältnisse und einem Vergleich mit vorliegenden meteorologischen Daten. Zur Beschreibung der Situation am Standort erfolgt eine Berücksichtigung der Topografie, der örtlichen Lage sowie dem Einfluss von Bewuchs und Bebauung. Die Überprüfung durch den Meteorologen unseres Hauses ergab, dass die meteorologische Zeitreihe der Station auf dem Flughafen in Hannover als repräsentativ für das Untersuchungsgebiet angenommen werden kann. Die Hauptkriterien zur Auswahl sind: 1. Häufigkeit der Windrichtungsverteilung und ihre Abweichungen 2. Monatliche und jährliche mittlere Windgeschwindigkeit 3. Berücksichtigung von Nacht- und Schwachwindauswahl 4. Häufigkeit der Großwetterlagen nach Hess/Brezowski Zum Vergleich mit der Windsituation vor Ort werden meteorologische Daten der Station des Deutschen Wetterdienstes in Hannover (Flughafen) herangezogen. Der Standort der DWD- Station in Hannover liegt etwa 17 km nordöstlich vom Anlagenstandort entfernt und befindet sich im Bereich des Flughafens Hannover auf einer Höhe von 56 m ü. NN. Die Anemometerhöhe befindet sich 10 m über Grund. Das Umfeld um den Messstandort ist geprägt durch die Flughafenbebauung. Das umgebende Gelände ist eben. Im Jahresmittel liegen Windgeschwindigkeiten um 4 m/s vor. Bezüglich der Windrichtungs- und der Windgeschwindigkeitsverteilung zeigen die vorliegenden meteorologischen Daten der DWD-Station Hannover eine gute Übereinstimmung mit den Erwartungswerten für den Anlagenstandort. Im Auftrag der Barth & Bitter

34 Seite: 34 GmbH erfolgte durch die ArguSoft GmbH & Co. KG die Selektion des Repräsentativen Jahres. Hierbei wurde aus einer 10-jährigen Messreihe der Datensatz des Jahres 2006 als derjenige mit der geringsten gegenüber dem langjährigen Mittel ausgewählt. Windrichtungsverteilung Angaben in [%] Abbildung 3: Windverhältnisse DWD-Station Hannover (Jahr 2006)

35 Seite: Anemometerstandort und -höhe Bei der Übertragung von meteorologischen Daten zur Ausbreitungssituation sollten die Verhältnisse am Ort der Windmessung dem Anemometerstandort im Rechengebiet entsprechen. Das heißt, es sollten annähernd die gleichen Bedingungen hinsichtlich Topografie, Anströmprofil und Bodenrauigkeiten vorhanden sein. Sofern an allen Standorten ein ebenes und hindernisfreies Gelände vorliegt, muss keine explizite Auswahl des Anemometerstandortes erfolgen. Liegt am Ort der Windmessung oder im Rechengebiet ein Einfluss von Topografie, Bebauung oder Bewuchs vor, muss der Anemometerstandort im Rechengebiet so ausgewählt werden, dass die Verhältnisse vergleichbar sind. Da ein Einfluss von Topografie weder am Ort der Windmessung noch im Bereich des Anlagenstandortes vorliegt, wird ein Ersatzanemometerstandort innerhalb des Rechengebietes festgelegt. Der Ersatzanemometerstandort befindet sich in ebenem Gelände etwa 850 m südsüdwestlich des Anlagenstandortes. Geländeeinflüsse liegen in diesem Bereich nicht vor. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Geländerauigkeiten am Ort der Windmessung (z 0 = 0,1 m) sowie im Rechengebiet (z 0 = 0,1 m) erfolgt keine Korrektur der anzusetzenden Anemometerhöhe. Dies berücksichtigt die durch die Bebauung zu erwartenden Windabschwächung. Tabelle 18: Anemometerstandort und -höhe Ersatzanemometerstandort Rechtswert Hochwert Anemometerhöhe h a 10,6 m Im Rechengebiet wurden im Umkreis von ca. 200 m um den gewählten Ersatzanemometerstandort keine Strömungshindernisse modellhaft berücksichtigt. Es ist von einem ungestörten Windfeld um den Anemometerstandort auszugehen.

