Prüfbericht 2. Altweg Marquartstein. Rottauer Str Grassau

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1 Sachgebiet Soziales und Senioren Fachstelle Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) Traunstein, Landratsamt Traunstein Postfach Traunstein Per Zustellungsurkunde Seniorenheim Grassau GmbH z. Hd. Frau Gassner Altweg Marquartstein Sachbearbeiter/in: Frau Zott St.-Oswald-Straße Traunstein Telefon: +49 (0) 861/ Telefax: +49 (0) 861/ gabi.zott@traunstein.bayern Aktenzeichen: Zimmer-Nr.: E.19 (Herzog-Friedrich-Str. 6, Traunstein) Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Prüfbericht 2 Träger der Einrichtung: Vertretungsberechtigte Person: Internetadresse: Geprüfte Einrichtung: Seniorenheim Grassau GmbH Altweg Marquartstein Frau Gassner Seniorenheim Grassau Rottauer Str Grassau In der Einrichtung wurde am von 8.00 Uhr bis Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) haben zwei Verwaltungsmitarbeiterinnen, eine Pflegefachkraft, eine Sozialpädagogin und ein Arzt teilgenommen. Postanschrift: Bankverbindungen: Öffnungszeiten: Papst-Benedikt-XVI.-Platz Kreissparkasse Traunstein-Trostberg Mo. Fr.: Traunstein Konto Nr. 18, BLZ Von 08:30 12:00 Uhr Telefon: +49 (0) 861/58-0 IBAN: DE Mo. Do.: SWIFT-BIC: BYLADEM1TST Von 14:00 bis 16:00 Uhr

2 Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Soziale Betreuung Verpflegung Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege Arzneimittel Hygiene Personal Mitwirkung Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Behinderung Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen und für Menschen mit Behinderung Wohngruppe für chronisch Suchtkranke (Lebensstilgruppe) Therapieangebote: Ergotherapie Angebotene Plätze: 42 davon Plätze für Rüstige: Belegte Plätze: 40 Einzelzimmerquote: 55 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 47 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 1 in Gesamtplatzzahl enthalten - 2 -

3 II. Informationen zur Einrichtung Die Verwendung der Begriffe Bewohner und Mitarbeiter ist geschlechtsneutral zu bewerten und soll keinesfalls diskriminierend sein. Vielmehr soll dies einem ungestörten Textfluss beim Lesen dienen. II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Wohnqualität - Das Seniorenheim Grassau liegt zentral in der Gemeinde. - Die Einrichtung wirkt sehr familiär. Alle Grünpflanzen sind gut gepflegt. - Die Bewohner mit denen gesprochen wurde, äußerten sich positiv über die Einrichtung. Sie fühlen sich hier wohl und gut versorgt. - An den Esstischen in den Speiseräumen befanden sich frische Blumen. - Wöchentlich erscheint ein Wochenspiegel. Verpflegung - Die Essenszeiten sind sehr an den Bewohnern orientiert. Es ist ein langes Frühstück möglich. - Das Frühstücksbuffet ist sehr reichhaltig. Es bestand aus Kaffee, Tee, Milch, Orangensaft, Brot, Semmeln verschiedener Art, Butter oder Diätmargarine, Konfitüre, Wurst, Käse und Obst. - Die Bewohner sind sehr zufrieden mit der Verpflegung. Nach ihrer Auskunft ist das Essen sehr gut und reichlich. - Es wird sehr auf die Getränkeversorgung geachtet. Getränke stehen überall auf den Tischen und in den Wohnbereichen bereit. Die Getränke werden laufend aufgefüllt. - Auch Externe können in der Einrichtung essen. Ein Externer wurde im Speiseraum angetroffen. Soziale Betreuung - Die am Tag der Begehung angetroffenen Mitarbeiter nach 87b konnten als deutlich wertschätzend im Umgang mit den Bewohnern wahrgenommen werden. Sie kennen die Bewohner mit ihren individuellen Bedarfen und Eigenheiten gut. Sie arbeiten mit großem Engagement und bringen viele eigene Ideen mit ein. Die Anschaffung einer Nähmaschine scheint für etliche Bewohner eine willkommene Abwechslung in der Beschäftigung zu bringen

