Fachstelle für Pflegeund Behinderteneinrichtungen

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1 Fachstelle für Pflegeund Behinderteneinrichtungen Landratsamt Altötting Pater-Joseph-Anton-Str Altötting Innpark Seniorenzentrum GmbH Berliner Straße Neuötting Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Sachbearbeiter/in I Telefon Fax Zimmer Altötting, Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gem. Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Innpark Seniorenzentrum GmbH Berliner Straße 24, Neuötting Geprüfte Einrichtung: Innpark Seniorenzentrum Berliner Straße Neuötting In der Einrichtung wurde am von 08:40 Uhr bis 18:50 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Dienstgebäude Pater-Joseph-Anton-Str Altötting Besuchszeiten Montag bis Freitag Donnerstag Uhr Uhr Telefon Telefax kanzlei@lra-aoe.de Internet Konto Sparkasse Altötting-Mühldorf BLZ Nr. 42 IBAN DE BIC BYLADE M1 MDF

2 - 2 - An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Koordinator: Verwaltung: Ärztin : Pflegefachkraft: Sozialpädagoge Hygienekontrolleur Von Seiten der Einrichtung: Vertreter/in des Einrichtungsträgers: Pflegedienstleitung: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche Wohnqualität Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement Arzneimittel Hygiene Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung o Für alte Menschen Angebotene Wohnformen : Therapieangebote: Angebotene Plätze: 139_ davon Beschützende Plätze: _0 davon Plätze für Rüstige: in der Gesamtplatzzahl enthalten_ Belegte Plätze: _115 Einzelzimmerquote: _68_% Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): _61_% Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: _3_

3 - 3 - II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Das Innpark Seniorenzentrum vermittelt eine freundliche und wohnliche Umgebung. Das Essen im Seniorenzentrum wurde von den allermeisten Bewohnern sehr gelobt. Es wurde ein sehr freundlicher und zugewandter Umgang der Pflegekräfte mit den Bewohnern wahrgenommen. Insgesamt ermöglichen die Beschreibungen der umzusetzenden Maßnahmen in der Tagestruktur (Dokumentation) eine klare Orientierung für jeden einzelnen Mitarbeiter, so dass für den Bewohner ein gleicher Ablauf möglich ist. Es finden regelmäßige kollegiale Austauschrunden zwischen Pflege und Betreuungskräfte statt. Hierbei werden die Wirkungen der betreuerischen Maßnahme besprochen und auch Veränderungen bei den Bewohnern aufgezeigt. Entgegen den sonst üblichen Überprüfungen einmal im Jahr, werden die Pflegehilfskräfte 2 x jährlich kontrolliert, um festzustellen inwieweit sie den Anforderungen der Umsetzung von grundpflegerischen sowie teilweise den behandlungspflegerischen Maßnahmen gerecht werden können. Die Bewohner-Risikoerfassungsliste ist sehr übersichtlich gegliedert. Alle wesentlichen Risikobereiche sind aufgelistet. Das Pflegemittellager im Keller wies eine korrekte Lagerung auf. Die Untersuchungsbefunde (vom ) des Trinkwassers bzgl. Legionellen konnten vorgelegt werden und waren ohne Beanstandung. Das Datum für die jährliche Kontrolle 2011 stand schon fest. Sterilisator Die erforderlichen Untersuchungsbelege konnten im vollen Umfang vorgezeigt werden. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Die Fortbildung der Pflegekräfte im Umgang mit dementiell erkrankten Bewohnern, wozu neben der pflegerischen Versorgung, die 10-Minuten-Aktivierung, die Validation sowie die basale Stimulation gehört, hat im Jahr 2010 einen hohen Stellenwert eingenommen. Ebenso lag auch ein Schwerpunkt auf Schulung aller Mitarbeiter hinsichtlich Pflegeprozessdokumentation, um eine allgemein gültige Umgangsweise zu erreichen.