36 Seite: Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung für Geruch Die Ausbreitungsrechnung wurde für die vorhandenen Ställe von Herrn von Hugo sowie unter Berücksichtigung einer um 2 m höheren Ableithöhe berechnet. Hierbei werden gemäß GIRL für die tierartenspezifischen Gewichtungsfaktoren berücksichtigt. Das Ergebnis für die Ableitung in 10 m über Grund ist in Abbildung 4 für die 20 m x 20 m großen Beurteilungsflächen graphisch dargestellt. Es ist festzustellen, dass die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten, die durch die Tierhaltungsanlagen hervorgerufen werden, im Bereich zwischen 10 und 15 % der Jahresstunden innerhalb des Plangebietes liegen. Für die am höchsten belastete Fläche im Westen des Plangebietes werden 13 % der Jahresstunden erreicht, für die weiter östlich und nördlich gelegenen Bereiche liegt die Geruchswahrnehmungshäufigkeit bei weniger als 10 % der Jahresstunden. Für diese Bereiche sind keine zusätzlichen relevanten Gerüche von anderen Anlagen in der Umgebung zu erwarten. Soweit keine zusätzlich in relevantem Umfang Gerüche emittierenden Betriebe innerhalb des Gewerbegebietes angesiedelt werden, wird der Immissionswert von 0,15, entsprechend 15 % der Jahresstunden, für Gewerbe- und Industriegebiete sicher eingehalten. Das Ergebnis für die Ableitung in 12 m über Grund und damit in 1,7 facher Firsthöhe ist in Abbildung 5 für die 20 m x 20 m großen Beurteilungsflächen graphisch dargestellt. Es ist festzustellen, dass die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten, die durch die Tierhaltungsanlagen hervorgerufen werden, im Bereich zwischen 10 und 15 % der Jahresstunden innerhalb des Plangebietes liegen. Für die am höchsten belastete Fläche im Westen des Plangebietes werden 12 % der Jahresstunden erreicht, für die weiter östlich und nördlich gelegenen Bereiche liegt die Geruchswahrnehmungshäufigkeit bei weniger als 10 % der Jahresstunden. Für diese Bereiche sind keine zusätzlichen relevanten Gerüche von anderen Anlagen in der Umgebung zu erwarten. Soweit keine zusätzlich in relevantem Umfang Gerüche emittierenden Betriebe innerhalb des Gewerbegebietes angesiedelt werden, wird der Immissionswert von 0,15, entsprechend 15 % der Jahresstunden, für Gewerbe- und Industriegebiete sicher eingehalten.

37 Seite: Einzelfallbetrachtung entsprechend den Anforderungen der GIRL Im vorliegenden Falle treten keine nennenswerten Geruchsimmissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich oder anderen nicht nach GIRL zu erfassenden Quellen auf. Außerdem ist die Art der zu betrachtenden Gerüche durch die Tierhaltungen in den zu erwartenden Konzentrationen nicht Ekel oder Übelkeit auslösend, so dass kein Anlass besteht, niedrigere Immissionswerte als die in der GIRL genannten anzusetzen. Der Bereich südlich des Plangebietes wird bereits durch Gewerbe und Industrie genutzt. Die Immissionswerte sind für diesen Bereich mit 0,15, entsprechend 15 % der Jahresstunden festzulegen. Eine Festlegung strengerer Immissionswerte ist auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht erforderlich. 5.5 Staub Bezüglich der Staubsituation ist festzustellen, dass auf Grund der geringen Staubemissionsmassenströme die Bagatellmassenströme nicht erreicht werden, wie unter Abschnitt 4.2 bereits belegt. Aussagen zur Staubsituation sind gemäß TA Luft nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die Staubimmissionen als irrelevant einzustufen sind (s.a. Abbildung 6 im Anhang). Durch die Erhöhung der Schornsteine verringert sich die Konzentration im Plangebiet. 5.6 Ammoniak Die grafisch aufgearbeiteten Ergebnisse dieser Rechnungen sind im Anhang zu finden. Die Abbildung 7 zeigt die durch den Betrieb der Stallanlagen mit einer Ableithöhe von 10 m über Grund resultierenden Ammoniakkonzentrationen. Die berechnete Ammoniakkonzentration liegt bei maximal 1,2 µg/m³ am Punkt maximaler Beaufschlagung. Die Zusatzbelastung ist in den entsprechend zu beurteilenden Gebieten als irrelevant einzustufen. Beurteilungsrelevante Flächen sind hierbei zwei Gebiete mit Waldcharakter westlich und nordnördlich des Standortes der Stallungen. Innerhalb des Plangebietes können sich auch Betriebe mit empfindlichen Nutzungen ansiedeln. Durch die Erhöhung der Schornsteine verringert sich die Konzentration im Plangebiet.