4 - Die beiden 87b-Kräfte der Einrichtung wurden damit betraut, nach und nach alle Bewohnerbiographien zu überarbeiten. Ihnen werden hier zeitliche Ressourcen zur Verfügung gestellt. Freiheit einschränkende Maßnahmen (FEM) - Die Anzahl der Freiheit einschränkenden Maßnahmen ist weiterhin gering. - Bei allen Freiheit einschränkenden Maßnahmen waren gültige Beschlüsse vorhanden. Die Alternativenprüfungen sind aktuell. Personal - Die Mitarbeiter wurden von allen befragten Bewohner/innen sehr gelobt. Mitwirkung - Die Mitglieder der Bewohnervertretung finden große Unterstützung bei der Einrichtungsleitung und den Mitarbeitern für ihre Tätigkeit. Diese sind für sie immer ansprechbar. - Neue Bewohner werden den Mitgliedern der Bewohnervertretung vorgestellt. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Soziale Betreuung - Alle Ansprechpartner der letzten Begehung in Bezug Soziale Betreuung sind nicht mehr im Hause tätig (PDL, Ergotherapeutin sowie die 87b-Kräfte!). Die neuen Mitarbeiter, die diese Stellen nun besetzen, befinden sich teilweise noch in der Einarbeitung. Die letztmalig angesprochene Stärkung des Ehrenamtes in der Einrichtung und die erfolgte Beratung hierzu konnte im Rahmen der aktuellen Begehung nicht aufgegriffen werden. Dies wird erneut Thema der nächsten Heimnachschau, wenn die neue Ergotherapeutin eingearbeitet ist. Pflege - Die Bedarfsmedikation gegen Schmerzen ist für eine Bewohnerin (Bewohnerin 4) im Moment ausreichend. II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] - 4 -

5 Wohnqualität - In den Ess- und Aufenthaltsbereichen ist der Geräuschpegel/Hall trotz der angebrachten Vorhänge immer noch sehr hoch speziell zu den Essenszeiten, wenn die Räumlichkeiten stark frequentiert sind. Es ist für normal hörende Menschen bereits nicht einfach, bei einem derartigen Hall das herauszufiltern, was gehört werden will. Für ältere Menschen, die oft unter einer altersbedingten Schwerhörigkeit leiden, dürfte sich das noch um ein Vielfaches schwieriger gestalten. Es wird empfohlen, die Raumakustik durch schallabsorbierende Elemente zu verbessern eine Beratung von Akustikspezialisten kann sich als hilfreich erweisen. Soziale Betreuung - Es wird empfohlen, den Mitarbeitern der Sozialen Betreuung ein Budget zur Verfügung zu stellen, um Materialien für die Beschäftigung besorgen zu können. Da auch ein Raum im Haus Hörterer für Beschäftigungsangebote genutzt wird, wäre zusätzlich vielleicht ein mit den notwendigen Utensilien bestückter Wagen sinnvoll, um die benötigte Dinge nicht immer hin und hertragen, oder gar doppelt vorhalten zu müssen. - In der teilnehmenden Beobachtung der Frühstückssituation konnte wahrgenommen werden, dass die 87b-Kraft während des Frühstücks zum Servieren eingesetzt war. Eine Frühstücksbegleitung (sich zu den Bewohnern dazusetzen ) war zeitlich nicht möglich. Betreuungsassistenten sind rein zusätzliche Kräfte, die weder für hauswirtschaftliche noch für grundpflegerische Tätigkeiten eingesetzt werden sollen. Ihr Aufgabenbereich ist in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes klar umrissen. Es wird dringend empfohlen, die Betreuungsassistenten im ihnen zugedachten Aufgabenfeld einzusetzen. - Für die Reguläre Soziale Betreuung ist zum Zeitpunkt der Begehung kein/e Mitarbeiter/In zuständig. Der Einsatz der Betreuungsassistenten für fachfremde Tätigkeiten wird dem Umstand des Fehlens einer Leitung Soziale Betreuung zugeschrieben. Eine Ergotherapeutin wurde eingestellt, die ihren Dienst in nächster Zeit antritt. Das Aufgabenfeld der Betreuungsassistenten wird bei der nächsten Begehung eingehender geprüft. Pflege - Beim Besuch im Zimmer einer Bewohnerin (Bewohnerin 1) war nur ein Stuhl vorhanden. Dieser Stuhl war auch noch mit persönlichen Dingen der Bewohnerin belegt. Es wird empfohlen für ausreichende Sitzgelegenheiten und Ablagemöglichkeiten in den Bewohnerzimmern und im Speiseraum zu sorgen. - Im Bewohnerzimmer (Bewohnerin 2) war nur 1 gepolsterter Stuhl vorhanden. Dieser ist für die Grundpflege am Waschbecken nicht geeignet. Die Mitbewohnerin ist zum Sitzen am Waschbecken auf ihren Rollator angewiesen. Es wird empfohlen, für ausreichend Ablagemöglichkeiten und Sitzgelegenheiten zu sorgen. Die Waschschüssel wurde nach dem Gebrauch auf den Fußboden der Einrichtung gestellt. Waschschüsseln und Wäsche gehören aus Hygienegründen nicht auf den Fußboden. - Es wird empfohlen, sicherzustellen, dass ein Bewohner (Bewohner 3) das Leeren des Urinsbeutels ordentlich macht. Eventuell Hilfe durch Mitarbeiter anbieten