4 - 4 - II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III.1.1. Sachverhalt -Während der Grundpflege brodelt eine Bewohnerin beim Atmen. Auch im Pflegeverlaufsbericht wurde einige Male berichtet, dass die Bewohnerin röchelt bzw. brodelt. Der Arzt wurde zu einem früheren Zeitpunkt hinzugezogen. Eine Pneumoniegefahr ist jedoch in der Pflegeplanung nicht erwähnt, es sind auch keine prophylaktischen Maßnahmen geplant. - Bei einer Bewohnerin ist das passive Durchbewegen des Körpers bei der Körperwäsche in der Tagesstruktur eingeschlossen, wurde jedoch am Tag der Begehung nicht durchgeführt. Bei der Bewohnerin besteht Kontrakturengefahr. -Gemäß der Tagesstruktur ist eine Bewohnerin täglich in den Rollstuhl zu mobilisieren, wobei sie den Vormittag im Aufenthaltsraum verbringen sollte. Unter anderem sind die Teilnahme an Veranstaltungen und die Bewohnerin in die Gemeinschaft integrieren als Ziele angegeben. Aus der Dokumentation ist jedoch ersichtlich, dass die Bewohnerin häufig nicht mobilisiert wurde. Die angegebenen Begründungen rechtfertigen ein Weglassen der Mobilisation von Seiten der Pflegekräfte nicht. - Eine Bewohnerin, die an Kontrakturen beider Hände leidet, trägt Schienen, um die Hände soweit offen zu halten, dass die Finger nicht in die Handflächen drücken. Die Kontrakturengefahr erscheint in der Pflegeplanung nicht als Problem. -Bei einer Bewohnerin war in der Tagesstruktur die Pflege des Blasenverweilkatheters geplant. Bei der durchgeführten Grundpflege wurde dies jedoch nicht durchgeführt. - In der festgelegten Tagesstruktur wird bei einer Bewohnerin der Ablauf eines Transfers vom Bett in den Rollstuhl beschrieben. Zum Zeitpunkt der Überprüfung ist diese Maßnahme aufgrund veränderter Pflegesituation nicht möglich. Diese Änderung ist jedoch weder in der Spalte Maßnahmenplanung noch im Pflegebericht der Bewohnerdokumentation hinterlegt. -Bei einer weiteren Bewohnerin sollen während der Ganzkörperwaschung zur Intertrigoprophylaxe Baumwollstreifen unter die Brust gelegt werden. Dies wurde jedoch bei der Ganzkörperwaschung nicht umgesetzt.

5 Bei einem Bewohner liegt laut Dokumentationsunterlagen kein Kontrakturrisiko vor. Die anwesende Pflegekraft äußert ebenfalls, dass eine Kontrakturenprophylaxe nicht notwendig ist, da der Bewohner nicht kontrakturgefährdet ist. Bei der Überprüfung der Pflege beim Bewohner wurde jedoch eine Außenrotation des linken Fußgelenks sichtbar. -Wunddokumentation Die vorhandenen Fotos bzgl. der Wunden bei einer Bewohnerin mit einer Hauterkrankung lassen allein keine fachlich korrekte Wundbeurteilung zu, da die Wunden mit einer desinfizierenden Farbstofflösung behandelt sind. In der Wunddokumentation sind die vorhandenen Wunden nicht differenziert beschrieben. Der im Pflegebericht beschriebene Wundzustand, dass die Bewohnerin fast trockene Wunden hat, wurde bei der Pflegeüberprüfung nicht festgestellt. Die Wunden bluteten teilweise. Entgegen der in der Dokumentation vorhandenen ärztlichen Anordnung wurde das bei der Bewohnerin zur Wundversorgung verordnete Arzneimittel nicht angewandt, da sich das Arzneimittel laut Pflegekraft negativ auf die Wundheilung auswirkte. Anhand der Dokumentation wurde lediglich am die Information an den Arzt gegeben, sich die Wunden anzuschauen. Ein Hinweis, dass die verordnete Arznei nicht mehr verwendet wird, da sich die Hautschäden verschlimmern, fehlt in der Dokumentation. -Eine demente Bewohnerin ist nur in der Lage flüssige Nahrung zu sich zu nehmen, nach Anordnung des Arztes 1,5 l 2,0 l täglich. In der Tagesstruktur ist hinterlegt, dass die Betroffene Trinknahrung bekommt. Es ist jedoch nicht hinterlegt, welche Art der Trinknahrung sie verordnet bekommen hat. Es fehlt ebenfalls der Hinweis, dass die Bewohnerin immer wieder zum Trinken angehalten werden muss oder das Pflegepersonal die Flüssigkeit verabreicht, da die Bewohnerin es aufgrund ihrer Erkrankung zeitweise vergißt. Dies ist nicht nur im Zusammenhang mit der Exsikkose notwendig, sondern auch als Obstipationsprophylaxe. -Bei einer Bewohnerin sind die Umsetzung der Prophylaxen in der Tagesstruktur nur grob erwähnt, so fehlen z.b konkrete Angaben, wie es in der Pflegeplanung vorgesehen ist, nämlich: was, wie, womit, wie oft und durch wen wird z.b. die Kontrakturprophylaxe umgesetzt. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die - Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: -Bei größtenteils bettlägrigen Bewohnern sollte die Pneumoniegefahr erfasst und das Problem in der Pflegeplanung inklusive prophylaxtischer Maßnahmen thematisiert werden. -Es ist dringend zu empfehlen, die prophylaktischen Maßnahmen entsprechend der Festlegung in der Tagesstruktur durchzuführen, damit die Gefahr der Ausbildung von Kontrakturen möglichst gering gehalten wird. -Es ist dringend zu empfehlen, an der geplanten Tagesstruktur festzuhalten, um die festgelegten Ziele zu verfolgen. Pflegerische Interventionen sollten so geplant und durchgeführt werden, dass sie die ebenfalls geplante Mobilisation und angestrebten Ziele nicht beeinträchtigen und der Bewohnerin eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht wird.