38 Seite: Stickstoff-Deposition Unter Berücksichtigung einer Depositionsgeschwindigkeit von 2 cm/s für Gebiete hoher Bodenrauigkeit ein Wert von ca. 1,5 kg/(ha*a) für die nächstgelegenen Wälder ermittelt. Es wird eine Deposition von weniger als 5 kg/(ha*a) berechnet. Somit liegt kein Anhaltspunkt für Schädigungen von empfindlichen Pflanzen oder Ökosystemen vor. (Abbildung 8 im Anhang) Der Gesamt-Immissionsbeitrag der Stallanlagen von Hugo liegt im Bereich der FFH-Gebiete unterhalb des Abschneidekriteriums von 0,3 kg/(ha*a) und wirkt sich nicht relevant aus. 5.8 Keimimmissionen In einem ersten Schritt erfolgt gemäß LAI-Leitfaden die Prognose der Feinstaub-PM10 Zusatzbelastung durch die Gesamtanlage von Hugo im Außenbereich mittels Ausbreitungsrechnung, da die Entfernung zum Plangebiet weniger als 500 m beträgt. Dabei ergab die Ausbreitungsrechnung, dass die Staubkonzentration im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze bei Werten von maximal 0,20 µg/m³ deutlich unterhalb der Irrelevanz (PM10 < 1,2 µg/m³) liegt. Eine weitere Ermittlung der Keimimmissionen ist für diesen Bereich daher nicht erforderlich.

39 Seite: 39 6 Zusammenfassung Die HRG - Hannover Region Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG plant die Entwicklung eines Gebiets für gewerbliche Nutzungen im Norden der Ortschaft Groß Munzel. Um die Vereinbarkeit der geplanten Gewerbenutzung mit den bestehenden Nutzungen zu überprüfen, soll ein Gutachten vorgelegt werden, das Aussagen zu den Themen Geruchs-, Staub-, Ammoniak und Keimimmissionen trifft. Die HRG - Hannover Region Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG hat die Barth & Bitter als in Niedersachsen bekanntgegebene Messstelle für Messungen von Gerüchen beauftragt, die zu erwartenden Geruchs-, Staub-, Ammoniak- und Keimimmissionen über Ausbreitungsberechnung zu ermitteln und gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bzw. TA Luft zu bewerten. Das Plangebiet befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Barsinghausen im Norden der Ortschaft Groß Munzel westlich der L 392. Es umfasst die nachfolgenden Flurstücke der Gemarkung Groß Munzel: Flur 6 Flurstück 29 Wisselfeld Flur 6 Flurstück 30 Im Wisselfeld Flur 1 Flurstück 24/7. Das geplante Gewerbegebiet grenzt unmittelbar nördlich an bestehendes Gewerbe an. Als nächster auf das Gebiet einwirkender Emittent befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb von Hugo mit seinen Stallungen im Außenbereich in einer Entfernung von ca. 350 m im Westen. Weiterhin befinden sich als potentielle Gerüche emittierende Betriebe in der Umgebung des geplanten Gewerbegebietes

40 Seite: 40 ein Flüssigzuckerwerk der Nordzucker AG mit Abwasserbehandlung und Klärteichen eine Deponie und eine Kompostieranlage des aha Zweckverbands Abfallwirtschaft Region Hannover" Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sickerwasserbehandlung (ca. 2 km westlich des Gewerbegebiets) eine mit Einsatz von NAWAROS betriebene Biogasanlage im Südosten der Ortslage Kolenfeld (ca. 750 m westlich des Gewerbegebiets) landwirtschaftliche Betriebe in den Ortslagen Kolenfeld und Groß Munzel mit Tierhaltung (mehr als 1 km Entfernung) Für die Tierhaltung werden für die erforderlichen Emissionsbetrachtungen spezifische Emissionsfaktoren verwendet, die der am veröffentlichten VDI-Richtlinie VDI 3894 Blatt 1 Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen entnommen wurden. Weiterhin werden die in Nordrhein-Westfalen per Erlass festgesetzten Emissionsfaktoren zur Bewertung von Tierhaltungsanlagen nach GIRL vom zur Berücksichtigung der zeitlich variablen Freisetzung aus dem Maststall von Hugo herangezogen Es ist festzustellen, dass die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten, die durch die Tierhaltungsanlagen hervorgerufen werden, im Bereich zwischen 10 und 15 % der Jahresstunden innerhalb des Plangebietes liegen. Für die am höchsten belastete Fläche im Westen des Plangebietes werden 13 % der Jahresstunden erreicht, für die weiter östlich und nördlich gelegenen Bereiche liegt die Geruchswahrnehmungshäufigkeit bei weniger als 10 % der Jahresstunden. Für diese Bereiche sind keine zusätzlichen relevanten Gerüche von anderen Anlagen in der Umgebung zu erwarten. Soweit keine zusätzlich in relevantem Umfang Gerüche emittierenden Betriebe innerhalb des Gewerbegebietes angesiedelt werden, wird der Immissionswert von 0,15, entsprechend 15 % der Jahresstunden, für Gewerbe- und Industriegebiete sicher eingehalten. Im vorliegenden Falle treten keine nennenswerten Geruchsimmissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich oder anderen nicht nach GIRL zu erfassenden Quellen auf. Außerdem ist die Art der zu betrachtenden Gerüche durch die Tierhaltungen in den zu erwartenden Konzentrationen nicht Ekel oder Übelkeit auslösend, so dass kein Anlass besteht, niedrigere Immissionswerte als die in der GIRL genannten anzusetzen.