6 - Es wird empfohlen, Kontakt zu einem Arzt aufzunehmen und die Ursache der Kratzspuren am Unterschenkel eines Bewohners (Bewohner 3) abklären zu lassen. Arzneimittel - Bei einem Gespräch mit einer Bewohnerin teilte diese mit, dass sie auf Grund einer Zuckererkrankung Insulin benötige. Daraufhin wurden im Stationszimmer die Medikamente überprüft, insbesondere die Versorgung mit Insulin. Dabei fiel auf, dass die Anweisung des Arztes sowohl im Computer hinterlegt ist als auch einmal ausgedruckt in der Patientenakte. Allerdings fehlte die Unterschrift des verschreibenden Arztes. Es wird empfohlen, bei allen Verordnungen immer die Unterschrift des Arztes, ein entsprechendes Zeichen im Computer oder ein unterschriebenes Fax einzuholen. Dies ist wichtig, damit sichergestellt ist, dass wirklich die vorliegende Verordnung vom Arzt auch so gemeint ist. Mit der Unterschrift übernimmt der Arzt die Verantwortung für seine Verordnung. - Noch nicht gebrauchtes Insulin wurde ordnungsgemäß im Kühlschrank gelagert. Allerdings stellte sich bei der Kontrolle der Temperatur heraus, dass trotz Anweisung diese vom 01. bis 11. Februar nicht dokumentiert war und zwischen dem 12. und 14. Maximaltemperaturen von 23 bzw. 24 Grad dokumentiert wurden. Ab dem 15. Februar lagen dann die dokumentierten Temperaturen zwischen 3 und 7 Grad. Der Kühlschrank war neu, etwa 1 ½ Wochen in Gebrauch. Die Protokolle der Temperaturkontrollen für den alten Kühlschrank waren in Ordnung, d. h. hier bewegte sich die Temperatur zwischen 2 und 8 Grad. Im Kühlschrank zu lagernde Medikamente müssen konstant zwischen 2 und 8 Grad aufbewahrt werden. Eine Überschreitung bis maximal 25 Grad für ganz kurze Zeit ist erlaubt. Bei unsachgemäßer Lagerung, bei zu hoher oder zu niedriger Temperatur, können bei Ampullen oder Spritzen kleine Haarrisse entstehen, durch die Keime eindringen können. Außerdem kann es bei Lagerung mit falschen Temperaturen zu einem deutlichen Wirkungsverlust kommen. Das ist z. B. bei bestimmten Insulinen der Fall. Es wird empfohlen, die Temperatur des Kühlschranks aus o. g. Gründen regelmäßig, möglichst täglich, mit dem vorhandenen Min-Max-Thermometer zu kontrolliern und zu dokumentieren. Bei Auffälligkeiten z.b. bei erhöhten Werten muss schnellstens geklärt werden, ob es sich um einen einmaligen Messfehler, nur kurzfristige Erhöhung z.b. bedingt durch unachtsame Mitarbeiter oder um einen Defekt handelt. Dies ist gerade in diesem Fall wichtig, weil der Kühlschrank neu ist. - Bei einem Gespräch mit einer Bewohnerin teilte diese mit, dass sie auf Grund starker Schmerzen regelmäßig und bei Bedarf Morphium bekomme. Daraufhin wurden im Stationszimmer die Medikamente überprüft, insbesondere Betäubungsmittel. Dabei fiel auf, dass gelegentlich die Markennamen der verordneten und gestellten Medikamente nicht übereinstimmten, wobei die Inhaltsstoffe und Dosierung identisch waren (z.b. Metoprolol-Metobetan). Es kann nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, welches Präparat durch ein anderes ersetzt wird. Deshalb wird empfohlen, auf jeden Fall bei der Verordnung oder auf der jeweiligen Medikamentenschachtel zu kennzeichnen, welches Medikament durch welches ersetzt wird, damit das richtige Medikament auch fehlerfrei gestellt wird. - Außerdem fiel bei der Dokumentation auf, dass im Computer die Dokumentation über die zu verabreichende und verabreichte Menge des jeweiligen Medikaments in Milli