6 Es ist dringend zu empfehlen, die Kontrakturen-Gefahr inklusive prophylaktischer Maßnahmen in die Pflegeplanung mit aufzunehmen. Ist die Anwendung der Schienen nötig, sollte dies ebenfalls schriftlich festgehalten werden. -Es wird dringend geraten die geplante Pflege des Blasenverweilkatheters auch durchzuführen. Das Unterlassen der Pflege erhöht das Risiko einer Zystitis (Entzündung der Harnblase). -Es wird dringend geraten, Veränderungen die sich im Zusammenhang mit der Verschlechterung des Allgemeinzustands des Bewohners ergeben zu dokumentieren. Für Mitarbeiter bedeuten nicht erwähnte Änderungen, das die alten Maßnahmen noch Gültigkeit haben, somit könnte es möglicherweise zu einem falschen Ergebnis führen. -Die Maßnahmenplanung ist die Konsequenz aus der Informationssammlung sowie aus den Ergebnissen der Assesments. Werden nun die Maßnahmen geplant aber nicht umgesetzt, ergeben sich daraus möglicherweise weitere gesundheitliche Probleme für den Bewohner. Es wird daher dringend geraten die geplanten Maßnahmen auch umzusetzen. -Eine vorhandene Außenrotation des linken Fußgelenks, bedeutet eine aktuelle Kontraktur. Es wird dringend angeraten das individuelle Kontrakturrisiko beim Bewohner zur erfassen und die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrakturprophylaxe zu planen und durchzuführen. -Wunddokumentation Es wird empfohlen bei chronischen Wunden eine differenzierte schriftliche Dokumentation (aktuell, Verlauf nachvollziehbar, Größe, Lage, Tiefe) zu führen. Die Fotografie ist kein Ersatz für eine schriftliche Dokumentation. Der nationale Expertenstandard Chronische Wunden in seinen einzelnen Aspekten, ist mit einzubeziehen. Es wird dringend angeraten die Kommunikation mit dem Arzt hinsichtlich der Abweichung von der ursprünglich festgelegten ärztlichen Anordnung zu dokumentieren. Die Durchführung der behandlungspflegerischen Maßnahmen muss den ärztlichen Anordnungen entsprechen. -Bei Bewohnern mit Einschränkungen bei der selbständigen Ernährungs- und Flüssigkeitsversorgung ist dringend geraten die individuellen Risiken und Ressourcen zu erfassen. Nach dem nationalen Expertenstandard Ernährungsmanagement ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Instrumente und Hilfsmittel zur Einschätzung und Dokumentation zur Verfügung stehen. Das bedeutet auch, die verabreichte Trinknahrung mit Name und Menge anzugeben. Es wird dringend geraten die ärztliche Anordnung der Trinkmenge mittels Ernährungs- und Trinkprotokoll zu überwachen. -Es wird dringend geraten die, für die Durchführung der Prophylaxen, erforderlichen konkreten Maßnahmen nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies ermöglicht ein zielgerichtetes gemeinsames Vorgehen aller beteiligter Mitarbeiter zum Wohle der Bewohner. III.2. Qualitätsbereich:angemessene Qualität der Arzneimittel III.2.1. Sachverhalt -Im Wohnbereich Grün fehlte bei 4 der überprüften Medikamentenpackungen der Bewohnername. In den Bereichen Blau und im Haus Regenbogen war jeweils ein Medikament ohne Namensbeschriftung.