41 Seite: 41 Der Bereich südlich des Plangebietes wird bereits durch Gewerbe und Industrie genutzt. Die Immissionswerte für Geruch sind für diesen Bereich mit 0,15, entsprechend 15 % der Jahresstunden festzulegen. Eine Festlegung strengerer Immissionswerte ist auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht erforderlich. Bezüglich der Staubsituation ist festzustellen, dass auf Grund der geringen Staubemissionsmassenströme die Bagatellmassenströme nicht erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass die Staubimmissionen als irrelevant einzustufen sind. Die berechnete Ammoniakkonzentration liegt bei maximal 1,2 µg/m³ am Punkt maximaler Beaufschlagung. Die Zusatzbelastung ist in den entsprechend zu beurteilenden Gebieten als irrelevant einzustufen. Beurteilungsrelevante Flächen sind hierbei Gebiete mit Waldcharakter. Innerhalb des Plangebietes können sich auch Betriebe mit empfindlichen Nutzungen ansiedeln. Unter Berücksichtigung einer Depositionsgeschwindigkeit von 2 cm/s für Gebiete hoher Bodenrauigkeit wird eine Deposition von weniger als 5 kg/(ha*a) berechnet. Somit liegt kein Anhaltspunkt für Schädigungen von empfindlichen Pflanzen oder Ökosystemen vor. Da die Entfernung zum Plangebiet weniger als 500 m beträgt, erfolgt gemäß LAI-Leitfaden zunächst die Prognose der Feinstaub-PM10 Zusatzbelastung durch die Gesamtanlage von Hugo im Außenbereich mittels Ausbreitungsrechnung. Die Staubkonzentration im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze liegt hiernach bei Werten von maximal 0,20 µg/m³, und damit deutlich unterhalb der Irrelevanz (PM10 < 1,2 µg/m³) liegt. Eine weitere Ermittlung der Keimimmissionen ist für diesen Bereich daher nicht erforderlich. Es zeigen sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Ausweisung des Bebauungsplangebietes für die gewerbliche Nutzung sprechen. Es ist zu berücksichtigen, dass durch die vorhandene Tierhaltung eine Vorbelastung durch Gerüche gegeben ist. Bei der Ansiedlung ist darauf zu achten, dass keine Gerüche emittierenden Betriebe im Bereich der Deponiestraße innerhalb des Gewerbegebietes hinzukommen.

42 Seite: 42 Bei der Ansiedlung von Betrieben mit stickstoffempfindlichen Nutzungen ist auf die vorhandene Deposition von Stickstoff von etwa 3 kg/ha*a im westlichen Bereich des Plangebietes hinzuweisen. Die Gutachtliche Stellungnahme ersetzt nicht die Entscheidung der zuständigen Behörde. Barth & Bitter Barth (Dipl.-Met.) Diener (Dipl.-Ing.)

43 NW N NE W E SW S SE Abbildung 1: Topographische Karte Bebauungsplangebiet Projekt-Nr

44 NW N NE W E SW S SE Abbildung 2: Örtliche Lage Bebauungsplangebiet Abstand zu Emittenten Projekt-Nr

45 Abbildung 5:Geruchswahrnehmungen IG Bebauungsplangebiet Verbesserter-Zustand Quellhöhe 12 m >IW 0,15 >IW 0,10 Projekt-Nr

46 Abbildung 4:Geruchswahrnehmungen IG Bebauungsplangebiet Ist-Zustand Quellhöhe 10 m >IW 0,15 >IW 0,10 Projekt-Nr

47 Abbildung 6: Staubimmissionskonzentration PM10 Bebauungsplangebiet Ist-Zustand Quellhöhe 10 m Irrelevanz 1,2 µg/m³ Projekt-Nr

48 Abbildung 7: Ammoniakkonzentration Bebauungsplangebiet Ist-Zustand Quellhöhe 10 m Irrelevanz 3 µg/m³ Projekt-Nr

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