7 gramm erfolgt. Andererseits wurde teilweise aber auch die Dokumentation in Stückzahlen vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass bei dem Bedarfsmedikament Morphium 4 mg bei der Menge die gegeben werden soll, eine 1 verzeichnet ist, was bei dieser Art der Dokumentation heißen würde, dass 1 mg Morphin als Bedarf festgeschrieben wurde. Als Bedarf waren aber eigentlich 4 mg vorgesehen und der Hinweis 1 sollte bedeuten, dass eine Tablette mit 4 mg bei Bedarf zu geben sei. Unklare Angaben zur Dosierung eines Medikaments bergen die Gefahr, dass davon nicht die richtige Menge vergeben wird. Die Folge könnte ein eingeschränkter Therapieerfolg bzw. mehr oder minder starke Nebenwirkungen sein. Eine Möglichkeit der Dokumentation wäre, bei dem verschriebenen Medikament die Mengenangabe des Inhaltsstoffes zu hinterlegen und die Dokumentation dann über Stückzahlen zu führen. Hygiene - Laut Bayerischem Rahmenhygieneplan für Infektionsprävention in Heimen Artikel 3 Abs Händehygiene heißt es: Voraussetzungen sind ausreichend Handwaschplätze gemäß den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (TRBA 250/BGR 250), ausgestattet mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspender für Händedesinfektionsmittel, hautschonende Waschlotion und Einmalhandtücher, sowie geeignete Hautschutzmittel und Pflegemittel. Es wird empfohlen, das tägliche Auffüllen der Einmalhandtücher bei der regelmäßigen Reinigung der Bäder zu berücksichtigen. Mitwirkung - Es wird empfohlen, die Ende März 2016 anstehende Neuwahl entsprechend vorzubereiten und einen Wahlausschuss zu bestellen. - Es wird empfohlen, die Mitglieder der Bewohnervertretung durch einen Aushang bekannt zu machen. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] - 7 -