7 Im Wohnbereich Blau sowie im Haus Regenbogen war jeweils ein ärztlich verordnetes Bedarfsmedikament nicht vorrätig (WB Blau: Loperamid akut; Haus Regenbogen: Tilidintropfen) -Die Abgabe der Bedarfsmedikamente ist auf einem gesonderten Blatt mit Datum, Uhrzeit, Dosis und Handzeichen vermerkt. Die Wirkung nach Abgabe soll im Pflegebericht dokumentiert werden. Im Wohnbereich Grün war die eingesehene Dokumentation diesbezüglich vollständig, in den anderen Wohnbereichen wurden die Eintragungen zur Abgabe von Bedarfsmedikamenten nicht immer konsequent durchgeführt. Es fehlten in den überprüften Fällen vor allem Vermerke bezüglich der Wirkung von verabreichten Bedarfsmedikamenten im Pflegebericht. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: - Arzneimittel müssen gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 11 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt werden. Um Verwechslungen von Arzneimitteln auszuschließen und zur Verbesserung der Kontrolle der Verabreichung von Arzneimitteln wird dringend empfohlen, alle Medikamente mit dem Namen des Bewohners zu versehen. - Bei ärztlich verordneten Bedarfsmedikamenten ist dringend angeraten, diese auch vorzuhalten. -Bei der Abgabe von Bedarfsmedikamenten wird dringend empfohlen, auf eine einheitliche, nachvollziehbare und übersichtliche Dokumentation hinsichtlich der Verabreichung und Wirkung zu achten. III.3. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene III.3.1. Sachverhalt -Personalfortbildungen Die vorgezeigte Teilnehmerliste von zwei Fortbildungsveranstaltungen für das Jahr 2010 wies große Lücken auf. Es fiel auf, dass eine Pflegekraft, die einen Verbandswechsel mangelhaft durchführte, im Jahr 2010 an keiner Schulung teilgenommen hatte. -Händedesinfektion Vor dem Zimmer eines Bewohners mit MRSA war eine Desinfektionsmittelflasche auf dem Handlauf am Gang abgestellt. Die Flasche musste von der Pflegekraft in die Hand genommen werden um die Händedesinfektion durchzuführen. -Händedesinfektionsmittel Leere Einmalflaschen des Händedesinfektionsmittels Aseptoman werden nach Verbrauch aus einem 5 l Kanister nachgefüllt. III.3.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG).

8 - 8 - III.3.3. Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels. -Personalfortbildungen Gegebenenfalls können mehrere Termine angeboten werden, damit alle Pflegekräfte die Möglichkeit der Teilnahme haben. Es wird dringend empfohlen für das gesamte Pflegepersonal Hygieneschulungen durchzuführen. -Die Händehygiene gilt als entscheidende Maßnahme der Infektionsprävention. Es wird dringend empfohlen, dass bei allen pflegerischen Maßnahmen Möglichkeiten zur hygienischen Händedesinfektion gegeben sind. Es empfiehlt sich hierzu nur Desinfektionsmittel aus Spendern, die bequem per Ellbogen, auf keinen Fall aber nur durch direktes Anfassen zu betätigen sind, zu verwenden. -Leere Flaschen von Händedesinfektionsmitteln dürfen nur unter aseptischen Bedingung in einer Krankenhausapotheke nachgefüllt werden. Daher empfiehlt sich auch hier die Verwendung von Einmalflaschen. III.4 Qualitätsbereich: Freiheitentziehende Maßnahmen III.4.1. Sachverhalt Laut Dokumentationsunterlagen wird bei einem Bewohner auf dessen Wunsch, Einverständniserklärung vom liegt vor, beim Bett ein Bettgitter angebracht. Die Einwilligungsfähigkeit wird von ärztlicher Seite bestätigt. Der Bewohner wurde aufgesucht. Beim Gespräch mit dem Bewohner gibt dieser zu verstehen, dass er mit der Anbringung des Bettgitters nicht einverstanden ist. Der Gesprächsverlauf läßt jedoch Zweifel aufkommen, ob der Bewohner derzeit noch einwilligungsfähig ist. Nach Mitteilung der Pflegekraft ist der Bewohner sturzgefährdet. III.3.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG). III.3.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels Es wird dringend geraten, Veränderungen hinsichtlich Bewegungs- oder Einwilligungsfähigkeit von Betroffenen laufend zu überprüfen und gegebenenfalls bei Notwendigkeit von freiheitentziehenden Maßnahmen, z.b. Anbringung von Bettgitter wegen Sturzgefahr des Bewohners, den hierzu erforderlichen richterlichen Beschluß einzuholen. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist. Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine nochmalige Beratung erfolgt IV.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Arzneimittel IV.1.1. Sachverhalt Im Wohnbereich Rot und im Haus Regenbogen war auf insgesamt drei Tropfenflaschen (WB Rot: Melperonsaft, MCP-Tropfen; Haus Regenbogen: Tilidintropfen) ein falsches Haltbarkeitsdatum nach Anbruch vermerkt. IV.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG).

9 - 9 - IV.1.3. Erneute Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels Es wird dringend angeraten, nach dem Erstanbruch von Tropfenflaschen bei der Angabe des Verfallsdatums die vom Hersteller festgelegten Aufbrauchfristen zu beachten (siehe Originalverpackung oder Beipackzettel). Bei falschen Angaben besteht die Gefahr, das Ablaufdatum der Tropfen zu übersehen oder im umgekehrten Fall die Tropfen frühzeitig zu verwerfen. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Zu den nachfolgend angeführten erheblichen Mängeln wurde bereits gesondert ein Anordnungsbescheid erteilt. V.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene V.1.1. Sachverhalt -Wundversorgung Verbandswechsel 1: Bei einem Bewohner wurden mehrere Verbände gewechselt. Die zuständige Pflegekraft desinfizierte sich erst die Hände, dann zog sie sich Einmalhandschuhe, Einmalkittel und Mundschutz an. Die alten Verbände wurden entfernt und im bereitgestellten Abfalleimer entsorgt. Anschließend wurden die Einmalhandschuhe nicht entsorgt. Es wurde mit den gleichen Einmalhandschuhen weitergearbeitet. Erst nach deutlicher Aufforderung unsererseits wechselte die Pflegefachkraft die Handschuhe. Für die neuen Verbände wurde immer die gleiche Schere verwendet. Eine Instrumentendesinfektionsmittelwanne fehlte. Nach Abschluss des Verbandwechsels wurden die Schere und die Pinzetten auf dem Nachtkästchen des Bewohners abgelegt. Verbandswechsel 2: Der Bewohner, bei dem der Verbandswechsel (Nachweis von multiresistenten Keimen) durchgeführt wurde, trug eine Windel. Zu Beginn des Verbandswechsels wurde die Windel geöffnet, das Gesäß war mit Stuhl behaftet. Die Pflegekraft entfernte den Stuhl mit Kompressen. Anschließend desinfizierte sie sich die Einmalhandschuhe und nahm mit den gleichen Handschuhen den Verband im Analbereich ab. Während des Verbandswechsels holte sich die Pflegekraft mit den kontaminierten Handschuhen fehlendes Verbandsmaterial aus einem Plastikkörbchen, das mit Verbandsmaterial, Lösungen und Salben bestückt war. Anschließend wurde die Wunde tamponiert. Eine sterile Kompresse wurde geöffnet und mit der Verpackung nach unten auf eine schmutzige gebrauchte Saugunterlage abgelegt. Die Pflegekraft nahm danach die Kompresse, legte sie auf die Wunde und fixierte sie mit Pflaster. Die Pflegekraft wollte die benutzte Windel wieder verschließen. Erst nach Hinweis des Hygienekontrolleurs wurde eine frische Windelhose angezogen. - Hygienestandard Im Hygienestandard der Stationen ist das Vorgehen beim Verbandswechsel bei Ulcus cruris und Dekubitus zu allgemein gehalten. V.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). V.1.3. Erteilte Anordnung der FQA zur Abstellung des erheblichen Mangels Es wurde angeordnet:

10 Der Einrichtungsträger hat ab sofort zu gewährleisten, dass Verbandswechsel bei pflegebedürftigen Bewohner/innen korrekt, d.h. nach dem allgemeinen Stand fachlicher Erkenntnisse durchgeführt werden. -Im Hygienestandard der Einrichtung ist das Vorgehen bei Wundverbänden detaillierter zu beschreiben, so dass jede Pflegekraft einen korrekten Wundverband nach Standard durchführen kann. -Eine Auffrischungsfortbildung zum Thema Wundversorgung, für das hierfür zuständige gesamte Pflegepersonal hat zu erfolgen. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Altötting, Altötting, Pater- Joseph-Anton-Str. 14 einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstr. 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in München, Bayerstr. 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

11 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) sind unzulässig. Abdruck: Überprüfte Einrichtung Regierung ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Bewohnervertretung

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