8 III.1. Qualitätsbereich: Soziale Betreuung III.1.1. Im Haus Hörterer befindet sich eine Wohngruppe für trockene Alkoholiker. Zu dieser Personengruppe kommen weitere eingestreute Bewohner hinzu, die ebenfalls vorrangig Eingliederungshilfebedarfe aufweisen. Eine detaillierte Darstellung ist für diese Personengruppen im Einrichtungs- und Pflegekonzept weiterhin nicht vorhanden. Im vorliegenden Konzept wird keineswegs dargelegt, inwiefern Schutz, Wohl und Interessen für diesen Personenkreis gesichert werden. Es wird kein spezifisches Fachpersonal vorgehalten, welches im Bereich psychische Erkrankung und Sucht ausgebildet ist. Die Bewohner der Wohngruppe sind locker in das Tagesgeschehen der Einrichtung mit eingebunden, haben aber weder eine eigene interne Tagesstruktur, noch sind sie regelmäßig an externe Stellen von Sucht- und/oder Sozialtherapie angebunden. Die Einrichtung ist weder konzeptionell noch personell darauf eingestellt, Personen mit suchttherapeutischen Bedarf und Eingliederungshilfebedarf aufzunehmen. Die für die Bewohner notwendige sozialpädagogische und heilpädagogische Förderung ist nicht gewährleistet. Gerade in den Bereichen Sucht und psychische Erkrankung/seelische Behinderung leiden die Menschen oft sehr stark an verminderter Teilhabefähigkeit, an erhöhter Vulnerabilität und zudem herabgesetzter Frustrationstoleranz. Eine angemessene, fachliche Begleitung und Förderung kann nicht nur Dekompensationen vermeiden, sondern auch die Ressourcen, Ziele und Maßnahmen individuell herausarbeiten, welche es den Bewohnern ermöglichen, ein möglichst eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.1.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Nach Artikel 3 Abs. 2 Nr. 9, 10 und 11 PfleWoqG hat eine Einrichtung sicherzustellen, dass für oben benannte Bewohner eine sozialtherapeutische Betreuung gewährleistet wird, dass Förder- und Hilfepläne erstellt werden, deren Umsetzung aufgezeichnet wird, und dass hierbei eine fachliche Konzeption verfolgt wird. Wie bereits von der Einrichtungsleitung selbst angedacht, wird empfohlen die Bewohner in angemessene Betreuungsformen überzuführen, oder eine konzeptionelle und personelle Anpassung an die gegebenen Verhältnisse zeitnah umzusetzen. III.2. Qualitätsbereich: Pflege III.2.1. Am Tag der Begehung lag eine Bewohnerin (Bewohnerin 2) in ihrem Bett. Die Bettgitter waren hoch gezogen. Erkennbar war, dass die Bewohnerin nicht mehr mobilisiert wird und ein Multifunktionsstuhl, Cosy-Chair bzw. Pflegestuhl um einen Transfer zu ermöglichen, nicht vorhanden war. Die Bewohnerin kann aufgrund der mangelnden Mobilisation nicht am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen. Der Mangel besteht darin, dass kein Pflegestuhl am Tag der Begehung vorhanden war. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.2.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: - 8 -

9 Nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG hat der Träger sicherzustellen, dass der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt und dessen Verlauf aufgezeichnet wird. Die dafür notwendigen Hilfsmittel z. B. Stühle für einen Transfer sind auch bei Nichtbenutzung (schlechter Tagesverfassung) frühzeitig zur Verfügung zu stellen. III.3. Qualitätsbereich: Arzneimittel III.3.1. Bei einem Gespräch mit einer Bewohnerin (Bewohnerin 1) teilte diese mit, dass sie auf Grund eines Schlaganfalles jetzt blutverdünnende Mittel bekommt. Daraufhin wurden im Stationszimmer die Medikamente überprüft, insbesondere die Versorgung mit dem blutverdünnenden Mittel Marcumar. Dabei fiel auf, dass es Diskrepanzen gab zwischen der Dokumentation, die im Computer hinterlegt war, der Dokumentation, die sich als ausgedruckte Version in der Patientenakte befand, und dem was letztendlich gestellt war bzw. was als Bedarfsmedikation vorhanden sein sollte. So war ein Schmerzmittel in der Patientenakte abgesetzt, im Computer wurde es aber noch als ein zu stellendes Medikament beschrieben, es wurde aber definitiv nicht gestellt. Das Medikament Imazol war als Bedarf in der Patientenakte verschrieben, nicht aber im Computer, es war aber bei den Bedarfsmedikamenten für die Bewohnerin im Arzneimittelschrank vorhanden. III.3.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.3.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Die Dokumentation von Arzneimitteln muss einheitlich und nachvollziehbar sein. Nur so kann verhindert werden, dass Medikamente nicht richtig mit allen Konsequenzen an die Bewohner vergeben werden. III.4. Qualitätsbereich: Arzneimittel III.4.1. Zoplicon soll als Bedarfsmedikament vorgehalten werden. Das Medikament fand sich nicht im Bestand, es fehlte auch die genaue Beschreibung, wann es gegeben werden soll. III.4.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.4.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Bedarfsmedikamente werden nur unter streng definierten Voraussetzungen verabreicht. Das heißt, dass diese Medikamente nicht dauerhaft, sondern nur dann verabreicht werden sollen, wenn eine entsprechende Situation eingetreten ist. Der Bedarfsfall ist vom Arzt genau zu definieren, damit für die abgebende Pflegekraft keine Unklarheiten über die Notwendigkeiten einer Abgabe bestehen. Außerdem muss auch ein Bedarfsmedikament immer vorrätig sein. Sollte die Bewohnerin ein Medikament, das als Bedarf beschrieben ist, benötigen, muss gewährleistet sein, - 9 -

10 dass es auch sofort zur Verfügung steht und nicht etwa erst bei einer Apotheke bezogen werden muss. III.5. Qualitätsbereich: Arzneimittel III.5.1. Bei der Kontrolle eines flüssigen Medikamentes (Novaminsulfon) waren weder das Anbruchs- noch das Verbrauchsdatum angegeben. Bei der Kontrolle weiterer liquider Medikamente anderer Bewohner wurden noch zwei Flaschen ohne entsprechendes Datum vorgefunden. III.5.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.5.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Arzneimittel dürfen nicht über das Verfallsdatum hinaus angewendet werden. Durch eine Lagerung über die geprüfte Haltbarkeit hinaus kann sich der Wirkstoff abbauen, dadurch sind unkalkulierbare Unterdosierungen möglich. Bei einigen Arzneimitteln können sich bei zu langer Lagerung toxische Nebenprodukte bilden oder es kann zu einem mikrobiellen Befall kommen. Geöffnete Flaschen haben in der Regel eine kürzere Haltbarkeit als verschlossene. Deshalb sollte durch zusätzliche Angaben unbedingt gekennzeichnet werden, wann eine Flasche geöffnet wurde bzw. wann das Verfallsdatum nach Öffnung anzusetzen ist. III.6. Qualitätsbereich: Hygiene III.6.1. Bei der Begehung stellte sich heraus, dass im Seniorenheim ein Hund gehalten wird, der der Pflegedienstleitung gehört. Er wird nach deren Angaben regelmäßig einem Tierarzt vorgestellt und auch entwurmt. Es fiel aber auf, dass eine Mitarbeiterin den Hund streichelte und dann ihre Reinigungstätigkeit weiterführte, ohne sich vorher die Hände gewaschen bzw. desinfiziert zu haben. III.6.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.6.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Viele Krankheitserreger können durch Impfungen, Wurmmittel o.ä. erfolgreich bekämpft und damit Übertragungen auf den Menschen minimiert werden. Bei Personen, die häufig nahen Kontakt zu Tieren haben, konnte nachgewiesen werden, dass sich die physiologische Keimflora von Tier und Mensch mit der Zeit angleicht, so dass fast nur noch akute Erkrankungen der Tiere eine infektiologische Bedeutung haben. Um aber trotzdem auch nur die theoretische Möglichkeit einer Übertragung auszuschließen, sollten nach jedem Kontakt mit Tiere die Hände gewaschen bzw. desinfiziert werden. III.7. Qualitätsbereich: Personal III.7.1. Die Fachkraftquote beträgt 47 %

11 III.7.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.7.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Gemäß Art. 3 Abs. 3 PfleWoqG hat der Träger einer Einrichtung sicherzustellen, dass Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und mit der für die von ihnen zu leistenden Tätigkeit erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind. Eine Fachkraftquote von mindestens 50 % muss durch die Einrichtung gewährleistet werden. III.8. Qualitätsbereich: Personal III.8.1. Es ist keine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft beschäftigt. III.8.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.8.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Gemäß Art. 3 Abs. 3 PfleWoqG hat der Träger einer Einrichtung sicherzustellen, dass Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und mit der für die von ihnen zu leistenden Tätigkeit erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind. In stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen müssen gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte im Verhältnis von je einer Fachkraft pro 30 Bewohner eingesetzt werden. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Pfle- WoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.)

12 1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Traunstein, St. Oswald-Straße 3, Traunstein einlegen. Sie können den Widerspruch auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. 2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Eine elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen Zott

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